Übungsfall 1 (nach BGHZ 145, 7 = GRUR 2001, OEM-Versionen)
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- Dörte Schreiber
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1 32 b) Verwertungsrechte Lit.: Rehbinder, 24-26; Schack, 13 Übungsfall 1 (nach BGHZ 145, 7 = GRUR 2001, OEM-Versionen) Die in den USA registrierte M Co. vertreibt Software in zwei Versionen: zum einen Fachhandelsversionen, die zum isolierten Erwerb durch Endverbraucher bestimmt sind, zum anderen OEM-Versionen (OEM = Original Equipment Manufacturer), die von hierzu ermächtigten Unternehmen ( authorized replicators ) hergestellt und an Hardwarehersteller zum Zweck der Erstausrüstung neuer Computer zu einem erheblich günstigeren Preis geliefert werden. Nach den Vertriebsbedingungen der M dürfen diese Versionen nur zusammen mit der Hardware veräußert werden. Zudem sind die Erwerber verpflichtet, diese Verpflichtung an ihre Abnehmer weiterzugeben. Sowohl auf den CDs, die das Programm enthalten, als auch auf dem mitgelieferten Handbuch ist der Hinweis enthalten, dass das Programm nur in Kombination mit einem neuen PC vertrieben werden darf. Hardwarehersteller H erwirbt über einen Zwischenhändler OEM-Versionen einiger Programme und verkauft sie isoliert an Endverbraucher. Unterlassungsanspruch der M? Übungsfall 2 (BGH GRUR 2011, UsedSoft) Die A stellt Datenbanksoftware her, die sie für ihre Kunden zum Download bereithält. Üblicherweise erwerben auch die Geschäftskunden Einzelplatzlizenzen. Da sich herausstellt, dass die Lizenzen teilweise nicht komplett genutzt werden, verfällt die B auf ein Geschäftsmodell, das im Handel mit gebrauchten Lizenzen besteht. B erwirbt bei den Kunden der A zu einem Bruchteil des ursprünglichen Preises überzählige Lizenzen und verkauft sie an Dritte. Diese haben oft die Original-Software bereits und stocken lediglich die Zahl ihrer Lizenzen auf. Haben sie die Datei noch nicht, so können sie mit Hilfe des Original-Passworts die betreffende Software von der Website der A herunterladen. Zulässig? Grundlagen Dem Urheber ist die Verwertung seines Werkes umfassend zugewiesen ( 15). 15 differenziert zwischen der körperlichen Verwertung ( 15 I, 16-18, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung) und der unkörperlichen Verwertung ( 15 II, 19-22, insbesondere Aufführung, Vorführung, Sendung). Außerdem behält 23 dem Urheber das Bearbeitungsrecht vor (s.o.). Die meisten Verwertungsrechte ( 16, 17, 19a, 20) sind in Art. 2-4 der Richtlinie Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (2001) vorgesehen. - Folge: Gebot der richtlinienkonformen Auslegung. Die Art. 2-4 der Richtlinie sind weit gefasst und bieten daher wenig Anhaltspunkte, zu beachten ist aber die (bisher insoweit spärliche) Rechtsprechung des EuGH. - In der RL keine Unterscheidung zwischen Urheberrecht und verwandten Schutzrechten, sämtliche Grundsätze gelten auch für die Rechte der Tonträgerhersteller, Filmersteller und Sendeunternehmen. - Merke: Auch wenn in der Vorlesung das Urheberrecht im Vordergrund steht, haben die meisten Inhaber verwandter Schutzrechte ähnliche Verwertungsrechte.
2 33 Für Computerprogramme ist 69c lex specialis (Grundlage hier: EG-SoftwareRL), doch gelten für die Auslegung der dort verwendeten Begriffe die zu 15 ff. entwickelten Grundsätze. Offenheit des verwertungsrechtlichen Systems: Nach der Generalklausel des 15 ( das Recht umfasst insbesondere") sind auch unbenannte Verwertungsformen dem Urheber zugewiesen. Dagegen gewährten ältere (und einige ausländische) Gesetze nur einzelne Verwertungsbefugnisse problematisch bei neuen Verwertungsarten. Sind Verwertungsarten bei den benannten Verwertungsarten nicht explizit enthalten, lassen sie sich entweder einer der anderen Verwertungsarten zuordnen z.b. die Verfilmung (sie ist Vervielfältigung oder Bearbeitung) oder sie fallen als unbenannter Fall unter die Generalklausel, Beispiel zum früheren Recht: Online-Nutzungen die weder als Vervielfältigung oder Verbreitung noch als Sendung angesehen werden können (inzwischen 19a). Unterschied zum gewerblichen Rechtsschutz: Die 15 ff. umfassen nicht nur die Verwertung im geschäftlichen Verkehr. Allerdings setzen die meisten Verwertungsbefugnisse (anders aber das Vervielfältigungsrecht, 16) eine öffentliche Verwertung voraus. Zur öffentlichen Verwertung vgl. 15 III, der zwar unmittelbar nur die öffentliche Wiedergabe betrifft, aber auch auf die 17, 18 entsprechend angewandt werden kann. - Öffentlichkeit = Mehrzahl von Personen, es sei denn, der Kreis sei bestimmt abgrenzt und die Teilnehmer miteinander oder dem Veranstalter persönlich verbunden. - Diese Ausnahme wird in der Rechtsprechung restriktiv gehandhabt (Öffentlichkeit etwa (+) bei Werkwiedergabe auf einem Tanzschul-Abschlussball, in einer JVA, bei Hochschulvorlesungen, bei Weiterleitung von Fernsehsendungen in Hotelzimmer, Gegenbeispiele: Schulklasse, Patienten im Zweibettzimmer eines Krankenhauses). - Die Teilnehmer müssen nicht an einem Ort versammelt sein oder gleichzeitig erreicht werden (anders 15 III vor der Neufassung). Übersicht zu den Verwertungsrechten Verwertungsrechte Verwertung in körperlicher Form Öffentliche Wiedergabe Bearbeitung / Umgestaltung ( 23) Vervielfältigung ( 16) Ausstellung ( 18) Verbreitung ( 17) Vortrag, Aufführung, Vorführung ( 19) Sendung ( 19) Ö. (= Internet-) Zugänglichmachung ( 19a) Zweitverwertungen ( 20b ff.)
3 34 Das Vervielfältigungsrecht ( 16, 69c Nr. 1) = ausschließliche Befugnis, Vervielfältigungsstücke herzustellen. Keine Beschränkung auf kommerzielle Vervielfältigung, auch die Privatkopie ist erfasst (aber evtl. durch die Schranke des 53 gedeckt). Vervielfältigungsstück ist jede körperliche Festlegung des Werks, z.b. Buch, Fotokopie, Fotografie, Notenblatt, Musik- und Videocassette, daneben auch jede digitale Kopie, z.b. auf CD, DVD, USB-Stick oder auf der Festplatte eines Computers Eine dauerhafte Fixierung ist nicht erforderlich, auch die vorübergehende Vervielfältigung wird erfasst. Das gilt insbesondere für vorübergehende Vervielfältigungen im Arbeitsspeicher eines Computers, die technisch oft technisch unvermeidbar ist, s. für Computerprogramme 69a Nr. 1. Vervielfältigung liegt vor, es greifen aber die Schrankenregelungen der 44a, 69d ein. Frage: Findet beim Live-Streaming eine Vervielfältigung statt? Mittelbare Vervielfältigungen sind ebenso erfasst (Beispiel: BGH GRUR 2006, 319 Alpensinfonie: Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung = Vervielfältigung des Musikwerks) wie der Wechsel von zweidimensionaler in dreidimensionale Form (z.b. durch Ausführung eines Bauplans oder Herstellung einer Spardose nach einer Comicfigur, BGH GRUR 2004, 855 Hundefigur) ist unschädlich. Gestaltet der Nutzer das Werk um, so handelt es sich um eine sonstige Umgestaltung, schafft er auf der Grundlage des bisherigen Werkes ein neues, so handelt es sich (vorbehaltlich des 24) um eine Bearbeitung ( 23). Str. ist, ob die Fälle des 23 Spezialfälle der Vervielfältigung (für die einfache nicht-schöpferische Umgestaltung h.m.) oder von dieser abzugrenzen sind. Das Verbreitungsrecht ( 17, 69c Nr. 3) = Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke öffentlich anzubieten oder in Verkehr zu bringen. 17 wird durch 96 (Verbreitung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke) ergänzt. Sinn des Verbreitungsrechts neben dem Vervielfältigungsrecht: Steuerung der Verwendung von (rechtmäßig hergestellten) Vervielfältigungsstücken. Dazu dient vor allem eine Aufspaltung des Verbreitungsrechts, die gem. 31 I 2 möglich ist, sofern es sich um selbständige, wirtschaftliche genügend konturierte und abgesetzte Nutzungsarten handelt: - räumliche Aufteilung, z.b. Verlagsrecht für ein Land, räumliche Beschränkung innerhalb Deutschlands funktioniert beim Verbreitungsrecht wegen 17 II nicht (dazu unten), ansonsten ist sie möglich (z.b. Senderecht nur für den BR, Aufführungsrecht nur für die Bayerische Staatsoper) - inhaltliche Aufteilung ist möglich, allerdings im Interesse der Rechtssicherheit nur, sofern es sich aus Sicht des Rechtsverkehrs um abgrenzbare Nutzungen handelt (Beispiel: Verlagsrechte einer Ausgabe für den Sortimentsbuchhandel unter Ausschluss
4 35 von Buchgemeinschaften, Gegenbeispiele: Verkauf zu einem bestimmten Preis; Verkauf von Billigausgaben durch Kaffee-Filialen, str.) Das Verbreitungsrecht betrifft nur die körperliche Verbreitung (ansonsten sind die in 15 II genannten Verwertungsarten einschlägig), erfasst daher insbesondere nicht die Online-Nutzung. Str. aber, ob 17 analog auf online Übertragungen anzuwenden ist, bei denen der Sender die Datei löscht und der Empfänger sie erhält. Alternativen - Inverkehrbringen = Übereignung an Dritte, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich. Versand ins Ausland ist Inverkehrbringen im Inland (BGH GRUR 2004, 421 Tonträgerpiraterie durch CD-Export), da unmittelbarer Besitz bereits durch Übergabe an den Transporteur übertragen wird. Gegenbeispiel: symbolische Übergabe eines bemalten Teils der Berliner Mauer an die UNO ist keine Verbreitung im Inland, wenn der Bund das Mauerteil auf seine Kosten nach New York transportiert (BGH GRUR 2007, 691 Staatsgeschenk). Das bloße Bereitstellen ohne Besitzüberlassung, z.b. die Aufstellung nachgeahmter Designsessel in einem Bekleidungsgeschäft, genügt nicht (EuGH GRUR 2008, 604 Peek & Cloppenburg/Cassina und BGH GRUR 2009, 840 Le-Corbusier-Möbel II; dazu krit. Goldmann/Möller, GRUR 2009, 551) - Anbieten = jede Aufforderung zum Eigentums- oder Besitzerwerb (nicht nur Angebote i.s.d. 145 BGB), Angebot im Inland (Abrufbarkeit einer deutschsprachigen Website genügt!) zum Kauf im Ausland oder zur Lieferung per Spedition ist erfasst (BGH GRUR 2007, 871 Wagenfeld-Leuchte), aber der BGH hat die Frage, ob das mit Art. 34 AEUV vereinbar ist, dem EuGH vorgelegt (BGH GRUR 2011, 227 Italienische Bauhausmöbel). - Beides muss sich aber an die Öffentlichkeit richten. Die private Weitergabe von Werkstücken kann zwar 16 unterfallen, nicht aber 17. Unter das Verbreitungsrecht fällt auch das Vermietrecht (vgl. 17 II, 69c Nr. 3 Satz 1, Änderung durch die EG-Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie von 1995/2006). Vermietung ist in 17 III definiert, beachte die Einschränkungen in III 2. Mietzahlung ist nicht erforderlich, auch die Weitergabe, die mittelbar Erwerbszwecken dient (z.b. Weitergabe an Mitglieder eines Buchclubs, die Beiträge zahlen) wird erfasst. Insbesondere: Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts ( 17 II, 69c Nr. 3 Satz 2) Erschöpfung = Befugnisse aus dem Recht hinsichtlich eines Werkstücks erlöschen mit Inverkehrbringen des Werkstücks. Der Rechtsinhaber kann also den weiteren Vertrieb nicht kontrollieren und Nutzungsbeschränkungen nicht wirksam entlang der Vertriebskette weitergeben (BGHZ 145, 7 = GRUR 2001, OEM-Versionen = Übungsfall 1) Hintergrund: Interessenabwägung zwischen den Interessen des Schutzrechtsinhabers und den Interessen des Eigentümers. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt im gesamten Immaterialgüterrecht. Anders als im Patent- und Markenrecht unterliegt aber nicht das gesamte Urheberrecht der Erschöpfung, sondern nur das Verbreitungsrecht (Vervielfältigungen ohne Zustim-
5 36 mung des Urhebers bleiben also z.b. verboten). Soweit das Verbreitungsrecht wirksam beschränkt wurde, greift auch die Erschöpfung nur in diesem Umfang ein. Voraussetzungen der Erschöpfung Inverkehrbringen = endgültige Überlassung zur dauerhaften Verfügung, des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks, Problem: analoge Anwendbarkeit auf Online-Weitergabe gebrauchter Lizenzen? Der BGH hat die Frage dem EuGH vorgelegt (BGH GRUR 2011, 418 UsedSoft) - Konstellation 1: Der rechtmäßige Erwerber fertigt den Datenträger an und verkauft ihn weiter, hier str. ob 17 II UrhG direkt, analog (wohl h.m.) oder gar nicht anwendbar ist - Konstellation 2: Der rechtmäßige Erwerber übergibt keinen Datenträger, sondern erlaubt nur den Download (wie im Übungsfall). Für analoge Anwendung des 17 II UrhG (LG Hamburg MMR 2006, 227; Hoeren, CR 2006, 573): Fall im Gesetz nicht geregelt, Interessenlage vergleichbar, da Urheber durch Erstverkauf profitiert hat; dagegen LG München I MMR 2007, 328, dem zuneigend auch BGH aao: keine planwidrige Lücke, Interessen des Urhebers stärker beeinträchtigt als bei körperlicher Weiterverbreitung, Vervielfältigungsrecht erschöpft sich ohnehin nicht, durch den Urheber oder mit seiner Zustimmung (d.h. insb. durch einen Lizenznehmer). Beweislast trägt derjenige, der sich darauf beruft, Nachweis, ob Übereignung stattgefunden hat, wird aber durch 1006 BGB erleichtert (BGH GRUR 2005, 505 Atlanta). Grundsatz der EU- bzw. EWR-weiten Erschöpfung (ebenso wie im Patent- und Markenrecht). Problem: Schließt 17 II die internationale Erschöpfung aus? Antwort: Ja, denn Art. 4 II der Richtlinie Urheberrecht in der Informationsgesellschaft und 9 II der EG-Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie sind eindeutig (EuGH, C-479/04 Laserdisken ApS/Kulturministeriet) Rechtsfolgen der Erschöpfung Das Verbreitungsrecht hinsichtlich des betreffenden Gegenstands erlischt völlig und uneingeschränkt. Das Vervielfältigungsrecht ( 16) bleibt bestehen. Ebenso kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung das Vermietrecht ( 17 II, 69c Nr. 3 Satz 2), Beispiel: Ein DVD-Verleih muss für Vermietungen Entgelt zahlen, auch wenn sie die DVD gekauft hat. Das Ausstellungsrecht ( 18) = Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke öffentlich auszustellen.
6 37 Beschränkt auf unveröffentlichte Werke, das Ausstellungsrecht erlischt also mit der Veröffentlichung. Diese im Interesse des Kunsthandels vorgenommene Beschränkung wird aus rechtspolitischen Gründen kritisiert (etwa von Schack ZUM 2008, 817 ff.). Weitere Beschränkung: 44 II, mit Veräußerung des Originals wird im Zweifel auch das Veröffentlichungsrecht eingeräumt. Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 19) Vortragsrecht ( 19 I) = Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung (sonst Sendung) öffentlich vorzutragen, Aufführungsrecht ( 19 II) = Recht, ein Musikwerk zu spielen oder ein Theaterstück aufzuführen. - Die Verwendung technischer Mittel ändert nichts, solange sie Hilfsmittel des Vortrags sind und nicht der Fernübertragung dienen. - Erforderlich ist ein Publikum, daher ist das gemeinsame Singen (z.b. im Gottesdienst) urheberrechtsfrei. - Beide Rechte werden von den Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort, näher dazu unten) wahrgenommen. Bei der Aufführung unterscheidet man zwischen den kleinen Rechten (zur konzertanten Aufführung), die von der GEMA, und den großen Rechten zur bühnenmäßigen Aufführung, die meist von den Urhebern oder Bühnenverlagen selbst wahrgenommen werden. Vorführungsrecht ( 19 IV) = Recht, bestimmte Werke (vor allem Filmwerke) mittels technischer Mittel vorzuführen (nicht aber, per Funk zu senden die Sendung ist von den 20, 22 erfasst). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a, 69c Nr. 4) = Recht, das Werk durch elektronische Mittel so zugänglich zu machen, dass es zu beliebiger Zeit abrufbar ist. Erfasst Online-Nutzungen geschützter Werke. Vor Einführung des 19a (im Jahre 2003) war insb. die Einordnung der On-Demand-Dienste fraglich. Technologieneutrale Formulierung: Erfasst werden Internet, aber auch andere Netzwerke, etwa das Intranet, wenn nicht die Ausnahme des 15 III eingreift. Es genügt bereits die Zugänglichmachung zum Abruf. 19a ist neben 16 mittlerweile das vielleicht wichtigste Verwertungsrecht - erfasst jedes Bereitstellen einer Datei in Internet - Beispiel 1: Übernahme eines geschützten Fotos auf eine private Website (ähnlich BGH GRUR 2010, 623 Restwertbörse: Versicherung stellt ohne Zustimmung Fotografien ins Netz, die Sachverständiger angefertigt hat). - Beispiel 2: Erstellung verkleinerter Abbildungen (Thumbnails) im Rahmen der Google-Bildersuche (aber durch Einwilligung gerechtfertigt, wenn der Urheber das Bild selbst ins Netz gestellt hat), BGH GRUR 2010, 628 Vorschaubilder. - Beispiel 3: Angebot von Dateien im Rahmen von File-Sharing-Systemen
7 38 Das bloße Setzen eines Links ist allerdings noch kein Zugänglichmachen (BGHZ 156, 1 = GRUR 2003, 958 Paperboy), anders aber, wenn mit dem Link eine technische Schutzmaßnahme umgangen wird (BGH GRUR 2011, 56 Session-ID) Zahlreiche Abgrenzungsprobleme bei neuen Technologien, z.b. Webcasting und Streaming ( 16?, 19a? 20? unbenannte Nutzungsart gem. 15 II?), Live-Streaming fällt unter 20, On-demand-Streaming unter 19a (str.), dazu vertiefend Schack, GRUR 2007, 639 ff. Das Senderecht ( 20, 20a) = Recht, das Werk durch technische Mittel wie Funk, Satellit, Kabel o.ä. der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Urheberrechtlich erlaubnispflichtig ist die Sendung, nicht der Empfang. Eine vorherige Fixierung der Sendung ist nicht erforderlich, geschieht sie (wie bei Live- Sendungen üblich), so ist diese Fixierung dem Sendeberechtigten gem. 55 erlaubt. Die Weiterleitung von Sendungen ist ebenfalls zustimmungspflichtig, - Problem 1: Die Weiterleitung von Signalen aus einer Gemeinschaftsantenne ist Sendung, die h.m. nimmt hier (allerdings nur bei zeitgleicher Weiterleitung) eine ungeschriebene Ausnahme an. - Problem 2: Weitersendung in Abschattungsgebiete, vgl. BGHZ 79, 350 (360). - Problem 3: Verteileranlagen in Hotels, JVAen etc., vgl. BGHZ 123, 149 und EuGH, C- 306/05 SGAE/Rafael. - 20b: Sondervorschrift für Kabelweitersendung Senderechte werden in weitem Umfang von den Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort) wahrgenommen. Sondervorschrift für europäische Satellitensendungen ( 20a). Zweitverwertungsrechte: ( 20b, 21, 22) Ausschließliche Rechte an erneuter, andersartiger Verwertung eines Werks. Kabelweitersendung ( 20b, beruht auf EG-Satelliten- und Kabelrichtlinie) = nicht die erste Sendung eines Werks per Kabel ( 20!), sondern die zeitgleiche Weitersendung eines Programms Wiedergabe durch Bild- und Tonträger ( 21) = Recht, Vorträge oder Aufführungen ( 19) mittels Bild oder Tonträger öffentlich zugänglich zu machen. Der Witz dabei: der ursprüngliche Vortrag oder die ursprüngliche Aufführung brauchen nicht öffentlich zu sein 21 ist einschlägig, wenn in einem Club oder auf einer Party Musikaufnahmen abgespielt werden Wiedergabe von Funksendungen bzw. von Internet-Materialien durch technische Einrichtungen ( 22), z.b. Übertragung eines Fernsehfilms auf Großleinwand. Abgrenzung: Fußball-Liveübertragung ist kein Werk ( 2 II UrhG), beim Public Viewing von Fußballspielen greift nur das Recht des Sendeunternehmens ein, hier differenziert 87 I Nr. 3 zwischen entgeltlichen (Eintrittsgeld, indirektes Eintrittsgeld durch erhöhte Ge-
8 39 tränkepreise, nicht jedoch Sponsoring der Veranstaltung) und unentgeltlichen Veranstaltungen, dazu vertiefend Wittneben/Soldner, WRP 2006, 675 ff. Das Bearbeitungsrecht ( 23) = Recht, das Werk in bearbeiteter oder umgestalteter Form zu verwerten oder zu veröffentlichen Bearbeitung = eigenschöpferische Umgestaltung: lässt eigenes Bearbeiterurheberrecht entstehen ( 3), Verwertung des bearbeiteten Werks bedarf aber der Zustimmung des Urhebers. Es gilt die allgemeine Voraussetzung der persönlichen geistigen Schöpfung ( 3, 1; 2 II). - Dabei kein Schutz der kleinen Münze bei Musik-Bearbeitungen ( 3, 2, Hintergrund: freie Zugänglichkeit der Volksmusik), allerdings kann sich die Geringfügigkeit der Abweichung aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH GRUR 1992, 382 Leitsätze). - Abgrenzung zur bloßen (nicht-schöpferischen) Umgestaltung: Sie wird nicht geschützt, fällt aber unter 23 (Beispiel, BGH GRUR 2010, 628 Vorschaubilder: Verkleinerung eines geschützten Werks als Thumbnail). - Abgrenzung zur Schöpfung, bei der eine urheberrechtlich nicht schutzfähigen Gestaltung (z.b. ein alltäglicher Brief) genutzt wird: Sie ist keine Bearbeitung, sondern selbst Original (anders aber bei ursprünglich geschützten, mittlerweile aber gemeinfreien Werken). - Das Bearbeiterurheberrecht entsteht unabhängig davon, ob der Urheber des Originals seine nach 23 erforderliche Zustimmung erteilt hat. Wenn nicht, so ist der Bearbeiter zwar urheberrechtlich geschützt, er darf seine Bearbeitung aber nicht verwerten. Sonstige Umgestaltung = jede Veränderung der Substanz, Abgrenzung zu 16 schwierig. BGH in Vorschaubilder (= Google Bildersuche, s.o.): digitale Verkleinerung eines Bildes mag Umgestaltung sein, fällt aber jedenfalls da nicht schöpferisch auch unter 16 Verwertung = Nutzung gem ; Veröffentlichung greift darüber hinaus nur ein, wenn das Werk noch nicht (gem. 12) veröffentlicht wurde (str.) 23 ist ein selbständiges Verwertungsrecht, an dem sämtliche Nutzungsrechte eingeräumt werden können. Einwilligung in 23 ist nicht die Einwilligung gem. 183 BGB, sondern bedeutet Zustimmung, erfasst also die gesamte Stufenleiter von der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts bis zur einseitigen Einwilligung (str.). Ausnahmsweise bedarf in den in 23,2 genannten Fällen (Verfilmung, Ausführung von Plänen von Werken der bildenden Künste, Nachbau eines Werks der Baukunst, Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerks) bereits die Herstellung der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung, ebenso 69c Nr. 2 für Computerprogramme Die Bearbeitung grenzt an die bloße Vervielfältigung, bei der es an einer persönlichen geistigen Schöpfung des Kopierers fehlt, und die freie Benutzung ( 24), bei der die Individualität des benutzten Werkes zurücktritt.
9 40 Vervielfältigung Bearbeitung freie Benutzung ( 16) ( 23) ( 24) zunehmende Individualität Freie Benutzung ( 24) Wird ein fremdes Werk nur als Anregung benutzt und verblasst dessen Individualität gegenüber dem neuen Werk (freie Benutzung), so darf es ohne Zustimmung des Urhebers des Originals benutzt werden. Sinn: Nicht geschützte Elemente sind Gemeingut (etwa im Übungsfall die wissenschaftliche Theorie) und müssen daher frei benutzbar bleiben. Erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten zur Bearbeitung. Übertragung in eine andere Kunstform ist im Zweifel freie Benutzung. Fortsetzungswerk eines Romans ist in der Regel Bearbeitung (s. das oben erwähnte Beispiel Laras Tochter als Fortsetzung von Pasternaks Doktor Schiwago ). Ist die Zusammenfassung von Buchrezensionen aus überregionalen Tageszeitungen, in deren Verlauf Teile der Originalrezension zitiert werden, auf als Inhaltszusammenfassung freie Benutzung oder ist es eine Bearbeitung, die ohne Zustimmung der Zeitung das Urheberrecht verletzt? BGH GRUR 2011, 134 Perlentaucher: Das kommt darauf an, ob der jeweilige Text auch bei Übernahme schöpferischer Eigenheiten einen hinreichenden äußeren Abstand einhält. Beispiel (BGH GRUR 2004, 855 Hundefigur: Spardose als Bearbeitung der Comic-Hundefigur Bill?: b) Bei der Beurteilung, ob nur eine Bearbeitung i.s. des 23 UrhG vorliegt, ist durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. ( ) Das BerGer. hat nicht hinreichend gewürdigt, dass sich die plastische Hundefigur gerade auch im Gesamteindruck ganz erheblich von der den Einzeldarstellungen zu Grunde liegenden Comicfigur Bill unterscheidet. Die Comicfigur ist, soweit den vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, eine ausgeprägte, ausgewachsene Hundepersönlichkeit, eine quicklebendige und quirlige Promenadenmischung, höchst beweglich und schlank. Das Rassenübergreifende im Äußeren zeigt sich u.a. an den überlangen Ohren, die im Stand bis auf den Boden hängen, der überlangen Zunge sowie den Haarfransen an Kopf, Ohren, Pfoten und Schwanz. Demgegenüber stellt die plastische Hundefigur Bill ein dickliches, fast halsloses und verträumtes Hundekind dar, ein streichelglattes Schoßtier, das einem Cockerspaniel nachempfunden ist. An die Comicfigur erinnern vor allem die Ausgestaltung des überproportional großen Kopfes (mit den comicartig übergroßen Augen, der knolligen Rundnase und den abstehenden langen Ohren), weiter der Halsring und die weiße Brust, die aber bei der Comicfigur ein Brustpelz, bei der plastischen Figur eher ein weißes Lätzchen ist. Ausschluss für die Übernahme von Melodien ( 24 II, starrer Melodienschutz ), daher sind etwa Cover- oder Remix-Versionen regelmäßig Bearbeitungen.
10 41 Die Parodie Problem: Keine ausdrückliche Privilegierung (anders ausländische Rechtsordnungen), keine urheberrechtsexterne Schranke aus Art. 5 GG (BGH GRUR 2003, 956 Gies- Adler) daher ohne Zustimmung des Urhebers nur unter den Voraussetzungen des 24 erlaubt. Die Voraussetzungen des 24 werden häufig vorliegen, da die Aussage des Werks gerade in ihr Gegenteil verkehrt wird ( antithematische Behandlung : BGH a.a.o.; Schricker/Loewenheim, Rz. 22 zu 24). Gegen eine freie Benutzung spricht die erkennbare Absicht, den Erfolg des Werks geschäftlich auszubeuten (vgl. OLG Frankfurt ZUM 1996, 97: Abbildung von Kunstwerken auf Kondomverpackungen). Als Beispielsfälle zur Lektüre empfohlen: BGH GRUR 1994, 191 Asterix-Persiflagen, 1994, 206 Alcolix; BGH 2003, 956 Gies-Adler.
11 42 Aufbauschema für Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung Anspruchsgrundlagen: - für Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch: 97 I i.v.m. der Vorschrift, die das verletzte Verwertungsrecht bzw. die verletzte urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnis enthält, z.b. 97 I, 16 I für die Vervielfältigung - Vernichtung und Überlassung: 98, 99 - Anspruch auf Drittauskunft: 101 a I. Voraussetzungen 1. Bestehen eines geschützten Werks ( 2) a) Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung ( 2 II) b) Werkkategorie ( 2 I) keine echte Voraussetzung, auch ein Werk, das nicht vom Katalog erfasst wird, kann geschützt sein. c) kein Ablauf der Schutzfrist ( 64) 2. Aktivlegitimation des Anspruchstellers a) Urheber bzw. Miturheber ( 7. 8) b) Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts bzw. gewillkürte Prozessstandschaft beim Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts 3. Rechtswidrige Verletzung a) Eingriff in urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnis bzw. Verwertungsrecht (sämtliche betroffenen Rechte prüfen!) b) Ohne Zustimmung des Urhebers (str., ob Rechtfertigungsgrund oder negatives Tatbestandsmerkmal) c) Kein Eingreifen einer Schrankenbestimmung 4. Fehlen von Einreden (z.b. 102) 5. Zusätzliche Voraussetzungen gem. 97 I a) Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch b) Verschulden beim Schadensersatz- und Gewinnherausgabeanspruch II. Rechtsfolge 1. Beseitigung 2. Unterlassung 3. Schadensersatz, dabei dreifache Schadensberechnung (Achtung: Gewinnherausgabe ist in 97 I 2 speziell geregelt.)
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