Tino Sorge Mitglied des Deutschen Bundestages. Erneuerbare Energiengesetz EEG. Berlin, 27. Juni 2014
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1 Bundestagsbüro Platz der Republik Berlin Tel: (030) Fax: (030) tino.sorge@bundestag.de Bürgerbüro Fürstenwallstraße Magdeburg Tel: (0391) Fax: (0391) tino.sorge.ma02@bundestag.de Erneuerbare Energiengesetz EEG Berlin, 27. Juni 2014 Mit einem Anteil von derzeit rund 25 Prozent an der Stromerzeugung ist Strom aus erneuerbaren Energien schon heute kein Nischenprodukt mehr, sondern ein bedeutsamer Teil der Stromversorgung. Das ist ein großer Erfolg der unionsgeführten Koalitionen der letzten Jahre. Richtig ist aber auch, dass die steigenden Energiekosten die gesellschaftliche Akzeptanz der Energiewende zunehmend zu gefährden drohen. Die Verbraucher zahlen inzwischen jedes Jahr rund 24 Milliarden Euro allein für die Förderung der Erneuerbaren Energien. Das ist mehr als das Dreifache des Länderfinanzausgleichs. Daher hat die Koalition eine schnelle und grundlegende Reform der Förderung der Erneuerbaren Energien auf den Weg gebracht. Ziel ist es, einen geordneten Ausbau der erneuerbaren Energien in den nächsten Jahren zu gewährleisten, die Kosteneffizienz und die Wirtschaftlichkeit des Fördersystems zu erhöhen sowie Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze in der energieintensiven Industrie auch zukünftig zu sichern. Der Gesetzentwurf zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (EEG-Änderungsgesetz) ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung dieser Ziele. Er enthält drei zentrale Regelungskomplexe: Erstens wird durch die Reform des EEG-Fördersystems die Kostendynamik beim weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien gebremst. Hierzu enthält der Gesetzentwurf eine Reihe von Regelungen, u.a. die Festlegung verbindlicher technologiespezifischer Ausbaukorridore für die verschiedenen Arten der Erneuerbaren Energien (Wind an Land, Photovoltaik, Biomasse etc.), den Abbau bestehender Überförderungen (z.b. Streichung von Boni) und die stärkere Beteiligung der Eigenstromerzeuger an der EEG Umlage. Die stärkere Marktintegration der erneuerbaren Energien wird durch die stufenweise Einführung der verpflichtenden Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien erreicht. Zweitens wird mit der Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG die Entlastungen für die stromintensiven Industrien europafest gemacht. Diese Entlastungen sind unumgänglich für den Erhalt des Industriestandorts und hunderttausender Arbeitsplätze in Deutschland. Sie schaffen Planungssicherheit für die zahlreichen, meist mittelständischen Unternehmen in diesen Branchen. Drittens wird mit dem EEG-Änderungsgesetz der Systemwechsel bei der Förderung der erneuerbaren Energien eingeleitet. Spätestens ab 2017 soll die..2
2 Förderung der erneuerbaren Energien über Ausschreibungen ermittelt werden. Damit legt nicht mehr die Politik, sondern der Markt die Förderung fest. In den letzten Wochen haben intensive Verhandlungen mit dem Koalitionspartner von der SPD stattgefunden. Dabei sind von unserer Fraktion eine Reihe wichtiger Änderungen durchgesetzt worden. Es handelt sich insbesondere um folgende Punkte: 1. Verbesserter Bestandsschutz für Biomasseanlagen und Gasaufbereitungsanlagen (Biomethan) Bestands- und Vertrauensschutz sind für die Union grundlegende Leitlinien des politischen Handelns. Erst nach harten Verhandlungen mit der SPD ist es hier gelungen, einige entscheidende Verbesserungen auf den Weg bringen. Der Bestandsschutz für Biomasseanlagen soll 95 Prozent der installierten Leistung der jeweiligen Anlagen umfassen (Höchstbemessungsleistung). Dies gilt auch dann, wenn diese Leistung in der Vergangenheit im Anlagenbetrieb noch nicht erreicht wurde (z.b. wegen technischer Probleme oder zu kurzer Laufzeit). Biomethanbestandsanlagen erhalten die Garantie, ihre Biogasproduktion zu den bisherigen Konditionen des EEG weiter vermarkten zu können. Umfasst sind auch die im Bau befindlichen Anlagen, die vor dem 31. Juli 2014 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist haben. Eine Mengenbegrenzung sorgt dafür, dass durch die Regelung die Menge des förderfähigen Stroms nicht ausgeweitet wird. Wir werden im weiteren Verlauf evaluieren, inwieweit die vorgesehene Begrenzung ausreichend für den wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen ist. 2. Wasserkraft Anders als im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen, wird es kein generelles Verbot von neuen Querverbauungen im Wasserhaushaltsgesetz geben, was faktisch ein Neubauverbot von Wasserkraftanlagen bedeutet hätte. Dies war eine zentrale Forderung der Unionsseite in den Verhandlungen mit der SPD. Auch die Vergütungssätze werden aufgrund geringer Kostendegressionspotenziale in geringerem Maße sinken (0,5 Prozent pro Jahr statt der im Regierungsentwurf vorgeschlagenen 1 Prozent pro Jahr). Außerdem sollen anders als im Regierungsentwurf vorgesehen künftig auch nicht genehmigungspflichtige Modernisierungen von Altanlagen eine Vergütung erhalten können. Hierzu muss nachgewiesen werden, dass das Leistungsvermögen durch die Modernisierung um mindestens 10 Prozent erhöht wurde. 3. Geothermie Bei der Geothermie werden die Bestimmungen zum Übergang in das zukünftige Ausschreibungsverfahren so angepasst, dass die Risikostruktur und die langen
3 Entwicklungszeiten von Geothermieprojekten angemessen berücksichtigt werden. Es sollen die gleichen Übergangsfristen gelten, wie bei Windenergie auf See, da Geothermieprojekte ähnlich lange Entwicklungszeiten haben. 4. Windenergieanlagen auf See Das novellierte EEG sieht vor, dass nicht genutzte Netzanbindungskapazitäten für Wind-Offshore-Projekte zukünftig entzogen werden können, sofern dies für das Erreichen des 6,5-Gigawatt-Ausbauziels bis 2025 erforderlich ist. 5. Direktvermarktung Um die Erneuerbaren-Energien schneller an den Markt heran- und aus der bisherigen Vollsubventionierung herauszuführen, wird die verpflichtende Direktvermarktung noch schneller eingeführt. In einer ersten Stufe ab dem 1. August 2017 gilt sie für alle Anlagen ab 500 Kilowatt. Für Anlagen ab 100 Kilowatt wird sie nunmehr ein Jahr früher als bisher geplant eingeführt (im Jahr 2016 statt 2017). Im Rahmen der nächsten EEG-Novelle, die auch den allgemeinen Übergang zu Ausschreibungsverfahren regeln wird, wird eine weitere Absenkung der Schwelle angestrebt. Zur Entwicklung neuer europarechtskonformer und kostenneutraler Modelle der Grünstrom-Direktvermarktung soll eine entsprechende Verordnungsermächtigung in das Gesetz aufgenommen werden. Zudem soll die Möglichkeit einer anteiligen Direktvermarktung fortgeführt werden. 6. Ausschreibungen Um Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Pilotprojekten zügig ausschreiben zu können, verzichten die Koalitionsfraktionen auf eine formelle Zustimmungsbedürftigkeit der entsprechenden Verordnung. Mit der Bundesregierung wurde jedoch vereinbart, dass die Ausgestaltung der Pilotausschreibungen auch ohne die formale Zustimmungsbedürftigkeit in enger Abstimmung mit dem Bundestag erfolgen soll. Dies gilt insbesondere für die Frage, auf welchen Flächen die PV- Anlagen errichtet werden dürfen, um an der Pilotausschreibung teilnehmen zu können. Anliegen der Union ist es, dass landwirtschaftliche Nutzflächen hierfür nicht mehr verwendet werden. Noch im Jahr 2015 will das Bundeswirtschaftsministerium ein Konzept für die Ausschreibung der Förderung für die anderen erneuerbaren Energien erarbeiten und dem Bundestag vorlegen. Die Ausschreibungskriterien sollen klar, transparent und nicht-diskriminierend sein und sich an den Zielen Kosteneffizienz, Akteursvielfalt, Wettbewerb, Akzeptanz und Mengensteuerung ausrichten. Für die Einführung der Ausschreibungen für die anderen erneuerbaren Energien bedarf es anschließend einer neuen EEG-Novelle, so dass der Bundestag dann über die konkrete Ausgestaltung der Ausschreibung in einem Gesetz entscheiden wird.
4 7. Eigenstromerzeugung Entsprechend dem oben genannten Grundprinzip des Vertrauensschutzes wird für Bestandsanlagen vollständiger Bestandsschutz gewährleistet. Pläne des SPDgeführten Wirtschaftsministeriums, den Bestandsschutz an wichtigen Punkten aufzuweichen, konnten abgewehrt werden. Der Bestandsschutz wird gegenüber dem Regierungsentwurf sogar nochmals verbessert und soll nun auch für die Modernisierung älterer Bestandsanlagen gelten. Der Bestandsschutz für Anlagen zur industriellen Eigenversorgung aus der Kuppelgas-Verstromung wird ebenfalls verbessert. Allerdings fordert die Kommission eine Evaluierung der Regelung bis Bis dahin müssen wir der Kommission deutlich machen, dass der Bestandsschutz für die Union nicht verhandelbar ist. Denn Bestandschutz ist in der Eigenstromerzeugung von entscheidender Bedeutung für den Wirtschafts- und Industriestandort Deutschland. Dies werden wir auch gegenüber unserem Koalitionspartner in aller Deutlichkeit klar machen. Bei Neuanlagen soll es eine differenzierte Regelung geben. Künftig beträgt die Umlagepflicht für alle neuen Eigenversorger im Grundsatz 40 Prozent. Im Interesse eines gleitenden Einstiegs in die neue Regelung beträgt der Umlagesatz zunächst 30 % bis Ende 2015 und 35 % im Kalenderjahr Für Branchen in der Besonderen Ausgleichsregelung bleibt es bei der Regelung des Regierungsvorschlags. Das heißt, dass Strom aus Eigenerzeugung in gleicher Höhe EEG-Ermäßigungen in Anspruch nehmen kann, wie dies bei Fremdstrombezug der Fall ist. Eigenerzeugungsanlagen, die in keine der o.g. Kategorien fallen, zahlen zukünftig die vollständige EEG-Umlage. Auch dies war bereits im Regierungsentwurf enthalten. Die Bagatellgrenze für kleinere Neu-Anlagen bleibt bestehen. Sie dient insbesondere der Vermeidung eines unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwands. Zu dem in den letzten Tagen häufig angesprochenen Thema der sogenannten Sonnensteuer sei klarstellend darauf hingewiesen, dass eine Belastung für bestehende Photovoltaik-Anlagen zu keinem Zeitpunkt geplant war. Für die Zukunft gilt: Neue Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Größe von 10 Kilowatt (d.h. Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern) bleiben auch weiterhin von der EEG- Umlage vollständig befreit. Größere neue Anlagen werden zwar in Zukunft zum Teil an den Kosten der EEG-Umlage beteiligt, sie erhalten aber im Gegenzug eine Kompensation durch eine Erhöhung der EEG-Vergütung.
5 8. Besondere Ausgleichsregelung Der Gesetzentwurf der Bundesregierung setzt die Vorgaben der EU- Beihilferichtlinien um. Er wird in einigen Punkten modifiziert, insbesondere um übermäßige Belastungen für einzelne Branchen sowie den Verwaltungsaufwand für kleinere und mittlere Unternehmen zu reduzieren. Die EEG-Mindestumlage für die besonders strom- und handelsintensiven Nichteisenmetall-Branchen von bisher 0,1 auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde reduziert, um die Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze zu sichern. Wir konnten weiterhin durchsetzen, dass kleinere und mittlere stromintensive Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von bis zu 5 Gigawattstunden ein vereinfachtes Zertifizierungsverfahren für ihre Energieeffizienzmaßnahmen gemäß der Spitzenausgleich-Effizienzsystem-verordnung nutzen können. Dies ist eine wichtige Erleichterung für den industriellen Mittelstand. Weiterhin wird der Übergang von der Eigenstromversorgung in die besondere Ausgleichsregelung erleichtert und die Härtefallregelung auf selbständige Unternehmensteile erweitert, die einer Branche der Liste 2 der Anlage 4 des EEG angehören. An mich wurden zahlreiche Fälle herangetragenen, in denen bisher entlastete Unternehmen aus der Entlastungsregelung herausfallen (u.a. Härtereien, Schmieden, Industriemineralien, Nahrungsmittelproduktion, Druckereien). Dazu gibt es aufgrund der strikten beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission derzeit leider keinerlei Spielräume. Damit auch diese Unternehmen wieder in den Genuss der Entlastung durch die Besondere Ausgleichsregelung kommen können, ist eine Änderung und Ergänzung der Umwelt-Beihilfeleitlinien durch die EU- Kommission erforderlich. Dies wird frühestens nach Neubildung der Kommission im Herbst dieses Jahres möglich sein. Die Bundesregierung soll daher in einem Entschließungsantrag aufgefordert werden, sich bei der EU-Kommission für die Aufnahme der betroffenen Branchen in die entsprechenden Listen der Beihilfeleitlinien einzusetzen. Um die mögliche Erweiterung der Branchenlisten auf EU-Ebene auch zügig in deutsches Recht umsetzen zu können, wird zudem eine entsprechende Verordnungsermächtigung in das EEG aufgenommen. 9. Netzausbau/Erdverkabelung Für den im Rahmen der Energiewende dringend notwendigen Netzausbau spielt die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger eine entscheidende Rolle. Die Möglichkeit der Erdverkabelung kann dabei eine Option sein. In das Bundesbedarfsplangesetz wird daher eine zusätzliche Option der abschnittsweisen Erdverkabelung bei Hochspannungs-Gleichstromübertragungs-leitungen (HGÜ) aufgenommen, die parallel zu Freileitungen verlaufen. Den Gesetzentwurf können Sie hier einsehen.
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