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1 Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der GmbH

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3 Technische Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen Ausgabedatum Version 01 Dokumentennummer Inhaltsverzeichnis 1. Technische Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen Grundsätze Begriffe und Abkürzungen Geltungsbereich Anmeldung Ausführung der Anlage Netzanschluss Inbetriebnahme Plombenverschlüsse Einspeisemanagement Anhang Zählerplatzkonfiguration Formblätter Technische Erläuterungen und ergänzende Hinweise zur TAB Anmeldeverfahren und dafür benötigte anschlussrelevante Unterlagen Allgemein Geltungsbereich Anmeldung elektrischer Anlagen und Geräte Inbetriebsetzung der elektrische Anlage Plombenverschlüsse Netzanschluss (Hausanschluss) Art der Versorgung Anschlusseinrichtungen in Gebäuden Anschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden Kabelhausanschluss Ausdruck unterliegt nicht dem Aktualisierungsdienst e-rp GmbH

4 Technische Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen Ausgabedatum Version 01 Dokumentennummer Anbringen des Hausanschlusskastens Hauptstromversorgung Aufbau und Betrieb Bemessung Mess und Steuereinrichtungen, Zählerplätze Neuanlagen Änderungen an bestehende Zähleranlagen Direkt / Halbindirektmessung Anordnung der Zählerschränke Trennvorrichtung für die Kundenanlage Zählerverdrahtung Wandlermessung (halbindirekte Messungen) Stromkreisverteiler Steuerung und Datenübertragung Funkrundsteuerempfänger (FRE) Elektrische Verbrauchsgeräte Geräte zur Heizung oder Klimatisierung einschließlich Wärmepumpen Vorübergehend angeschlossene Anlagen Auswahl von Schutzmaßnahmen Erzeugungsanlagen mit bzw. ohne Parallelbetrieb Ausdruck unterliegt nicht dem Aktualisierungsdienst e-rp GmbH

5 Technische Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen Ausgabedatum Version 01 Dokumentennummer Technische Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen Umsetzung nach EEG, KWK G, EnWG und NAV Ausdruck unterliegt nicht dem Aktualisierungsdienst e-rp GmbH

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7 Technische Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen Ausgabedatum Version 01 Dokumentennummer 1. Technische Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen 1.1 Grundsätze Die technischen Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz der e rp GmbH gelten für alle Anlagen, die Energie in die öffentlichen Netze der e rp GmbH einspeisen. Alle Anlagen müssen gewissen Ansprüchen genügen und an dem Einspeisemanagement teilnehmen, um einen möglichst sicheren und stabilen Netzbetrieb zu gewährleisten und einen sogenannten Blackout zu verhindern. Die technischen Anschlussbedingungen (TAB) für Erzeugungsanlagen treten zum für das gesamte Netzgebiet der e rp GmbH in Kraft. 1.2 Begriffe und Abkürzungen Anlagenbetreiber: Unternehmer oder eine von ihnen beauftragte natürliche oder juristische Person, die die Unternehmerpflicht für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der Kundenanlage wahrnimmt Netzbetreiber: e rp GmbH Jederzeit frei zugängliche Schaltstelle mit Trennfunktion: oberirdischer Anschlusspunkt des Hausanschlusskabels an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers, sofern er dem Personal des Netzbetreibers jederzeit uneingeschränkt zugänglich ist Δu a : Spannungsabweichung von der Netzspannung TT System: bestimmte Realisierungsart eines Niederspannungsnetzes zur elektrischen Stromversorgung in der Elektrotechnik, bei der üblicherweise der Sternpunkt des einspeisenden Transformators geerdet wird HA: Hausanschluss HAK: Hausanschlusskasten ehz: elektronischer Haushaltszähler KWK: Kraft Wärme Kopplung (z.b. Blockheizkraftwerk) PV: Photovoltaik Ausdruck unterliegt nicht dem Aktualisierungsdienst e-rp GmbH

8 Technische Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen Ausgabedatum Version 01 Dokumentennummer FRE: Funkrundsteuerempfänger RCD: Fehlerstromschutzschalter TAE Dose: Anschlussdose für analoge Telefon und ISDN Anschlüsse 1.3 Geltungsbereich Die technischen Anschlussbedingungen gelten für Planung, Errichtung, Betrieb und Änderung von Erzeugungsanlagen, die an das Stromnetz der e rp GmbH angeschlossen und parallel zum Netz betrieben werden. Die Grundlage dafür bildet die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG), das Kraft Wärme Kopplungsgesetz (KWK G) und das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Diese umfassen Neuanlagen, Erweiterungen von Bestandsanlagen sowie Veränderungen an Bestandsanlagen. Altanlagen, die störungsfrei und sicher laufen, unterliegen nur den Bestimmungen des Einspeisemanagements (EEG 6), sowie des VDE Regelwerks und bei gasbetriebenen Erzeugungsanlagen auch des DVGW Regelwerks. 1.4 Anmeldung Zur Anmeldung einer Erzeugungsanlage sind grundsätzlich die TABs zu beachten. Jeder Anlagenbetreiber ist dazu verpflichtet den Netzbetreiber in die Planung der Anlage mit einzubeziehen. Für die Anmeldung sind im Allgemeinen, unter Beachtung dieser TAB, folgende Unterlagen rechtzeitig bei der e rp GmbH einzureichen: Antrag auf Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage Anlagendatenblatt für Erzeugungsanlagen (Formblatt 224) Lageplan mit Flurstücknummer, aus dem die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstücks sowie der Aufstellungsort der Erzeugungsanlage hervorgehen Für jede Erzeugungseinheit ein Konformitätsnachweis sowie den zugehörigen Prüfbericht Die notwendigen Formblätter können Sie unter rp.de erhalten und weitere Informationen zu den Formblättern können Sie dem Anhang dieser TAB entnehmen. Alle Formulare sind vollständig ausgefüllt einzureichen und im Original mit einer rechtskräftigen Unterschrift zu versehen. Ein Angebot wird erst nach dem Vorliegen einer Anmeldung erstellt. Damit ein Angebot möglichst zeitnah vorliegen kann ist es im Interesse des Kunden das Formular nach dem beschriebenen Ablauf rechtzeitig und richtig einzureichen. Ausdruck unterliegt nicht dem Aktualisierungsdienst e-rp GmbH

9 Technische Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen Ausgabedatum Version 01 Dokumentennummer 1.5 Ausführung der Anlage Der Anschluss für die Übergabe muss zu jeder Zeit frei zugänglich, mit einer Schaltstelle zum Trennen versehen werden und sich in einem plombierbaren Gehäuse (DIN VDE 0603) befinden. Die Dimensionierung der Anlage sowie die des Anschlusses müssen ihrer Leistung entsprechen. Vorbereitungen für Stromzähler, Funkrundsteuerempfängers (FRE) oder andere Geräte zur Messung/Steuerung sind im Vorhinein vom Anlagenbetreiber zu treffen. Dabei ist jeder Zählerplatz mit einer eigenen Trennfunktion zu versehen, die sperr, plombier und laiensicher ist. Falls eine Überwachung nötig ist, muss auch hierfür ausreichend Platz zur Verfügung stehen. Welche Steuerungen und/oder Überwachungen nötig sind geht aus dem Einspeisemanagement hervor. Darüber hinaus ist eine Einrichtung zur Synchronisation auf das Ortsnetz sowie eine Prüfklemmleiste nötig. Aus Gründen der Sicherheit müssen in Zählerschränken alle nicht genutzten Zählerplätze mit plombierbaren Abdeckungen versehen werden. Die oben genannten Ausführungen sollen dazu dienen die Energie möglichst sicher und kontrolliert in das Netz einzuspeisen. Grafiken nach TAB bundesmusterwortlaut vom Juli 2007 des VDN Ausdruck unterliegt nicht dem Aktualisierungsdienst e-rp GmbH

10 Technische Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen Ausgabedatum Version 01 Dokumentennummer 1.6 Netzanschluss Mit der Anmeldung der Anlage ist der Netzbetreiber in der Lage zu prüfen, ob das Netz an der gegebenen Stelle in der Lage ist die Energie aufzunehmen. Die Dimensionierung des Netzanschlusses hängt sowohl von der Anlagengröße als auch von der Größe des Ortsnetzes ab. Kann es die Energie nicht aufnehmen, so können anfallende Kosten zur Erweiterung an den Anlagenbetreiber weitergegeben werden. Des Weiteren ist der Anschluss so zu wählen, dass störende Rückwirkungen vermieden werden. Treten trotzdem störende Rückwirkungen auf Grund der Erzeugungsanlage auf, so hat der Anlagenbetreiber in seiner Anlage Maßnahmen dagegen zu treffen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Erzeugungsanlage bis zur Behebung der Mängel vom Netz zu trennen. Im Ungestörten Betrieb des Netzes darf der Betrag, der von allen Erzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt in einem Niederspannungsnetz verursachten Spannungsänderungen an keinem Verknüpfungspunkt in diesem Netz einen Wert von 3% gegenüber der Spannung ohne Erzeugungsanlagen überschreiten: Δu a 10% Da mehrere Möglichkeiten eines Hausanschlusses (z.b. gemeinsamer HA von mehreren Häusern) bestehen, muss im Vorhinein mit dem Netzbetreiber abgeklärt werden, wie die Einspeisung geregelt wird und wie die Energiezählung zu realisieren ist. 1.7 Inbetriebnahme Jede Inbetriebnahme ist zuvor mit dem Netzbetreiber schriftlich abzusprechen, da ohne dessen Zustimmung keine Inbetriebnahme möglich ist. Dazu ist ein Inbetriebsetzungsantrag (Formblatt 209) einzureichen, mit welchem der Installateur betätigt, dass die Energieerzeugungsanlage den oben genannten Ansprüchen (TAB) genügt und ordnungsgemäß (DIN VDE) errichtet wurde. Der Installateur muss zudem im Installateur Verzeichnis eingetragen sein. Weicht der Anschlusswert gegenüber der beantragten Leistung wesentlich ab, ist dies über den Inbetriebsetzungsantrag zu melden. Das ausgefüllte Inbetriebsetzungsprotokoll ist in zweifacher Ausfertigung zu unterschreiben. Ein Exemplar verbleibt beim Anlagenbetreiber und ist zum Nachweis der durchgeführten Prüfung aufzubewahren. Das zweite Exemplar ist dem Netzbetreiber auszuhändigen. Im Bedarfsfall ist vor dem erstmaligen Betrieb im Netz die Anlage in einem Probebetrieb zu fahren, wobei verschiedene Anwendungsfälle getestet werden können. Dieser Probebetrieb soll die Funktionstauglichkeit der Anlage sicherstellen, damit beim Netzanschluss keine Schäden an Netz und Anlage entstehen. Voraussetzung für eine jede Inbetriebnahme einer Energieerzeugungsanlage ist ein abgeschlossener Netzanschluss /Einspeisevertrag. Ausdruck unterliegt nicht dem Aktualisierungsdienst e-rp GmbH

11 Technische Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen Ausgabedatum Version 01 Dokumentennummer 1.8 Plombenverschlüsse Plombenverschlüsse werden in der Regel an allen Anlagenteilen angebracht in denen ungezählte Energie fließt. Plomben dürfen nur von Mitarbeitern des Netzbetreibers oder vom Netzbetreiber beauftragtem Dritten angebracht und auch nur mit Zustimmung des Netzbetreibers entfernt werden. Wird die Arbeit an einer Anlage für mehr als drei Tage unterbrochen, so muss diese verplombt werden. Anlagen, die vom Netzbetreiber gesperrt werden sind auch mit Plomben zu versehen. Plomben und Siegel an geeichten Mess oder Steuergeräten dürfen keinesfalls entfernt oder überklebt werden. Eine Öffnung von Plomben ist nur mit deren Beschädigung möglich, liegen Beschädigungen oder Mängel an Plomben vor werden diese sofort gemeldet, da der Verdacht auf Manipulation/Energiediebstahl besteht. Eine Plombe zu öffnen ist eine Ordnungswidrigkeit und muss daher geahndet werden. 1.9 Einspeisemanagement Verwiesen wird hier auf die Technischen Anschlussbedingungen Einspeisemanagement. Ausdruck unterliegt nicht dem Aktualisierungsdienst e-rp GmbH

12 Technische Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen Ausgabedatum Version 01 Dokumentennummer 1.10 Anhang Zählerplatzkonfiguration (Grafiken nach VDE-AR-N-4105, Anhang C1-3) Zählerplatz für den Anschluss einer Erzeugungsanlage mit einer maximalen Anschlussscheinleistung 30kVA: * RCD erforderlich im TT System bzw. nach DIN VDE (VDE ) ** Selektive Überstromschutzeinrichtung nur bei Volleinspeisung erforderlich, bei Überschusseinspeisung eine Trennvorrichtung *** Nach dem Erzeugungszähler ist eine Trennvorrichtung vorzusehen Ausdruck unterliegt nicht dem Aktualisierungsdienst e-rp GmbH

13 Technische Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen Ausgabedatum Version 01 Dokumentennummer Zählerplatz für den Anschluss einer Erzeugungsanlage mit einer maximalen Anschlussscheinleistung 30kVA: * RCD erforderlich im TT System bzw. nach DIN VDE (VDE ) ** Selektive Überstromschutzeinrichtung nur bei Volleinspeisung erforderlich, bei Überschusseinspeisung eine Trennvorrichtung vorzusehen Ausdruck unterliegt nicht dem Aktualisierungsdienst e-rp GmbH

14 Technische Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen Ausgabedatum Version 01 Dokumentennummer Zählerplatz für den Anschluss einer Erzeugungsanlage mit Wandlermessung: * RCD erforderlich im TT System bzw. nach DIN VDE (VDE ) Formblätter Die aufgeführten Formblätter sind auf der Homepage der e rp GmbH unter zu finden: Antrag auf Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage Inbetriebsetzungsantrag: FB 209 Erklärung zur Umsatzsteuer/Bankverbindung FB 212 Erklärung zu 6 Abs. 2 EEG: FB 213 Anlagendatenblatt für Erzeugungsanlagen: FB 224 Alle eingereichten Formblätter müssen vollständig und korrekt ausgefüllt sowie mit einer rechtskräftigen Unterschrift versehen sein. Ausdruck unterliegt nicht dem Aktualisierungsdienst e-rp GmbH

15 Antrag auf Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage Antrag auf Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage für den Parallelbetrieb mit dem Netz der e-rp GmbH Standort der Anlage Betreiber (Vertragspartner) PLZ Ort Straße Name Flur Straße Flurstück PLZ Ort Errichter Telefon Fax Mobil Name Ist der Betreiber auch der Grundstückseigentümer? PLZ Ort ja nein Telefon Fax Anlage gemäß Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) Anlage gemäß Kraft- Wärmekopplung-Gesetz Wasserkraft Deponiegas Klärgas Grubengas Geothermie (KWKG) Windenergie Windenenergie Repowering Solare Strahlungsenergie Bitte gesondertes Antragsfromular verwenden! Biomasse Eingesetzter Brennstoff: Biogas Pflanzenöl andere: Biogaserzeugung am Standort des Biomasse-BHKW s Biogas wird dem Biomasse-BHKW über Biogasleitung zugeführt Biogas wird aus dem Erdgasnetz entnomen KWK-Anlage gemäß KWKG Daten der Einzelanlage: Hersteller: Typ: Einspeisung in das Netz über Asynchrongenerator Synchrongenerator Wechselrichter Nennwirkleistung einer Generatoreinheit P ng : kw Generatornennspannung U ng : V Bemessungsscheinleistung S re : kva Anfangs-Kurzschlusswechselstrom des Generators I K (bei U NG ): A Daten der Gesamtanlage: Anzahl baugleicher Einzelanlagen: Summe Nennwirkleistung: kw Beitrag der Erzeugungsanlage(n) zur Netzkurzschlussleistung S K : kva Energiebedarf / Leistungsbedarf der Erzeugungsanlage(n) aus dem Westnetz-Netz: kwh/jahr / kva

16 Antrag auf Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage Messkonzept Abweichendes Messkonzept - bitte das abweichende Messkonzept auf separatem Blatt darstellen und beifügen Volleinspeisung Überschusseinspeisung KWK-Untermessung (KWKG 4 Abs. 3a) Folgende Unterlagen sind dem Antrag beigefügt: Katasterplan mit Grundstücksgrenzen und Aufstellungsort der Eigenerzeugungsanlage (Immer beizufügen!) Technisches Datenblatt der Eigenerzeugungsanlage (Immer beizufügen!) Unterlagen zu eingesetzten Wechselrichtern Bei Biomasseanlage: Übersichtschaltbild Wärmeverteilung, Beschreibung Wärmekonzept Baugenehmigung positiver Bauvorbescheid Blm-Sch-Genehmigung Anmerkungen Dieser Antrag ist Bestandteil der Netzverträglichkeit und der Netzanschlusszusage. Bei Veränderungen jeglicher Art ist der zuständige Netzbetreiber schriftlich zu informieren. Nur vollständig ausgefüllte Anträge können bearbeitet werden. gewünschter Inbetriebnahmetermin Ort, Datum, Unterschrift Antragsteller Ort, Datum, Unterschrift Grundstückseigentümer (sofern nicht Antragsteller)

17 Inbetriebsetzungs-/ Änderungsanzeige für die elektrische Anlage 1. Angaben zum Anschlussobjekt 2. Angaben zum Anschlussnutzer Straße, Hausnummer Name, Vorname bzw. Firmenname Postleitzahl, Ort Ortsteil / Flurstück / Etage Straße, Hausnummer Bei Baugebieten: Name des Baugebietes Bei vorhandener Anlage: Zählernummer Postleitzahl, Ort Telefon, Fax, 3. Art der Anlage Inbetriebsetzung Anlagenänderung Wohnung Neuanlage Leistungserhöhung Gewerbe u. Branche E-Heizung / Wärmepumpe Anlagentrennung Erzeugungsanlage Anschlussnutzung Wiederinbetriebsetzung Umlegung Art des Gewerbes Ort der Messeinrichtung Gemeinschaftsanlage Keller Flur HA-Raum Zähleranschlusssäule Benötigte Anschlussleistung: kw, Leitung Erzeugungsanlage: kw Ist mit Einbau / Wechsel / Verlegung / Demontage der Messeinrichtung die Energielieferung nicht vertraglich geregelt, erfolgt die Energielieferung gemäß 36, 38 Energiewirtschaftsgesetz durch den Grundversorger, zu den veröffentlichen Preisen und Bedingungen. 4. Angaben zur Messeinrichtung Der Messstellenbetrieb erfolgt durch den Netzbetreiber oder durch den Messstellenbetreiber: Name des Messstellenbetreibers Telefonnummer für Fernauslesung Impulsweitergabe erwünscht Renovierungsaufwand > 25% des Gebäudewertes (Angaben gemäß EnWG 21 b) Ersatz für: Zählernummer Zählernummer Zählernummer Zählernummer FB

18 Inbetriebsetzungs-/ Änderungsanzeige für die elektrische Anlage Lfd. Nr.: Zähler Art der Anlage Wechselstromzähler Drehstromzähler Mehrtarifzähler Lastgangzähler Zweirichtungszähler Wandlerzähler Wandlergröße in A Steuergeräte < 60 A < 100 A < kwh/a Steckbefestigung Dreipunktbefestigung Demontage Wechsel Umverlegung Erklärung Elektrofachbetrieb: Die aufgeführte(n) Installationsanlage(n) ist/sind unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach den DIN VDE Normen, den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und den sonstigen besonderen Vorschriften des oben genannten Netzbetreibers von mir/uns errichtet und fertiggestellt worden. Die Ergebnisse der Prüfung werden dokumentiert. Die Anlage kann gemäß NAV und TAB in Betrieb gesetzt werden. Eingetragen beim NB Ausweisnummer Firmenstempel Name der eingetragenen Verantwortlichen Elektrofachkraft Ort, Datum Unterschrift der eingetragenen verantwortlichen Elektrofachkraft 6. Zustimmung Anschlussnehmer Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon Unterschrift FB

19 Inbetriebsetzungs-/ Änderungsanzeige für die elektrische Anlage Bearbeitungshinweise zur Inbetriebsetzung-/Änderungsanzeige für die elektrische Anlage Die Einreichung der Inbetriebsetzung-/ Änderungsanzeige für die elektrische Anlage (Antrag zum Zähler) ist zwingende Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Netzanschlusses (unter Spannung setzen des Netzanschlusses durch Einsetzen der Hausanschlusssicherungen). Dies kann ggf. bei montiertem Zählerschrank bis zur Trennvorrichtung vor dem Zähler erfolgen. Voraussetzung für die Inbetriebnahme ist die Montage eines Zählers bzw. einer Messeinrichtung für den jeweiligen Anschlussnutzer. Sie ist auch für jede weiter Montage von Zählern bzw. Messeinrichtung notwendig, da stets die Angaben zum Anschlussnutzer durch den NB benötigt werden. Des Weiteren ist die Vorlage der Inbetriebsetzung-/Änderungsanzeige für die elektrische Anlage (Antrag zum Zähler) die Grundvoraussetzung für die Inbetriebsetzung der nachfolgenden Kundenanlage hinter der Trennvorrichtung durch einen NB eingetragenen Elektro-Installateur. Dieser Vordruck ist grundsätzlich mit den erforderlichen Unterschriften zu zeichnen. Er kann postalisch bzw. gescannt in elektronischer Form dem NB zugesandt werden. Zu Feld (1): Die Angaben zum Anschlussobjekt werden für die Zuordnung der Anschlussnutzung zum Netzanschluss benötigt. Soweit noch keine Straßennamen bekannt sind, ist der Name des Neubaugebiets anzugeben. Sofern es sich nicht um einen Antrag für Neuanschlüsse handelt, wird um Angabe der Zähler-bzw. NB-Kunden-Nr. gebeten, sofern diese dem Anschlussnutzer bekannt ist. Zu Feld (2): In diesem Feld werden die Angaben zum Anschlussnutzer sowie die des Anschlussnehmers eingetragen. Ist Anschlussnutzer und Anschlussnehmer die gleiche Person, entfällt dieses. Es ist weiterhin eine Benennung vorzunehmen, an wen die Rechnungslegung erfolgt. Sollte die Rechnungslegung entsprechend der Ergänzende Bedingungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) an eine andere Person als den Anschlussnutzer adressiert werden, sind die Adressdaten unter abweichende Rechnungsanschrift einzutragen. Zu Feld (3): Mehrfachselektionen sind notwendig. Unter Art der Anlage sind die Informationen für die Festlegung des Standardprofils zu hinterlegen. Zur Angabe der Arten der Kundenanlage können die Buchstaben a bis c genutzt werden. Sind die Vorauswahlmöglichkeiten nicht ausreichend, kann eine Ergänzung am Buchstaben e erfolgen. Bei Gewerbeanlagen b ist die Branche zu benennen. In Feld 4 sind die Buchstaben a bis c und e jeweils entsprechend zu verwenden. Des Weiteren sind die ausgeführten Arbeiten wie Inbetriebsetzung oder Anlagenveränderung mit den zugeordneten Unterpunkten anzukreuzen. Bei Kennzeichnung einer Leistungserhöhung sind nähere Angaben zu den Geräten in den vorgehaltenen Zeilen zu vermerken. Auch die Bezeichnung des Anbringungsortes der Messeinrichtung unter weiterer Beachtung der TAB Abs. 7.2 (6) ist eine Notwendigkeit. Zu Feld (4): Die Angaben zum Messstellenbetreiber (MSB) sind zu benennen. Es kann der MSB des NB, aber auch ein weiterer MSB sein. Wird dieses Feld nicht ausgefüllt, erfolgt die Montage der Zähler bzw. der Messeinrichtungen grundsätzlich durch den MSB des NB, da dieser dann als Grundmessstellenbetreiber fungiert. Bei Bereitstellung der Zähler bzw. Messeinrichtungen durch den NB sind die spezifischen Vorgaben des NB unter Beachtung der TAB Abs. 7 zu berücksichtigen. Die laufenden Nummern beziehen sich auf weitere Zähler bzw. Messeinrichtungen je Anschlussnutzer. Wurde in Feld 3 unter der Rubrik Inbetriebsetzung E-Heizung/Wärmepumpe angekreuzt, besteht hier die Möglichkeit der Benennung der Schaltzeiten der gewählten Liefervereinbarung. FB

20 Inbetriebsetzungs-/ Änderungsanzeige für die elektrische Anlage Wünschen Sie die Bereitstellung von Messimpulsen, machen Sie dies bitte kenntlich. Renovierungsaufwand > 25% des Gebäudewertes (Angaben gemäß EnWG 21b): Entsprechend dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG), soweit die technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetreiber ab dem 1.Januar 2010 bei bestehenden Messeinrichtungen jeweils Messeinrichtungen anzubieten, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungsarbeit widerspiegeln. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, das Angebot nach Satz 1 abzulehnen und bei Ersatz den Einbau einer anderen Messeinrichtung als einer Messeinrichtung als eine Messeinrichtung im Sinne des Satzes 1 zu vereinbaren. Definition größere Renovierung gemäß RL n2002/91/eg: Größere Renovierungen sind solche, bei denen die Gesamtkosten der Arbeiten an der Gebäudehülle und/oder den Energieeinrichtungen wie Heizung, Warmwasserversorgung, Klimatisierung, Belüftung und Beleuchtung 25% des Gebäudewerts, den Wert des Grundstücks - auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet übersteigen, oder mehr als 25 % der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Zu Feld (5): Hier ist die aufgeführte Haftungs-Erklärung von der eingetragenen verantwortlichen Elektro- Fachkraft entsprechend auszufüllen und zu unterschreiben. Der Inbetriebsetzungsantrag ist im Original der e-rp GmbH (Gartenstr. 22, Alzey) vor der Inbetriebsetzung vorzulegen. Einen Inbetriebsetzungstermin können Sie entweder per an stromnetze@e-rp.de oder persönlich unter der Rufnummer 06731/ vereinbaren. FB

21 Erklärung zur Umsatzsteuer / Bankverbindung FB Einspeiser: Name: Vorname: Straße: Hausnummer: PLZ: Ort: 2. Umsatzsteuer Ich / Wir erkläre(n) hiermit, dass ich / wir als Unternehmer dem Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliege(n) und auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach 19 UStG verzichte(n). Umsatzsteuerindentifikationsnummer: (nur wenn zugeteilt ) Die Besteuerung der Umsätze erfolgt nach folgenden Bestimmungen: Regelbesteuerung gemäß 12 UStG (19% - Stand ) Besteuerung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß Sondervorschrift 24 UStG (i. d. R. nur bei Biomasseanlagen) Steuersatz in %: Ich / Wir erkläre(n) hiermit, dass ich / wir dem Umsatzsteuergesetz nicht unterliege(n) bzw. Kleinunternehmer im Sinne des 19 UStG bin / sind. Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall nicht abgerechnet. 3. Steuernummer des Einspeisers Die Steuernummer ist immer anzugeben, unabhängig von einer Umsatzsteuerpflicht. Steuernummer: 4. Bankverbindung des Einspeisers Kreditinstitut: Bankleitzahl: Kontonummer: Verwendungszweck: 5. Gutschrift- bzw. Rechnungsanschrift Name: Straße, Hausnummer: Postleitzahl, Ort: Ich / Wir verpflichte(n) mich / uns, eine Änderung meiner / unserer steuerlichen Verhältnisse (z. B. Änderung der Steuernummer, Wechsel von Regelbesteuerung zu Kleinunternehmen) dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes unberechtigt ausgewiesene und vom Netzbetreiber ausbezahlte Umsatzsteuer werde(n) ich / wir rückerstatten. Ort, Datum: Unterschrift: Wichtig: Für die Auszahlung der Einspeisevergütung benötigen wir neben Ihrer Bankverbindung und ggf. Ihrer Steuernummer auch eine Kopie der Registrierungsbestätigung Ihrer PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur. Bitte lassen Sie uns diese nach Erhalt kurzfristig zukommen. FB

22 Erklärung zur Umsatzsteuer / Bankverbindung FB 212 Begriffserläuterungen zur Umsatzsteuererklärung (Stand ) Unternehmereigenschaft ( 2 Abs. 1 UStG) Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetz (UStG) ist, wer eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Der Anlagenbetreiber gilt somit umsatzsteuerlich als Unternehmer. Regelbesteuerung ( 12 UStG) Der Unternehmer unterliegt den allgemeinen Vorschriften des UStG insbesondere bezüglich des Ausweises und der Abführung der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %) und der Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Kleinunternehmer ( 19 Abs. 1 UStG) Unternehmer mit einem Vorjahresabsatz von weniger als Euro und einem laufenden Umsatz von voraussichtlich weniger als Euro unterliegen grundsätzlich nicht der Besteuerung. Der Kleinunternehmer weist keine Umsatzsteuer aus und hat keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Option zur Regelbesteuerung ( 19 Abs. 2 UStG) Der Kleinunternehmer kann freiwillig zur Regelbesteuerung ( 12 UStG) optieren und sich so den allgemeinen Vorschriften des UStG unterwerfen. Er ist an diese Option 5 Jahre gebunden. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe ( 24 UStG) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten unabhängig von der Höhe der Jahresumsätze die Sonderregelungen des 24 UStG (insbesondere in Bezug auf die anzuwendenden Steuersätze), sofern diese nicht zur Regelbesteuerung optieren. FB

23 Erklärung zu 6 Abs. 2 EEG FB 213 Name: Vorname: Standort der Anlage: Leistung der Anlage (kwp): Bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kw können die Einspeiser wählen, ob sie ihre PV- Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausstatten oder ob sie die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen. Bitte kreuzen Sie nachfolgend an: Die PV-Anlage erfüllt folgende technische Vorgabe entsprechend 6 Abs. 2 EEG: die Anlage ist mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausgestattet. Bitte angeben: Hersteller: Typ die Anlage ist mit einem Freiplatz für den Einbau des ferngesteuerten Gerätes versehen und es ist ein potentialfreier Kontakt zur Abschaltung / Reduzierung der Anlage vorhanden die maximale Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ist auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt. Ort, Datum Name, Unterschrift Anlagenbetreiber/in Ort, Datum Name, Unterschrift Elektrofachbetrieb FB

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25 Anlagendatenblatt für Erzeugungsanlagen FB 224 Anschlussnehmer: Anlagenanschrift: Name Straße Straße PLZ/Ort PLZ/Ort Telefon Anlage: Hersteller Typ Anlagenbetreiber: Name Straße PLZ/Ort Telefon Anlagentyp: Photovoltaik Blockheizkraftwerk Windkraftanlage Biogasanlage Sonstiges: Anlage Neuanlage Erweiterung um kw auf zukünftig kw Änderung auf BHKW mit: Überschusseinspeisung Biogas Erdgas Öl Sonstige Art der Photovoltaikanlage Anlage auf Dachfläche/Lärmschutzwand Freiflächenanlage Fassadenanlage Sonstige Anlage Betriebsweise/Netzeinspeisung Wechselrichter Hersteller/Typ Anzahl baugleicher Wechselrichter Stk. Einspeiseart: Direkteinspeisung Überschusseinspeisung einphasige Einspeisung dreiphasige Einspeisung Inselbetrieb fähig FB

26 Anlagendatenblatt für Erzeugungsanlagen FB 224 Erzeugungsanlage: max. Wirkleistung P Amax kw max. Scheinleistung S Amax kva Gesamteinspeiseleistung in kw (AC): kw Aufteilung der Einspeiseleistung auf die drei Phasen in kw: L1 L2 L3 Einspeisemanagement Funkrundsteuergerät (FRE) 70% der installierten Leistung Bemerkungen Errichterbestätigung: Die voran aufgeführte elektrische Anlage ist unter Beachtung aller einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen von Behörden, Berufsverbänden, der Berufsgenossenschaften, des Vereins Deutscher Elektrotechniker und den Technischen Anschlussbedingungen sowie der Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des VNB zu errichten, fertig zu stellen und zu prüfen. Dieser Anmeldung ist ein Lageplan mit Flurstücknummer, aus dem die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstücks sowie der Aufstellungsort der Erzeugungsanlage hervorgehen (Maßstab 1:500 bzw. 1:1000), beizufügen. Der Anschlussnehmer ist damit einverstanden, dass auf seinem Grundstück eine Erzeugungsanlage errichtet wird und elektrische Energie in das Niederspannungsnetz einspeist. Die Einrichtungen Spannungsrückgangs- und Spannungssteigerungsschutz sowie Kurzschluss und Überlastschutz sind Funktionsfähig einzubauen. Die vorgegebenen Spannungsgrenzwerte gemäß IEC38 müssen beachtet werden. Für eine zügige Bearbeitung ist die Anmeldung vollständig ausgefüllt einzureichen. Die Bearbeitung von Photovoltaikanlagen und die Zählermontage werden gemäß der Preisliste der e-rp GmbH in Rechnung gestellt. Ort, Datum Unterschrift des Anlagenbetreiber Ort, Datum Unterschrift des Grundstückeigentümers FB

27 Technische Erläuterungen und ergänzende Hinweise zur TAB Technische Erläuterungen und ergänzende Hinweise zur TAB 2007 Ausgabe 2011 im Bundesmusterwortlaut

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29 Technische Erläuterungen und ergänzende Hinweise zur TAB 2. Technische Erläuterungen und ergänzende Hinweise zur TAB Anmeldeverfahren und dafür benötigte anschlussrelevante Unterlagen Für einen reibungsfreien Ablauf ist der Netzbetreiber bereits in der Planungsphase miteinzubinden. Im Allgemeinen sind für die Anmeldung, unter Beachtung des nach TAB 2007 und beim Netzbetreiber geltenden Anmeldeverfahrens, folgende Unterlagen beim Netzbetreiber einzureichen: Anmeldung zum Netzanschluss ( Antrag auf Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage) Lageplan mit Flurstücknummer, aus dem die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstückes sowie der Erzeugungsanlage hervorgehen. Datenblatt mit den technischen Daten der Anlage Zudem ist es notwendig anzugeben, ob der Anlagenbetreiber eine Voll- oder Überschusseinspeisung wünscht. Konformitätsnachweis sowie den zugehörigen Prüfbericht für eine Erzeugungseinheit, in welchem die elektrischen Eigenschaften ausgewiesen und deren Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie bestätigt werden. Beschreiben der Schutzeinrichtung durch Nachweis für Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) Übersichtsschaltplan des Anschlusses des Erzeugungsanlage an das Niederspannungsnetz 2.2 Allgemein Die folgenden Technischen Erläuterungen und ergänzende Hinweise enthalten spezifische Aussagen zu den einzelnen Aspekten der Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2007), bezogen auf den Netzbetreiber e-rp GmbH. Sie sollen die TAB lediglich informativ ergänzen und stellt keine Kritik gegenüber dem Bundeswortlaut (Ausgabe 2011) dar. Die Gliederung nimmt Bezug auf die Abschnittsbenummerung der TAB im Bundeswortlaut. Für weitere Fragen können Sie sich an die Mitarbeiter der e-rp GmbH wenden. 2.3 Geltungsbereich Diese Hinweise stehen im Zusammenhang mit der TAB 2007, in der Form des vom Bundesverband der Energie-und Wasserwirtschaft e.v. (BDEW) herausgegebenen Bundesmusterwortlautes. Die Umsetzung der technischen und organisatorischen Anforderungen in den TAB wird durch die aufgeführten Technischen Erläuterungen und ergänzenden Bestimmungen definiert. Begriffsbestimmungen: Niederspannungsanschlussverordnung(NAV) Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und deren Nutzung für die Elektrizitätsversorgung im Niederspannungsnetz vom 01.November Anschlussnehmer 1 NAV Abs

30 Technische Erläuterungen und ergänzende Hinweise zur TAB Jede natürliche oder juristische Person (z.b. Eigentümer), deren elektrische Anlage unmittelbar über einen Anschluss mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist. Anschlussnutzer 1 NAV Abs. 3 Jeder Letztverbraucher, der einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt. Netzbetreiber (NB) 1 NAV Abs. 4 Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes. Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) 13 NAV Abs. 2 Ein im Installationsverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Elektroinstallationsunternehmen. Messstellenbetreiber (MSB) 21b EnWG Verantwortlicher für Lieferung, Installation und Instandhaltung der Messeinrichtungen, sowie zur Datenübermittlung an die Marktteilnehmer. VDE-AR-N 4101 Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz. VDE-AR-N 4102 Anschlussschränke im Freien am Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung. VDE-AR-N 4105 Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz. 2.4 Anmeldung elektrischer Anlagen und Geräte Um die Interessen des Anschlussnehmers nach 6 NAV Abs.2 entsprechend zu berücksichtigen, ist es notwendig folgende Unterlagen beim Netzbetreiber vorzulegen: Netzbetreiber Formular Angebotsanforderung / Anmeldung Netzanschluss Strom FB 210 Kopie des Lageplans mit Flurnummer Kopie des Kellergrundrisses (Falls Keller vorhanden) Kennzeichnung der Einführungsstelle für die Leitungen im Keller-oder Erdgeschossgrundriss. Daten der Erzeugungsanlage nach TAB Abs. 13 und der VDE 4105 Daten zu elektrischen Verbrauchsgeräten nach TAB Abs. 10 Auf Anforderung des Netzbetreibers hat der Anlagenbetreiber oder dessen Beauftragter ein einpoliges Projektschaltbild des Hauptstromversorgungssystems mit der Angabe der Leitungsquerschnitte und Sicherungsbemessungsströme zu erstellen. Die dem Netzbetreiber angegebene gleichzeitig benötigte elektrische Leistung bildet die Grundlage zur Dimensionierung des Netzanschlusskabels und zur Berechnung des Baukostenzuschusses (BKZ) nach 11 NAV. Werden bestehende Anlagen zusammengelegt, so ist dies mit dem Messstellenbetreiber in Bezug auf den Nennstrom der Messeinrichtung abzustimmen

31 Technische Erläuterungen und ergänzende Hinweise zur TAB Hausanschluss- Sicherung Maximale Wirkleistung mit cos φ 0,9 / Scheinleistung Wohneinheiten nach DIN ohne Warmwasserbereitung für Dusch- und Badezwecke 63 A 39,3 KW / 43,6 KVA 1-3 Wohneinheiten 80 A 49,8 KW / 55,4 KVA 4-10 Wohneinheiten 100 A 62,4 KW / 69,3 KVA Wohneinheiten 125 A 77,9 KW / 86,6 KVA Wohneinheiten 160 A 99,8 KW / 110,8 KVA Wohneinheiten Wohneinheiten nach DIN mit Warmwasserbereitung für Dusch- und Badezwecke 1-3 Wohneinheiten 4-6 Wohneinheiten 7-11 Wohneinheiten Wohneinheiten Quelle: EWR Remscheid 2.5 Inbetriebsetzung der elektrische Anlage Spätestens eine Woche vor der geplanten Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage übergibt der Anlagenerrichter dem Netzbetreiber den fertig ausgefüllten und unterschriebenen Inbetriebsetzungsauftrag. Hierzu wendet der Anlagenbetreiber das beim Netzbetreiber übliche Verfahren an. Nach 14 NAV Abs. 2 stimmt das VIU, das nach 13 NAV Abs. 2 beabsichtigt, Arbeiten in einer elektrischen Anlage auszuführen, alle Neuanlagen Erweiterungen Trennungen Zusammenlegungen Wiederinbetriebsetzungen sowie Änderungen und Erweiterungen vorübergehend angeschlossene Anlagen mit dem Netzbetreiber ab. Übergabe/Eigentumsgrenze des Netzbetreibers sind die Sicherungszugänge im Hausanschlusskasten (HAK), im Ausnahmefall in der Niederspannungshauptverteilung der Kundenanlage. Zwischen Anlagenerrichter und Netzbetreiber sind der Termin der Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage und der Termin des erstmaligen Parallelbetriebs abzustimmen. Die Kundenanlage darf nur von einem zuständigen Elektroinstallateur nach 14 NAV Abs. 1 in Betrieb genommen werden. Dies gilt außerdem bei Wiederinbetriebsetzung, Erweiterung, Trennung oder Zusammenlegung der elektrischen Anlage. VIU, die nicht im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers geführt werden, müssen sich vor Beginn der Arbeiten beim Netzbetreiber anmelden. Entspricht die Kundenanlage trotz Vorliegen eines Inbetriebsetzungsauftrages nicht den Regeln der Technik, so ist der Netzbetreiber befugt, die ihm entstehenden Kosten pauschal geltend zu machen

32 Technische Erläuterungen und ergänzende Hinweise zur TAB Der Netzbetreiber ist zudem nach 15 NAV berechtigt, die Elektroanlage vor und nach der Inbetriebsetzung zu überprüfen und den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen, sollten Mängel festgestellt werden. Verstoßen Vertragsinstallationsunternehmen wiederholt gegen die Regeln der Technik, ist der Netzbetreiber ebenfalls berechtigt, Maßnahmen entsprechend den Grundsätzen für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk bei Arbeiten an elektrischen Anlagen gemäß der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01.Januar 2008 in die Wege zu leiten. Wiederinbetriebnahme Soll eine Elektroanlage wieder in Betrieb genommen werden, so wird in der Praxis nach verschieden Fällen gehandelt. Einstellung der Anschlussnutzung nach 15 NAV Aus Sicherheitsgründen, bei Stromdiebstählen und bei störenden Rückwirkungen. Elektroanlage bleibt solange außer Betrieb, bis das zuständige Installationsunternehmen ein Inbetriebsetzungsverfahren einleitet. Unterbrechung der Anschlussnutzung nach 24 NAV Wegen Nichterfüllung einer Zahlungspflicht Erst wenn die ausschlaggebenden Gründe für die Einstellung der öffentlichen Versorgung entfallen sind, können Anlagen wieder in Betrieb genommen werde. Die Anlage wird bis zur Trenneinrichtung durch den Netzbetreiber oder einem Beauftragten unter Spannung gesetzt. Kündigung des Netzanschlussverhältnisses 25 NAV Bei Wohnungsleerstand. Kommt es nicht zum Vertragsabschluss zwischen beiden Seiten, wird die Anlage durch Ausbau des Zählers außer Betrieb genommen. Die Inbetriebsetzung wird berechnet unter Grundlage des 14 NAV Abs. 3 nach den gültigen Pauschalen des Netzbetreibers. 2.6 Plombenverschlüsse Anlagenteile, durch die nicht gemessene Energie fließt, müssen verplombt werden, unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten. Sind Anlagenteil mit roten Sperrplomben versiegelt worden, so dürfen diese ohne die Zustimmung des zuständigen Netzbetreibers nicht geöffnet oder entfernt werden. Vorgehensweise für das Entfernen von Plomben beim VNB: 1. Installateure mit Vereinbarung zur Inbetriebsetzung von Kundenanlagen im Niederspannungsnetz der e-rp GmbH Vorgehensweise nach der Vereinbarung zur Inbetriebsetzung von Kundenanlagen im Niederspannungsnetz der e-rp GmbH 2. Installateure ohne Vereinbarung zur Inbetriebsetzung von Kundenanlagen im Niederspannungsnetz der e-rp GmbH

33 Technische Erläuterungen und ergänzende Hinweise zur TAB Werden Plomben nach Abschluss der Arbeiten entfernt, ist der Netzbetreiber über den Grund der Entfernung zu informieren. Dafür muss das Inbetriebsetzungsformular beim Netzbetreiber eingereicht werden. Die Entfernung der Plomben ist danach kostenfrei. Sollte eine Messvorrichtung ohne oder mit beschädigtem Haupt- und Sicherungsstempel vorgefunden werden, so ist der Messstellenbetreiber unverzüglich zu kontaktieren. 2.7 Netzanschluss (Hausanschluss) Art der Versorgung Die Nennspannung des Niederspannungsnetzes beträgt 230/400 V. Der Toleranzbereich wird nach DIN IEC (VDE 0175) eingehalten. Aufgeführt werden im Folgenden die höchste und niedrigste zulässige Spannung am Hausanschlusspunkt, bezogen auf die Nennspannung folgende Spannungstoleranzen: Niedrigste zulässige Spannung am Hausanschlusspunkt U n 230V 10% = 230 V 23 V = 207 V Höchste zulässige Spannung am Hausanschlusspunkt U n 230 V + 10% = 230 V + 23 V = 253 V Anschlusseinrichtungen in Gebäuden Die Hausanschlusseinrichtungen innerhalb von Gebäuden Hausanschlussraum Hausanschlusswand Hausanschlussnische sind gemäß DIN und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Netzbetreiber so zu planen, dass alle Anschlusseinrichtungen* und Betriebseinrichtungen** der verschiedenen Sparten vorschriftsmäßig installiert und gewartet werden können. Eine ausreichende Be- und Entlüftung ist miteinzuplanen. * Anschlusseinrichtungen: Stromversorgung - Hausanschlusskasten (HAK) Gasversorgung - Hauptabsperreinrichtung (HAE) Fernwärmeversorgung - Übergabestelle (ÜGS) Wasserversorgung - Hauptabsperreinrichtung (HAE) ** Betriebseinrichtung aus Sichtweise des Netzbetreibers: Technische Einrichtungen der Kundenanlage, die den Anschlusseinrichtungen nachgeordnet sind, z.b. Zählerschrank. Wände, an denen Anschluss- und Betriebseinrichtungen befestigt werden, müssen den zu erwartenden mechanischen Belastungen entsprechen, aus nichtbrennbarem Material nach DIN 4102 ausgebildet sein, eine Mindestwandstärke von 60 mm und eine ebene Oberfläche aufweisen

34 Technische Erläuterungen und ergänzende Hinweise zur TAB Soll der Hausanschlusskasten auf brennbare Wände, z.b. Holzwände oder blechverkleidete Holzwände, montiert werden, müssen die Voraussetzungen nach DIN VDE Abs.5.2 erfüllt sein. Das Netzanschlusskabel darf nicht durch brennbare Wände geführt werden. Außerdem müssen der Hausanschlusskasten und das Netzanschlusskabel im gesamten Verlauf zugänglich, unverbaut und sichtbar bleiben. Für den Schutzpotentialausgleich nach VDE , ist die Anschlussfahne des nach DIN erstellten Fundamenterder an der Haupterdungsschiene anzuschließen. Die Haupterdungsschiene ist in räumlicher Nähe zum Hausanschlusskasten zu montieren. Hausanschlussraum DIN Abschnitt 8 Der Hausanschlussraum muss folgende Anforderungen erfüllen: Zugänglichkeit über jederzeit zugängliche Räume oder Zugänglichkeit direkt von außen Kein Durchgang zu weiteren Räumen vorhanden An der Außenwand liegen, durch die Anschlussleitungen geführt werden. Fest installierte schaltbare Beleuchtung Fest installierte Schutzkontaktsteckdose Der Zugang ist mit der Bezeichnung Hausanschlussraum zu versehen. Er muss folgende Abmessungen aufweisen: Höhe: 2,00m Freie Durchgangshöhe: 1,80m Länge: 2,00m Breite bei Belegung einer Wand: 1,50m Breite bei Belegung gegenüberliegender Wände: 1,80m Für Abweichungen aus baulichen Gründen ist die Zustimmung des Netzbetreibers notwendig. Quelle: EWR Remscheid

35 Technische Erläuterungen und ergänzende Hinweise zur TAB Hausanschlussnische DIN Abschnitt 6 Die Hausanschlussnische muss folgende Anforderungen erfüllen: Zugänglichkeit über jederzeit zugängliche Räume oder Zugänglichkeit direkt von außen An der Außenwand liegen, durch die die Anschlussleitungen geführt werden. Die Schutzrohre sind so zu verlegen, dass die Hausanschlussleitungen senkrecht in die Nische eingeführt werden können. Hausanschlusswand DIN Abschnitt 7 Die Hausanschlussnische muss folgende Anforderungen erfüllen: Zugänglichkeit über jederzeit zugängliche Räume oder Zugänglichkeit direkt von außen In Verbindung mit der Außenwand stehen, durch die die Versorgungsleitungen geführt werden. Die Hausanschlusswand muss folgende Abmessungen einhalten. Höhe: 2,00m Freie Durchgangshöhe 1,80m Länge: In Abhängigkeit mit dem Mindestplatzbedarf der Anschluss- und Betriebseinrichtungen. Quelle: EWR Remscheid Unmittelbar nach der Hauseinführung sind Hausanschlussleitungen so anzuordnen, dass im weiteren Verlauf eine kreuzungsfreie Verlegung sichergestellt ist. Abweichungen aus zwingenden baulichen gründen sind die erforderlichen Schutzrohre, deren Art und Größe durch den Netzbetreiber festgelegt und zur Verfügung gestellt werden, vorzusehen. Mehrspaten-Hausanschlusseinrichtungen sind zu bevorzugen

36 Technische Erläuterungen und ergänzende Hinweise zur TAB Hausanschluss Einführung Quelle: EWR Remscheid Anschlusseinrichtungen und Betriebseinrichtungen dürfen in folgenden Räumen oder Gebäudeteilen nicht untergebracht werden: In feuer-und explosionsgefährdeten Räumen In Räumen, deren Umgebungstemperatur 30 C dauerhaft übersteigt. In Räumen mit Heizungsanlagen über 50 KW Gesamtnennwärmeleistung In Räumen mit Heizöltanks mit einem Gesamtvolumen über 5000 l In Wohnungen von Mehrfamilienhäusern In notwendigen Treppenräumen und Fluren In Rettungswegen In Räumen, in denen der Arbeits- und Bedienbereich unterschritten wird Anschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden Die Hausanschlusseinrichtung außerhalb von Gebäuden, wie z.b. Im Außenwandkasten in der Gebäudeaußenwand nach DIN In Hausanschlusssäulen nach VDE-AR-N-4102 In Zähleranschlusssäulen nach VDE-AR-N-4102 Ortsfeste Zähleranschlusssälen nach VDE-AR-N-4102 sind so zu planen, dass alle Anschlusseinrichtungen und Betriebseinrichtungen vorschriftsmäßig installiert, gewartet und bedient werden können. Eine Abstimmung für Anschlussschränke im Freien nach VDE-AR-N-4102 ist bereits in der Planungsphase erforderlich. Vor Ausführung der Arbeiten ist eine Maßbezeichnung einzureichen und eine Freigabe durch den Netzbetreiber vor Beginn der Arbeiten zwingend erforderlich

37 Technische Erläuterungen und ergänzende Hinweise zur TAB Bei der erdgesetzten Ausführung ist darauf zu achten, dass gegenüber dem Erdboden eine geeignete Abschottung gegen Betauung erfolgt. Die Vorrichtungen für die Einführung des Netzanschlusskabels sind so aufzuführen, dass ein Anschluss von Leiterquerschnitten bis 4 x 150 mm² möglich ist. Entsprechend Zugentlastungen sind einzubauen Kabelhausanschluss Bei unterirdischer Einführung des Netzanschlusses ist eine Mindesttiefe unter der Geländeoberfläche von 0,6 m einzuhalten. Die Trasse darf nicht überbaut werden. Aufschüttungen oder Abtragungen sind dem Netzbetreiber zwingend mitzuteilen Anbringen des Hausanschlusskastens Der Hausanschlusskasten muss jederzeit zugänglich, sicher bedienbar und unverbaut sein. Aus Missachtung der TAB entstehende Kosten können dem Anschlussnehmer durch den Netzbetreiber in Rechnung gestellt werden. Kommt es bei Arbeiten an Elektroanlagen zur Beschädigung des Netzanschlusskabels oder des Hausanschlusskastens, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu benachrichtigen. Zulässige Einbaumöglichkeiten des Hausanschlusses im Gebäude: Kellerraum/Zählerraum Allgemein zugänglich Bei Spritzwasser mind. IP4X Flur, Treppenraum nicht über/unter Treppenstufen unter Beachtung der LAR Heizöllagerraum Bis max l Gesamtinhalt Mindestabstand 0,3 m zu GfK Tank oder Außenkante Auffangwanne Heizraum Bis max. 50 KW Gesamtnennwärmeleistung Garagen Bis 100 m² mit Rammschutz, Schutzart mindestens IP 4X 2.8 Hauptstromversorgung Aufbau und Betrieb Da die Anzahl von Geräten mit elektronischen Bauteilen und die Bestimmungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit stark zunimmt, lohnt es sich, Anlagen ab der Übergabestelle des öffentlichen Verteilungsnetzes als TN-S-System aufzubauen. Hauptleitung Führt eine Drehstromleitung zwischen der Übergabestelle des Netzbetreibers und der Zähleranlage nicht gemessene Energie, so sind diese für eine Belastung von mindestens 63 A auszulegen (Siehe DIN Abs ). Der Spannungsfall ist gemäß Abs einzuhalten. Wird eine Verlängerung vorhandener Hauptleitungen angestrebt, geschieht dies über die Verwendung von Schrumpfverbindungsmuffen

38 Technische Erläuterungen und ergänzende Hinweise zur TAB Bemessung Leistungsbedarf zur Dimensionierung der Hauptstromversorgung Die vom Netzbetreiber vorgegebenen Hausanschlusssicherungen dürfen nur gegen solche gleicher Nennstromstärke ausgewechselt werden. Es bleibt zu prüfen, dass der Querschnitt der Hauptleitung nicht übersichert wird. Eine Erhöhung oder Verminderung der Hausanschlusssicherung ist ohne Zustimmung des Netzbetreibers verboten. Quelle:EWR Remscheid

39 Technische Erläuterungen und ergänzende Hinweise zur TAB Kurzschlussfestigkeit Folgende prospektive Kurzschlussströme für Überstromschutzeinrichtungen sind einzuhalten: 25 ka vom Netzübergabepunkt bis zur letzten Überstromschutzeinrichtung vor der Messeinrichtung 10 ka von der letzten Überstromschutzeinrichtung von der Messeinrichtung bis zum Stromkreisverteiler. Alle Überstromschutzeinrichtungen im Zähler- und Verteilerschrank nach der Messeinrichtung. 6 ka im Stromkreisverteiler 2.9 Mess- und Steuereinrichtungen, Zählerplätze Bei Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung muss die Zähleranlage so erstellt werden, dass der Netzbetreiber jederzeit seiner Pflicht nach EnWG 21d zur Erstellung der Notwendigen Zählpunkte nachkommen kann Neuanlagen Unter Berücksichtigung des 21c EnWG sind ab dem für nachfolgende Elektroanlagen, Zählerschränke nach der VDE-AR-N 4101 mit Aufnahme ehz einzubauen. Für Elektroanlagen die erstmalig an das Versorgungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen werden. Bei nachfolgenden Anlagen, die bereits an das Versorgungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, wird ein ehz als Basiszähler eingebaut. Bei Letztverbrauchern mit einem zu erwartenden Jahresverbrauch über kwh. Eigenerzeugungsanlagen nach EEG und KWK-G mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kw Bei Gebäuden die einer größeren Renovierung im Sinne der Gesamtenergieeffizienz unterzogen wurden Änderungen an bestehende Zähleranlagen Unter der Berücksichtigung des EnWG und den daraus zukünftig resultierenden Anforderungen an Messsysteme nach 21c und des damit verbundenen Platzbedarfs für die Kommunikationseinrichtung ist eine Erneuerung der Zähleranlage anzustreben. Die möglichen Änderungsvarianten sind in der nachfolgenden Tabelle beschrieben

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