Das ändert sich zum 1. Januar 2002 im Arbeits- und Sozialrecht

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1 BMA-Pressestelle Berlin, im Dezember 2001 Das ändert sich zum 1. Januar 2002 im Arbeits- und Sozialrecht Sozialversicherung Änderungen im Rentenrecht Zusätzliche Altersvorsorge wird erstmals staatlich gefördert Ab Januar 2002 beginnt der Aufbau der staatlichen Förderung für die zusätzliche Altersvorsorge. Das geschieht über Zulagen und steuerliche Erleichterungen, die auch und gerade Bezieher kleiner Einkommen und Familien mit Kindern besonders unterstützen. Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Gefördert werden Anlagen, die eine Zertifizierung durch das Bundesamt für das Versicherungswesen erhalten. Das sind z.b. Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs oder bis zum Beginn einer Altersrente gebunden sind, bei Auszahlungsbeginn die eingezahlten Beiträge garantieren und eine lebenslange steigende oder gleichbleibende monatliche Leibrente zusichern.. Gefördert wird im kommenden Jahr ein Prozent des Brottoeinkommens des Anlegers. Dieser Vorsorgebeitrag steigt bis zum Jahr 2008 auf vier Prozent des Einkommens an. Der gesamte Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Die Zulagen betragen im Jahr je Anleger und 46 pro Kind. Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto. Rentenversicherungsbeitrag Der Beitragssatz beträgt ab dem 1. Januar 2002 in der gesetzlichen Rentenversicherung 19,1 % und konnte trotz der konjunkturellen Abschwächung stabil gehalten werden

2 - 2 - Rechengrößen der Sozialversicherung West Ost West Ost Monat Jahr Monat Jahr Monat Jahr Monat Jahr Beitragsbemessungsgrenze DM DM DM DM (ArV/AV) Beitragsbemessungsgrenze DM DM DM DM (Knappschaft) Beitragsbemessungsgrenze DM DM DM DM (Arbeitslosenversicherung) Beitragsbemessungsgrenze DM DM DM DM (Pflegeversicherung) Beitragsbemessungsgrenze DM DM DM DM (Krankenversicherung) Bezugsgröße DM DM DM DM Geringfügigkeitsgrenze 630 DM 630 DM Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr DM = 1,95583 DM - 3 -

3 - 3 - Beiträge in der Rentenversicherung Der freiwillige Mindestbeitrag beträgt für das Jahr 2002 im gesamten Bundesgebiet 62,08 Euro pro Monat. Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte beträgt für das Jahr 2002 im gesamten Bundesgebiet 859,50 Euro pro Monat. Der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten beträgt in den alten Bundesländern für das Jahr ,50 Euro pro Monat. In den neuen Bundesländern liegt der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte bei 716,25 Euro pro Monat. Für pflichtversicherte Selbständige (einschließlich Handwerker) beträgt der Regelbeitrag in der Rentenversicherung 447,90 Euro pro Monat in den alten Bundesländern und 374,36 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern. Die Hinzuverdienstgrenzen in der Rentenversicherung in Euro: Rentenarten Hinzuverdienstgrenze in /Monat Altersrenten Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr Keine Einschränkung Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres West Ost Vollrente 325,00 325,00 Teilrente von 2/3 444,26 387,19 Teilrente von ½ 664,49 579,13 Teilrente von 1/3 884,73 771,08 Neben dieser allgemeinen Hinzuverdienstgrenze, bis zu der mindestens hinzuverdient werden kann, gibt es eine individuelle Hinzuverdienstgrenze. Diese ist abhängig vom versicherten Entgelt in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bei Rentenbeginn ab 2001) Rente wegen voller Erwerbsminderung West Ost in voller Höhe 325,00 325,00 in Höhe von 3/4 592,35 516,26 in Höhe von1/2 786,00 685,03 in Höhe von 1/4 979,65 853,81 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung West Ost in voller Höhe 786,00 685,03 in Höhe von ½ 979,65 853,81 Neben dieser allgemeinen Hinzuverdienstgrenze, bis zu der mindestens hinzuverdient werden kann, gibt es eine individuelle Hinzuverdienstgrenze. Diese ist abhängig vom versicherten Entgelt in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung

4 - 4 - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bei Rentenbeginn vor 2001) Erwerbsunfähigkeitsrente Berufsunfähigkeitsrente in voller Höhe in Höhe von 2/3 in Höhe von 1/3 West Ost 325,00 325,00 Bei Überschreiten wird die Rente in Höhe der Berufsunfähigkeitsrente gezahlt (unter Beachtung der für diese Rente geltenden Hinzuverdienstgrenze). West Ost 664,49 579,13 885,99 772, ,49 965,22 Neben dieser allgemeinen Hinzuverdienstgrenze, bis zu der mindestens hinzuverdient werden kann, gibt es eine individuelle Hinzuverdienstgrenze. Diese ist abhängig vom versicherten Entgelt im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der Erwerbsminderung. Schließung lückenhafter Erwerbsverläufe Die Absicherung im Alter und insbesondere bei vorzeitiger Erwerbsminderung wird für Versicherte mit lückenhaften Erwerbsverläufen in jungen Jahren bei Rentenbeginn ab 2002 verbessert. Zeiten der Krankheit oder Arbeitslosigkeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr werden künftig auch dann als Anrechnungszeit angerechnet, wenn sie bereits vor dem Eintritt ins Erwerbsleben liegen. Wer im Alter zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr bereits Arbeitnehmer und damit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war und dessen Beschäftigung durch den Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe unterbrochen wird, ist bereits in der Rentenversicherung auch während dieser Zeiten versichert - mit der Folge, dass Zeiten der Krankheit oder Arbeitslosigkeit keine Lücken in der Versicherungsbiografie sind. Zeiten der schulischen Ausbildung (Schule, Fachschule, Hochschule) nach dem 17. Lebensjahr werden bei der Rente berücksichtigt: 3 Jahre rentensteigernd, weitere 5 Jahre wegen schulischer Ausbildung wirken sich nicht unmittelbar rentensteigernd aus; als Folge der Lückenschließung wird sich allerdings die Bewertung anderer beitragsfreier bzw. beitragsgeminderter Zeiten verbessern

5 - 5 - In Zeiten einer beruflichen Ausbildung wird in aller Regel ein niedriger Verdienst erzielt. Für die Berechnung der Rente aus beitragsfreien Zeiten wird dabei künftig unterstellt, dass der Ausgebildete schon in dieser Zeit durchschnittlich verdient hat. Insbesondere im Falle von Frühinvalidität bzw. frühem Tod werden sich bei Rentenbeginn ab 2002 für den Versicherten selbst bzw. seine Hinterbliebenen teils erhebliche Verbesserungen in der Rentenhöhe ergeben. Zeiten, die zur Lückenschließung herangezogen werden, zählen auch für die Wartezeit von 35 Jahren. Schnellere Erfüllung von Wartezeiten In bestimmten Fällen kann die Wartezeit nicht aus vorhandenen Monaten mit Beiträgen ermittelt werden, weil lediglich Entgeltpunkte (1 Punkt = Rentenwert für ein Jahr mit Durchschnittsverdienst) vorhanden sind, und zwar bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung, einem Rentensplitting unter Ehegatten und Ausübung einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung. Ab 2002 wird für je 0,0313 Entgeltpunkte (dieser Wert entspricht der Hälfte des Verdienstes eines Arbeitnehmers, der 75 % des Durchschnittsentgelts erzielt) ein Monat auf die Wartezeit angerechnet; bisher waren dafür doppelt so viele Entgeltpunkte erforderlich. Sind bereits in dem betreffenden Zeitraum Beitragszeiten vorhanden, können sich auch weniger Monate ergeben. Für die Begünstigten - in der Regel sind es Frauen - wird sich hierdurch ein wesentlich erleichterter Zugang zu Rentenleistungen ergeben. Änderungen bei Kindererziehungszeiten und im Hinterbliebenenrecht Ab 2002 werden die Rentenanwartschaften von Erziehungspersonen, die während der ersten 10 Lebensjahre des Kindes erwerbstätig sind, aber - etwa wegen Teilzeitarbeit - unterdurchschnittlich verdienen, bei der Rentenberechnung aufgewertet und zwar für Zeiten ab Dabei werden die individuellen Entgelte um 50 % auf maximal das volle Durchschnittseinkommen erhöht. Dazu müssen insgesamt 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Diese Begünstigung kommt auch Erziehenden zugute, die wegen der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes vielfach nicht erwerbstätig sein können. Auch hier wird die für die Pflegeperson anzuerkennende Pflichtbeitragszeit bei der Berechnung der Rente um 50 % auf maximal - 6 -

6 % des Durchschnittsverdienstes - aufgewertet, und zwar bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Für Erziehende mit mehreren Kindern unter 10 Jahren, sieht das Gesetz weitere Ausgleichsmaßnahmen vor, um Lücken bei der Rente zu schließen. Für sie wird nach Auslaufen der Kindererziehungszeit eine rentenrechtliche Gutschrift von Entgeltpunkten gewährt, und zwar für Zeiten ab Außerdem wurde die Hinterbliebenenversorgung reformiert. Diese Reform gilt allerdings nur für Ehepaare, bei denen beide Partner jünger als 40 Jahre sind, und für neu geschlossene Ehen. Bei Hinterbliebenenfällen, wird der der Witwen-/Witwerrente zugrunde liegende allgemeine Versorgungssatz von 60 % auf 55 % gesenkt, die Rente jedoch gleichzeitig um einen Zuschlag für das erste Kind von zwei Entgeltpunkten und für jedes weitere Kind um einen Entgeltpunkt erhöht. Bei der Witwenrente für nicht erwerbsgeminderte Frauen, die keine Kinder erziehen und jünger als 45 Jahre sind (sog. kleine Witwenrente), wird die Bezugsdauer auf eine Übergangszeit von 2 Jahren befristet. Darüber hinaus wurde für Hinterbliebenenfälle die Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenversorgung ausgedehnt. Zukünftig werden bei Hinterbliebenenrenten ohne Vertrauensschutz aus Gleichbehandlungsgründen alle Einkommensarten mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz und der Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach dem Einkommenssteuergesetz gefördert worden sind, angerechnet. Bei der Einkommensanrechnung bleibt es sowohl beim kindbezogenen Freibetrag als auch bei den Grundfreibeträgen bei der dauerhaften Dynamik dieser Beträge. Höhe der Freibeträge ab 1. Januar 2002 in Euro Witwen-/Witwerrenten 668,29 Euro West 582,44 Euro Ost Erhöhungsbetrag je Kind 141,76 Euro West 123,55 Euro Ost Waisenrente 445,53 Euro West 388,30 Euro Ost Betriebliche Altersvorsorge Ab 2002 haben Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf die Umwandlung eines Teils ihres Gehaltes (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, - 7 -

7 - 7 - sofern keine tarifrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen und sie zum begünstigten Personenkreis gehören. Neu ist auch die Möglichkeit, dass Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge durch staatliche Zulagen oder Steuerermäßigung durch Sonderausgabenabzug ( Riester- Förderung ) gefördert werden können. Daneben besteht beispielsweise die Möglichkeit, Beiträge aus einer Entgeltumwandlung zu Gunsten der betrieblichen Altersvorsorge steuerfrei zu stellen oder pauschal zu versteuern und befristet bis zum Ende des Jahres 2008 in begrenzter Höhe noch Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Die eigenen Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge sind von Anfang an geschützt und bleiben auch beim Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber bestehen. Hat der Arbeitgeber nach dem 1. Januar 2001 eine Zusage auf eine betriebliche Altersvorsorge erteilt, ist die Anwartschaft schon nach 5 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit sicher, wenn bei Ausscheiden aus dem Betrieb das 30. Lebensjahr vollendet ist. Dadurch verbessern sich die Bedingungen für die Mobilität der Arbeitnehmer. Auch Zusagen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurden, werden über erleichterte Voraussetzungen unverfallbar; bleibt die Zusage ab 1. Januar 2002 noch mindestens 5 Jahre bestehen, tritt auch dann Unverfallbarkeit der Anwartschaften ein. Erstmals wird im deutschen Recht für die betriebliche Altersvorsorge die international weit verbreitete Anlageform des Pensionsfonds zugelassen, in den ein Großteil des eingezahlten Kapitals in Aktien angelegt werden kann. Alterssicherung der Landwirte Der Beitrag für das Kalenderjahr 2002 beträgt monatlich 187 Euro (2001: 346 DM); der Beitrag in den neuen Bundesländern beträgt 157 Euro (2001: 290 DM). Zu den Beiträgen werden Zuschüsse gezahlt, deren Höhe sich nach dem Einkommen des Landwirtes richtet: Beitragszuschüsse in den alten Bundesländern: Einkommensklasse monatlicher Zu- Einkommensklasse monatlicher Zu- schussbetrag schussbetrag bis Euro 112 Euro Euro 52 Euro Euro 105 Euro Euro 45 Euro Euro 97 Euro Euro 37 Euro Euro 90 Euro Euro 30 Euro Euro 82 Euro Euro 22 Euro Euro 75 Euro Euro 15 Euro Euro 67 Euro Euro 7 Euro Euro 60 Euro - 8 -

8 - 8 - Beitragszuschüsse in den neuen Bundesländern: Einkommensklasse monatlicher Zu- Einkommensklasse monatlicher Zu- schussbetrag (Ost) schussbetrag (Ost) bis Euro 94 Euro Euro 44 Euro Euro 88 Euro Euro 38 Euro Euro 82 Euro Euro 31 Euro Euro 75 Euro Euro 25 Euro Euro 69 Euro Euro 19 Euro Euro 63 Euro Euro 13 Euro Euro 57 Euro Euro 6 Euro Euro 50 Euro Euro-Umstellung in der Arbeits- und Sozialverwaltung Mit Verabschiedung des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, wurden bereits die Regeln für die Umstellung auf den Euro für alle Gesetze und Verordnungen im Bereich des Bundesarbeitsministeriums bekannt gegeben. Die Euro-Umstellung soll die betroffenen Bürgerinnen und Bürger nicht schlechter stellen und die Beträge sollen nach Möglichkeit weiterhin verwaltungspraktikabel bleiben, d.h. wenn möglich ohne die Ausweisung von Cent-Beträgen auskommen. Neue Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Januar 2002 Der Grenzwert für das monatliche Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung wird nach der Umrechnung auf 325 Euro aufgerundet

9 - 9 - Sachbezugswerte 2002 Die Sachbezugswerte, mit denen der Wert der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährten Verpflegung und Unterbringung als geldwerter Vorteil festgelegt wird, sind für 2002: Gesamtsachbezugswert West 379,25 EUR / Ost 356,60 EUR Unterkunft allgemein West 186,65 EUR / Ost 164,00 EUR Unterkunft für Jugendliche West 158,65 EUR / Ost 139,40 EUR Der Sachbezugswert für Verpflegung ist West wie Ost gleich: Frühstück 42,10 EUR Mittag-/Abendessen je 75,25 EUR Arbeitsrecht: Gewerbeordnung Ab 1. Januar 2002 löst der EURO die DM als alleiniges Zahlungsmittel ab. Arbeitgeber haben Löhne und Gehälter ab 1. Januar 2002 in EURO zu berechnen und auszuzahlen. Bürgerliches Gesetzbuch Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wird durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an zahlreichen Stellen geändert. Folgende arbeitsrechtliche Vorschriften werden geschaffen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Arbeitsleistung, ohne zur Nacharbeit verpflichtet zu sein, nicht erbringen, wenn sie ihnen unter Berücksichtigung ihrer Treuepflicht nicht zugemutet werden kann, z.b. bei besonderen Familienereignissen wie Begräbnis der Eltern, Ladung zu Gerichtsterminen. Vom Arbeitgeber gestellte Formulararbeitsverträge und andere allgemeine vertragliche Arbeitsbedingungen, die nicht durch Tarifverträge geregelt sind, unterliegen der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Der Arbeitgeber hat seinen Beschäftigten das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wenn er das Risiko des Arbeitsausfalls trägt

10 Ein Arbeitnehmer, der im Arbeitsverhältnis eine Pflichtverletzung begeht und dadurch seinen Arbeitgeber schädigt, muss nur dann Schadenersatz leisten, wenn er die Pflichtverletzung verschuldet hat. Das Gesetz stellt klar, dass der Arbeitgeber das Verschulden seines Mitarbeiters beweisen muss. Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Beschleunigung des Einigungsstellenverfahrens durch Artikel 8 und 9 Job-AQTIV-Gesetz Mit dem Job-AQTIV-Gesetz werden neue Regelungen zur Beschleunigung des Einigungsstellenverfahrens eingeführt. Geändert werden 76 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes und 98 des Arbeitsgerichtsgesetzes. Damit wird das Einigungsstellenverfahren gestrafft. Es dient der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat. Die neuen Regelungen sehen Folgendes vor: Im Betriebsverfassungsgesetz ( 76 Abs. 3 BetrVG) wird die Einigungsstelle verpflichtet, ihre Tätigkeit unverzüglich aufzunehmen. Im Arbeitsgerichtsgesetz ( 98 ArbGG) wird das arbeitsgerichtliche Besetzungsverfahren bei Streitigkeiten über die Person des Vorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer gestrafft: - Der Vorsitzende Richter entscheidet nunmehr allein ohne die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz. - Die Einlassungs- und Ladungsfristen werden zwingend auf 48 Stunden verkürzt. - Das Gericht hat seinen Beschluss den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen zuzustellen. Sozialgerichtsbarkeit Das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, das am 1. Januar 2002 in Kraft tritt, enthält eine Änderung der Gebührenvorschriften, es verbessert den einstweiligen Rechtsschutz und ermöglicht eine Beschleunigung der sozialgerichtlichen Verfahren. In Verfahren, an denen Versicherte oder Sozialleistungsempfänger als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, bleiben diese gebührenfrei; das Pauschalgebührensystem gilt weiter

11 In allen anderen Verfahren, in denen z.b. Sozialversicherungsträger oder Leistungserbringer Kläger und Beklagte sind, wird das Gerichtskostengesetz mit seinen streitwertbezogenen Unterliegensgebühren angewendet. Diese treten an die Stelle der bisherigen Pauschalgebühren, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten waren. Behindertenrecht Der Erstattungsbetrag für anfallende Kinderbetreuungskosten während der Leistungen zur Teilhabe als ergänzende Leistungen wird ab 02. Januar 2002 bundeseinheitlich auf 130 Euro angehoben. Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung wird ab 1. Januar 2002 in den alten und neuen Bundesländern nach einheitlichen Bemessungsgrenzen geleistet. Sozialhilfe Bei volljährigen behinderten Kindern, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in einer vollstationären Einrichtung erhalten, geht nur noch ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Höhe von 26 Euro im Monat auf die Träger der Sozialhilfe über. Hat das volljährige behinderte Kind das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet, findet auf Antrag der Eltern bei Vorliegen einer unbilligen Härte überhaupt kein Unterhaltsübergang statt. Dies gilt generell auch in Fällen, in denen die Eltern durch den Unterhaltsübergang in Höhe von 26 Euro im Monat selbst sozialhilfebedürftig werden. Grundbeträge gem. 79, 81 BSHG Aufgrund der Artikel 12 und 13 des 4. Euro-Einführungsgesetzes in der Fassung ab 1. Januar 2002 sind die dort genannten, in Euro angegebenen Grundbeträge ebenfalls um 1,91 Prozent zu erhöhen und auf volle Euro aufzurunden. Zu beachten ist, dass der Grundbetrag nach 81 Abs. 1 BSHG im 4. Euro-Einführungsgesetz vom Wechselkurs abweichend bemessen wurde, um die Relation der Grundbeträge von 2 : 3 : 6 wieder herzustellen. Diese Abweichung erfolgte zu Gunsten des Hilfesuchenden

12 Somit errechnen sich folgende ab dem 1. Januar 2002 geltenden Beträge: Grundbeträge nach 79 Abs. 1 und 2 nach 81 Abs bis DM bis DM Grundbetrag nach 81 Abs. 2 für die alten Bundesländer einschließlich des Landes Berlin für das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ohne das Land Berlin bis DM bis DM Blindenhilfe gem. 67 BSHG Aufgrund des Artikels 13 des 4. Euro-Einführungsgesetzes in der Fassung ab 1. Januar 2002 werden die dort genannten, in Euro angegebenen Grundbeträge ebenfalls um 1,91 v.h. erhöht und auf volle Euro aufgerundet. Zu beachten ist, dass die Blindenhilfe nach 67 Abs. 2, 2. Halbsatz BSHG im 4. Euro-Einführungsgesetz ebenfalls vom Wechselkurs abweichend bemessen wurde, um die Relation der Grundbeträge von 1 : 2 wieder herzustellen. Auch diese Abweichung erfolgte zu Gunsten des Hilfesuchenden. Somit errechnen sich folgende ab dem 1. Januar 2002 geltenden Beträge: Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bis DM bis DM Weitere Euro-Umstellungen im BSHG Ein Anspruch auf Kostenersatz durch Erben gem. 92 c Abs. 3 Nr. 2 BSHG ist ab nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter Euro (bis DM) liegt

13 Die mit der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben, die vom Einkommen frei zu lassen sind, werden wie folgt angepasst: Arbeitsmittel (pauschal) 5,20 Euro (bis ,00 DM) Kilometerpauschale bei Benutzung ein Kraftwagens 5,20 Euro (bis ,00 DM) bei Benutzung eines Kleinkraftwagens bis 500 cm3 Hubraum 3,70 Euro (bis ,20 DM) bei Benutzung eines Motorrades 2,30 Euro (bis ,40 DM) bei Benutzung eines Fahrrades mit Hilfsmotor 1,30 Euro (bis ,40 DM) Größere orthopädische Hilfsmittel im Sinne des 81 Abs. 1 Nr. 3 BSHG sind solche, deren Preis mindestens 180 Euro (bis ,00 DM) beträgt. Die Vermögensfreibeträge gem. Verordnung zur Durchführung des 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG wurden wie folgt angepasst: bis ab Freibetrag bei Hilfe zum Lebensunterhalt DM 1279 Euro Freibetrag bei Hilfe zum Lebensunterhalt DM 2301 Euro bei über 60-Jährigen sowie Erwerbsunfähigen Freibetrag bei Hilfe in besonderen DM 2301 Euro Lebenslagen Freibetrag bei Hilfe in besonderen 8000 DM 4091 Euro Lebenslagen in Fällen des 67 und 69a Abs. 3 BSHG Freibetrag für Angehörige DM 1534 Euro Freibetrag für Angehörige DM 614 Euro Freibetrag für Angehörige 500 DM 256 Euro

14 Regelsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz Stand: 1. Januar 2002 alte Bundesländer Haushaltsvorstand Haushaltsangehörige Alleinstehender bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres v. Beginn des 8. bis v. Beginn des 15. bis v. Beginn des 19. bei Alleinerzie- zur Vollendung des zur Vollendung des Lebensjahres an (Eckregelsatz) henden 14. Lebensjahres 18. Lebensjahres Baden Württemberg 287,35 143,67 157,99 186,62 258,71 230,08 Bayern (Landesregelsatz)* 277,63 138,82 152,70 180,46 249,87 222,10 Berlin 286,83 143,67 157,99 186,62 258,20 229,57 Bremen 286,83 143,67 157,99 186,62 258,20 229,57 Hamburg** 287,00 144,00 158,00 187,00 258,00 230,00 Hessen 287,35 143,67 157,99 186,62 258,71 230,08 Niedersachsen 286,83 143,67 157,99 186,62 258,20 229,57 Nordrhein-Westfalen 286,83 143,67 157,99 186,62 258,20 229,57 Rheinland-Pfalz 286,83 143,67 157,99 186,62 258,20 229,57 Saarland 286,83 143,67 157,99 186,62 258,20 229,57 Schleswig-Holstein 286,83 143,67 157,99 186,62 258,20 229,57 rechnerischer Durchschnitt * Hierbei handelt es sich um den Mindestregelsatz. ** vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung neue Bundesländer Haushaltsvorstand Haushaltsangehörige Alleinstehender bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres v. Beginn des 8. bis v. Beginn des 15. bis v. Beginn des 19. bei Alleinerzie- zur Vollendung des zur Vollendung des Lebensjahres an (Eckregelsatz) henden 14. Lebensjahres 18. Lebensjahres Brandenburg 274,56 137,54 150,83 178,44 246,95 219,86 Mecklenburg-Vorpommern 273,54 137,03 150,32 177,93 246,44 218,83 Sachsen 273,54 137,03 150,32 177,93 246,44 218,83 Sachsen-Anhalt 276,10 138,05 151,85 179,46 248,49 220,88 Thüringen 273,54 137,03 150,32 177,93 246,44 218,83 rechnerischer Durchschnitt

15 Asylbewerberleistungsgesetz Die monatlichen Beträge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden ab dem vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates am wie folgt erhöht: Für den Haushaltsvorstand wird der Beitrag von 440 DM (224,97 Euro) auf 229 Euro angehoben. Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres bekommen statt 260 DM (132,94 Euro) dann 135 Euro. Vom 8. bis 14. Lebensjahr statt 350 DM (178,95 Euro) dann 182 Euro. Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. Lebensjahres erhalten statt 390 DM (199,40 Euro) dann 203 Euro. Diese monatlichen Beträge werden gewährt, soweit nicht Sachleistungen in Betracht kommen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden gesondert übernommen. Hinweis: Die Neuerung aus dem Bereich Arbeitsförderung werden in einer gesonderten Pressemitteilung veröffentlicht.

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