Newsletter Januar 2014
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- Karin Adler
- vor 8 Jahren
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1 TK-Firmenkundenservice Mo.- Do Uhr und Fr Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax Techniker Krankenkasse Newsletter Januar 2014 Inhalt 1. Aktuelles Gehaltsrechner aktualisiert: Sozialabgaben auf einen Blick sv.net: Neue Version ist da Neue Abenteuer für Herrn Karl Rechtliches Keine automatische Festanstellung bei dauerhafter Leiharbeit Diskriminierung am Arbeitsplatz GmbH-Serie: Teil eins Termine Lohn- und Gehaltsabrechnung Online-Seminar zum Jahreswechsel: alles zur Reisekostenreform Verschiedenes Zahl des Monats: 14,9 Milliarden Stunden Arbeitsleistung im dritten Quartal Krankgeschrieben muss der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Ausnahmen bei der Erstattung von Entgeltfortzahlungen Hygienetipps für den Schreibtisch Neues Jahr, neuer Stress: Burnout- Prävention als guter Vorsatz... 5 Sehr geehrte Damen und Herren, frohes neues Jahr! Auch in 2014 werden wir Sie in unserem Newsletter wie gewohnt mit Neuigkeiten rund um Sozialversicherung, Personal und Recht versorgen. So haben wir Ihnen auch in dieser Januar-Ausgabe wieder eine Sammlung an Themen darunter Sozialabgaben, Leiharbeit und Burnout- Prävention zusammengestellt. Viel Spaß beim Lesen! Freundliche Grüße Ihr TK-Firmenkundenservice Sie haben Fragen zu einem unserer Themen? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TK- Firmenkundenservice helfen Ihnen gern weiter. Telefon: (bundesweit gebührenfrei) Fax: firmenkunden@tk.de 1. Aktuelles 1.1 Gehaltsrechner aktualisiert: Sozialabgaben auf einen Blick Wie hoch fallen die Sozialabgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im neuen Jahr aus? Weil es Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel gab, ändern sich auch die Beträge in vielen Fällen. Aktualisiert auf die Rechtslage ab dem 1. Januar 2014 steht Arbeitgebern wie Arbeitnehmern der TK-Gehaltsrechner zur genauen Ermittlung der Sozialabgaben online zur Verfügung. Geändert hat sich zum neuen Jahr beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenze. Sie gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Sozialbeiträge maximal erhoben werden. In diesem Jahr ist sie zum Beispiel in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung um Euro auf Euro Bruttojahreseinkommen gestiegen. Das hat Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnung von Arbeitnehmern, die über der alten und der neuen Grenze verdienen. Der TK-Gehaltsrechner ermittelt nach neuem Recht, wie hoch die Abgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Sachen Krankenversicherung und Co. sind und stellt die Ergebnisse übersichtlich dar. Zum Gehaltsrechner gelangen Sie über die Internetseiten des TK-Firmenkundenservice unter Geben Sie einfach den Webcode in das Suchfeld ein. Interessieren Sie sich für weitere Themen rund um den Jahreswechsel? Dann besuchen Sie das Jahreswechselportal des TK-Firmenkundenservice Webcode sv.net: Neue Version ist da Ob online oder klassisch viele Arbeitgeber nutzen sv.net zur Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen. Ab sofort ist ein Update des Programms verfügbar. Pünktlich zum Jahreswechsel steht die neue sv.net- Version 14.0 zur Verfügung. Nutzer können sie entweder herunterladen oder online aufrufen. Im Zuge des Updates sind nun zum Beispiel Arbeitsbescheinigungen für die Bundesagentur für Arbeit integriert. Außerdem weichen Kontonummer und Bankleitzahl der International Bank Account Number (IBAN). Alle Informationen zur neuen Version sowie einen Link zum Download finden Sie auf der Internetseite
2 Newsletter Januar 2014 Seite 2 des Betreibers ITSG unter ITSG 1.3 Neue Abenteuer für Herrn Karl Drei Animationsfilme hat der TK-Firmenkundenservice bisher veröffentlicht. Und auch in diesem Jahr lernt der inzwischen selbstständige Herr Karl Neues über die Sozialversicherung. Die beiden neuen Filme auf dem Firmenkundenportal der TK drehen sich um die Produkte für Arbeitgeber und Personaler sowie das Programm "sv.net". Der erste Film "Produkte des Firmenkundenservice" zeigt einen Querschnitt der Leistungen und Angebote der TK für Firmenkunden. Vom Newsletter über TK-Lex bis hin zu Webinaren finden "Viewer" Informationen und Arbeitshilfen zu allen Themen der Sozialversicherung. Der zweite Film mit dem Titel "Die TK erklärt sv.net" beschäftigt sich mit dem Programm zur Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen. Ablauf sowie Nutzen und Unterschiede der beiden Versionen classic und online werden anschaulich dargestellt. Zu den beiden Filmen gelangen Sie über die Internetseiten des TK-Firmenkundenservice. Gehen Sie einfach auf und geben Sie den Webcode beziehungsweise in das Suchfeld ein. 2. Rechtliches 2.1 Keine automatische Festanstellung bei dauerhafter Leiharbeit Leiharbeiter, die bei einem entleihenden Unternehmen länger als nur vorübergehend tätig sind, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Festanstellung beim Entleiher. Diese Folge sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht vor, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil. Nach der Entscheidung des BAG fehlen in Deutschland gesetzliche Sanktionen, um den massenhaften Dauereinsatz von Leiharbeitern in Unternehmen einzudämmen. Der Neunte Senat pochte am 10. Dezember 2013 zwar erneut auf Einhaltung des 2011 geänderten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, nach dem der Einsatz von Zeitarbeitern nur "vorübergehend" erfolgen darf. Allerdings legten sich die höchsten deutschen Arbeitsrichter in ihrem Urteil (Aktenzeichen 9 AZR 51/13) nicht auf eine Höchstdauer von Leiharbeitereinsätzen fest. Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde: Eine Arbeitgeberin betreibt mehrere Krankenhäuser. Daneben existiert eine 100-prozentige Tochterfirma, die in der Arbeitnehmerüberlassung tätig ist. Einen Teil der Beschäftigten der Arbeitnehmerüberlassungsfirma überlässt sie auf Grundlage von Überlassungsverträgen der Krankenhausbetreiberin. Im Jahr 2008 wurde der jetzt klagende Arbeitnehmer bei der Arbeitnehmerüberlassungsfirma als IT-Sachbearbeiter eingestellt und ausschließlich in Einrichtungen der Krankenhausbetreiberin eingesetzt. Im Oktober 2011 kündigte die Krankenhausbetreiberin den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem IT- Sachbearbeiter. Bereits im November und Dezember 2011 schaltete die Krankenhausbetreiberin mehrere Stellenangebote für IT-System-Administratoren für den Bereich EDV/IT in einem ihrer Krankenhäuser. Dabei wies sie darauf hin, dass die Einstellung bei der eigenen Arbeitnehmerüberlassungsfirma erfolge. Der gekündigte Leiharbeiter wehrte sich gegen das Vorgehen vor Gericht. Er wollte festgestellt wissen, dass zwischen ihm und der Krankenhausbetreiberin ein Arbeitsverhältnis als IT-Sachbearbeiter besteht. Außerdem verlangte er eine Differenzvergütung für November Die Zeitarbeitsfirma betreibe verbotene Arbeitnehmerüberlassung und werde lediglich als "Strohfrau" für die Krankenhausbetreiberin tätig, so der Kläger. Sie sei nur Scheinverleiherin. Es sei nicht vorübergehend überlassen worden. Das habe zur Folge, dass zwischen ihm und der Krankenhausbetreiberin ein Arbeitsverhältnis begründet werde. Die Krankenhausbetreiberin und die Arbeitnehmerüberlassungsfirma sind hingegen der Ansicht, zwischen dem Leiharbeiter und dem Entleiher sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Überlassung habe geltendem Recht entsprochen. Der Leiharbeiter sei nicht dauerhaft überlassen worden. Zudem sei auch eine dauerhafte Überlassung von der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gedeckt. Liegt diese seitens des Verleihers vor, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande auch wenn der Einsatz des Zeitarbeiters entgegen der 2011 getroffenen Regelung nicht nur vorübergehend erfolgt. Für die Annahme, bei Arbeitsvermittlung entstehe ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, bestehe keine rechtliche Grundlage, so die Richter., Haufe, BAG 2.2 Diskriminierung am Arbeitsplatz Einer Arbeitnehmerin wird wegen Schwangerschaft gekündigt, einem Arbeitnehmer wegen einer HIV-Infektion. Und eine angehende Pilotin klagt, weil sie laut Tarifvertrag zu klein ist. Hier ist eine Sammlung jüngster Urteile wegen Diskriminierung am Arbeitsplatz. Kündigung wegen Schwangerschaft Eine schwangere Arbeitnehmerin stand Mitte 2011 unter einem besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Zudem galt für sie ein medizinisch begründetes Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber hielt dies jedoch für unnötig. Dagegen widersetzte sich die Angestellte und erhielt eine Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht beurteilte die Kündigung für unrechtmäßig und sprach der Klägerin eine Entschädigung von Euro zu. Grund: Sie wurde wegen ihrer Schwangerschaft und daher wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Zudem seien ein Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz und der Versuch, die Arbeitnehmerin zum Ignorieren des
3 Seite 3 Newsletter Januar 2014 Beschäftigungsverbots zu bewegen, gegeben. Aktenzeichen: 8 AZR 838/12 Diskriminierung wegen Körpergröße einer Bewerberin als Pilotin Eine junge Frau hatte sich für die Ausbildung als Pilotin beworben, wurde aber abgelehnt, weil ihre Körpergröße von 161,5 Zentimetern die tariflich vorgesehene Mindestgröße um 3,5 Zentimeter unterschritt. Mit ihrer Klage vor dem Kölner Arbeitsgericht wollte die Bewerberin erreichen, dass das Luftfahrtunternehmen zur Zahlung von Schadensersatz und einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verurteilt wird. Das Gericht hat entschieden, dass die tarifliche Regelung einer notwendigen Körpergröße von 165 bis 198 Zentimetern für Pilotinnen und Piloten weibliche Bewerber mittelbar diskriminiert, da diese Regelung deutlich mehr Frauen als Männer von der Pilotenausbildung ausschließt. Die Schadensersatzklage wiesen die Richter jedoch ab, weil ein in Geld messbarer Schaden nicht feststellbar war. Die Klägerin wäre bei diskriminierungsfreier Aufnahme in das Ausbildungsverhältnis vielmehr verpflichtet gewesen, selbst einen Beitrag zu den Schulungskosten zu leisten. Der Entschädigungsanspruch scheiterte zudem daran, dass das beklagte Luftverkehrsunternehmen nach Auffassung des Gerichts nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hatte. Aktenzeichen: 15 Ca 3879/13 HIV-Infektion: Kündigung während Probezeit Einem chemisch-technischen Assistenten wurde in der Probezeit gekündigt, weil er mit HIV infiziert ist. Wegen seiner ansteckenden Krankheit könne man den Angestellten nach dem internen Regelwerk nicht einsetzen, zumal der Einsatz im sogenannten Reinraum erfolge, so der Arbeitgeber. Der Angestellte klagte und machte geltend, er sei behindert. Die Kündigung sei unwirksam, weil sie ihn wegen seiner Behinderung diskriminiere. Das Bundesarbeitsgericht sah hier in der Tat einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Diskriminierung unter anderem wegen Behinderung untersagt. Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, beeinträchtigt sein kann. Ein Arbeitnehmer, der wie der Kläger an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankt ist, sei nach Auffassung der Richter in diesem Sinne behindert. Die Kündigung sei unwirksam, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen könne. Ob der Arbeitgeber den Einsatz im Reinraum hätte ermöglichen können, muss noch im weiteren Verfahren beurteilt werden. Aktenzeichen: 6 AZR 190/12 Weitere Informationen zu den Urteilen erhalten Sie unter Geben Sie einfach das jeweilige Aktenzeichen in das Suchfeld ein., GmbH-Serie: Teil eins An dieser Stelle starten wir eine dreiteilige Serie. Dabei soll es um ausgewählte rechtliche Bestimmungen rund um die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gehen. Teil eins: Geschäftsführer haften gegenüber der Sozialversicherung. Zahlt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer nicht, nimmt die Einzugsstelle, zum Beispiel die Krankenkasse, den Geschäftsführer in zivilrechtliche Haftung. Dies ist allerdings erst dann der Fall, wenn der öffentlich-rechtliche Anspruch gegen die GmbH nicht verwirklicht werden kann. Die zivilrechtliche Haftung setzt ein schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers voraus. Der Schadensersatzanspruch ist innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis der Beitragspflichtverletzung geltend zu machen. Das Vorenthalten von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen an den Sozialversicherungsbeiträgen ist per Gesetz strafbar. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so trifft die strafrechtliche Haftung die natürliche Person als vertretungsberechtigtes Organ der juristischen Person. Bei einer GmbH ist das der Geschäftsführer, der dann auch uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen haftet. Das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen ist bereits strafbar, wenn diese nicht zur Fälligkeit an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden, obwohl dies dem Geschäftsführer möglich und zumutbar war. Der Tatbestand des Vorenthaltens von Arbeitgeberanteilen ist hingegen nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben: Der Arbeitgeber hat gegenüber der Einzugsstelle unvollständige oder unrichtige Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen gemacht (zum Beispiel falsche Beitragsnachweise eingereicht). Der Arbeitgeber hat die Einzugsstelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen (zum Beispiel keine SV-Meldung oder keinen Beitragsnachweis abgegeben)., Haufe 3. Termine 3.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung Ihre Termine für Januar und Februar 2014 für die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie das Steuerrecht im Überblick: Januar 10. Januar: Lohnsteueranmeldung Dezember 14. Januar: Lohnsteuer und Kirchensteuer Dezember (Zahlungsschonfrist) 27. Januar: Beitragsnachweis; dieser muss am fünftletzten Bankarbeitstag im Monat um 0:00 Uhr vorliegen. 29. Januar: Sozialversicherungsbeiträge
4 Newsletter Januar 2014 Seite 4 Februar 12. Februar: Lohnsteueranmeldung Januar 14. Februar: Lohnsteuer und Kirchensteuer Januar (Zahlungsschonfrist) 24. Februar: Beitragsnachweis; dieser muss am fünftletzten Bankarbeitstag im Monat um 0:00 Uhr vorliegen. 26. Februar: Sozialversicherungsbeiträge Alle Termine finden Sie auch in unserem elektronischen Kalender (Webcode ). 3.2 Online-Seminar zum Jahreswechsel: alles zur Reisekostenreform Zum 1. Januar 2014 traten viele gesetzliche Änderungen in Kraft, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen darunter auch Neuerungen bei der Reisekostenabrechnung. Alle wichtigen Informationen zur Reisekostenreform 2014 vermittelt das Online-Seminar zum Jahreswechsel, das die TK ihren Firmenkunden kostenlos anbietet. Das nächste Online-Seminar, das sogenannte Webinar, zum Jahreswechsel steht am 16. Januar 2014 um 10 Uhr an und dauert circa 120 Minuten. Referent ist Dr. Andreas Nastke, der interessierten Firmenkunden der TK alle wichtigen Änderungen zum neuen Jahr anschaulich auf ihrem Bildschirm erklärt. Neben den Themen SEPA, ELStAM, Jahresmeldungen und Firmenwagenbesteuerung geht es unter anderem auch um die Reisekostenreform. Sie sieht zum Beispiel Änderungen bei den Verpflegungspauschalen und den Übernachtungskosten vor. Weitere Informationen zu den Seminarthemen sowie einen Link zur Anmeldung finden Sie unter Geben Sie einfach den Webcode in das Suchfeld ein. 4. Verschiedenes 4.1 Zahl des Monats: 14,9 Milliarden Stunden Arbeitsleistung im dritten Quartal 2013 Die Menschen in Deutschland haben von Juli bis September 2013 mehr gearbeitet als zur gleichen Zeit Grund hierfür ist der leichte Wirtschaftsaufschwung. Nachdem 2012 die Konjunktur deutlich geschwächt war, ist nun wieder ein Aufwärtstrend spürbar. Im Vergleich zum Vorjahresquartal leisteten die Arbeitnehmer in der Bundesrepublik mit 14,9 Milliarden Stunden Arbeit 1,2 Prozent mehr hatten aber auch einen Feiertag weniger als im Jahr zuvor. Zu diesem Ergebnis kommt das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Verglichen mit dem zweiten Quartal 2013 wuchs das Arbeitsvolumen im betrachteten Zeitraum um 0,6 Prozent. Die Folge: durchschnittlich 11,8 bezahlte Überstunden pro Arbeitnehmer sowie 0,8 Stunden mehr auf dem Gleitzeitkonto. Weitere Informationen zur Erhebung finden Sie auf den Internetseiten des IAB unter Geben Sie einfach das Stichwort "Arbeitsvolumen" in das Suchfeld ein., IAB, Krankgeschrieben muss der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krankgeschrieben, stellt sich häufig die Frage: Was darf er und was nicht? Wer arbeitsunfähig ist, muss nicht zwingend zu Hause im Bett bleiben. Doch Aktivitäten sollten die Genesung nicht gefährden. Darf ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer selbst Lebensmittel einkaufen? Weit verbreitet ist die Annahme, dass krankgeschriebene Arbeitnehmer quasi vom normalen sozialen Leben ausgeschlossen sind. Entsprechend häufig melden Arbeitgeber bei der Krankenkasse Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit an. Und manchen Arbeitnehmer plagt das schlechte Gewissen, wenn er kurz das Haus verlässt und sei es nur zum Arztbesuch. Grundsätzlich muss der erkrankte Arbeitnehmer alles unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Er darf den Heilungserfolg nicht durch genesungswidriges Verhalten gefährden. Er muss aber, je nach Erkrankung, nicht in jedem Fall strenge Bettruhe einhalten. Passivität ist manchmal sogar der falsche Weg, um schnell wieder gesund zu werden. So dürfte außer bei notwendiger Bettruhe in vielen Fällen Einkaufen oder ein Spaziergang kein schädliches Verhalten sein. Selbst Freizeitaktivitäten wie Kino- oder Restaurantbesuche können erlaubt sein. Einem wegen einer Fingerverletzung arbeitsunfähigen Tischler wurde in einem Gerichtsurteil sogar die Teilnahme am Marathonlauf während der Arbeitsunfähigkeit erlaubt, weil dies kein genesungswidriges Verhalten darstellte. Ein Arzt hatte dies zuvor festgestellt. Eine verhaltensbedingte Kündigung war in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Es ist allerdings fraglich, ob es dem Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie dem Arbeitsklima zuträglich ist, sich bei Krankschreibung exzessiv in Freizeitaktivitäten zu stürzen. Denn wenn der Arbeitnehmer gesehen wird, stellt sich für den Arbeitgeber oder die Kollegen natürlich die Frage, ob das in Ordnung ist. Problem dabei: Es kommt auf die Art der Erkrankung an. Und in der Regel kennen Arbeitgeber und Kollegen die Diagnose nicht. Entscheidend sind daher jeweils die Umstände des Einzelfalls. Entsprechend sind diese Kriterien auch auf einen grundsätzlich erlaubten Nebenjob zu übertragen. Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer darf einen Nebenjob theoretisch ausüben, wenn sich der Heilungsprozess dadurch nicht verzögert. Aber: Es gibt nicht unbedingt ein gutes Bild ab. Und tritt aufgrund einer
5 Seite 5 Newsletter Januar 2014 ausgeübten Nebentätigkeit die Heilung nur verzögert ein, ist das ein klarer Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht., Haufe 4.3 Ausnahmen bei der Erstattung von Entgeltfortzahlungen Durch das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bekommen Arbeitgeber die durch Schwangerschaft oder Krankheit der Arbeitnehmer verursachten Kosten zurück. Allerdings gilt dies nicht in jedem Fall. In Heimarbeit beschäftigte Arbeitnehmer bekommen einen durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelten Zuschlag zu ihrem Entgelt. Dieser soll bereits im Vorfeld eventuelle Ausfälle durch Krankheit abdecken. Der Arbeitgeber muss daher auch kein Entgelt zahlen, wenn der Angestellte tatsächlich nicht arbeiten kann. Also greift auch der Erstattungsanspruch aus dem AAG nicht. Vermieden werden kann diese Regelung durch eine entsprechende Vereinbarung im Tarifvertrag. Auf diese Weise kann der Heimarbeiter statt des Zuschlags eine Entgeltfortzahlung erhalten. Aber auch dann hat der Arbeitgeber keinen Erstattungsanspruch nach dem AAG. Keinen Anspruch auf Erstattung haben Arbeitgeber außerdem bei bezuschussten Jugendlichen. Für diese erhalten die Unternehmen von der Bundesagentur für Arbeit einen Zuschlag zum Entgelt sowie einen pauschalen Anteil zum gesamten Sozialversicherungsbeitrag. Auch hier entfällt aufgrund der Zuschüsse eine Erstattung im Krankheitsfall., Haufe 4.4 Hygienetipps für den Schreibtisch Am Arbeitsplatz können sich viele Bakterien ansammeln. Besonders in der kalten Jahreszeit sollten Beschäftigte daher darauf achten, ihren Schreibtisch regelmäßig zu reinigen. Vor allem Telefon und Computertastatur sind anfällig für Schmutz und Keime. Werden diese nicht gesäubert, können beispielsweise Grippeviren übertragen werden. Besonders gefährdet sind Angestellte, die sich ihren Arbeitsplatz mit Kollegen teilen, da so die Erreger von einem Mitarbeiter zum nächsten gelangen können. Gereinigt werden sollten alle glatten Oberflächen sowie Maus, Telefon und Tastatur. Hierfür wird kein spezielles Putzmittel benötigt. Ein regelmäßiges Abwischen mit Feuchttüchern sorgt für ausreichende Hygiene. Zusätzlich können sich Arbeitnehmer vor Erkältungen schützen, indem sie regelmäßig und gründlich ihre Hände waschen beispielsweise nach der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel., Haufe 4.5 Neues Jahr, neuer Stress: Burnout- Prävention als guter Vorsatz Nach der stressigen Weihnachtszeit und dem turbulenten Jahreswechselgeschäft gelassen ins neue Jahr starten das nehmen sich viele Arbeitnehmer vor. Doch manche kommen aus der Hektik nicht heraus. Für sie beginnt das neue Jahr mit neuem Stress. Dabei bietet der Jahreswechsel die Gelegenheit, eigene Arbeitsweisen zu überdenken und neue Rituale einzuführen. Damit es erst gar nicht zu ernsthaften Beschwerden wie etwa dem Zustand des Ausgebranntseins, dem Burnout, kommt, bietet die TK auch im neuen Jahr wieder Seminare zur Burnout-Prävention an. Darin analysieren Männer und Frauen in getrennten Gruppen ihre individuellen Probleme im Job und in der Freizeit und lernen, wann und warum etwas bei ihnen schief läuft. Sie trainieren, ihre Aufgaben besser zu koordinieren, sich besser durchzusetzen, mehr zu delegieren und Konflikte konstruktiv auszutragen. Die Kurse gehen über fünf Tage. Pro Seminare können sechs bis zehn Personen teilnehmen. Die reinen Kurskosten betragen Euro. Davon zahlen TK-Versicherte nur einen Eigenanteil in Höhe von 200 Euro. Darüber hinaus anfallende Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen die Teilnehmer selbst. Der Kooperationspartner der TK das Institut für Burnout-Prävention, Hamburg wickelt die Anmeldungen direkt im Auftrag der TK ab. Informationen über freie Plätze und Ähnliches erhalten Interessierte unter der Telefonnummer oder per unter kontakt@ibp-hamburg.de. Folgende Termine stehen bis jetzt für 2014 fest: Für Frauen: Februar 2014 in Hamburg Februar 2014 in Berlin März 2014 in München-Erding März 2014 in Köln April 2014 in Mannheim Mai 2014 in Berlin Mai 2014 in Hamburg Juni 2014 in Köln Für Männer: Januar 2014 in Hamburg Januar 2014 in Berlin Februar 2014 in Mannheim März 2014 in Köln 31. März - 4. April 2014 in München-Erding Mai 2014 in Hamburg Weitere Informationen gibt es auch auf den Internetseiten der TK. Geben Sie dazu einfach auf den Webcode in das Suchfeld ein.
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