Dialog. OTC Dialog. plus. Schwerpunktthema: Stückelung. Das Magazin des DeutschenApothekenPortals

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1 Abgabefähig oder nicht? Packungsgrößen ohne N-Bezeichnung Service Fragen zur Arzneimittelabgabe Original oder Import Retax-Fallen vermeiden Abgabeprobleme Erstattungsfähige OTC-Präparate Dialog Das Magazin des DeutschenApothekenPortals plus OTC Dialog Das OTC-Magazin des DeutschenApothekenPortals Schwerpunktthema: Stückelung

2 In dieser Ausgabe Liebe Leserin, lieber Leser, Inhalt Stückelung: Häufige Ursache für Abgabeprobleme 3 QMS: Bald Pflicht für alle Apotheken 10 Original oder Import? Retax-Fallen meiden 11 Fragen zur Arzneimittelabgabe 12 Impressum 17 Packungsgrößen ohne N-Bezeichnung: 20 abgabefähig oder nicht Retax-Falle: nicht verschreibungspflichtige 27 Rezepturverordnungen Abgabeprobleme bei erstattungsfähigen 29 OTC-Präparaten Verschreibungspflichtige Präparate: 37 Retax auf apothekenpflichtige Alternativen Rätsel 39 Arbeitshilfe 40 zunächst ein glückliches, gesundes und erfüllendes Jahr 2013! In geschäftlicher Hinsicht wird sicher wieder viel Kraft und Durchhaltevermögen sowie eine gute Portion Optimismus gefordert sein, damit das neue Jahr trotz aller gesundheitspolitischen Widrigkeiten auch den erforderlichen beruflichen Erfolg bringt. Wir von DAP möchten unseren Beitrag dazu leisten und haben uns viel vorgenommen: Wie in den vergangenen Jahren werden wir Sie mit mannigfaltigen praxisrelevanten Informationen versorgen. Sehr schätzen wir den fachlichen Austausch mit Ihnen; insbesondere Ihre Fragen zu individuellen Abgabeproblemen geben wertvolle Anregungen und zeigen genau, wo in der Apotheke der Schuh drückt. Schon bald wollen wir übrigens unser Angebot an Print- und Onlinemedien erweitern: Die Vorbereitungen für unsere neuen Kundezeitschriften sind bereits weit fortgeschritten. Seien Sie gespannt! Eine anregende Lektüre wünscht Ihr Günter C. Beisel Unsere Online-Medien: DAP -Newsletter DAP Foren von Apothekern für Apotheker Bleiben Sie mit uns im Dialog! 2

3 DAP-Arbeitshilfe_14_Schema_fCK :22 Uhr Seite 1 Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln darf nicht gestückelt werden. Die Stückzahl bzw. Menge muss auf der Verordnung angegeben sein. Es ist zu prüfen, ob die verordnete Stückzahl einem aktuellen Normbereich zuzuordnen ist. Ist dies der Fall, so ist laut AMNOG eine Packungsgröße des aktuellen Normbereichs abzugeben. Vorrangig ist ein Rabattarzneimittel abzugeben. Entscheidend ist nicht, ob die verordnete Stückzahl tatsächlich im Handel ist, sondern nur, ob diese Stückzahl einem aktuellen Normbereich laut PGV angehört. Dies gilt auch, wenn bspw. die Abgabe von 2 x 50 St. wirtschaftlicher wäre als die Abgabe einer verordneten, im Handel befindlichen 100er-Packung. Es gibt selbst dann keine Verpflichtung, 2 x 50 St. abzugeben, wenn die 50er- Größe im Gegensatz zur verordneten 100er-Größe rabattiert wäre. Eine derartige Stückelung ist im Rahmenvertrag nicht vereinbart. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss möglichst bis zur verordneten Stückzahl/Menge gestückelt werden. Verordnet: Rx-Arzneimittel, 30 St. Normbereich: 30 St. liegen nicht in einem Normbereich und sind keine Jumbopackung Im Handel: 10 St., 20 St. und 50 St. Abgabe: 1 x 20 St. und 1 x 10 St. Verordnet: Im Handel: Abgabe: 90 St. mit Stückzahlangabe 30 St., 45 St. und 60 St. Ist die Stückelung von 30 St. plus 60 St. wirtschaftlicher als die Stückelung von 2 x 45 St., so sind 30 plus 60 St. abzugeben. Seite 1 von 2 Alle Rechte: DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Januar 2012 Mit freundlicher Unterstützung von Heumann Pharma GmbH & Co. Generica KG Seite 2 von 2 Retax-Service Stückelung: Häufige Ursache für Abgabeprobleme Bereits im DAP Dialog 8 war das Schwerpunktthema die Stückelung von Arzneimitteln. Dieses Thema führt in Apotheken unverändert häufig zu Unsicherheiten bei der Rezeptbelieferung, was zahlreiche Anfragen an das DAP-Team und Diskussionen im DAP Retax-Forum zeigen. Nachfolgend zeigen wir anhand von Verordnungsbeispielen auf, wie vielfältig die Fragestellungen sind, die auf die Grundproblematik Stückelung zurückgeführt werden können. Eine Stückelung von Arzneimitteln kommt meist dann zum Tragen, wenn eine Arzneimittelmenge verordnet wird, zu der keine Packung im Handel ist. Rahmenvertrag Grundsätzlich ist die wirtschaftliche Abgabe von Arzneimitteln in 6 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung vereinbart: (2) Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist die der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße abzugeben. Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung), ist nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung der Auseinzelung zulässig, soweit zwischen den Partnern des Rahmenvertrages nichts anderes vereinbart ist. Hat der Vertragsarzt eine Auseinzelung zur patientenindividuellen Versorgung (z.b. in Form einer Verblisterung ) verordnet, bedarf es einer Einigung zwischen der Krankenkasse und der Apotheke oder deren Verbände über den Preis; 3 Absatz 2 des Rahmenvertrages gilt entsprechend. (3) Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat. Von diesen Regelungen gibt es z. T. Abweichungen in regionalen Lieferverträgen, was jeweils überprüft werden sollte, um Retaxationen zu vermeiden. Beispielsweise verzichtet der Regionalliefervertrag der RVO-Kassen im Bereich Nordrhein bei Verordnungen über ein Vielfaches der N max auf das vom Arzt aufzutragende Sonderkennzeichen. Voraussetzungen für eine Stückelung Generelle Voraussetzungen für eine Stückelung nach 6 Absatz 2 sind: Vorliegen einer Stückzahlverordnung Verordnete Menge fällt nicht in einen aktuellen N-Bereich Zur verordneten Menge ist keine Handels packung auf dem Markt Zum Thema Stückelung gibt es zwei DAP Arbeitshilfen, die Sie im Portal herunterladen können. Hier gelangen Sie zu den DAP Arbeitshilfen 14a und 14b: Eine Stückelung bei Mengen oberhalb der N max aus unterschiedlichen Packungsgrößen ist nicht zulässig, auch das Überschreiten der N max mit mehreren Packungen, die einzeln kleiner sind als die N max, ist laut Rahmenvertrag nicht erlaubt. Oberhalb der N max besteht nur die Möglichkeit, ein Vielfaches der N max abzugeben; solche Verordnungen sind aber vom Arzt mit einem Sondervermerk zu kennzeichnen. Wie dieser auszusehen hat, Was gilt für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel (Non-Rx)? DeutschesApothekenPortal Bei Non-Rx gibt es kein Stückeln, dort ist immer die nächstliegende Packungsgröße abzugeben, ARBEITSHILFE unabhängig 14 davon, b ob die abzugebende Menge über oder unter der verordneten Stückzahl liegt. Wann und Verordnet: wie OTC-Arzneimittel 30 St. darf die Apotheke Normbereich: stückeln? 30 St. nicht im Normbereich, keine Jumbopackung Im Handel: 10 St. und 40 St. Stückelung nur bei rezeptpflichtigen Abgabe: Arzneimitteln! 1 x 40 St. Es darf ggf. auch mehr abgegeben werden als verordnet. Stückelung nur bei Stückzahl-/Mengenverordnungen! Gelten die Stückelungsregeln auch für Nichtarzneimittel? DeutschesApothekenPortal Stückelung nur bei Verordnungsmengen, Die Stückelungsvorschrift die nicht im aktuellen gem. 6 (2) Rahmenvertrag ist nur bei der Normbereich liegen! Stückelung mit Arzneimitteln anzuwenden, also nicht bei Hilfsmitteln, Verbandstoffen etc. ARBEITSHILFE 14a Stückelung bei Stückzahlverordnung echter Jumbo-Packungen Stückelung nach 6 Absatz Die als 2Stückzahl/Menge des Rahmenvertrages ausdrücklich verordnete Gesamtmenge darf die maximal mögliche Messzahl der aktuellen PackungsV nicht überschreiten. Abgabe wirtschaftlicher Entscheidend Einzelmengen ist nicht die maximale im Handel befindliche Packungsgröße, sondern nur die laut PackungsV maximal mögliche Packungsgröße. Wird diese überschritten, so ist laut Rahmenvertrag generell keine Stückelung Stückelung nur auf Packungsgrößen, mit unterschiedlichen die nicht im Handel Packungsgrößen sind! erlaubt. Es darf nur einmal die Verordnung Rx-Arzneimittel Verordnung Rx-Arzneimittel größte nach der Verordnung erlaubte Verordnung Stückzahl abgegeben Non-Rx-Arzneimittel werden. Nur? Menge unterhalb der N max? Menge oberhalb der ausdrücklichem N max ärztlichen Vermerk,? Stückzahl-/Mengenverordnung z. B.! ist ein Vielfaches der größten (größte Messzahl) (größte Messzahl) Packung erlaubt.? Menge nicht im aktuellen N-Bereich? Stückzahl-/Mengenverordnung? Stückzahl-/Mengenverordnung Hier muss in der Packungsgrößenverordnung nachgeschlagen werden:? Packungsgröße nicht im Handel Menge nicht im aktuellen N-Bereich? Menge nicht im aktuellen N-Bereich Mit welchen Packungsgrößen muss Falls gestückelt Ihr Regionalvertrag werden? eine patienten- und therapiefreundlichere Versorgung als der Rahmenvertrag erlaubt (z. B. in WL/NR) so ist dieser vorrangig.? Packungsgröße nicht im Handel? Packungsgröße nicht im Handel Keine Stückelung, wenn eine Übergangs-Jumbo Alle Voraussetzungen erfüllt? Übergangs-Jumbo der imverordneten Handel? Stückzahl im Handel ist! Keine Stückelung! Hat der Arzt eine sogenannte Übergangs-Jumbo lt. 1 (1a) PGV unter ja nein Angabe der Stückzahl verordnet, so darf diese auch weiterhin abgegeben Stückelung Stückelung werden. In diesen Fällen dürfen Sie nicht stückeln. möglich nicht möglich Gibt es unterschiedliche Stückelungsvorschriften je nach Kasse ja nein (Primär- oder Ersatzkasse)? Stückelung unter Stückelung nicht möglich! Der bundesweite vdek-vertrag enthält keine abweichenden Stückelungsregelungen. ärztlicher Wenn daher Vermerk, Ihr Regionalvertrag keine abweichende Regelung enthält, Wirtschaftlichkeit beachten! Ausdrücklicher wirtschaftlichen Abgabe der Übergangs- Gesichtspunkten Jumbo bis zum Ende der sind die genannten z. B. (!) Rahmenvertragsvorschriften für alle Abgabe GKV-Kassen verbindlich. vornehmen, Übergangsfrist der nächstliegenden z. B St., (18 Monate ab Verlust Wie wird die oder Stückelung bei Rx-Arzneimitteln Packungsgröße taxiert? falls wirtschaftlicher der bisherigen N max - exakte Menge Anwendung der Sonder-PZN nur, wenn mit verschiedenen Packungsgrößen als 2 x 45 St. Bezeichnung) vorhanden? gestückelt wird und im Abrechnungsfeld die regulären PZN der gestückelten Packungen nicht genügend Platz haben. ja nein Eingesetzt wird die Sonder-PZN , eine 1 in das Feld Faktor Sonder-PZN und ins Feld Taxe der Abgabe Preis, von der nur sich aus der Summe der gestückelten beim Stückeln, Packungen ergibt. 1 x N Stückeln mit aber nur mit max (Ausnahme: abweichende Regelung im verschiedenen Vielfachem der Packungsgrößen N max-packung Regionalliefervertrag) Diese Seite finden Sie auch unter: Die Stückelungsregeln gem. 6 (2) Rahmenvertrag sind nur bei Arzneimitteln anzuwenden, nicht bei Hilfsmitteln, Verbandstoffen etc. DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Januar

4 Retax-Service ist nicht definiert, als Beispiel sei ein! genannt oder der Passus Menge ärztlich begründet. Die Regelungen des Rahmenvertrags bezüglich der Stückelung von Arzneimitteln beziehen sich auf Stückzahlverordnungen. Reine Normgrößenverordnungen werden hier nicht genannt. Definition der N max Zur Definition des N max -Bereiches ist es unerlässlich, die Einteilung des jeweiligen Arzneimittels anhand der Packungsgrößenverordnung zu kennen. Selbst wenn von einem Präparat als größte Packung nur eine N2-Packung im Handel ist, so bedeutet dies nicht automatisch, dass es sich hierbei auch um die N max handelt. Häufig ist durch die Packungsgrößenverordnung trotzdem ein N3-Bereich definiert, dessen Obergrenze dann die N max (= größte Messzahl) definiert. Falls kein N3-Bereich definiert ist, bestimmt der nächstkleinere definierte N-Bereich die größte Messzahl. Diese liegt, im Gegensatz zum N3-Bereich, im N2- oder N1-Bereich in der Mitte der jeweilige Normbereiche. Fallbeispiele Nachfolgend haben wir einige typische Verordnungsbeispiele zusammengestellt, die häufig in Apotheken zu Abgabeproblemen führen. Fall 1: Zwei N2-Packungen verordnet, N3-Bereich definiert, aber keine N3-Größe im Handel Verordnet: 2 x Lyogen 1 TAB 50 St. N2 Krankenkasse: AOK Bayern (IK ) 2 x Lyogen 1 TAB 50 St. N2 Da die Stückzahl in der Verordnung genannt ist, wird diese Art der Verordnung in der Apothekenpraxis vereinfachend als Stückzahlverordnung bezeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass immer die genannte Stückzahl abzugeben ist. Zur Ermittlung der Abgabemenge ist von der verordneten Stückzahl auszugehen: Fällt diese in einen aktuellen Normbereich, ist eine Packung aus diesem N-Bereich abzugeben. Fällt sie nicht in einen aktuellen Normbereich, so ist die verordnete Stückzahl abzugeben. Im vorliegenden Fall ist die Stückelung nicht zulässig, da die Menge von 100 Stück in einen definierten N-Bereich laut Rahmenvertrag fällt: Den Online-Packungsgrößencheck finden Sie hier: Allerdings ist zu diesem Präparat keine N3 im Handel: Lösungsvorschlag: Eine Verordnung von 2 x N2 ohne zusätzliche Angabe der Stückzahl und ohne Angabe der PZN, die die Stückzahl implizieren würde. Dann liegt eine reine Normgrößenverordnung vor. Da der Rahmenvertrag sich auf Stückzahlverordnungen bezieht, sollte es bei Normgrößenverordnungen kein Problem geben. Ein zusätzlicher Sondervermerk ist dann nicht erforderlich. Fall 2: Vielfaches der größten Messzahl, Menge nach Rücksprache bestätigt Bei folgender Verordnung wurde von der Apotheke Menge erwünscht nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzt, was nach einigen Lieferverträgen und gem. ApBetrO 17 zur Abklärung unklarer Verordnungen erlaubt ist. Die Ergänzung wurde, wie hier vom gültigen Liefervertrag verlangt, vom Apotheker unterzeichnet und mit Datum versehen: Verordnet: Copaxone Teva 20 mg/ml 28 St. x 3 Krankenkasse: AOK Bayern (IK ) Copaxone Teva 20 mg/ml 28 St. x 3 Menge erwünscht nach Rücksprache mit dem Arzt Abgabe: Die vorliegende Verordnung darf nach erfolgter Ergänzung versorgt werden, da es sich um ein Vielfaches der N max handelt. Ob eine Rücksprache mit 4

5 Retax-Service dem Arzt ausreicht oder ob eine Änderung durch den Arzt selber erfolgen muss, sollte jeweils anhand des geltenden Liefervertrags geprüft werden. Fall 3: Nur Abgabe von Vielfachen der größten Messzahl erlaubt Verordnet: 500 Tabs Myfortic 180 mg Aarane N DA 3 x 10 ml x 2 Eine 10-ml-Packung des Aarane -Dosieraerosols enthält 200 Sprühstöße, hier sind demnach 1200 Sprühstöße verordnet. Die Einordnung von Aarane in die Packungsgrößenverordnung: Krankenkasse: BKK Mobil Oil (IK ) 500 Tabs Myfortic 180 mg Dos Menge ist notwendig Dies wird auch in der Lauer-Taxe dementsprechend dargestellt: Die verordneten 500 St. liegen oberhalb N max, eine Stückelung mit 5 x 100 ist also nicht möglich. Abgabe von 1 x 250 St. ist ok, da diese Menge zwischen dem N2- und N3-Bereich liegt. Notlösung für dieses Problem: Für 500 Stück wären zwei getrennte Rezepte nötig, wobei jedoch immer die Gefahr einer Retax wegen unberechtigter angeblicher Doppelverordnung drohen könnte (wir hatten in einem DAP Newsletter berichtet). Hier können Sie den DAP Newsletter nachlesen: Eine Umschreibung auf eine reine Normgrößenverordnung ist auch nicht möglich, da die 250er- Packung keine N-Größe trägt. Und 5 x N2 wäre ex trem unwirtschaftlich. Fall 4: Vielfaches der N max, Vermerk des Arztes fehlt Verordnet: Aarane N DA 3 x 10 ml x 2 Krankenkasse: Barmer GEK (IK ) Bei der genannten Verordnung ist also mit 1200 Sprühstößen ein Vielfaches der N max verschrieben. Dennoch müsste die Verordnung vom Arzt ergänzt werden, damit keine Retaxation droht: Die Abgabe des Vielfachen der N max ist laut Rahmenvertrag bei Stückzahlverordnungen nur dann zulässig, wenn der Arzt durch einen Sondervermerk darauf hinweist. Dieser sollte also beispielsweise in Form eines! nachgetragen werden. Diese nachträgliche Änderung muss vom Arzt mit Unterschrift und Datum bestätigt werden. Vorsicht bei einer Verordnung über Aarane 2 x 10 ml x 2 Möchte der Arzt einem Patienten genau vier Dosieraerosole verordnen, so ist dies aufgrund der Regelungen des Rahmenvertrages nur als reine Normgrößenverordnung möglich. Bei einer Verordnung über Aarane 2 x 10 ml x 2 liegt die verordnete Menge von 800 Sprühstößen oberhalb des N max -Bereichs. Bei Verordnungen, die die maximale Messzahl überschreiten, darf die Apotheke maximal eine Packung abgeben, die innerhalb des größten N-Bereiches liegt oder mit entsprechendem Arztvermerk ein Vielfaches dieser Packung. Hier könnte demnach nur eine Packung à 3 x 10 ml abgegeben werden. Bei Abgabe von zwei Packungen à 2 x 10 ml droht eine Retaxation auf den Preis der 3er-Packung. Eine Menge von 4 Stück kann nur dann abgegeben werden, wenn eine reine Normgrößenverord- 5

6 Retax-Service nung vom Arzt ausgestellt wird (Aarane 2 x N2), da sich die Regelungen des Rahmenvertrags auf Stückzahlverordnungen beziehen. Fall 5: Vielfaches eines Hilfsmittels, keine Gültigkeit der Normgrößen Regelungen des Rahmenvertrags zur Arzneimittelbelieferung gelten nicht für Hilfsmittel, sondern beziehen sich auf die Arzneimittelversorgung. Daher gibt es hier nicht die bei Arzneimitteln so häufig auftretenden Mengenprobleme. Allerdings ist bei Hilfsmittelrezepten auf jeden Fall darauf zu achten, dass die Diagnose auf dem Rezept angegeben ist und der Patient den Empfang quittiert. Verordnet: 2 x Novofine 12 0,36 x 12 mm KAN 100 St. Fall 6: Zwei N2-Packungen verordnet, ohne Sondervermerk des Arztes Verordnet: Valdoxan Servier 2 x N2 Krankenkasse: DAK (IK ) Valdoxan Servier 2 x N2 In diesem Fall liegt eine reine Normgrößenverordnung vor und zusätzlich stellt die verordnete Menge auch kein Vielfaches der N max dar. Daher ist ein Sondervermerk des Arztes nicht erforderlich. Wäre die Verordnung als Stückzahlverordnung mit Valdoxan Servier 28 St. N2 x 2 ausgestellt, so könnte diese Menge ebenfalls beliefert werden. Dies ergibt ein Blick in die PackungsV: Krankenkasse: AOK Bayern (IK ) 2 x Novofine x 12 mm KAN 100 St. Diab mell. Typ 2/insulinpfl. Monatsbedarf Die verordnete Menge von 56 Stück liegt zwischen dem N2- und N3- Bereich. Damit sind alle Voraussetzungen für die Stückelung erfüllt und die Abgabe von zwei Packungen à 28 St. ist möglich. Tipps zum Umgang mit der Stückelung in der Praxis Die genannten Verordnungsbeispiele stehen stellvertretend für viele andere Verordnungen, die in Apotheken beinahe täglich so oder in ähnlicher Form vorkommen. Zur Retax-Vorbeugung ist in vielen Fällen ein Blick in die Packungsgrößenverordnung erforderlich, um die verordnete Menge auf Abgabefähigkeit zu überprüfen. Hier ein Überblick über die häufigsten Fragestellungen mit Lösungsvorschlägen: Dürfen Verordnungen von mehreren Packungen in Form von reinen Normgrößenverordnungen beliefert werden? (Siehe Fall 6) JA, da sich die Regelungen des Rahmenvertrages nur auf Verordnungen nach Stückzahl beziehen. Dürfen bei Stückzahlverordnungen zwei N2-Packungen abgegeben werden, auch wenn ein N3-Bereich definiert ist, in den die verordnete Menge hineinfällt? (Siehe Fall 1) NEIN, eine Stückelung ist nach Rahmenvertrag nur zulässig, wenn die verordnete Menge nicht einem aktuellen N-Bereich zuzuordnen ist. Lösungsvorschlag: Verordnung als reine Normgrößenverordnung. 6

7 Retax-Service Müssen bei Hilfsmittelverordnungen die Stückelungsregelungen beachtet werden? (Siehe Fall 5) NEIN, die Rahmenvertragsregelungen zur Stückelung beziehen sich nur auf Arzneimittel, bei Hilfsmitteln sind die Aussagen der entsprechenden Hilfsmittellieferverträgen zu berücksichtigen. Dürfen Stückzahlverordnungen über ein Vielfaches der N max auch ohne Sondervermerk des Arztes beliefert werden? (Siehe Fall 2 und Fall 4) NEIN, es sei denn, im jeweils gültigen Regionalliefervertrag wird auf den Sondervermerk des Arztes verzichtet (beispielsweise im Bereich Nordrhein bei RVO-Kassen). Lösungsvorschlag: Fehlt der Sondervermerk, so sollte dies je nach Liefervertrag nach Rücksprache mit dem Arzt durch die Apotheke bzw. durch den Arzt ergänzt werden. Dürfen bei Stückzahlverordnungen zwei N2-Packungen abgegeben werden, wenn die Gesamtmenge den N max -Bereich überschreitet? (Siehe Fall 4) NEIN, hier droht eine Retax auf den Preis einer Packung des N max -Bereiches. Lösungsvorschlag: Mit dem Arzt abklären, ob die Abgabe einer N max -Packung erwünscht ist, alternativ eine reine Normgrößenverordnung anfordern. Dürfen mehrere Packungen von Arzneimitteln ohne N-Kennzeichen gestückelt werden, wenn damit der N max -Bereich überschritten wird? (Siehe Fall 3) NEIN, sofern es sich nicht um ein Vielfaches der N max handelt. Viele Packungen ohne aktuelles N-Kennzeichen sind zu Lasten der GKV abgabefähig (siehe auch Beitrag auf Seite 20 ff. des vorliegenden DAP Dialog). Werden mehrere Packungen eines solchen Arzneimittels verordnet, so muss ebenfalls überprüft werden, in welchen Bereich die verordnete Menge fällt. Ist die Menge geringer als die N max und fällt nicht in einen aktuellen N-Bereich, so darf gestückelt werden. Liegt die verordnete Menge innerhalb eines N-Bereichs oder oberhalb der N max, so ist die Stückelung nicht erlaubt. Lösungsvorschlag: Wenn bei Mehrfachverordnungen von Packungen ohne N-Bezeichungen der N max -Bereich überschritten wird, sollten die Packungen jeweils auf einzelnen Rezepten verschrieben werden. Fazit: Wir haben anhand dieser Beispiele, die in Apotheken beinahe täglich so oder in ähnlicher Form auftreten, gesehen, dass die derzeitigen Abgabevorschriften häufig kaum zu lösende Probleme aufwerfen. Um Retaxationen aus den genannten Gründen vorzubeugen, empfiehlt es sich, sich bis ins Detail mit der Thematik vertraut zu machen. Dazu gibt es unter verschiedene Services: Online-Packungsgrößencheck DAP Arbeitshilfen Schnelle Unterstützung finden Sie auch im Retax-Forum unter Darüber hinaus beantworten wir auch weiterhin Ihre Anfragen, die Sie uns am besten per oder Fax zukommen lassen. info@deutschesapothekenportal.de, Fax: 0221/ Hier finden Sie die DAP Arbeitshilfen: Hier gehts zum Online- Packungsgrößencheck : 7

8 Aus der Industrie Easyhaler -Atemwegstherapeutika wieder beim Originalhersteller Andere Optik, gleicher Inhalt: Mit Beginn 2013 sind die viel verordneten Easyhaler - Pulverinhalatoren wieder in die Hände von Orion Pharma übergegangen. Der Original- Hersteller bietet die Wirkstoffe Budesonid, Beclometason und Salbutamol im bekannten Device mit kleiner Sortimentserweiterung und neuen Verpackungen an. Zudem hält Orion umfangreiche Servicematerialien für Apotheken, Ärzte und Patienten rund um die Easyhaler -Atemwegstherapie bereit. In den letzten Jahren wurde der Vertrieb aller Easyhaler - Präparate in Deutschland von dem Kooperationspartner Hexal übernommen. Somit steckten auch die Budesonid-, Beclometason- und Salbutamol-Easyhaler in Hexal-Verpackungen. Jetzt ist Orion Pharma in eigener Regie für die patentierten und ohnehin immer schon von Orion produzierten Easyhaler -Präparate aktiv. Das bedeutet: In den neuen prägnanten Verpackungen mit stilisiertem Windmühlen-Logo steckt garantiert der gewohnte Easyhaler. Vorteile in der Atemwegs therapie durch den Easyhaler Bis heute ist der Easyhaler Pulverinhalator einzigartig in der Atemwegstherapie und bringt ganz entscheidende Vorteile mit sich: Der treibgasfrei präzise funktionierende Easyhaler ist besonders sicher in der Anwendung, hat eine überlegene Dosiskonstanz und ist atemzugunabhängig tiefenwirksam. Daher ist der Easyhaler auch für Patienten mit niedrigem Atemstrom oder Kinder ideal geeignet. Die Monopräparate ermöglichen zudem eine sehr gezielte und individuell angepasste Behandlung. Die Easyhaler Inhalatoren sind die meistverordneten Pulverinhalatoren und werden von Ärzten und Patienten sowohl für die einfache Anwendbarkeit als auch für die verlässliche Par tikel bereit- stellung und damit Wirksamkeit geschätzt. Darauf können sich Menschen mit Atemwegserkrankungen auch in Zukunft verlassen. Orion Pharma stellt Atemwegs therapie in den Fokus Die deutsche Orion Pharma intensiviert ihr Engagement im pneumologischen Bereich und übernimmt folglich auch in Deutschland die alleinige Verantwortung für die Salbu-, Budesonid- und Beclomet-Easyhaler. Orion wird das bewährte Sortiment in den gewohnten Dosierungen und Normgrößen beibehalten und im Bereich Budesonid drei häufig nachgefragte Mengeneinheiten zusätzlich anbieten. Darüber hinaus unterstützt Orion Apotheken, Ärzte und Patienten mit einem umfangreichen Serviceangebot. Neue PZN und hinterlegtes Infomaterial seit 1. Januar 2013 Seit Jahresbeginn sind Beratungsmaterialien von Orion hinterlegt und die Präparate in neuem Gewand mit neuen PZN erhältlich. Ein fließender Übergang erleichtert Pharmazeuten die Umstellung auf die Easyhaler von Orion: Die im Markt befindliche Ware von Hexal sollte zunächst abgegeben werden, Retouren sind nicht notwendig. Unter sind weiterführende Informationen erhältlich. Mit freundlicher Unterstützung von Orion Pharma Mehr Infos zu Unternehmen und Produkten finden Sie auf: 8

9 Aus der Industrie Rezepte über inhalative Arzneimittel richtig beliefern Gerade bei inhalativen Arzneimitteln kommt es häufig zu Abgabeproblemen, z. B. weil die von der EDV angezeigten Abgabeoptionen Substitutionen auf ein anderes Inhalationsgerät beinhalten können. Die Frage nach der Rezeptbelieferung erschwert sich, wenn meh rere Packungen auf einem Rezept oder Packungen ohne N-Kennzeichnung verordnet sind. Anhand der folgenden Beispiele möchten wir derartige Abgabeprobleme bei Inhalationstherapeutika und den richtigen Umgang mit ihnen erläutern. Beispiel 1: Mehrere Packungen sind auf einem Rezept verordnet Nicht selten kommt es vor, dass ein Arzt mehr als eine Packung eines Arzneimittels auf einem Rezept verordnet. Verordnet ist: 2 x Bronchospray novo 200 ED 2 St. Hier ist also die N2-Größe von Bronchospray 2 x verordnet, allerdings als Stückzahlverordnung. Nun muss überprüft werden, ob alle Voraussetzungen zum Stückeln erfüllt sind. Insgesamt sind 800 ED verordnet, die allerdings die N max (600 ED) übersteigen und kein Vielfaches der N max darstellen. Ein Stückeln ist hier somit nicht erlaubt. Da der Rahmenvertrag sich aber nur auf Stückzahlverordnungen bezieht, dürften bei einer reinen Normgrößenverordnung ( Bronchospray novo 2 x N2 ) 2 Packungen der N2 abgegeben werden. Beispiel 2: Apotheken-EDV zeigt Substitution auf ein anderes Inhalationsgerät an Aufgrund von Rabattverträgen kann es dazu kommen, dass ein verordnetes Arzneimittel in der Apotheke durch ein wirkstoffgleiches, rabattbegünstigtes Präparat ausgetauscht werden muss. Allerdings ist eine durch die EDV angezeigte Substitution bei inhalativen Arzneimitteln oft kritisch zu hinterfragen, wie folgendes Beispiel zeigt. Verordnet ist: Budecort 200 Novolizer 200 Hub Refill 1 St. N2 (IK: ) 1 Nationale Versorgungsleitlinie Asthma, Version 1.3 Juli 2011 Bei Eingabe in die Lauer-Taxe wird Budes Easyhaler als Rabattarzneimittel angezeigt, das somit vorrangig vor dem verordneten Budecort abzugeben wäre. Die Anwendung der zugehörigen Inhalationssysteme Novolizer und Easyhaler unterscheidet sich allerdings, so dass es zu Verunsicherungen und Anwendungsfehlern kommen kann, wenn der Patient nicht sein vertrautes Gerät erhält. Um den Therapieerfolg nicht zu gefährden, sollte bei inhalativen Arzneimitteln solch ein Austausch durch Pharmazeutische Bedenken verhindert werden. 1 Bei formal korrekter Dokumentation sind hierbei keine Retaxationen zu erwarten. Beispiel 3: Eine Packung ohne N-Kennzeichnung ist verordnet Bei Verordnungen von Packungen ohne Normgröße stellt sich immer wieder die Frage, ob diese zu Lasten der GKV abgegeben werden können. Dies muss tatsächlich in jedem Einzelfall überprüft werden, wie im nachfolgenden Beispiel dargestellt. Verordnet ist: Budecort 200 Novolizer 200 Hub Refill 2 St. Da diese Packung in der Lauer-Taxe ohne Normgröße gelistet ist, muss als nächstes ein Blick in die Packungsgrößen-Verordnung geworfen werden. Für Budecort mit dem Wirkstoff Budesonid gelten aktuell folgende N-Bereiche: N1 = ; N2 = ; N3 = Budecort 200 Novolizer 200 Hub Refill 2 St. enthält insgesamt 400 Einzeldosen, liegt also zwischen dem aktuellen N2- und N3-Bereich und trägt somit keine Normgröße. Das Abgabeverbot von Packungen ohne N-Kennzeichen bezieht sich nur auf Packungen, die die größte Messzahl nach PackungsV überschreiten (sog. Jumbopackungen). Packungen, die zwischen zwei Packungsgrößen liegen, sind bei Stückzahlverordnungen zu Lasten der GKV abgabefähig. Die im Beispiel vorliegende Verordnung dürfte also beliefert werden. 9

10 Service Qualitätsmanagementsysteme: Bald Pflicht für alle Apotheken ApBetrO 2a (1): Seit Inkrafttreten der neuen Apothekenbetriebsordnung zum 12. Juni 2012 muss der Apothekenleiter nach 2a Absatz 1 ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) betreiben. Für die Umsetzung des geforderten Qualitätsmanagementsystems haben die Apothekenleiter im Rahmen einer Übergangsregelung 24 Monate Zeit. Im Juni 2014 müssen somit alle Apotheken über ein entsprechendes QMS verfügen. Wer zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Apothekenbetriebsordnung noch kein QMS unterhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Mit dem Qualitätsmanagementsystem müssen die betrieblichen Abläufe festgelegt und dokumentiert werden. Das QMS muss insbesondere gewährleisten, dass die Arzneimittel nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt, geprüft und gelagert werden sowie eine ausreichende Beratungsleistung erfolgt Hauptziel eines QMS ist die Verbesserung der Arzneimittelsicherheit und die Minimierung der Fehlerquote. Weiterhin fordert der Gesetzgeber, dass die internen Arbeitsabläufe durch regelmäßige Selbstinspektion überprüft und erforderliche Änderungen vorgenommen werden. Zusätzlich sollten Apotheken nach ApBetrO 2a Absatz 2 regelmäßig an Maßnahmen zu externen Qualitätsüberprüfungen wie z. B. den sog. Ringversuchen teilnehmen. Die Dokumentation und Festlegung der internen Arbeitsabläufe müssen schriftlich fixiert und in einem QMS-Handbuch zusammengefasst werden. Wie ein solches Handbuch auszusehen hat, ist nicht festgelegt. Es empfiehlt sich aber, ein Handbuch anzulegen, in dem die Prozesse systematisch beschrieben sind, denn nur so ist eine praxisnahe Umsetzung gewährleistet. Tipps zur Erstellung eines QMS-Handbuches Als Grundlage für die Erstellung des Handbuches eignen sich die Leitlinien der Bundesapothekerkammer, denn diese beschreiben den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Ein Mitar- beiter der Apotheke sollte hauptverantwortlich für die Einführung und Entwicklung des QMS sein. Dieser sogenannte QM-Beauftragte (QMB) koordiniert den gesamten Entstehungsprozess. Er hält auch Kontakt zu externen Beratern und steht in regelmäßiger Absprache mit dem Apothekenleiter. Externe Berater bieten wertvolle Unterstützung bei der Einführung und Weiterentwicklung eines QMS. Dies ist besonders von Vorteil, wenn die Apotheke eine Zertifizierung anstrebt diese ist zwar keine Pflicht, aber sinnvoll, besonders im Hinblick auf eine Apothekenrevision. Außerdem dokumentiert sie auch den Kunden die Qualität der Apothekendienstleistung. Möglichkeiten zur Zertifizierung bieten die Apothekenkammern oder andere Anbieter wie TÜV und DEKRA. Die Gültigkeit des Zertifikats beträgt drei Jahre, nach Ablauf ist eine Rezertifizierung erforderlich. DAP Umfrage: Wie weit sind Apotheken hierzulande mit ihren QM-Bemühungen? In einer aktuellen DAP-Umfrage haben wir dieses Thema aufgegriffen und fragten die Apotheken: Wie sieht es in Ihrer Apotheke aus? Haben Sie bereits ein QM-System? Das Ergebnis: Über 50 % der teilnehmenden Apotheken erfüllen die Vorschrift bereits jetzt und unterhalten ein zertifiziertes QM-System. Die Antworten im Einzelnen: Antwort Ja, das QMS ist zertifiziert 54 % Ja, aber ohne externe Zertifizierung 9 % Nein, aber wir planen ein durch die Apothekerkammer zertifiziertes QMS Nein, aber wir planen ein durch einen externen Dienstleister zertifiziertes QMS Nein, aber wir planen ein QMS ohne Zertifizierung mit Überprüfung durch Selbstinspektion Nein, wir verzichten derzeit noch auf die Einführung eines QM-Systems n=348 7 % 6 % 12 % 12 % 10

11 Aus der Industrie Original oder Import? Retax-Fallen meiden Bei Arzneimittel-Verordnungen muss in der Apotheke zunächst überprüft werden, ob das verordnete Präparat abgabefähig ist oder ob es durch ein anderes, z. B. einen preisgünstigen Import, substituiert werden muss. Gerade die Frage Original oder Import? kann zur Retax-Falle werden, wie folgende Verordnungsbeispiele zeigen. Verordnung 1: Valdoxan Import Verordnet: Valdoxan 25 mg FTA Pharma Westen, N3 Krankenkasse: AOK Nordwest, IK Valdoxan 25 mg FTA Pharma Westen 98 St. N3 Vor der Rezeptbelieferung muss überprüft werden, ob mit der betreffenden Krankenkasse ein Rabattvertrag besteht. Denn nach den Regelungen des Rahmenvertrags ist die Apotheke verpflichtet, ein rabattiertes Präparat vorrangig vor nicht rabattierten Alternativen abzugeben. Dies gilt sowohl beim Vergleich von Original und Generika als auch beim Vergleich von Original und Import. Im vorliegenden Fall ist das Original Valdoxan von Servier rabattiert, so dass dieses vorrangig abgegeben werden muss. Würde ohne Begründung statt dem rabattierten Original der verordnete, nicht rabattierte Import abgegeben, wäre eine Retaxation aufgrund der Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels zu erwarten. Selbst wenn ein Valdoxan -Import mit Kreuz verordnet wäre, müsste das rabattierte Original abgegeben werden. Denn das Aut-idem-Kreuz verhindert nur den Austausch zwischen wirkstoffgleichen Arzneimitteln (z. B. Original vs. Generikum), nicht jedoch zwischen wirkstoffidentischen, wie es bei Original und Import der Fall ist. Fazit: Wenn das Original Valdoxan rabattiert ist, muss dieses, auch bei Importverordnung, vorrangig abgegeben werden. Verordnung 2: Original Valdoxan Verordnet: Valdoxan 25 mg FTA Servier, 98 St. N3 Krankenkasse: TK, IK In diesem Fall liegt kein Rabattvertrag vor. Daher ist zu prüfen, ob ein preisgünstiger Import erhältlich ist. Denn im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung ist verankert, dass Apotheken zur Abgabe von Importen verpflichtet sind, sofern diese preisgünstig sind. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Import 15 oder 15 % günstiger ist als das Bezugsarzneimittel. Zum Preisvergleich wird allerdings nicht der normale Verkaufspreis (VK) herangezogen, sondern der Kassen- Nettopreis, der aus normalem VK abzüglich Herstellerrabatt berechnet wird. Dieser ist in der EDV oft nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Ein sorgfältiger Preisvergleich lohnt sich aber, denn erfüllt ein Import diese 15/15-Regel nicht, wird die Abgabe nicht auf die Importquote angerechnet. Ein Blick in die EDV zeigt, dass derzeit (Stand 12/2012) für Valdoxan nur Importe im Handel sind, die nicht als preisgünstig im Sinne des Rahmenvertrags gelten (Lauer-Taxe: Kennzeichnung mit großem I ), so dass in diesem Fall das Original Valdoxan auch abgegeben werden kann. Wird dennoch ein Import abgegeben, bringt dies keine Vorteile für die Importquote. Zwei Importe sind sogar teurer als das Original, so dass bei einer Substitution des Originals auf einen dieser beiden Importe eine Retaxation zu erwarten wäre. Abb.: Anzeige des VK abzüglich des Herstellerrabatts (APb- VK) in der Lauer-Taxe und Kennzeichnung von nicht preisgünstigen Importen mit großem I (Stand 12/2012) Fazit: Ist das Original Valdoxan verordnet, so kann dieses auch abgeben werden und muss nicht durch einen Import substituiert werden, da zurzeit kein preisgünstiger Import im Handel ist. 11

12 Abgabe-Service Fragen zur Arzneimittelabgabe Mitglieder des Retax-Forums antworten Jeden Tag sehen sich Apotheken mit Abgabeproblemen konfrontiert. Entsprechende Anfragen werden täglich im Retax-Forum diskutiert oder erreichen DAP per Mail, Telefon oder Fax. Einige interessante Fälle haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt: Fall 1 Rabattvertrag Oekolp Creme Anfrage: Verordnet zu Lasten der IKK Nord ist Oekolp Vaginalcreme 25 g. Die EDV zeigt als Rabattartikel Xapro Creme 35 g an. Die Menge weicht doch deutlich von der verordneten ab. Unter welche Kategorie fällt die Creme laut PackungsV? Ist ein Austausch zwischen diesen beiden Mengen laut Liste zulässig und damit verpflichtend oder handelt es sich um eine fehlerhafte Meldung des Systems? Antwort: Die Oekolp Creme wird nach Packungsgrößenverordnung wie folgt eingeteilt: Darreichungsformen zur rektalen und vaginalen Anwendung, Estriol, nicht abgeteilte Form: N1 = 24 36; N2 = 45 55; N3 = Demnach trägt sowohl die Oekolp Creme mit 25 g eine N1-Normgröße als auch die rabattierte Xapro Vaginalcreme mit 35 g, da beide dem N1-Bereich zugeordnet werden. Somit ist auch ein Austausch im Rahmen des Rabattvertrags möglich bzw. sogar verpflichtend. Ihre EDV zeigt die Rabattverträge also völlig korrekt an! Zum Thema Rabattverträge gibt es zahlreiche Diskussionen im DAP Retax-Forum. Hier gehts zum DAP Retax-Forum: Fall 2 Fem 7 in der Packungsgrößenverordnung Anfrage: Bei folgender Verordnung fällt uns die Zuordnung in die Packungsgrößenliste sehr schwer: Fem 7 50 µg Pflaster 12 St. N2. Ist diese Zuordnung zum N2-Bereich korrekt bzw. unter welchem Stichwort finden wir die korrekte Zeile in der Übersicht? Antwort: Die Einteilung der Fem-7-Pflaster erfolgt anhand der Zyklenzahl in Anlage 5 der Packungsgrößenverordnung im Bereich Pflaster : Mit den enthaltenen 12 Pflastern werden 3 Zyklen abgedeckt, daher handelt es sich um eine N2-Packung. Hier finden Sie den Online-Packungsgrößen-Check: Fall 3 Abgabe von AV-Artikeln Anfrage: Wir hatten eine Verordnung über Omeprazol biomo, 20 mg, 60 KMR zu Lasten der DAK (IK ). Beliefert haben wir das Rezept mit dem Rabattpartner Omeprazol KSK, 20 mg, 60 KAP. Nun kam das Rezept vom Rechenzentrum zurück, mit dem Hinweis, dass der abgegebene Artikel AV ist. Aber diese Artikel darf man doch beliefern, oder? Antwort: Der Status AV heißt, dass ein Artikel außer Handel geht, Restbestände aber abverkauft werden dür- 12

13 Abgabe-Service fen. Daher steht Ihrer Abgabe nach unserer Ansicht nichts im Wege. Falls Zweifel aufkommen sollten, dass Sie den AV-Rabattartikel noch beziehen konnten, haben Sie ja sicherlich eine Großhandelsrechnung, die den Einkauf nachweisen kann. In der DAP Lageroptimierung können Sie pro Wirkstoff überprüfen, bei welchen Krankenkassen welcher Anbieter rabattiert ist. Hier gehts zur DAP Lageroptimierung: Fall 4 Nur Movicol auf BtM-Rezept Anfrage: Wir haben ein BtM-Rezept vorliegen, auf dem nur Movicol steht. Dürfen wir dieses Rezept beliefern? Antwort: Auf einem BtM-Rezept dürfen Nicht-BtMs nur in Kombination mit einem BtM verordnet werden. Dies schreibt 8 (1) der BtMVV vor: 8 Betäubungsmittelrezept (1) Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt. Die Teile I und II der Verschreibung sind zur Vorlage in einer Apotheke, im Falle des Verschreibens von Diamorphin nach 5 Absatz 9a zur Vorlage bei einem pharmazeutischen Unternehmer, bestimmt, Teil III verbleibt bei dem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, an den das Betäubungsmittelrezept ausgegeben wurde. Sie sollten abklären, ob der Arzt möglicherweise auch ein BtM verordnen wollte und dementsprechend ein neues BtM-Rezept (BtM plus Movicol) oder ein normales Rezept über Movicol ausstellen lassen. Fall 5 Austausch Azulfidine Anfrage: Wir haben eine Verordnung über Azulfidine 300 St. (PZN ), Krankenkasse: BEK (IK ). Die EDV findet zwar eine Rabattarznei (Sulfasalazin Hexal, PZN ), aber die Austauschbarkeit ist nicht eindeutig. Müssen wir austauschen? Antwort: Wirkstoffe/Wirkstärke, Darreichungsform und Packungsgröße sind zwar identisch, es muss also überprüft werden, ob eine Indikationsübereinstimmung in mind. einer Indikation vorliegt: Azulfidine: Anwendungsgebiete (Indikationen) 1. Akutbehandlung und Rezidivprophylaxe der Colitis ulcerosa 2. Akutbehandlung des milden bis moderaten Morbus Crohn bei Befall des Colons 3. Arthropathien bei chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen Sulfasalazin Hexal: Anwendungsgebiete (Indikationen) 1. Behandlung der aktiven rheumatoiden Arthritis (chronische Polyarthritis) des Erwachsenen. 2. Behandlung der aktiven juvenilen idiopathischen Oligoarthritis (Enthesitis-assoziierte Arthritis) ab dem 6. Lebensjahr, die unzureichend auf nichtsteroidale Antiphlogistika (non-steroidal anti-inflammatory drugs, NSAIDs) und/oder Glukokortikoidinjektionen angesprochen hat. 3. Behandlung der aktiven juvenilen idiopathischen Polyarthritis und polyarthritischen Spondylarthritis ab dem 6. Lebensjahr (Enthesitis-assoziierte Arthritis), die unzureichend auf nichtsteroidale Antiphlogistika (non-steroidal anti-inflammatory drugs, NSAIDs) angesprochen hat. Hinweis: Das Arzneimittel ist nicht zur Behandlung systemischer Verlaufsformen der juvenilen idiopathischen Arthritis (JIA) geeignet. Die Ausschnitte aus der Lauer-Taxe zu den Indikationen zeigen, dass es hier keine Übereinstimmung gibt. Laut Rahmenvertrag muss aber mindestens in einer Indikation eine Übereinstimmung vorliegen, damit ein Austausch zulässig ist. Da dies hier nicht der Fall ist, darf nicht ausgetauscht werden. Viele interessante Retax-Fälle finden Sie auch im DAP Newsletter-Archiv. Hier gehts zum DAP Newsletter-Archiv:

14 Abgabe-Service Fall 6 Darreichungsformen Ibandronsäure Anfrage: Verordnet ist bei der AOK Bayern (IK= ) Bondronat 6 mg DFL 1 St. N1. Gibt man dies (Import!) im Kassenprogramm ein, wird als Rabattartikel nur das Präparat von ct vorgeschlagen. Ausgehend von Bon dronat 6 mg von Roche werden aber auch an dere Rabattartikel angezeigt (z. B. AL, Hexal, Stada). Ein Import ist zwar billiger als das Original, aber teurer als die Rabattartikel. Was darf/muss abgegeben werden? Antwort: Laut G-BA-Liste der austauschbaren Darreichungsformen ist für den Wirkstoff Ibandronsäure nichts hinterlegt, das bedeutet, Sie dürfen die verordnete Darreichungsform Durchstechflasche nicht gegen ein Arzneimittel mit der Darreichungsform Infusionskonzentrat substituieren. Starten Sie Ihre Rabattsuche ausgehend von einem Import mit der Darreichungsform DFL, erhalten Sie folgendes Ergebnis: Fall 7 Jumbopackung Cefasel Anfrage: Uns liegt ein Rezept über Cefasel St. vor. 100 St. sind eine N3-Packung. 300 St. haben keine Normgröße. Können wir stückeln, wenn der Arzt die Menge begründet oder muss er 3 x 100 aufschreiben? Oder können wir mit einer Begründung auch 300 St. abgeben, damit der Patient nicht dreimal die Rezeptgebühr bezahlen muss? Antwort: Die 300er-Packung Cefasel ist eine Jumbopackung, die nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden kann. Für Mineralstoffpräparate gilt: Zur Belieferung sollten Sie von der verordneten Darreichungsform (DFL) ausgehen, damit es hier nicht zu Retaxationen kommt. Es handelt sich bei der verordneten Menge also um ein Vielfaches der N max, das heißt, Sie können diese Menge mit 3 x 100 Stück beliefern, sofern der Arzt die Menge durch einen entsprechenden Vermerk bestätigt (! ), die Zuzahlung wird bei dieser Stückelung natürlich dreimal fällig. Die 300er-Packung könnten Sie höchstens nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse abgeben. DAP Arbeitshilfen zum Thema Stückelung finden Sie hier: Hier gelangen Sie direkt zur Datenbank der austauschbaren Darreichungsformen:

15 Abgabe-Service Hier gehts zum DAP Newsletter-Archiv: Fall 8 Jumbopackung auf Sprechstundenbedarf Anfrage: Paracetamol comp Stada 100 Stück ist ja nicht mehr abgabefähig zu Lasten der GKV, da es sich um eine Jumbopackung handelt. Wie sieht es im Sprechstundenbedarf aus? Darf das Präparat weiterhin abgegeben werden? Antwort: Paracetamol comp Stada mit 100 Stück ist tatsächlich eine Jumbopackung. Die Einteilung laut PackungsV erfolgt bei Analgetika, Kombinationen mit Codein, ohne Zulassung für Tumorschmerz. Auf Sprechstundenbedarf dürfen aus wirtschaft lichen Gründen auch Jumbopackungen bzw. Klinikpackungen abgegeben werden. Daher darf die 100er Paracetamol comp auf Sprechstundenbedarf weiterhin abgeben werden. Ebenso darf die 100er natürlich weiterhin auf Privatrezept abgegeben werden. Zu Lasten der GKV darf die 100er nur nach Einzelgenehmigung durch die Krankenkasse abgegeben werden. Andernfalls darf mit 5 x 20 Stück beliefert werden, sofern der Arzt durch einen Sondervermerk (! ) die verordnete Menge bestätigt hat. Dann muss der Patient alelrdings auch fünf mal die Zuzahlung leisten. Zum diesem Thema gibt es zahlreiche Diskussionen im DAP Retax-Forum. Hier gehts zum DAP Retax-Forum: ArzneiKompass Die neue DAP Kundenzeitschrift Warum muss ich hier so lange warten?, Weshalb bekomme ich nicht mehr mein gewohntes Arzneimittel?, Was machen Sie eigentlich mit den 5 Euro Zuzahlung, die ich immer leisten muss? So oder so ähnlich geht es wohl hierzulande täglich in den apotheken zu. Zugegeben: Das deutsche Gesundheitssystem mit seinen ganzen Regelungen zu Zuzahlung, Substitution und vielem mehr ist für Fachleute schon kompliziert genug. Für Patienten ist es dementsprechend häufig noch schwieriger zu verstehen. Um Apotheker und PTA in ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen, werden wir neben dem DAP Dialog auch für Kunden eine neue Zeitschrift herausge- ben. Darin werden wir Apothekenkunden erklären, wofür im täglichen Kundengespräch oft keine Zeit und Gelegenheit mehr ist: Warum es oft so kompliziert ist, ein Rezept rasch zu beliefern, warum eine Verordnung ausgetauscht werden muss, warum eine Zuzahlung zu leisten ist und wie hoch diese ist. Darüber hinaus werden neue Therapiemethoden und neue Arzneimittel vorgestellt. Die neuen DAP-Kundenzeitschriften ArzneiKompass werden erstmals der März-Ausgabe des DAP Dialog beiliegen. Seien Sie gespannt! Arznei Kompass Das Magazin aus Ihrer Apotheke Alles über Blutzuckermessgeräte Wer bekommt Ihre Rezeptgebühr? Asthmasprays: Warum die richtige Anwendung so wichtig ist Warum bekomme ich oft nicht das verordnete Arzneimittel? 15

16 Aus der Industrie Schmerztherapie mit integriertem Magenschutz: Verordnungsfähigkeit bestätigt Zur Behandlung verschiedener Gelenkerkrankungen (z.b. Arthrose) steht häufig die Schmerzlinderung im Fokus der Therapie. Dazu werden vielfach nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) eingesetzt, bevorzugt kombiniert mit Protonenpumpenhemmern (PPI), die die typischen Nebenwirkungen der NSAR am Magen reduzieren. Bisher erhielten Patienten zur Schmerzlinderung und zum begleitenden Magenschutz meist zwei Einzelpräparate. Mit Vimovo steht nun eine Fixkombination aus 500 mg des NSAR Naproxen mit 20 mg des PPI Esomeprazol zur Verfügung. Dies ist für den Patienten eine Erleichterung der Therapie, da er mit einer Tablette beide Wirkstoffe einnimmt. Vimovo ist bereits seit April 2012 auf dem deutschen Markt. Vimovo Verordnungs- und erstattungsfähig auch für GKV-Versicherte Bisher galt für Kombinationen von Antiphlogistika oder Antirheumatika in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen gemäß der Anlage 3 Nummer 18 der Arzneimittelrichtlinie des G-BA ( Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung ) ein Verordnungsausschluss, das heißt bei Verordnung entsprechender Arzneimittel zu Lasten einer gesetzlichen Krankenkasse drohte dem Arzt ein Regress. Vor dem Hintergrund der erstmaligen Zulassung von Vimovo hat der Unterausschuss Arzneimittel des G-BA kürzlich die Änderung der Arzneimittelrichtlinie beschlossen. Fixe Kombinationen von NSAR und PPI sind nun vom bisherigen Verordnungsausschluß ausgenommen. Damit ist die Verordnung und Abgabe von Vimovo zu Lasten der GKV zulässig, ohne dass dem Arzt ein Regress bzw. der Apotheke eine Retaxation droht. Indikation und Einnahme von Vimovo Vimovo wird in einer Dosierung von 2 x täglich einer Tablette zur symptomatischen Behandlung von Arthrose, rheumatoider Arthritis und ankylosierender Spondylitis bei Patienten eingesetzt, bei denen ein Risiko der Entwicklung von Magen- und/ oder Duodenalulzera in Zusammenhang mit der Anwendung von NSAR besteht und bei denen eine Behandlung mit niedrigeren Dosierungen Naproxen oder anderen NSAR als nicht ausreichend erachtet wird. Die Tablette darf aufgrund der Galenik nicht geteilt werden und sollte mindestens eine halbe Stunde vor der Mahlzeit mit Wasser eingenommen werden. Weitere Informationen zu Vimovo im Fachkreisebereich unter: Referenz: Fachinformation Vimovo Die Vimovo -Tablette Die Vimovo -Tablette besteht aus einer Esomeprazol-Ummantelung, die im Magen freigesetzt wird und einem säureresistent überzogenen Naproxen-Kern, der im Darm freigesetzt wird. 16

17 Berlipen Areo Berlin Chemie ohne Insulinverlust Metallgehäuse Einrasten und deutliches Klicken Herstellers Berlinsulin H30/70 Berlinsulin H Basal Berlinsulin H Liprolog Mix 25 Liprolog Mix 50 Diapen 3.1 Haselmeier ohne Insulinverlust Aluminium/ farbiger Kunststoff Herstellers Herstellers Apidra Berlinsulin H30/70 Berlinsulin H Basal Berlinsulin H Humalog Mix 25 Humalog Mix 50 Huminsulin Basal Huminsulin Normal Huminsulin Profil III Insuman Basal Insuman Comb Insuman Comb 25 Insuman Comb 50 Liprolog Liprolog Mix 25 Liprolog Mix 50 Mini Ultra Short Short Original 5 mm x 31G 6 mm x 31G 8 mm x 31G 12 mm x 29G PZN PZN PZN PZN Diapen 3.2 Haselmeier ohne Insulinverlust Aluminium/ farbiger Kunststoff Herstellers Herstellers Apidra Berlinsulin H30/70 Berlinsulin H Basal Berlinsulin H Humalog Mix 25 Humalog Mix 50 Huminsulin Basal Huminsulin Normal Huminsulin Profil III Insuman Basal Insuman Comb Insuman Comb 25 Insuman Comb 50 Liprolog Liprolog Mix 25 Liprolog Mix 50 Keine Studien seitens B. Braun BD Micro-Fine Ultra 5 mm und 8 mm Keine Studien seitens Ypsomed Keine Studien seitens Ypsomed Keine Studien seitens Owen Mumford Keine Studien seitens Owen Mumford Mini Ultra Short Short Original 5 mm x 31G 6 mm x 31G 8 mm x 31G 12 mm x 29G PZN PZN PZN PZN Humapen Luxura Lilly Ohne Insulinverlust Humapen Luxura HD Lilly Ohne Insulinverlust Novopen 4 Novopen Echo Autopen Autopen Novo Nordisk Novo Nordisk Classic, grün Classic, blau Autopen 24, grün Autopen 24, grün Korrektur ohne Korrektur ohne Insulinverlust Insulinverlust Mit Insulin verlust Mit Insulin verlust Mit Insulin verlust Mit Insulin verlust möglich möglich Metallgehäuse Metallgehäuse Metallgehäuse Metallgehäuse Kunststoff Kunststoff Kunststoff Kunststoff Polycarbonat Hör und spürbare Klickgeräusche Gut lesbare Zahlen Humalog Humalog Mix 25 Humalog Mix 50 Profil III Hör und spürbare Klickgeräusche Gut lesbare Zahlen Humalog Humalog Mix 25 Humalog Mix 50 Profil III Hör und spürbare Klickgeräusche Herstellers Actrapid Penfill Levemir Penfill Hör und spürbare Klickgeräusche Herstellers Actrapid Penfill Levemir Penfill Die Click-Nadel passend für alle gängigen Injektionspens mylife Optifine Pen-Nadeln Artikel Länge PZN mylife Optifine (100 St.) 6 mm mylife Optifine (100 St.) 8 mm mylife Optifine (100 St.) 10 mm mylife Optifine (100 St.) 12 mm Service-Hotline: Ypsomed GmbH // Höchster Straße 70 // Liederbach Hör und spürbare Klickgeräusche Berlinsulin H30/70 Berlinsulin H Basal Berlinsulin H Humalog Mix 25 Humalog Mix 50 Liprolog Mix 25 Liprolog Mix 50 dank patentierter PentaPoint Technologie! 0,23 (32G) x 4 mm PZN ,25 (31G) x 5 mm PZN ,25 (31G) x 8 mm PZN ,33 (29G) x 12,7 mm* PZN (*ohne Pentapoint -Technologie, mit thin wall Technologie) BD Medical - Diabetes Care Tel Hör und spürbare Klickgeräusche Berlinsulin H30/70 Berlinsulin H Basal Berlinsulin H Humalog Mix 25 Humalog Mix 50 Liprolog Mix 25 Liprolog Mix 50 Hör und spürbare Klickgeräusche Apidra Insuman Basal Comb 50 Hör und spürbare Klickgeräusche Apidra Insuman Basal Comb 50 pendiq pendiq Im manuellen Modus möglich Display Apidra Berlinsulin H30/70 Berlinsulin H Basal Berlinsulin H Humalog Mix 25 Humalog Mix 50 Huminsulin Basal Huminsulin Normal Huminsulin Profil III Insuman Basal Insuman Comb Insuman Comb 25 Insuman Comb 50 Liprolog Liprolog Mix 25 Liprolog Mix 50 Keine Studien Clikstar Sanofi Ohne Insulinverlust Kunststoff: Makrolon Hör und spürbare Klickgeräusche Gut lesbare Zahlen Apidra Insuman Basal Comb 50 Tactipen* Sanofi Ohne Insulinverlust Herstellers Apidra Insuman Basal Comb 50 Kwikpen Berlin Chemie des Herstellers Kwikpen Lilly Flexpen Novo Nordisk Innolet Novo Nordisk Solostar Sanofi 1 unit 1 unit 1 unit 1 unit 60 I.E I.E I.E. 80 I.E. Zurückdrehen Kunststoff Gut lesbare Zahlen Humalog Humalog Huminsulin Huminsulin Basal Korrektur ohne Insulinverlust möglich Korrektur ohne Insulinverlust möglich Hörbares Klicken Zurückdrehen des Dosierknopfes ohne Insulinverlust Polycarbonat Insulin Einheit Gut lesbare Zahlen Apidra SoloStar Lantus SoloStar / DAP DeutschesApothekenPortal / Daten ohne Gewähr / Stand: Januar 2013 Mit der 16. AMG Novelle ist das Ende der Portfolioverträge beschlossen. In diesem Zusammenhang werden derzeit von den Kassen viele neue Rabattverträge ausgeschrieben. Mit dem neuen DAP Service kann zur Lager optimierung geprüft werden, wann bei welcher Kasse zu welchem Wirkstoff ein neuer Rabattvertrag beginnen wird. Zum Rabattvertrag- Laufzeit-Check: Service Neuer DAP Service: Kostenloses Poster zu Insulinpens und Zubehör Welches Insulin passt zu welchem Insulinpen? Welche Nadel passt auf einen bestimmten Pen? Bei der Vielzahl an Insulinpens und Zubehör geht leicht der Überblick verloren. Abhilfe schafft ein neues Poster des DeutschenApothekenPortals. Das neue DAP Poster Insulinpens & Zubehör gibt eine Übersicht über die 14 gängigsten Insulinpens und fünf Fertigpens. Wichtige Eigenschaften wie einstellbare Einheiten oder maximale Spritzeinheiten sind auf einen Blick zu erkennen. Zu jedem Pen werden außerdem die dazugehörigen Insuline sowie die jeweils auf den Pen passenden Nadeln gezeigt. Das Poster liegt dieser Ausgabe bei und steht außerdem kostenlos zum Download zur Verfügung. Rabatt verträge über Humaninsuline Auch für Humaninsuline gibt es bereits Rabattverträge zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen. Die Krankenkasse DAK- Gesundheit hatte z. B. im Juli 2012 einen Rabattvertrag für Originalpräparate zur Behandlung mit Humaninsulin ausgeschrieben und den beiden Herstellern Novo Nordisk und Sanofi Aventis den Zuschlag erteilt. Anders als bei anderen Arzneimitteln besteht bei diesem Wirkstoff aber keine Austauschpflicht in der Apotheke. Die Versicherten müssten daher keine Sorge haben, ihr altbewährtes Insulin nicht mehr bekommen zu können, so ein Vertreter der DAK-Gesundheit. Sie erhielten weiterhin das ihnen bekannte Präparat auch über die Vertragsdauer von zwei Jahren. Die Entscheidung für das jeweilige Präparat treffe weiterhin der Arzt. Ein Wechsel auf die Rabattpartner solle nur dann in Betracht kommen, wenn Patienten aus medizinischen Gründen umgestellt werden, etwa weil sich die Therapie insgesamt geändert hat oder zum ersten Mal ein Insulin verordnet wird. Pen pens Service-Partner für Apotheken Insulinpens & Zubehör (Auswahl) Einstellb. Einh. 1 unit 1 unit 2 units 1 unit 0,5 units 1 unit 0,5 units 1 unit 2 units 1 unit 2 units 0,1 units ab 0,5 1 unit 1 unit Max. Spritz einh. 60 I.E. 29 I.E. 58 I.E. 60 I.E. 30 I.E I.E I.E. 21 I.E. 42 I.E. 21 I.E. 42 I.E. 60 I.E. 80 I.E. 60 I.E. Korrektur der Einstellung Gehäuse Kon trolle der Einstellung Lesbarkeit der Einstellung B. Braun AG Melsungen Omnican fine Set BD Medical BD Micro-Fine Ultra 4, 5, 8 und 12,7 mm Ypsomed AG mylife Clickfine Ypsomed AG mylife Optifine Owen Mumford Unifine Pentips Owen Mumford Unifine Pentips Plus Drehung des Dosierknopfes Keine Angabe des patronen Normal Liprolog Drehung des Dosierknopfes Keine Angabe des Keine Angabe des Normal Humalog Insuman Rapid Lantus pennadeln Drehung des Dosierknopfes Keine Angabe des Keine Angabe des Normal Humalog Insuman Rapid Lantus Huminsulin Basal Huminsulin Basal Huminsulin Huminsulin Normal Huminsulin Normal Huminsulin Keine Angabe des Actraphane 30 Penfill Actaphane 50 Penfill Novomix 30 Penfill Novorapid Penfill Protaphane Penfill Durch Betätigen der + oder Taste Keine Großes, Kein Sicht fenster, Kein Sicht fenster, Kein Sicht fenster, Kein Sicht fenster, Angabe des gut lesbares aber große Zahlen aber große Zahlen aber große Zahlen aber große Zahlen Actraphane 30 Penfill Actaphane 50 Penfill Novomix 30 Penfill Novorapid Penfill Protaphane Penfill Normal Humalog Huminsulin Basal Huminsulin Basal Huminsulin Huminsulin BD Micro-Fine Ultra Pen-Nadeln für alle Pens! mit einzigartigem 5-fach Schliff für eine sanfte Insulininjektion Hier gehts zum Download des neuen Die Pennadel mit integriertem Abwurfbehälter......und dem an Sicherheit, Qualität und Komfort. 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Braun Melsungen AG BD Medical Owen Mumford Ypsomed AG Keine Angabe des Herstellers Keine Angabe des Herstellers Liprolog KwikPen Liprolog Mix25 KwikPen Liprolog Mix50 KwikPen Ohne Insulinverlust durch Keine Angabe des Herstellers Humalog KwikPen Mix25 KwikPen Mix50 KwikPen Normal KwikPen KwikPen Huminsulin Profil III KwikPen Keine Angabe des Herstellers Keine Angabe des Herstellers Keine Angabe des Herstellers Actraphane 30 FlexPen Actrapid FlexPen Levemir FlexPen Novomix 30 FlexPen Novorapid FlexPen Protaphane FlexPen Arbeitshilfe Keine Angabe des Herstellers Leichte Ablesbarkeit Actraphane 30 InnoLet Actrapid InnoLet Protaphane InnoLet Klicken pro eingestellter Insuman Basal SoloStar Insuman Comb 25 SoloStar Insuman Rapid SoloStar rabattvertrags-laufzeit-check im deutschenapothekenportal Hinweis auf neue Rabattverträge Impressum DAP DIALOG Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Ausgabe 13/2013 Verlag: DAP GmbH DeutschesApothekenPortal Geschäftsführer: Günter C. Beisel Agrippinawerft 22, Köln Tel. +49 (0) Fax: +49 (0) info@deutschesapothekenportal.de ISSN: Chefredaktion: Günter C. Beisel (verantwortlich) Agrippinawerft 22, Köln Leitung Retax-Redaktion: Dieter Drinhaus Leitung med.-wiss. Redaktion: Dr. Dagmar Engels Redaktion: Christina Dunkel, Nina Middel Anzeigenleitung: Gabriele H. Steinhauer Gestaltung: FAI GmbH Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, Berlin Vertrieb: Bauer Vertriebs KG Der DAP DIALOG ist IVW geprüft. Der Verlag DAP ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft LA-MED. Urheber- und Verlagsrecht Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz festgelegten Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unaufgeforderten Zusendung von Beiträgen und Informationen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informationen in Datenbanken einzustellen, die vom Verlag oder von mit diesem kooperierenden Dritten geführt werden. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über den Verlag. Gebrauchsnamen Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind. 17

18 Aus der Industrie Austauschproblematik: Methylphenidat- Verordnungen bei Erwachsenen Bei BtM ist wie bei normalen Arzneimitteln ein Austausch im Rahmen von Rabattverträgen zulässig bzw. verpflichtend. Voraussetzung: Die Anforderungen von Rahmenvertrag und BtMVV müssen erfüllt sein. Eine aktuelle Stolperfalle gibt es hier beim Wirkstoff Methylphenidat in Medikinet retard bzw. Medikinet adult. Bei dem sowohl in Medikinet retard als auch in Medikinet adult enthaltenen Wirkstoff Methylphenidat handelt es sich um ein indirekt wirkendes Sympathomimetikum, das zur Behandlung der ADHS begleitend zu weiteren therapeutischen Maßnahmen eingesetzt wird. Retax-Falle bei Rezeptbelieferung Erhält die Apotheke eine Verordnung über Medikinet adult (derzeit einziges zur Anwendung bei Erwachsenen zugelassenes methylphenidathaltiges Arzneimittel), so ist zunächst zu prüfen, ob ein vorrangig zu beachtender Rabattvertrag vorliegt. Beispiel: Verordnet: Medikinet adult 30 mg, 50 St. Krankenkasse: Barmer GEK, IK Manche EDV-Systeme zeigen je nach Voreinstellung einen Substitutionsvorschlag an. Zwar liegt für das verordnete Medikinet adult bei dieser GKV kein Rabattvertrag vor, jedoch ist das wirkstoffgleiche Präparat Medikinet retard rabattiert (in der Abb. erkennbar am % -Zeichen). Lediglich durch kleine Symbole erfolgt oft nicht auf den ersten Blick ersichtlich der Hinweis, dass nicht alle erforderlichen Kriterien für einen Austausch erfüllt sind und der Substitutionsvorschlag somit gegenstandslos ist. Anzeige der Vergleichssuche in der Lauer-Taxe: Übereinstimmende Indikationen würden bei beiden Präparaten schwarz dargestellt. Blau gekennzeichnete Indikationen sind zusätzlich vorhanden, Rot gekennzeichnete fehlen im Vergleich zum Ausgangsartikel Medikinet adult. Dies bestätigen auch die Fachinfos der beiden Arzneimittel. Es gibt keine Indikationsübereinstimmung auch nicht teilweise. Dies wäre aber, neben identischem Wirkstoff und Wirkstärke sowie der gleichen Packungsgröße, Voraussetzung für den Austausch im Rahmen eines Rabattvertrages. Fazit: Der Austausch von Medikinet adult auf Medikinet retard (bzw. auch umgekehrt) ist nicht zulässig, sondern birgt eine Retax-Gefahr für die Apotheke! Da es weder eine Austauschverpflichtung noch eine Austauschberechtigung gibt, ist es auch nicht erforderlich, bei Nichtabgabe des Rabattproduktes Pharmazeutische Bedenken geltend zu machen! Achtung: Die Spalte IÜ (= Indikationsübereinstimmung) beim Rabattartikel bleibt leer. Eine vollständige bzw. teilweise IÜ würde hier angezeigt. Der nähere Indikationsvergleich ergibt, dass die Präparate verschiedene Indikationen haben: Hier gehts zu den Fachinfos von Medikinet adult/medikinet retard Weitere Infos zu Medikinet adult/ Medikinet retard finden Sie hier:

19 Fortbildung / Service Neu im DeutschenApothekenPortal: Zertifizierte Fortbildung Thrombose Eine Thrombose ist eine akute Erkrankung der Blutgefäße, die zu einem teilweisen oder vollständigen Verschluss des betroffenen Gefäßes führt. Besonders häufig kommen Thrombosen in den Venen der Beine vor. Zur Behandlung und Prophylaxe stehen verschiedene gerinnungshemmende Medikamente zur Verfügung, sehr häufig werden z. B. niedermolekulare Heparine eingesetzt, die in der Regel mit Hilfe von Fertigspritzen subkutan injiziert werden. Patienten können die Injektion auch selbst vornehmen. Das setzt voraus, dass sie ausreichend über die richtige und sichere Anwendung der Spritzen informiert wurden. Eine fachkundige Beratung in der Apotheke ist daher essentiell. Im DeutschenApothekenPortal steht ab sofort eine mit 3 Punkten zertifizierte Fortbildung zur Verfügung, die umfassendes Hintergrundwissen zur Indikation Thrombose (Lektion 1) und der Behandlung und Prophylaxe mit Antikoagulantien (Lektion 2) vermittelt. In der Lektion 3 erhalten die Teilnehmer außerdem wichtige Hinweise zur Arzneimittelabgabe und der Beratung in der Apotheke. Die Fortbildung kann bequem heruntergeladen werden die Teilnahme ist wie immer kostenlos. Hier finden Sie die Fortbildung Thrombose : 3 PUNKTE für Apotheker/PTAs Von der Apothekerkammer zertifiziert Neuer Service: Rabattvertrags-Laufzeit-Check Mit den Änderungen der AMG-Novelle werden in den kommenden Monaten alle Portfolio-Rabattverträge ihre Gültigkeit verlieren. In diesem Zusammenhang werden erneut viele Wirkstoffe von den Krankenkassen für neue Rabattverträge ausgeschrieben. Für Apotheken bedeutet das, dass die Lagerhaltung entsprechend der Rabattverträge aktualisiert werden muss und dass viele Patienten wieder neue Rabattarzneimittel erhalten werden. Damit Apotheken vorausschauend planen können, gibt es den neuen DAP Service Rabattvertrags-Laufzeit- Check. Nach Auswahl eines Wirkstoffes wird angezeigt, wann bei welcher Krankenkasse neue Rabattverträge zu diesem Wirkstoff starten. Teilt die jeweilige Krankenkasse bereits weitere Informationen wie z. B. die PZN der rabattierten Arzneimittel mit, können diese über den Button Details abgerufen werden. Den Rabattvertrags-Laufzeit-Check finden Sie hier:

20 Abgabe-Service Packungsgrößen ohne N-Bezeichnung: abgabefähig oder nicht? Seit zum die zweite 18-monatige Übergangsfrist laut PackungsV ausgelaufen ist, müssen Apotheken bei Arzneimitteln ohne N-Bezeichnung vermehrt prüfen, ob diese noch abgabefähig sind oder nicht. Dies sorgt regelmäßig für Probleme bei der Rezeptbelieferung. Die häufigsten Probleme bei der Prüfung in der Apotheke: Immer noch finden sich falsche Normgrößenkennzeichnungen in der Apotheken-EDV. Falsch gemeldete N-Kennzeichnungen können oft nicht von der Apotheke überprüft werden, da die Einteilung der Normbereiche häufig nicht mit den Indikationsangaben der ABDATA-Datenbank übereinstimmen. Die Apotheke kann bei Arzneimitteln mit mehreren Indikationen eines Arzneimittels nicht feststellen, welche Indikation ein Hersteller für seine Normgrößenzuordnung gewählt hat. So können auch aut-idem-identische Präparate aufgrund unterschiedlicher Zuordnung trotz deutlich abweichender Packungsgrößen die gleiche N-Bezeichnung tragen und somit als austauschbar gelten. Es gibt immer noch keine verbindliche Datenbank zur Zuordnung aller im Handel befindlichen Arzneimittel zu den Normbereichen der PackungsV. Die Abgabe der Apotheke unterscheidet sich bei Stückzahl- und Normgrößenverordnung, EDV-Systeme können jedoch nicht nach der Verordnungsart unterscheiden. Angesichts dieser Probleme können auch die Softwarehäuser der Apotheken keine korrekten Substitutionsanzeigen mehr gewährleisten: Die Substitutionsentscheidung wird zunehmend auf die Apotheken verlagert. Im DAP Retax-Forum wurden bereits im Juli 2012 die zu erwartenden Probleme mit abgelaufenen Übergangskennzeichen diskutiert. Aufgrund der interpretationsfähigen Formulierung des 5 (2) PackungsV hieß es damals, dass die PackungsV sich lediglich auf das Inverkehrbringen durch die Pharmazeutischen Unternehmer beziehen würde und eine Abgabe durch die Apotheke daher weiterhin möglich sei. 2 (5) PackungsV: ( ) Nach Änderungen oder Aufhebungen von Messzahlen für Packungsgrößenkennzeichen oder sonstigen Änderungen der Zuordnung von Packungsgrößenkennzeichen durch diese Verordnung können pharmazeutische Unternehmer Packungen mit ungültig gewordenen Packungsgrößenkennzeichen auf der äußeren Umhüllung spätestens bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Packungsgrößenverordnung in Verkehr bringen ( ). Wenige Tage vor Ablauf der Übergangsfrist zum verkündeten jedoch die Krankenkassen, dass die Abgabe von ehemaligen Übergangsjumbos durch die Apotheke nicht mehr möglich sei, dass die Apotheken zur Überprüfung der abgelaufenen N3-Kennzeichnung verpflichtet seien und dass diese bei Nichtbeachtung entsprechend retaxiert würden. Die Apotheken müssen also bei der Bewältigung ihrer Prüfpflicht manuelle Prüfungen durchführen, um weiterhin abgabefähige Übergangspackungen von bereits abgelaufenen zu unterscheiden. Arzneimittel ohne N-Bezeichnung Es gibt eine Vielzahl von Arzneimitteln, die ohne aktuelles N-Kennzeichen im Handel sind. Die Stückzahlen einiger Arzneimittel fallen zwischen zwei Normgrößenbereiche oder liegen unterhalb des N1-Bereichs. Diese Packungen ohne N-Kennzeichnung dürfen weiterhin bei Stückzahlverordnung zu Lasten der GKV abgegeben werden. Andere Arzneimittel haben durch ein Absenken der größten Messzahl ihre N3-Kennzeichnung verloren. Übersteigt die Menge die größte Messzahl laut aktueller Packungsgrößenverordnung, so dürfen diese Packungen für weitere 18 Monate ab Inkrafttreten der Änderung in den Verkehr gebracht und durch die Apotheke abgegeben werden. Nach Ablauf der 18 Monate ist die Abgabe dieser Packungen nicht mehr möglich. Der Apotheke obliegt eine Prüfpflicht, ob eine Packung ohne N-Bezeichnung abgabefähig ist oder nicht. 20

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