Info. 80 % lohnfortzahlung bei. xxxxx. Grundsatz. april

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1 Info april recht rationell interessant administriert xxxxx 80 % lohnfortzahlung bei (3. krankheit Teil) und unfall (1. Teil) Die korrekte Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung ist eine der schwierigen Herausforderungen im Personal- und Lohnwesen. Da viele Lohnbuchhalter, aber auch viele Unternehmerinnen und Unternehmer, nicht genau wissen, was in der Schweiz gilt, werden oft zu hohe Lohnfortzahlungen ausgerichtet. Was steht im Gesetz? Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten (Art. 324a Abs. 1 OR). Im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit ist die Lohnfortzahlung von 100 % des Lohnes übliche Praxis in der Schweiz. Der gewohnte Lohn wird während Wochen oder allenfalls Monaten weiter ausbezahlt. Mit dieser Handhabung ist der Arbeitgeber einerseits «auf der sicheren Seite». Andererseits ist diese Praktikerlösung jedoch sehr teuer. Nur in wenigen Fällen wird nämlich eine Lohnfortzahlung von 100 % bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag vereinbart. Es gibt Unternehmungen, welche bewusst eine grosszügige und entsprechend teurere Lohnfortzahlung gegenüber kranken und verunfallten Mitarbeitenden anwenden. Der Grund, warum der Lohn oft unverändert weiterbezahlt wird, liegt in der Regel beim mangelhaften Verständnis für die rechtlichen Rahmenbedingungen. Da das Gesetz keineswegs einfach zu verstehen ist, werden häufig Lohnbestandteile ausbezahlt ohne dass hiefür eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die gesetzlich vorgesehene Kürzung des Lohnes auf 80 % bei Unfall oder Krankheit führt unter dem Strich betrachtet nicht zu 20 % weniger Einkommen beim Mitarbeitenden. Der Gesetzgeber hat die Taggelder von der Sozialversicherungspflicht befreit. Taggelder stellen keinen Lohn sondern eine Lohnersatzzahlung im Sinne einer Versicherungsleistung dar. Zudem fallen auch die Berufsauslagen weg. Wir stellen im Folgenden die wichtigsten Grundlagen dar. Im Einzelfall sind weitere individuelle Abklärungen notwendig. Grundsatz Ohne Arbeit - kein Lohn! Allerdings ist eine Lohnfortzahlung in gewissen Fällen geschuldet, vor allem bei sogenannter «unverschuldeter Verhinderung» an der Arbeitsleistung. Arbeitnehmende, welche Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend machen wollen, haben dies mit der Vorlage eines Arztzeugnisses zu beweisen. Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen - ab wann ein Arztzeugnis vorzulegen ist - sind diesbezüglich zu beachten. Liegt kein Arztzeugnis für die Abwesenheit vor, ist auch kein Lohn geschuldet!

2 2 Wie ist die Lohnfortzahlung in den ersten drei Monaten einer Anstellung geregelt? Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem ersten Tag des vierten Anstellungsmonats (Art. 324a Abs. 1 OR). Die drei ersten Arbeitsmonate gelten als Karenzfrist. Falls ein Arbeitnehmender während diesen ersten drei Monaten krank wird oder einen Unfall erleidet, hat er oder sie keine Lohnfortzahlung zu Gute, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist! Anders bei einem befristeten Arbeitsvertrag für mehr als drei Monate. Hier beginnt die Lohnfortzahlung am ersten Arbeitstag. Lediglich bei einem befristeten Arbeitsverhältnis für eine kurze Zeit (unter drei Monaten) besteht keine Lohnfortzahlungspflicht. Mindestdauer der gesetzlichen Lohnfortzahlung ab dem 4. Monat der Anstellung Die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht für den Arbeitgeber besteht nach Art. 324a Abs. 1 OR nur für eine «beschränkte Zeit». Diese ist abhängig vom Arbeitsvertrag und der Dauer der Anstellung. Im Arbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag GAV kann eine für den Arbeitnehmenden günstigere Lösung vereinbart werden als im Gesetz vorgesehen. Oft wird in den Einzelarbeitsverträgen jedoch auf die gesetzliche Regelung im OR hingewiesen. Manchmal fehlt gar ein expliziter Hinweis im Vertrag. In diesen Fällen gelten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen. Im Obligationenrecht (Art. 324a OR) wird die Lohnfortzahlungspflicht im ersten Dienstjahr, nach Ablauf der Karenzfrist, einheitlich auf drei Wochen festgelegt. In den darauf folgenden Dienstjahren ist der Lohn während einer «angemessenen Zeit» auszurichten. Die Gerichtspraxis hat die unvollständige gesetzliche Regelung weiterentwickelt und drei anerkannte Lohnfortzahlungsskalen entwickelt: Die Zürcher Skala, die Basler Skala und die Berner Skala. Je nach Arbeitsort kommt somit eine andere Lohnfortzahlungsregelung zur Anwendung. Link: Lohnfortzahlungsskalen in der Schweiz Die vorstehend erwähnten Skalen dienen als Richtlinie. Der Richter kann im Streitfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände über die in den Skalen aufgeführte Lohnfortzahlungsdauer hinausgehen. Höhe der Lohnfortzahlung Grundsatz Im Grundsatz hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den vollen Lohn während einer beschränkten Zeit. Je nach Sachlage kann die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei 80 % des Bruttolohns liegen. Unfall Falls der Arbeitnehmer auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen der unverschuldeten Arbeitsverhinderung obligatorisch versichert ist, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens 80 % des Lohnes decken (Art. 324b Abs. 1 OR). Eine obligatorische Versicherung liegt bei Unfall, Militärdienst und Mutterschaft vor. Der Gesetzgeber verlangt deshalb keine Zahlung des vollen Lohnes während der beschränkten Zeit, weil die versicherte Lohnfortzahlung länger dauert als dies gesetzlich resp. in den Lohnfortzahlungsskalen vorgesehen ist. Die Unfallversicherung richtet z.b. während zweier Jahre die vereinbarte Lohnfortzahlung aus. Die Wartefrist (Karenzfrist) bei Unfall nach Art. 16 Abs. 2 UVG beträgt zwei Tage. Der Arbeitgeber hat während dieser beiden Karenztagen nur 80 % des Lohnes zu bezahlen. Der Unfalltag selbst gilt als «normaler» Arbeitstag! Ab dem dritten Tag - nach dem Unfalltag - leistet die Unfallversicherung schliesslich das Taggeld von 80 %. Bei der Unfallversicherung gilt zu beachten, dass die Taggeldhöhe plafoniert ist. Das maximale versicherte Jahresgehalt nach Art. 22 Abs. 1 UVV beträgt zurzeit CHF 126'000. Das maximale UVG-Taggeld beträgt somit CHF 100'800 pro Jahr. Falls der effektive Lohn des

3 3 Mitarbeitenden mehr als CHF 126'000 pro Jahr beträgt, hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Taggeld und 80 % des effektiven Lohns während einer «beschränkten Zeit» zu tragen. Um diese Lücke resp. das Lohnfortzahlungsrisiko für Löhne über CHF 126'000 pro Jahr zu schliessen, kann der Arbeitgeber eine Unfall- Zusatzversicherung abschliessen (UVG-Z). Krankheit ohne Krankentaggeldversicherung Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit beträgt 100 % des Lohnes. Diese ist nach Art. 324a Abs. 1 OR während einer «beschränkten Zeit» zu leisten (vgl. oben Lohnfortzahlungsskalen). Krankheit mit Krankentaggeldversicherung Im Unterschied zu einem Unfall greift bei Krankheit keine obligatorische Sozialversicherung. Der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung ist zwar in der Schweiz üblich, es ist jedoch eine freiwillige Versicherung des Arbeitgebers. In Art. 324a Abs. 4 OR ist geregelt, dass eine vom Gesetz abweichende Regelung getroffen werden kann, wenn sie für Arbeitnehmende mindestens gleichwertig ist. Was ist damit gemeint? Wie erwähnt, schuldet der Arbeitgeber gemäss OR bei Krankheit den vollen Lohn, aber nur während einer beschränkten Zeit. Schliesst er nun eine Krankentaggeldversicherung ab, so bietet er eine vom Gesetz abweichende Ersatzlösung an, welche in der Regel als mindestens gleichwertig gilt. Die Krankentaggeldversicherung wird als gleichwertig anerkannt, wenn mindestens folgende Bedingungen eingehalten werden: Bezahlung von 720 Taggeldern innerhalb von 900 Tagen Deckung von mindestens 80 % des Lohnes Der Arbeitgeber trägt mindestens 50 % der Prämien Es bestehen maximal 2 bis 3 Karenztage ohne Lohnanspruch Oft wird mit der Krankentaggeldversicherung eine Wartefrist von 15, 30, 60 oder gar 90 Tagen vereinbart. Während dieser Wartefrist ist entweder der volle Lohn während einer «beschränkten Zeit» geschuldet oder die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich, dass die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers während der Wartefrist 80 % betragen soll. Wir haben die Lohnfortzahlungspflicht infolge Krankheit ebenfalls im BDO Info vom Juni 2013 detailliert beschrieben. Darin wurde der Fokus vor allem auf die Meldepflichten, die Beweislast des Arbeitnehmenden und das Arbeitszeugnis gerichtet. Diese Ausführungen können bei der Beurteilung eines Sachverhalts in der Praxis helfen. Link: BDO Info vom 21. Juni 2013 «Die Lohnfortzahlungspflicht infolge Krankheit» Das Problem der Berechnung der Lohnfortzahlungen wollen wir gleich näher beleuchten. Beispiel: Lohn bei 80 % Lohnfortzahlung In den meisten Fällen ist eine Lohnfortzahlung infolge von Krankheit oder Unfall von 80 % geschuldet. Wie ist die Lohnabrechnung zu erstellen? Ist es zu verantworten einem kranken oder verunfallten Mitarbeitenden den Lohn zu kürzen? Wie hoch ist der effektive Lohnausfall beim Mitarbeitenden? Ist ein ausgleich rechtlich möglich und zulässig? Was passiert mit der Sozialversicherungspflicht bei der AHV? Nachfolgend stellen wir die Entwicklung des s bei Unfall in den ersten drei Monaten und ab dem vierten Monat dar. Wir gehen bei der Pensionskasse von der Prämienbefreiung ab dem 90. Tage aus, da diese in der Schweiz üblich ist.

4 4 Beispiel Oliver Keller Herr Keller erleidet einen Verkehrsunfall mit mehrmonatiger Rekonvaleszenz. Der Arbeitgeber bezahlt nur die im Gesetz geregelte Lohnfortzahlung aus. Normaler Monatslohn Bezeichnung Ansatz Betrag CHF Bruttolohn 8' AHV-Abzug 5,15 % ALV-Abzug 1,10 % NBUV-Abzug 1,21 % Pensionskasse fix ' Lohn in den ersten drei Monaten nach dem Unfall Bezeichnung Betrag CHF SUVA-Taggeld (80 % *) Pensionskasse ' Lohn ab dem vierten Monat (Prämienfreistellung bei der Pensionskasse) Bezeichnung Betrag CHF SUVA-Taggeld (80 % *) Abnahme gegenüber Normalmonat In Prozenten 8,2 % *) Lohnausfallentschädigungen, welche von einer Versicherung erbracht werden, sind von den Sozialabgaben befreit (Ausnahmen: EO und Pensionskasse). Anmerkung Sofern ein 13. Monatslohn vereinbart wurde, fällt das Unfall- oder Krankentaggeld effektiv höher aus, da der anteilige 13. Monatslohn im Taggeld miteingerechnet wird. Im Gegenzug hat der Arbeitgeber - sofern nichts anderes vereinbart wurde - das Recht, den 13. Monatslohn infolge Krankheit, Unfall und Militärdienst zu kürzen.

5 5 Auswirkung der Lohnfortzahlung von 80 % auf den Die effektive Lohneinbusse beträgt unter dem Strich deutlich weniger als 20 %, da die Taggelder von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sind. Der ab dem vierten Monat zeigt - in diesem Beispiel - eine vergleichsweise geringe Abnahme von 8,2 %. Zur Beurteilung müssen jedoch noch weitere Faktoren berücksichtigt werden. Einerseits sind die vom Arbeitnehmenden zu tragenden Berufskosten tiefer, wenn keine Arbeit geleistet werden kann (z.b. Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung). Andererseits nimmt der Grenzsteuersatz mit tieferem Einkommen ab und somit sinkt die steuerliche Belastung. Zu beachten ist, dass bei länger dauernder Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall in Bezug auf die AHV-Beiträge eine Beitragspflicht als sog. Nichterwerbstätige Person bestehen kann. Um diese Beitragspflicht muss sich die erkrankte oder verunfallte Person selbst kümmern! Beachten Sie dazu unsere Ausführungen im Newsletter «AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige». Link: BDO Newsletter vom 15. Februar 2012 «AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige» Den 2. bis 4. Teil unseres Artikels zur Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall publizieren wir in den nächsten Nummern unseres BDO Newsletters. In der letzten Nummer zeigen wir auf, wie die Umsetzung in der Praxis angegangen werden kann. Autor Co-Autoren Hanspeter Baumann, dipl. Treuhandexperte, Partner, BDO AG, Liestal Tel: , hanspeter.baumann@bdo.ch Marc Schaffner, lic. iur., Abteilungsleiter Rech, BDO AG, Aarau, Tel: , marc.schaffner@bdo.ch Rafael Lötscher, Sozialversicherungs-Fachmann mit eidg. Fachausweis, BDO AG, Zug, Tel: , rafael.loetscher@bdo.ch Haben Sie Fragen? Für Fragen oder bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte Ihren Kundenpartner oder eine unserer 32 Niederlassungen in Ihrer Nähe. oder Tel Hinweis Diese Publikation will einen Überblick vermitteln; sie enthält Informationen allgemeiner Art und kann eine individuelle Abklärung nicht ersetzen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass überlagernde Vorschriften bestehen können. Bei einer Verknüpfung mit einem früher erschienenen Newsletter ist die Rechtsentwicklung seit dem Erscheinen zu berücksichtigen. Copyright Ein Abdruck dieses Artikels (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BDO und mit Quellenangabe gestattet. Bitte senden Sie uns ein Belegexemplar zu. Ansprechperson: Heidi Fundinger Tel: heidi.fundinger@bdo.ch

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