H. Abwicklung der Erbschaft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "H. Abwicklung der Erbschaft"

Transkript

1 H. Abwicklung der Erbschaft I. Annahme und Ausschlagung Beispiel 78: Erblasser E, verwitweter portugiesischer Staatsangehöriger, verstirbt ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung in Weimar, wo er die letzten 10 Jahres seines Lebens gelebt hat. Neben seinem Einfamilienhaus und Bankguthaben in Weimar hinterlässt er eine Ferienwohnung in Porto sowie ein Appartement in Bordeaux. Das einzige Kind von E, Tochter T, die zu Lebzeiten bereits viel von ihrem Vater erhalten hat, möchte zugunsten ihrer eigenen Kinder ausschlagen und bittet vor dem Weimarer Notar um einen Termin für die Ausschlagung. 608 Abwandlung: E hat ein Testament hinterlassen und die Anwendung portugiesischen Erbrechts als sein Heimatrecht gewählt. Tochter T wohnt in Rom und möchte die Ausschlagungserklärung dort abgeben. Gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. e) EuErbVO richtet sich der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, ( ), einschließlich der Bedingungen für die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses und deren Wirklungen, nach dem gemäß Art. 21 oder 22 anzuwendenden Recht. Art. 28 EuErbVO beinhaltet eine Sonderanknüpfung hinsichtlich der Formgültigkeit von Annahme- und Ausschlagungserklärungen: Die Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung des Erklärenden ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese den Formerfordernissen entspricht a) des nach den Artt. 21 oder 22 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts oder b) des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Art. 28 EuErbVO verlängert damit den favor negotii des Art. 27 EuErbVO auch in den Anknüpfungspunkten allerdings eingeschränkter als jener für die Formgültigkeit der Annahme und Ausschlagung. Voraussetzungen, Inhalt und Möglichkeiten der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (im deutschen Recht: 1942 ff. BGB), eines

2 178 Abwicklung der Erbschaft Vermächtnisses (im deutschen Recht: 2180 BGB) oder einer sonstigen Erbberechtigung richten sich entsprechend vorstehender Unterscheidung nach dem allgemeinen Erbstatut und nicht nach Art. 28 EuErbVO. Unter das allgemeine Erbstatut fallen auch die Auslegung sowie die Anfechtung von Annahme- und Ausschlagungserklärungen, die Bestimmungen über die Handlungen und Tätigkeiten des Ausschlagenden in der Schwebezeit, Ansprüche zwischen dem zur Ausschlagung Berechtigten und dem Ausschlagenden sowie die Folgen und Wirkungen für den Ausschlagenden und die Nachbenannten, ferner die Fragen, wem gegenüber die Erklärungen abzugeben ist und deren Empfangsbedürftigkeit. 355 Auch die Frage, welche Voraussetzungen der Ausschlagende hinsichtlich seiner Rechts- und Geschäftsfähigkeit zur Abgabe dieser Erklärung mitbringen muss, beantworten das allgemeine Erbstatut bzw. die allgemeinen Regeln zur Rechts- und Erbfähigkeit. Ersteres hat auch zu klären, ob bzw. inwieweit Schweigen als Annahme oder Ausschlagung gilt und ob noch weitere verfahrensrechtliche Erklärungen abzugeben sind, damit der Erbe tatsächlich die Erbenstellung erhält, wie bspw. die Einantwortung nach österreichischem Recht. 356 Entgegen vorheriger verschiedentlicher Anregung im Rechtsetzungsverfahren wurden in den Anwendungsbereich des Art. 28 EuErbVO auch nicht die sonstigen Erklärungen hinsichtlich des Verzichts auf das Erbe einbezogen, wie einseitige Erb- und Pflichtteilsverzichtserklärungen oder Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge vor dem Ableben des Erblassers, sondern tatsächlich nur die echte Ausschlagung nach seinem Ableben. 357 Auf den ersten Blick unklar ist die Einordnung der Problematik der Frist zur Annahme bzw. Ausschlagung. Nach wohl herrschender Meinung ist die Frist aber keine bloße Formalität, sondern Teil der materiellen Erklärung und unterliegt damit ebenfalls dem allgemeinen Erbstatut und nicht Art. 28 EuErbVO. 358 In sachlicher Hinsicht umfasst das Sonderformstatut des Art. 28 EuErbVO damit tatsächlich nur die rein formale Frage, in welcher Form die Ausschlagungserklärung verkörpert und beweisbar abzugeben ist. Ergänzt wird die Vorschrift durch Art. 13 EuErbVO, der für die Abgabe dieser Erklärungen einen besonderen Gerichtsstand schafft. Alternative Anknüpfungsmomente der Formgültigkeit von Annahme- und Ausschlagungserklärungen sind das allgemeinen Erbstatut der Artt. 21, 22 EuErbVO also gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers oder, bei Rechtswahl, dessen 355 MünchKomm/Dutta Art. 23 EuErbVO Rn. 21 und Art. 28 EuErbVO Rn Bonomi/Wautelet/Wautelet Art. 28 Rn Bonomi/Wautelet/Wautelet Art. 28 Rn. 18; kritisch hierzu MünchKomm/Dutta Art. 28 EuErbVO Rn Bonomi/Wautelet/Wautelet Art. 28 Rn. 20.

3 Auseinandersetzung des Erbes 179 Staatsangehörigkeit, sowie der gewöhnliche Aufenthalt des Erklärungen. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, nicht der des Erbfalls. 359 Nach Art. 34 Abs. 2 EuErbVO enthält Art. 28 lit. b) EuErbVO eine Sachnormverweisung, Art. 28 lit. a) EuErbVO dagegen im Umfang des Art. 34 Abs. 1 EuErbVO eine Gesamtnormverweisung. Auf den Ausgangsfall 78 bezogen bedeutet dies, dass Tochter E die Ausschlagungserklärung nach den Formbestimmungen des deutschen Rechts vor dem Notar in Weimar abgeben kann, hier kommt es zum Gleichlauf mit dem auf den gesamten Nachlass anwendbaren deutschen Erbrecht. In der Abwandlung wird der Erblasser nach seinem portugiesischen Heimatrecht beerbt. Für die Ausschlagung gelten aber in formeller Hinsicht die italienischen Bestimmungen. 615 II. Auseinandersetzung des Erbes: Erbengemeinschaft, Teilung und Vermächtniserfüllung Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO unterliegen dem Erbstatut die Berufung der Berechtigten, die Bestimmungen ihrer jeweiligen Anteile, desgleichen gemäß lit. e) der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte sowie gemäß lit. j) die Teilung des Nachlasses. Damit schlägt die Verordnung im Ergebnis den gesamten Erbgang, d.h. die den Vorgang der Zuordnung des Erbes wie auch die praktischen Fragen der Abwicklung, grundsätzlich dem Erbstatut zu. Bei der Entstehung des Erbes sind hiervon umfasst die inhaltliche Ausgestaltung der Erbberechtigung und Zuordnung des Nachlasses an einzelne Personen oder an mehrere Beteiligte in gemeinschaftlicher Bindung. Das Erbstatut regelt in diesem Fall die Organisation und Struktur einer Erbengemeinschaft, insbesondere die Fragen, ob die Erben zu Bruchteilen, in Gesamthand, als Nutznießer oder sonstige Begünstigte gebunden sind, die materiell-rechtlichen Rechte und Pflichten der Erbengemeinschaft, deren Prozessfähigkeit und -befugnis. Hinsichtlich der einzelnen Nachlassgegenstände bestimmt das Erbstatut ferner, ob und inwieweit die Nachlassgegenstände in ihrer Gesamtheit (Universalsukzession) oder durch Einzelzuweisung zugeordnet werden und der Erwerber eine Erbenstellung oder die Position des Vermächtnisnehmers oder sonstigen Begünstigen erhält. Im Rahmen der Abwicklung unterfallen dem allgemeinen Erbstatut die Aufteilung des Nachlasses (z.b. im deutschen Recht nach den 2042 ff. BGB) sowie Verträge unter den Erben über die Teilung, sofern man hierin MünchKomm/Dutta Art. 28 EuErbVO Rn. 7.

4 180 Abwicklung der Erbschaft nicht einen der Rom-I-Verordnung mit ihrer Rechtswahlmöglichkeiten unterliegenden schuldrechtlichen Vertrag sehen will. 360 Auch wird die Frage, inwieweit die Erbenposition auf Dritte übertragen werden kann und welche Wirkungen dies hinsichtlich der Erbenposition des Erben einerseits, des Erwerbers andererseits nach sich zieht, durch das Erbstatut beantwortet. Der Erbschaftskauf deutschen Rechts gemäß 2371 ff., 2385 BGB fällt hierunter ebenso wie entsprechende Regelungen im ausländischen Recht. Schuldrechtlich angeknüpft nach der Rom I-Verordnung werden dagegen schuldrechtliche Verpflichtungen zwischen Erben und Dritterwerber, wie bspw. Verträge unter Lebenden gemäß 311 b Abs. 4 BGB. 361 Für das allgemeine Erbverfahrensrecht gilt die lex fori. Gemeinsam ist den vorstehenden Fragestellungen die Schwierigkeit der Differenzierung zwischen dem Erb- und Sachstatut. Diese beiden Statute treffen dort aufeinander, wo es um die sachenrechtlichen Wirkungen des Erbfalls, das heißt also um die dingliche Berechtigung am Nachlass bzw. an einzelnen Nachlassgegenständen geht (Frage, ob der Erbfall eingetreten ist). Wie bereits nach bisher geltendem Internationalen Privatrecht bestimmt auch jetzt das Erbstatut über den Zuordnungsvorgang selbst, d.h. ob es aufgrund des Erbfalls zu einer direkten dinglichen Vermögenszuordnung für den Erben kommt oder noch weiterer Akte, wie z.b. der Einantwortung nach österreichischem Recht, bedarf oder der Erwerb sich zunächst mittelbar, wie über den personal representative nach Common Law 362, vollzieht. Das Erbstatut regelt hierbei auch die Frage, ob Teilungserklärungen eine direkte dinglich wirkende Zuweisung nach sich ziehen (z.b. nach Artt. 734 ff. ital. C.C.) oder lediglich schuldrechtlich zwischen den Erben wirken (wie nach 2048 BGB). Ist nach dem Erbstatut noch ein Vollzugsakt erforderlich, um den Erwerb abzuwickeln, insbesondere einzelnen Nachlassgegenstände zu übertragen, richtet sich dies nach dem jeweiligen Belegenheitsstatut des betreffenden Rechts (Frage, wie der Vermögensgegenstand übertragen wird). Konkret betrifft dies den Vollzug eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsvereinbarung Hierzu siehe MünchKomm/Dutta Art. 23 EuErbVO Rn. 31, Vor Art. 20 EuErbVO Rn MünchKomm/Dutta Art. 23 EuErbVO Rn. 24. Zur weiteren Abgrenzung s. auch oben Rn. 432 (Schenkung auf den Todesfall). 362 Dazu gleich unten Rn MünchKomm/Dutta Art. 23 EuErbVO Rn. 20; oben Rn. 77 ff.

5 Testamentsvollstreckung 181 III. Testamentsvollstreckung Art. 23 Abs. 2 lit. f) EuErbVO unterstellt dem allgemeinen Erbstatut auch die Rechte. der Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung von Vermögen und die Befriedigung der Gläubiger, unbeschadet der Befugnisse nach Art. 29 Absätze 2 und 3. Art. 29 EuErbVO enthält materielle sowie verfahrensrechtliche Einzelbestimmungen, ferner Bestimmungen zur Zuständigkeit. Die Person des Testamentsvollstreckers selbst definiert die Verordnung nicht. Der Begriff ist daher autonom auszulegen und umfasst alle Personen, die nach dem Willen des Erblassers Befugnisse, insbesondere Verwaltungsbefugnisse hinsichtlich des Nachlasses ausüben. 364 Damit können ggf. Auflagen und postmortale Vollmachten im Einzelfall unter den Testamentsvollstreckerbegriff fallen. Nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt der Nachlassinsolvenzverwalter. 365 Inhaltlich unterliegen dem allgemeinen Erbstatut die Pflichten und Befugnisse des Testamentsvollstreckers und entsprechender Verwalter sowohl gegenüber den Erben als auch gegenüber Dritten, wie z.b. die Inventarerrichtung, Veräußerung von Nachlassgegenständen, das Eingehen von Verbindlichkeiten für den Nachlass bzw. das Begleichen von Nachlassverbindlichkeiten, die Möglichkeiten und Grenzen der Dauervollstreckung, sowie seine Prozessbefugnisse. Das Erbstatut bestimmt aber nicht nur den Rahmen und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers, der durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers bestellt wurde, sondern darüber hinaus, ob ggf. aufgrund gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnung ein Verwalter bestellt werden muss. Nachlassverwalter im Sinne der autonomen Auslegung ist die Person, die ohne den Willen des Erblassers, z.b. aufgrund gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnung zur Verwaltung des Nachlasses befugt ist. Für deutsches Recht beinhaltet dies den Nachlassverwalter gemäß 1975 BGB und den Nachlasspfleger gemäß 1960 ff. BGB. 366 Im internationalen Kontext kann ein solcher Nachlassverwalter u.a. bei deutsch US-amerikanischen Nachlässen eine praktische Rolle spielen. Beispiel 79: Der US-amerikanische Staatsangehörige James, geboren in New York, wo er bis zu seinem Umzug nach Deutschland vor 20 Jahren auch gewohnt hat, ist in Frankfurt am Main, seinem letzten Wohnsitz, verstorben. Neben diversem MünchKomm/Dutta Art. 63 EuErbVO Rn S. Art. 76 EuErbVO. 366 MünchKomm/Dutta Art. 63 EuErbVO Rn. 11.

6 182 Abwicklung der Erbschaft Vermögen in den USA hinterlässt er auch ein Appartement und erhebliches Geldvermögen bei einem Bankhaus in Frankfurt. In einem notariellen Testament vor einem Frankfurter Notar hat er US-amerikanisches Erbrecht für seine Erbfolge gewählt und seine drei in Deutschland lebenden Söhne zu Erben eingesetzt Lösungshinweise: Aus deutscher Sicht verweist Art. 22 EuErbVO aufgrund der erfolgten Rechtswahl auf US-amerikanisches Recht, also das Recht seiner Staatsangehörigkeit, hierbei handelt es sich um eine Sachnormverweisung, Art. 34 Abs. 2 EuErbVO. Da ein einheitliches Erbrecht in den USA nicht existiert, ist nach Verweisung auf das US-Recht zunächst die einschlägige Teilrechtsordnung zu bestimmen. Da die USA auch kein einheitliches interlokales Kollisionsrecht im Sinne des Art. 36 Abs. 1 EuErbVO kennen, ist die einschlägige Teilrechtsordnung gemäß Art. 36 Abs. 2 lit. b) EuErbVO zu ermitteln: Dies ist jene, mit der der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes am engsten verbunden war. Im vorliegenden Fall ist dies das Erbrecht des Staates New York, welches anwendbar ist. Exkurs: Die Nachlassabwicklung in den Vereinigten Staaten: In den Vereinigten Staaten wird der in einem jeweiligen Bundesstaat belegene Nachlass grundsätzlich durch einen Verwalter (personal representative) abgewickelt, der durch das entsprechende heimische Gericht des betreffenden Bundesstaates bestellt wird. Unterschieden wird zwischen dem executor, den der Erblasser testamentarisch selbst beruft, und dem administrator, der mangels testamentarischer Verfügung bzw. wirksamer Berufung vom Gericht als Nachlassabwickler ernannt und eingesetzt wird. Die Bundesstaaten regeln jeweils, wer zum administrator ernannt werden kann. Meist sind hierbei vorrangig Ehegatten oder Kinder zu beachten, manche Staaten schließen Personen, die nicht in den USA wohnen, von der Bestellung aus. I.d.R. sind Rechte und Pflichten von executor und administrator gleich, wenn das Testament dem executor keine besonderen Befugnisse und/oder Aufgaben einräumt. Der executor darf jedoch erst tätig werden, wenn er vom probate court die Bestellung erhalten hat. Grundsätzlich ist die Bestellung des personal representative territorial auf den einzelnen Bundesstaat beschränkt und entfaltet über diesen betreffenden Staat hinaus keine Wirkung. Das Hauptverfahren wird in demjenigen Staat geführt, in welchem der Erblasser sein letztes domicile hatte (sog. domiciliary administration). Daneben können mehrere Nebenverwaltungen (ancillary administration) geführt werden, und zwar gesondert in jedem anderen Staat, in welchem sich Nachlassgegenstände befinden. Alle Verfahren sind unabhängig voneinander und unterstehen jeweils dem Recht des betroffenen Bundesstaates. Allerdings ist es ggf. möglich, dass der gleiche administrator für verschiedene Verwaltungen zuständig ist. Eine gewisse Vorrangstellung der Hauptverwaltung zeigt sich allerdings darin, dass die Verwalter der Ne-

7 Testamentsvollstreckung 183 benverfahren regelmäßig dem Verwalter des Hauptverfahrens die erzielten Reinnachlässe überweisen und der Hauptverwalter diese dann letztlich an die Begünstigten verteilt. Eine Ausnahme von der Pflicht der Durchführung von Nachlassverfahren ergibt sich für kleinere Nachlässe (so genannte small estates): Unterschreitet der Nachlass eine bestimmte Bagatellgrenze (z.b. wenn sich in einem Bundesstaat nur ein Bankkonto mit geringem Guthaben befindet) kann von dem Nebenverfahren abgesehen werden. 367 Bezogen auf den Beispielsfall 79 bedeutet dies: Wählt der US-amerikanische Staatsbürger James aus New York, welcher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, sein Staatsangehörigkeitsrecht als Erbstatut, so ist auf den gesamten Erbfall das Erbrecht von New York anzuwenden. Die Rechtswahl ist Sachnormverweisung (Art. 34 Abs. 2 EuErbVO), so dass ein eventueller Rückverweis nach dem internationalen Privatrecht der USA nicht zu beachten ist und gilt für den gesamten Nachlass. 368 Infolgedessen gilt auch für den in Deutschland belegenen Nachlass das Erbrecht von New York, so dass ein personal representative hinzuzuziehen ist. Im vorliegenden Fall ist dies mangels testamentarischer Anordnung ein administrator. Dieser ist durch das deutsche Nachlassgericht nach deutschem Recht zu bestellen mit Befugnissen, die denen des administrators nach anwendbaren New Yorker Erbrechts anzupassen sind. 369 Art. 29 EuErbVO ermöglicht mit detaillierten Regelungen umgekehrt die Bestellung eines Nachlassverwalters nach der lex fori, wenn diese durch das anwendbare Erbstatut nicht vorgesehen ist, aber durch das Recht der lex fori zwingend oder antragsgemäß vorgesehen ist. Theoretisch betrifft dies europäischen Common Law Staaten, die ähnlich dem US-amerikanischen Recht die Zwischenschaltung eines personal representative vorsehen. Da das Vereinigte Königreich und Irland der Verordnung jedoch nicht beigetreten und damit keine Mitgliedstaaten in diesem Sinne sind, ist die praktische Bedeutung eher gering Burandt/Rojahn/Frank Erbrecht, 2. Aufl. 2014, Länderbericht USA, Rn. 30 ff. 368 Zu unterscheiden hiervon ist die Frage, ob aus Sicht des US amerikanischen Rechts auf deutsches Recht zurückverwiesen wird; s. auch oben Rn. 136, 138 f. 369 MünchKomm/Dutta Art. 23 EuErbVO Rn Praktisch relevant ist die Regelung, soweit überschaubar, derzeit nur für Zypern; s. auch Dutta FamRZ 2013, 4, 11.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUKosten TU3)UT TUHaftung Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 1 der TestamentsvollstreckungUT... 4 des TestamentsvollstreckersUT... 5 1) Allgemeines

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Der Titel "EU-Erbrechtsverordnung" ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend:

Der Titel EU-Erbrechtsverordnung ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend: Rechtsanwalt u. Notar Dr. Ansgar Sander Expertentipp 6.1 01/2016 D3/D8-16 Rechtsanwälte - Notar Sander & Neumann-Kuhn Kranzer Str. 6/7 14199 Berlin Tel. 030 / 890 690 0 Fax 030 / 890 690 612 sander@sander-recht.de

Mehr

LEGAL FLASH I GERMAN DESK

LEGAL FLASH I GERMAN DESK LEGAL FLASH I GERMAN DESK 31. JULI 2015 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: RECHTSWAHL UND GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER VERORDNUNG (EU) NR. 650/2012

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Die Europäische Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung Die Europäische Erbrechtsverordnung Ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechtsverordnung bzw. EU-ErbVO) 1 in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs,

Mehr

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird 9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben

Mehr

DIE EUROPÄISCHE ERBRECHTSVERORDNUNG - Eine Neuregelung mit weitreichenden Folgen -

DIE EUROPÄISCHE ERBRECHTSVERORDNUNG - Eine Neuregelung mit weitreichenden Folgen - DIE EUROPÄISCHE ERBRECHTSVERORDNUNG - Eine Neuregelung mit weitreichenden Folgen - Die Europäische Erbrechtsverordnung - mit vollem Namen: Die Europäische Verordnung zum internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere.

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erbengemeinschaft Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erben mehrere, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der

Mehr

Die neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012)

Die neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012) Die neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012) RA Dr. Christoph WITTEKINDT, München Vortrag Nizza, 20. März 2015, 19 h I. Überblick: Die neue EU-Erbrechts-VO vom 4. Juli 2012 (VO EU Nr. 650/2012)

Mehr

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Die neue EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen Ein Blick aus deutscher Perspektive. von Werner Fuchs und Dr.

Die neue EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen Ein Blick aus deutscher Perspektive. von Werner Fuchs und Dr. Die neue EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen Ein Blick aus deutscher Perspektive von Werner Fuchs und Dr. Alexander Wirich Fachanwälte für Erbrecht 1 Einleitung: Beispielsfälle 2 Einleitung: Beispielsfall

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

T A X W R K beraten gestalten vertreten

T A X W R K beraten gestalten vertreten Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen

Mehr

IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Anwendbares Erbrecht: Art. 25 I, 5 II EGBGB schwedisches Recht Schwedisches IPR knüpft entsprechend an, also keine Rückverweisung. Nach schwedischem

Mehr

Europäische Erbrechtsverordnung Was Europas neues Erbrecht für Private Banker bedeutet

Europäische Erbrechtsverordnung Was Europas neues Erbrecht für Private Banker bedeutet Europäische Erbrechtsverordnung Was Europas neues Erbrecht für Private Banker bedeutet Bis zum 17. August 2015 setzt die EU mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks die Europäische Erbrechtsverordnung

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Behindertentestament Erbvertrag

Behindertentestament Erbvertrag Formulierungsvorschlag: Behindertentestament Erbvertrag I. Allgemeines Wir, die Ehegatten Egon und Franziska Mustermann, sind in beiderseits erster Ehe verheiratet. Unsere Ehe haben wir am 1. April 1951

Mehr

Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten)

Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten) Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten) Aufgabe 1 (2.5 Punkte) Grundsachverhalt: Der Erblasser X hinterlässt seine Ehegattin G und folgende Verwandte (vgl. nachstehende

Mehr

Richtig vererben was Sie wissen sollten

Richtig vererben was Sie wissen sollten Richtig vererben was Sie wissen sollten Immer wieder wird die Liebenzeller Mission nach Informationen zum Thema Vererben gefragt. Es müssen mehrere Dinge beachtet werden, damit mit dem eigenen Besitz nach

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt

Mehr

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Wesentlicher Inhalt der EU-Erbrechtsverordnung Domizilprinzip: Anknüpfung

Mehr

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23. RECHTSANWÄLTE Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung einschließlich steuerrechtlicher Aspekte Dienstag, 23. Juni 2015 Referenten am heutigen Abend: Rechtsanwältin Christa Smeets-Koch Rechtsanwalt

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt

Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Christian Prasse Betriebswirtschaftlicher Berater Handwerkskammer Dresden Unternehmer

Mehr

Erbrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum

Erbrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum Erbrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum 5. Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2015 Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin Agenda A.

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung

Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Annemarie Gaugel Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter und Tod Bankvollmacht Durch eine Bankvollmacht

Mehr

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig

Mehr

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist: Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,

Mehr

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht

Mehr

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) RA Benedikt Kröger, Sendenhorst WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster www.kroeger-ra.de Inhaltsübersicht 1) A. Prüfungsfolge in Zivilrechtsfällen mit Auslandsberührung

Mehr

Gezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung

Gezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung Thomas Fritz Gezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung Steuerrecht, Zivilrecht und Gesellschaftsrecht Unternehmens- und Privatvermögen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung 3. Auflage

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 1. Zuständigkeit: Das Amtsgericht Trier ist zum Ausspruch der Annahme als Kind sachlich und örtlich zuständig, da der Annehmende im Bezirk des Gerichts

Mehr

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der

Mehr

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres

Mehr

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Definitionen im Erbrecht Risiken der gesetzlichen Erbfolge Grundstücke Gesellschaftsanteile

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Erbrecht für Deutsche im Ausland und Ausländer in Deutschland

Erbrecht für Deutsche im Ausland und Ausländer in Deutschland Erbrecht für Deutsche im Ausland und Ausländer in Deutschland Ein Wegweiser mit Erläuterungen wichtiger Grundbegriffe bei Erbfällen mit internationalem Bezug Wer ist betroffen? Wer mit einer ausländischen

Mehr

Informationen zum deutschen Namensrecht

Informationen zum deutschen Namensrecht Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

MELCHERS SEMINARE. Update Erbrecht 2015. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa

MELCHERS SEMINARE. Update Erbrecht 2015. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa MELCHERS SEMINARE Update Erbrecht 2015 Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa FREITAG 23. OKTOBER 2015 17.00 19.00 UHR HEIDELBERG IM BREITSPIEL 21 T HEM AT IK EIN THEMA

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

MERKBLATT ZUR ERBSCHAFTSTEUER. Oberfinanzdirektion Karlsruhe FÜR TESTAMENTSVOLLSTRECKER UND NACHLASSPFLEGER

MERKBLATT ZUR ERBSCHAFTSTEUER. Oberfinanzdirektion Karlsruhe FÜR TESTAMENTSVOLLSTRECKER UND NACHLASSPFLEGER Oberfinanzdirektion Karlsruhe Referat für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer MERKBLATT FÜR TESTAMENTSVOLLSTRECKER UND NACHLASSPFLEGER ZUR ERBSCHAFTSTEUER Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Abkürzungsverzeichnis...

Mehr

Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis

Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis Familien mit respektablem Vermögen haben meist mehrere grenzüberschreitende Bezüge. Seien es die Ferienwohnung, unterschiedliche Aufenthaltsorte

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Die Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele

Die Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele 3. Schweizerischer Notarenkongress 14. November 2014 Die Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele Philippe Frésard, Notar und Rechtsanwalt, MLE, Bern Freitag, 14. November

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien enat 19 GZ. RV/1222-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren

Mehr

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG

RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG Die 11 wichtigsten Fragen an Ihren Notar WOLFGANG TEXTOR Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht CARINA TEXTOR Rechtsanwältin Hagener Straße

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche

Mehr

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages. 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser)

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages. 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Gz.: 520.50 SE (wird von der Auslandsvertretung ausgefüllt) Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Familienname Vorname(n) Geburtsname geboren am in

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt 04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C Fachverband Hotellerie Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C Information, Stand 23.1.2013 Anwendbares Recht für Hotelbuchungen im Internet zwischen österreichischem Hotelier und ausländischem

Mehr

A/VENTUM Family Office

A/VENTUM Family Office A/VENTUM Family Office Geschäftsfeld Zivilrechtliche Vorsorge / Generalvollmacht / Vorsorge- bzw. Betreuungsvollmacht / Patientenverfügung / Testament / Testamentsvollstreckung A/VENTUM family office,

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr