H. Abwicklung der Erbschaft
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- Hedwig Haupt
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1 H. Abwicklung der Erbschaft I. Annahme und Ausschlagung Beispiel 78: Erblasser E, verwitweter portugiesischer Staatsangehöriger, verstirbt ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung in Weimar, wo er die letzten 10 Jahres seines Lebens gelebt hat. Neben seinem Einfamilienhaus und Bankguthaben in Weimar hinterlässt er eine Ferienwohnung in Porto sowie ein Appartement in Bordeaux. Das einzige Kind von E, Tochter T, die zu Lebzeiten bereits viel von ihrem Vater erhalten hat, möchte zugunsten ihrer eigenen Kinder ausschlagen und bittet vor dem Weimarer Notar um einen Termin für die Ausschlagung. 608 Abwandlung: E hat ein Testament hinterlassen und die Anwendung portugiesischen Erbrechts als sein Heimatrecht gewählt. Tochter T wohnt in Rom und möchte die Ausschlagungserklärung dort abgeben. Gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. e) EuErbVO richtet sich der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, ( ), einschließlich der Bedingungen für die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses und deren Wirklungen, nach dem gemäß Art. 21 oder 22 anzuwendenden Recht. Art. 28 EuErbVO beinhaltet eine Sonderanknüpfung hinsichtlich der Formgültigkeit von Annahme- und Ausschlagungserklärungen: Die Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung des Erklärenden ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese den Formerfordernissen entspricht a) des nach den Artt. 21 oder 22 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts oder b) des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Art. 28 EuErbVO verlängert damit den favor negotii des Art. 27 EuErbVO auch in den Anknüpfungspunkten allerdings eingeschränkter als jener für die Formgültigkeit der Annahme und Ausschlagung. Voraussetzungen, Inhalt und Möglichkeiten der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (im deutschen Recht: 1942 ff. BGB), eines
2 178 Abwicklung der Erbschaft Vermächtnisses (im deutschen Recht: 2180 BGB) oder einer sonstigen Erbberechtigung richten sich entsprechend vorstehender Unterscheidung nach dem allgemeinen Erbstatut und nicht nach Art. 28 EuErbVO. Unter das allgemeine Erbstatut fallen auch die Auslegung sowie die Anfechtung von Annahme- und Ausschlagungserklärungen, die Bestimmungen über die Handlungen und Tätigkeiten des Ausschlagenden in der Schwebezeit, Ansprüche zwischen dem zur Ausschlagung Berechtigten und dem Ausschlagenden sowie die Folgen und Wirkungen für den Ausschlagenden und die Nachbenannten, ferner die Fragen, wem gegenüber die Erklärungen abzugeben ist und deren Empfangsbedürftigkeit. 355 Auch die Frage, welche Voraussetzungen der Ausschlagende hinsichtlich seiner Rechts- und Geschäftsfähigkeit zur Abgabe dieser Erklärung mitbringen muss, beantworten das allgemeine Erbstatut bzw. die allgemeinen Regeln zur Rechts- und Erbfähigkeit. Ersteres hat auch zu klären, ob bzw. inwieweit Schweigen als Annahme oder Ausschlagung gilt und ob noch weitere verfahrensrechtliche Erklärungen abzugeben sind, damit der Erbe tatsächlich die Erbenstellung erhält, wie bspw. die Einantwortung nach österreichischem Recht. 356 Entgegen vorheriger verschiedentlicher Anregung im Rechtsetzungsverfahren wurden in den Anwendungsbereich des Art. 28 EuErbVO auch nicht die sonstigen Erklärungen hinsichtlich des Verzichts auf das Erbe einbezogen, wie einseitige Erb- und Pflichtteilsverzichtserklärungen oder Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge vor dem Ableben des Erblassers, sondern tatsächlich nur die echte Ausschlagung nach seinem Ableben. 357 Auf den ersten Blick unklar ist die Einordnung der Problematik der Frist zur Annahme bzw. Ausschlagung. Nach wohl herrschender Meinung ist die Frist aber keine bloße Formalität, sondern Teil der materiellen Erklärung und unterliegt damit ebenfalls dem allgemeinen Erbstatut und nicht Art. 28 EuErbVO. 358 In sachlicher Hinsicht umfasst das Sonderformstatut des Art. 28 EuErbVO damit tatsächlich nur die rein formale Frage, in welcher Form die Ausschlagungserklärung verkörpert und beweisbar abzugeben ist. Ergänzt wird die Vorschrift durch Art. 13 EuErbVO, der für die Abgabe dieser Erklärungen einen besonderen Gerichtsstand schafft. Alternative Anknüpfungsmomente der Formgültigkeit von Annahme- und Ausschlagungserklärungen sind das allgemeinen Erbstatut der Artt. 21, 22 EuErbVO also gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers oder, bei Rechtswahl, dessen 355 MünchKomm/Dutta Art. 23 EuErbVO Rn. 21 und Art. 28 EuErbVO Rn Bonomi/Wautelet/Wautelet Art. 28 Rn Bonomi/Wautelet/Wautelet Art. 28 Rn. 18; kritisch hierzu MünchKomm/Dutta Art. 28 EuErbVO Rn Bonomi/Wautelet/Wautelet Art. 28 Rn. 20.
3 Auseinandersetzung des Erbes 179 Staatsangehörigkeit, sowie der gewöhnliche Aufenthalt des Erklärungen. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, nicht der des Erbfalls. 359 Nach Art. 34 Abs. 2 EuErbVO enthält Art. 28 lit. b) EuErbVO eine Sachnormverweisung, Art. 28 lit. a) EuErbVO dagegen im Umfang des Art. 34 Abs. 1 EuErbVO eine Gesamtnormverweisung. Auf den Ausgangsfall 78 bezogen bedeutet dies, dass Tochter E die Ausschlagungserklärung nach den Formbestimmungen des deutschen Rechts vor dem Notar in Weimar abgeben kann, hier kommt es zum Gleichlauf mit dem auf den gesamten Nachlass anwendbaren deutschen Erbrecht. In der Abwandlung wird der Erblasser nach seinem portugiesischen Heimatrecht beerbt. Für die Ausschlagung gelten aber in formeller Hinsicht die italienischen Bestimmungen. 615 II. Auseinandersetzung des Erbes: Erbengemeinschaft, Teilung und Vermächtniserfüllung Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO unterliegen dem Erbstatut die Berufung der Berechtigten, die Bestimmungen ihrer jeweiligen Anteile, desgleichen gemäß lit. e) der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte sowie gemäß lit. j) die Teilung des Nachlasses. Damit schlägt die Verordnung im Ergebnis den gesamten Erbgang, d.h. die den Vorgang der Zuordnung des Erbes wie auch die praktischen Fragen der Abwicklung, grundsätzlich dem Erbstatut zu. Bei der Entstehung des Erbes sind hiervon umfasst die inhaltliche Ausgestaltung der Erbberechtigung und Zuordnung des Nachlasses an einzelne Personen oder an mehrere Beteiligte in gemeinschaftlicher Bindung. Das Erbstatut regelt in diesem Fall die Organisation und Struktur einer Erbengemeinschaft, insbesondere die Fragen, ob die Erben zu Bruchteilen, in Gesamthand, als Nutznießer oder sonstige Begünstigte gebunden sind, die materiell-rechtlichen Rechte und Pflichten der Erbengemeinschaft, deren Prozessfähigkeit und -befugnis. Hinsichtlich der einzelnen Nachlassgegenstände bestimmt das Erbstatut ferner, ob und inwieweit die Nachlassgegenstände in ihrer Gesamtheit (Universalsukzession) oder durch Einzelzuweisung zugeordnet werden und der Erwerber eine Erbenstellung oder die Position des Vermächtnisnehmers oder sonstigen Begünstigen erhält. Im Rahmen der Abwicklung unterfallen dem allgemeinen Erbstatut die Aufteilung des Nachlasses (z.b. im deutschen Recht nach den 2042 ff. BGB) sowie Verträge unter den Erben über die Teilung, sofern man hierin MünchKomm/Dutta Art. 28 EuErbVO Rn. 7.
4 180 Abwicklung der Erbschaft nicht einen der Rom-I-Verordnung mit ihrer Rechtswahlmöglichkeiten unterliegenden schuldrechtlichen Vertrag sehen will. 360 Auch wird die Frage, inwieweit die Erbenposition auf Dritte übertragen werden kann und welche Wirkungen dies hinsichtlich der Erbenposition des Erben einerseits, des Erwerbers andererseits nach sich zieht, durch das Erbstatut beantwortet. Der Erbschaftskauf deutschen Rechts gemäß 2371 ff., 2385 BGB fällt hierunter ebenso wie entsprechende Regelungen im ausländischen Recht. Schuldrechtlich angeknüpft nach der Rom I-Verordnung werden dagegen schuldrechtliche Verpflichtungen zwischen Erben und Dritterwerber, wie bspw. Verträge unter Lebenden gemäß 311 b Abs. 4 BGB. 361 Für das allgemeine Erbverfahrensrecht gilt die lex fori. Gemeinsam ist den vorstehenden Fragestellungen die Schwierigkeit der Differenzierung zwischen dem Erb- und Sachstatut. Diese beiden Statute treffen dort aufeinander, wo es um die sachenrechtlichen Wirkungen des Erbfalls, das heißt also um die dingliche Berechtigung am Nachlass bzw. an einzelnen Nachlassgegenständen geht (Frage, ob der Erbfall eingetreten ist). Wie bereits nach bisher geltendem Internationalen Privatrecht bestimmt auch jetzt das Erbstatut über den Zuordnungsvorgang selbst, d.h. ob es aufgrund des Erbfalls zu einer direkten dinglichen Vermögenszuordnung für den Erben kommt oder noch weiterer Akte, wie z.b. der Einantwortung nach österreichischem Recht, bedarf oder der Erwerb sich zunächst mittelbar, wie über den personal representative nach Common Law 362, vollzieht. Das Erbstatut regelt hierbei auch die Frage, ob Teilungserklärungen eine direkte dinglich wirkende Zuweisung nach sich ziehen (z.b. nach Artt. 734 ff. ital. C.C.) oder lediglich schuldrechtlich zwischen den Erben wirken (wie nach 2048 BGB). Ist nach dem Erbstatut noch ein Vollzugsakt erforderlich, um den Erwerb abzuwickeln, insbesondere einzelnen Nachlassgegenstände zu übertragen, richtet sich dies nach dem jeweiligen Belegenheitsstatut des betreffenden Rechts (Frage, wie der Vermögensgegenstand übertragen wird). Konkret betrifft dies den Vollzug eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsvereinbarung Hierzu siehe MünchKomm/Dutta Art. 23 EuErbVO Rn. 31, Vor Art. 20 EuErbVO Rn MünchKomm/Dutta Art. 23 EuErbVO Rn. 24. Zur weiteren Abgrenzung s. auch oben Rn. 432 (Schenkung auf den Todesfall). 362 Dazu gleich unten Rn MünchKomm/Dutta Art. 23 EuErbVO Rn. 20; oben Rn. 77 ff.
5 Testamentsvollstreckung 181 III. Testamentsvollstreckung Art. 23 Abs. 2 lit. f) EuErbVO unterstellt dem allgemeinen Erbstatut auch die Rechte. der Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung von Vermögen und die Befriedigung der Gläubiger, unbeschadet der Befugnisse nach Art. 29 Absätze 2 und 3. Art. 29 EuErbVO enthält materielle sowie verfahrensrechtliche Einzelbestimmungen, ferner Bestimmungen zur Zuständigkeit. Die Person des Testamentsvollstreckers selbst definiert die Verordnung nicht. Der Begriff ist daher autonom auszulegen und umfasst alle Personen, die nach dem Willen des Erblassers Befugnisse, insbesondere Verwaltungsbefugnisse hinsichtlich des Nachlasses ausüben. 364 Damit können ggf. Auflagen und postmortale Vollmachten im Einzelfall unter den Testamentsvollstreckerbegriff fallen. Nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt der Nachlassinsolvenzverwalter. 365 Inhaltlich unterliegen dem allgemeinen Erbstatut die Pflichten und Befugnisse des Testamentsvollstreckers und entsprechender Verwalter sowohl gegenüber den Erben als auch gegenüber Dritten, wie z.b. die Inventarerrichtung, Veräußerung von Nachlassgegenständen, das Eingehen von Verbindlichkeiten für den Nachlass bzw. das Begleichen von Nachlassverbindlichkeiten, die Möglichkeiten und Grenzen der Dauervollstreckung, sowie seine Prozessbefugnisse. Das Erbstatut bestimmt aber nicht nur den Rahmen und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers, der durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers bestellt wurde, sondern darüber hinaus, ob ggf. aufgrund gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnung ein Verwalter bestellt werden muss. Nachlassverwalter im Sinne der autonomen Auslegung ist die Person, die ohne den Willen des Erblassers, z.b. aufgrund gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnung zur Verwaltung des Nachlasses befugt ist. Für deutsches Recht beinhaltet dies den Nachlassverwalter gemäß 1975 BGB und den Nachlasspfleger gemäß 1960 ff. BGB. 366 Im internationalen Kontext kann ein solcher Nachlassverwalter u.a. bei deutsch US-amerikanischen Nachlässen eine praktische Rolle spielen. Beispiel 79: Der US-amerikanische Staatsangehörige James, geboren in New York, wo er bis zu seinem Umzug nach Deutschland vor 20 Jahren auch gewohnt hat, ist in Frankfurt am Main, seinem letzten Wohnsitz, verstorben. Neben diversem MünchKomm/Dutta Art. 63 EuErbVO Rn S. Art. 76 EuErbVO. 366 MünchKomm/Dutta Art. 63 EuErbVO Rn. 11.
6 182 Abwicklung der Erbschaft Vermögen in den USA hinterlässt er auch ein Appartement und erhebliches Geldvermögen bei einem Bankhaus in Frankfurt. In einem notariellen Testament vor einem Frankfurter Notar hat er US-amerikanisches Erbrecht für seine Erbfolge gewählt und seine drei in Deutschland lebenden Söhne zu Erben eingesetzt Lösungshinweise: Aus deutscher Sicht verweist Art. 22 EuErbVO aufgrund der erfolgten Rechtswahl auf US-amerikanisches Recht, also das Recht seiner Staatsangehörigkeit, hierbei handelt es sich um eine Sachnormverweisung, Art. 34 Abs. 2 EuErbVO. Da ein einheitliches Erbrecht in den USA nicht existiert, ist nach Verweisung auf das US-Recht zunächst die einschlägige Teilrechtsordnung zu bestimmen. Da die USA auch kein einheitliches interlokales Kollisionsrecht im Sinne des Art. 36 Abs. 1 EuErbVO kennen, ist die einschlägige Teilrechtsordnung gemäß Art. 36 Abs. 2 lit. b) EuErbVO zu ermitteln: Dies ist jene, mit der der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes am engsten verbunden war. Im vorliegenden Fall ist dies das Erbrecht des Staates New York, welches anwendbar ist. Exkurs: Die Nachlassabwicklung in den Vereinigten Staaten: In den Vereinigten Staaten wird der in einem jeweiligen Bundesstaat belegene Nachlass grundsätzlich durch einen Verwalter (personal representative) abgewickelt, der durch das entsprechende heimische Gericht des betreffenden Bundesstaates bestellt wird. Unterschieden wird zwischen dem executor, den der Erblasser testamentarisch selbst beruft, und dem administrator, der mangels testamentarischer Verfügung bzw. wirksamer Berufung vom Gericht als Nachlassabwickler ernannt und eingesetzt wird. Die Bundesstaaten regeln jeweils, wer zum administrator ernannt werden kann. Meist sind hierbei vorrangig Ehegatten oder Kinder zu beachten, manche Staaten schließen Personen, die nicht in den USA wohnen, von der Bestellung aus. I.d.R. sind Rechte und Pflichten von executor und administrator gleich, wenn das Testament dem executor keine besonderen Befugnisse und/oder Aufgaben einräumt. Der executor darf jedoch erst tätig werden, wenn er vom probate court die Bestellung erhalten hat. Grundsätzlich ist die Bestellung des personal representative territorial auf den einzelnen Bundesstaat beschränkt und entfaltet über diesen betreffenden Staat hinaus keine Wirkung. Das Hauptverfahren wird in demjenigen Staat geführt, in welchem der Erblasser sein letztes domicile hatte (sog. domiciliary administration). Daneben können mehrere Nebenverwaltungen (ancillary administration) geführt werden, und zwar gesondert in jedem anderen Staat, in welchem sich Nachlassgegenstände befinden. Alle Verfahren sind unabhängig voneinander und unterstehen jeweils dem Recht des betroffenen Bundesstaates. Allerdings ist es ggf. möglich, dass der gleiche administrator für verschiedene Verwaltungen zuständig ist. Eine gewisse Vorrangstellung der Hauptverwaltung zeigt sich allerdings darin, dass die Verwalter der Ne-
7 Testamentsvollstreckung 183 benverfahren regelmäßig dem Verwalter des Hauptverfahrens die erzielten Reinnachlässe überweisen und der Hauptverwalter diese dann letztlich an die Begünstigten verteilt. Eine Ausnahme von der Pflicht der Durchführung von Nachlassverfahren ergibt sich für kleinere Nachlässe (so genannte small estates): Unterschreitet der Nachlass eine bestimmte Bagatellgrenze (z.b. wenn sich in einem Bundesstaat nur ein Bankkonto mit geringem Guthaben befindet) kann von dem Nebenverfahren abgesehen werden. 367 Bezogen auf den Beispielsfall 79 bedeutet dies: Wählt der US-amerikanische Staatsbürger James aus New York, welcher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, sein Staatsangehörigkeitsrecht als Erbstatut, so ist auf den gesamten Erbfall das Erbrecht von New York anzuwenden. Die Rechtswahl ist Sachnormverweisung (Art. 34 Abs. 2 EuErbVO), so dass ein eventueller Rückverweis nach dem internationalen Privatrecht der USA nicht zu beachten ist und gilt für den gesamten Nachlass. 368 Infolgedessen gilt auch für den in Deutschland belegenen Nachlass das Erbrecht von New York, so dass ein personal representative hinzuzuziehen ist. Im vorliegenden Fall ist dies mangels testamentarischer Anordnung ein administrator. Dieser ist durch das deutsche Nachlassgericht nach deutschem Recht zu bestellen mit Befugnissen, die denen des administrators nach anwendbaren New Yorker Erbrechts anzupassen sind. 369 Art. 29 EuErbVO ermöglicht mit detaillierten Regelungen umgekehrt die Bestellung eines Nachlassverwalters nach der lex fori, wenn diese durch das anwendbare Erbstatut nicht vorgesehen ist, aber durch das Recht der lex fori zwingend oder antragsgemäß vorgesehen ist. Theoretisch betrifft dies europäischen Common Law Staaten, die ähnlich dem US-amerikanischen Recht die Zwischenschaltung eines personal representative vorsehen. Da das Vereinigte Königreich und Irland der Verordnung jedoch nicht beigetreten und damit keine Mitgliedstaaten in diesem Sinne sind, ist die praktische Bedeutung eher gering Burandt/Rojahn/Frank Erbrecht, 2. Aufl. 2014, Länderbericht USA, Rn. 30 ff. 368 Zu unterscheiden hiervon ist die Frage, ob aus Sicht des US amerikanischen Rechts auf deutsches Recht zurückverwiesen wird; s. auch oben Rn. 136, 138 f. 369 MünchKomm/Dutta Art. 23 EuErbVO Rn Praktisch relevant ist die Regelung, soweit überschaubar, derzeit nur für Zypern; s. auch Dutta FamRZ 2013, 4, 11.
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