BaFin veröffentlicht MaRisk für Fondsgesellschaften Stephanie Kremer, BaFin BaFinJournal 06/10

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1 BaFin veröffentlicht MaRisk für Fondsgesellschaften Stephanie Kremer, BaFin BaFinJournal 06/10 Die BaFin hat am 30. Juni 2010 ein Rundschreiben veröffentlicht, mit dem sie Mindestanforderungen für die Ausgestaltung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und insbesondere des Risikomanagements von Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften festlegt (InvMaRisk). Mit dem Wegfall der Institutseigenschaft von Kapitalanlagegesellschaften durch das Investmentänderungsgesetz im Dezember 2007 waren die ursprünglichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement aus dem Bankenbereich, die so genannten MaRisk (BA), formal für Kapitalanlagegesellschaften nicht mehr anwendbar. Die BaFin hatte jedoch zunächst diese MaRisk sinngemäß zur Auslegung der Organisationspflichten in 9a Investmentgesetz (InvG) weiter herangezogen. Um dem speziellen Geschäftsmodell von Kapitalanlagegesellschaften Rechnung zu tragen, hat die BaFin nun eigene Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Fondsgesellschaften entwickelt. An der Erstellung beteiligt waren auch Vertreter von Verbänden, Kapitalanlagegesellschaften (insbesondere Risikomanager) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Anforderungen der InvMaRisk sind innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung umzusetzen. Anlehnung an MaRisk (BA) Aufbau und Inhalt der InvMaRisk sind eng an die MaRisk (BA) angelehnt. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gesellschaften lange den allgemeinen Anforderungen der MaRisk (BA) unterworfen waren und diese sich grundsätzlich bewährt hatten. Zudem sind viele Kapitalanlagegesellschaften in einen Konzern eingebunden, was ein gruppenweites Risikomanagement erforderlich macht. Soweit vor dem Hintergrund des speziellen Geschäftsmodells von Investmentgesellschaften möglich, hat die BaFin daher bei den InvMaRisk auf übereinstimmende Formulierungen mit den ursprünglichen Regelungen geachtet. Besondere Risikostruktur von Kapitalanlagegesellschaften Wesentliche Unterschiede zur Bank bestehen jedoch beim Geschäftsmodell und bei der Risikostruktur von Kapitalanlagegesellschaften. Sowohl die Fondsanleger als auch die Gesellschaften selbst sind diversen Risiken ausgesetzt. Kapitalanlagegesellschaften verwalten Investmentvermögen für Rechnung der Anleger. Finanzrisiken, wie etwa Adressenausfall-, Marktpreis- und Liquiditätsrisiken, äußern sich in einer Veränderung der Marktpreise, und wirken unmittelbar auf die Investmentvermögen. Sie sind somit von den Anlegern zu tragen. Die Gesellschaft selbst ist betroffen, wenn sich Finanzrisiken aus den

2 Seite 2 5 Geschäften für die Anlage des eigenen Vermögens verwirklichen. Insbesondere ist die Gesellschaft aber operationellen Risiken ausgesetzt. Allerdings können die Risiken der Investmentvermögen und die Risiken der Gesellschaft nicht vollständig isoliert voneinander betrachtet werden. Beispielsweise können Finanzrisiken zu sinkenden Marktpreisen führen und so die Höhe des verwalteten Fondsvermögens sowie den Absatz beeinflussen. Damit wirken sich die Finanzrisiken der Investmentvermögen auch auf die Gesellschaftsebene aus, da die Verwaltungsvergütungen der Gesellschaften auf dem Fondsvermögen basieren. Denkbar sind zudem Wirkungen auf die Reputation der Gesellschaften. Ein weiteres Risiko für Kapitalanlagegesellschaften, das aus den Risiken der Invesmentvermögen erwachsen kann: Setzen Anlagestrategien für Investmentvermögen auf eine Hebelwirkung (Leverageeffekt), indem sie Derivate einsetzen, oder - im Falle von Hedgefonds - Kredite aufnehmen, führt dies zu einer Steigerung des Marktrisikopotenzials der Investmentvermögen. Zwar darf das Marktrisikopotenzials nach dem InvG - mit Ausnahme der Hedgefonds - durch Derivate höchstens verdoppelt werden und ein Verlust über das Fondsvolumen hinaus ist daher sehr unwahrscheinlich. In extremen Stressszenarien aber ist ein Verlust über das Fondsvolumen hinaus bei stark gehebelten Fonds nicht gänzlich auszuschließen. In einem solchen Fall wäre auch hier die Kapitalanlagegesellschaft selbst betroffen und müsste das Finanzrisiko mit seinen Auswirkungen auf die Gesellschaft tragen. Umgekehrt können die operationellen Risiken, die direkt die Gesellschaft betreffen, natürlich auch auf die Investmentvermögen wirken. Systemstörungen oder Schadensfälle in der Gesellschaft können z.b. die ordnungsgemäße Verwaltung der Vermögen beeinträchtigen. Die InvMaRisk enthalten daher Regelungen für das Management der wesentlichen Risiken, die sich sowohl für die Investmentvermögen als auch für die Gesellschaft selbst ergeben. Die Risiken sind deshalb nicht nur für jedes einzelne Investmentvermögen (Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens), sondern auch auf der Ebene der Gesellschaft (Gesamtrisikoprofil aller Investmentvermögen und der Gesellschaft) zu erfassen. Weiter stellen die InvMaRisk klar, dass den oben genannten Wechselwirkungen im Rahmen des Risikomanagementsystems Rechnung zu tragen ist. Hierbei sind Risiken, die originär der Gesellschaft zugeordnet werden, aber auch die Investmentvermögen beeinflussen können, ebenfalls im Rahmen des Risikomanagementsystems der Investmentvermögen zu berücksichtigen. Umgekehrt muss die Gesellschaft die Risiken der Investmentvermögen in ihrem Gesamtrisiko berücksichtigen und in ein ganzheitliches Risikomanagementsystem integrieren, was sowohl zu mehr Anlegerschutz als auch mehr Solvenzschutz der Gesellschaft beiträgt.

3 Seite 3 5 Allgemeine und besondere Anforderungen an das Risikomanagement Die InvMaRisk verzichten zwar auf die modulare Struktur der MaRisk (BA), dennoch finden sich in den InvMaRisk ebenfalls allgemeine und besondere Anforderungen an das Risikomanagement wieder. Die allgemeinen Anforderungen betreffen sowohl das Risikomanagement der Investmentvermögen, das Risikomanagement für die Anlage des eigenen Vermögens, das Risikomanagement bezüglich der Dienst- und Nebendienstleistungen als auch das ganzheitliche Risikomanagement auf Gesellschaftsebene. Hierbei werden z.b. regelmäßige Stresstests und die Früherkennung von Risiken gefordert. Um dem Solvenzgedanken angemessen Rechnung zu tragen, sind regelmäßig die Gesamtrisiken der Gesellschaft dem vorhandenen Risikodeckungspotenzial gegenüberzustellen und entsprechend zu limitieren. Die Limitierungen sind in der Risikostrategie der Gesellschaft festzuhalten. Die besonderen Anforderungen machen detaillierte Vorgaben an das Risikomanagement für Investmentvermögen Beispielsweise verlangen die InvMaRisk hier die Implementierung von Risikomanagement-Grundsätzen (Risk Management Policy) für jedes Investmentvermögen. Umgang mit Risikokonzentrationen und Liquiditätsrisiken Beim Risikomanagement von Fondsgesellschaften ist es besonders wichtig, Risikokonzentrationen im Auge zu behalten. Gerade im Bereich der Investmentvermögen kommt dem Grundsatz der Risikomischung, der in 1 InvG sogar gesetzlich verankert ist, eine besondere Bedeutung zu. Die InvMaRisk verlangen daher vergleichbar den MaRisk (BA) - ein Limitsystem, was z.b. auch Kontrahentenlimite sowohl für jedes Investmentvermögen als auch auf Gesellschaftsebene selbst vorsieht. Bei der Bestimmung der Limite muss die Gesellschaft dabei eine Einschätzung der Bonität der Vertragspartner vornehmen. Neben dem Kontrahentenrisiko ist im Zuge der Finanzmarktkrise auch das Liquiditätsrisiko in den Vordergrund gerückt. Die Möglichkeit, Anteile jederzeit zurückgeben zu können, ist das Wesensmerkmal eines offenen Fonds. Jedes Investmentvermögen muss daher über ausreichend Liquidität verfügen, um den Rücknahmeverpflichtungen, aber auch den sonstigen Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu können. In einer Liquiditätskrise kann es zu einer gefährlichen Spirale kommen, wobei vermehrte Anteilsrückgaben die Gesellschaft zu Verkäufen von Vermögensgegenständen zwingen, die sich negativ auf die Fondsperformance auswirken können ( fire sales ) und weitere Rückgaben nach sich ziehen können. Solche Szenarien können sich auch negativ auf die Reputation der Gesellschaft auswirken. Die InvMaRisk fordern daher einen Liquiditätsrisikomanagementprozess, der geeignet ist, einen sich abzeichnenden erhöhten Liquiditätsbedarf frühzeitig zu erkennen (Frühwarnsystem). Hierbei sollten verfügbare Informationen über die Anlegerstruktur Berücksichtigung finden und Stresstests durchgeführt werden. Neben der An-

4 Seite 4 5 legerstruktur kann die Gesellschaft auch aus historischen Nettomittelveränderungen Erwartungen über zukünftige Rückgaben bilden und sich somit Liquiditätsquoten für die jeweiligen Investmentvermögen festlegen. Vergütungssysteme Im Hinblick auf Vergütungsstrukturen verlangen die InvMaRisk, dass die Vergütungssysteme bei Kapitalanlagegesellschaften mit deren Risikostrategie kompatibel und so ausgerichtet sind, dass keine schädlichen Anreize mit Auswirkung auf die Gesellschaft oder die Investmentvermögen gesetzt werden. Zudem sollte - wie auch im Bankenbereich - ein Vergütungsausschuss eingerichtet werden, dem sowohl Mitarbeiter, die mit der Initiierung von Geschäften, als auch Mitarbeiter, die mit der Überwachung der eingegangenen Geschäfte betraut sind, angehören. Aktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten In der Finanzkrise hat sich auch gezeigt, dass Marktteilnehmer teilweise Produkte erworben haben, deren Funktionsweise sie selbst nicht richtig verstanden hatten. Die InvMaRisk betonen daher ausdrücklich, dass vor Erwerb neuer Vermögensgegenstände sichergestellt sein muss, dass die Risiken angemessen erfasst und gemessen werden können. Dies betrifft in erster Linie komplexe Produkte (z.b. Verbriefungsstrukturen), deren Erwerb immer eine angemessene Due Dilligence-Prüfung vorausgehen sollte. Outsourcing, Compliance, Interne Revision Planen Kapitalanlagegesellschaften ein Outsourcing, etwa des Fondsmanagements, sehen die InvMaRisk vor, dass jeder Auslagerung grundsätzlich eine Risikoanalyse vorangehen muss. Weiter stellen die InvMaRisk klar, dass Auslagerungen nicht in einem Umfang erfolgen dürfen, der die Gesellschaft zu einer Briefkastenfirma werden lässt, auch, wenn unter den Voraussetzungen des 16 InvG grundsätzlich alle Aufgaben der Gesellschaft auslagerbar sind. Damit müssen zumindest immer genügend Personal und Ressourcen vorhanden sein, um ein sorgfältiges Auslagerungscontrolling durchzuführen. Darüber hinaus enthält die InvMaRisk Anforderungen an Compliance sowie die Interne Revision, die entsprechend den Regelungen in den MaRisk (BA) gestärkt wird. Proportionalitätsprinzip Kleineren Gesellschaften schließlich soll eine flexible Umsetzung der InvMaRisk ermöglicht werden. Die BaFin hat daher dem in den MaRisk (BA) fest verankerten Proportionalitätsgrundsatz auch in den InvMaRisk einen hohen Stellenwert eingeräumt. Die InvMaRisk sollen dabei den Gesellschaften abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten eine vereinfachte Umsetzung der Anforderungen ermöglichen.

5 Seite 5 5 Fazit Mit den InvMaRisk stellt die BaFin Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften erstmal ein eigenes Rundschreiben zur Auslegung der Organisationspflichten des 9a InvG zur Verfügung, das auf die spezielle Bedürfnisse dieser Gesellschaften zugeschnitten ist. Die Anforderungen des Rundschreibens werden im Rahmen der Abschlussprüfung überprüft. Hierbei sollten die Prüfer auch der flexiblen Grundausrichtung der InvMaRisk Rechnung tragen. Die Ba- Fin erwartet sich durch das Rundschreiben eine Stärkung der Risikocontrollingfunktion bzw. des gesamten Risikomanagementsystems in den Gesellschaften. Dabei nimmt das Rundschreiben bereits einige Anforderungen, die sich aus den im Rahmen der OGAW-IV Richtlinie erlassenen Durchführungsmaßnahmen der EU-Kommission ergeben, vorweg, wie etwa den Anforderungen and das Fonds-Risikomanagement oder an die Compliance-Funktion. Mit einer grundlegenden Überarbeitung der InvMaRisk im kommenden Jahr aufgrund der zu erwartenden EU-Verordnungen ist daher nicht zu rechnen.

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