Gemeinnützigkeitspaket der Bundesregierung. Wien, am 26. November 2015

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1 Gemeinnützigkeitspaket der Bundesregierung Wien, am 26. November 2015

2 Agenda A) Zielsetzungen B) Entwurf Stiftungsrecht neu C) Entwurf Steuerliche Änderungen Stiftungsrecht D) Entwurf sonstige steuerliche Änderungen im Zusammenhang mit der Spendenbegünstigung November 2015 Seite 1

3 Gemeinnützige Stiftungen in Österreich A) Zielsetzungen Spendenvolumen gesamt in Österreich 2014: EUR 550 Mio. Investitionen durch gemeinnützige Stiftungen Ziel Deutschland rund EUR 15 Mrd p.a. Schweiz EUR 1,2 Mrd p.a. Österreich rund EUR Mio p.a. Stärkung des Engagements gemeinnütziger Organisationen bzw. der Zivilgesellschaft durch ein attraktiveres gemeinnütziges Stiftungsrecht und steuerliche Anreize Mobilisierung von frischem Kapital für gemeinnützige Zwecke wie Mildtätigkeit, Soziales, Kunst, Kultur, Wissenschaft, Umwelt- und Naturschutz rd. 1 Mrd. p.a. Investitionen durch gemeinnützige Stiftungen November 2015 Seite 2

4 A) Zielsetzungen Eckpunkte Abbau bürokratischer Hürden: Gelder sollen einfacher von einer gemeinnützigen Organisation an eine andere weitergegeben werden können, ohne dass der Gemeinnützigkeits- bzw. Spendenbegünstigungsstatus verloren geht. Als unmittelbare Zweckverwirklichung werden anerkannt: Beschaffung oder teilweise Weitergabe von Mitteln für eine andere begünstigte Körperschaft zu deren unmittelbaren Zweckverwirklichung, vorausgesetzt begünstigte Zwecke der beschaffenden und der empfangenden Körperschaft decken sich in zumindest einem Zweck. Zuwendung von Mitteln an eine andere begünstigte Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung Erbringung von Leistungen gegen Verrechnung der Selbstkosten gegenüber einer anderen begünstigten Körperschaft November 2015 Seite 3

5 A) Zielsetzungen Eckpunkte Neues Stiftungsrecht Anpassung des Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetzes Steuerliche Erleichterungen Grunderwerbsteuerbefreiung (unabhängig von der Spendenbegünstigung) Der steuerliche Abzug von Vermögensausstattung und Zustiftung an spendenbegünstigte, gemeinnützige Stiftungen ist mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte beschränkt (bis max 10% des Einkommens bzw EUR in 5 Jahren) Gleichstellung von Stiftungen mit Privatpersonen bei Spenden Stiftungseingangssteuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen November 2015 Seite 4

6 A) Zielsetzungen Eckpunkte Steuerliche Klarstellungen Einklang zwischen steuerrechtlichem Gemeinnützigkeitsbegriff und jenem nach BStFG Neue Abzugsfähigkeit Ausweitung der Absetzbarkeit auf Kunst- und Kultureinrichtungen November 2015 Seite 5

7 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz B) Stiftungsrecht neu Ausgangslage Derzeit rund 700 gemeinnützige Stiftungen in Österreich rund 220 Stiftungen nach dem BStFG rund 200 gemeinnützige Privatstiftungen (von ca 3.200) rund 240 Landesstiftungen Ministerialentwurf liegt vor Ende Begutachtungsfrist Diverse Stellungnahmen eingegangen Umfangreiche Kritikpunkte November 2015 Seite 6

8 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz B) Stiftungsrecht neu Inhalt Ausschließlich gemeinnützig? Stifter? Privatstiftung nach PSG NEIN Natürliche und juristische Personen Gemeinnützige Stiftung nach BStFG neu JA Natürliche und juristische Personen Mindestvermögen EUR EUR (zwingende) Dauer Verbrauch des Stiftungsvermögens? Weitreichende staatliche Aufsicht Zeitliche Befristung möglich Möglich NEIN unbeschränkt Darf nicht verbraucht werden NEIN November 2015 Seite 7

9 B) Stiftungsrecht neu Grundbegriffe des BStFG neu Stiftungsbegriff ( 2 Abs 1) Durch Anordnung des Gründers dauernd gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen Fondsbegriff ( 2 Abs 2) Durch Anordnung des Gründers nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen Fonds Daher auch möglich, neben den Erträgnissen des Stammvermögens das Fondsvermögen selbst zur Verwirklichung des Fondszwecks heranzuziehen. November 2015 Seite 8

10 B) Stiftungsrecht neu Grundbegriffe des BStFG (2) Gemeinnützigkeit Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit isd 35 Abs 2 BAO gefördert wird 35 Abs 2 BAO: (2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. November 2015 Seite 9

11 B) Stiftungsrecht neu Grundbegriffe des BStFG (3) Gemeinnützigkeit Abgrenzung Allgemeinheit ( 36 BAO) (1) Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann. (2) Der Umstand, dass die Erträge eines Unternehmens einer Gebietskörperschaft zufließen, bedeutet für sich allein noch keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit. Mildtätig ( 37 BAO) Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. November 2015 Seite 10

12 B) Stiftungsrecht neu Grundbegriffe des BStFG (4) Name der Stiftung ( 3) Der Name der Stiftung oder des Fonds hat sich von allen im Stiftungs- und Fondsregister eingetragenen Stiftungen und Fonds deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muss das Wort Stiftung oder Fonds ohne Abkürzung enthalten. Grundsätzlich freie Namenswahl (Unterscheidungsund Irreführungsverbot) November 2015 Seite 11

13 B) Stiftungsrecht neu Grundbegriffe des BStFG (5) Stiftungsvermögen ( 5) Vermögen muss zur dauernden Zweckerreichung geeignet sein und mindestens EUR ,00 betragen Im Zweifel mündelsicher zu veranlagen Zweckerfüllung der Stiftung aus ihren Erträgnissen Äußerst fraglich, ob hier mit der Verzinsung von EUR ,00 entsprechende Erträgnisse geschaffen werden können Bestätigung Wirtschaftsprüfer, dass Zweckerfüllung aus Erträgnissen möglich ist (?) November 2015 Seite 12

14 Errichtung der Stiftung nach BStFG B) Stiftungsrecht neu Errichtung unter Lebenden ( 6) Erklärung des Gründers, eine Stiftung durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens errichten zu wollen Entstehung mit Eintragung in das Stiftungsregister Errichtung von Todes wegen ( 12) Letztwillige Gründungserklärung Formvorschriften für Testament beachtlich Stifterrechte können auch von Rechtsnachfolgern ausgeübt werden November 2015 Seite 13

15 B) Stiftungsrecht neu Errichtung der Stiftung nach BStFG (2) Gründungerklärung ( 7) Zwingender Mindestinhalt ( 7 Abs 1) Name und Sitz, Zustelladresse Zweck Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht Vermögenswidmung; Ausschluss von Vermögenszuwendungen an Gründer oder ihm bzw der Stiftung nahestehende Personen bzw Einrichtungen (es sei denn gem 4a EStG spendenbegünstigt) Name, Anschrift, Geburtsdatum des Gründers; Firmenbuchnummer bei juristischen Personen Vorstandsmitglieder und Regelungen über dessen Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis Möglicherweise Rechnungsprüfer ( 18) Möglicherweise Stiftungs- oder Fondsprüfer ( 19) Möglicherweise Bestimmungen zu Aufsichtsorgan Vermögensverwendung bei Auflösung bzw Wegfall Gemeinnützigkeit Entschädigung des Stiftungsvorstands November 2015 Seite 14

16 B) Stiftungsrecht neu Errichtung der Stiftung nach BStFG (3) Gründungerklärung ( 7) Fakultativer Inhalt ( 7 Abs 2) Errichtung weiterer Organe zur Wahrung des Zwecks / Benennung der Personen mit besonderen Aufgaben) Widerrufsvorbehalt Änderungen der Gründungserklärung Innere Ordnung kollegialer Stiftungsorgane (Geschäftsordnung) Befugnisse der Organe sowie Regelungen über Entschädigungen für Organe Bestimmungen betreffend die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich des Vermögens der Stiftung oder des Fonds Möglichkeit der Umwandlung von Stiftungen in Stiftungsfonds November 2015 Seite 15

17 B) Stiftungsrecht neu Errichtung der Stiftung nach BStFG (4) Zulässigkeit der Errichtung ( 8-10) Wenn Die Gründungerklärung den Mindestinhalt aufweist; Zweck gemeinnützig oder mildtätig; Vermögen mindestens TEUR 50 und zur Zweckerfüllung ausreichend (Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer) Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks wird ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke is der BAO verwendet Mündelsichere Veranlagung es sei denn, andere Bestimmungen in der Gründungserklärung Anzeige der Errichtung Beim FA Wien 1/23 inkl Bestätigung Wirtschaftsprüfer Prüfung durch das FA Anforderungen der BAO entsprechend ( 41 BAO) / Verbesserungsauftrag möglich Feststellungsbescheid durch FA an Stiftungs- und Fondsbehörde / bzw Untersagung November 2015 Seite 16

18 B) Stiftungsrecht neu Errichtung der Stiftung nach BStFG (5) Stiftungs- und Fondsregister ( 22) Öffentliches Register (vom BMI geführt) Sämtliche Stiftungen und Fonds nach dem BStFG sind einzutragen Öffentliche Einsichtnahme Transparenz und Publizität Abrufbare Informationen Name, Sitz und Adresse Zweck Begünstigtenkreis Name und Adresse der Vertretungsorgane Allfällige Änderungen der Stiftungs- und Fondssatzung Angaben zur Umwandlung oder Auflösung des Stiftung/Fonds Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder Jahresabschluss November 2015 Seite 17

19 B) Stiftungsrecht neu Akteure/Organe der Stiftung nach BStFG Gründer ( 4) Eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen (auch KG oder OG, nicht aber GesBR) Stiftung von Todes wegen: nur eine natürliche Person Bei mehreren Gründern: Gründerrechte können von allen gemeinsam oder deren Rechtsnachfolgern ausgeübt werden; es sei denn, die Gründungerklärung sieht etwas anderes vor ( 4 (2)) Gründerrechte können auch übertragen werden -> 4 (2) Typische Gründerrechte Gestaltung der Gründungserklärung Änderung der Gründungserklärung Widerruf der Stiftung (Vermögen fällt an Begünstigte) Einflussnahme auf Stiftungsorganisation Bestellung der Stiftungsorgane Mitgliedschaft in Stiftungsvorstand oder weiterem Organ November 2015 Seite 18

20 B) Stiftungsrecht neu Akteure/Organe der Stiftung nach BStFG (2) Organe Stiftungsvorstand ( 17) Rechnungsprüfer ( 18) Stiftungsprüfer ( 19) Aufsichtsorgan ( 21) möglich Weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks möglich November 2015 Seite 19

21 B) Stiftungsrecht neu Akteure/Organe der Stiftung nach BStFG (3) Stiftungsvorstand ( 17) Mindestens 2 Personen; nur natürliche Personen. Verwaltet und vertritt die Stiftung Für Erfüllung Stiftungszweck verantwortlich Muss seine Aufgaben sparsam, mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters wahrnehmen Verantwortlich für die Rechnungslegung / Finanzgebarung ( 20 (1)); innerhalb von 5 Monaten Jahresabschluss Insichgeschäfte ( 5) Wenn untergeordnet anderes Vorstandsmitglied Ansonsten: Zustimmung des Aufsichtsorgans Wenn kein Aufsichtsorgan: Zustimmung des Wirtschaftsprüfers Wenn kein Wirtschaftsprüfer: Zustimmung aller Rechnungsprüfer November 2015 Seite 20

22 B) Stiftungsrecht neu Akteure/Organe der Stiftung nach BStFG (4) Rechnungsprüfer / Stiftungsprüfer ( 18, 19) Zwingende Bestellung eines Stiftungsprüfers bei Stiftungen, deren gewöhnliche Einnahmen, gewöhnliche Ausgaben oder Ausschüttungen jährlich EUR 1 Mio in 2 aufeinanderfolgenden Jahren betragen Ansonsten mindestens 2 Rechnungsprüfer Unterschied: Qualifikation Bestellung Rechnungsprüfer Vom Gründer zu seinen Lebzeiten Nach dem Tod des Gründers durch Stiftungsvorstand Bestellung Wirtschaftsprüfer Vom Gründer zu seinen Lebzeiten Dann: vom Stiftungs- oder Fondskurator ( 13), wenn kein Aufsichtsorgan bestellt ist aus 3er Vorschlag des Stiftungsvorstands Zeitliche Beschränkung auf 5 Jahre ( 19 Abs 5) November 2015 Seite 21

23 B) Stiftungsrecht neu Akteure/Organe der Stiftung nach BStFG (5) Aufgaben des Stiftungsprüfers ( 20) Prüfung der Finanzgebarung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die der Gründungserklärung entsprechende Verwendung der Mittel innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und des Jahresabschlusses zu prüfen ( 20 (2)). Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die der Gründungserklärung entsprechende Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der Stiftung aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Ausgaben oder Einnahmen insbesondere auf In-Sich-Geschäfte ist einzugehen ( 20 (3)). November 2015 Seite 22

24 B) Stiftungsrecht neu Akteure/Organe der Stiftung nach BStFG (5) Aufsichtsorgan ( 21) Zwingend wenn ( 21 (2)) Ausschüttungen aus nicht-operativen Tätigkeiten ( 40 BAO) in 2 aufeinanderfolgenden Jahren jeweils EUR 10 Mio übersteigen oder Gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben übersteigen in 2 aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Mio und beschäftigen mehr als 40 Arbeitnehmer, oder Stiftung leitet AG oder GmbH isd 244 (1) UGB einheitlich und die Zahl der Arbeitnehmer der Stiftung sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften zusammen übersteigt in Summe 300 Aufgaben ( 21 (8)) Kontrolle der Geschäftsführung und Gebarung Bestellung Rechnungsprüfer / Bestellung der Stiftungs- und Fondsprüfer Diverse Kontrolltätigkeiten / Informationspflichten November 2015 Seite 23

25 B) Stiftungsrecht neu Akteure/Organe der Stiftung nach BStFG (6) Aufsichtsorgan ( 21) Zusammensetzung Mindestens 3 natürliche Personen, die nicht dem Stiftungsvorstand angehören; Aufnahme/Abwahl zusätzlicher Mitglieder möglich (Abs.7) Abberufung durch Stiftungsvorstand möglich, wenn Voraussetzungen nach 21 (1) und (2) nicht mehr vorliegen November 2015 Seite 24

26 B) Stiftungsrecht neu Übergangsbestimmungen Anwendung Bestehende Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungen des 1 (1) entsprechen, in den Anwendungsbereich des BStFG 2015 fallen und vor Inkrafttreten des BStFG 2015 errichtet wurden gelten als Stiftungen isd BStFG. Satzungsänderung im Regelfall nötig und binnen 12 Monaten der Behörde vorzulegen. Auf kirchliche Stiftungen ist das BStFG nicht anzuwenden ( 28 (3)). November 2015 Seite 25

27 Privatstiftung Stiftung nach BStFG B) Stiftungsrecht neu Gemeinsamkeiten Vermögen ohne Eigentümer Zweckgebundes Vermögen ohne Eigentümer oder Mitglieder Optimale Rechtsform, um Vermögen langfristig von einer (juristischen) Person zu verwalten Unterschiede Einschränkung auf gemeinnützige Tätigkeiten im BStFG PSG liberal im Hinblick auf Stiftungsgedanken Dauer PSG 100 Jahre / 200 Jahre BStFG Stiftung: unbeschränkt Fonds: nicht dauernd gewidmetes Vermögen November 2015 Seite 26

28 C) Steuerliche Änderungen Stiftungsrecht Eingangsbesteuerung (1) _ dzt. Rechtslage Stiftungseingangssteuergesetz Unentgeltliche Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder damit vergleichbare Vermögensmassen Steuerschuldner: empfangende Stiftung Entstehung: im Zeitpunkt der Zuwendung Steuerschuld wird mit 15. des auf die Zuwendung zweitfolgenden Monats fällig Bemessungsgrundlage: Wert des zugewendeten Vermögens nach Abzug der Schulden (Bewertung nach Bewertungsgesetz) November 2015 Seite 27

29 C) Steuerliche Änderungen Stiftungsrecht Eingangsbesteuerung (2) _ dzt. Rechtslage Stiftungseingangssteuergesetz Eingangssteuersatz: 2,5% Erhöhungstatbestände (25%): Stiftung nicht mit PS nach PSG vergleichbar Keine Offenlegung sämtlicher Dokumente, die die innere Organisation der Stiftung, Vermögensverwaltung oder Vermögensverwendung betreffen spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Eingangssteuer beim Finanzamt Grunderwerbsteuer Bislang keine Begünstigung vorgesehen Steuersatz: 3,5% Grunderwerbsteuer ( 7 (1) Z3 GrEStG) 2,5% Stiftungseingangsteueräquivalent ( 7 (2) GrEStG) 1,1% Eintragungsgebühr (TP 9 lit b Z1 bis 3 GGG) Bemessungsgrundlage: gemeiner Wert November 2015 Seite 28

30 C) Steuerliche Änderungen Stiftungsrecht Eingangsbesteuerung (3) _ dzt. Rechtslage Befreiung für gemeinnützige Stiftungen ( 1 Abs. 6 StiftEG) Zuwendungen an inländische juristische Personen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken isd 34 ff BAO dienen Nur unter Lebenden (nicht von Todes wegen) Nur körperlich bewegliche Sachen und Geldforderungen Befreiung der Zuwendung von Grundstücken Aber: GrESt November 2015 Seite 29

31 C) Steuerliche Änderungen Stiftungsrecht Eingangsbesteuerung (4) (idf GG 2015 BE) Befreiung für gemeinnützige Stiftungen Vollumfängliche Stiftungseingangsteuerbefreiung; keine Einschränkung auf Zuwendungen unter Lebenden Keine Einschränkung auf körperliche bewegliche Sachen und Geldforderungen Befreiung der Zuwendung von Grundstücken Vollumfängliche Befreiung von der GrESt, Grundbucheintragungsgebühr für den unentgeltlichen Erwerb eines Grundstückes durch gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen November 2015 Seite 30

32 C) Steuerliche Änderungen Stiftungsrecht Vermögensausstattung (1) (idf GG 2015 BE) Steuerbegünstigung der Vermögensausstattung beim GEBER ( 4b EStG idf GG 2015 BE) Ertragsbringende Vermögensausstattung ist Betriebsausgabe AN eine privatrechtliche Stiftung, vergleichbare Vermögensmasse (nicht begünstigt Verein), welche die Voraussetzungen der 34 ff BAO erfüllt und begünstigte Zwecke nach 4a (2) EStG verfolgt Begünstigte Einrichtung muss zum Zeitpunkt der Zuwendung auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen eingetragen sein Ausnahme: Sofern die Zuwendung innerhalb der ersten drei Jahre erfolgt, gilt die Zuwendung dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste nach Ablauf von drei Jahren ab Errichtung vorliegt Nachversteuerung mit einem Zuschlag von 30% zur KöSt, falls Voraussetzung für Eintrag in die Liste dann nicht gegeben ist November 2015 Seite 31

33 C) Steuerliche Änderungen Stiftungsrecht Vermögensausstattung (2) (idf GG 2015 BE) Steuerbegünstigung der Vermögensausstattung beim GEBER ( 4b EStG idf GG 2015 BE) Weitere Voraussetzungen: Stiftung muss nach ihrer Rechtsgrundlage verpflichtet sein, die Erträge aus der Verwaltung der Vermögensausstattung (nicht die Substanz) innerhalb von 2 Jahren ausschließlich für in der Rechtsgrundlage genannten begünstigten Zwecke zu verwenden Verwendung der Vermögensausstattung ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zulässig Abgrenzung zur Spendenbegünstigung nach 4a EStG: Zuwendung von Geldbeträgen, die von der gemeinnützigen Organisation unmittelbar der Zweckerfüllung zugeführt werden müssen November 2015 Seite 32

34 C) Steuerliche Änderungen Stiftungsrecht Vermögensausstattung (3) (idf GG 2015 BE) Steuerbegünstigung der Vermögensausstattung beim GEBER ( 4b EStG idf GG 2015 BE) (Doppel-)Deckelung der Vermögensausstattung mit EUR ,- pro Zuwender Zuwendungszeitraum 5 Jahre Pro Jahr max. 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages Durch die Berücksichtigung der Zuwendung als Betriebsausgabe darf kein Verlust entstehen Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe nicht möglich ist, kann die Zuwendung als Sonderausgabe geltend gemacht werden 13 (1) Z4 KöStG (idf GG 2015 BE): gilt auch für die Privatstiftung als Geber: Abzug von der Zwischensteuer möglich November 2015 Seite 33

35 C) Steuerliche Änderungen Stiftungsrecht Laufende Besteuerung _ dzt. Rechtslage Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht ( 5 Z 6 KStG) Beschränkte Steuerpflicht ( 21 (2) KStG) Kapitalerträge, bei denen die Steuer durch Steuerabzug (KESt) erhoben wird Ausnahme: Beteiligungserträge Sonstige beschränkt steuerpflichte Erträge (im Regelfall) Sonstige Kapitaleinkünfte (ausländische, aus realisierten Wertsteigerungen) Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen Steuersatz: 25% Freibetrag ihv EUR ,00 ( 23 KStG); 10 Jahre vortragsfähig November 2015 Seite 34

36 D) Sonstige steuerliche Änderungen im Zusammenhang mit der Spendenbegünstigung Gemeinnützigkeitsbegriff (1) _ dzt. Rechtslage Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit ( 34 ff BAO) 34 BAO Voraussetzungen für steuerliche Begünstigungen: Nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar Förderung der genannten Zwecke November 2015 Seite 35

37 D) Sonstige steuerliche Änderungen im Zusammenhang mit der Spendenbegünstigung Gemeinnützigkeitsbegriff (2) _ dzt. Rechtslage Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit ( 34 ff BAO) 39 BAO Ausschließlichkeitsgrundsatz: Keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen (10% Grenze) Kein Gewinnstreben der Körperschaft Keine Gewinnausschüttung an die Mitglieder bei Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft Keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen Bei Auflösung der Körperschaft oder Wegfall des Zweckes darf das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden November 2015 Seite 36

38 D) Sonstige steuerliche Änderungen im Zusammenhang mit der Spendenbegünstigung Gemeinnützigkeitsbegriff (3) _ idf GG 2015 BE Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit ( 34 ff BAO) 40a Abs 2 BAO (idf GG 2015 EB): Aufweichung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes: Kein Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber gemeinnützigen Körperschaften erbracht werden Verrechnung von Selbstkosten gegenüber anderen gemeinnützigen Körperschaften soll erlaubt werden Bsp. entgeltliche Personalgestellung November 2015 Seite 37

39 D) Sonstige steuerliche Änderungen im Zusammenhang mit der Spendenbegünstigung Gemeinnützigkeitsbegriff (4) _ dzt. Rechtslage Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit ( 34 ff BAO) 40 BAO Unmittelbarkeitsgrundsatz: Körperschaft muss die gemeinnützigen Zwecke selbst fördern November 2015 Seite 38

40 D) Sonstige steuerliche Änderungen im Zusammenhang mit der Spendenbegünstigung Gemeinnützigkeitsbegriff (5) _ idf GG 2015 BE Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit ( 34 ff BAO) 40a Abs 1 BAO (idf GG 2015 EB): Aufweichung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes: Kein Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) begünstigten Einrichtungen isd 4a Abs 3 bis 6 EStG zur unmittelbaren Förderung derselben Zwecke wie die zuwendende Körperschaft zuwendet Ausnahme für spendensammelnde Körperschaften, sofern begünstigte Einrichtung isd Spendenabsetzbarkeit Übereinstimmung mit der mittelempfangenden Körperschaft in zumindest einem begünstigten Zweck November 2015 Seite 39

41 D) Sonstige steuerliche Änderungen im Zusammenhang mit der Spendenbegünstigung Spendenbegünstigung 4a EStG (1) NEU (idf GG 2015 BE): Erweiterung der steuerlichen Kunst- und Kulturförderung (Abs. 2 Z5 ivm Abs. 4a) Allgemein zugängliche Durchführung von der österreichischen Kunst und Kultur dienenden künstlerischen Tätigkeiten Einrichtung entfaltet künstlerische Aktivitäten durch ihre Mitglieder selbst (Bsp Theaterverein) Bei Förderung von Künstlern durch die Einrichtung muss diese dabei inhaltsbestimmend wirksam bleiben (Unmittelbarkeit) Durch Körperschaften, die eine Förderung des Bundes/eines Landes erhalten und diese in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist Das Engagement solcher Einrichtungen wird durch die öffentliche Hand bereits als förderungswürdig eingestuft November 2015 Seite 40

42 D) Sonstige steuerliche Änderungen im Zusammenhang mit der Spendenbegünstigung Spendenbegünstigung 4a EStG (2) NEU (idf GG 2015 BE): Erweiterung der steuerlichen Kunst- und Kulturförderung (Abs. 2 Z5 ivm Abs. 4a) Eintragung auf der Spenderliste des BMF Allg. Voraussetzung: Gemeinnützigkeit Allg. Voraussetzungen: bei Ersteintragung seit mind. 3 Jahren dem begünstigten Zweck dienen Für 2016: Rückwirkende Abzugsfähigkeit, wenn die Körperschaft bereits seit drei Jahren besteht und die Voraussetzungen erfüllt Die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers für die Jahre 2013, 2014 und 2015 gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage bis 30. Juni 2016 vorgelegt wird November 2015 Seite 41

43 D) Sonstige steuerliche Änderungen im Zusammenhang mit der Spendenbegünstigung Spendenbegünstigung 4a EStG (3) NEU (idf GG 2015 BE): Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung Erweiterung der spendenbegünstigten Einrichtungen um Stiftungen oder Fonds nach dem BStFG 2015; (bisher spendenbegünstigt ua: Hochschulen, öffentl.rechtliche Fonds, Österr. Akademie der Wissenschaften) Zweck: dient ausschließlich der Forschungsförderung, wobei die Forschungsförderung im Wesentlichen durch die Vergabe von Forschungsförderungen an Forschungseinrichtungen erfolgt Voraussetzungen Stiftung oder Fonds ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet Empfänger ist wiederum selbst spendenbegünstigt Stiftung oder Fonds ist nachweislich seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der Forschungsförderung tätig November 2015 Seite 42

44 D) Sonstige steuerliche Änderungen im Zusammenhang mit der Spendenbegünstigung Spendenbegünstigung 4a EStG (4) NEU (idf GG 2015 BE): Gründung des Instituts für Soziale Innovation Zu errichten durch den Bundesminister für Soziales, Arbeit und Konsumentenschutz Vergabe von Finanzmitteln ausschließlich an gemeinnützige Einrichtungen zur Umsetzung von innovativen Sozialprojekten; Vergabekriterien in einer zu erlassende VO durch den BMS im Einvernehmen mit dem BMF Jährlicher Höchstbetrag von 5 MEUR (Zweck budgetäre Planung des Steuerausfalls) Für den Fall der Überschreitung unverzügliche Information an den Spender und ggf. Rückerstattung November 2015 Seite 43

45 B) Stiftungsrecht neu Stiftung nach BStFG (mehrere) Stifter sowie deren Rechtsnachfolger (grundsätzlich kein geschlossener Stifterkreis) Nachstiftungen/ Zustiftungen möglich steuerliche Abzugsfähigkeit der Vermögensausstattung der Stiftung in gewissen Grenzen (grundsätzlich keine 3-Jahres-Frist) Stiftung - Keine Stiftungseingangsteuer - Keine Grunderwerbsteuer - Keine (wesentliche) laufende Besteuerung (Ausnahme beschränkte Steuerpflicht) Gemeinnützige Zweckverwirklichung - Unmittelbar ODER - durch begünstigte Dritte November 2015 Seite 44

46 B) Stiftungsrecht neu Mögliche (erweiterte) Tätigkeitsbereiche Tätigkeiten Einbringung von Vereinsvermögen in gemeinnützige Stiftung (?) Stiftung nach BStFG als Substiftung einer Stiftung nach PSG Stiftungen zur Bündelung von Forschungstätigkeiten Kulturstiftungen (?) Ausstattung der Stiftung Liegenschaften / Zinshäuser als Vermögensausstattung (begünstigte Übertragung) Zu- bzw Nachstiftungen Gründungen von Todes wegen / Legate November 2015 Seite 45

47 Ansprechpartner MMag. Thomas Stranzinger LL.M. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Managing Partner Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger T F E t.stranzinger@solidaris.at Mag. Christoph Hofer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Partner Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger T F E c.hofer@solidaris.at Ölzeltgasse 3/ 17 A-1030 Wien T office@solidaris.at November 2015 Seite 46

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