Grundlagen Betriebliche Steuern

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1 Grundlagen Betriebliche Steuern WS 2012/2013 Prof. Dr. Thomas Zinser, StB

2 Materialien und Literaturempfehlungen Materialien Steuergesetze (EStG, KStG, GewStG) in neuester Auflage! * Aktuelle Steuertexte, Beck`sche Textausgaben * Wichtige Steuergesetze, nwb Textausgabe Steuerrichtlinien der Finanzverwaltung Literaturempfehlungen (jeweils in neuester Auflage!) Stobbe, Thomas: Steuern kompakt, 2012 Fetzer / Arndt, Einführung in das Steuerrecht, Steuerrecht leicht gemacht: Eine Einführung nicht nur für Studierende an Hochschulen, Fachhochschulen und Berufsakademien, 2011 Zeitschrift Steuern & Studium

3 Während des Semesters sollten Sie nie vergessen: Das Steuer- und Prüfungswesen ist wie ein Kirchenfenster: Für Anfänger, von außen, ist das Fenster trist, langweilig, grau. Schafft man mit intensiver Arbeit den Gang in die Kirche und betrachtet das Fenster im Gegenlicht von innen, so sind farbenprächtige Bilder und Mosaike erkennbar. Nach Goethe, Gedichte sind gemalte Fensterscheiben, in: Weimer, A./Weimer, W. (Hrsg.), Mit Goethe zum Gewinn, Frankfurt 1995, S

4 4 Vorab: Konstitutive Entscheidungen

5 Konstitutive Entscheidungen von Unternehmen Definition Konstitutive Entscheidungen : Solche, durch die die langfristig gültigen Rahmenbedingungen für die laufenden Entscheidungen gesetzt werden. Solche Entscheidungen beziehen sich auf: - Die Standortwahl - Die Wahl der Rechtsform - Die Gestaltung der Organisation Aber: Laufende Überprüfung der Prämissen nötig und gegebenenfalls - Standortwahl => Standortverlagerung - Wahl der Rechtsform => Rechtsformumwandlung - Gestaltung der Organisation => Restrukturierung / Reorganisation 5

6 Konstitutive Entscheidungen von Unternehmen Die Wahl der Rechtsform als eine konstitutive Entscheidung Die Wahl der Rechtsform ist als Entscheidungsproblem v.a. bei der Unternehmensgründung relevant. Sie ist jedoch auch eine laufende Frage bei Anpassungsentscheidungen => Überprüfung der einmal gewählten Rechtsform bei geänderten internen oder externen Rahmenbedingungen. Dies kann z.b. auf folgende Faktoren zurückzuführen sein: Änderung wesentlicher Daten Änderung wesentlicher Daten in der in der Binnenstruktur, wie Umwelt, wie - Ausscheiden/Aufnahme neuer - Daten des Gesellschafts-/Steuerrechts Gesellschafter - neue Rechtsformen (kleine AG, PartGG, SE) - Rückzug Eigentümer - Rechtsprechung - Wachstum - Finanzierungserfordernisse - Steuerbelastung verringern - Wettbewerb - Haftung - Änderungen der Marktbedingungen, die z.b. eine Fusion unabdingbar machen 6

7 Überblick Rechtsformen 7

8 Bestimmungsgründe für die Wahl der Rechtsform Das Gesellschaftsrecht setzt sich aus verschiedenen Rechtsquellen zusammen: - Wirtschaftsrecht (z.b. BGB, HGB, AktG) - Steuerrecht, Umwandlungsrecht u.a. Diese Rechtsquellen muss der Betriebswirt kennen, da sonst die Gefahr der Fehlinterpretation von rechtlichen Regelungen oder Vollzugsdefizite mit Auswirkungen auf ökonomische Vorgänge resultieren. Von besonderer Bedeutung ist das rechtliche Kleid (= die Rechtsform), in dem unterneh-merische Aktivitäten entfaltet werden. Bei der Frage der geeigneten Rechtsform steht der Unternehmer jedoch vor einem verwirrenden Bild von Rechtsformen..Es gilt, anhand der jeweiligen Vor- und Nachteile der in Frage kommenden Rechtsformen die optimale Wahl für die unternehmerische Tätigkeit zu treffen 8

9 Bestimmungsgründe für die Wahl der Rechtsform Die verschiedenen Rechtsformen unterscheiden sich z.b. in: - Haftungsumfang (beschränkt/unbeschränkt) - Steuerbelastung (* einmalig bei Gründung bzw. Umwandlung/laufend; * Gesellschaft und/oder Gesellschafter) - Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Innen und Außenverhältnis - Kontrollmöglichkeiten (Gesellschafter/Aufsichtsrat) - Gewinn- und Verlustbeteiligung - Flexibilität der Vertragsgestaltung - Rechnungslegung, Prüfung und Publizität - Kosten (Gründung/laufend) - Veräußerung von Anteilen - Nachfolgeregelungen in Familienunternehmen - Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung 9

10 Bestimmungsgründe für die Wahl der Rechtsform Zusammengesetzte Gesellschaftsformen Zur Vorsicht gegenüber einer vorschnellen Auswahl unter den Rechtsformen zwingt aber auch die Tatsache, dass die von der Rechtsordnung angebotenen typischen Rechts-formen im Wirtschaftsleben häufig nicht in reiner Form anzutreffen sind. So ist es z.b. zulässig, dass sich eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin an einer Personengesellschaft beteiligt; die bekannteste Ausprägung dieser Grundtypenvermischung ist die GmbH & Co. KG, die Strukturelemente der GmbH und KG in einem Zwittergebilde in sich vereint. Eine Grundtypenvermischung stellt auch die typische oder atypisch stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dar ( GmbH & Still ). Auch bei der Betriebsaufspaltung, bei der ein an sich einheitliches Unternehmen z.b. in eine Besitz- und Betriebsgesellschaft aufgespalten wird, werden die von der Rechtsordnung vorgegebenen typischen Rechtsformen verlassen. 10

11 Bestimmungsgründe für die Wahl der Rechtsform Relevante Gesellschaftsformen Rechtsformalternativen Personenunternehmen Mischformen Kapitalgesellschaften Einzelunternehmen Personengesellschaft GmbH & Co. KG llschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ffene Handelsgesellschaft OHG Kommanditgesellschaft KG Stille Gesellschaft Stiftung & Co. KG GmbH & Co. KGaA GmbH & Still Betriebsaufspaltung Partnerschaftsgesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftu (GmbH) Aktiengesellschaft ( Kommanditgesellsc auf Aktien (KGaA Europ. Aktiengese schaft (SE) Unternehmergesells (haftungsbeschrän 5a GmbHG 11

12 Bestimmungsgründe für die Wahl der Rechtsform In zivilrechtlicher Hinsicht steht häufig die Haftungsproblematik im Vordergrund. Es ist das Anliegen aller Gewerbetreibenden, haftungsrechtlich so weit wie möglich geschützt zu sein. Die persönliche Haftung der Gesellschafter ist i.d.r. bei einer Kapitalgesellschaft, aber auch ggf. bei einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) ausgeschlossen. Kreditgeber werden sich allerdings mit der beschränkten Haftung der Unternehmen nicht zufrieden geben und vom Unternehmer z.b. Bürgschaften verlangen. Die Haftungsbegrenzung ist jedoch bedeutsam für Ansprüche von Arbeitnehmern, Lieferanten und bei der Produkthaftpflicht (=>Produkthaftpflichtgesetz). Die mangelnde Quantifizierbarkeit der Aussagen aus dem Vergleich der einzelnen Bestim-mungsgrößen ist wohl der Hauptgrund dafür, dass der steuerlichen Betrachtung bei der Auswahl der Gesellschaftsform häufig ein Übergewicht eingeräumt wird. Aber: Es ist davor zu warnen, die Entscheidung über die Wahl der Gesellschaftsform eindimensional auf die Minimierung der Steuerlast einzuschränken. Die Wahl der Gesellschaftsform muss vielmehr das ganze Spektrum möglicher Bestimmungsgründe 12 mit einbeziehen.

13 13 Überblick Steuerrecht

14 Systematik der Rechtsquellen im Steuerrecht Grundgesetz* * Verfassungsrecht ist höherrangiges Recht. Steht ein Steuergese im Widerspruch zu Verfassungsrecht, dann ist letzteres als höherrangiges Recht anzuwenden. formelle und materielle Gesetze rgreifende Gesetze Abgabenordnung (AG); FGO Bewertungsgesetz Doppelbesteuerungsabkommen Beachte: DBAs sind höherwertiges Recht. Widerspricht nationales Verfassungsrecht oder ein nationales Steuergesetz einem DBA, so ist das DBA als völkerrechtlicher Vertrag maßgeblich. wichtige Einzelsteuergesetze und Durchführungsverordnungen: Einkommensteuergesetz und -Durchführungsverordnung Körperschaftsteuergesetz und -Durchführungsverordnung Gewerbesteuergesetz und -Durchführungsverordnung Grundsteuergesetz Erbschaftsteuergesetz Umsatzsteuergesetz Grunderwerbsteuergesetz Gesetze zu besonderen Regelungstatbeständen: Außensteuergesetz Umwandlungsteuergesetz Keine Rechtsquellen sind: - Verwaltungsanweisungen (s. ergänz. Folie) - Richterrecht

15 Begriff der Steuern Wo finden Sie etwas zum Steuerbegriff? Welche wesentlichen Merkmale zeichnen Steuern aus? Was verbirgt sich hinter diesen Merkmalen?

16 Der Steuerbegriff des 3 Abs. 1 AO Steuern sind: Geldleistungen, die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (-> Bund, Land, Gemeinde, sonstige jur. Person des öffentlichen Rechts) auferlegt werden ohne Gegenleistung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Erzielung von Einnahmen gedacht Ein Nebenzweck (-> nicht fiskalische Zwecke = Lenkungs-/ Sozialzwecke) ist zulässig -> 3 Abs. 1 Hs. 2 AO Der Einnahmenerzielungszweck darf aber nicht völlig entfallen Steuer kommt aus dem althochdeutschen stiura, was Stütze bedeutet und i.s.v. Unterstützung, Hilfe oder auch Beihilfe verwendet wurde. Aus den ursprünglich als Naturalabgaben in Form von Sach- oder Dienstleistungen (Frondienste) erhobenen Steuern sind heute reine Geldleistungen geworden (s. Wikipedia). 16

17 Andere öffentliche Abgaben Gebühren Vorzugslast Geldleistungen, die ein öffentlich-rechtl. Gemeinwesen als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder Einrichtung erhebt Verwaltungsgebühr oder Benutzungsgebühr Beiträge Vorzugslast Geldleistungen, die ein öffentlich-rechtl. Gemeinwesen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder Einrichtung erhebt 17

18 Nur zwei Dinge auf dieser Welt sind uns sicher: der Tod und die Steuer Benjamin Franklin ( ) 18

19 Der Beginn allen Übels... Ca v. Chr.: Viele, viele Jahre später: Du kannst einen Fürsten lieben Du kannst einen König lieben Aber der Mann, den du fürchten musst Ist der Steuereinnehmer. Ein König richtet das Land auf durch Recht; wer aber viel Steuern erhebt, richtet es zugrunde. Salomo (um v. Chr.) Steuern sind ein erlaubter Fall von Raub. Thomas von Aquin ( ), ital. Theologe und Philosoph, 1323 heilig gesprochen Steuern erheben heißt, die Gans so zu rupfen, dass man möglichst viele Federn mit möglichst wenig Gezische bekommt. Jean Colbert, , franz. Staatsmann Staatsphilosoph Nichts erfordert mehr Weisheit und Klugheit, als die Bestimmung desjenigen Teils, welchen man den Untertanen nimmt und des Teils, welchen man ihnen lässt Charles-Louis de Montesquieu ( ), franz. Schriftsteller und 19

20 ... und heute Alkopops Biersteuer Branntweinsteuer/ Branntweinmonopol Einkommensteuer Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer Feuerschutzsteuer Getränkesteuer Gewerbesteuer Grunderwerbsteuer Grundsteuer Hundesteuer Jagd- und Fischereisteuer Kaffeesteuer Kapitalertragsteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer Kraftfahrzeugsteuer Lohnsteuer Mineralölsteuer Rennwett- und Lotteriesteuer Schankerlaubnissteuer Schaumweinsteuer Solidaritätszuschlag Spielbankabgabe Stromsteuer Tabaksteuer Umsatzsteuer Vergnügungsteuer Versicherungsteuer Zölle Zweitwohnungsteuer Zwischenerzeugnissteuer 20

21 Übersicht über abgeschaffte oder ausgelaufene Steuern Baulandsteuer Beförderungsteuer Börsenumsatzsteuer Ergänzungsabgabe Essigsäuresteuer Gesellschaftsteuer Hypothekengewinnabgabe Investitionsteuer Konjunkturzuschlag Kreditgewinnabgabe Kuponsteuer Leuchtmittelsteuer Lohnsummensteuer Notopfer Berlin Salzsteuer Speiseeissteuer Spielkartensteuer Stabilitätszuschlag Süßstoffsteuer Teesteuer Vermögensabgabe Vermögensteuer Verpackungsteuer Wechselsteuer Wertpapiersteuer Zuckersteuer Zündwarenmonopol Zündwarensteuer 21

22 Steuerkuriositäten Realisiert wurden u.a. auch folgende Steuern: Sklavensteuer Bartsteuer Luxussteuern wie Fenster-, Tür-, Kamin-, Perücken-, Haarpuder-, Stiefel-, Strumpf-, Spielkartensteuer Spatzensteuer Eitelkeitssteuer (9/2005 in New Jersey eingeführt; 6% auf Schönheitsoperationen) Sexsteuer (s. ergänzende Folie) (Noch) nicht realisiert wurden folgende Vorschläge: Männersteuer Sozial- und Kultursteuer für Konfessionslose Pizza-Steuer 22 Schoko-Steuer

23 Steuerkuriositäten 23

24 Steuerkuriositäten Um eine Steuererklärung ausfüllen zu können, muss man Philosoph sein; es ist zu schwierig für einen Mathematiker (Albert Einstein) Unser Steuerrecht ist nicht nur ein System mit zu hohen Steuersätzen. Es ist auch das komplizierteste Steuerrecht der Welt. (Friedrich Merz, Nur wer sich ändert, wird bestehen, 2004, S. 137). In Bezug auf Transparenz und Effizienz des Steuerrechts landete Deutschland im Rahmen einer 20 erfolgten Untersuchung des World Economic Forum zusammen mit der Harvard University auf Platz 102, d.h. auf dem letzten Platz. Die Komplexität des Steuerrechts hat zur Konsequenz, dass 60% der Weltliteratur zum Steuerrecht deutscher Sprache veröffentlicht werden (Bernd Neufang, BB 2006, S. 1421).und ebendort Konsequenz dieser Komplexität ist z.b., dass die USA weniger Finanzbeamte hat, als Baden-

25 Steuerspirale

26 Steuerspirale

27 Steuerspirale 2011 Rund 573 Mrd. Steuern haben Bund, Länder und Gemeinden im vergangenen Jahr eingenommen. Das waren rund 43 Mrd. mehr als im Vorjahr. Mit 190 Mrd. war die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer die größte Steuereinnahmequelle. An zweiter Stelle lag die Lohnsteuer, die rund 140 Mrd. einbrachte. Mit großem Abstand folgten dann mit je rund 40 Mrd. die Gewerbe- und die Energiesteuer. Weit weniger lukrativ waren die Steuern am unteren Ende der Steuerspirale mit Einnahmen von jeweils unter 300 Mio. wie beispielsweise die Hundesteuer, die Zweitwohnungsteuer oder die Jagd- und Fischereisteuer. Die im Jahr 2011 neu eingeführte Kernbrennstoffsteuer und die ebenfalls neue Luftverkehrsteuer brachten 922 bzw. 905 Mio. ein. Quelle: NWB 2012 Seite

28 Abgabenlast 2011 Quelle: Steuer und Studium 6/2012, S

29 Beitrag der Steuerpflichtigen zum ESt-Aufkommen 2007 Quelle: BMF 29

30 Beitrag der Steuerpflichtigen zum ESt-Aufkommen Quelle: PBG GmbH, für das Jahr 2007

31 Steuerverteilung / - Überblick - Bund Bundessteuern Mineralölsteuer Versicherungsteuer Tabaksteuer Kaffeesteuer Stromsteuer Solidaritätszuschlag Branntweinsteuer Landessteuern Erbschaft- /Schenkungsteuer Grunderwerbsteuer Kraftfahrzeugsteuer Rennwett-/Lotteriesteuer Feuerschutzsteuer Spielbankabgabe Gemeinschaftssteuern Körperschaftsteuer (Bund 50 %, Länder 50 %, Gemeinden - %) Lohn- und Einkommensteuer (Bund 42,5 %, Länder 42,5 %, Gemeinden 15 %) Umsatzsteuer (Bund ca. 54% %, Länder ca. 44 %, Gemeinden ca. 2 %) Länder Gemeindesteuern Gewerbesteuer (2 % werden 50 : 50 auf Bund und Länder umgelegt) Grundsteuer Vergnügungsteuer Hundesteuer Zweitwohnsitzsteuer Spielautomatensteuer Getränkesteuer uropäische Union 31 Eigeneinnahmen Mehrwertsteuer-Eigenmittel BSP-Eigenmittel Zölle Abgaben Gemeinden Eigenmittel ergeben sich, indem das BSP jedes Mitgliedstaates mit einem EU-einheitlichen BSP-Eigenmittelsatz multipliziert wird; die BSP-Eigenmittel gehen zu Lasten des Steueraufkommens des Mitgliedstaates und dienen der Restfina s. Folie Die öffentlichen Finanzen Wichtigste Einnahmen

32 Anknüpfungspunkte der wichtigsten Steuerarten Anknüpfungspunkte Vermögen/ Substanz Einkommensentstehung Vermögensübergang Vermögensumschichtung Einkommensverwendung Einkommensteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer Grundsteuer Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Gewerbeertragsteuer Grunderwerbsteuer Umsatzsteuer spezielle Verbrauchsteuern (z.b. Tabak-, Mineralölsteuer) Zölle Teilhabe des Staates am erwirtschafteten Vermögenszuwachs Teilhabe des Staates am Vermögensbestand Teilhabe des Staates an der Vermögensveränderung Teilhabe des Staates am Konsum 32

33 Einteilung der Steuern 33 Das materielle Steuerrecht regelt die Steuertatbestände, die zur Steuerpflicht führen. Es ist zu unterscheiden vom Steuerverfahrensrecht. Die Einzelsteuergesetze wie EStG, KStG, UStG usw enthalten überwiegend materielles Recht. AO und FGO regeln v.a. das V.erfahrensrecht.

34 Steuertatbestände Die in den Einzelsteuergesetzen (EStG, KStG usw.) geregelten Steuertatbestände lassen sich auf gemeinsame Strukturmerkmale zurückführen Strukturelemente eines Steuergesetzes (Steuertatbestandes) persönliche Steuerpflicht (Steuersubjekt) sachliche Steuerpflicht (Steuerobjekt) ggf. Zurechnung (s. 39 AO) Steuerbemessungsgrundlage Steuersatz (Steuertarif) ggf. Steuervergünstigungen s. Folie Allgemeiner Steuertatbestand 34

35 Steuertatbestände Steuerbemessungsgrundlage 35

36 Einkommensteuer

37 Steuertatbestände Stufenaufbau jedes Steuertatbestands Steuersubjekt (Wer unterliegt der Steuer) Tatbestände der Einkommensteuer Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland 1, 1a EStG 7 Einkunftsarten gem. 2 Abs. 1 EStG Steuergegenstand Einkünfte aus Einkünfte aus Einkünfte aus Einkünfte aus Einkünfte aus Einkünfte aus Sonstige (Was wird besteuert?) L & F Gewerbebetrieb selbst. Arbeit nicht selb. Arbeit Kapitalvermögen V & V Einkünfte 13-14aEStG EStG 18 EStG 19, 19a EStG 20 EStG 21 EStG 22, 23ESt 37 Beachte 3, 3c EStG

38 Steuertatbestände Stufenaufbau jedes Steuertatbestands Tatbestände der Einkommensteuer Bemessungsgrundlage = (Worauf wird der Steuer- - satz angewendet?) = = - = Gewinn Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten + 4, 4a, 5-7k EStG 8-9a EStG Summe der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG) Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG); Entlastungsbetrag nach 24b EStG Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG Sonderausgaben ( 10-10c EStG) Außergewöhnliche Belastungen ( 33-33b EStG) Verlustabsetzung ( 10d EStG) Einkommen ( 2 Abs. 4 EStG) Freibeträge für besondere Personenkreise (z.b. Kinderfreibetrag 32 Abs. 6) Zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) x Tarif = (Wie hoch ist die Steuer?) - = Steuersatz ( 32a - 32d, 34-34b EStG) Tarifliche Einkommensteuer ( 2 Abs. 5 EStG) Steuerermäßigungen 34c - 34g; 35, 35a EStG Festzusetzende Einkommensteuer ( 2 Abs. 6 EStG) 38

39 Steuertatbestände Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nnahmen aus nd- und rstwirtschaft ewerbebetrieb eiberufliche tigkeit ichtselbständige tigkeit pitalvermögen rmietung und rpachtung nstige 39

40 Abzugsbeträge Ermittlung des zu versteuernden Einkommens etriebs-)einnahmen s nd- und rstwirtschaft ewerbebetrieb eiberufliche tigkeit ichtselbständige tigkeit pitalvermögen rmietung und rpachtung nstige Betriebsausgaben Werbungskosten Werbungskosten Betriebsausgaben Betriebsausgaben Werbungskosten Werbungskosten

41 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens etriebs-)einnahmen s nd- und rstwirtschaft ewerbebetrieb eiberufliche tigkeit ichtselbständige tigkeit pitalvermögen rmietung und rpachtung nstige Betriebsausgaben Werbungskosten Werbungskosten Betriebsausgaben Betriebsausgaben Werbungskosten Werbungskosten Besondere Freibeträge 41

42 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens etriebs-)einnahmen s nd- und rstwirtschaft ewerbebetrieb eiberufliche tigkeit ichtselbständige tigkeit pitalvermögen rmietung und rpachtung nstige Betriebsausgaben Werbungskosten Werbungskosten Betriebsausgaben Betriebsausgaben Besondere Freibeträge Werbungskosten Werbungskosten Sonderausgaben (private Versicherungen) Außergewöhnliche Belastungen 42 Abzugsbeträge

43 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens etriebs-)einnahmen s nd- und rstwirtschaft ewerbebetrieb eiberufliche tigkeit ichtselbständige tigkeit pitalvermögen rmietung und rpachtung nstige Betriebsausgaben Werbungskosten Werbungskosten Betriebsausgaben Betriebsausgaben Besondere Freibeträge Werbungskosten Werbungskosten Sonderausgaben (private Versicherungen) Außergewöhnliche Belastungen Zu versteuerndes Einkommen = Bemessungsgrundlage für Steuersatz 43 Abzugsbeträge

44 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens s. Folie vereinfachtes Schema zur Ermittlung der Einkommensteuer s. Fall B arbeitet bei BMW in Landshut ; Fall A, wohnhaft in Landshut Fall: A, wohnhaft in Landshut, erzielt im Jahr 01 als Arbeitnehmer Einnahmen i.h.v Für die Fahrten zu seinem Arbeitsplatz entstehen ihm Aufwendungen, die i.h.v steuerlich abzugsfähig sind. Daneben betreibt er einen kleinen Internethandel. Die Einnahmen hieraus betrugen im Jahre Für den Einkauf von Waren, für die Werbung und Ähnliches muss er aufwenden. A macht Sonderausgaben i.h.v und außergewöhnliche Belastungen i.h.v. 900 (nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung) geltend. Frage: Wie hoch ist das zu versteuernde Einkommen? S. Datev-Berechnung 44

45 Persönliche Steuerpflicht Die Einkommensteuer (ESt) ist als Personen- und Ertragsteuer ausgestaltet. In 1 EStG ist geregelt, dass nur natürliche Personen, also Menschen, einkommensteuerpflichtig sind (persönliche Steuerpflicht). Natürliche Personen unterliegen auch mit den Einkünften, die sie aus einer Personengesellschaft (z. B. KG, OHG) erzielen, der Einkommensteuer; die Personengesellschaft ist also nicht - persönlich - einkommensteuerpflichtig. Bsp.: Die Schein & Heilig OHG handelt mit Kerzen. Gesellschafter sind mit jeweils 50% Eduard Schein und die Heilig GmbH. Die OHG erzielt im abgelaufenen Wirtschaftsjahr (Wj.) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.h.v. 500 T. Alleingesellschafter der Heilig GmbH ist Herbert Lamm-Fromm. Er erhält eine Ausschüttung aus der GmbH für das abgelaufene Wj. i.h.v. 200 T. Quelle: Dommermuth u.a., Ertragsteuern, S. 5 45

46 Persönliche Steuerpflicht Arten der persönlichen Steuerpflicht Unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 I EStG) Beschränkte Steuerpflicht ( 1 IV EStG) natürliche Personen im Inland: Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) natürliche Personen im Inland weder Wohnsitz ( 8 AO) noch gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) Einkünfte nach 49 EStG Besteuerung des Welteinkommens Besteuerung der inländischen Einkünfte 46

47 Persönliche Steuerpflicht erweiterte unbeschränkte ESt-Pflicht, 1 II EStG deutsche Staatsangehörigkeit weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland Bezüge aus öffentlichen Kassen Umfang: Welteinkommen Berücksichtigung persönlicher Elemente unbeschränkte ESt-Pflicht auf Antrag, 1 III, 1a EStG ( Grenzpendler-Regelung ) natürliche Personen weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland Bezug inländischer Einkünfte nach 49 EStG mind. 90 % der Einkünfte unterliegen der dt. ESt oder die nicht der dt. ESt unterliegenden Einkünfte übersteigen den Grundfreibetrag ( 32a I Nr. 1) nicht Antragstellung Umfang: Welteinkommen steuerpflichtig mit inländischen Einkünften, 49 I EStG Sinn: steuerliche Begünstigung durch Sonderausgabenabzug, Splittingtarif und Kinder EU-Ausländer 1 III i.v.m. 1a EStG persönliche Entlastungsbeträge Splittingtarif ( 1a I Nr. 2 i.v.m. 26) Nicht-EU-Ausländer 1 III EStG persönliche Entlastungsbeträge Einzelveranlagung

48 Persönliche Steuerpflicht s. Folie Wer muss Einkommensteuer zahlen ; Bsp. Imelda Tortelini; Maria Camarro 48

49 Persönliche Steuerpflicht 49

50 Persönliche Steuerpflicht 50

51 Sachliche Steuerpflicht Allgemein: Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich gemäß 2 V EStG nach dem zu versteuernden Einkommen. Die Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage erfolgt in mehreren Schritten. Im ersten Schritt sind die Einkünfte aus den sieben verschiedenen Einkunftsarten zu ermitteln. Einkunftsarten: Die sieben steuerbaren Einkunftsarten nach 2 I 1 S. 1 Nr. 1 bis 7 EStG sind Einkünfte aus: (1) Land- und Forstwirtschaft, (2) Gewerbebetrieb, (3) selbständiger Arbeit, (4) nichtselbständiger Arbeit, (5) Kapitalvermögen, (6) Vermietung und Verpachtung und (7) sonstige Einkünfte i.s.d. 22, 23 EStG 51

52 Sachliche Steuerpflicht Haupt- und Nebeneinkunftsarten: Die Einkünfte aus - Kapitalvermögen - Vermietung und Verpachtung sowie - die sonstigen Einkünfte i.s.d. 22 EStG sind den ersten vier Einkunftsarten im Aufzählungsschema von 2 I Nr. 1 EStG (Haupteinkunftsarten) nachgeordnet ( Subsidiaritätsprinzip ). Innerhalb der drei nachrangigen Einkunftsarten (Nebeneinkunftsarten) gehen die Einkünfte aus VuV denjenigen aus Kapitalvermögen vor ( 20 VIII). Die sonstigen Einkünfte treten hinter alle Einkunftsarten zurück (Ausnahme: Kollision mit 17 ) 52

53 Sachliche Steuerpflicht 53

54 Sachliche Steuerpflicht Bsp. Subsidiarität der Einkunftsarten: Anna Cotta ist Inhaberin einer Eisdiele in Nürnberg. In den Wintermonaten verpachtet sie ihr Lokal an eine Lebkuchenfabrik. Welche Einkunftsart(en) realisiert Anna Cotta? s. Folie Gewerbetreibender X 54

55 Sachliche Steuerpflicht Einkunftsarten des EStG Land- und Forstwirtschaft Gewerbebetrieb Selbständige Arbeit Nichtselbständige Arbeit Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte i.s. des 22 EStG Einkünfte: Gewinn / Verlust (s. 2 II Nr. 1 EStG) Einkunftsermittlung grds. durch Betriebsvermögensvergleich (s. 4 ff. EStG) Wichtige Begriffe: Betriebsausgaben ( 4 IV EStG) und Betriebseinnahmen Einkünfte: Überschuss der Einnahmen ( 8 EStG) über die Werbungskosten ( 9 EStG) Einkunftsermittlung: Einnahmen abzüglich Werbungskosten (s. 2 II Nr. 2 EStG) s. Folie Steuerliche Grundlagen bei Unternehmensgründung Unterscheidung in Gewinn- und Überschusseinkunftsarten = Dualismus bzw. Trialismus der Einkommensermittlung

56 Sachliche Steuerpflicht 56

57 Sachliche Steuerpflicht / Methoden der Einkunftsermittlung 57

58 Sachliche Steuerpflicht / Methoden der Einkunftsermittlung* GEWINN - Einkünfte ( 13, 15, 18 EStG) Gewinnermittlungsarten: Einnahmen (Zuflussprinzip) a) Betriebsvermögensvergleich ( 4 Abs. 1 EStG) Betriebsvermögen zum /. Betriebsvermögen zum (ggf. Werbungskostenpausch- + Entnahmen beträge nach 9a Nr. 1 und 3 EStG)./. Werbungskosten ( 9, 11 EStG)./. Einlagen = GEWINN/VERLUST./. Freibeträge ( 20 Abs. 9 EStG) b) Einnahmenüberschuss-Rechnung ( 4 Abs. 3 EStG) Einnahmen des Geschäftsjahres = ÜBERSCHUSS./. Ausgaben des Geschäftsjahres = GEWINN/VERLUST ÜBERSCHUSS- Einkünfte ( 19 bis 22 EStG) (beachte: Freigrenze nach 22 i. V. m. 23 Abs. 3 EStG) 58 c) Bilanzielle Gewinnermittlung ( 5 Abs. 1 EStG) Handelsbilanzgewinn +/- steuerrechtliche Sonderregelungen = GEWINN/VERLUST * Hierzu später mehr! Quelle: Stobbe, Steuer kompakt

59 Sachliche Steuerpflicht Einkommensteuerlich relevante Vermögensmehrungen: Einkommensteuerlich relevant sind Vermögensmehrungen, die aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit resultieren. Kennzeichnend hierfür sind: - Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr: Dieses Merkmal ist bei einer nach außen gerichteten, planmäßigen Beteiligung am Leistungs- bzw. Güteraustausch gegeben => Nicht Gegenstand der ESt sind damit Vermögensmehrungen, die auf einem zufälligen oder durch Glücksumstände bedingten Ereignis beruhen. => Nicht Gegenstand der ESt sind auch Vermögenszuwächse, die auf unentgeltliche Vorgänge zurückgehen (Schenkung, Erbschaft) - Gewinnerzielungsabsicht: Die wirtschaftliche Tätigkeit muss auf längere Sicht insgesamt zu einem positiven Ergebnis führen. 59

60 Sachliche Steuerpflicht Einkommensteuerlich nicht relevante Vermögensmehrungen: Zuflüsse aus Liebhaberei (s. nächste Folien) Steuerbefreite Einnahmen ( 3, 3b EStG) Zuflüsse, die nicht unter eine der 7 Einkunftsarten fallen (teilweise Erfassung durch andere Gesetze): Erbschaften Schenkungen Vermächtnisse Lotteriegewinne Wettgewinne Unterhaltszahlungen (s. aber 22 Nr. 1a EStG)

61 Einkunftserzielungsabsicht versus Liebhaberei Voraussetzung für steuerbare Zuflüsse (Einnahmen; Betriebseinnahmen) im Bereich der ESt ist eine Tätigkeit mit Einkunftserzielungsabsicht Eine gewerbliche Tätigkeit, eine freiberufliche sowie eine selbständige Tätigkeit, eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit aber auch eine Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit kann bei mangelnder Einkunftserzielungsabsicht (=Oberbegriff für Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht) als Liebhaberei gelten. Qualifiziert die Finanzverwaltung eine Tätigkeit als Liebhaberei, wird die Tätigkeit der privaten Lebensführung zugeordnet. Damit können erzielte Verluste in dieser Tätigkeit steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Die Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht ist anhand des Totalgewinns bzw. Totalüberschusses (=Ergebnis in der Totalperiode ) zu beurteilen.

62 Einkunftserzielungsabsicht versus Liebhaberei Liebhaberei = Tätigkeit, die von ihrem Erscheinungsbild (objektiven (äußeren) und subjektiven (persönlichen) Merkmalen) her einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden kann, die aber vom Steuerpflichtigen ohne Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht betrieben wird. => Die Tätigkeit wird i.d.r. vom Steuerpflichtigen aus einer persönlichen Neigung heraus betrieben. Liebhaberei liegt vor, wenn nach objektiven Gesichtspunkten (z.b. Wesensart des Betriebs, Art der Betriebsführung, Ertragsaussichten, Art und Umfang der Betätigung) und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht dazu geeignet ist, einen Gewinn bzw. Überschuss zu erzielen. S. hierzu umfassend SteuerStud, Heft 5/2005, S. 241 ff.

63 Einkunftserzielungsabsicht versus Liebhaberei Voraussetzung für die Steuerbarkeit: Einkunftserzielungsabsicht Merkmale auf wirtschaftliche Vermögensmehrung gerichtete Tätigkeit (marktbezogen, Einsatz von Arbeitskraft und Kapital) => Fall Big Brother Absicht, auf Dauer einen Überschuss zu erzielen Konsequenz Zuflüsse (Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen) erhöhen die Bemessungsgrundlage Ausgaben (Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten) mindern die Bemessungsgrundlage Beachte: Der Begriff Einnahmen dient als Oberbegriff für Einnahmen (=>Überschusseinkunftsarten) und Betriebseinnahmen (=>Gewinneinkunftsarten) Entsprechend dient der Begriff Ausgaben als Oberbegriff für Werbungskosten (=> Überschusseinkunftsarten) und Betriebsausgaben (=> Gewinneinkunftsarten)

64 Zuflüsse Steuerbare, nicht steuerbare, steuerpflichtige und steuerfreie Zuflüsse Der ESt unterliegen grundsätzlich alle Zuflüsse, die aus einer Tätigkeit resultieren, die einer der sieben Einkunftsarten ( 2 I Nr. 1-7 EStG) zugeordnet werden (=steuerbare Zuflüsse). Das Wesen dieser Einkunftsarten wird von der Absicht des Steuerpflichtigen bestimmt, aus dieser Einkunftsart insgesamt positive Einkünfte zu erzielen Umgekehrt sind Zuflüsse, die nicht diesen Einkunftsarten zuordenbar sind, als nicht steuerbare Zuflüsse zu klassifizieren (z.b. Lottogewinn). Sind Zuflüsse nicht steuerbar, sind sie auch nicht steuerpflichtig. Steuerbare Zuflüsse sind i.d.r. auch steuerpflichtige Zuflüsse Doch sind bestimmte steuerbare Zuflüsse aus sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen Gründen steuerfrei.

65 Zuflüsse 65

66 Zuflüsse 2 II Nr. 2 EStG verwendet den Begriff Einnahmen zur Bestimmung der Überschusseinkunftsarten => Einkünfte bei 2 II Nr. 2 = Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (WK). Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Stpfl. im Rahmen der Überschusseinkunftsarten zufließen ( 8 I). Unerheblich ist, in welcher Form die Einnahmen geleistet werden (z.b. verbilligt überlassene Waren). Der Wertansatz hat mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort zu erfolgen ( 8 II S. 1).

67 Steuerpflichtige Zuflüsse ( Einnahmen ) und einkunftsbedingte Abflüss ( Werbungskosten ) bei Überschusseinkunftsarten Komponenten der Überschusseinkünfte Einnahmen Werbungskosten Definiert in 8 I EStG: Alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. Definiert in 9 I EStG: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Besonderheiten: Geldwerte Vorteile ( 8 II EStG) Belegschaftsrabatte ( 8 III EStG) Beispielhafte Auflistung in 9 I S. 3 EStG Werbungskostenpauschbeträge 9a EStG Fall zu 19 EStG Susi 67 Quelle: Djanani / Brähler / Lösel, Ertragsteuern

68 Steuerpflichtige Zuflüsse ( Betriebseinnahmen ) bei Gewinneinkunftsa Für die Betriebseinnahmen (BE) fehlt eine gesetzliche Definition. In Anlehnung an 8 I sind Betriebseinnahmen in Geld oder Geldeswert bestehende Güter, die dem Stpfl. im Rahmen der Gewinneinkunftsarten zufließen. In Analogie zu den in 4 IV definierten Betriebsausgaben sind BE Einnahmen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Keine BE sind der Zufluss von Geldbeträgen, die aufgrund von Darlehensverhältnissen entstehen oder im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt werden ( 4 III S. 2).

69 Steuerfreie Einnahmen 3, 3b EStG Einnahmen, die innerhalb der sieben Einkunftsarten anfallen, die aber aufgrund besonderer Befreiungsvorschriften nicht der ESt unterliegen häufig sozial- und kulturpolitische Motive Beispiele steuerfreier Einnahmen nach 3 EStG: Nr. 1: Leistungen aus Kranken- und Unfallversicherung Nr. 2: Arbeitslosengeld Nr. 24: Kindergeld Nr. 26 Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter usw. Nr. 40: Teileinkünfteverfahren Nr. 44: Stipendien aus öffentlichen Kassen Nr. 45: Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör Nr. 62: Ausgaben des ArbG zur Zukunftssicherung des ArbN Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, vgl. 3 b EStG Beachte: mit steuerbefreiten Einnahmen in wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Ausgaben sind nichtabzugsfähige Ausgaben, vgl. 3c EStG 3c gilt für Betriebsausgaben und Werbungskosten

70 Ausgaben Ausgaben Stehen im Zusammenhang mit Einkünften nach 2 Abs. 1 EStG Betreffen die Privatsphäre GEWINN- Einkünfte Grundsatz: abzugsfähig als Betriebsausgaben Ausnahme: nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, z.b. * 4 Abs. 4a * 4 Abs. 5 * 4 Abs. 5b EStG ÜBERSCHUSS- Einkünfte Grundsatz: abzugsfähig als Werbungskosten (WK) ( 9, 9a EStG) Ausnahme: nicht abzugsfähige WK, s. 9 V Grundsatz: nicht abzugsfähig als BA oder WK nach 12 EStG Ausnahmen, z.b. * 10 EStG: Sonderausgaben * 33 EStG: außergewöhnliche Belastungen s. nachfolgend Beachte: 4 Abs. 4a bis 6 EStG regeln die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen, die ihrer Natur nach Betriebsausgaben sind. 12 EStG bestimmt demgegenüber die Grenze von Betriebsausgaben und privat veranlassten Aufwendungen, die nicht abzugsfähig sind, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. 70 Quelle: Stobbe, Steuer kompakt

71 Nicht abzugsfähige Ausgaben ( 12 EStG) 12 Nr. 1 S. 1: Vermögensabgänge, die nicht mit einer Einkunftserzielung zusammenhängen, sind als außerhalb der Einkunftserzielung anfallende Vorgänge nicht zu berücksichtigen. Eine steuermindernde Berücksichtigung solcher Privataufwendungen ist nu zulässig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich (als SA, AGB) zulässt. Nach 12 Nr. 1 S. 1 sind Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für de Unterhalt seiner Familienangehörigen vollständig vom BA-/WK-Abzug ausgeschlossen und demzufolge nicht in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Sie sind durc die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums (Grundfreibetrag, Freibeträge für Kinder) pauschal abgegolten oder als SA oder als AGB abziehbar. Kosten der Lebensführung sind insbesondere Aufwendungen für Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung, Kindererziehung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (z.b. Erhaltung der Gesundheit, Pflege), Hygieneartikel, Zeitung, Rundfunk oder Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen 71

72 Nicht abzugsfähige Ausgaben ( 12 EStG) 12 Nr. 1 S. 2: Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen, die beruflich/betrieblich und auch durch die Lebensführung veranlasst sind ( gemischte Aufwendungen ) => Hierdurch soll verhütet werden, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb zum Teil in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkünften decken müssen. (BFH, BStBl II 71, S. 17) 72

73 Nicht abzugsfähige Ausgaben ( 12 EStG) Aufteilungs- und Abzugsverbot ( 12 Nr. 1 S. 2 EStG) Ausnahmen vom Aufteilungs- und Abzugsverbot wurden nur zugelassen, wenn -das Hineinspielen der Lebensführung unbedeutend ist und nicht ins Gewicht fällt (=> Abzug der gesamten Aufwendungen) oder -objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist (=> Aufteilung). -ab einer privaten Mitbenutzung von 15% griff grds. das Aufteilungs- und Abzugsverbot ein. Beispiele: Studienreisen, Sprachkurs, Doktortitel, Kurse zur Persönlichkeitsentfaltung, Geburtstagsfeier Problem: Gemischte Aufwendungen, in denen zu einem beruflichen Anlass ein privater Umstand hinzutritt (z.b. Kosten eines durch bewusst und leichtfertiges verkehrswidrigen Verhaltens verursachten Verkehrsunfalls). 73

74 Nicht abzugsfähige Ausgaben ( 12 EStG) Aufteilungs- und Abzugsverbot ( 12 Nr. 1 S. 2 EStG) Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Reisekosten? Problem: Ein EDV-Controller besuchte während eines 7-tägigen USA-Aufenthalts an 4 Tagen rein beruflich veranlasst eine Computer-Tagung in den USA, während er 3 Tage priva reiste. Er machte u.a. die gesamten Flugkosten als WK geltend, während das FA entsprechend der bisherigen BFH-Rspr. nur die Tagungsgebühren anerkannte, da für die Reisekosten das Abzugsverbot für sog. gemischte (=sowohl beruflich als auch privat veranlasste) Aufwendungen gelte. Das FG erkannte dagegen u.a. die Flugkosten i.h.v. 4/7 (zeitanteilige Aufteilung) als WK an, da insoweit die Kosten rein beruflich veranlasst seien. In einer Aufsehen erregenden Entscheidung hat der Große Senat des BFH am seine langjährige Rechtsprechung zu gemischt (beruflich und privat) veranlassten Aufwendungen geändert und Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen 74

75 Nicht abzugsfähige Ausgaben ( 12 EStG) Aufteilungs- und Abzugsverbot ( 12 Nr. 1 S. 2 EStG) Sind die Aufwendungen sowohl durch betriebliche/berufliche als auch private Gründe von jeweils nicht untergeordneter Bedeutung veranlasst, ist nach Möglichkeit eine Aufteilung der Aufwendungen nach Veranlassungsbeiträgen vorzunehmen. Es ist ein geeigneter, den Verhältnissen im Einzelfall gerecht werdender Aufteilungsmaßstab zu finden. Nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen Ein Abzug der Aufwendungen kommt insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - betrieblichen/beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich und eine Grundlage für die Schätzung nicht erkennbar ist. Beispiele: - Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen eines Steuerpflichtigen zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Vermögen seiner Person - Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache - Aufwendungen einer Landärztin für einen Schutzhund 75 - Kosten für den Erwerb eines Führerscheins

76 Nicht abzugsfähige Ausgaben ( 12 EStG) 76

77 Nicht abzugsfähige Ausgaben ( 12 EStG) Abzugsverbot i.s.d. 12 Nr. 2: Hiervon werden z.b. freiwillige Zuwendungen erfasst. Sind die wiederkehrenden Bezüge beim Empfänger aufgrund anerkannter Verträge (auch unter Angehörigen) steuerbar und - pflichtig, so können die Aufwendungen beim Verpflichteten steuermindernd berücksichtigt werden. 12 Nr. 3: Abzugsverbot für Personensteuern sowie Vorsteuerbeträge auf bestimmte nichtabzugsfähige Aufwendungen 12 Nr. 4: Abzugsverbot für Geldstrafen 12 Nr. 5: Abzugsverbot für erstmalige Berufsausbildung und Erststudium 77

78 Nicht abzugsfähige Ausgaben ( 12 EStG) 12 Nr. 5: Abzugsverbot für erstmalige Berufsausbildung und Erststudium Berufsausbildung und Weiterbildung Berufsausbildung/ Erststudium (Erlernen der beruflichen Grundlagen) Fort- bzw. Weiterbildung (über die beruflichen Grundlagen hinaus) In einem Dienstverhältnis Nicht in einem Dienstverhältnis Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf / Zweitstudium Fortbildung in einem ausgeübten Beruf Werbungskosten beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben vorweggenommene Werbungskosten Werbungskosten/ Betriebsausgaben janani / Brähler / Lösel, Ertragsteuern ber: Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung, s. BFH v VI R 4/07 78

79 Nicht abzugsfähige Ausgaben ( 12 EStG) FAZ v

80 Betriebsausgaben betriebliche Aufwendungen (Betriebsausgaben) Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind ( 4 Abs. 4 EStG) nicht abziehbare Betriebsausgaben (BA) Nicht abziehbare BA führen zwar zu einer Vermögensminderung, sie dürfen aber von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage nicht abgezogen werden kausale Abgrenzung (betriebliche Veranlassung) Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem betrieblichen Bereich und den Kosten der privaten Lebensführung ( 12 Nr. 1 EStG) Ausnahme: Trennung ist in nachprüfbarer Weise möglich Sonderregelungen: * 12 Nr. 2-5 EStG * 4 Abs. 4a EStG Abzugsverbote nach - 4 Abs. 5, z.b. Geldbußen, - 4 Abs. 5b, - 4 h EStG Abzugsverbot bei fehlender gesonderter Aufzeichnung ( 4 Abs. 7 EStG) Abzugsverbot bei Nichtangabe des Empfängers der Ausgaben ( 160 AO) Ausgaben zur Förderung von staatspolitischen Zwecken ( 4 Abs. 6 EStG)

81 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Grundsatz: Nach 4 Abs. 4 EStG dürfen Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung nur abgezogen werden, sofern diese Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst worden sind (Veranlassungsprinzip). Ausnahmen z.b. nach 4 Abs. 5 EStG: Geltungsbereiche: Maßgebend bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen - Einkommensteuer: zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) - Körperschaftsteuer: zu versteuerndes Einkommen ( 7 Abs. 1 KStG) - Gewerbeertragsteuer: Gewerbeertrag ( 6 und 7 GewStG) Abzugsverbot: Verbot des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 81

82 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Beispiele für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben: Sachgeschenke Bewirtungsaufwendungen Aufwendungen für Gästehäuser Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten Verpflegungsmehraufwendungen Private Nutzung des Firmenkraftfahrzeugs unangemessene Aufwendungen Geldbußen, Ordnungsgelder und bestimmte Zinsen Bestechungs- und Schmiergelder Gewerbesteuer ( 4 Abs. 5b) Zinsschranke ( 4h EStG und 8a KStG ) Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a) 82 s. Beispiele Unternehmer U Gewerbetreibender Stein; J. Schmidt

83 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 83

84 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom K 2137/10 - Keine Betriebsausgaben für Luxushandy Ein Zahnarzt kann ein rund Euro teures Luxushandy nicht als Betriebsausgabe in seiner ESt-Erklärung absetzen. Ein hochwertiges Telefon eines Luxusherstellers mit Eigenschaften, die über die bloße Funktionsfähigkeit als Telefon hinausgehen, ist bei einem Zahnarzt nicht allein durch betriebliche Notwendigkeiten zu erklären und zudem unangemessen. Die entschied das FG Rheinland-Pfalz. Kläger war ein Zahnarzt, der in seiner ESt-Erklärung 2007 eine zeitanteilige AfA in Höhe von 289 Euro für ein am zum Preis von Euro gekauftes Handy (Abschreibungszeitraum 3 Jahre) als Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis geltend gemacht hat (Berechnung: 5.200:36x2=289). Bei dem Handy handelt es sich um ein handgefertigtes, hochwertiges Telefon der Marke V, einem Hersteller von Luxus-Mobiltelefonen. Die Telefone dieses Herstellers sind nicht zuletzt durch die Verwendung von Edelmetallen wie Gold oder Platin und innovativen Werkstoffen wie Liquidmetallen, Diamanten, oder Keramik teurer als die Telefone anderer Hersteller. Bei einer Außenprüfung bewertete die Betriebsprüferin die Anschaffungskosten des Mobiltelefons als unangemessen und versagte insoweit die Anerkennung als Betriebsausgaben; für den Geschäftserfolg eines Zahnarztes sei ein handgearbeitetes Handy nicht bedeutend. Zudem argumentierte das Finanzamt, ein "normales" Handy reiche aus, um die Erreichbarkeit eines Zahnarztes an 2-3 Bereitschaftswochenenden im Jahr zu gewährleisten, es sei allenfalls ein einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 300 Euro bei den Betriebsausgaben anzusetzen. FG Baden-Württemberg, Urteil vom K 2473/09 - Kosten für Oldtimer im Betriebsvermögen keine Betriebsausgaben - Kosten für 30 Jahre alten Jaguar E-Type sind unangemessene Repräsentationsaufwendungen Die Kosten für einen Jaguar E-Type, Baujahr 1973, sind nicht als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Die Betriebsausgaben sind als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig. Dies entschied das FG Baden-Württemberg. Der mit einem historischen Kennzeichen ( H ) zugelassene Oldtimer des zugrunde liegenden Streitfalls wurde in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt. Dabei wurde er viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 km gefahren. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, TÜV-Abnahme und der Inspektion. Das Finanzamt ließ die Kosten dieses Fahrzeugs nicht zum Abzug zu. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.

85 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Schuldzinsenabzug gem. 4 IV EStG 4 IVa liegt die Überlegung zu Grunde, dass betrieblich veranlasste Schuldzinsen steuerlich in voller Höhe in Abzug gebracht werden können, soweit die Entnahmen den erwirtschafteten Gewinn nicht übersteigen; Einlagen erhöhen das Entnahmevolumen. =>betriebliche Schuldzinsen sind solange voll abzugsfähig, als die Entnahmen Gewinn und Einlagen nicht übersteigen =>Schuldzinsenabzug wird erst eingeschränkt, wenn Überentnahmen erfolgen =>vor Anwendung des 4 IVa ist zunächst festzustellen, ob und inwieweit Schuldzinsen i.s.d. 4 IV betrieblich veranlasst sind =>anschließend ist zu prüfen, ob die Abzugsfähigkeit der festgestellten Schuldzinsen als Betriebsausgaben im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist. 85

86 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Nach 4 IVa S. 3 sind die betrieblich veranlassten Schuldzinsen pauschal mit 6% der Überentnahmen des Wj. zuzüglich der Überentnahmen und abzüglich der Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre in nicht abziehbare BA umzuqualifizieren. Der sich hierbei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um den Kürzungsbetrag von übersteigende Betrag der im Wj. tatsächlich angefallenen Schuldzinsen, ist nach 4 IVa S. 4 dem Gewinn hinzuzurechnen. Bsp.: In einem am eröffneten Betrieb sind im Wj. (=Kj.) Schuldzinsen angefallen. Im Wj ergeben sich folgende relevante Daten: Gewinn Einlagen Entnahmen Wie hoch ist der Gewinnhinzurechnungsbetrag? 86

87 Kurzzusammenfassung 87

88 Entnahmen ( 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) Gewinn ist die betrieblich veranlasste EK-Mehrung. Das EK kann sich aber nicht nur aus betrieblichen Gründen, sondern auch durch privat veranlasste Vermögensänderungen vermindern (=> Entnahmen) oder vermehren (=> Einlagen). Diese privat veranlassten Vermögensänderungen müssen bei der Gewinnermittlung wieder korrigiert werden. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (z. B. Geldentnahmen, Waren), die der Steuerpflichtige aus dem Betriebsvermögen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.=> Entnahmen sind privat veranlasste EK-Minderungen Man unterscheidet: * Barentnahme: Der Unternehmer zahlt eine private Rechnung vom Betriebskonto * Sachentnahme: Der Unternehmer schenkt den Firmenwagen seiner Tochter * Nutzungsentnahme: Der Unternehmer fährt mit dem Betriebs-Pkw privat * Leistungsentnahme: Der Unternehmer lässt seinen Privatgarten vom Betriebsgärtner pflegen Entnahmen sind nach 6 I Nr. 4 EStG grds. mit dem Teilwert ( 6 I Nr. 1 S. 3) zu bewerten. 88

89 Einlagen ( 4 Abs. 1 Satz 5 EStG) Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Geldeinlagen, sonstige Gegenstände), die der Steuerpflichtige dem Betriebsvermögen zuführt. Die Einlage ist ein fiktiver Anschaffungsvorgang, bei dem an die Stelle der Anschaffungs- /Herstellungskosten gem. 6 I Nr. 5 grunds. der Teilwert tritt. Bsp.: Unternehmer U kaufte vor 20 Jahren ein Grundstück mit AK 100 T für private Zwecke. Der heutige (Teil-)Wert beträgt 250 T. Nunmehr nutzt er das Grundstück als betriebliches Lagergrundstück. Die Einlage ist mit dem Teilwert (250 T ) zu bewerten. Ausnahmsweise sind die (fortgeführten) AK/HK anzusetzen ( 6 I Nr. 5 Buchst. a-c) Sonderfall Leistungsentnahmen/Leistungseinlagen : Eigene Arbeitskraft kann nach h.m. nicht Gegenstand von Einlagen/Entnahmen sein, soweit sie nicht in den Wert eines WG eingegangen ist Bsp.: Errichtet ein Bauunternehmer ein Privatgebäude unter Einsatz seiner Arbeitskraft, entnimmt er dafür kein WG; errichtet er das Gebäude im BV und entnimmt das fertige Gebäude, erfolgt die Entnahme mit dem Teilwert einschl. Arbeitsleistung ( 6 I Nr. 4) 89

90 Abzugsfähige Aufwendungen im Bereich der privaten Lebensführung Sonderausgaben und AGB

91 Vereinfachtes Schema zur Ermittlung der Einkommensteuer 91

92 onderausgaben Sonderausgaben sind private Ausgaben, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit iner der sieben Einkunftsarten stehen und daher weder BA noch WK darstellen. Solche rivataus-gaben dürfen nur dann vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, enn das Gesetz dies wegen der unvermeidbaren bzw. förderungswürdigen Minderung der irtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausdrücklich vorsieht (Schmidt, EStG, 10 Rz. 1). onderausgaben sind nur abzugsfähig, wenn neben den speziellen Voraussetzungen der eweiligen Sonderausgabenart folgende TBM vorliegen: Es müssen Aufwendungen vorliegen die keine BA oder WK sind die der Steuerpflichtige selbst schuldet und leistet (=> kein Drittaufwand ) die ihm im Kalenderjahr entstehen und abfließen und die nicht unter das Abzugsverbot des 12 Nr. 1 fallen und der Steuerpflichtige unbeschränkt est-pflichtig ist. 92

93 Sonderausgaben Beispiele: Unbeschränkt Wiederkehrende Versorgungsleistungen; 10 Abs. 1 Nr. 1a Kirchensteuer; 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG Abzugsfähigkeit (der Höhe nach) Beschränkt Vorsorgeaufwendungen, u.a. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall-, gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung; 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG Unterhaltsleistungen an Ehegatten; wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu Euro im Kalenderjahr; 10 Nr. 1 Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu Euro im Kalenderjahr; 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zusätzliche Altersvorsorge; 10a EStG Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderun steuerbegünstigter Zwecke; 10b EStG Sonderfall: Verlustabzug, 10d EStG

94 onderausgaben leiner Exkurs zum Drittaufwand: er Student S ist Versicherungsnehmer einer studentischen Krankenversicherung. Sein ater V übernimmt die Beitragszahlungen für diese Versicherung. ist nicht sonderausgabenabzugsberechtigt, weil er die Beiträge nicht selbst erbringt und ebenso nicht, weil er nicht Versicherungsnehmer und damit nicht Beitragsschuldner ist. nerheblich ist, dass es sich um einen abgekürzten Zahlungsweg handelt. chenkt aber V dem S die Geldbeträge, damit S die Versicherungsbeiträge selbst ezahlen kann, dann leistet S mit eigenen Mitteln und kann SA geltend machen. 94

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