«In 5 Jahren will ich aufhören» - Nachfolgeregelungen in KMU

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1 CHRISTENU N D Z O B R I S T Mai 2012 Sonderausgabe Firmennachfolge «In 5 Jahren will ich aufhören» - Nachfolgeregelungen in KMU In der Schweiz bestehen gegen Firmen, von denen rund 99% den kleinen und mittelgrossen zugeordnet werden können. Die meisten dieser Firmen stehen in Familienbesitz. Jedes Jahr müssen über zehntausend dieser Firmen die Nachfolge regeln. Dazu müssen rechtzeitig Massnahmen getroffen werden, da eine sorgfältige Nachfolgeplanung und umsetzung in der Regel mehrere Jahre dauert. Grundsätzliches Die Geschäftsübertragung ist eines der zentralen langfristigen Probleme in der Familienunternehmung. Wird eine Geschäftsübertragung oder Nachfolgeregelung nicht oder schlecht vorbereitet, so können die Zukunftschancen der Unternehmung und damit ihre Existenz in Frage gestellt werden. Für den Unternehmer, der seine Nachfolge regeln will, geht es darum, dass sein Lebenswerk weitergedeiht, und dass er einen sorgenfreien Lebensabend verbringen kann. Für ihn als Übergebenden geht es auch um steuerliche und erbrechtliche Aspekte. Für den Nachfolger ist es wichtig, einen intakten, entwicklungsfähigen Betrieb zu übernehmen, und zwar zu Bedingungen, die langfristig tragbar sind und den Erfolg nicht in Frage stellen. Für die Übernehmenden überwiegen vor allem die Finanzierungsfragen. Für die Behandlung von Geschäftsübergaben gibt es kein Patentrezept. Sinnvolle Lösungen können im Einzelfall nur durch das Zusammenwirken der rechtlichen Fragen, der güter- und erbrechtlichen Aspekte, der betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen sowie unter Berücksichtigung der menschlich-psychologischen Aspekte gefunden werden. Die menschlich-psychologische Dimension Die Regelung der Nachfolge ist auch ein psychologisches Problem. Ein Unternehmen braucht Dynamik, der alternde Mensch dagegen neigt eher zum Halten des Bestehenden. Mit 60 Jahren hat der Unternehmer meistens noch die nötige Kraft und Selbstdisziplin, seine Nachfolge und Erbfolge zu planen, danach wird es erfahrungsgemäss von Jahr zu Jahr schwieriger, sich zu einem Entscheid durchzuringen. Der Wunsch, irgendwann aufzuhören, wird wohl von vielen Unternehmern immer wieder geäussert, in vielen Fällen jedoch nicht konsequent genug vorbereitet. Teilweise ist dies auf die Angst vor dem Alltag als Pensionierter mit weniger Status und möglicherweise (zu-) viel verfügbarer Zeit zurückzuführen. Das Loslassen von der unternehmerischen Verantwortung kann jedoch die Chance darstellen, Freiraum für Neues zu gewinnen oder sich einem konkreten Vorhaben zuzuwenden. Je früher die Nachfolgeregelung eingeleitet wird, umso mehr Möglichkeiten für einen abgestuften Rückzug in den dritten Lebensabschnitt werden sich ergeben. Der abtretende Unternehmer muss sich Folgendes überlegen: - Wie lange will ich überhaupt noch erwerbstätig sein? - Kann ich mir die Zeit nach der (Früh-) Pensionierung finanziell leisten? - Was fange ich (und mein Partner/ meine Partnerin) mit der Zeit an? - Was geschieht mit meinem Vermögen, wenn mir etwas zustösst? - Wird meine Gesundheit dies alles mitmachen? Familieninterne Lösung oder Verkauf an Dritte? In den meisten Fällen besteht der Wunsch, das Unternehmen innerhalb der Familie zu übertragen. Die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Übergabe innerhalb der Familie beläuft sich jedoch nur auf rund 30%. Die Beurteilung, ob Familienmitglieder als Nachfolger in Frage kommen, ist somit eine der schwierigsten Fragen im ganzen Prozess. Falls diese Frage nicht eindeutig mit «ja» beantwortet werden kann, sollte von der traditionellen Familienlösung Abstand genommen werden. Es ist für Übergeber wie für den/die Nachfolger ein grosses Drama, wenn die Erwartungen nicht erfüllt werden und die Sache falliert. Dies vor allem auch dann, wenn die Eltern als Übergeber einen Teil des Kaufpreises als Darlehen stehen lassen, und mit dem Verlust dieses Guthabens eine Einschränkung des Lebensstandards im Alter verbunden wäre. Bei einer familieninternen Lösung stellen sich für die Eltern vor allem die folgenden Fragen: - Ist die Bereitschaft da, ein Teil des Vermögens bereits zu Lebzeiten an die Kinder zu vererben (mittels Vorerbbezügen)? - Ist genügend Privatvermögen vorhanden, damit mindestens die Pflicht- Fortsetzung Seite 2 oben

2 SONDERAUSGABE Fortsetzung von Seite 1 teile von und Nachkommen abgegolten werden können? - Sind Mutter und Vater bereit, auf einen Teil ihres Anspruches an der Errungenschaft und am Nachlassvermögen ihres Ehepartners in dessen Todesfall zu verzichten? - Wie hoch ist der Bedarf an Vermögen und Einkommen der Eltern, um den Lebensunterhalt nach der Pensionierung auf dem gewünschten Stand weiterführen zu können und jederzeit über genügende Reserven zu verfügen? - Ist die Bereitschaft von Eltern und Kindern da, sich via einen Ehe- und Erbvertrag entsprechend festzulegen? Welche Punkte wären in einem solchen Vertrag zu regeln? - Welche Möglichkeiten zur Abgeltung der nicht aktiv im Geschäft mitarbeitenden Erben bestehen? Bei einer familienexternen Lösung kommen Kadermitarbeiter (Management- Buy-Out), bisherige familienfremde Mitgesellschafter oder aussenstehende Dritte in Frage. Mögliches Vorgehen Einführungsgespräche Um ein solch komplexes Projekt richtig aufzugleisen, müssen intensive Gespräche mit dem Unternehmer und allenfalls Personen aus dessen engem Umfeld stattfinden. Anlässlich dieser Besprechungen kann jeder Beteiligte seine Wünsche, Präferenzen, Fragen usw. einbringen und stellen. Aufnahme und Bewertung des Vermögens und Vorsorgeplanung Um eine umfassende Lösung planen und realisieren zu können, muss ein Vermögensstatus erstellt werden. Weiter ist es notwendig, eine Vorsorgeplanung zu erstellen. Es muss sichergestellt sein, dass der abtretende Unternehmer nach seinem Ausscheiden den Lebensstandard angemessen decken kann. Güter- und Erbrecht Ermittlung der güter- und erbrechtlichen Ansprüche. Wer kommt als Nachfolger überhaupt in Frage? In der Regel kann sich der Unternehmer selber gut vorstellen, wer überhaupt Interesse an seiner Firma haben könnte. Diese Möglichkeiten sind zu diskutieren und danach die Art und Weise der Kontaktaufnahme dieser Interessenten festzulegen. Hier ist es absolut wichtig, dass die Vertraulichkeit immer gewahrt werden kann. Dokumentation Es muss eine Dokumentation zusammengestellt werden. Der potentielle Nachfolger muss mit diesen Informationen eine Einschätzung des Übernahmeobjektes vornehmen können. Vor Abgabe dieser Unterlagen ist die Vertraulichkeit durch eine Geheimhaltungserklärung abzusichern. Klärung der Finanzierungsfragen Die Unternehmensbewertung von gut laufenden Firmen mit angemessenen Gewinnen geht rasch einmal in die Millionen. Um den Kaufpreis möglichst tief zu halten, muss überlegt werden, wie nicht betriebsnotwendige Aktiven ausgegliedert werden können. Weiter ist zu klären, wie ein Betrieb mit Betriebsliegenschaft sinnvoll aufgeteilt werden kann. So hätte ein Käufer nur die für den Betrieb notwendigen Aktiven und Passiven zu übernehmen. Dies reduziert den Unternehmenswert und erhöht damit die Anzahl potentieller Interessenten. Bei familieninternen Nachfolgelösungen muss auch geklärt werden, ob ein Erbvorbezug möglich und auch sinnvoll ist. Klärung der Steuer- und Rechtsfragen Betreffend den vorgesehenen Transaktionen sind die Steuerfolgen vor dem definitiven Entscheid zu klären und allenfalls das Einverständnis der zuständigen Steuerämter einzuholen. Ab dem Zeitpunkt, wo die Marschrichtung klar ist und es an die Ausarbeitung der Verträge geht, sollte ein Rechtsanwalt beigezogen werden. Verhandlungen mit Interessenten So vorbereitet kann mit den Verhandlungen begonnen werden. Erfolgsversprechend ist ein überlegtes und diskretes Vorgehen, bei dem im Regelfall nur wenige gut ausgewählte Interessenten angegangen werden. Wegen des Risikos von Indiskretionen sollten dabei auf beiden Seiten nur wenige Personen einbezogen werden, und die Verhandlungen sollten innert möglichst kurzer Zeit geführt und abgeschlossen werden. Indiskretionen sind unter allen Umständen zu vermeiden, da diese vor allem bei Kunden, Mitarbeitern und Geschäftspartnern sofort Verunsicherungen auslösen würden. Projektleitung und Coaching Eine sorgfältige Vorbereitung der Nachfolge und Erbregelung lohnt sich auf jeden Fall. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche «Übungen» zeitintensiv und auch belastend sind. Es ist sinnvoll, einen erfahrenen Berater als Projektleiter oder Coach beizuziehen. Dieser kann die Situation von aussen besser einschätzen. Dieser wird versuchen, den Prozess in Gang zu halten und darauf hin wirken, dass die Sache innert vernünftiger Zeit abgeschlossen wird. Der Treuhänder wird mit der Thematik oft als erster Aussenstehender konfrontiert sein oder den Unternehmer auf die Problematik hinweisen. Aufgrund seiner oft sehr persönlichen Beziehung zum Unternehmer kann er im Prozess der Nachfolgeregelung eine Schlüsselstellung einnehmen. Er kann als Projektmanager die Schnittstelle zu den verschiedenen Spezialisten sein und auch bei der Suche von Kaufinteressenten die notwendigen Abklärungen treffen.

3 SONDERAUSGABE Unternehmensnachfolge aus Sicht des Steuerrechts Wie beim Ehe- und Erbrecht gilt auch im Steuerrecht die Feststellung, dass die steuerlichen Hürden und Stolpersteine bei einer Kapitalgesellschaft geringer sind als bei einer Einzelfirma oder Personengesellschaft. Rechtzeitiges Planen ist deshalb auch hier angezeigt, steht doch die steuerneutrale Übertragung stiller Reserven im Vordergrund. Unterschied zwischen Privat- und Geschäftsvermögen Ein Unternehmer hat Geschäftsvermögen, wenn er seine Firma in Form einer Einzelfirma oder Personengesellschaft führt und folglich liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Betreibt der Unternehmer eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH), so liegt eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor und die Beteiligung an dieser Kapitalgesellschaft stellt Privatvermögen dar. Weshalb ist dieser Unterschied wichtig? Gewinne (und Verluste) aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen unterliegen der Einkommenssteuer und der AHV, die Realisierung von stillen Reserven ist daher steuerbar. Dagegen sind Kapitalgewinne und verluste beim Privatvermögen im Grundsatz steuerfrei. Wir zeigen im Folgenden die Steuerfolgen bei einer Übertragung einer Einzelfirma bzw. Personengesellschaft auf sowie bei Übertragung einer Kapitalgesellschaft. ner Schenkung, bei einem Erbvorbezug oder im Erbgang ein Steueraufschub. Der Nachfolger übernimmt somit die latente Steuerlast und die latenten Sozialversicherungsabgaben auf den stillen Reserven. Ergo bedeutet dieser Aufschub keine Steuerbefreiung. Die Übertragung durch Schenkung oder Erbvorbezug stellt in den meisten Kantonen einen Schenkungstatbestand dar. Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer ist der Verkehrswert. Mit Ausnahme nur noch weniger Kantone ist jedoch die Übertragung auf direkte Nachkommen von der Schenkungssteuer befreit. Werden Grundstücke mitübertragen, so liegt bezogen auf die Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer in den meisten Kantonen ebenfalls ein Steuerbefreiungstatbestand vor. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die laufende Initiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV». Die Initiative verlangt die Einführung einer eidgenössichen Erbschaftssteuer von 20 %. Sofern die Initiative angenommen wird, werden Schenkungen, welche die Summe von CHF pro Person und Jahr übersteigen, rückwirkend ab dem ebenfalls für diese künftige Erbschaftssteuer berücksichtigt. Der Freibetrag beläuft sich auf CHF 2 Mio. je Erblasser. Derzeit läuft die Unterschriftensammlung, mit einer Volksabstimmung ist innert 2 bis 5 Jahren zu rechnen. Optimierungsmöglichkeiten Bei einer Einzelfirma oder Personengesellschaft gilt es rechtzeitig zu prüfen, ob eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft im Hinblick auf eine spätere Nachfolge sinnvoll ist oder nicht. Der Verkauf einer Kapitalgesellschaft, die sich im Privatvermögen des Gesellschafters befindet, ist einkommenssteuerneutral, sofern u.a. die Beteiligungsrechte an der übernehmenden Kapitalgesellschaft während fünf Jahren nach der Umwandlung nicht veräussert werden. Nach Ablauf dieser fünfjährigen Sperrfrist kann ein steuerfreier Kapitalgewinn erzielt werden. Die rechtzeitige Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft führt daher nicht nur zu einer reduzierten Steuerlast, sondern bringt auch eine höhere Flexibilität, mehrere Nachfolger zu berücksichtigen und/oder die Nachfolge zeitlich zu staffeln. Dank der Unternehmenssteuerreform II traten auf den Erleichterungen bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität in Kraft (privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung), sowie bei der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. Übertragung einer Kapitalgesellschaft Unentgeltliche Übertragung Hier gilt grundsätzlich das bereits bei der Übertragung einer Einzelfirma oder Personengesellschaft gesagte. Übertragung einer Einzelfirma oder Personengesellschaft Unentgeltliche Übertragung Unter der Voraussetzung, dass der Nachfolger die bisherigen steuerlich massgeblichen Buchwerte übernimmt und die Steuerpflicht in der Schweiz verbleibt, erfolgt in der Regel bei ei- Entgeltliche Übertragung Bei einem Verkauf unterliegt die Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem steuerlich massgebenden Eigenkapital (sprich Buchwerten) der Einkommenssteuer. Der Gewinn unterliegt ferner der AHV. Zusätzlich ergeben sich Grundstücksteuerfolgen, falls Immobilien mitveräussert werden. Entgeltliche Übertragung Der Verkauf der Anteile einer Kapitalgesellschaft, welche sich im Privatvermögen befindet, löst in der Regel keine besonderen Steuerfolgen aus. Der Verkäufer realisiert einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn. Aber auch hier gibt es einen besonderen Stolperstein, den wir nachfolgend

4 SONDERAUSGABE beleuchten. Seitens des Fiskus wurde in der Vergangenheit die Theorie der indirekten Teilliquidation entwickelt, welche zu einer immer stärkeren Aufweichung des Grundsatzes des steuerfreien privaten Kapitalgewinns führte. Der Fiskus wollte verhindern, dass einerseits der verkaufende Privataktionär die einbehaltenen Gewinne in Form eines steuerfreien Kapitalgewinns vereinnahmen, anderseits der Käufer von der steuerlichen Freistellung von Dividenden profitieren konnte. Nach einem heftig kritisierten Bundesgerichtsentscheid vom Juni 2004 sah sich der Gesetzgeber endlich gezwungen, eine gesetzliche Regelung der indirekten Teilliquidation vorzunehmen. Danach liegt ein steuerbarer Ertrag nur noch dann vor, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind: - Verkauf einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von mindestens 20%; - Verkauf erfolgt aus dem Privatvermögen des Verkäufers ins Geschäftsvermögen des Käufers (sogenannter Systemwechsel); - Innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf wird nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet, die bereits im Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war (sogenannte Substanzdividende); - Der Verkäufer hat gewusst oder hätte wissen müssen, dass der Gesellschaft zwecks Kaufpreisfinanzierung Mittel entnommen werden (sogenannte Mitwirkung des Verkäufers). Oder vereinfacht gesagt: Gründen die Käufer eine Holdinggesellschaft und schütten innerhalb von fünf Jahren in der Regel zur Bedienung der Kaufpreisschulden eine Substanzdividende aus, so erzielt der Verkäufer keinen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern in diesem Umfang steuerbaren Vermögensertrag. Bei einem Management Buy Out (MBO) oder generell einer Käuferschaft mit hohem Verschuldungsgrad ist deshalb Vorsicht geboten. Entsprechende Kapitalgewinn Grenzsteuersatz Einkommenssteuer AHV (gerundet) steuerbarer Kapitalgewinn Steuerbelastung (inkl. AHV) in % Steuerbelastung (inkl. AHV) in CHF 1) Gründung vor sechs Jahren aus Umwandlung der Einzelfirma Klauseln müssen im Kaufvertrag berücksichtigt werden. Ein anderer Aspekt ist die sogenannte Transponierung. Werden die Beteiligungsrechte (über 5%) zu einem über dem Nominalwert liegenden Preis ins Geschäftsvermögen einer selbst beherrschten Personengesellschaft oder juristischen Person veräussert, so stellt die Differenz zwischen dem Entgelt und dem Nominalwert der Beteiligung beim Unternehmer Einkommen dar. Einzelfirma oder Personengesellschaft CHF 200' % 10 % CHF 200' % CHF 90'000 Fallbeispiel Kapitalgesellschaft 1) CHF 200' % 10 % CHF 0 0 % CHF 0 Zur Illustration noch ein Fallbeispiel: Eine Arztpraxis wird zu einem Preis von CHF veräussert (Gegenwert für Praxiseinrichtungen und geräte, Praxisbewilligung, Standort, Patientenstamm, etc.). Das steuerlich massgebliche Eigenkapital beträgt CHF Der Kapitalgewinn beträgt somit CHF Unternehmensnachfolge aus Sicht des Ehe- und Erbrechts Den ehegüterrechtlichen und erbrechtlichen Fragen ist bei Vorhandensein eines Unternehmens besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Eine auf Erhalt des Unternehmens ausgerichtete Nachfolge steht oftmals im Konflikt mit dem zwingenden Pflichtteilsrecht und dem jederzeitigen Teilungsanspruch der Erben sowie den güterrechtlichen Ansprüchen des n. Das eheliche Güterrecht Das eheliche Güterrecht regelt die finanziellen Beziehungen zwischen den n, insbesondere bei Auflösung der Ehe. Beim Versterben eines n erfolgt zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dabei wird festgelegt, welche Vermögenswerte in die Erbmasse des verstorbenen n fallen und welche Vermögenswerte vorab gestützt auf das Ehegüterrecht dem überlebenden n zukommen. Die Graphik in Abbildung 1 zeigt die drei Güterstände im Überblick. Das Erbrecht Wenn der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) hinterlässt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, das heisst, sein überle- Fortsetzung Seite 5 oben

5 SONDERAUSGABE Ehemann Errungenschaft Ehefrau Errungenschaft Errungenschaftsbeteiligung: Wenn die Eheleute nichts anderes vereinbaren, leben sie unter dem ordentlichen oder gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder seine Errungenschaft und sein und verfügt darüber. Bei Auflösung des Güterstandes ist jeder an der Errungenschaft des anderen beteiligt. Gesamtgut Gütergemeinschaft: Vermögen und Einkünfte gehören beiden n gemeinsam, Verfügungsberechtigung ebenfalls nur gemeinsam. Ausgenommen ist das. Die Gütergemeinschaft wird durch Ehevertrag begründet. Vermögen Ehemann Vermögen Ehefrau Gütertrennung: Eigentum, Nutzung und Verwaltung sind getrennt unter Ausschluss eines Anspruchs des Ehepartners am Vermögens- oder Wertzuwachs des anderen. Die Gütertrennung wird u.a. durch Ehevertrag begründet. Abbildung 1 Fortsetzung von Seite 4 bender und seine Nachkommen oder Verwandten beerben ihn. Die nächsten Erben schliessen dabei jeweils entfernter verwandte Erben aus. Der gesetzliche Erbanspruch des überlebenden n und der Nachkommen betragen je die Hälfte des Nachlasses. Bei kinderloser Ehe erhält der überlebende drei Viertel des Nachlasses; ein Viertel geht an die Eltern bzw. an die Geschwister und Nichten und Neffen, wenn die Eltern nicht mehr leben. Neben weiter entfernten Verwandten ist der Alleinerbe. Der Pflichtteil ist dabei jener gesetzlich bestimmte Bruchteil des Erbanspruchs, welchen der Erblasser seinem n, seinen Nachkommen und seinen Eltern nicht entziehen kann. Die Graphik in Abbildung 2 gibt einen Überblick über die gesetzlichen Erbteile und Pflichtteile. Handlungsspielraum und Gestaltungsmöglichkeiten Gesetzliche Erbteile und Pflichtteile Gesetzliche Erbteile und Pflichtteile & Kinder Nur Kinder & Eltern & Geschwister oder deren Nachkommen Nur Geschwister oder deren Nachkommen (1/2) Eltern 2 Geschwister 2 Erbteile (1/2) (1/1) (3/4) (3/4) Geschwister 2 (1/1) (3/4) Eltern 2 (1/8) Pflichtteile (1/2) (5/8) (1/1) 1 Kinder zu gleichen Teilen; anstelle der verstorbenen Kinder die Enkel, gegebenenfalls die Urenkel 2 zu gleichen Teilen Abbildung 2 Eherecht Mit einem Ehevertrag lassen sich die ehegüterrechtlichen Verhältnisse auf die Bedürfnisse des Unternehmers, namentlich in Bezug auf die Absicherung der Familie, anpassen durch: - die Wahl der Güterstandes, insbesondere die Gütertrennung; - die Zuweisung des gesamten Vorschlags an den überlebenden n bei der Errungenschaftsbeteiligung oder alternativ dazu: - die Zuweisung des betriebsnotwendigen Vermögens zum, z.b. wenn ein Nachfolger vorgesehen ist und der Nachlass somit zu Lasten der güterrechtlichen Ansprüche möglichst gross sein sollte. Die n

6 SONDERAUSGABE können zusätzlich vereinbaren, dass die Erträge des es nicht in die Errungenschaft fallen; - der Ausschluss des Mehrwertanteils des n; - Güterstandswechsel bei erheblichem und der Absicht, den überlebenden n güterrechtlich zu begünstigen. Es handelt sich vorstehend um die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Varianten und nicht um eine abschliessende Aufzählung. Erbrecht Bei Eheleuten mit gemeinsamen Nachkommen beträgt die frei verfügbare Quote im Erbrecht 3/8 (siehe Abbildung 2). Somit kann mittels eines Testaments oder Erbvertrages bereits eine namhafte Begünstigung des designierten Unternehmernachfolgers erreicht werden. Alternativ kann der Erblasser dem überlebenden n gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. Je nach Situation ist ferner der Abschluss eines Erbvertrages zwischen allen beteiligten Erben empfehlenswert. Damit kann die Nachfolge und die Abfindung der Miterben im Detail offen und unanfechtbar geregelt werden. Auch das Gesellschaftsrecht bietet vielfältige Möglichkeiten, so zum Beispiel die Gründung einer Aktiengesellschaft mit entsprechender Aktienvinkulierung, der Schaffung von Stimmrechtsaktien und dem Abschluss eines Aktionärbindungsvertrages. Im Unterschied zu Personengesellschaften bietet eine Kapitalgesellschaft unter den Erben weniger Schwierigkeiten bei der Aufteilung der Erbmasse. Auch ein Erbverzicht wäre ein weiteres Mittel, um die Fesseln des Pflichtteilschutzes lösen zu können. Vorsicht ist geboten bei Schenkungen unter n bei Vorhandensein von Pflichtteilserben. Liegt eine Verletzung der Pflichtteile vor, wird die Schenkung auf Ersuchen der Pflichtteilserben im erforderlichen Umfang herabgesetzt. Der Beschenkte hat als Folge der Schenkung daher unter Umständen weniger als er ohne Schenkung gehabt hätte. Schlussfolgerungen Die Unternehmensnachfolge lässt sich weder am Sterbebett noch vor dem Urs Christen Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling / Dipl. Treuhandexperte Ihre Ansprechpartner Scheidungsrichter regeln. Rechtzeitiges und umsichtiges Handeln ist daher erforderlich! Die Praxis zeigt, dass sich Firmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft in der Regel besser vererben lassen als Personenunternehmen. Auf jeden Fall ist ein Schlankmachen des Unternehmens sinnvoll, damit zur Abfindung der übrigen Erben noch genügend Privatvermögen besteht. Für Jungunternehmer ist bei einer Scheidungsrate von fast 50 % der Abschluss eines Ehe- und Erbvertrages faktisch eine Pflicht. Arrivierte Firmeninhaber sollten ihre Nachfolge idealerweise mit Alter 60 geregelt haben. Patentrezepte gibt es keine, individuelle, massgeschneiderte Lösungen sind gefragt und die Berater sind gefordert. Erika Zobrist Dipl. Treuhandexpertin MWST-Expertin FH I M P R E S S U M FAZIT: Information für Kunden und Geschäftspartner Herausgeber: Christen und Zobrist Treuhand AG, Stansstad Redaktion: Urs Christen, Erika Zobrist, Elmar Beckmann Hinweis: Das vorliegende Fazit gibt aktuelle Entwicklungen aus unseren Fachgebieten wieder. Es ersetzt keinenfalls eine Beratung. CHRISTENU N D Z O B R I S T Christen und Zobrist Treuhand AG Achereggstrasse 10, 6362 Stansstad Telefon Fax urs.christen@christen-treuhand.ch erika.zobrist@christen-treuhand.ch

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