Aktuelle Information Krankenhäuser
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- Mina Althaus
- vor 8 Jahren
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1 BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Aktuelle Information Krankenhäuser Nr. 1/2007 BDO Deutsche Warentreuhand verfügt durch jahrzehntelange partnerschaftliche Begleitung ihrer Mandanten über eine hohe Beratungskompetenz im Gesundheits- und Sozialwesen und berät Sie bei komplexen Aufgabenstellungen umfassend und professionell. Soweit hierbei (rein) juristische Fragen eine Rolle spielen, wird die mit der BDO Deutsche Warentreuhand kooperierende Rechtsberatungsgesellschaft Dres. Lauter, Otte & Knorr Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, in welche zum Jahreswechsel 2006/2007 die Rechtsanwaltssozietät Dr. Lauter - Dr. Knorr überführt worden ist, eingebunden. In dieser (ersten) Aktuellen Information Krankenhäuser des Jahres 2007 berichten wir über neueste Entwicklungen im Umsatzsteuerrecht der Krankenhäuser.
2 Die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines Krankenhauses beschäftigt die Gerichte seit einiger Zeit sehr intensiv: Über das grundlegende Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom (Az.: C 394/04 und C 395/04) zur Überlassung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten sowie zur Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten haben wir in unserer Aktuellen Information Krankenhäuser Nr. 3/2006 berichtet. Hiernach kommt es aus EU-rechtlicher Sicht - diese geht ggf. der nationalrechtlichen Regelung vor - darauf an, ob eine Leistung zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung (und der ärztlichen Heilbehandlung) verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich ist und nicht im Wesentlichen dazu bestimmt ist, ihrem Erbringer zusätzliche Einnahmen durch die Erzielung von Umsätzen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen der umsatzsteuerpflichtigen (gewerblichen) Unternehmen getätigt werden. Der Bundesfinanzhof folgt dieser Rechtsentwicklung. In seinen Urteilen vom (Az.: V R 35/02) und vom (Az.: V R 46/04) - vgl. hierzu u. a. unsere Aktuelle Information Krankenhäuser Nr. 4/ stellt er (für entgeltliche Personalgestellungen eines Krankenhauses) darauf ab, ob die Leistung (hier: die Personalgestellung) für die ärztliche Versorgung der Krankenhauspatienten unerlässlich ist oder nicht. Die DKG Deutsche Krankenhausgesellschaft steht seit einiger Zeit in intensiver Diskussion mit dem Bundesfinanzministerium darüber, was (unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben des EU-Rechts bzw. der Gerichte) im Krankenhaus (noch) umsatzsteuerfrei ist. Sie hat (in einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der DKG und einzelnen Landeskrankenhausgesellschaften, aus Repräsentanten der Krankenhäuser sowie aus steuerlichen Beratern - zu diesen gehören auch wir -) ein sog. "Positionspapier" erarbeitet und dem Bundesfinanzministerium mit der Bitte um Durchsicht bzw. Abstimmung am zugeleitet. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium aktuell mit Schreiben vom an die DKG Stellung genommen, wobei sich die Stellungnahme auf die Frage einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht oder -befreiung einzelner Leistungen beschränkt. Die von der DKG zusätzlich erbetenen Aussagen zum Umsatzsteuersatz bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gemeinnütziger Krankenhäuser bzw. zur körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Behandlung einzelner Leistungen durch gemeinnützige Krankenhäuser bleiben weiteren Stellungnahmen des Bundesfinanzministeriums vorbehalten. Diese weiteren Schreiben werden im Schreiben vom in Aussicht gestellt. Mit der Versendung dieser zusätzlichen Schreiben ist aber wohl (frühestens) Anfang März 2007 zu rechnen. Die DKG stellt das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom (Az.: IV A 6 - S /06), welches mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt ist, in ihrem Rundschreiben Nr. 15/2007 vom vor. Sie hat es auch auf ihrer Homepage zum Download bereit gestellt. Wir berichten nachfolgend - teilweise mit Bezugnahme auf das DKG-Rundschreiben vom über die Ausführungen des Bundesfinanzministeriums. Es geht in diesem Schreiben stets um die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung des 4 Nr. 16 (Buchst. a oder Buchst. b) UStG für die mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze bzw. - in Vermietungsfällen - (zusätzlich) um die Umsatzsteuerbefreiung des 4 Nr. 12 UStG für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Ausnahmsweise werden auch noch andere Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften angesprochen, z. B. 4 Nr. 22 UStG für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art von juristischen Personen des Öffentlichen Rechts oder von steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Körperschaften. Obwohl das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom ausdrücklich betont, dass es nur die Steuerbefreiungen, nicht aber die Höhe des zutreffenden Steuersatzes (19 % oder 7 %) im Falle der Steuerpflicht regele, wird teilweise gleichwohl auch auf den zutreffenden Steuersatz eingegangen. Umsatzsteuerfreie, eng verbundene Umsätze sind grundsätzlich nur anzunehmen, wenn sie für die Ausübung der Tätigkeiten, für welche die 2
3 Steuerbefreiung gewährt wird, typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen. Eine Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die im unmittelbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmen stehen. Unter dem Vorbehalt, dass diese Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind, spricht das Bundesfinanzministerium - etwas unsystematisch - konkret folgende Einzelsachverhalte an: Verkauf von Anlagevermögen Die Veräußerung von Anlagevermögen ist nach 4 Nr. 16 UStG - und auch nach 4 Nr. 28 UStG - steuerfrei. Lieferung von Medikamenten der Krankenhausapotheke Die Lieferung zur Behandlung erforderlicher Medikamente an stationär oder teilstationär aufgenommene Krankenhauspatienten ist umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 16 UStG. Die Abgabe von Medikamenten an Patienten während der ambulanten Behandlung im Krankenhaus bzw. an ambulant behandelte Patienten des Chefarztes im Rahmen seiner Chefarzttätigkeit stellt jedoch keinen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz dar, da die Krankenhausapotheken insoweit in Konkurrenz zu öffentlichen Apotheken treten. Hier liegt Umsatzsteuerpflicht vor. Ebenso stellt die Lieferung von Arzneimitteln an Krankenhäuser anderer Träger, an das Personal oder andere Personen (Besucher sowie ehemals ambulante oder stationäre Patienten) keinen mit dem Krankenhaus eng verbundenen Umsatz dar. Auch diese Umsätze sind also umsatzsteuerpflichtig. Die DKG wird in einer Stellungnahme, die in Kürze dem Bundesfinanzministerium vorgelegt werden wird, darum bitten, die Rechtsauffassung zur Lieferung von Medikamenten der Krankenhausapotheke an ambulante Patienten des Krankenhauses oder an ambulante Patienten des Chefarztes im Rahmen der Chefarztambulanz noch einmal zu überdenken. Die DKG wird insoweit "erhebliche Bedenken" formulieren. Auftragsforschung Umsätze aus Auftragsforschung fallen nicht unter die Steuerbefreiung des 4 Nr. 16 UStG. Automatenumsätze Umsätze aus dem Betrieb krankenhauseigener Automaten fallen nicht unter die Steuerbefreiung des 4 Nr. 16 UStG. Die Überlassung von Flächen im Krankenhaus an Dritte zum Aufstellen von Automaten stellt keine steuerfreie Leistung des Krankenhauses nach 4 Nr. 12 UStG dar. Es handelt sich hierbei um einen sog. "Vertrag besonderer Art", bei dem die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber der Duldung der Automaten im Krankenhaus zurücktritt. Zentrale Beschaffungsstellen Die Abgabe von zentral beschafftem Material innerhalb von Organkreisen ist als Innenumsatz nicht steuerbar. Blutalkoholuntersuchungen Die Durchführung von Blutalkoholuntersuchungen stellt keinen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz dar und fällt somit nicht unter die Steuerbefreiung des 4 Nr. 16 UStG. Betrieb einer Cafeteria Der Betrieb einer Cafeteria, unabhängig davon, ob diese nur für Patienten und Personal oder auch für Besucher zugänglich ist, stellt keinen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz dar und fällt somit nicht unter die Steuerbefreiung des 4 Nr. 16 UStG. Nur die Lieferung der in der Anlage 2 zu 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG genannten Gegenstände unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt als sonstige Leistung jedoch dem allgemeinen Steuersatz (von derzeit 19 %). Überlassung von Fernsehgeräten Die Überlassung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten ist für den therapeutischen Erfolg der Heilbehandlung regelmäßig nicht unerlässlich. Zudem steht die Vermietungsleistung im Wettbewerb zu Angeboten gewerblicher Unternehmer. Somit stellen sowohl die Überlassung von 3
4 Fernsehgeräten durch das Krankenhaus - unabhängig davon, ob diese Leistung als Teil der Wahl einer besonderen Unterkunft erbracht wird, oder ob sie vom Patienten individuell gewählt wird - sowie die Einräumung dieses Rechts an Dritte keine unselbständigen Nebenleistungen zu den Krankenhausleistungen und keine mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze im Sinne 4 Nr. 16 UStG dar. Die DKG wird in ihrer (weiteren) Stellungnahme gegenüber dem Bundesfinanzministerium diese Rechtsauffassung kritisch hinterfragen, und zwar konkret im Hinblick darauf, dass die Fernsehgeräteüberlassung an Patienten - gleiches gilt für die Überlassung von Telefonanlagen - in jeder denkbaren Fallkonstellation für umsatzsteuerpflichtig gehalten wird. Vermietung von Gästezimmern Auch die Unterbringung von Begleitpersonen von Patienten durch ein Krankenhaus stellt in der Regel keinen mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatz dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Leistung zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich ist. In diesem Fall ist die Leistung nach 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Unterbringungsleistungen, denen kein unerlässlicher therapeutischer Zweck zugrunde liegt, sind keine unselbständigen Nebenleistungen zu den Krankenhausleistungen und auch nicht nach 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei, da es sich hierbei nur um eine kurzfristige Vermietung von Wohn - und Schlafräumen handelt. Das gleiche gilt für die Beurteilung der Vermietungsleistung des Krankenhauses an das Personal. Die Steuerbefreiung des 4 Nr. 12 UStG gilt nur für die Vermietungsumsätze, bei denen das Krankenhaus dem Personal Zimmer zur langfristigen Nutzung überlässt. Erstellung von Gutachten für andere Einrichtungen oder Ärzte Die Erstellung von Gutachten für andere Einrichtungen oder Ärzte ist nach 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Beherbergung von Urlaubsgästen ("Hotelbereich") Die Beherbergung von Urlaubsgästen ist weder nach 4 Nr. 12 UStG noch nach 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Betrieb eines Kiosks Der Betrieb eines krankenhauseigenen Kiosks sowie die Verpachtung eines Kiosks fällt nicht unter die Steuerbefreiung des 4 Nr. 16 UStG. (Die Lieferung der in der Anlage 2 zu 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG genannten Gegenstände unterliegt aber dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 %). Demgegenüber ist die Vermietung von Kioskräumen nach 4 Nr. 12 UStG steuerfrei; das gilt allerdings nicht für die Vermietung von Betriebsvorrichtungen. Beförderungsleistungen Krankentransporte (in hierfür besonders eingerichteten Fahrzeugen) sind nach 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfrei. Krankenfahrten fallen nicht unter die Steuerbefreiung des 4 Nr. 16 bzw. 17 Buchst. b UStG und sind deshalb steuerpflichtig. Leistungen der Küche Die Verpflegung der Patienten des Krankenhauses durch die Krankenhausküche stellt einen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz dar und fällt somit unter die Steuerbefreiung des 4 Nr. 16 UStG. Die Abgabe von Speisen und Getränken an Dritte (z. B. andere Krankenhäuser und Betriebe, Privatpersonen) ist hingegen nicht nach 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, da das Krankenhaus damit keine therapeutischen Ziele verfolgt. Zudem stehen diese Umsätze des Krankenhauses im unmittelbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer. Sofern die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle erfolgt, ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (von derzeit 7 %) ausgeschlossen. Es kommt dann der "Regelsteuersatz" von derzeit 19 % zur Anwendung. Betrieb einer Krankenpflegeschule Die Leistungen einer Krankenpflegeschule sind (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des 4 Nr. 22 UStG) steuerfrei. Insbesondere müssen die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. 4
5 Laborleistungen Laborleistungen eines Krankenhauses gegenüber Dritten können unter bestimmten Voraussetzungen nach 4 Nr. 16 UStG steuerfrei sein. Bereitstellung von Notärzten für den Rettungsdienst Die Bereitstellung von Notärzten für den Rettungsdienst ist nach 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Entgeltliche Bereitstellung von Parkplätzen/ Parkhäusern Die entgeltliche Bereitstellung von Parkplätzen sowohl für Besucher als auch für Mitarbeiter stellt keinen eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundenen Umsatz im Sinne des 4 Nr. 16 UStG dar und ist somit steuerpflichtig. Personalgestellung Die Gestellung von Ärzten und von medizinischem Hilfspersonal durch Krankenhäuser an andere Einrichtungen dieser Art gehört zu den eng verbundenen Umsätzen eine Krankenhauses und ist somit nach 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Die Umsätze aus der Gestellung von Verwaltungspersonal, Raumpflegekräften und Küchenhilfen an eine Servicegesellschaft fallen hingegen nicht unter die Steuerbefreiung des 4 Nr. 16 UStG. (In diesen Fällen könnte aber eine sog. "umsatzsteuerliche Organschaft" vorliegen, welche das Entstehen von Umsatzsteuer verhindern würde.) Nach Abschnitt 100 Abs. 2 Nr. 4 UStR gehört die Überlassung von Einrichtungen, z.b. Röntgenanlagen, und die Gestellung von medizinischem Hilfspersonal an angestellte Ärzte für deren selbständige Tätigkeit zu den eng verbundenen Umsätzen eines Krankenhauses. Hierunter fällt auch die entgeltliche Personal- (gleichermaßen i.s.v. medizinischem Hilfspersonal) und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an angestellte Chefärzte für das Betreiben einer eigenen Praxis im Krankenhaus. Entsprechend gehört auch die Gestellung von medizinischem Hilfspersonal und Sachmitteln, z. B. OP-Saal an niedergelassene Ärzte für ambulante Operationen ggf. mit kurzzeitiger operativer Nachsorge im überwachten Bett, zu den eng verbundenen Umsätzen eines Krankenhauses. Pflegeeinrichtungen; Physikalische Therapie; Ambulante häusliche Pflege Diese Leistungen sind umsatzsteuerfrei. Überlassung von Räumen Umsätze aus einer langfristigen Überlassung von Räumen ohne zusätzliche Leistungen sind nach 4 Nr. 12 UStG steuerfrei. Überlassung von Sachmitteln Die umsatzsteuerliche Behandlung der kurzfristigen Vermietung von medizinischen Geräten, Fahrzeugen, Computern ist bereits unter "Personalgestellung" angesprochen. Eine darüber hinausgehende Sachmittelgestellung eines Krankenhauses an Dritte gehört grundsätzlich nicht zu dessen eng verbundenen Umsätzen. Nach Abschnitt 100 Abs. 2 Nr. 5 UStR gehört die Überlassung von medizinisch- technischen Großgeräten und damit verbundenen Gestellungen von medizinischem Hilfspersonal, z. B. Computer-Tomograph, an angestellte Ärzte für deren selbstständige Tätigkeit, an Krankenhäuser und an niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung zu den eng verbundenen Umsätzen eines Krankenhauses. Diese Umsätze sind somit nach 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Schönheitsoperationen Ästhetisch-plastische Leistungen eines Krankenhauses sind nach 4 Nr. 16 UStG nur dann steuerfrei, soweit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Überlassung von Telefongeräten an Patienten Die Überlassung von Telefongeräten an Patienten stellt keine Nebenleistung zu einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung dar, unabhängig davon, ob diese Leistung als Teil der Wahl der besonderen Unterkunft erbracht wird oder individuell gewählt wird und gehört somit nicht zu den eng verbundenen Umsätzen eines Krankenhauses nach 4 Nr. 16 UStG. (Die in Abschnitt 100 Abs. 2 Nr. 6 UStR 2000 enthaltene abweichende Bewertung wurde in die UStR 2005 nicht mehr übernommen.) Die DKG wird in ihrer (weiteren) Stellungnahme gegenüber dem Bundesfinanzministerium diese Rechtsauffassung kritisch hinterfragen, und zwar konkret im Hinblick darauf, 5
6 darauf, dass die Überlassung von Telefongeräten an Patienten in jeder denkbaren Fallkonstellation für umsatzsteuerpflichtig gehalten wird. Warenverkäufe Die Lieferungen von Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln gehören zu den eng verbundenen Umsätzen eines Krankenhauses und sind somit nach 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, soweit sie mit einer Heilbehandlung durch das Krankenhaus im Zusammenhang stehen (vgl. Abschnitt 100 Abs. 2 Nr. 3 UStR). Ferner gehören die Lieferungen von Gegenständen, die im Wege der Arbeitstherapie hergestellt worden sind, zu den eng verbundenen Umsätzen eines Krankenhauses, sofern kein nennenswerter Wettbewerb zu den entsprechenden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft besteht (vgl. Abschnitt 100 Abs. 2 Nr. 7 UStR). Vermietung von Sauna, Solarium, Bad Diese Leistungen gehören nicht zu den eng verbundenen Umsätzen eines Krankenhauses und sind somit nicht nach 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Auch die Steuerbefreiung des 4 Nr. 12 UStG kommt bei der entgeltlichen Gestattung der Benutzung einer Sauna, eines Solariums oder eines Schwimmbads nicht in Betracht, da es sich hierbei um einen sog. "Vertrag besonderer Art" handelt. Verwaltungsdienstleistungen an Dritte (z. B. Buchführung, Gehaltsabrechnung) Diese Leistungen gehören nicht zu den eng verbundenen Umsätzen eines Krankenhauses und sind somit nicht nach 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Haben Sie Fragen oder brauchen Sie weitere Informationen zu den vorstehenden Ausführungen bzw. zu anderen steuerlichen Fragestellungen, sprechen Sie uns bitte an. Wir sind gerne für Sie da. Selbstverständlich werden wir Sie über den Fortgang der Diskussion zwischen der DKG und dem Bundesfinanzministerium auf dem Laufenden halten. Sie erreichen uns telefonisch unter 0221/ per Fax unter 0221/ sowie per unter gesundheit@bdo.de. Leistungen der Wäscherei für andere Krankenhäuser/Einrichtungen Nach Abschnitt 100 Abs. 3 Nr. 5 UStR gehören diese Leistungen nicht zu den eng verbundenen Umsätzen eines Krankenhauses und sind damit nicht nach 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Auch die Steuerbefreiung des 4 Nr. 18 UStG kommt nicht in Betracht (vgl. Abschnitt 103 Abs. 13 UStR). Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen Wahlärztliche Leistungen (z. B. Chefarztbehandlung), mit denen ein therapeutisches Ziel verfolgt wird, sind nach 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie außerdem darauf hinweisen, dass wir Mitarbeiter-Schulungen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anbieten, mit denen Sie Ihren Hinweispflichten nach dem AGG nachkommen können. Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Dr. Karin Wagner Tel.: 0221/ karin.wagner@bdo.de Unsere Seminar- und Vortragsveranstaltungen können Sie im Internet unter Veranstaltungen einsehen. 6
7 HAMBURG (Zentrale) Ferdinandstr Hamburg Postfach Hamburg Telefon: 040/ Telefax: 040/ ESSEN Zweigertstraße Essen Postfach Essen Telefon: 02 01/ Telefax: 02 01/ LEIPZIG Großer Brockhaus Leipzig Postfach Leipzig Telefon: 03 41/ Telefax: 03 41/ leipzig@bdo.de BERLIN Kurfürstendamm Berlin Telefon: 030/ Telefax: 030/ berlin@bdo.de BONN Potsdamer Platz Bonn Postfach Bonn Telefon: 02 28/ Telefax: 02 28/ bonn@bdo.de BREMEN Mary-Somerville-Straße Bremen Telefon: 04 21/ Telefax: 04 21/ bremen@bdo.de BREMERHAVEN Dr.-Franz-Mertens-Straße 2 a Bremerhaven Telefon: 04 71/ Telefax: 04 71/ bremerhaven@bdo.de DORTMUND Märkische Straße Dortmund Telefon: 02 31/ Telefax: 02 31/ dortmund@bdo.de DRESDEN Am Waldschlößchen Dresden Telefon: 03 51/ Telefax: 03 51/ dresden@bdo.de DÜSSELDORF Berliner Allee Düsseldorf Postfach Düsseldorf Telefon: 02 11/ Telefax: 02 11/ duesseldorf@bdo.de ERFURT Arnstädter Straße Erfurt Postfach Erfurt Telefon: 03 61/ Telefax: 03 61/ erfurt@bdo.de FLENSBURG Dr.-Todsen-Straße Flensburg Telefon: 04 61/ Telefax: 04 61/ flensburg@bdo.de FRANKFURT/MAIN Hochhaus am Park Grüneburgweg Frankfurt/Main Telefon: 0 69/ Telefax: 0 69/ frankfurt@bdo.de FREIBURG i. Br. Wilhelmstraße 1 b Freiburg i. Br. Telefon: 07 61/ Telefax: 07 61/ freiburg@bdo.de HANNOVER Uhlemeyerstraße Hannover Telefon: 05 11/ Telefax: 05 11/ hannover@bdo.de KASSEL Spohrstraße Kassel Telefon: 05 61/ Telefax: 05 61/ kassel@bdo.de KIEL Dahlmannstraße Kiel Telefon: 04 31/ Telefax: 04 31/ kiel@bdo.de KOBLENZ August-Thyssen-Straße Koblenz Telefon: 02 61/ Telefax: 02 61/ koblenz@bdo.de KÖLN Konrad-Adenauer-Ufer Köln Telefon: 02 21/ Telefax: 02 21/ koeln@bdo.de LÜBECK Alfstraße Lübeck Telefon: 04 51/ Telefax: 04 51/ luebeck@bdo.de MAGDEBURG Otto-von-Guericke-Straße Magdeburg Telefon: 03 91/ Telefax: 03 91/ magdeburg@bdo.de MÜNCHEN Elisenstraße München Telefon: 0 89/ Telefax: 0 89/ muenchen@bdo.de ROSTOCK Freiligrathstraße Rostock Telefon: 03 81/ Telefax: 03 81/ rostock@bdo.de STUTTGART/LEONBERG Heidenheimer Straße Leonberg Postfach Leonberg Telefon: / Telefax: / leonberg@bdo.de WIESBADEN Gustav-Nachtigal-Straße Wiesbaden Postfach Wiesbaden Telefon: 06 11/ Telefax: 06 11/ wiesbaden@bdo.de Weltweit BDO Global Coordination B.V. Boulevard de la Woluwe 60 B-1200 Brüssel Belgien Telefon: / Telefax: / bdoglobal@bdoglobal.com BDO International ist ein weltweites Netzwerk von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ( BDO Member Firms ) zur Betreuung internationaler Mandanten. BDO Member Firms sind voneinander unabhängige, rechtlich selbstständige Einheiten in ihrem jeweiligen Land. Interne Vereinbarungen und Vorgaben sowie Publikationen und sonstige Verlautbarungen von BDO International bezwecken weder die Begründung einer übernationalen rechtlichen Einheit noch sind sie geeignet, eine Haftung von BDO Member Firms für das Handeln oder Unterlassen anderer BDO Member Firms zu begründen.
8 BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ferdinandstraße Hamburg Telefon Telefax
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