Mietvertrag über Wohnraum

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1 Mietvertrag über Wohnraum Zwischen Rheiner Siedlungsbau GmbH, Gustav-Heinemann-Str. 19, Rheine, Tel in eigenem Namen handelnd, und geb. - als Vermieter - zur Zeit wohnhaft Telefon: sowie geb. - als Mieter - zur Zeit wohnhaft Telefon: - als Mieter - wird folgender Mietvertrag geschlossen: 1 Mietsache 1. Folgende Wohnräume werden vermietet: (Adresse) / (Geschoss/Whg) -Zimmer, Küche, Diele, Bad, Terrasse 2. Eine bestimmte Wohnfläche wird nicht vereinbart. Vertragsgegenstand ist die vorgenannte Wohnung, die der Mieter vor Anmietung besichtigt hat. Aufgrund der Verpflichtung nach 16 der Energieeinsparverordnung (gemäß EU-Richtlinie 2002/91/EG v , Art. 7, i.v.m. 5a EnEG) wird dem Mieter ab dem bei Gelegenheit des Abschlusses dieses Vertrages ein Energieausweis zur Information zugänglich gemacht. Der Inhalt des Ausweises ist ausdrücklich nicht zwischen den Vertrgsparteien vereinbart. Er war auch nicht Gegenstand der Vertragsanbahnung. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Energieausweis keine Rechtswirkungen für diesen Vertrag hat und sich daraus insbesondere keine Gewährleistungs- und Modernisierungsansprüche herleiten lassen. Die Parteien vereinbaren, dass die Beschaffenheit der Mietsache nur dem Zustand zu entsprechen hat, in dem die Mietsache sich im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung zu befinden hatte bzw. bei Veränderungen von diesem Zustand, wie er sich heute, d.h. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet Dem Mieter wird zusätzlich alleinige Nutzung folgender Räume bzw. Flächen gestattet: (z.b. Pkw-Einstellplatz, Carport, Garten, Abstell-/Geräteraum außen) Falls Gartenflächen ganz oder teilweise zur Benutzung vermietet sind, verpflichtet sich der Mieter, diese zu pflegen, den Rasen in regelmäßigen Abständen in der Wachstumszeit zu mähen, Pflanzen, Sträucher und Bäume fachgerecht zu beschneiden und Blumenbeete und Wege von Unkraut freizuhalten. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung trotz einer Mahnung nicht unverzüglich nach, ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen. Die für die Durchführung der Gartenpflege erforderlichen Geräte und Betriebsmittel hat der Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen Dem Mieter wird die Mitbenutzung folgender Räume bzw. Flächen gestattet: (z.b. Garten, Abstell-/Geräteräume außen, Gemeinschaftskellerräume) 4. Der Mieter versichert, seiner gesetzlichen Meldepflicht zu genügen. 1. Das Mietverhältnis beginnt ab. 2 Mietdauer (Zutreffendes ankreuzen) Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit gesetzlicher Frist gekündigt werden. Es handelt sich um einen allgemeinen Mietvertrag von unbestimmter Dauer mit Ausschluss des Kündigungsrechts. Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf des Zeitraumes von Jah- 1

2 ren und der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt. 2. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. 545 BGB, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses in einem solchen Fall fingiert, findet keine Anwendung. Fortsetzung oder Erneuerung des Mietverhältnisses nach seinem Ablauf müssen vereinbart werden. 3 Mietzins, Betriebskosten, Mietsicherheit, Bankbürgschaft, Untermietzuschlag 1. Der Mietzins beträgt monatlich (in Worten: EUR) EUR Die Wohnung ist preisgebunden. Sie ist mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten des Bundes, Landes oder der Kommune gefördert. Aufgrund dieser Förderung sind bezüglich des Mietzinses die unter Ziff. 8 und 5 für preisgebundenen Wohnraum geltenden Regelungen zu beachten. 2. Vorauszahlung für Nebenkosten ohne Heizungskosten (Ziff. 6) monatlich 3. Vorauszahlung für Heizungskosten (vgl. Ziff. 6) monatlich 4. Vorauszahlung monatlich für Wasserverbrauch/Kanalgebühren (Ziff 6) monatl (Zahl der die Wohnung beziehenden Personen: ) EUR EUR EUR 5. Festbetrag, monatlich EUR Summe der monatlichen Zahlungen zur Zeit des Vertragsschlusses, zahlbar bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus EUR ========= Der Mieter ist auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, die Miete einschließlich Zuschlägen, Vergütungen und Vorauszahlungen von einem Konto bei einem Geldinstitut abbuchen zu lassen und die dazu erforderliche Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Der Mieter hat ggf. ein Konto bei einem Geldinstitut anzulegen und für die Deckung des Kontos in Höhe der monatlich zu leistenden laufenden Zahlungen zu sorgen. Die dem Vermieter berechneten Kosten nicht eingelöster Lastschriften oder Abbuchungsanweisungen hat der Mieter zu tragen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Mieter berechtigt, die Abbuchungsermächtigung für die Zukunft zu widerrufen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz nach 247 BGB zu verlangen. Für jede Mahnung wird eine pauschale Mahngebühr von 5,- EUR berechnet. Eingehende Zahlungen, die nicht zur Tilgung sämtlicher Rückstände ausreichen, werden zunächst auf die durch den Verzug entstandenen Kosten, einschließlich etwaiger Prozesskosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die ältere Schuld, angerechnet. Abbuchungsermächtigung: Der Vermieter wird insoweit ermächtigt, die monatlichen Zahlungen sowie etwaige Nachzahlungen aus Nebenkosten und Mietkautionsraten vom nachfolgenden Konto des Mieters jeweils zur Fälligkeit abzubuchen: Kontonummer: bei der (BLZ: ) Kontoinhaber: Wenn das angegebene Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur Einlösung. Der Vermieter weist daraufhin, dass die Abbuchungsaufträge die Angabe des Zahlungsgrundes enthalten und an die bezeichnete Bank weitergegeben werden. Bei Rücklastschriften oder verweigerter Einlösung ist der Vermieter nicht zur erneuten Ausbübung der Abbuchungsermächtigung verpflichtet. Selbstzahler: Für den Fall, dass Abbuchungsermächtigung nicht vereinbart wird, ist der Mieter verpflichtet, die Miete zum Fälligkeitszeitpunkt auf das nachfolgende Konto zu überweisen. Kontonummer: bei der (BLZ: ) Kontoinhaber: 6. Neben dem Mietzins nach Ziff. 1 hat der Mieter nachfolgende Betriebs- und sonstige Nebenkosten gemäß 2

3 BetrKVO zu zahlen, soweit sie tatsächlich anfallen. Soweit die Kosten direkt der jeweiligen Wohneinheit zugeordnet werden können und eine Abrechnung direkt mit dem jeweiligen Versorgungsträger möglich ist, werden die Kosten unmittelbar und direkt vom Mieter getragen und mit dem jeweiligen Kostenverursacher abgerechnet. Der Vermieter ist unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit berechtigt, für zukünftige Abrechnungszeiträume zusätzlich zu bisherigen Kosten auch solche Betriebskosten gem. BetrKVO (oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung) nach billigem Ermessen auf den Mieter umzulegen und mit diesen abzurechnen, die derzeit nicht anfallen, aber später entstehen, oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden. Dies gilt auch im Falle der Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks Hierzu gehören namentlich die Grundsteuer Die Kosten der Wasserversorgung Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderen Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten des Betriebes einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffen Die Kosten a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschl. der Abgasanlage; Hierzu gehören die Kosten der Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, die Kosten der Schornsteinreinigung, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Kosten der Verwendung einer Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der regelmäßigen Ablesung, Berechnung und Aufteilung sowie im Falle des Auszuges im Abrechnungsjahr die Kosten einer erforderlichen Zwischenablesung und etwaige Nutzerwechselgebühren; oder b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes; oder c) der Versorgung mit Fernwärme; hierzu gehören die Kosten der Wärmelieferung von einer nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Anlage und die Kosten des Betriebs der dazugehörigen Hausanlagen, namentlich des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums sowie die Kosten der Verwendung von Wärmemessern oder Heizkostenverteilern Die Kosten a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 6.2. und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 6.3.a), soweit sie nicht dort berücksichtigt sind; b) der Versorgung mit Fernwarmwasser; hierzu gehören die Kosten für die Lieferung des Warmwassers und des Betriebs der zugehörigen Hausanlage, entsprechend Nummer 6.3c), soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; oder c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerung und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann Die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzuges Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten des Betriebs einer vorhandenen Notrufeinrichtung und der Reinigung der Anlage Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen einschließlich der Sperrmüllbeseitigung Die Kosten der Entwässerung Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebes einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage/Abortgrubenentleerung und die Kosten des Betriebes einer Entwässerungspumpe Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für das Sauberhalten der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile und Außenflächen, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges Die Kosten der Gartenpflege Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehöl- 3

4 zen, der Pflege von Spielplätzen und von Zugängen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen Die Kosten der Beleuchtung Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen Die Kosten der Schornsteinreinigung Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Elementar-, Feuer-, Sturm- oder Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank oder den Aufzug Die Kosten für den Hauswart Hierzu gehören die Vergütung und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft Die Kosten für Gemeinschaftsantenne, Breitbandversorgung Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft der Gemeinschaftsantenne einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie bei einer mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage zusätzlich die laufenden monatlichen Grundgebühren für den Anschluss oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Antennenanlage Sonstige Betriebkosten Hierzu gehören die in den Nummern 6.1. bis 6.14 nicht genannten Betriebskosten, die mit der Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit unmittelbar zusammenhängen, beispielsweise Kosten einer maschinellen Wascheinrichtung, Kosten der Dachrinnenreinigung, Kosten für die Wartung einer Gegensprechanlage, Kosten für die Benutzung und Wartung eines Breitbandkabelanschlusses bzw. einer Gemeinschaftsantennenanlage oder einer Satellitenempfangsanlage, Kosten der regelmäßigen Überprüfung der Versorungseinrichtungen (Gas, Wasser und Strom) sowie Kosten für die Wartung automatischer Tür- und Toranlagen. Allgemeine Regelungen zu den Betriebskosten: Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderer Vorschriften nach dem Anteil der Wohnflächen umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen, können vom Vermieter nach einem Verteilungsschlüssel umgelegt werden, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Soweit die Parteien für einzelne Betriebskosten einen verbrauchsunabhängigen Abrechungsmaßstab vereinbart haben, kann der Vermieter durch eine Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der den erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes abzugeben. Ein Anspruch des Mieters auf Ausrüstung des Hauses mit Geräten zur Verbrauchserfassung besteht nicht. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine Eigentumswohnung, ist der Vermieter berechtigt, die Betriebskosten nach den in der Teilungserklärung festgelegten bzw. nach den in der Eigentümergemeinschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Umlagemaßstäben zu verteilen. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter auf Verlangen eine Kopie der Teilungserklärung sowie der die Abrechnung betreffenden Vereinbarungen der Eigentümergemeinschaft auszuhändigen. Eine sich aus der Abrechnung ergebende Differenz zu Gunsten des Mieters oder Vermieters ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung beim Mieter zur Zahlung fällig. Der Mieter ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung die Abrechnungsunterlagen beim Vermieter oder Hausverwalter einzusehen. Der Mieter kann vom Vermieter die Zusendung von Kopien der Abrechnungsunterlagen gegen Kostenvorschuss verlangen, wenn dem Mieter die persönliche Einsichtnahme auf Grund der Entfernung zum Ort und der Stelle der Einsichtnahme (Sitz des Vermieters bzw. Hausverwalters) nicht zugemutet werden kann. Vermieter und Mieter können nach einer Abrechnung durch eine Erklärung in Textform oder Schriftform eine Anpassung der Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Veränderungen der Personenzahl in der Wohnung sind dem Vermieter umgehend mitzuteilen. Die Kosten der Neuberechnung von Nebenkosten, welche aufgrund nicht gemeldeter Personenzahländerungen vorgenommen werden müssen, trägt der Mieter. Der Einwand eines falschen Personenumlageschlüssels kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung vom Mieter geltend gemacht werden. Bei einer nach Vertragsabschluß eintretenden Erhöhung oder Neueinführung der unter 3 Ziff. 6 aufgeführten Betriebskosten ist der Vermieter berechtigt, die erhöhten Kosten durch einseitige, schriftliche Erklärung, in der der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird, neben der Miete und den etwa vereinbarten Betriebskosten anteilig zu erheben. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Betriebskostenpauschale vereinbart worden ist. Die Pauschale wird dann entsprechend angepasst. 4

5 Der Vermieter ist berechtigt, die Heiz- und Warmwasserversorgung im nachhinein über einen Drittanbieter (= Wärmecontracting) bereitzustellen. Über die Betriebskostenvorauszahlungen wird jährlich abgerechnet. Die Verteilung der abzurechnenden Kosten erfolgt nach Wahl des Vermieters. Bei vorhandenen Zählereinrichtungen werden die Messergebnisse zugrunde gelegt. Die Abrechnung erfolgt innerhalb der gesetzlic hen Fristen, sobald und soweit die Abrechnungsunterlagen dem Vermieter vorliegen. Mit der vorbehaltslosen Zahlung des Abrechnungsbetrages oder Entgegennahme der Erstattung gilt die Abrechnung als anerkannt, wenn ihr nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt, widersprochen wird. Die Leistung einer Mietsicherheit wird vereinbart. Nur für den Fall, dass eine Mietsicherheit vereinbart wird, gilt: 4 Mietsicherheit (Kaution) Die vereinbarte Mietsicherheit beträgt EUR. Sie ist zu zahlen in monatlich gleichbleibenden Raten in Höhe von EUR. Der Vermieter wird für den Fall, dass eine Abbuchungsermäcthigung für die Miete besteht, ebenfalls ermächtigt, die Kautionsrate monatlich zusammen mit der Mietzahlung vom angegebenen Konto des Mieters abzubuchen. Bei Nebenkostenguthaben ist der Vermieter bis zur Einzahlung der vollen Kaution berechtigt, dieses Guthaben auf die zu leistende Kaution anzurechnen. Die Mietsicherheit wird vom Vermieter mit dem jeweils gültigen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist durch Anlage der Mietsicherheit auf einem gesonderten Sparkonto eines Kreditinstituts verzinst. Verfügungsberechtigt ist allein und unwiderruflich der Vermieter, wozu er entsprechend legitimiert wird. Die Zinsen sowie die Sicherheitsleistungen werden bei Ende des Mietverhältnisses zur Rückzahlung an den Mieter fällig. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, wegen ihm zustehender Ansprüche aus dem Mietverhältnis die Aufrechnung zu erklären und ein Zurückbehaltungsrecht wegen noch abzurechnender Betriebskosten auszuüben. Eine Aufrechnung des Mieters mit den Mietzinsansprüchen des Vermieters während des laufenden Mietverhältnisses ist unzulässig. Bei öffentlich geförderten Wohnraum dient die Sicherheit zur Absicherung von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen. Statt einer Mietsicherheit ist der Mieter berechtigt, dem Vermieter eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe des Kautionsbetrages beizubringen. 5 Änderung des Mietzinses (nur eine Mietanpassungsklausel wählen!) 1. Indexmiete Der vereinbarte Netto-Mietzins verändert sich nach Ablauf von jeweils zwölf Monaten im gleichen Verhältnis gegenüber der jeweils letzten Mietvereinbarung, wie sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellter Verbraucherpreisindex für Deutschland, Basis 2005, verändert hat. Eine Änderung der Miete muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten. Sollte an die Stelle der vorstehend angegebenen Bezugsgröße für die Veränderung des Mietpreises ein neuer, allgemeiner, amtlicher Lebenshaltungskostenindex treten, so gilt dieser für die Veränderung der Miethöhe entsprechend. Während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung sind Mieterhöhungen nach 558 BGB ausgeschlossen. 2. Staffelmietanpassung Die Miete wird monatlich erhöht ab dem bis zum um EUR Die Miete wird monatlich erhöht ab dem bis zum um EUR Die Miete wird monatlich erhöht ab dem bis zum um EUR 3. Keine automatische Mietanpassung (gilt für den Fall, dass Indexierung nicht vereinbart ist) Der Vermieter ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Miete zu erhöhen. 3. Leistungsvorbehalt und Hinweise bei preisgebundenen Mieten Wenn und soweit die Miete preisgebunden ist, gelten gesetzlich zugelassene oder behördlich allgemein oder im Einzelfall bewilligte Mieterhöhungen als von dem Tage an vereinbart, von dem an sie nach den entsprechenden preisrechtlichen Vorschriften zulässig sind. Die Differenz zwischen der vereinbarten und der erhöhten Miete ist nachzuzahlen. Der Nachzahlungsbetrag wird fällig, sobald die Mieterhöhung rechtswirksam geworden ist. Wird bei preisgebundenen Mieten eine Mieterhöhung zugelassen, ohne dass hinsichtlich des Umfangs der Erhöhung Näheres bestimmt wird, so gilt eine angemessene Mieterhöhung als vereinbart. Vorstehendes gilt entsprechend für Nebenkosten. 5

6 3.1.Ist die Wohnung aufgrund der öffentlichen Förderung einem bestimmten oder besonderen Personenkreis vorbehalten, so kann der Mieter für den Fall, dass er diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, nach Maßgabe des Förderungsträgers zu zusätzlichen Zahlungen (sog. Fehlbelegungsabgabe) herangezogen werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Voraussetzung für den Bezug ist, dass der Mieter eine bestimmte Zahl von Kindern hat ( WBS für Kinderreiche ). 3.2 Bei preisgebundenem Wohnraum ist in den Neben- und Heizkostenvorauszahlungen jeweils anteilig die Vorauszahlung für das Umlageausfallwagnis enthalten und vom Mieter zu zahlen. 3.3 Die Kosten bezüglich der Erteilung eines erforderlichen Wohnberechtigungsscheines oder einer Ausnahmegenehmigung trägt, auch wenn der Vermieter diese beantragt, der Mieter. 6 Benutzung der Mieträume, Untervermietung, Wohnungstausch 1. Der Mieter verpflichtet sich, im Haus mit den übrigen Mietern im Sinne einer vertrauensvollen Hausgemeinschaft zusammenzuleben und zu diesem Zweck die erforderliche Rücksichtsnahme zu üben. 2. Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln und von Ungeziefer frei zu halten. 3. Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als den in 1 bestimmten Zwecken nur mit Erlaubnis des Vermieters benutzen. Der Mieter ist zur Zahlung eines Mietzuschlages verpflichtet, wenn und solange er in den Wohnräumen eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder Wohnräume zu anderen als Wohnzwecken nutzt, gleichgültig, ob das in zulässiger oder unzulässiger Weise geschieht. 4. Der Mieter ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträume noch zu einer sonstigen dauernden Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Hierzu gehören nicht Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zum Mieter ein Recht auf Mitbenutzung des Wohnraums haben. 5. Für die Aufnahme von Dritten durch den Mieter ist von diesem ein angemessener Mietzuschlag zu zahlen. Die Zahlung ersetzt nicht die Genehmigung zur Raumüberlassung. 6. Entsteht für den Mieter von Wohnraum nach dem Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraumes einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt. 7. Der Mieter verpflichtet sich für den Fall der Untervermietung die ihm gegen den Untervermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht bei Zahlungsverzug sofort nach Anforderung abzutreten. Er verpflichtet sich darüber hinaus, dem Vermieter eine Urkunde über diese Abtretung zu erteilen. 8. Jeder meldepflichtige Zu- und Auszug einer Person - gleich ob es sich hierbei um Familienangehörigen, Besuch oder Untermieter handelt - ist unter Vorlage der Meldebescheinigung dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. 9. Wenn Geschäftsräume zum Mietvertrag gehören, ist der Mieter ohne Genehmigung des Vermieters nicht berechtigt, den Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise oder den Geschäftszweig zu wechseln. 10. Bei unbefugter Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter das Untermietverhältnis bzw. Gebrauchsüberlassungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigt bzw. beendet. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Hauptmietverhältnis kündigen. Bei Kündigung des Mietvertrages hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der bei erlaubter Untervermietung aufgenommene Untermieter fristgerecht räumt. Nachteile jeder art, die dem Vermieter durch Verletzung dieser Mieterpflicht erwachsen, gehen zu Lasten des Mieters. 11. In den Fällen, in denen eine bestimmte Benutzung der Mietsache nur nach schriftlicher Zustimmung des Vermieters oder nach besonderer vertraglicher Vereinbarung zulässig ist, gelten die Bedingungen, unter denen eine Zustimmung erteilt wurde und die Bestimmung der besonderen Vertragsbedingungen als Bestandteile dieses Mietvertrages und Verstöße gegen diese Bestimmungen und Bedingungen als vertragswidriger Gebrauch. Entsprechendes gilt für eine zustimmungspflichtige oder vereinbarungsabhängige Nutzung in der Hausordnung. 1. Allgemeines 7 Tierhaltung Durch die Tierhaltung müssen Beschädigungen an der Mietsache ausgeschlossen sein. Treten dennoch Beschädigungen auf, so ist der Mieter dafür haftbar. 6

7 Der Mieter verpflichtet sich, etwa erforderliche Haftpflichtversicherungen abzuschließen, insbesondere auch bei Aquarien mit einem Fassungsvermögen über 100 Litern. Bei Hunden ist eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Tierkost, Einstreumaterial und sonstige Abfälle sind belästigungsfrei im Hausmüll in den für die Aufnahme vorgesehenen Abfallbehältnissen zu entsorgen. Keinesfalls darf die Toilette zur Entsorgung benutzt werden, der Mieter haftet sonst für entstehende Schäden und notwendige Reparaturen. 2. Tierarten Dem Mieter ist die Haltung von Kleintieren erlaubt. Zu den Kleintieren gehören Ziervögel, Zierfische, Hamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen und Schildkröten. Zur Haltung von Katzen bedarf der Mieter der Zustimmung des Vermieters. Zur Haltung eines Hundes bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Dabei muss der Hund in seinem natürlichen Bewegungsdrang der Größe der Wohnung entsprechen. Lärmbelästigungen des Hundes sind zu vermeiden, insbesondere in den gewährleisteten Ruhe- und Erholungszeiten. Bei Abwesenheit des Mieters hat dieser für Beaufsichtigung zu sorgen. Auf Verlangen der Mitbewohner ist der Hund außerhalb der Wohnung an der Leine zu führen. Die Mieter und Hundehalter haben das Grundstück unverzüglich vom Kot ihres Tieres zu befreien. Die Haltung von sog. Kampfhunden ist verboten. Die Haltung von gefährlichen Tieren, insbesondere Giftschlangen, Vogelspinnen und Skorpionen ist verboten. 3. Widerruf Der Vermieter kann die Genehmigung zur Hunde- und Katzen-Haltung jederzeit widerrufen. Liegt insoweit kein wichtiger Grund vor, muss er dem Mieter mindestens acht Wochen Zeit geben, die Entfernung des Tieres nachzuweisen. Führt die Haltung des Tieres zu Belästigungen gegenüber den Mitbewohnern im Haus, die über das verträgliche Maß hinaus gehen, kann vom Tierhalter verlangt werden, die Tierhaltung im Zweifel einzuschränken oder sogar ganz aufzugeben. Der Mieter hat folgendes Haustier angemeldet: (Name Haustier) Die vorgenannten Regelungen gelten auch für den Fall, dass der Mieter nicht Tierhalter ist, sondern das Tier nur in Obhut hat. 8 Anlage von Außenantennen 1. Die Anlage von Außenantennen insbesondere Parabolantennen, außerhalb der gemieteten Räume ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. Das Anbringen bedarf der Abstimmung mit dem Vermieter. Eigenmächtig angebrachte Außenantennen hat der Mieter auf seine Kosten auf Verlangen des Vermieters zu entfernen, es sei denn, dass nachträglich der Abschluss eines Antennenvertrages zustande kommt. Soweit für die angemietete Wohnung ein Breitbandkabelanschluss zur Verfügung steht, ist der Vermieter nur bei Nachweis eines besonderen Informationsbedürfnisses des Mieters zur Zustimmung einer Parabolantenne verpflichtet. 2. Der Vermieter ist berechtigt, vor Anbringung einer Parabolantenne durch den Mieter eine Sicherheitsleistung für die Entfernung der Antenne nach Ablauf des Mietverhältnisses in Höhe von 500,- EUR zu verlangen. 2. Bei Vorhandensein einer Gemeinschaftsantenne/-empfangsanlage gilt 15 V. 4. Errichtet der Vermieter eine Gemeinschaftsantenne/-satellitenempfangsanlage für Rundfunk- oder Fernsehempfang oder schafft der Vermieter die Voraussetzungen für einen Anschluss der Wohnung an das Breitbandkabelnetz eines Kanalbetreibers, mit den auch unter Berücksichtigung eines besonderen Informationsbedürfnisses des Mieters eine ausreichende Versorgung sichergestellt ist, so hat der Mieter den Anschluss der Wohnung zu dulden, die entstehenden Kosten der Maßnahme und die anteilig auf ihn entfallenden Gebühren bei Benutzung der Anlage zu tragen und eine bestehende Außen- oder Parabolantenne auf Verlangen des Vermieters fachgerecht zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. 9 Schönheitsreparaturen Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster und Wohnungsabschluss-/Haustür, das Streichen der Innentüren, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der gemieteten Raume einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln. Für den Fall, dass dem Mieter die Schönheitsreparaturpflicht obliegt, hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis 7

8 dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen. Der Vermieter ist berechtigt, die Rückgabe der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses zu verweigern, wenn Wände und Decken nicht in hellen und neutralen Farbtönen gestrichen worden sind. 10 Instandhaltung von Anlagen und Einrichtungen 1. Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung, das mitvermietete Inventar und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. Schäden in den Mieträumen hat er dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig. 2. Der Mieter hat in den Mieträumen für gehörige Reinigung, Lüftung und Beheizung zu sorgen. 3. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden und übermäßige Benutzung an den Mieträumen und dem Gebäude sowie an den zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen, die nach dem Einzug durch ihn oder zu seinem Haushalt gehörende Personen, seinen Untermietern oder ihn auf seine Veranlassung aufsuchenden Dritten verursacht worden sind. Insbesondere haftet er für Schäden, die z.b. durch Benutzung von Wasser-, Gas-, oder elektrischen Licht- und Kraftleitungen, von Bad- und WC-Einrichtungen, der Heizungsanlage, von Rollläden und Sonnenschutzanlagen aller Art sowie durch Offenstehenlassen von Türen und Fenstern oder durch das Versäumnis einer vom Mieter übernommenen Pflicht (Beleuchtung etc.) entstehen. Darüber hinaus obliegt ihm die Beseitigung etwaiger Siel-/Abflussverstopfungen, die durch ihn verursacht worden sind. Beschädigte Glasscheiben sind vom Mieter zu ersetzen. Der Mieter haftet für übermäßige Abnutzung und Beanspruchung der Mieträume durch Nikotingenuss. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten durch ihn nicht vorgelegen hat. Leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz, so ist dieser verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten. 4. Die Kosten für Kleinreparaturen, die während der Mietdauer erforderlich werden, trägt der Mieter. Soweit der Mieter diese Kosten zu tragen hat, obliegt ihm die Übernahme von Kleinreparaturen an den in seiner Obhut und seinem Zugriff unterliegenden Installationsgegenständen, auch wenn ihn an der Verursachung kein Verschulden trifft. Die Kleinreparaturen umfassen das Beheben von Schäden an den mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen in den Mieträumen wie Rollläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Öfen, Badeöfen, Thermen, Herde und ähnliche Einrichtungen. Der Mieter trägt Einzelfall maximal Kosten i.h.v. Euro 75,-, maximal 5 % der Jahresnettomiete im Kalenderjahr, maximal EUR 300,- zuzüglich Mehrwertsteuer im Kalenderjahr, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Bei Beginn des Mietverhältnisses nach dem oder Beendigung vor dem eines Jahres gilt eine zeitanteilige Berechnung der Obergrenze nach Monaten. 6. Sofern der Wohnungsfußboden aus Spannteppichen, Teppichfliesen oder anderen Textilbelägen besteht, ist dieser regelmäßig fachmännisch auf Kosten des Mieters zu reinigen. Im allgemeinen ist dies in Zeitabständen von jeweils drei Jahren erforderlich. 7. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung ist, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. 11 Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter 1. Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen oder dergleichen dürfen nur mit Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter sich zur völligen oder teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustandes im Falle seines Auszuges verpflichtet und dafür Sicherheit nach 222 BGB leistet. 2. Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mieträume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen, hat er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten. Wenn der Vermieter die Einrichtungen übernehmen will, hat er nach seiner Wahl dem Mieter die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrages für die Abnutzung zu erstatten oder in sonstiger Weise einen angemessenen Ausgleich zu leisten. 3. Macht der Vermieter von seinem Übernahmerecht keinen Gebrauch und nimmt der Mieter die Einrichtung weg, so ist der Mieter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet. 12 Bauliche Veränderungen und Verbesserungen durch den Vermieter Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. 13 Betreten der Mieträume 1. Dem Vermieter oder seinem Beauftragten steht die Besichtigung des Mietgegenstandes nach rechtzeitiger Ankündigung 8

9 unter Angabe des begründeten Interesses zu angemessener Tageszeit frei. Die Ankündigung sollte tunlichst eine Woche vorher erfolgen. In Fällen dringender Gefahr ist das Betreten der Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit zu gestatten. 2. In allen Fällen sind wichtige Belange des Mieters zu berücksichtigen. Der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass der Mietgegenstand auch in seiner Abwesenheit betreten werden kann. 14 Beendigung des Mietverhältnisses 1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei seinem Auszug vor Beendigung des Mietverhältnisses oder vor Ablauf einer Räumungsfrist hat der Mieter die Mieträume in sauberem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter unter Setzung einer Nachfrist auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und reinigen sowie neue Schlösser anbringen lassen. Bei Verlust von Schlüsseln ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters neue Schlösser und die erforderliche Anzahl von Schlüsseln anfertigen zu lassen. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, Schlüssel an hausfremde Personen weiterzugeben. 2. Erfolgt der Auszug des Mieters vor Vertragsende oder vor Ablauf einer Räumungsfrist, so haftet der Mieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses oder bis zum Ablauf der Räumungsfrist für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. 3. Der Mieter ermächtigt den Vermieter hiermit, über zurückgelassene Gegenstände des Mieters frei zu verfügen, die dieser trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung oder aber innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Auszug oder Räumung nicht entfernt. 4. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für den Mietausfall, der durch das Leerstehen der Mieträume oder dadurch entsteht, dass im Falle der Neuvermietung nicht der bisherige Mietzins erzielt werden kann. Die Haftung dauert bei Mietverträgen, bei denen das Recht zur ordentlichen Kündigung beiderseits für eine unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, bis zum Ende des vereinbarten Kündigungsausschlusses, höchstens bis zu einem Jahr nach dem Auszug. 5. Die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache ebenso die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung abweichend vom 548 BGB erst in 12 Monaten verjährt, nachdem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. 15 Personenmehrheit als Mieter 1. Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. 2. Die Mieter bevollmächtigen sich unter Vorbehalt schriftlichen Widerrufs, der gegenüber dem Vermieter zu erklären ist, bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen, die das Mietverhältnis berühren; ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach Zugang des Widerrufes abgegeben werden. Es genügt für die Rechtswirksamkeit eine Erklärung des Vermieters, die alle Mieter berührt, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigung des Vermieters und für die Abgabe von Zustimmungserklärung der Mieter zur Erhöhung der Miete; sie gilt jedoch nicht für Kündigung der Mieter und für Mietaufhebungsverträge. 3. Jeder Mieter muss Tatsachen in der Person und in dem Verhalten eines Familienangehörigen oder eines anderen berechtigten Benutzers der Wohnung, die das Mietverhältnis berühren oder einen Schadensersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. 4. Falls einer von mehreren Mietern auszieht, wird hierdurch seine Haftung für die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag bis zu dessen Beendigung nicht berührt. Eine Entlassung aus dem Mietverhältnis bedarf der Zustimmung des Vermieters, soweit nicht zwingende gesetzliche Regeln etwas anderes vorschreiben. 16 Vereinbarungen bei Vorhandensein besonderer Einrichtungen Wenn besondere Einrichtungen, wie nachfolgend aufgeführt, vorhanden sind, gelten ergänzend folgende Sondervereinbarungen. I. Sammelheizung 1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Sammelheizungsanlage, soweit es die Witterung erfordert, mindestens aber in der Zeit vom bis eines jeden Jahres in Betrieb zu halten. Eine durch eine allgemeine Brennstoffknappheit, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen jeder Art, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, oder mangelhafte Lieferung des Fernheizwerkes bedingte teilweise oder völlige Stillegung der Anlage berechtigt den Mieter nicht, Schadensersatzansprüche zu stellen. 2. Macht ein Mieter von der Heizungsanlage keinen Gebrauch, so befreit dies nicht von der Verpflichtung zur Beteiligung an den Heizungskosten. 3. Soweit nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung keine verbrauchsabhängige Abrechnung erforderlich ist, wer- 9

10 den die Heizkosten im Verhältnis der Wohn- oder Nutzflächen zueinander verteilt, wenn Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nicht vorhanden sind. II. Warmwasserversorgung 1. Die Warmwasserversorgung erfolgt ständig. 2. Für eine gleichmäßige Temperatur wird eine Gewähr nicht übernommen, wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters eine Überbelegung der Wohnung herbeigeführt hat. der Mieter ist zur Bezahlung seines Heizungskostenanteils auch dann verpflichtet, wenn er Warmwasser nicht abnimmt. 3. Der Mieter übernimmt die Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann. 5. Im übrigen gilt Abschnitt 1 dieses Paragraphen entsprechend. III. Versorgungssperre Soweit der Vermieter nach diesem Vertrag Vorsorgungsleistungen für Heizung, Wasser, Strom oder Breitbandkabel schuldet, ist er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 543 Abs. 1 Ziff 3 a oder b i.v.m. 569 Abs. 3 BGB berechtigt, diese Leistungen zurückzuhalten, wenn die Versorgungssperre mindestens zwei Wochen vorher angedroht worden ist. 17 Allgemeine Hausordnung Die nachfolgende Hausordnung gilt als Bestandteil des Mietvertrages. Von der Hausordnung abweichende besondere schriftliche Vereinbarungen gehen der Hausordnung vor. Handelt es sich bei der an den Mieter vermieteten Wohnung um eine Eigentumswohnung, hat der Mieter die von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Hausordnung in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten. Auf Verlangen erhält der Mieter eine Kopie der zugrundeliegenden Teilungserklärung, Vereinbarungen und Eigentümerversammlungsprotokolle. Ergeben sich von der in diesem Vertrag zu Grunde gelegten Hausordnung Abweichungen von der Hausordnung der Eigentümergemeinschaft, geht die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft vor. Soweit gesetzlich zulässig, tritt der Mieter in alle Nutzungsrechte und Pflichten, die sich aus der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, an Stelle des Vermieters ein. Verstößt der Mieter gegen die Hausordnung, so ist der Vermieter unter den Voraussetzungen der 543 u. 569 BGB berechtigt, dieses Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate den Mieter wegen derartiger Verstöße zweimal schriftlich gemahnt hat. Außerdem gelten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung als vertragswidriger Gebrauch ( 541 u. 543 BGB). Ziel dieser Hausordnung ist ein gemeinschaftliches und ungestörtes Zusammenleben zwischen den Generationen unter besonderer Berücksichtigung der Entfaltungsbedürfnisse heranwachsender Menschen zu erreichen. Das Leben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme, Objektivität und Toleranz. Dabei sind die unterschiedlichen Lebensgewohnheiten innerhalb einer Hausgemeinschaft zu berücksichtigen. Das Verhältnis und Verständnis, insbesondere gegenüber Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen bedarf der besonderen Beachtung. Eine gute Nachbarschaft ist dabei Voraussetzung für eine intakte Gemeinschaft. Streitigkeiten innerhalb einer Gemeinschaft sind nicht immer vermeidbar. Sie sind jedoch lösbar durch Gesprächsbereitschaft und Aufeinanderzugehen aller Beteiligten. I. Lärmvermeidung 1. Jede Mieterin/jeder Mieter trägt Sorge dafür, dass vermeidliche Lärmbelästigungen, sei es im Haus, auf dem Hof oder auf dem Grundstück, unterbleiben. In der Zeit zwischen 13 und 15 Uhr bzw. zwischen 22 und 6 Uhr ist das besondere Ruhebedürfnis der übrigen Mieter/innen zu respektieren. 2. Festlichkeiten aus besonderem Anlass, die sich über 22 Uhr hinaus erstrecken, sind den Mitbewohnern rechtzeitig anzukündigen. II. Fürsorgepflicht gegenüber Kindern 1. Dem Spielbedürfnis der Kinder ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 2. Jede Mieterin/jeder Mieter bemüht sich um Rücksichtnahme gegenüber Kindern. Eltern und Kinder müssen ihrerseits bemüht sein, beim Spiel auf die Belange der Hausgemeinschaft Rücksicht zu nehmen. Die Meinung der Kinder soll bei Streitigkeiten gehört und berücksichtigt werden. 3. Den Kindern ist wegen möglicher Gefahren der unbeaufsichtigte Aufenthalt im Keller, in der Tiefgarage oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen nicht gestattet. 10

11 III. Sicherheit 1. Unter Sicherheitsaspekten sind Haustür, Kellereingänge und Hoftüren in der Zeit von 22 bis 6 Uhr ständig verschlossen zu halten. 2. Haus und Hofeingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtweg nur, wenn sie freigehalten werden. Soweit separate Räumlichkeiten für Kinderwagen nicht vorhanden sind, dürfen diese ohne dass eine Zugänglichkeit behindert wird, in den Treppenhäusern abgestellt werden. 3. Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen im Keller oder auf dem Speicher ist untersagt. Auf dem gemeinschaftlichen Speicher dürfen aus Sicherheitsgründen keine Gegenstände abgestellt werden. 4. Spreng und Explosionsstoffe dürfen im Haus oder auf dem Grundstück nicht verwendet werden. Bei der Lagerung von Heizöl sind die amtlichen Richtlinien zu beachten. 5. Bei Undichtigkeiten oder sonstigen Mängeln an den Gas und Wasserleitungen sind sofort das Versorgungsunternehmen sowie das Wohnungsunternehmen zu benachrichtigen. Wird Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen. Die Fenster sind zu öffnen. Der Hauptabsperrhahn ist sofort zu schließen. 6. Versagt die allgemeine Flur und Treppenbeleuchtung, so ist unverzüglich der Vermieter oder sein Beauftragter zu benachrichtigen. 7. Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen auf den Balkonen, Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen ist wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen zu unterlassen. IV. Reinigung 1. Haus und Grundstück sind stets in einem sauberen und reinen Zustand zu halten. 2. Nach einem vom Vermieter aufgestellten Reinigungsplan haben die Hausbewohner abwechselnd: o Kellerflure und Kellergemeinschaftsräume, Treppenhausflure mit Fenster, Dachbodenräume sowie die Hauseingangstüre o die Zugangswege außerhalb des Hauses einschl. der Außentreppen, o den Hof, o den Standplatz der Müllgefäße, o den Bürgersteig vor dem Haus, zu reinigen. Das erforderliche Reinigungsmaterial hat sich der Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Schnee und Eisbeseitigung und das Streuen bei Glätte erfolgt nach einem vom Vermieter aufgestellten Plan. Maßnahmen gegen Winterglätte müssen zwischen 6 und 21 Uhr wirksam sein, soweit nicht durch behördliche Bestimmungen hierfür andere Zeiten festgelegt worden sind. Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen nicht verwendet werden. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Straßenrinnen sind spätestens bei Eintritt von Tauwetter von Schnee und Eis so freizumachen, dass Schmelzwasser ablaufen kann. Das erforderliche Streumaterial hat sich der Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Soweit vom Vermieter nicht anders geregelt, sind die Mieter der Erdgeschosswohnungen in wöchentlichem Wechsel verpflichtet, für die Beseitigung von Eis und Schnee gemäß der jeweils geltenden Ortsatzung zu sorgen. Der Vermieter hat das Recht, die Reinigung und Streupflicht einem Dritten zuzuweisen oder Reinigungspflichten wieder auf den Mieter zu übertragen. Die bei Reinigung durch einen Dritten entstehenden Kosten stellen umlegbare Nebenkosten gem. 3 dieses Vertrages dar. Bei vorübergehender Verhinderung (z.b. Krankheit, Ortsabwesenheit) hat der Mieter auf seine Kosten für Vertretung bei Reinigung und Streupflicht zu sorgen. 3. Der im Haushalt anfallende Müll darf nur in die dafür vorgesehenen Mülltonnen bzw. Container entsorgt werden. Auf eine konsequente Trennung des Mülls (Graue Tonne/Container, Gelber Sack/Container, Blaue Tonne/Container sowie Grüne Biotonne) ist zu achten. Sondermüll und Sperrgut gehören nicht in diese Behälter, sondern sind nach der gültigen Satzung der jeweiligen Kommune zu entsorgen. 4. Waschküche und Trockenräume stehen entsprechend der Einteilung durch die Vermieter zur Benutzung zur Verfügung. Nach Beendigung der Wäsche sind Waschraum und sämtliche Einrichtungsgegenstände gründlich zu reinigen. Waschküchen und Trockenraumschlüssel sind pünktlich an den Nachfolger weiterzugeben. Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden. 5. Teppiche dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz gereinigt werden. Das Reinigen von Textilien und Schuhwerk darf nicht in den Fenstern, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus erfolgen. 6. Blumenbretter und Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Mieter/innen rinnt. 7. In Toiletten und/oder Abflussbecken dürfen Haus und Küchenabfälle, Papierwindeln u.ä. nicht entsorgt werden. 11

12 8. Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch möglichst kurzfristiges aber großflächiges Öffnen der Fenster. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung, vor allem aber die Küche, nicht entlüftet werden. 9. Keller, Speicher und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln. 10. Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden. 11. Für die Dauer seiner Abwesenheit oder im Krankheitsfalle hat die Mieterin/der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Reinigungspflichten eingehalten werden. Bei längerer Abwesenheit ist der Schlüssel zu hinterlegen. Das Wohnungsunternehmen ist hierüber zu unterrichten. 12. Das Abstellen von Fahrzeugen (Pkw, Motorrad etc.) auf dem Hof, den Gehwegen und Grünflächen ist nicht gestattet. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage weder gewaschen, noch dürfen Ölwechsel und Reparaturen durchgeführt werden. 13. Bei geduldeten Haustieren ist darauf zu achten, dass diese sich nicht ohne Aufsicht in den Außenanlagen aufhalten. Verunreinigungen sind sofort zu entfernen. Von Spielplätzen sind Haustiere grundsätzlich fernzuhalten. V. Gemeinschaftseinrichtungen Für die Gemeinschaftseinrichtungen gelten die Benutzungsordnungen sowie Bedienungsanweisungen und Hinweisschilder. Einteilungspläne sind zu beachten. Personenaufzüge 1. Der Aufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Personenaufzug nicht unnötig benutzt wird. Dauerbelastungen führen zu Schäden. 2. Der Fahrkorb ist im Innern entsprechend dem Reinigungsplan des Wohnungsunternehmens von den Haubewohnern zu reinigen. In den Personenaufzügen dürfen keine schweren und sperrigen Gegenstände, Möbelstücke und dgl. befördert werden. Fernseh u. Rundfunkempfang 1. Die Benutzung des BKAnschlusses/der SATAnlage oder der Gemeinschaftsantenne ist nur mit dem hierfür vorgeschriebenen Empfängeranschlusskabel möglich. Soweit das Kabel nicht von dem Wohnungsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, hat es der Hausbewohner auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Hausbewohner hat Schäden an der Empfangsanlage oder Störungen im Empfang, die auf Fehler oder Mängel der Empfangsanlage schließen lassen, unverzüglich dem Wohnungsunternehmen mitzuteilen. Nur Beauftragte des Wohnungsunternehmens sind berechtigt, Arbeiten an der Anlage durchzuführen. Bei schwerer Erkrankung eines Hausbewohners ist besondere Rücksichtnahme geboten. Das Mietverhältnis ist ein freiwilliger gegenseitiger Vertrag, der auf gegenseitigem Vertrauen aufgebaut ist und der das Gemeinschaftsleben im Haus gewährleisten soll. Vermieter und Mieter sind Partner und als solche verpflichtet, im Sinne einer wahren Hausgemeinschaft miteinander unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben zu leben. Eine solche Hausgemeinschaft setzt voraus dass von allen Hausbewohnern weitestgehende Rücksicht geübt und die Mietsache sachgemäß behandelt wird. 18 Weitergabe von Daten dieses Vertrages/Auskunftspflicht Die Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass Daten dieses Vertrages, die die Lage, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Miethöhe und Nebenkosten der Wohnung betreffen, an Dritte zur Erstellung von Mietpreissammlungen, Mietkatastern, Mietspiegeln und zum Zwecke von Mieterhöhungen übermittelt werden. Das Einverständnis erstreckt sich auch auf die Speicherung, Veränderung und Löschung dieser Angaben. Auf Verlangen einer Mietpartei hat die andere dieser Auskunft über die gespeicherten Daten und über die Personen und Stellen zu erteilen, an die die Übermittlung erfolgt ist. 19 Zustand der Mieträume Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache vor Einzug zusammen mit dem Vermieter oder dessen Beauftragten zu besichtigen und den Zustand der Räume in einem Wohnungsübergabeprotokoll gemeinsam festzustellen. Die Niederschrift wird nach Unterzeichnung Bestandteil dieses Vertrages. 20 Haftung und Aufrechnung 1. Der Vermieter haftet hinsichtlich vorhandener Mängel der Sache nur bei grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz, soweit der Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz geht. Das Recht auf Mietminderung bleibt bestehen. 2. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung, soweit der Vermieter die Mangelfreiheit oder eine bestimmte Eigenschaft der überlassenen Wohnung zugesichert oder den Mangel arglistig verschwiegen hat. 12

13 3. Der Mieter kann gegen die Mietforderung mit einer Schadensersatzforderung im Sinne von 536a, 539 BGB oder aus ungerechtfertiger Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete in Textform oder schriftlich angezeigt hat. Mit Forderungen, die sich nicht aus dem Mietverhältnis ergeben, kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im übrigen gelten hinsichtlich der Aufrechnung die gesetzlichen Bestimmungen. 21 Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und insoweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Bei Außerkrafttreten der gesetzlichen Regelung wird die vertragliche Bestimmung voll wirksam. Kann sich ein Vertragsteil aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften auf eine Vertragsbestimmung nicht berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Rheine, den (Ort, Datum) (als Mieter) (als Vermieter) (als Mieter) 13

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