Bericht der Wirtschaftsministerkonferenz zum Vollzug des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (Erster GlüÄndStV)

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1 Bericht der Wirtschaftsministerkonferenz zum Vollzug des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (Erster GlüÄndStV) Der Erste Glückspielstaatsvertragsänderungsvertrag wurde durch 15 Länder ratifiziert und trat am 1. Juli 2012 in Kraft. Neben der Ratifizierung bedarf der Erste GlüÄndStV ergänzender landesrechtlicher Regelungen zu dessen Umsetzung. Dementsprechend haben die Länder (Schleswig-Holstein ist mit dem Glücksspielgesetz einen Sonderweg gegangen, strebt aber nunmehr an, den Glücksspielstaatsvertrag ebenfalls zu ratifizieren und umzusetzen) entsprechende Zustimmungsgesetze erlassen. Da die Länder nach 28 Erster GlüÄndStV berechtigt sind, weitergehende Anforderungen zu treffen sowie Bußgeld- oder Strafvorschriften zu erlassen, wurden jeweils Ausführungsgesetze erlassen. Im Einzelnen sind folgende Rechtsvorschriften zur Umsetzung erlassen worden: Ausführungs- und Spielhallengesetze zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV): Baden-Württemberg - Entwurf des Landesglücksspielgesetzes vom Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder vom Bayern - Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und anderer Rechtsvorschriften vom Berlin - Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag vom Spielhallengesetz Berlin vom

2 Brandenburg - Gesetz zur Neuregelung des Glücksspiels im Land Brandenburg vom Entwurf Brandenburgisches Spielhallengesetz vom Bremen - Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielrechts vom Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL - Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom Bremisches Spielhallengesetz vom Hamburg - Entwurf: Hamburgisches Spielhallengesetz vom Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (Hamburgisches Glücksspieländerungsstaatsvertrags-Ausführungsgesetz - HmbGlüÄndStVAG) vom Hessen - Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens in Hessen vom Hessisches Gesetz zur Neuregelung des Spielhallenrechts vom Mecklenburg-Vorpommern - Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erstes GlüÄndStVG M-V) vom Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften vom

3 Niedersachsen - Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Glücksspiel vom Nordrhein-Westfalen - Gesetzesentwurf vom ; Entscheidung Landtag voraussichtlich im November 2012 Rheinland-Pfalz - Landesgesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (Landesglücksspielgesetz - LGlüG) vom Saarland - Gesetz Nr zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom Sachsen - Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, zum Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag sowie weiterer Gesetze vom Sachsen-Anhalt - Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt (Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt - SpielhG LSA) vom Schleswig-Holstein - Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen (Spielhallengesetz - SpielhG) vom

4 - Landesverordnung über die Genehmigung des Glücksspielbetriebs vom Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels vom Thüringen - Thüringer Gesetz zur Anpassung an Neuregelungen im Bereich des Glücksspielwesens vom Basierend auf europäischen Vorgaben ist das deutsche Glücksspielrecht, das Auswirkungen auf die europäischen Grundfreiheiten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 und 56 AEUV hat, insgesamt kohärent auszugestalten. Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags als Teil des deutschen Regulierungssystems zum Glücksspielrecht sind diesem Gesamtkohärenzgebot geschuldet. Das Kohärenzgebot bedeutet nach der Rechtsprechung des EuGH, dass Beschränkungen im Glücksspielbereich sowohl durch Rechtsvorschriften als auch durch deren Anwendung nur dann zulässig sind, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele Spielerschutz, Suchtprävention und Jugendschutz in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Glücksspieltätigkeit beitragen. Da die Kohärenz nicht nur für einen bestimmten sektoralen Glücksspielbereich gilt, sondern auf das gesamte staatliche Handeln in allen Glücksspielbereichen (Gesamtkohärenz) bezogen sein muss, gelten die entsprechenden Vorgaben unabhängig von Bundes- oder Länderkompetenzen- auch für den Glücksspielbereich, für den die Wirtschaftsministerkonferenz im Rahmen der Selbstkoordinierung der Länder zuständig ist. Die Zuständigkeit der Wirtschaftsministerkonferenz ist allerdings auf einen kleinen Teilbereich des Glücksspielrechts beschränkt. Dementsprechend umfasst dieser Bericht lediglich Umsetzungen in Glücksspielbereichen, in denen es überhaupt Länderkompetenzen gibt und die gleichzeitig in die Zuständigkeit der Wirtschaftsressorts fallen. Ausführungen hinsichtlich der Pferdewetten ( 27 GlüÄndStV) erübrigen sich daher, obwohl nach Rechtsprechung der BVerwG zumindest die Zulassung von Buchmachern dem Recht der Wirtschaft zuzuordnen ist (Urteil vom C 13/93). Pferdewetten unterliegen der Kompetenz des Bundes, geregelt im Pferderennwett- und Lotteriegesetz. Da auch Pferdewetten als Wetten einzuordnen sind, müssen angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in seinen Urteilen vom 8. September 2010 in den Rechtssachen Markus Stoß (C-316/07) und Carmen Media (C-46/08) Beschränkungen der Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten in kohärenter und systematischer Weise erfolgen. Der Erste GlüÄndStV enthält aufgrund der Bundeskompetenz aber keine 4

5 materiellrechtlichen Regelungen zu Pferdewetten im Buchmacherbereich, die durch die Länder umgesetzt werden müssten. Das gewerbliche Spiel insgesamt -insbesondere hinsichtlich der technischen Vorgaben an Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit- liegt ebenfalls in der Zuständigkeit des Bundes und ist dementsprechend in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung (SpielV) geregelt. Zur Umsetzung der Kohärenzvorgaben arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer Sechsten Verordnung zur Änderung der SpielV. Diese bundesrechtlichen Vorschriften sind mangels Kompetenz der Wirtschaftsministerkonferenz ebenfalls nicht Gegenstand dieses Berichts. Die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen wurde allerdings im Rahmen der Föderalismusreform I durch die Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz vom Bund auf die Länder übertragen. Nach herrschender Meinung umfasst die übertragene Gesetzgebungskompetenz nicht das gesamte gewerbliche Spielrecht, das in den 33c bis 33g Gewerbeordnung geregelt ist, sondern lediglich die räumlich radizierte Spielhallenerlaubnis nach 33i Gewerbeordnung. Das bedeutet, dass es den Ländern gestattet ist, im Rahmen des derzeitigen 33i Gewerbeordnung die personen- und ortsgebundenen Anforderungen für eine Spielhallenerlaubnis zu regeln. Davon umfasst ist die gesamte bauliche und umfeldbezogene Ausstattung der Spielhallen, wie beispielsweise ihre Lage und Größe, sowie Öffnungs- und Sperrzeiten. Die Länder dürfen Trenn- und Abstandsregelungen einführen und Mehrfachkonzessionen verbieten. Darüber hinaus sind Regelungen möglich, die den täglichen Betriebsablauf in einer Spielhalle bestimmen, wie etwa ein Verzehrverbot in Spielhallen. Dementsprechend enthält der Erste GlüÄndStV im Siebten Abschnitt Regelungen zum Spielhallenrecht, die durch die Länder umzusetzen sind: 5

6 Hinzu kommt die Umsetzung der Übergangsregelung in 29 Abs. 4 Erster GlüÄndStV: 6

7 Diese Vorgaben wurden von den Ländern mit Ausnahme Schleswig-Holsteins, das zwar ein Spielhallengesetz verabschiedet hat, aber aufgrund des bislang eingeschlagenen Sonderwegs im Glücksspielrecht noch nicht alle Vorgaben erfüllt hat- überwiegend in eigenen Spielhallengesetzen berücksichtigt: Die Länder haben nicht gleichlautende, aber doch im Wesentlichen übereinstimmende Regelungen geschaffen. Insbesondere zu Sperrzeiten bzw. Öffnungszeiten ( 26 Abs. 2 Erster GlüÄndStV), zu Mindestabstandsregelungen bzw. zum Verbot der Mehrfachkonzessionen ( 25 Abs. 1 und 2 Erster GlüÄndStV), zum Sozialkonzept ( 6 Erster GlüÄndStV) und zur äußeren Gestaltung der Spielhalle ( 26 Abs. 1 Erster GlüÄndStV) sowie zu den Übergangsregelungen ( 29. Abs. 4 Erster GlüÄndStV) sind Vorschriften geschaffen worden. Ein Überblick über die einzelnen Regelungsinhalte zeigt nachfolgende Übersicht: 7

8 Land Baden-Württemberg gesondertes SpielhG (Spielhallengesetz geplant) Sperrzeiten 0:00-6:00 Karfreitag, Allerheiligen, Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag, Abstandsregelungen 500 m Übergangsfristen Sozialkonzept gefordert Verbot der Mehrfachkonzes sion Äußere Gestaltung der Spielhalle/ Werbung bzw Bayern 3:00-6:00 (Ausweitung durch Gemeinden möglich) 250 m 29 GlüStV GlüÄndStV Berlin Brandenburg SpielhallenG befindet sich in LT- Beratung 3:00-11:00 Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag, m Hamburg Entwurf vom in Beratung 05:00-12:00 Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag, m (100 m im Bereich der WechsellichtVO) ( ) Bremen 2:00-6: m

9 Hessen 4:00-10:00, Karfreitag, Karsamstag 0:00-11:00 Volkstrauertag+Totensonnta g je 4:00-24: m 5 Jahre / 1 Jahr gem. 29 GlüStV Mecklenburg- Vorpommern 2:00-8: m Härtefallregelung GlüÄndStV Niedersachsen 0.00 bis 6.00 gemäß SperrzeitVO; unter bes. Voraussetzungen Verkürzung auf bis zu 3 Std. innerhalb dieses Zeitraumes 100 m (bei Ausnahmen m) Unmittelbare Geltung der Übergangsfristen nach 29 GlüStV Empfehlungen zu praktisch relevanten Einzelfällen Nordrhein-Westfalen 01:00-06:001 i.ü FeiertagsG 250 m 29 GlüStV Rheinland-Pfalz 0:00-06:00, Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag (ab 4:00) Allerheiligen (11:00-20:00), (ab 11:00) und m Saarland 4:00-10: m 23:00-6:00 (Ausn. mögl. mind. 3 Stunden) Sachsen nach SächsGastG 250 m 29 GlüStV Ausnahmen nur für max. 3er- Konzessionen Härtefallregelung 29 GlüStV GlüÄndStV GlüÄndStV GlüÄndStV 9

10 Sachsen-Anhalt mind. 3 h Karfreitag ganztags, Volkstrauertag, Buß-u. Bettag, Totensonntag und jeweils ab 5: m 5 Jahre / 1 Jahr gem. 29 GlüStV Schleswig-Holstein 5:00-10: m 15 Jahre Verbot der Mehrfachkonzessio nen mit mehr als 2 Spielhallen Thüringen 01:00-9:00 (Ausn. möglich - mind. 3h) Feiertage mit erhöhtem Schutz ( 6 ThürFtG) Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag, Heiligabend 500 m (Ausn. 400 m) (zzgl. weitere 5 Jahre in Härtefällen) sonst: Erläuterung: Grau hinterlegt sind die Länder, deren Gesetze noch nicht verabschiedet sind. Kursiv: Sonderfall SH! 10

11 Daneben enthalten die Ausführungsbestimmungen der Länder entsprechend 24 Abs. 3 Erster GlüÄndStV in Verbindung mit 24 Abs. 2 und 1 Erster GlüÄndStV teilweise noch weitergehende Regelungen, insbesondere zum Geldautomaten bzw. EC-Cash und zur Bezeichnung der Spielhallen. Land EC-Geld, e-cash Unternehmensbezeichnung Baden-Württemberg Geldautomaten und e- cash Bayern Berlin Geldautomaten Brandenburg Hamburg "Spielhalle" als Unternehmensbezeichnung zwingend Bremen Geräten zur Geldbeschaffung Hessen Geldautomaten / e-cash "Spielhalle" als Unternehmensbezeichnung zwingend Mecklenburg- Vorpommern Geldautomaten Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Geldautomaten und e- cash Rheinland-Pfalz Geräten zur Geldbeschaffung Saarland Geräten zur Geldbeschaffung Sachsen Sachsen-Anhalt bzgl Bargeldabhebung "Spielhalle" als Unternehmensbezeichnung zwingend Schleswig-Holstein Geldautomaten und e- cash Verbot der Wort(teil)e Spielbank oder Casino Thüringen Geräten zur Geldbeschaffung "Spielhalle" als Unternehmensbezeichnung zwingend Fazit: Die Länder haben also im Rahmen der Zuständigkeit der Wirtschaftsministerkonferenz ganz überwiegend den erforderlichen Beitrag zur Gesamtkohärenz innerhalb des deutschen Regulierungssystems erbracht. Teilweise sind entsprechende Gesetzesvorhaben noch in der 11

12 Abstimmung. Schleswig-Holstein wird nach Beitritt zum Ersten GlüÄndStV sein Spielhallengesetz ebenfalls entsprechend anpassen. Dabei wird nicht verkannt, dass aufgrund des föderalen Systems keine gleichlautenden Regelungen erlassen worden sind, dennoch gibt es im Wesentlichen inhaltsgleiche Formulierungen. Neben diesen Bemühungen wird ein weiterer Beitrag zur Gesamtkohärenz durch die 6. Verordnung zur Änderung der SpielV des Bundes erwartet. Unabhängig davon erscheint es aus Gründen des Spielerschutzes, der Suchtprävention und des Jugendschutzes geboten, weitere Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, um länderübergreifende Sachverhalte in adäquatem Umfang regeln zu können. Denkbar wäre eine verstärkte Zusammenarbeit der Länder unter anderem auch im Bereich der Strafverfolgung. 12

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