Evaluation des Gesamtplanverfahrens nach 58 SGB XII für Menschen mit einer seelischen Behinderung

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1 Evaluation des Gesamtplanverfahrens nach 58 SGB XII für Menschen mit einer seelischen Behinderung im Auftrag des Verbandes der bayerischen Bezirke Abschlußbericht 2011 Bayern

2 transfer Unternehmen für soziale Innovation Thomas Schmitt-Schäfer Schlossplatz Wittlich mail@transfer-net.de in Zusammenarbeit mit ISG Otto-Blume-Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e. V., Köln und der Conrad & Beck GmbH (2007) Autoren: Thomas Schmitt-Schäfer Dr. Heike Engel unter Mitarbeit von Carolin Marotzke (ISG) Eva-Maria Büch (transfer) Eva Ross (transfer) November 2011

3 Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG Evaluation des Gesamtplanverfahrens Ausgangslage und Auftrag Rahmenbedingungen in den Bezirken Umsetzung der Evaluation ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE UND BEWERTUNG Ziel 1: Die Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte wird ihren individuellen Wünschen entsprechend gestaltet Ziel 2: Die Hilfeerbringung wird durch einen gemeinsamen Prozess regelmäßiger Reflexion der beteiligten Akteure begleitet Ziel 3: Angebote und die Kosten sind miteinander vergleichbar Ziel 4: Der zur Bestimmung erforderlicher Hilfen notwendige Aufwand ist auf das angemessen Notwendige reduziert EMPFEHLUNGEN Das Instrument Gesamtplanverfahren Das Verwaltungsverfahren Fort und Weiterbildung DAS GESAMTPLANVERFAHREN Funktion des Instrumentes Hierarchie der Ziele Logik der Bedarfsermittlung Verwaltungsverfahren

4 5 ERHEBUNGSERGEBNISSE ZU DEN EINZELNEN ZIELFELDERN Gestaltung der Eingliederungshilfe entsprechend den Wünschen der leistungsberechtigten Personen Haben die im Gesamtplanverfahren formulierten Ziele den Wünschen der betroffenen Person entsprochen? Sind die formulierten Ziele konkret, messbar und spezifisch für die betroffene Person? Wurden die formulierten Ziele von der betroffenen Person akzeptiert? Sind vorhandene Fähigkeiten und Ressourcen berücksichtigt worden? Sind die bewilligten Maßnahmen und Leistungen sowie ihre Inhalte konkret und messbar beschrieben? Ist die zeitliche Abfolge der bewilligten Maßnahmen und Leistungen konkret und nachvollziehbar beschrieben? Sind die bewilligten Maßnahmen und Leistungen sowie ihre zeitliche Abfolge geeignet, die formulierten Ziele zu erreichen? Sind der Hilfebedarf und die zur Bedarfsdeckung notwendigen Leistungen konkret beschrieben und differenziert dargestellt? Wie erfolgten die Abstimmung notwendiger Maßnahmen und Leistungen zwischen den am Hilfeprozess Beteiligten? Wurden die geplanten Leistungen tatsächlich umgesetzt? Wurden die Hilfen wohnortnah im eigenen Bezirk erbracht? Wie zufrieden sind die Betroffenen mit dem Gesamtplanverfahren? Gemeinsamer Prozess regelmäßiger Reflexion Wie wurde der individuelle Hilfebedarf ermittelt? Wer war daran beteiligt? Wie wurden die zur Bedarfsdeckung notwendigen Leistungen ermittelt? Wer war daran beteiligt? Wie häufig wurde ein einmal festgestellter Hilfebedarf innerhalb der letzten 12 Monate überprüft? Wer war daran beteiligt? Wie häufig wurden einmal festgestellte notwendige (bewilligte) Leistungen innerhalb der letzten 12 Monate überprüft? Wer war daran beteiligt? Vergleichbare Angebote und Kosten Welche Leistungen der Eingliederungshilfe wurden in den einzelnen Regionen für Menschen mit seelischer Behinderung geplant? Welche Leistungen der Eingliederungshilfe wurden in den einzelnen Regionen für Menschen mit seelischer Behinderung erbracht (differenziert nach Wohnort, Alter und Geschlecht)? Welche Kosten haben die Leistungen der Eingliederungshilfe in den einzelnen Regionen für Menschen mit seelischer Behinderung verursacht?

5 5.4 Reduzierung des Aufwandes auf das angemessen Notwendige Wie viel Zeit nimmt die Auswertung der Planungsinstrumente durch die Sachbearbeitung bzw. den Fachdienst in Anspruch? Waren die Angaben in den Bögen des Gesamtplanverfahrens vollständig? Waren die Angaben in den Angaben in den Bögen des Gesamtplanverfahrens verstehbar? Waren die Angaben in den Bögen des Gesamtplanverfahrens nachvollziehbar? In wie vielen Fällen kann allein auf Grundlage der Bögen des Gesamtplanverfahrens ein Fall beschieden werden? Wie häufig sind weitere Rückfragen zur Sachverhaltsklärung im Hinblick auf den vorliegenden Bedarf und die zur Bedarfsdeckung notwendigen Leistungen? Falls es zu Rückfragen kam: Bei wem wurde wie zurückgefragt? VERZEICHNIS DER TABELLEN VERZEICHNIS DER ABBILDUNGEN

6 1 EINLEITUNG 1.1 Evaluation des Gesamtplanverfahrens Ausgangslage und Auftrag Die bayerischen Bezirke haben im Jahr 2005 ein Gesamtplanverfahren für Menschen mit seelischer Behinderung nach 58 SGB XII eingeführt. Mit der Implementierung des Gesamtplanverfahrens ist das Ziel verbunden, daß die Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte künftig nicht mehr institutionszentriert, sondern personenzentriert, das heißt, entsprechend den individuellen Bedürfnissen des einzelnen seelisch Behinderten gestaltet 1 werden wird. Neben einer solchen maßgeschneiderten Hilfe für seelisch behinderte Menschen sollen darüber hinaus mit dem Gesamtplanverfahren weitere Ziele erreicht werden. : - An die Stelle bisheriger Zustandsbeschreibungen soll ein die Hilfeerbringung begleitender, gemeinsamer Prozeß regelmäßiger Reflexion der beteiligten Akteure treten, - Die formale Einheitlichkeit der Instrumente soll zu einer Vergleichbarkeit der Angebote, ggfls. Bestehender Versorgungslücken und der Kosten führen, - Das Verfahren soll den notwendigen Aufwand erforderlicher Hilfen im Einzelfall auf das angemessen Notwendige reduzieren. - Das Verfahren soll den notwendigen Aufwand zur Bestimmung erforderlicher Hilfen im Einzelfall auf das angemessen Notwendige reduzieren. Die Einführung des Gesamtplanverfahrens berührt somit alle Akteure im Sozialleistungsdreieck der Eingliederungshilfe: (1) die Hilfe suchenden, Antrag stellenden bzw. leistungsberechtigten Personen, (2) die Dienste und Einrichtungen als Leistungserbringer und (3) die Bezirke bzw. im Falle der Delegation ambulanter Leistungen auch die Landkreise und kreisfreien Städte als Leistungsträger. Im Oktober 2006 wurde transfer Unternehmen für soziale Innovation vom Verband der bayerischen Bezirke beauftragt, gemeinsam mit dem Otto-Blume-Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e. V., Köln und der Conrad&Beck GmbH, Frechen zu evaluieren, welche Auswirkungen die Einführung des Gesamtplanverfahrens auf die Beteiligten hat. Die Evaluation sollte sich auf die Entwicklung in den Jahren , somit insgesamt auf vier Jahre beziehen. 1 Verband der bayerischen Bezirke, Rundschreiben Nr. 64/2005 4

7 2008 legten die Institute einen ersten umfangreichen Zwischenbericht vor. Die für das Jahr 2009 geplante 2. Vollerhebung der Bögen wurde auf das Jahr 2010 verschoben, die Vorlage des Abschlußberichtes von 2010 auf das Jahr Rahmenbedingungen in den Bezirken In diesem langen Evaluationszeitraum von 2006 bis 2011 gab es eine Reihe von Veränderungen, die auf das Gesamtplanverfahren und damit auf die Ergebnisse der Evaluation Einfluß genommen haben: 1. Zu Beginn der Evaluation hatten die Bezirke Oberbayern, Niederbayern, Schwaben und Mittelfranken die Zuständigkeit für die Gewährung ambulanter Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit einer seelischen Behinderung auf die örtliche Ebene der Kreise und kreisfreien Städte delegiert. Die Bezirke Oberfranken, Oberpfalz und Unterfranken hatten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. In 2006 hob der Bezirk Niederbayern die Delegation auf, in 2007 die Bezirke Mittelfranken, Oberbayern und Schwaben. 2. Der Bezirk Schwaben führte im Zuge der Rücknahme der Delegation in 2007 bei den ambulanten Hilfen zum selbstbestimmten Wohnen das System der Fachleistungsstunde ein. In den Bezirken Oberpfalz, Oberfranken und Niederbayern ist die Umstellung der Finanzierungssystematik vom Personalschlüssel zur Fachleistungsstunde in der Umsetzung. Im Bezirk Oberbayern wurden entsprechende Verhandlungen aufgenommen. Die übrigen Bezirke leisten im ambulanten Bereich weiterhin auf der Grundlage von vereinbarten Personalschlüsseln. 3. Das persönliche Budget hat in den Bezirken eine unterschiedliche Bedeutung und wird unterschiedlich häufig beantragt. In den Bezirken Oberbayern und Mittelfranken wird diese neue Leistungsform vergleichsweise häufig nachgefragt, während es in den anderen Bezirken nur wenige Anträge nach dieser Leistungsform gibt. 4. Schließlich wurden in 2007 die Psychiatrie-Grundsätze Bayern verabschiedet, in dem die Bedeutung des personenzentrierten Ansatzes betont und der Aufbau von regionalen Versorgungsverbünden angeregt wurde. 5

8 Trotz gänzlich unterschiedlicher Rahmenbedingungen ist es den bayerischen Bezirken gelungen, in der Eingliederungshilfe für Menschen mit einer seelischen Behinderung ein gemeinsames Instrument zum Gesamtplanverfahren erfolgreich einzuführen. Die Standardisierung der Instrumente macht Antrags- und Bewilligungsverfahren in den Bezirken für alle Beteiligten nachvollziehbarer und transparenter. Insbesondere die leistungsberechtigten Personen dürften hiervon profitiert haben: Sie sind regelhaft im Verfahren beteiligt ( nicht ohne uns über uns ), was durch ihre Unterschrift unter die Bögen des Gesamtplanverfahrens dokumentiert ist. 1.3 Umsetzung der Evaluation Die Evaluation zeigte in ihrem ersten Durchgang große Unterschiede zwischen den Bezirken hinsichtlich Der Versorgungsquoten (Anteil ambulanter / stationärer Hilfen an der Gesamtbevölkerung), Der Anteile ambulanter Hilfen an ambulanten und stationären Hilfen, Der Versorgung von Leistungsberechtigten außerhalb des Bezirks, Der Kosten für ambulante und stationäre Hilfen sowie Dem Ausbau und der Funktion der Fachdienste. Aus diesem Grunde stellte schon der Zwischenbericht 2009 die Evaluationsergebnisse nach Bezirken differenziert dar. Auch wurde das Erhebungsdesign den Fragestellungen aus den Bezirken angepaßt. In den Bezirken Niederbayern und Oberfranken führten die Auftragnehmer mit leistungsberechtigten Personen leitfadengestützte Interviews zu deren Erfahrungen in der Anwendung des Gesamtplanverfahrens durch. Aus den Bezirken Oberfranken und Oberbayern wurde eine zufällig ausgewählte Stichprobe von Bögen des Gesamtplanverfahrens inhaltsanalytisch ausgewertet. Für alle Bezirke wurden ergänzende, teils auch hier inhaltsanalytische Auswertungen insbesondere im Zusammenhang mit beendeten Maßnahmen (HEB C) durchgeführt. Die Frage der Wohnortnähe der Versorgung wurde für alle Bezirke auf der Ebene der regionalen Steuerungsverbünde beantwortet. Auf diese Weise entstanden 8 Berichte zu den Ergebnissen der Evaluation des Gesamtplanverfahrens: je einer je Bezirk und diese Gesamtdarstellung für Bayern. 6

9 Am Beginn dieses Berichtes zu den Ergebnissen der Evaluation des Gesamtplanverfahrens stehen eine knappe Zusammenfassung und kurze Bewertung zur Erreichung der mit der Einführung des Gesamtplanverfahrens verbundenen Ziele. Dem schließen sich Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Instrumente sowie des Verfahrens an. Es folgen Ausführungen grundlegender Art. Unzweifelhaft hat sich seit Beginn der Evaluation in 2006 die Versorgungslandschaft für Menschen mit einer seelischen Behinderung verändert; doch welche dieser Veränderungen können dem Gesamtplanverfahren zugeschrieben werden, welche sind Folgen der Aufhebung der Delegation, was resultiert aus der Öffnung der ambulanten Hilfen? Um Antworten zu diesen Fragen näher zu kommen, wird zunächst das Gesamtplanverfahren als solches betrachtet: seine Funktion, die Logik der Bedarfsermittlung, wie sie sich aus den Formularen ergibt, die Zielhierarchie und das Verwaltungsverfahren. In den fünf Jahren der Evaluation gab es eine intensive und konstruktive Zusammenarbeit mit den einzelnen Bezirken, dem Verband der bayerischen Bezirke, Vertretungen der Leistungserbringer sowie verschiedenen Diensten und Einrichtungen. Ihnen allen danken wir für die gute Kooperation in den vergangenen Jahren. Wir möchten die Zusammenarbeit mit den Datenhaltern, also den bei den Bezirken für die Datenauswertung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hervor heben. Zu Beginn der Evaluation waren es die Beratungsergebnisse in diesem Arbeitszusammenhang, also Koproduktion, was die Grundlage für das Vorgehen in den Folgejahren legte. Die projektbegleitende Arbeitsgruppe auf Ebene des Verbandes der bayerischen Bezirke hat unsere Arbeit stets konstruktiv-kritisch begleitet. Dies hat mehr als einmal herausgefordert und eine Anpassung, eine Vertiefung des Vorgehens ermöglicht, - wovon, so scheint uns, alle Beteiligten profitieren konnten. Herausragend aber waren die Interviews mit den leistungsberechtigten Personen, die uns in offener Rede einen vertieften Einblick in die Auswirkungen des neuen Verfahrens gaben. Ihnen, die diese Zeilen vermutlich nie zu Gesicht bekommen werden, gilt unser besonderer Dank. Wittlich, Köln im November 2011 Thomas Schmitt-Schäfer Dr. Heike Engel 7

10 2 ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE UND BEWERTUNG Mit der Einführung des Gesamtplanverfahrens verfolgten die bayerischen Bezirke vier Ziele. Es sollte erreicht werden, daß 1. Die Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte ihren individuellen Wünschen entsprechend gestaltet wird, 2. Die Hilfeerbringung durch einen gemeinsamen Prozeß regelmäßiger Reflexion der beteiligten Akteure begleitet wird, 3. Angebote und Kosten miteinander vergleichbar werden sowie 4. Der zur Bestimmung erforderlicher Hilfen notwendige Aufwand auf das angemessen Notwendige reduziert ist. Diese Ziele waren sehr anspruchsvoll. 2.1 Ziel 1: Die Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte wird ihren individuellen Wünschen entsprechend gestaltet. Die leistungsberechtigten Personen konnten von der Einführung des Gesamtplanverfahrens profitieren. Das Verfahren sieht ihre unmittelbare Beteiligung und Mitsprache vor. Einige der leistungsberechtigten Personen hatten als Folge des Verfahrens die Gelegenheit, ihre Anliegen unmittelbar gegenüber der bewilligenden Stellen vorzubringen (Personenkonferenz). Das Verfahren erhöht die Transparenz für alle Beteiligten, da Inhalte in strukturierter Form schriftlich festgehalten werden. Andererseits konnte eine Veränderung (anhand der Kriterien ambulant/stationär; Wohnortnähe der Versorgung) des Leistungsgeschehens als Folge der Einführung des Gesamtplanverfahrens nicht nachgewiesen werden. Dies gilt auch für die Entwicklung der Angebotsstruktur. Die Ergebnisse der Evaluation legen nahe, daß das Gesamtplanverfahren als Instrument auf der Ebene des Einzelfalls allenfalls mittelbar einen Einfluß auf die Entwicklung der Angebotsstruktur hat. Ein solcher Einfluß ist dann möglich, wenn gesonderte Verfahren eine Verbindung zwi- 8

11 schen der Ebene der Einzelfälle und der Versorgungsstruktur herstellen. Solche gesonderten Verfahren wurden in zwei Bezirken 2 gefunden. Im Übrigen bieten die Evaluationsergebnisse wichtige Argumente für die These, daß Veränderungen auf der Ebene des Einzelfalls Instrumente und Verfahren benötigen, die den Einzelfall zum Gegenstand haben und daß Veränderungen in der Angebotsstruktur Instrumente und Verfahren benötigen, die die Angebotsstruktur zum Gegenstand haben. 2.2 Ziel 2: Die Hilfeerbringung wird durch einen gemeinsamen Prozeß regelmäßiger Reflexion der beteiligten Akteure begleitet. Mitarbeitenden in den Diensten und Einrichtungen, den Bezirken sowie den leistungsberechtigten Personen wird eine einheitliche Methodologie für eine gemeinsame Reflexion geboten. Die Logik der Bedarfsermittlung fokussiert jedoch zu stark auf die Maßnahmen und zu wenig auf die Ziele. Die Bindung der Bearbeitung der HEB-Bögen an den Bewilligungszeitraum gewährleistet, daß diese auch erfolgt. Es gibt in definierten zeitlichen Abständen ein Gespräch über den Bedarf der Leistungsberechtigten, auch wenn die Qualität dieses Gespräches zwischen den Diensten und Einrichtungen nach dem Eindruck der Interviews und der qualitativen Analyse von Bögen des Gesamtplanverfahrens teils erheblich variiert. Die Leistungsträger als Dritte im Bunde sind an diesem Reflexionsprozeß überwiegend nicht unmittelbar beteiligt. Ihnen bleibt oftmals die Rolle der rückfragenden Stelle. Allerdings steht ihnen eine schriftliche Unterlage zur Verfügung, aus der die Bedürfnisse, Ziele und Wünsche der leistungsberechtigten Personen sichtbar werden können. 2 In Unterfranken und Mittelfranken sind gesonderte Geschäftsprozesse definiert. 9

12 2.3 Ziel 3: Angebote und die Kosten sind miteinander vergleichbar. Das Gesamtplanverfahren ist als Instrument auf der Ebene des Einzelfalls zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Gleichwohl wurden im Rahmen der Evaluation Leistungs- und Kostendaten erhoben. 2.4 Ziel 4: Der zur Bestimmung erforderlicher Hilfen notwendige Aufwand ist auf das angemessen Notwendige reduziert. Es können im Rahmen der Evaluation keine Aussagen darüber gemacht werden, ob und inwieweit dieses Ziel erreicht werden konnte. Die in der Zielformulierung hinterlegten impliziten Bewertungen sind nicht transparent ( angemessen Notwendige ). Im Rahmen der Evaluation konnten die Bearbeitungszeiten im Evaluationszeitraum ermittelt werden. Diese haben teilweise je Bezirk zugenommen, teilweise abgenommen. Insgesamt für alle bayerischen Bezirke haben sich die Bearbeitungszeiten reduziert. 10

13 3 EMPFEHLUNGEN Die nachfolgenden Empfehlungen resultieren aus dem Unterschied zwischen den mit dem Gesamtplanverfahren zu erreichenden Zielen 1 und 2 und den Ergebnissen der Evaluation. D. h., die Geltung dieser beiden Ziele: Personenzentrierte Leistungserbringung und gemeinsame Reflexion der Beteiligten wird weiterhin vorausgesetzt. Empfehlungen zu den Zielen 3 und 4 werden nicht ausgesprochen. Die Ziele sind in Diktion und Form als Handlungsziele formuliert. Wir schlagen vor, daß die Bezirke in Bayern sich diese Ziele zu eigen machen. Die Ziele 1 und 2 zur Einführung des Gesamtplanverfahrens sind die dazugehörenden Leitziele. Eine Terminierung der Zielerreichung sollte im Arbeitszusammenhang des Verbandes der bayerischen Bezirke erfolgen. 3.1 Das Instrument Gesamtplanverfahren. 1. Die Zielhierarchie des Gesamtplanverfahrens ist weiter entwickelt. Es ist entschieden, ob das Gesamtplanverfahren nach zwei (Leitziele Handlungsziele) oder drei (Leitziele Rahmenziele Handlungsziele) Zielebenen strukturiert wird. Es ist geklärt, wer die Leitziele definiert, wie sie abgeleitet werden und in welcher Beziehung sie zu den Zielen der leistungsberechtigten Personen stehen. Es ist geklärt, was Rahmenziele (nur bei einem dreigliedrigen Zielsystem) und was Handlungsziele sind, wie sie abgeleitet bzw. entwickelt werden und in welcher Beziehung sie zu den Zielen der leistungsberechtigten Personen stehen. Es gibt einen Formularteil zur Überprüfung der Zielerreichung. 2. Die Funktionen des Gesamtplanverfahrens als Instrument zur Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs und zur Klärung notwendiger und geeigneter Leistungen sind klar von der Abstimmungs- und Koordinationsfunktion von Leistungen auch unterschiedliche Leistungsträger geschieden. Es gibt eine einvernehmliche Position der bayerischen Bezirke zu der Frage, was Bedarf in der Eingliederungshilfe ist. Auf die Inhalte der UN Behindertenrechtskonvention wird Bezug genommen. 11

14 Im Sozialbericht und den HEB - Bögen werden mögliche Leistungen anderer Leistungsträger nach SGB IX in einem gesonderten Formularteil bearbeitet. Es ist entschieden, welche Bedeutung in den Sozialberichten und den HEB - Bögen die Formularteile "Einschätzung des Hilfebedarfs" haben und in welchem Zusammenhang sie zur Bemessung notwendiger und geeigneter Hilfen im Einzelfall stehen. Die aufgeführten Hilfebedarfsstufen sind inhaltlich qualifiziert und voneinander abgegrenzt. 3. Die Bögen des Gesamtplanverfahrens orientieren sich konsequent am Konzept der Teilhabe. Die Logik der Bedarfsermittlung ist verändert: Bedarfe folgen aus Zielen, nicht aus Fähigkeiten bzw. -defiziten. Zur Entwicklung der Ziele siehe Empfehlung 1, oben. Es ist entschieden, ob die bisherigen Aktivitätsbereiche in den Bögen des Gesamtplanverfahrens beibehalten werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Aktivitätsbereich "Umgang mit den Auswirkungen der Behinderung". Denkbar erscheint die Übernahme der Teilhabebereiche ( domains ) der ICF. 4. Es gibt eine aktualisierte Fassung des Leitfadens, in dem die Weiterentwicklung des Instrumentes und seine neue Fassung dargestellt sind. 12

15 3.2 Das Verwaltungsverfahren 1. Leitziel ist, den individuellen Hilfebedarf und die notwendigen und geeigneten Hilfen in allen Fällen in unmittelbarer Zusammenarbeit aller Beteiligten, d. h. den leistungsberechtigten bzw. antragstellenden Personen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bezirke sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Leistungserbringern zu klären. Der Häufigkeit von Personenkonferenzen ist erhöht. Der jeweilige Anteil durchzuführender Personenkonferenzen wird in den einzelnen Bezirken als die Zielgröße vereinbart. 2. Die infolge der Schriftform insbesondere zwischen den Leistungserbringern und den Bezirken hergestellte Transparenz wird auf die leistungsberechtigten Personen ausgedehnt. Die Bögen des Gesamtplanverfahrens, die Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung/Ablehnung eines Anliegens gewesen sind, sind als Anlage dem Bescheid beigefügt. 3.3 Fort und Weiterbildung 1. Mitarbeitende von Leistungserbringern und Bezirken sind umfassend qualifiziert. Es gibt ein Curriculum für eine Fortbildungsreihe, in deren Mittelpunkt das Konzept der Teilhabe, das Formulieren von Zielen (bei Handlungszielen: S.M.A.R.T. Kriterien) sowie die Ansprüche der antragstellenden bzw. leistungsberechtigten Personen auf Leistungen zur Teilhabe durch andere Leistungsträger stehen. Ein solches Curriculum kann in einer Arbeitsgruppe des Verbandes der bayerischen Bezirke gemeinsam mit Vertretungen der Wohlfahrtspflege und der privaten Anbieter unter Beteiligung einer Vertretung der leistungsberechtigten Personen entwickelt werden. Die Umsetzung obliegt den Bezirken. 13

16 4 DAS GESAMTPLANVERFAHREN Das Verfahren zum Gesamtplan setzt sich aus dem Arztbericht, dem Sozialbericht und den Hilfeplan- und Entwicklungsbögen (HEB-A-Bogen, HEB-B-Bogen und HEB-C-Bogen) zusammen.. Inhalte des Arztberichtes sind die der Hilfsbedürftigkeit zu Grunde liegenden medizinischen Diagnosen sowie Klärung, ob eine wesentliche Behinderung vorliegt bzw. eine solche einzutreten droht. Auch wird eine Aussage zur Erforderlichkeit vorrangiger bzw. weiterer Leistungen getroffen. Der Arztbericht wurde in 2009 verändert, bis zu diesem Zeitpunkt beinhaltete er auch eine Aussage zu der geeigneten Maßnahme. Der Sozialbericht besteht neben den Sozialdaten aus den Teilen: A) Angaben zur allgemeinen sozialen Situation, B) Angaben zur Ausbildung und Berufstätigkeit, C) Übersicht der bisher vorausgegangenen Maßnahmen, D) Darstellung des aktuellen Hilfebedarfs, Ressourcen und Zielen, E) Maßnahmevorschläge ambulant- teilstationär, F) Maßnahmevorschläge stationär und G) Wünsche, Erwartungen, Vorbehalte der nachfragenden Person im Bezug auf die vorgeschlagenen Maßnahmen. 3 Auch dieses Instrument wurde während des Evaluationszeitraums verändert: In 2009 wurde die Reihenfolge der Lebensbereiche verändert und anstelle von Förderzielen Leitziele gesetzt. Arztbericht und Sozialbericht werden in der Regel vor Beginn der Hilfe, das heißt in Neufällen angefertigt. Sie bezeichnen damit die Phase der Klärung, ob eine gegebene Bedarfssituation eine Bedarfssituation der Eingliederungshilfe ist, ob also ein konkreter Fall ein Fall für die Eingliederungshilfe ist. Diese Phase schließt mit einem Maßnahmevorschlag im Sozialbericht, welcher die Grundlage bildet für ein mögliches Kostenanerkenntnis durch den Sozialleistungsträger. Die HEB-Bögen (A-B-C) dokumentieren die Hilfeplanung des Leistungserbringers und die Durchführung der Maßnahmen im zeitlichen Verlauf. Sie werden vom Fachpersonal der Leistungsanbieter erstellt und dienen der vorläufigen (HEB-A) und begleitenden Entwicklungsund Hilfeplanung (HEB-B) sowie als Überleitungs- oder Abschlußbericht (HEB-C). 4 3 A. a. O., Seite 9 4 A. a. O., Seite 10 14

17 Die HEB - Bögen dienen der Reflexion der laufenden Maßnahmen und der Fortschreibung zu erreichender Ziele und den zur Zielerreichung erforderlichen und geeigneten Maßnahmen. Sie werden nach Eingewöhnung der leistungsberechtigten Person in den Dienst bzw. die Einrichtung vorgelegt (HEB A), beschreiben die laufenden Maßnahmen und ihre Fortschreibung (HEB B) und berichten vom Übergang in einen anderen Dienst/Einrichtung oder von der Beendigung der Hilfe. 4.1 Funktion des Instrumentes Mit dem Gesamtplanverfahren der bayerischen Bezirke werden unterschiedliche Funktionen verbunden. 1. Nach 58 SGB XII Abs. 1 stellt der Träger der Sozialhilfe so frühzeitig wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf. Gegenstand der Vorschrift ist somit die notwendige Abstimmung und Koordination im Prozeß der Leistungserbringung; welche Leistungen erbracht werden sollen (notwendig, geeignet, wirtschaftlich) und damit die Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesamtplans bereits geklärt. "Leistungen" bezeichnen im Wirkungskreis des SGB XII spezifische Kombinationen von Maßnahmen, zu deren Erbringung sich ein Leistungsanbieter verpflichtet hat und, deren Art, Umfang und Qualität in entsprechenden Vereinbarungen nach 75 SGB XII ff. festgelegt wurde. Weitergehend als diese Vorschrift sind die SGB IX, nach der die beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, daß sie nahtlos ineinander greifen. ( 10 Abs. 1,Satz 1 SGB IX). Dieser Aspekt einer zielbezogenen Bündelung von Leistungen aus dem gesamten Wirkungskreis des SGB IX findet sich im ärztlichen Bericht explizit in den Fragestellungen zur "Erforderlichkeit vorrangiger bzw. weiterer Leistungen" (Punkt 3) und im Sozialbericht (für die Vergangenheit) im Abschnitt C. sowie unter E. 3. Im Leitfaden zum Gesamtplanverfahren der bayerischen Bezirke heißt es hierzu: Das hier beschriebene Verfahren zum Gesamtplan soll die Abstimmung der Beteiligten sicherstellen, um die Hilfeleistung wirksam und effizient zu gestalten. (Leitfaden, S. 3, Hervorhebung TSS). 2. Andererseits wird das Gesamtplanverfahren als Instrument zur Klärung des individuellen Hilfebedarfs und zur Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen verstanden. Im Leitfaden heißt es hierzu: Alle Bestandteile des Gesamtplanes sind Antragsunterlagen, die zur Fin- 15

18 dung der notwendigen und geeigneten Maßnahme(n) dienen (Leitfaden, S. 5). Diese Formulierung verweist auf ein bestimmtes Verständnis in der Ausübung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß 20 SGB X, welches freilich im Rahmen des Gesamtplanverfahrens durch die Personenkonferenz durchbrochen wird: Die inhaltliche Arbeit zur Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs und der notwendigen sowie geeigneten Maßnahmen ist der Bearbeitung der Bögen, mithin Dritten übertragen. Die Verwaltung prüft die vorlegten Unterlagen auf Plausibilität und Richtigkeit und entscheidet auf dieser Grundlage über die beantragte Leistung. Im ärztlichen Bericht erfüllen insbesondere Punkt 2., im Sozialbericht insbesondere Abschnitt D und die HEB Bögen diesen Zweck. 3. Nach den Ergebnissen aus den Workshops mit den Bedarf feststellenden Diensten sowie Mitarbeitenden der Dienste und Einrichtungen sowie der Bezirke ist mit der Bearbeitung der Formulare des Gesamtplanverfahrens mitunter der Zweck verbunden, ein Kostenanerkenntnis des Leistungsträgers für eine zuvor bestimmte Leistung zu erreichen. Die Bearbeitung erfolgt in solchen Fällen interessengeleitet: Beispielsweise hat sich der Sozialdienst der Klinik in Abstimmung mit der potentiell leistungsberechtigten Person auf ein bestimmtes Angebot eines bestimmten Leistungserbringers verständigt, benötigt für die Realisierung dieser geplanten Leistung jedoch ein Kostenanerkenntnis des Bezirks. Oder ein Dienst ist im konkreten Einzelfall zu der Auffassung gelangt, daß die Maßnahmen fortgeführt werden sollten: Die HEB - Bögen werden entsprechend bearbeitet Schließlich ergab die Evaluation, daß das Gesamtplanverfahren in zumindest einem Bezirk systematisch als Instrument zur Bemessung des individuellen Hilfebedarfs, nämlich der Unterscheidung von ambulanten und stationären Hilfen eingesetzt wird. Hinzu wird auf die Felder zur "Einschätzung des Hilfebedarfs" im Sozialbericht sowie in den HEB - Bögen zurückgegriffen. Gesetzt ist, daß eine begleitende, übende Unterstützung bzw. ein "intensives individuelles Angebot" mit einem Bedarf an stationärer Hilfe assoziiert ist, während umgekehrt ein Bedarf nach "Information und Beratung", "Erschließung von Hilfen im Umfeld" sowie "individuelle Planung, Beobachtung, Rückmeldung" eher eine ambulante Hilfe entspricht. In allen Bezirken werden die Bögen des Gesamtplanverfahrens zur Ermittlung von Art und Umfang der notwendigen Hilfen und damit zur Ermittlung der Budgethöhe verwendet. 5 Hier ist von der Funktion des Gesamtplanverfahrens die Rede. Dies beinhaltet ausdrücklich keine Aussage oder Bewertung der Erforderlichkeit oder Eignung der angestrebten Leistungen. 16

19 4.2 Hierarchie der Ziele In den Bögen des Gesamtplanverfahrens finden sich unterschiedliche Zielebenen, die Leitziele und die Rahmenziele. Leitziele finden sich im Sozialbericht, während Rahmenziele in den HEB Bögen Verwendung finden. Im Leitfaden zum Gesamtplanverfahren des Verbandes der bayerischen Bezirke sind Leitziele wie folgt definiert: So sind Ziele` im Sozialbericht sog. Leitziele`. Sie sind nicht im Detail beschrieben und werden nur mit einem voraussichtlichen Planungszeitraum versehen 6 Leitziele stellen die oberste Zielebene dar. Leitziele schaffen Orientierung, vermitteln Perspektiven, haben für einen längeren Zeitraum Gültigkeit. 7 Zu Rahmenzielen heißt es dagegen: Im Unterschied zum Sozialbericht sind in den HEB Bögen Rahmenziele aufzustellen, die sich qualitativ an der so genannten S.M.A.R.T Regel orientieren. Rahmenziele oder manchmal auch Meilensteine genannt konkretisieren die Leitziele in der aktuellen Situation. Sie fordern positiv heraus, zeigen in Richtung auf das Leitziel und übernehmen die Scharnierfunktion zu den Handlungs- oder Schwerpunktzielen in der einrichtungsinternen Hilfeplanung. Rahmenziele sollten verstehbar und positiv formuliert sein. Rahmenziele im HEB-A-Bogen sollen mit dem Leistungsberechtigten abgestimmt werden. Die Ziele sollen konkret und erreichbar sein und in einem überschaubaren Planungszeitraum überprüft werden können. 8 Diese Unterscheidung zweier Zielebenen mit einem Querverweis zu einer "einrichtungsinternen Hilfeplanung - weicht von der im fachlichen Diskurs vorgenommenen Strukturierung der Zielebenen ab. 9, 10 Zwar entspricht die Definition der Leitziele dem in der Literatur vorzufindenden Verständnis dieser Zielebene; Rahmenziele werden jedoch von Handlungszielen unterschieden. Die S.M.A.R.T. Kriterien gelten nach den üblichen Konstrukten für die Ebene der Handlungszie- 6 A. a. O., Seite 9 7 A. a. O. Seite, Seite 76 (Anlage 7) 8 A. a. O. Seite 12 9 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Ed.) (1999): Zielfindung und Zielklärung - ein Leitfaden. Qs - Materialien zur Qualitätssicherung in der Kinder- und Jugendhilfe With assistance of Wolfgang Dr. Beywl, Ellen Schepp-Winter. Bonn: Vereinigte Verlagsanstalten GmbH Düsseldorf ( ; damit Ersch. eingest.). 10 Neuffer, Manfred (2007): Case Management. Soziale Arbeit mit Einzelnen und Familien. 3., überarb. Aufl. Weinheim: Juventa- Verlag 17

20 le, während Rahmenzielen allein eine Mittlerfunktion zukommt. In der aktuellen Fassung des Gesamtplanverfahrens des Verbandes der bayerischen Bezirke findet sich auf der Ebene der Rahmenziele somit definitorisch ein Widerspruch: Diese Ziele sollen beides sein - mittlere Zielebene und Handlungszielebene zugleich. Offen bleibt auch, wie die Leitziele zu Stande kommen. Zwar heißt es in der Einleitung des Leitfadens: "Das Handeln der Fachleute orientiert sich an den Zielen, die der Leistungsberechtigte seinem Leben geben möchte unter Berücksichtigung der Möglichkeiten. Ob mit diesen Zielen der leistungsberechtigten Personen jedoch die Leitziele gemeint sind, bleibt offen. Diese Bauweise der Bögen des Gesamtplanverfahrens hat praktische Konsequenzen, wie eine Auswertung von Sozialberichten aus den Bezirken Oberfranken und Oberbayern zeigen konnte. Abbildung 1: Ziele im Sozialbericht (Bezirke Oberfranken und Oberbayern) Leitziele im Sozialbericht abs. % Anzahl der Ziele %...davon ausdrücklich Ziele der LB %...davon ausdrücklich keine Ziele der LB 1 0%...davon nicht erkennbar % Von 542 untersuchten Zielen aus Sozialberichten im Bezirk Oberbayern und Oberfranken aus dem Jahre 2010 konnten in einer Textanalyse 148 oder 27 % ausdrücklich als Ziele der leistungsberechtigten Person identifiziert werden. Überwiegend, d. h., in 73 % der Fälle war dies nicht der Fall. In hohem Maße wurden die enthaltenen Ziele als fachliche Ziele identifiziert. 4.3 Logik der Bedarfsermittlung Die Ermittlung des Hilfebedarfs erfolgt in Sozialbericht und HEB - Bögen in einer ganz bestimmten Reihenfolge. Der Sozialbericht beginnt mit der Aufnahme der Daten zur Person (Sozialdaten). Es folgen Angaben zur allgemeinen sozialen Situation (A), gefolgt von Angaben zu Ausbildung und Berufstätigkeit (B) und einer Übersicht über bisher vorausgegangenen Maßnahmen (C). Dem folgt, jeweils gegliedert nach fünf Aktivitätsbereichen, eine Beschreibung der aktuellen Situation/Problemlage, eine Darstellung vorhandener Fähigkeiten bzw. aktivierbare Ressourcen, 18

21 eine Einschätzung des Hilfebedarfs. Nach Abschluß dieses Arbeitsschrittes werden Leitziele definiert, an die sich die entsprechenden Maßnahmevorschläge anschließen. Anschließend besteht die Möglichkeit für die antragstellenden bzw. leistungsberechtigten Personen, ihre Wünsche, Erwartungen und Vorbehalte in Bezug auf die Maßnahmen zu formulieren. Abbildung 2: Konzentration auf Maßnahmen - Auszug- HEB-Bogen wurde in Zusammenarbeit mit der Klientin erstellt. Klientin stimmt mit den durchgeführten und geplanten Maßnahmen überein. In den HEB - Bögen startet die Darstellung mit der medizinischen Diagnose und einer Beschreibung der Auswirkungen der Behinderung. Es folgt, ebenso wie im Sozialbericht jeweils gegliedert nach fünf Aktivitätsbereichen, eine Darstellung der aktuellen Situation bzw. der Problemlage unter Berücksichtigung der Ressourcen. Hieran schließt sich eine Einschätzung des Hilfebedarfes an, woraufhin Rahmenziele formuliert werden. An die Rahmenziele schließen sich die Maßnahmen an, Schwerpunkte der Förderung werden benannt und anschließend hat die leistungsberechtigte Person Gelegenheit, ihre Sichtweise bzw. ihre Wünsche zu den Maßnahmen einzubringen. D. h., sowohl im Sozialbericht als auch in den HEB - Bögen wird erst eine Einschätzung des Hilfebedarfs vorgenommen. Danach werden Ziele formuliert, an die sich Maßnahmen anschließen. Die leistungsberechtigte Person kann ihre Ziele, Wünsche und Vorbehalte im Hinblick auf die Maßnahmen einbringen, nicht jedoch im Hinblick auf die formulierten Ziele. 19

22 Abbildung 3: Logik der Bedarfsermittlung in Sozialbericht und HEB Bögen. Sozialbericht HEB-Bögen Die Logik der Hilfebedarfsermittlung nach dem personenzentrierten Ansatz 11 beginnt bei der gewünschten Lebensform der leistungsberechtigten Person, beschreibt die aktuelle Situation und nimmt anschließend die Ziele der Klienten auf. Hieran schließt sich eine Einschätzung der Fähigkeiten und Beeinträchtigungen an maßgeblich für das, was an Fähigkeiten und Beeinträchtigungen wichtig ist, sind die Ziele der Klienten. Sie geben die Richtschnur für die Auswahl der bedeutsamen Merkmale. Erst nachdem Handlungsziele formuliert sind (nach dem personenzentrierten Ansatz zu verhandelnde und zu vereinbarende konkrete und realistische Ziele), erfolgt eine Befassung mit notwendigen Hilfen. Die Unterschiede sind deutlich erkennbar: Nach dem personenzentrierten Ansatz geben die gewünschte Lebensform und die Ziele der Klienten die Richtschnur zur Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs und der Entwicklung notwendiger Hilfen. Nach der Logik des bayerischen Gesamtplanverfahrens wird erst eine Analyse angefertigt und ein Hilfebedarf eingeschätzt, danach werden Ziele aufgenommen. Da eine Bindung der Analyse an die Ziele der leistungsberechtigten Person fehlt, ist zu vermuten, daß diese aus Expertensicht vorgenommen wird. Die Bedeutung der Ziele der leistungsberechtigten Person für die Bedarfsermittlung ist gleichzeitig gänzlich ungeklärt. 4.4 Verwaltungsverfahren Das Verwaltungsverfahren in der Anwendung des Gesamtplanverfahrens ist in den bayerischen Bezirken unterschiedlich ausgestaltet. Gemeinsam ist allen Bezirken, das die Inhalte 11 Vgl. 20

23 der Bedarfsklärung / Ermittlung notwendiger Leistungen ganz überwiegend in den Kliniken bzw. Diensten und Einrichtungen erfolgt und die Mitarbeitenden der Bezirke eher nachgehend, reaktiv als aktiv Bedarf ermittelnd arbeiten. Gleichwohl gibt es bedeutsame Unterschiede. Die Bezirke verfügen in unterschiedlichem Maße über Fachdienste; nicht alle Fachdienste haben ihren Arbeitsschwerpunkt auf der Ebene des Einzelfalls. In allen Bezirken werden alle Fälle von den Sachbearbeitungen bearbeitet; Fachdienste sind in unterschiedlichem Ausmaß an der Fallbearbeitung beteiligt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Häufigkeit der von den Sachbearbeitungen und Fachdiensten bearbeiteten Fälle. Datengrundlage ist die Vollerhebung zu den Bögen des Gesamtplanverfahrens; Sachbearbeitung und Fachdienst waren gebeten, einen eigenen Erhebungsbogen zu jedem von ihnen bearbeiteten Bogen des Gesamtplanverfahrens auszufüllen. Deutlich erkennbar ist, daß die Anzahl der bearbeiteten Bögen in Bayern deutlich zugenommen hat; von 2007 auf 2010 hat sich nahezu verdoppelt. Allein in Oberbayern stieg die Häufigkeit der bearbeiteten Bögen von im Jahre 2007 auf 7077 im Jahre Auch in Niederbayern verdoppelten sich die entsprechenden Angaben. Einzig in der Oberpfalz wurden im Jahre 2010 weniger Bögen gezählt als im Jahre In der dritten Spalte ist die Anzahl der Bögen abgetragen, die vom Fachdienst bearbeitet wurden. In der vierten Spalte schließlich findet sich der prozentuale Anteil der vom Fachdienst bearbeiteten Bögen an allen von der Sachbearbeitung bearbeiteten Bögen. Insgesamt hat die Quote der Beteiligung der Fachdienste von 2007 auf 2010 abgenommen, allerdings wurden Fachdienste in 2010 in 1000 Fällen häufiger beteiligt als in Eine Abnahme von Fällen war besonders im Bezirk Unterfranken ausgeprägt, indem in dem Jahre 2007 noch 62 % der Fälle vom Fachdienst begleitet wurden, in 2010 waren es noch 35 %. Auch in Niederbayern wurde ein deutlicher Rückgang ermittelt: In 2007 war mit 99 % in fast allen Fällen der Fachdienst beteiligt, in 2010 war dies noch in 61 % der Fälle der Fall. Absolut nahm die Anzahl der Fälle mit einer Beteiligung des Fachdienstes in Niederbayern allerdings von 575 auf 671 zu. Im Bezirk Oberbayern wurde im Jahre 2010 der Fachdienst in mehr als doppelt so vielen Fällen eingebunden wie im Jahre 2007; relativ machte diese Verdopplung angesichts stark gestiegener Fallzahlen jedoch lediglich einen Zuwachs von 18 % in 2007 auf 19 % in 2010 aus. 21

24 Die Angaben aus dem Bezirk Schwaben leiden unter einem Erhebungsfehler aus dem Jahre 2007; hier hatten sich mehr Fälle im Fachdienst gefunden als in der Sachbearbeitung, was vom Verfahren her nicht möglich ist. Tabelle 1: Fälle im Fachdienst an allen Fällen in Bayern nach Bezirken 2007 und 2010 Anzahl Bögen Sachbearbeitung (SB) Anzahl Bögen Fachdienst (FD) Anteil FD/SB% Anzahl Bögen Sachbearbeitung (SB) Anzahl Bögen Fachdienst (FD) Anteil FD/SB % Oberbayern Niederbayern Oberpfalz Oberfranken Mittelfranken Unterfranken Schwaben Bayern Die vorhergehenden Ausführungen bezogen sich auf eine Beteiligung des Fachdienstes, gleich in welcher Form. Auch die Beurteilung eines Sachverhaltes nach Aktenlage durchstehen Fachdienst ist in den vorgenannten Zahlen enthalten. In einer Personenkonferenz kommt es dagegen auf das gemeinsame Gespräch der Beteiligten an. Die Bedeutung eines unmittelbaren Kontaktes zwischen verantwortlichem Leistungsträger und der antragstellenden bzw. leistungsberechtigten Person wurde wiederholt in den mit Betroffenen geführten Interviews deutlich. Insgesamt waren 26 Gespräche geführt worden, aus zwei dieser Gespräche stammen die nachfolgend aufgeführten Inhalte. Es ist zu betonen, daß es sich hier keineswegs um repräsentative Ergebnisse handelt. Wiedergegeben wird, was zwei leistungsberechtigte Personen geäußert haben. Die Aussagen stehen für sich und erlauben keine Rückschlüsse auf das gesamte Versorgungssystem. 12 Aus Schwaben lagen für 2007 keine plausiblen Daten vor, da die Anzahl der Fälle im Fachdienst die Anzahl aller Fälle überstieg. 22

25 Interviewpartner/-in stationär: Alter Ende 50, 4 Kinder, seit 10 Jahren in der Einrichtung. Beschreibt sich als stabil, seit 10 Jahren trocken, keine Selbstverletzung mehr. Möchte in eigener Wohnung leben, jedoch nicht allein. (Erfahrung/Befürchtung Rückfall) Mir fällt die Decke auf den Kopf. Möchte was arbeiten, hatte sich eine Haushaltshilfestelle im Ort organisiert. Einrichtung berät/informiert: Dies sei nicht möglich, - sie könne dann nur 50 behalten. Frage: Steht das (Wunsch nach eigener Wohnung, Arbeit) so in den HEB Bögen? Antwort: Nein Interviewpartner/-in stationär: Mitte 30, ledig, seit etwa 5 Jahren in der Einrichtung. Sie sei seit etwa 5 Jahren in der Einrichtung. Borderlinestörung und Psychose. Nun sei sie stabil. Nehme regelmäßig die Medikamente, gehe regelmäßig zum Arzt, habe Bedarfsmedikation. Gehe regelmäßig ganztägig arbeiten (Beschäftigungsprojekt). Wolle selbständiger Wohnen. Habe gehofft, sie komme in die Trainingswohnung. Den Platz habe aber ein anderer gekriegt. Frage: Steht das (Wunsch nach eigener Wohnung) so in den HEB Bögen? Antwort: Nein. Anstelle des unmittelbaren persönlichen Kontaktes bleibt den Mitarbeitenden des Bezirks überwiegend nur die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen (siehe auch Kapitel Seite 32 unten). 23

26 5 ERHEBUNGSERGEBNISSE ZU DEN EINZELNEN ZIELFELDERN 5.1 Gestaltung der Eingliederungshilfe entsprechend den Wünschen der leistungsberechtigten Personen Haben die im Gesamtplanverfahren formulierten Ziele den Wünschen der betroffenen Person entsprochen? Ausgewertet wurde, in wie vielen Fällen die Sichtweise/die Wünsche der leistungsberechtigten Person in den jeweiligen Bögen des Gesamtplanverfahrens enthalten waren. Angenommen wurde, daß das Vorhandensein der Sichtweisen/Wünsche der leistungsberechtigten Person Mindestvoraussetzung dafür ist, daß die in den jeweiligen Instrumenten formulierten Ziele den Zielen und Wünschen der leistungsberechtigten Person entsprochen haben. Die vorliegenden Ergebnisse zeigen eine deutliche Verschlechterung der Situation von 2007 auf 2010 in den Sozialberichten (-8,4 %) sowie in HEB B (-14,51 %), während sich bei den HEB A (+3,8 %) und den HEB C (+21,2 %) deutlich verbessert hat. Tabelle 2: Wünsche und Sichtweisen der leistungsberechtigten Personen in den Bögen des Gesamtplanverfahrens 2007, 2010 Wünsche/Sichtweise der leistungsberechtigten Person enthalten Veränderung Sozialbericht 73,1 % 66,9 % - 8,4 % HEB A 73,4 % 76,2 % + 3,8 % HEB B 92,6 % 79,2 % - 14,5 % HEB C 55,0 % 66,7 % + 21,2 % Die Häufigkeit, in der in den Sozialberichten eine geschlossene Betreuung für notwendig erachtet wurde, hat sich in Bayern von 2007 auf 2010 deutlich verbessert. War in 2007 noch in 14,3 % der Fälle vorgetragen worden, daß eine geschlossene Unterbringung notwendig sei, waren dies im Jahre 2010 noch 5,6 % der Fälle. 24

27 Tabelle 3: Geschlossene Unterbringung 2007, Veränderung Sozialbericht: Geschlossene Unterbringung ist notwendig. 11,6 % 7,7 % - 3,9 % Begründung ist vorhanden. 80,4 % 80,8 % -0,4 % Ärztlicher Bericht: Geschlossene Betreuung ist genehmigt. 8,1 % 4,7 % - 3,4 % Die qualitative Auswertung der Bögen des Gesamtplanverfahrens aus den Bezirken Oberbayern und Oberfranken hat gezeigt, daß die Ziele und Sichtweise der leistungsberechtigten Personen überwiegend nicht klar als solche erkennbar sind (vergleiche Abbildung 1 Seite 18 oben). Weiterhin ergab die Auswertung: 1. Annähernd 100 % der betroffenen Personen unterschreibt die Bögen. 2. In der Mehrzahl der Bögen findet sich an irgendeiner Stelle ein persönlicher Wunsch oder individuelles Ziel jedoch gibt es nur selten einen erkennbaren Bezug zu den Leit-/Rahmenzielen. 3. Die Sichtweise der betroffenen Person in den einzelnen Lebensbereichen findet sich nur in Ausnahmefällen. 4. Unter den Sichtweisen der betroffenen Person finden sich überwiegend pauschale Kommentierungen. Die vollständige Auswertung der Bögen des Gesamtplanverfahrens findet sich in den Teilberichten für die Bezirke Oberfranken und Oberbayern. In Interviews mit den leistungsberechtigten Personen, die im Bezirk Niederbayern und im Bezirk Oberfranken geführt wurden, verdeutlichten des Weiteren, daß eine Übereinstimmung von Zielen der Betroffenen mit den Planungen der Fachkräfte häufig nicht erreicht wurde. In den Interviews zeigte sich, daß die Betroffenen oftmals sehr klare Zielvorstellungen haben, die jedoch in den Bögen nicht in gleichem Maße abgebildet sind. Die vollständige Auswertung der Interviews findet sich in den Teilberichten für die Bezirke Oberfranken und Niederbayern. 25

28 5.1.2 Sind die formulierten Ziele konkret, meßbar und spezifisch für die betroffene Person? Die Ergebnisse der Inhaltsanalyse der Bögen des Gesamtplanverfahrens für die Bezirke Oberbayern und Oberfranken sind in der nachfolgenden Tabelle exemplarisch dargestellt. Die Spezifität der Ziele wurde angenommen, wenn ihr Inhalt sich auf eine in den Bögen bezogene inhaltliche Beschreibung eines Sachverhaltes bezog. Die Ziele sind häufiger spezifisch als meßbar. Tabelle 4: Spezifizität und Meßbarkeit der Ziele HEB A HEB B Spezifisch Meßbar Spezifisch Meßbar abs. % abs. % abs. % abs. % Ja % % % % Nein % % % % Gesamt % % % % Wurden die formulierten Ziele von der betroffenen Person akzeptiert? Die Ergebnisse der Interviews mit den leistungsberechtigten Personen, die im Bezirk Niederbayern und im Bezirk Oberfranken geführt wurden, zeigen, daß eine Akzeptanz der formulierten Ziele eine Folge der Akzeptanz der aktuellen Lebenssituation gewesen ist. Es ist dies nicht unmittelbar eine Funktion der Ziele in den Planungsbögen. So sagte ein Viertel der Befragten, die Planungsbögen hätten eine persönliche Bedeutung für sie, die Hälfte sagte dies wegen der Ziele. Auch sagten die Interviewten mehrheitlich (57 %), daß die Bögen eine Bedeutung für den Unterstützungsalltag hätten Sind vorhandene Fähigkeiten und Ressourcen berücksichtigt worden? Zu dieser Fragestellung liegen Informationen aus zwei Datenquellen vor. Aus der Vollerhebung zu den Bögen des Gesamtplans ergibt sich, daß in 2007 in den Sozialberichten in 95,7 % der Fälle in den entsprechenden Feldern Angaben zu Ressourcen enthalten waren, in Jahre 2010 waren es 95,6 %. Das heißt, die Häufigkeit hat geringfügig abgenommen. 26

29 Tabelle 5: Angaben zu vorhandenen Fähigkeiten/aktivierbaren Ressourcen im Sozialbericht Angaben zu vorhandenen Fähigkeiten/aktivierbaren Ressourcen Veränderung Sozialbericht 95,7 % 95,6 % -0,1 % Die qualitative Auswertung der Bögen des Gesamtplanverfahrens zeigt, daß sich die Darstellung von vorhandenen Fähigkeiten bzw. aktivierbaren Ressourcen je nach Aktivitätsbereich voneinander unterscheidet. Auch finden sich Unterschiede zwischen den einzelnen Planungsbögen. In den Sozialberichten wird ebenso wie in HEB A Bögen am häufigsten von Fähigkeiten/aktivierbaren Ressourcen im Bereich der Aufnahme und Gestaltung persönlicher, sozialer Beziehungen berichtet. Der geringste Wert findet sich in den Sozialberichten beim Umgang mit den Auswirkungen der Behinderung. Anders dagegen in den HEB Bögen: im HEB B Bogen werden am häufigsten vorhandene Fähigkeiten/aktivierbare Ressourcen im Bereich der Tagesgestaltung genannt, gefolgt von der Selbstversorgung. Der geringste Wert findet sich in den HEB A und den HEB B Bögen jeweils im Bereich der Arbeit, gefolgt von dem Bereich des Umgangs mit den Auswirkungen der Behinderung. Tabelle 6: Ressourcen nach Aktivitätsbereichen in Bögen des Gesamtplanverfahrens aus den Bezirken Oberbayern und Oberfranken Ressourcen in den Bereichen Sozialberichte HEB A HEB B abs. % abs. % abs. % Auswirkungen % % % Beziehungen % % % Tagesgestaltung % % % Arbeit % % % Selbstversorgung % % % Anzahl der Nennungen % % % Anzahl der Fälle Die vorliegenden Ergebnisse deuten an, daß die Wahrnehmung vorhandener Fähigkeiten bzw. aktivierbarer Ressourcen im Zusammenhang mit dem Kontext der Planerstellung steht: Im klinischen Kontext scheinen die Bezüge zum Alltagsleben, ausgedrückt in sozialen Beziehungen und der Arbeit stärker erhalten als nach Plazierung in einem Dienst bzw. in einer Einrichtung. Insgesamt werden in den Diensten bzw. den Einrichtungen Ressour- 27

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