Bundesvergabegesetz 2006
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- Georg Kneller
- vor 8 Jahren
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1 Bundesvergabegesetz 2006 Chancen und Risiken für die Sozialwirtschaft prove Unternehmensberatung GmbH, Eine Entwicklungspartnerschaft im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative EQUAL Gefördert aus Mitteln des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds.
2 WER WAS WO?
3 WER muss ausschreiben? Öffentliche Auftraggeber, das sind - 3 BVergG: Bund Länder Gemeinden & Gemeindeverbände Einrichtungen des öffentlichen Rechts ( Präsentation Vereine)
4 WAS muss nicht ausgeschrieben werden? Förderungen ( Entgelt & Gegenleistung) Arbeitsverträge Kreditaufnahmen (im Einzelnen strittig) In House Vergaben... siehe 10,11 BVergG ( Näheres geplanter Workshop Ausnahmeregelungen)
5 WAS muss ausgeschrieben werden? Oder: Geltungsbereich des BVergG 2006 Beschaffung von Leistungen im öffentlichen Bereich, in Form von entgeltlichen Bauverträgen Lieferverträgen Dienstleistungsverträgen
6 WO muss bekannt gegeben werden? Oberschwellenbereich: EU weit Unterschwellenbereich: Derzeit rechtlich unklar. Bisher: Bund: Amtlichen Lieferanzeiger Länder nach Landesgesetz bzw. LandesVOen, z.b. In manchen Fällen auch andere Medien! In manchen Fällen keine Bekanntmachungs-pflicht ( Block Vergebeverfahren)
7 (Sub)SCHWELLENWERTE
8 (Sub)SCHWELLENWERTE Grenze für Ober- und Unterschwellenbereich Verfahrenswahl (Subschwellenwert) Berechnung: Geschätzter Auftragswert exkl. USt.
9 Ober- und Unterschellenbereich Bestimmung im BVergG nicht aktuell LIEFERUNGEN & DIENSTLEISTUNGEN Lieferungen zentrale öffentliche AG übrige Lieferungen Dienstleistungen zentrale öffentliche AG Dienstleistungen zentrale öffentliche AG im Wettbewerb übrige Dienstleistungen im Wettbewerb übrige Dienstleistungen & Dienstleistungskonz. EUR , , , , , ,--
10 Subschwellenwerte , , ,-- 50% OSB: ,-- 1) bzw ,-- bis OSB: ,-- 1) bzw , ,-- (USB-OSB) Direktvergabe alle Leistungen Verhandlungsverf. ohne Bek. (Lieferung & alle DL) Nicht offenes Verf. ohne Bek. (Lieferung & alle DL) Verhandlungsverf. mit 1 Bieter (geistige DL) Verhandlungsverf. mit Bek. (Lieferung & alle DL) Sonderregeln: Verhandlungsverf. ohne Bek. bei günstiger Gelegenheit, Zusatzleistungen & börsennotierten Waren 1) Für zentrale öffentliche Auftraggeber (Bundesministerien etc.)
11 Anmerkung zum Gebrauch der Unterlage: Zum besseren Verständnis wäre hier der Verfahrensablauf des normalen Vergabeverfahrens (vgl. beigelegtes Excel-sheet) sowie das hand- out Bewerbungsunterlage einzufügen. Die folgenden Ausführungen zu nicht prioritären Dienstleistungen unterliegen dem gegenüber speziellen Regelungen.
12 Nicht prioritäre Dienstleistungen
13 Dienstleistungsauftrag 6 BVergG 2006 das BVergG 2006 enthält keine Definition Verweis auf Anhänge III und IV - Anhang III Prioritäre Dienstleistungen - Anhang IV Nicht-prioritäre Dienstleistungen EU-Unterscheidung: grenzüberschreitend relevant
14 Prioritäre Dienstleistungen Anhang III 2 Landverkehr 7 Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten 9 Buchführung, -haltung und -prüfung 10 Markt- und Meinungsforschung 11 Unternehmensberatung Architektur, technische Beratung und Planung Werbung Gebäudereinigung und Hausverwaltung 15 Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage (auszugsweise) Die Nummern beziehen sich auf die Dienstleistungskategorie!
15 Nicht-prioritäre Dienstleistungen Anhang IV 17 Gaststätten und Beherberungsgewerbe 18 Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs 21 Rechtsberatung 22 Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung 24 Unterrichtswesen und Berufsausbildung 25 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen 26 Erholung, Kultur und Sport Sonstige Dienstleistungen (auszugsweise) Die Nummer beziehen sich auf die Dienstleistungskategorie!
16 Bestimmungen für nicht prioritäre Dienstleistungen (BVergG 2006) Einhaltung der europarechtlichen Grundsätze Verfahrensanforderungen: -ab : mind. 2 BieterInnen - Ausnahme bis bzw : Geistige Leistungen, wenn Beschaffungsvorgang nicht wirtschaftlich -ab : Verpflichtende Bekanntmachung (Art und Weise offen) - ab : Bekanntgabe vergebener Aufträge auf europ. Ebene Technische Spezifikationen Eingeschränkte Rechtsschutz
17 Nicht geregelt (BVergG 2006) Verfahrensschritte Fristen Art und Weise der Bekanntmachung Eignung und Eignungsprüfung Form des Angebotes etc.
18 Übergangsfristen für nicht prioritäre Dienstleistugen Die Regelungen des BVergG 2006 für nicht prioritäre Dienstleistungen ( 141) gelten ab für BundesauftraggeberInnen ab für LandesauftraggeberInnen
19 Qualitätsebenen in der Vergabe
20 Qualitätsebenen in der Vergabe Qualität der BieterInnen Qualität der Dienstleistung Qualität der Arbeitsbedingungen (siehe auch soziale Kriterien in der Vergabe )
21 Qualitätssicherung durch Beschaffungspolitik I MÖGLICHE RELEVANTE BEREICHE: Förderung versus Ausschreibung Interne Verankerung des Ausschreibewesens Klarheit über Leistung Klarheit über Qualität Fortlaufende Einbindung der BieterInnenlandschaft Wahl der Verfahren Zeitpunkt und Größe der Ausschreibungen
22 Qualitätssicherung durch Beschaffungspolitik II Kontrolle der vertragskonformen Leistungserbringung Evaluierung der erbrachten Dienstleistung Antikorruptionsmaßnahmen
23 Qualitätssicherung in der einzelnen Ausschreibung Bieterbezogene Qualitätsmaßstäbe Eignungskriterien - z.b.: Erfahrung in der Erbringung der Leistung - z.b.: Qualitätssicherungsmaßnahmen - z.b.: Vorhandensein entsprechender technischer Ausstattung Auswahlkriterien (zweistufige Verfahren) - z.b.: Qualität der Referenzen - z.b.: Ausbildung und Erfahrung des zum Einsatz kommenden Schlüsselpersonals
24 Qualitätssicherung in der einzelnen Ausschreibung Angebotsbezogene Qualitätsmaßstäbe Leistungsbeschreibung - z.b.: Vorgaben zu Struktur-, Prozess und Ergebnisqualität Zuschlagskriterien Vertragsbedingungen - z.b.: Pönalen bei Nichterreichung der Vorgaben - z.b.: Regelungen zur Kontrolle und Einsichtnahme - z.b.: Einhaltung sozial- und arbeitsrechtlicher Standards, Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetze
25 Soziale Belange im Vergabewesen
26 Soziale Belange im Vergabewesen soziale Belange soziale Dienstleistungen Vergaberecht = freier, nichtdiskriminieren-der wirtschaftlicher Wettbewerb! versus Vergaberecht als (sozialpolitisches) Instrument? Verfolg von Sekundärzwecken: JEIN Verknüpfung von wirtschaftlichen & sozialen Kriterien: JA
27 Soziale Kriterien im BVergG Ausschluss von Unternehmen, die gegen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechts verstoßen haben (vgl. Behindertengleichstellungsgesetz) Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften bei Auftragsdurchführung Berücksichtigung im Vergabeverfahren Vorbehalt der Auftragsvergabe auf geschützte Werkstätten
28 Berücksichtigung im Vergabeverfahren hohe Gefahr rechtlicher Komplikationen Eignungskriterien Zuschlagskriterien Vergaben im Unterschwellenbereich Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen Vertragsklauseln zur Auftragsdurchführung Gefährlichkeitspyramide geringe Gefahr rechtlicher Komplikationen Beschreibung Leistungsgegenstand
29 Beschreibung Leistungsgegenstand Unproblematisch, soweit Bezug zu Auftrag: + Ausbildungsprogramm für Menschen mit Behinderung: Kauf von PCs, die behindertengerecht bedient werden können - Ausbildungsprogramm für Menschen mit Behinderung: Kauf von PCs der Marke Dell, die behindertengerecht bedient werden können
30 Vertragsklauseln zur Auftragsdurchführung Unproblematisch, soweit nicht diskriminierend: + Verpflichtung zur Einstellung von Langzeitarbeitslosen +... Durchführung von Schulungen bei Bauuauftrag +... Maßnahmen der Chancengleichheit +... Einstellung einer höheren als der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl von Menschen mit Behinderung - Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen der Chancengleichheit nach der Methode GM for All
31 Zuschlagskriterien Relativ problematisch, judiziert v.a. im Umweltbereich Was ist das wirtschaftlich günstigste Angebot? Zuschlagskriterium muss nicht rein wirtschaftlicher Art sein (vgl. Ästhetik) es kann auch Bedürfnisse der Allgemeinheit betreffen Diskriminierung einiger Unternehmen gds. kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz Enger Zusammenhang mit Auftragsgegenstand! usw. (Objektivität, Grundprinzipien)
32 Eignungskriterien Kriterienliste des BVergG abschließend immer: Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand unter der technischen Leistungsfähigkeit können besondere soziale Erfahrung und Kenntnisse verlangt werden +/ - Auftrag zum Bau eines behindertengerechten Gebäudes: Beschäftigung von Menschen mit Behinderung bei der Planung
33 Geschützte Beschäftigungsverhältnisse 21(1) Auftraggeber können die Teilnahme am Vergabeverfahren bzw. die Auftragsdurchführung geschützten Werkstätten oder integrativen Betrieben vorbehalten. Integrativer Betrieb / geschützte Werkstätte : 11 BEinstG, 31(2) NÖSHG, 26 BSHG: Behinderung verhindert Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit Teilnahme an normalen Vergabeverfahren möglich / geboten: vgl. 11(7) BEinstG!
34 Verein und BVergG 2006
35 Verein und BVergG 2006 Verein als öffentlicher AuftraggeberIn Verein als BewerberIn/BieterIn
36 Verein als öffentlicher Auftraggeber Einrichtung des öffentlichen Rechts, wenn: Aufgabe im Allgemeininteresse und und nicht gewerblicher Art und Teilrechtsfähigkeit oder überwiegende Finanzierung durch öag Beherrschung durch öag oder Leitungs- Aufsichtsorgan durch öag ernannt
37 Verein als BewerberIn/BieterIn Eignung: ist vollständig zu erbringen Befugnis: die für die Erbringung einer gewissen Leistung erforderlichen Gewerbeberechtigung ist vorzulegen Zuverlässigkeit: Statt Firmenbuchsauszug Auszug aus dem Vereinsregister Ab ist die ZVR-Zahl von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen. Diese ZVR-Zahl scheint auf jedem Vereinsregisterauszug auf. Das Nichtführen der ZVR-Zahl im Rechtsverkehr nach außen stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.
38 Verein als BewerberIn/BieterIn Finanzielle Aspekte Angemessenheit des Preises Vertiefte Prüfung, wenn ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis, zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen Preise müssen betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sein. Niedriger Gesamtpreis aufgrund des Erhalts einer staatlichen Beihilfe ist ok, wenn Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde Niedriger Gesamtpreis aufgrund von interner Zuzahlung von Spendengeldern ist kein Ausscheidungsgrund Umsatzsteuer und Preisbewertung BVergG regelt nicht, ob Gesamtpreis (exkl. Ust) oder Angebotspreis (inkl. Ust) zur Bewertung herangezogen wird
39 Verein: ausgewählte Sonderfälle Sonderfall: Verein ist Bewerberin/Bieterin, gleichzeitig ist AuftraggeberIn Vereinsmitglied - Prüfung, ob fairer und lauterer Wettbewerb dadurch ausgeschlossen wird Sonderfall: Verlust der in-house Ausnahme durch Beteiligung von Privaten an einen Verein?
40 RECHTSSCHUTZ im BVergG 2006
41 REGELUNG im BVergG Teil Rechtsschutz BVergG 291ff
42 WEN gibt es? Bund Land / Gemeinde BVA Bundesvergabeamt UVS / VKS unabhängiger Verwaltungssenat VfGH / VwGH Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof EuGH Zivilgerichte Beschwerde bei EK
43 ECKPUNKTE des RECHTSSCHUTZSYSTEMS Die Präklusion (Neu) Teilung des Verfahrens in Phasen gds. Keine Bekämpfbarkeit nach Fristablauf! In der Regel 14 Tage ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit 7 Tage: USB, Direktvergabe Ausschreibung(sunterlage): 7 Tage vor Ablauf der Angebotfrist, 3 Tage sofern diese unter 15 Tage
44 ECKPUNKTE des RECHTSSCHUTZSYSTEMS Gesondert anfechtbare Entscheidungen nur diese sind unmittelbar anfechtbar andere nur mit der nächstfolgenden Entscheidung Liste im BVergG Verfahrenswahl Nichtzulassung zur Teilnahme, Ausscheiden Ausschreibung Zuschlag, Widerruf
45 WAS kann ich gds. machen? BVA Vergabeverfahren (einstweilige Verfügung) Nachprüfung Nichtigerklärung von AG-Entscheidungen Feststellung der Rechtswidrigkeit
46 Die einstweilige VERFÜGUNG Das Vergabeverfahren steht! nur auf Antrag / nicht ohne Nachprüfungsantrag Interessensabwägung (AG, Bieter, Öffentlichkeit) Einbringung Fristgebunden (7 / 14 Tage!) vorläufiger Rechtsschutz Vergebührung vor Einbringung rasche Entscheidung: idr 10 Tage
47 Das NACHPRÜFUNGSVERFAHREN Kontrolle von Auftraggeber - Entscheidungen! ab Veröffentlichung bis Verfahrensende sofern eingetretener / drohender Schaden Fristgebunden (siehe Präklusion) Auskunftspflicht für alle Verfahrensparteien Bekämpfung Zuschlagsentscheidung: Bestbieter sollte sich wehren! rasche Entscheidung (Bescheid binnen 6 WO)
48 Das FESTSTELLUNGSVERFAHREN Voraussetzung für zivilrechtlichen Schadenersatz! Feststellung, dass Vergabeverfahren mangelhaft Zuschlag entgegen Zuschlagskriterien erteilt AG(!): Antragsteller hatte keine echte Chance auf Zuschlag Rechtswidrigkeit von wesentlichem Einfluss aus Ausgang des Verfahrens idr binnen 6 MO nach Verfahrensabschluss subsidiär zu Nachprüfungsverfahren
49 GEBÜHREN Pauschalgebühren (Anhang XIX BVergG) vor Einbringung zu entrichten separat für EV, Nachprüfung & Feststellung zwischen EUR 200,-- und EUR 1.600,--) Problem Losvergabe Anspruch auf Gebührenersatz (beantragen!)
50 Zivilrechtlicher SCHADENERSATZ Voraussetzung: Feststellungsbescheid BVA schuldhafte Verletzung echte Chance auf Zuschlagserteilung Problem: Umfang des Schadenersatzes - Vertrauensschaden (kosten der Anbotserstellung) - Erfüllungsschaden (entgangener Gewinn)
51 EUROPA EuGH Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren keine Antragslegitimation durch Bieter! Beschwerde bei EK (Jedermann) Mahnverfahren Vertragsverletzungsverfahren gegen MS Staat entspricht
52 DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Kontakt: EQUAL Entwicklungspartnerschaft IMPROVE Modul 1 Improve Framework prove Unternehmensberatung GmbH Brahmsplatz Wien Tel.: +43(1)/
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