3.1.1 Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer. die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Steuerberater

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1 3.1.1 Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Steuerberater Beschlossen von der Bundeskammerversammlung am 22./23. Oktober 2001 Inhalt A) Vorbemerkungen B) Auftragsannahme und Auftragsabgrenzung I. Auftragsannahme II. Auftragsabgrenzung 1. Auftragsumfang 2. Grundfälle 3. Abweichende Aufträge: Erstellung mit eingeschränkter Prüfung C) Auftragsdurchführung D) Berichterstattung E) Bescheinigung I. Grundsätze II. Bescheinigung ohne Anfertigung eines Erstellungsberichts III. Bescheinigung bei Anfertigung eines Erstellungsberichts 1. Erstellung eines Jahresabschlusses ohne Prüfungshandlungen 2. Erstellung eines Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilung 3. Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Prüfungshandlungen IV. Abweichende Aufträge 1. Erstellung eines Jahresabschlusses mit eingeschränkter Prüfung 2. Erstellung eines Jahresabschlusses bei Führung der Bücher durch den Steuerberater und unter Mitwirkung des Steuerberaters bei der Anfertigung des Inventars April

2 V. Erstellung einer Einnahme-Überschussrechnung gemäß 4 Abs. 3 EstG A) Vorbemerkungen Steuerberater haben u. a. die berufliche Aufgabe, Jahresabschlüsse zu erstellen. Sie sind ferner befugt, freiwillige Abschlussprüfungen durchzuführen. Für die Erteilung von Abschluss- und Prüfungsvermerken auf dem Gebiet der Erstellung und (freiwilligen) Prüfung von Jahresabschlüssen galten bisher die Abschlussvermerke und Prüfungsvermerke von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten in der Fassung vom 21./ Veränderte Rahmenbedingungen, insbesondere die neuere Entwicklung der Rechnungslegungsvorschriften durch die erhöhten Anforderungen durch das BiRiLiG, das KonTraG, 18 KWG und das KapCoRiLiG, lassen es notwendig erscheinen, die bisherigen Hinweise der Bundessteuerberaterkammer aufzugeben. Von Seiten des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) wurde eine Stellungnahme zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Wirtschaftsprüfer erstellt 1. In der Regel ist der Auftrag an den Steuerberater auf die Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses gerichtet. Für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Steuerberater sollen daher zukünftig nachstehende Empfehlungen angewendet werden. Dies bedeutet für die Praxis: Die Verpflichtung zur Erstellung von handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ergibt sich aus den 242 ff. HGB. Folglich sind alle Kaufleute i. S. der 1 und 2 HGB verpflichtet, handelsrechtliche Jahresabschlüsse aufzustellen. Für das Besteuerungsverfahren ist der Jahresüberschuss/der Jahresfehlbetrag des handelsrechtlichen Jahresabschlusses durch eine Überleitungsrechnung nach 60 EStDV unter Berücksichtigung der Grundsätze der Maßgeblichkeit und der umgekehrten Maßgeblichkeit an die steuerlichen Vorschriften anzupassen, oder es ist eine eigenständige Steuerbilanz nach den steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften aufzustellen. Auf das Merkblatt des DWS-Verlages Von der Handelsbilanz zum steuerlichen Ergebnis wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wenn und soweit Steuerberater die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) herausgegebenen Stellungnahmen anwenden, gel- 1 Vgl. HFA 4/1996 Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Wirtschaftsprüfer, WPg 1997, April 2002

3 ten für den Steuerberater anstelle der Berufsgrundsätze der Wirtschaftsprüfer die eigenen in 57 StBerG genannten Berufsgrundsätze. Zu Fragen der Qualitätssicherung wird auf die Verlautbarung zur Qualitätssicherung in der Steuerberaterpraxis der Bundessteuerberaterkammer vom 8./ verwiesen. B) Auftragsannahme und Auftragsabgrenzung I. Auftragsannahme Entscheidend für die Auftragsabgrenzung und damit für die Qualität des zu erstellenden Jahresabschlusses sind mangels einer gesetzlichen Konkretisierung ausschließlich Art und Umfang der Beauftragung durch den Mandanten auf der Grundlage eindeutiger und jederzeit nachprüfbarer Vereinbarungen. Aus Nachweisgründen sollten die getroffenen Vereinbarungen schriftlich niedergelegt werden. Der in 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB formulierte Grundsatz, dass sich Erstellung und (gesetzliche oder freiwillige) Prüfung ausschließen, ist zu beachten. Dagegen ist die Erstellung mit Prüfungshandlung dann möglich, wenn der Steuerberater eine Bescheinigung erteilt (vgl. E)III.3.). II. Auftragsabgrenzung 1. Auftragsumfang Bei der Bestimmung des Auftragsumfangs sind erforderlichenfalls auch die Anforderungen des 18 KWG 2 zur Verlässlichkeit 2 Ein Kreditinstitut darf einen Kredit von insgesamt mehr als Euro nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn 1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist, 2. der Kredit ein Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes i. S. des 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes nicht übersteigt und 3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an eine ausländische und öffentliche Stelle i. S. des 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b bis d. April

4 des Jahresabschlusses hinsichtlich der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die immer stärker in den Vordergrund tretenden Anforderungen der Kreditinstitute bezüglich des internen und externen Ratings zu berücksichtigen. Ein auftragsgemäß ohne Prüfungshandlungen erstellter Jahresabschluss genügt diesen Anforderungen auch bei Mitwirkung eines Steuerberaters nicht. Soweit die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses nicht geprüft bzw. auf ihre Plausibilität beurteilt sind, sind stets weitere Unterlagen (z. B. Unterlagen zur Beurteilung der Werthaltigkeit dieser Posten sowie ergänzende Vermögensaufstellungen etc.) dem Kreditinstitut vorzulegen. Deshalb wird empfohlen, eine Prüfung bzw. Plausibilitätsbeurteilung der wesentlichen Vermögens- und Schuldposten zu vereinbaren. Eine umfangreiche Berichterstattung, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, den wesentlichen Posten des Jahresabschlusses und Art und Umfang der vorgenommenen Prüfungshandlungen ist sowohl im Hinblick auf 18 KWG als auch mit Sicht auf das Rating zweckmäßig. Für zusätzliche Aufträge, wie z. B. die Erstellung einer Steuerbilanz oder einer Einnahme-Überschussrechnung, die gesondert vom Mandanten zu beauftragen sind, sollen die Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen sinngemäß angewendet werden. 2. Grundfälle In Übereinstimmung mit HFA 4/1996 werden drei Grundfälle mit dazugehörenden Formulierungsvorschlägen für die Erteilung einer Bescheinigung vorgeschlagen. Jedoch wird bei diesen Grundfällen zusätzlich danach unterschieden, ob die Buchführung vom Mandanten oder vom Steuerberater erstellt wird. Die Fälle sind abgestuft nach dem jeweiligen Grad an Verlässlichkeit, den die einzelne Bescheinigung dem Adressaten bietet: 1. Grundfall: Erstellung ohne Prüfungshandlungen 2. Grundfall: Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilung 3. Grundfall: Erstellung mit umfassenden Prüfungshandlungen 3. Abweichende Aufträge: Erstellung mit eingeschränkter Prüfung Von den drei Grundfällen abweichende Beauftragungen werden als abweichende Aufträge bezeichnet. In diesen Fällen verlangt der Erstellungsauftrag entweder über den jeweiligen Grundfall hinausgehende Tätigkeiten und erweitert damit die Verantwortlichkeit des Erstellers entsprechend, oder er schränkt im Gegensatz dazu beides ein. 4 April 2002

5 Die in der berufsständischen Praxis häufigen Fälle der Erstellung mit eingeschränkter Prüfung können unter den abweichenden Aufträgen subsumiert werden. Im Hinblick auf 18 KWG sollte bei einem Auftrag auf Erstellung mit eingeschränkter Prüfung mit dem Mandanten ggf. unter Hinzuziehung des Kreditinstitutes geklärt werden, ob dieser Auftrag den Anforderungen des 18 KWG hinsichtlich der Verlässlichkeit des Jahresabschlusses im Hinblick auf die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse entspricht. In den o. a. Grundfällen sowie bei abweichenden Aufträgen kann die Bescheinigung jeweils nur für den Grundfall erteilt werden, dessen Erfordernisse vollständig erfüllt sind. Gleichwohl empfiehlt es sich, in der Bescheinigung auf weitergehende Prüfungshandlungen und -ergebnisse hinzuweisen, um zu dokumentieren, was im konkreten Fall tatsächlich durchgeführt und festgestellt worden ist. Gegenstand des Auftrags und durchgeführte Tätigkeit haben sich genau zu entsprechen. So sind z. B. für den abweichenden Auftragsfall der Erstellung mit eingeschränkter Prüfung je nach Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen bzw. Plausibilitätsbeurteilungen mehrere Varianten denkbar: Hat z. B. der Auftraggeber die Buchführung erstellt und werden bestimmte Posten und Unterlagen entweder umfassenden Prüfungshandlungen unterzogen oder auf Plausibilität hin beurteilt, die übrigen Posten aber nicht geprüft, dann kann vom Grundsatz her nur eine Bescheinigung wie bei der Erstellung des Jahresabschlusses ohne Prüfungshandlungen erteilt werden. Gleichwohl sollte in dieser Bescheinigung auf die durchgeführten Prüfungshandlungen und deren Ergebnisse hingewiesen werden. Werden hingegen bestimmte Posten und Unterlagen umfassenden Prüfungshandlungen unterzogen und die übrigen Posten auf Plausibilität hin beurteilt, dann kann in diesen Fällen nur eine Bescheinigung wie bei der Erstellung eines Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilungen erteilt werden. Aber auch hier sollte darauf hingewiesen werden, welche Posten umfassend geprüft worden sind und zu welchen Ergebnissen diese Prüfungshandlungen geführt haben. April

6 C) Auftragsdurchführung Für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Steuerberater gelten die Grundsätze der Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit ( 57 StBerG). Die Rechnungslegungspflichtigen können die Erstellung des Jahresabschlusses teilweise an externe sachverständige Dritte, wie beispielsweise Steuerberater, delegieren. Unabhängig vom konkreten Auftrag umfasst die Erstellung des Jahresabschlusses alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um auf der Grundlage der Buchführung und der Inventur sowie der eingeholten Auskünfte zu Ansatz-, Ausweis- und Bewertungsfragen den gesetzlich vorgeschriebenen und eventuell gesellschaftsvertraglich modifizierten Jahresabschluss zu erstellen. Die Erstellung eines (größenabhängig eventuell erforderlichen) Lageberichts ist nicht delegierbar, der Steuerberater kann hier lediglich Formulierungshilfe leisten. Bei einem Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses mit umfassenden Prüfungshandlungen muss dieser den Qualitätsanforderungen der Prüferberufe entsprechen. Die diesbezüglichen Handlungspflichten stimmen mit denen einer handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung überein (vgl. auch HFA 4/1996, C. 3 und D. II. 3). Die ordnungsgemäße Auftragsdurchführung erfordert, wie bei jedem vom Steuerberater angenommenen Auftrag, ein planvolles Vorgehen und eine Überwachung der eingesetzten Mitarbeiter. Die Erstellung eines Jahresabschlusses erfordert die Kenntnis und Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich der ergänzenden Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, der einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, der einschlägigen Rechtsprechung, der Fachliteratur und der fachlichen Verlautbarungen, wie beispielsweise derjenigen der Bundessteuerberaterkammer und des IDW. Aufgrund der zunehmenden Abweichungen von handelsrechtlichen und steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften kommt der Beachtung steuerlicher Vorschriften nicht nur bei der Erstellung rein steuerlich orientierter Jahresabschlüsse (Steuerbilanzen, Einnahme-Überschussrechnungen) Bedeutung zu. Bei der Erstellung reiner handelsrechtlicher Jahresabschlüsse sind die dadurch entstehenden steuerlichen Auswirkungen als Latente Steuern zu berücksichtigen. Soweit der Jahresabschluss zur Erfüllung der Offenlegungspflichten gemäß 18 KWG herangezogen werden soll, steht es grundsätzlich nicht im Widerspruch zu 18 Satz 1 KWG, wenn die vorgelegten Jahresabschlüsse unter Inanspruchnahme gesetzlich eingeräumter Erleichterungen aufgestellt worden sind. Die 6 April 2002

7 Kreditinstitute sind dann aber verpflichtet, zusätzlich zu derartigen Jahresabschlüssen weitere Informationen und Unterlagen einzuholen, soweit dies für eine sachgerechte Beurteilung der Kreditwürdigkeit erforderlich ist. Machen kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von den größenabhängigen Erleichterungen der 267, 276, 288 HGB Gebrauch, so werden die vereinfachten Angaben in der Regel den Anforderungen des 18 Satz 1 KWG nicht genügen. Dies gilt z. B. bei einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung, weil die wichtige Angabe der Umsätze fehlt. Der Mandant ist auf die besonderen Anforderungen des 18 KWG hinzuweisen. Bei einem Auftrag zur Erstellung eines Jahresabschlusses zum Zwecke der Offenlegung ( 325 ff. HGB) ist der Umfang der in Anspruch zu nehmenden Erleichterungen genau festzulegen, insbesondere ob soweit eine gesetzliche Prüfungspflicht nicht besteht die Bescheinigung über die Erstellung des Jahresabschlusses mit in die Offenlegung einbezogen werden soll oder nicht. Im letzteren Falle empfiehlt es sich, um eine Identifikation des Berufsangehörigen mit dem ohne Bescheinigung versehenen Jahresabschluss zu vermeiden, den offen zu legenden Jahresabschluss nicht auf den Briefbogen des Berufsangehörigen zu drucken. Die Mitwirkung eines Berufsträgers bei der Erfüllung der Rechnungslegungspflichten befreit den Kaufmann nicht von der originären Eigenverantwortlichkeit für die Vollständigkeit und Richtigkeit des gesamten Rechnungswesens. Diese Verantwortung dokumentiert der Kaufmann durch die Unterzeichnung des Jahresabschlusses gem. 245 HGB. Der Steuerberater, der einen Jahresabschluss erstellt und hierüber eine Bescheinigung erteilt, hat von dem beauftragenden Unternehmen eine Vollständigkeitserklärung 3 einzuholen; sie ist kein Ersatz für Erstellungshandlungen und für auftragsabhängig durchzuführende Beurteilungen der Ordnungsmäßigkeit der zugrunde gelegten Unterlagen. D) Berichterstattung Die Anfertigung eines Berichtes über die Erstellung des Jahresabschlusses (Erstellungsbericht) ist weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich vorgeschrieben. Es entspricht jedoch beruflicher Übung und ist auch im Hinblick auf 18 KWG zweckmäßig, einen Erstellungsbericht zu fertigen und sich den entsprechenden 3 Vordrucke zur Vollständigkeitserklärung sind beispielsweise beim DWS-Verlag (Berlin) bzw. beim IDW-Verlag (Düsseldorf) erhältlich. April

8 Auftrag hierzu erteilen zu lassen, denn der Erstellungsbericht unterrichtet den Auftraggeber über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten, dient als Nachweis der Erfüllung der Pflichten des Steuerberaters aus dem Auftragsverhältnis und unterrichtet über das Ergebnis der Arbeit. Sofern nicht auftragsgemäß anders vereinbart, sollte der Bericht zu folgenden Punkten Aussagen treffen: 1. Auftrag und Auftragsdurchführung, 2. Rechtliche und steuerliche Verhältnisse, 3. Wirtschaftliche Verhältnisse (Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage), 4. Angaben zur Buchführung, Bilanzierung und Bewertung, 5. Erläuterungen zu den wesentlichen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, 6. Bescheinigung. Soweit ein Anhang erstellt wird, kann im Hauptbericht auf die Angaben im Anhang verwiesen werden. Bei der Abfassung des Erstellungsberichtes sollte sich der Steuerberater bewusst sein, dass der Erstellungsbericht vom Auftraggeber nicht nur für interne Zwecke verwendet, sondern auch Gesellschaftern und außenstehenden Dritten vorgelegt wird (z. B. Finanzamt als Anlage zur Steuererklärung, Kreditinstituten zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß 18 KWG und zu Ratingzwecken). E) Bescheinigung 1. Grundsätze Die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer vom 21./ hinsichtlich Abschlussvermerke und Prüfungsvermerke von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten haben zwischen Abschlussvermerken und Abschlussbescheinigungen sowie Prüfungsvermerken und Prüfungsbescheinigungen unterschieden. Diese Unterscheidung wird nicht mehr aufrecht erhalten. Der erstellte Jahresabschluss ist zukünftig mit einer Bescheinigung zu versehen, deren Wortlaut sich in Abhängigkeit vom vereinbarten Auftragsumfang bestimmt. Die bloße Unterzeichnung und/oder Wiedergabe des erstellten Jahresabschlusses auf einem Bogen mit dem Briefkopf des Steuerberaters ist auch in den Fällen, in denen der Steuerberater die volle Verantwortung für den Jahresabschluss übernimmt, im Hinblick auf die erforderliche Klarheit beruflicher Äußerungen nicht zulässig. 8 April 2002

9 II. Bescheinigung ohne Anfertigung eines Erstellungsberichts Wird kein Erstellungsbericht abgegeben, so hat die Bescheinigung folgenden Mindestinhalt aufzuweisen: Auftraggeber, Auftrag und Auftragsbedingungen, Gegenstand, Art und Umfang der Tätigkeit, Durchführungsgrundsätze, Zugrunde liegende Rechtsvorschriften und Unterlagen, Feststellungen. III. Bescheinigung bei Anfertigung eines Erstellungsberichts Wird ein Erstellungsbericht abgegeben, so sollten diese Inhalte im Erstellungsbericht aufgenommen werden. In der Bescheinigung ist in diesem Fall lediglich zumindest die Art der Erstellungstätigkeit darzustellen (formelhafte Bescheinigung). Die nachstehenden Bescheinigungsformulierungen beziehen sich auf die Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Wurde der Jahresabschluss unter Beachtung abweichender steuerlicher Vorschriften erstellt, ist darauf in der Bescheinigung hinzuweisen. In Abhängigkeit von der Auftragsabgrenzung werden folgende Bescheinigungsformulierungen vorgeschlagen: 1. Erstellung eines Jahresabschlusses ohne Prüfungshandlungen a) Bei Führung der Bücher durch den Steuerberater: Grundlage der von mir/uns geführten Bücher, der vorgelegten Bestandsnachweise sowie der erteilten Auskünfte der (Firma)... erstellt. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und der Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand meines/unseres Auftrags. b) Bei Führung der Bücher durch den Mandanten: Grundlage der mir/uns vorgelegten Bücher und Bestandsnachweise sowie der erteilten Auskünfte der (Firma)... erstellt. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und der Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand meines/unseres Auftrags. April

10 Anmerkung: Ist auftragsgemäß ein Jahresabschluss ohne Prüfungshandlungen erstellt worden, so darf in der Bescheinigung keine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der zugrunde gelegten Unterlagen und damit auch des erstellten Jahresabschlusses gegeben werden. Ein mit einer derartigen Bescheinigung versehener Jahresabschluss erfüllt die Anforderungen des 18 KWG hinsichtlich der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers auch bei Mitwirkung eines Steuerberaters bei der Erstellung nicht. In diesem Fall sind stets weitere Unterlagen zur Werthaltigkeit bestimmter Bilanzposten, Vermögens- und Schuldaufstellungen und Einkommensnachweise dem Kreditinstitut zusätzlich vorzulegen (vgl. Verlautbarungen Nr. 9/98 und 16/99 des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zu 18 KWG vom und ). 2. Erstellung eines Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilung a) Bei Führung der Bücher durch den Steuerberater: Grundlage der von mir/uns geführten Bücher, der vorgelegten Bestandsnachweise sowie der erteilten Auskünfte der (Firma)... unter Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften und des Gesellschaftsvertrages erstellt. Das mir/uns vorgelegte Inventar habe(n) ich/wir auf seine Plausibilität beurteilt. Dabei sind mir/uns insoweit keine Sachverhalte bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses sprechen. Anmerkung: Aus dem Erstellungsbericht soll hervorgehen, an welchen Teilen des Inventars der Steuerberater mitgewirkt hat und welche ihm vorgelegt wurden. b) Bei Führung der Bücher durch den Mandanten: Grundlage der mir/uns vorgelegten Bücher und Bestandsnachweise sowie der erteilten Auskünfte der (Firma)... erstellt. Die Buchführung und das Inventar habe(n) ich/wir auf ihre Plausibilität beurteilt. Dabei sind mir/uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses sprechen. Anmerkung: Eine solche Bescheinigung darf nur dann erteilt werden, wenn neben den eigentlichen Erstellungstätigkeiten sachdienliche Be- 10 Juli 2004

11 fragungen und analytische Prüfungshandlungen durchgeführt wurden. Die Ausführungen in HFA 4/1996 unter D II 2 sowie der HFA 4/1996 als Anlage beigefügte Maßnahmenkatalog zur Plausibilitätsbeurteilung bei der Erstellung des Jahresabschlusses sind zu beachten. 3. Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Prüfungshandlungen 4 a) Bei Führung der Bücher und Erstellung des Inventars durch den Mandanten: Grundlage der Buchführung und des Inventars der (Firma) unter Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften und des Gesellschaftsvertrags erstellt. Ich/wir habe(n) mich/uns von der Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Buchführung und des Inventars überzeugt. b) Bei Führung der Bücher durch den Steuerberater und Erstellung des Inventars durch den Mandanten: Grundlage der von mir/uns geführten Bücher sowie des Inventars der (Firma)... unter Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften und des Gesellschaftsvertrags erstellt. Ich/wir habe(n) mich/ uns von der Ordnungsmäßigkeit des Inventars überzeugt. Anmerkung: Auch wenn bei dem Auftrag zur Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Prüfungshandlungen die diesbezüglichen Handlungspflichten mit denen einer handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung übereinstimmen, ist darauf hinzuweisen, dass auch für Steuerberater der Grundsatz gilt, dass sich Erstellung und (auch freiwillige) Prüfung ausschließen ( 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB). Die Beachtung der in HFA 4/1996 unter D II 3 enthaltenen Grundsätze wird empfohlen. 4 Bei der freiwilligen Prüfung von Jahresabschlüssen nach Art und Umfang einer handelsrechtlichen Pflichtprüfung gelten die IDW-Prüfungsstandards. Dabei sind vor allem sinngemäß anzuwenden: für die Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen noch das FG 1/1988 und die es künftig ersetzenden IDW-Prüfungsstandards wie beispielsweise IDW PS 200 und 201, für die Grundsätze für die ordnungsgemäße Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen der Prüfungsstandard IDW PS 400 und für die Grundsätze ordnungsgemäßer Berichterstattung bei Abschlussprüfungen der Prüfungsstandard IDW PS 450. April

12 IV. Abweichende Aufträge 1. Erstellung eines Jahresabschlusses mit eingeschränkter Prüfung: a) Z. B. bei Erstellung der Buchführung durch den Steuerberater, Auftrag zur Prüfung bestimmter Unterlagen und Angaben, ansonsten lautet der Auftrag auf Erstellung ohne Prüfungshandlungen. Grundlage der von mir/uns geführten Bücher, der vorgelegten Bestandsnachweise sowie der erteilten Auskünfte der (Firma)... erstellt. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und Angaben des Unternehmens erfolgte auftragsgemäß in eingeschränktem Umfang. Über Art, Umfang und Ergebnis der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit unterrichtet der vorliegende/mein/unser Bericht vom.... Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der übrigen Unterlagen und Angaben war nicht Gegenstand des Auftrags. b) Z. B. bei Erstellung der Buchführung durch den Steuerberater, Auftrag zur Prüfung bestimmter Unterlagen und Angaben, ansonsten lautet der Auftrag auf Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilung. Grundlage der von mir/uns geführten Bücher, der vorgelegten Bestandsnachweise sowie der erteilten Auskünfte der (Firma)... erstellt. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und Angaben des Unternehmens erfolgte auftragsgemäß in eingeschränktem Umfang. Über Art, Umfang und Ergebnis der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit unterrichtet der vorliegende/ mein/unser Bericht vom.... Die übrigen Unterlagen und Angaben habe(n) ich/wir auf ihre Plausibilität beurteilt. Dabei sind mir/uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses sprechen. 2. Erstellung eines Jahresabschlusses bei Führung der Bücher durch den Steuerberater und unter Mitwirkung des Steuerberaters bei der Anfertigung des Inventars: Grundlage der von mir/uns geführten Bücher der (Firma)... sowie unter Mitwirkung bei der Anfertigung des Inventars unter Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften und des Gesellschaftsvertrags erstellt. 12 April 2002

13 V. Erstellung einer Einnahme-Überschussrechnung gemäß 4 Abs. 3 EStG a) Bei Erstellung der Aufzeichnungen durch den Mandanten Vorstehendes Ergebnis wurde von mir/uns auf der Grundlage der vorgelegten Aufzeichnungen und Unterlagen sowie der erteilten Auskünfte der (Firma)... als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ( 4 Abs. 3 EStG) ermittelt. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen und Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand des Auftrags. b) Bei Führung der Aufzeichnungen durch den Steuerberater und Erstellung der Einnahme-Überschussrechnung unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften Vorstehendes Ergebnis wurde von mir/uns auf der Grundlage der von mir/uns geführten Aufzeichnungen, der vorgelegten Unterlagen sowie der erteilten Auskünfte der (Firma)... als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ( 4 Abs. 3 EStG) unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften ermittelt. April

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