Wer darf fahren und wer nicht? Repression ist Prävention
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- Theodor Roth
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1 DVR-Presseseminar 19./ in Weimar Wer darf fahren und wer nicht? Repression ist Prävention Alkohol-, Drogen-, Medikamentenmissbrauch und erhöhtes Aggressionspotenzial aus psychologischer Sicht Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang Schubert 1. Vorsitzender der DGVP e. V. DGVP
2 Wer darf motorisiert fahren und wer nicht? wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt wer die theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat wer nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. ( 2 (12) StVG) Handlungsbedarf bei entsprechenden Hinweisen bzw. aktenkundigen Auffälligkeiten durch die Führerscheinbehörden 2 DGVP
3 Rechtliche Grundlagen und Prinzipien zum Straßenverkehrsrecht in Deutschland Grundgesetz Artikel 2 Abs. 2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Der Staat überzeugt sich bei Fahrzeugführern und Fahrzeugen selbst von deren Eignung zur Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr. Fahrzeugführer Fahrzeuge Vorschriften zur Teilnahme am Straßenverkehr z. B. - Fahrschulausbildung - Befähigungsnachweis - körperliche und geistige Eignung Vorschriften für in Verkehr kommende Fahrzeuge Vorschriften für im Verkehr befindliche Fahrzeuge Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen 2 StVG Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr 1 StVG 3 DGVP
4 EU-Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Artikel 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte* Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu. Abschnitt I Artikel 2 Abs. 1: Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Abschnitt I Artikel 8 Abs. 2 Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit,, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Bezug zum Straßenverkehr: Der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern hat einen gesellschaftlich höheren Stellenwert, als das Recht auf individuelle automotive Mobilität. Schutzpflicht des Staates 4 DGVP
5 Ursachen für Unfälle mit Personenschaden Deutschland 2009 Mensch 89,8 nach Erwerb der Fahrerlaubnis lediglich Selbstüberprüfungspflicht ( 2 Abs. 1 Satz 1 FeV*) äußere Bedingungen Fahrzeug 1 6,9 strenge Vorschriften zur periodischen Überwachung (HU etc.) Anteil, % Quelle: Statistisches Bundesamt 2010, Unfallentwicklung im Straßenverkehr 2009, Unfallursachen, Mehrfachnennungen möglich *) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. 5 DGVP
6 Anteil der MPU-Betroffenen an der Gesamtzahl der FE-Inhaber ca. 54 Mio. FE-Inhaber 2008: MPU Das bedeutet: 1 : 525 0,19 % : MPU = 0,196 % 2010: MPU = 0,188 % 6 DGVP
7 Daten und Fakten - Alkohol 9,5 Mio. Menschen konsumieren in gesundheitlich riskanter Form Alkohol An Unfällen mit Personenschaden beteiligte PKW-Fahrer unter Alkoholeinfluss ,3 Mio. sind alkoholabhängig ca. 10 % unterziehen sich einer Therapie sterben jährlich an den Folgen des Alkoholmissbrauchs BAK in o/oo / AAK in mg/l >3,0/>1,50 2,5<3,0/1,25<1,50 2,0<2,5/1,00<1,25 1,7<2,0/0,85<1,00 1,4<1,7/0,70<0,85 1,1<1,4/0,55<0,70 0,8<1,1/0,55<0,70 0,5<0,8/0,25<0,40 < 0,5/< 0,25 Frauen Männer Jährlicher Pro-Kopf- Verbrauch 10 l reiner Alkohol Quelle: Anzahl Quelle: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V. (2011) Jahrbuch Sucht 2009, Neuland Verlagsgesellschaft mbh, Geesthacht 7 DGVP
8 Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen Eine Analyse von Moskowitz und Robinson (1988) 1, in der 177 Studien aus den Jahren 1940 bis 1985 konnte einen alkoholinduzierter Leistungsabfall belegen: ab 0,4 in 21 % der Studien ab 0,5 in 34 % der Studien ab 0,8 in 66 % der Studien und ab 1,0 in fast alle Studien. Eine Literaturanalyse von Moskowitz und Fiorentino (2000) 2, in die 112 Artikel von 1981 bis 1997 eingeflossen sind, ergab, dass in einem Großteil der Studien ab einer BAK von 0,5 Ausfallerscheinungen nachgewiesen wurden. Ab einer BAK von 0,8 traten in 94 % der Studien Ausfallerscheinungen durch Alkohol auf. In einer qualitativen und quantitativen Analyse von Schubert und Stewin (2009) 3 über z. Zt. 49 seit 1970 veröffentlichten Artikel wurde ermittelt, dass 98 % der Studien Ausfallerscheinungen (z. B. Aufmerksamkeit, Sehen, Tracking, Reaktionsgeschwindigkeit) ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 auswiesen. Quellen: 1Moskowitz, H. & Robinson, C.D. (1988) Effects of low doses of alcohol on driving-related skills: A review of the evidence (Report no. DOT HS ) Washington, DC: US National Highway Traffic Safety Administration. 2Moskowitz, H., & Fiorentino, D. (2000). A review of the literature on the effects of low doses of alcohol on driving-related skills (Report no. DOT HS ). Washington, DC: US National Highway Traffic Safety Administration. 3Schubert, W. & Stewin, C. (2009). : Zur Bedeutung der Überprüfung der Fahreignung bei problematischem Alkoholkonsum aus psychologischer Sicht, angemeldeter Beitrag Weltkongress ICADTS, Oslo DGVP
9 Alkoholinduzierte Ausfallerscheinungen Qualitative Daten Fahrrelevante Fähigkeiten (Fahrsimulation) Aufmerksamkeit Tracking Alkoholinduzierte Ausfallerscheinungen Wahrnehmung und Detektion Handlungsüberwachung / Verhaltensinhibition Elektro- Physiologische Aktivierung / Hirnstrukturelle Veränderung Kognitive und exekutive Funktionen Reaktionsgeschwindigkeit Quelle: Mattern, R., Schubert, W., Kaufmann, T., Schmitt, G., Stewin, C., Weinmann, W. (2010): Indikation zur Überprüfung der Fahreignung bei schädlichem Alkoholkonsum, Faktor Mensch Zwischen Eignung, Befähigung und Technik, Tagungsband des 5. Gemeinsamen Symposiums der DGVP und DGVM, Kirschbaum Verlag, Bonn 9 DGVP
10 Tunnelblick Quelle: DVR, Bonn, DGVP
11 Tunnelblick Quelle: DVR, Bonn, DGVP
12 Tunnelblick Quelle: DVR, Bonn, DGVP
13 Tunnelblick Quelle: DVR, Bonn, DGVP
14 1,6 Promille-Grenze Verursachungsrisiko Verursachungsrisiko fach 13,5-fach 10-fach 0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 1,2 1,4 1,6 Blutalkoholkonzentration, Promille Verursachungsrisiko = Risiko, einen Unfall zu verursachen Quelle: Krüger, H.-P., Kazenwadel, J., Vollrath, M.: Das Unfallrisiko unter Alkohol mit besonderer Berücksichtigung risikoerhöhender Faktoren, in: Krüger, H.-P. (Hrsg.): Das Unfallrisiko unter Alkohol: Analyse Konsequenzen Maßnahmen Stuttgart. Gustav Fischer Verlag 14 DGVP
15 Fazit Stand von Wissenschaft und Technik in der Verkehrs- und Rechtsmedizin, der Verkehrspsychologie sowie Toxikologie: Schon bei 1,1 Promille ist das Risiko, einen Unfall zu verursachen, 10-fach erhöht! Frage an die Verkehrspolitik: Welches Risiko ist der Staat bereit zu tragen? 15 DGVP
16 Daten und Fakten Drogen/Medikamente Entwicklung der Verkehrsunfälle mit Personenschaden 1,4 Mio. sind medikamentenabhängig weisen problematischen Cannabiskonsum auf konsumieren illegale Drogen Quelle: Index (1999 = 100 %) Jahr U(P) U(P)UuabM U(P)alk U(P) U(P)alk U(P)UuabM Verkehrsunfälle mit Personenschaden Alkoholunfälle mit Personenschaden Unfallursache andere berauschende Mittel Quelle: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V. (2011) Jahrbuch Sucht 2009, Neuland Verlagsgesellschaft mbh, Geesthacht 16 DGVP
17 Daten und Fakten Arzneimittel 20 % aller Arzneimittel können das Reaktionsvermögen beeinträchtigen 25 % aller Unfälle sind Folge von Arzneimitteleinnahmen 80 % aller Verkehrsteilnehmer, die Medikamente einnehmen, wissen nicht, dass ihre Fahrtüchtigkeit dadurch beeinflusst werden kann. Quelle: 17 DGVP
18 11 Eignung FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) (3) Die Beibringung eines Gutachtens einer a. a. BfF (medizinischpsychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden 6.bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, 7.bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach 2a Abs. 4 und 5 und 4 Absatz 10 Satz 3 des StVG sowie 10 Absatz 2 und den 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung. Quelle: Fahrerlaubnis-Verordnung, zuletzt geändert am , verkündet im Bundesgesetzblatt 2010 Teil I Nr DGVP
19 Begutachtungs-Leitlinien 3.14 Straftaten Leitsätze Wer Straftaten begangen hat, ist nach 2 Abs. 4 StVG ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen: wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder wenn sie auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen, sei es auf einer Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten (z. B. bei Raub, schwerer oder gefährlicher Körperverletzung, Vergewaltigung) und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Ursachen für Straftaten können auch Krankheiten sein. Quelle: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Berichte der BASt, Heft DGVP
20 Aggression und Aggressivität Aggression Als Aggression wird solches Verhalten bezeichnet, bei dem schädigende Reize gegen einen Organismus ausgeteilt werden. Das Verhalten muss gerichtet sein.* 1 Sie ist jedes Verhalten direkter oder indirekter Form, das einen anderen körperlich oder seelisch-geistig mit Absicht zu schaden droht, zu schaden versucht oder tatsächlich schadet.* 2 Aggressivität Kann als Persönlichkeitsvariable angesehen werden. Es ist eine erschlossene, relativ überdauernde Bereitschaft zu aggressivem Verhalten.* 1 Die situativen Variablen haben einen großen Einfluss. Sie haben eine substanzielle Konsistenz über viele Situationen. Sie definieren sich über die Stärke, die Häufigkeit und Die Dauer aggressiven Verhaltens.* 3 Beispiele für aggressives Fahren sind: dichtes Auffahren Hupen bzw. Lichthupen Schneiden Annäherung mit überhöhter Geschwindigkeit Quelle: * 1 Selg, H., Mees, U. & Berg, D. (1997): Psychologie der Aggressivität. Göttingen. Hogrefe * 2 Meyer-Gramcko, F. (1997) * 3 Maag, C., Krüger, H.-P. u. a. (2003): Aggression im Straßenverkehr. Berichte der BASt, Heft M151, Wirtschaftsverlag NW. 20 DGVP
21 Entstehungsbedingungen von Aggressionen im StV Allgemeines Erregungs-Niveau Zusammenhang von Risiko und Aggression Hackordnung (z. B. Automarke, Image) Verkehrsdichte und Territorial-Verhalten Physiognomisches Ausdruckserleben Sexualität Technische Distanz Frustration und Aggression Lernpsychologische Effekte und Modellverhalten Mittel und Gelegenheit Anonymität / Flüchtigkeit der Begegnung Macht- und Geltungsstreben Aggressive Werbung Gruppenverhalten Normen und Kontrollen Einfluss situativer Bedingungen Der Straßenverkehr ist quasi aus Sicht der Betroffenen das ideale Umfeld zum Ausleben ihrer Aggressivität. Quelle: Schneider & Schubert, 1967 Sohn & Meyer-Gramcko, DGVP
22 Dissoziale Persönlichkeitsstörung Diese Persönlichkeitsstörung fällt durch eine große Diskrepanz zwischen dem Verhalten und den geltenden Normen auf und ist charakterisiert durch (mindestens drei der folgenden Kriterien): Herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer Deutliche und überdauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten Beziehungen einzugehen Sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein und zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch welches die Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist. Andauernde Reizbarkeit kann ein zusätzliches Merkmal sein. Eine Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit und Jugend stützt die Diagnose, muss aber nicht vorgelegen haben. Dazugehörige Begriffe: Persönlichkeit(sstörung) amoralisch, antisozial, asozial, psychopathisch, soziopathisch Ausschluss: Emotional instabile Persönlichkeit(sstörung) (F60.3), Störungen des Sozialverhaltens (F91.x) Quelle: ICD-10 F DGVP
23 Antisoziale Persönlichkeitsstörung A) Es besteht ein tiefgreifendes Muster von Missachtung und Verletzung der Rechte anderer, das seit dem 15. Lebensjahr auftritt. Mindestens drei der folgenden Kriterien müssen erfüllt sein: Versagen, sich in Bezug auf gesetzmäßiges Verhalten gesellschaftlichen Normen anzupassen, was sich in wiederholtem Begehen von Handlungen äußert, die einen Grund für eine Festnahme darstellen, Falschheit, die sich in wiederholtem Lügen, dem Gebrauch von Decknamen oder dem Betrügen anderer zum persönlichen Vorteil oder Vergnügen äußert, Impulsivität oder Versagen, vorausschauend zu planen, Reizbarkeit und Aggressivität, die sich in wiederholten Schlägereien oder Überfällen äußert, Rücksichtslose Missachtung der eigenen Sicherheit bzw. der Sicherheit anderer Durchgängige Verantwortungslosigkeit, die sich im wiederholten Versagen zeigt, eine dauerhafte Tätigkeit auszuüben oder finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, Fehlende Reue, die sich in Gleichgültigkeit oder Rationalisierungen äußert, wenn die Person andere Menschen gekränkt, misshandelt oder bestohlen hat. B) Die Person ist mindestens 18 Jahre alt. C) Eine Störung des Sozialverhaltens war bereits vor Vollendung des 15. Lebensjahrs erkennbar. D) Das antisoziale Verhalten tritt nicht ausschließlich im Verlauf einer Schizophrenie oder einer manischen Episode auf. Quelle: DSM-IV-TR DGVP
24 Verkehrsunfallflucht Dem Delikt der Verkehrsunfallflucht wird in der Fachliteratur eine besonders ungünstige Bedeutung beigemessen. Der Unfallflüchtige versucht, sich der Verantwortung für eigenes Fehlverhalten zu entziehen. Er weicht der Verantwortung aus und zeigt mit seinem Verhalten eine besondere Gleichgültigkeit und auch Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Ansprüchen anderer. Das Delikt der Unfallflucht lässt auf Egozentrizität, Mangel an sozialer Reife sowie auf Labilität und Schwäche der Steuerungsfunktionen schließen. Verkehrsunfallflucht ist nicht nur eine Straftat, sondern auch ein Aggressionsdelikt. 24 DGVP
25 Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik, Zeitreihen, DGVP
26 Entwicklung der Eintragungen im KBA Personenbestand im VZR Eintragungen im KBA ,98 Mio. (78,0 %) davon sind Männer 57,4 % auf Grund überhöhter Geschwindigkeit StVG und FeV ,9 % Punkte* 1 7 Punkte 8 13 Punkte > 14 Punkte** * Überliegefrist ** 71 FeV Verkehrspsychologische Beratung (2 Pkt. Rabatt im VZR) Vorschlag: Vorziehen der Maßnahme auf 7 Punkte Quelle: KBA-Jahresbericht DGVP
27 Ziele in der Fahreignungsbegutachtung Die anlassbezogene Fahreignungsbegutachtung (z. B. Alkohol, Drogen, Aggressionspotenzial) ist keine repressive Maßnahme oder Strafe, sondern eine Chance für die Betroffenen. Im Vordergrund steht die Vermeidung des Führerscheinverlustes bzw. das In-den-Verkehr-Bringen von Personen Ziel ist eine entlastungs- und ressourcenorientierte Begutachtung mit lösungsorientierten Empfehlungen. Mindestanforderungen müssen erfüllt sein. Die Teilnahme am Straßenverkehr ist keine Eliteveranstaltung. Straßenverkehrsverhalten ist auch soziales Verhalten. Charakterliche Eignung ist nicht teilbar. Medizinische, verhaltensbezogene und technische Kompensationsmöglichkeiten (Auflagen, Beschränkungen, bedingte Eignung) sind zu nutzen. 27 DGVP
28 Modell zur Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Kraftfahreignung Punktesystem Quelle: Schubert, W. & Mattern, R. (2006) Criteria for the evaluation of future assessment models of physical and mental fitness of drivers. In: W.-R. Nickel & P. Sardi (Eds.) Fit to Drive 1st International Traffic Expert Congress Berlin from May 3rd 5th 2006 Tagungsband (p ). Bonn: Kirschbaum Verlag. Primäre Prävention (Vorschul- u. Schulerziehung, Fahrschulausbildung) Sekundäre Prävention (Beratung, Schulung, Rehabilitation) Entziehung der Fahrerlaubnis Tertiäre Prävention Verstöße, Alkohol, Drogen etc. Obligatorische Beratung Zuweisungsdiagnostik / Assessment Einzeltherapie Gruppentherapie Begutachtung körperlicher und geistiger Eignung (FA-GA, med.-psych. GA fi Prognose) Behördliche Entscheidung Forschung z. B. Grundlagen, Ätiologie/Pathogenese, Veränderungswissen, Evaluation/Wirksamkeit, Epidemiologie, Methodenentwicklung, z. B. Testverfahren (Persönlichkeits- und Leistungstests), Laboranalyseverfahren, Grenzwertdiskussion, Rehabilitations- und Therapieverfahren Erhalt/Erteilung FE Versagung FE 28 DGVP
29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang Schubert Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie e. V. (DGVP) DEKRA Automobil GmbH Ferdinand-Schultze-Str Berlin Tel Fax Quelle: William Hogarth, Schüler bei einer Lesung 29 DGVP
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