Der Erwerb eigener Aktien auf dem Prüfstand der Rechtstatsachenforschung
|
|
- Christa Böhme
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der Erwerb eigener Aktien auf dem Prüfstand der Rechtstatsachenforschung von Jan Eckert JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft 2013
2 Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über < abrufbar. Alle Rechte vorbehalten 2013 JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbh Druck: Bookstation GmbH, Sipplingen Satz: Societas Verlag ( Printed in Germany ISBN Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papier entsprechend ISO 9706 Internet:
3 Kapitel 1. Einführung A. Einleitung Der Erwerb eigener Aktien nahm in seiner Geschichte eine sehr wechselvolle Entwicklung. Dem zu Beginn des letzten Jahrtausends unbeschränkt möglichen Rückerwerb schloss sich ein absolutes Verbot an, das jedoch in der Folgezeit immer weiter liberalisiert wurde, um ökonomischen Bedürfnissen und Forderungen der Praxis Rechnung zu tragen. Sukzessive wurde diese zunehmende Liberalisierung von der Kodifizierung bestimmter Beschränkungen, Verbote und Pflichten begleitet. Nicht zuletzt haben auch europäische Rechtsakte deutlichen Einfluss auf die Entwicklung dieser Vorschriften. Dem Praktiker wie dem Wissenschaftler, dem Laien wie dem Juristen ist hinlänglich bekannt, dass zwischen den widerstreitenden Vorstellungen der für eine Regelung relevanten Interessenträger im Idealfall eine Norm zur Entstehung gelangt, die zwar unmöglich allen Interessen zugleich in vollem Umfang entsprechen kann, die aber sehr wohl einen ausgeglichenen Kompromiss darzustellen vermag. Zuweilen herrscht in der Realität dennoch, ob nun anfänglich seit Normentstehung oder nachträglich aufgrund eingetretener Veränderungen der Einflussfaktoren, eine große Kluft zwischen diesen gegensätzlichen Positionen. Hinzukommt die Schwierigkeit einer Prognose, welche Wirkung eine Norm in der Rechtswirklichkeit herbeiführt, ob also die richtigen Gebots- und Verbotsanreize gesetzt wurden, um das angestrebte Normziel zu verwirklichen. Vor diesem Hintergrund erklären sich der Raum und das Bedürfnis, ja sogar die Notwendigkeit, einer immer neuen umfassenden Analyse des bestehenden Rechtsrahmens, so auch im Bereich des Erwerbs eigener Aktien. Gegenwärtig spielen derivativ erworbene eigene Aktien in der Praxis abhängig vom gewählten Blickwinkel eine unterschiedlich große Rolle,
4 36 Kapitel 1. Einführung was sich beispielsweise an den kumulierten Erwerbskosten aller DAX- Unternehmen im Geschäftsjahr 2011 von über 18 Mrd. Euro ablesen lässt, im Entry Standard Index sind es lediglich über 9 Mio. Euro. Noch im Geschäftsjahr 2007 betrugen die Werte 63 Mrd. Euro im DAX bzw. 3 Mio. Euro im Entry Standard Index. 1 Bereits an diesem Beispiel wird deutlich, wie heterogen die rechtstatsächlichen Hintergründe unter verschiedenen Prämissen sind. Zweckmäßig wird man sich bei der Analyse jedoch nicht allein auf die Auslotung des bestehenden Rechtsrahmens mithilfe der Auslegung, der Sondierung entsprechender Literatur und Rechtsprechung und der Einbeziehung allgemeiner Abwägungen des Für und Wider bestimmter Regelungsalternativen des Gesetzgebers beschränken. Vorliegend wird ergänzend der Blickwinkel der Praxis einbezogen, um eventuell bestehende Unzulänglichkeiten seitens der Normadressaten nachvollziehen zu können all dies mit dem Mittel der Rechtstatsachenforschung, die eine Anreicherung der Analyse unter empirischen Gesichtspunkten ermöglichen soll. B. Untersuchungsgegenstand I. Stand der Wissenschaft Das Thema Eigene Aktien ist Gegenstand einer Vielzahl von Arbeiten, die sich einerseits von ökonomischer Seite und andererseits von juristischer Seite der Aufarbeitung mit verschiedenen Schwerpunkten nähern. Einige davon zumeist monografische enthalten auch empirische Untersuchungen, die jedoch teilweise deutlich zurückliegende Zeitfenster bzw. inhaltlich nur Teilaspekte betrachten. 2 Auf der Suche nach einer umfassenden, aktuellen Auseinandersetzung mit der hier angestrebten Zielsetzung einer rechtstatsächlich fundierten juristischen Herangehensweise herrscht dagegen Fehlanzeige. In zweierlei Hinsicht ergibt sich aus dem Gesagten Forschungsbedarf: Zum Einen bleiben die bestehenden Arbeiten in Bezug auf Aktualität, Aussagekraft und inhaltliche Reichweite hinter dem hier gewählten Ansatz zurück, denn deren Untersuchungszeitraum bezieht sich in 1 Zur jeweiligen Grundgesamtheit und den Einschränkungen Kapitel 3. A. IV Näheres dazu findet sich zu Beginn der einzelnen Kapitel unter dem Gliederungspunkt Stand der Rechtstatsachenforschung.
5 B. Untersuchungsgegenstand 37 der vorliegend angestrebten Untersuchungstiefe spätestens auf das Jahr 2003 (Erwerb und Verwendung eigener Aktien, Ermächtigungen gem. 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG), bzw (Bestand eigener Aktien). Zudem betrachten die bestehenden Arbeiten teilweise nur sehr kurze Untersuchungszeiträume oder nur eine geringe Anzahl von Unternehmen. Hinzu kommen zahlreiche bislang offen gebliebene Fragen, wie z.b. der Umfang der Nutzung der Erwerbstatbestände der 71 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 AktG, die Analyse der Transparenzpflichten des 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG sowie die isolierte Betrachtung des Verhaltens einzelner Gesellschaften über einen längeren Zeitraum. Zum Anderen fehlt es an einer umfassenden Würdigung des Erwerbs eigener Aktien, der alle Handlungsstufen abdeckt und Erkenntnisse der rechtstatsächlichen Ebene einer juristisch-dogmatischen Auseinandersetzung unterzieht. II. Forschungsziel und Abgrenzung Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, mittels der klassischen juristischen Auseinandersetzung und der Rechtstatsachenforschung die bestehenden Vorschriften des Aktieneigenerwerbs i.w.s. über alle Stufen also den Erwerb, das Halten und die Verwendung einschließlich damit im Zusammenhang stehender (vor- und nachgelagerter) Handlungsmöglichkeiten, Pflichten und Sanktionen nach deutschem Recht zu evaluieren. Auf Ebene der Rechtstatsachen werden zunächst die nach dem aktuellen Forschungsstand bestehenden Lücken ausgefüllt: Der Zeitraum der rechtstatsächlichen Untersuchung wird sich daher gerade auf das seit Ende 2003 bzw weitgehend unerforschte Zeitfenster bis zur Gegenwart beziehen. Inhaltlich wird die empirische Untersuchung gerade auch auf bislang unerforschte Aspekte (z.b. Erwerbe nach 71 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 AktG) eingehen. Zusätzlich wird der Versuch unternommen, das Verhalten von Unternehmen im Hinblick auf eigene Aktien der wirtschaftlichen Lage gegenüberzustellen. Ferner soll das Verhalten einzelner Unternehmen im Verlauf auf eventuell vorhandene Verhaltensmuster untersucht werden, die ggf. auf bestimmte kontinuierliche Verhaltensweisen schließen lassen. Oberste Maxime der juristisch-dogmatischen Ebene ist der rechtstatsächlich fundierte Ansatz: Im Fokus stehen allein diejenigen Rechtsprobleme, die sich bei der Würdigung der Rechtstatsachen ergeben. Sofern dies angezeigt erscheint, ist es ferner erklärtes Ziel dieser Ar-
6 38 Kapitel 1. Einführung beit, Lösungsvorschläge für die praktische Umsetzung des geltenden Rechts aufzuzeigen bzw. an Stellen, wo die gesetzlichen Vorschriften selbst unzureichend sind, Anregungen für Verbesserungen de lege ferenda zu geben. Dieser Ansatz hat spiegelbildlich zur Folge, dass die hiesige Arbeit keine umfassende rechtliche Würdigung der Gesamtheit aller in der Rechtsprechung und Literatur 3 angesprochenen Rechtsprobleme vornimmt, sondern lediglich punktuell besonders praxisrelevante Probleme aufwirft und einer Lösung zuführt. Keine Berücksichtigung in der hier anzustellenden Untersuchung wird der Aspekt der Kapitalmarktreaktionen finden, deren Untersuchung in hinreichender Zahl Gegenstand rechtswissenschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Ausarbeitungen ist. 4 Ausgeschlossen von der Untersuchung wird ferner 71a AktG. 5 Unstreitig besteht zwar eine systematische und inhaltliche Nähe zum Erwerb eigener Aktien. Zuzustimmen ist jedoch der in der neueren Literatur vertretenen Ansicht, welche die Vorschrift allein als eigenständige Kapitalschutzvorschrift ansieht. 6 Denn im Unterschied zu 71, 71b bis 71e AktG werden bei den von 71a AktG erfassten Konstellationen liquide Mittel der Gesellschaft nicht gegen Anteile derselben getauscht, sondern sie erhält eine Forderung gegen den Darlehensnehmer. Zu Recht wird angeführt, dass die Gefahr eines in der Krise ein- tretenden Doppelschadens nicht in gleicher Weise gegeben ist, weil die Gesellschaft nicht eigene Aktien hält, die in Folge eines etwaigen Kursverfalls automatisch abgewertet werden. 7 Vielmehr verfügt sie über eine Forderung gegen den Darlehensnehmer, deren Ausfall sich allein nach 3 Besonders wertvoll für einen vertieften Einblick siehe Cahn in Spindler/Stilz AktG, 71 Rn. 1 ff.; für eine kompaktere Darstellung vgl. Wieneke in Bürgers/Körber AktG, 71 Rn. 1 ff. 4 Vgl. den deutschen Markt betreffend nur Bayer/Hoffmann/Weinmann, ZGR 2007, 457, 467 ff.; Pertlwieser, Der Erwerb eigener Aktien in Deutschland, 2006, S. 191 ff.; Seifert, Aktienrückkäufe in Deutschland, 2006, S. 110 ff. 5 Siehe hierzu Hartung, Financial Assistance, Cahn in Spindler/Stilz AktG, 71a Rn. 9; Bezzenberger in K. Schmidt/Lutter AktG, 71a Rn. 6; anders die weitergehende Ansicht, die zusätzlich den Charakter als Umgehungsvorschrift anerkennt, so: Oechsler in MünchKomm AktG, 71a Rn. 4; Hüffer AktG, 71a Rn. 1; Wieneke in Bürgers/Körber AktG, 71a Rn. 1; Block in Heidel Aktienrecht, 71a Rn. 1; Solveen in Hölters AktG, 71 Rn. 1; Grigoleit/Rachlitz in Grigoleit AktG, 71 Rn. 1 ff. 7 Cahn in Spindler/Stilz AktG, 71a Rn. 8.
7 B. Untersuchungsgegenstand 39 dessen Insolvenzrisiko richtet. 8 Hierfür spricht auch der überschießende Anwendungsbereich des 71a AktG, der sich ebenso auf nach 71, 71b bis 71e AktG zulässige Sachverhalte erstreckt und damit schlechterdings keine Norm zum Umgehungsschutz der 71, 71b bis 71e AktG darstellen kann. 9 Zuletzt schützt 71a AktG auch davor, dass der Erwerber die Erwerbskosten auf die Gesellschaft abwälzt und diese dadurch die Kosten der Übernahme trägt. 10 Alle diese Gründe sprechen dafür, 71a AktG als eigenständige Kapitalschutzregelung anzusehen, die zwar Überschneidungen zum Erwerb eigener Aktien aufweist, jedoch selbstständig daneben steht. 11 Somit beschränkt sich die Untersuchung auf 71, 71b bis 71e AktG (im Folgenden zur Vereinfachung 71 ff. AktG genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Normen. III. Gang der Untersuchung Zum Einstieg werden in Kapitel 2 zunächst die Grundlagen des Aktieneigenerwerbs zusammengefasst. Dabei werden Motivationen und Risiken, die in der Praxis eingesetzten Erwerbsmethoden, die Rechtshistorie sowie ein Grundriss des derzeit geltenden rechtlichen Rahmens dargestellt. In Kapitel 3 folgen dann sämtliche Informationen zu Aufbau, Herangehensweise sowie einzelnen Modalitäten der durchzuführenden rechtstatsächlichen Untersuchung. Die nachfolgenden Kapitel 4 bis 10 beschäftigen sich mit einzelnen Aspekten des Erwerbs eigener Aktien. Ausgehend von den grundlegenden rechtlichen Aspekten der einzelnen Untersuchungsgegenstände werden jeweils zunächst bestehende rechtstatsächliche Ergebnisse anderer Untersuchungen erörtert. Im Anschluss folgt die Darstellung der eigenen Rechtstatsachen einschließlich deren Interpretation. Die im Rahmen der Erhebung und Würdigung der Rechtstatsachen zu Tage tretenden Rechtsprobleme werden sodann einzeln erörtert und einer Lösung zugeführt. 8 Zutreffend Cahn in Spindler/Stilz AktG, 71a Rn. 8; Bezzenberger in K. Schmidt/Lutter AktG, 71a Rn. 6; Oechsler in MünchKomm AktG, 71a Rn Bezzenberger in K. Schmidt/Lutter AktG, 71a Rn Cahn in Spindler/Stilz AktG, 71a Rn. 8; Oechsler in MünchKomm AktG, 71a Rn Ebenso Cahn in Spindler/Stilz AktG, 71a Rn. 9; Bezzenberger in K. Schmidt/Lutter AktG, 71a Rn. 6.
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrBundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.
Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673 Ug-Werte für die Flachglasbranche Einleitung Die vorliegende Broschüre enthält die Werte für
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
Mehr1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR
1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrMarkus Demary / Michael Voigtländer
Forschungsberichte aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln Nr. 50 Markus Demary / Michael Voigtländer Immobilien 2025 Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Wohn- und Büroimmobilienmärkte
MehrBei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,
Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrDAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG
DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG von Urs Schaffer Copyright by Urs Schaffer Schaffer Consulting GmbH Basel www.schaffer-consulting.ch Info@schaffer-consulting.ch Haben Sie gewusst dass... >
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrForderungsausfälle - Ergebnisse einer repräsentativen Studie von Forsa - September 2009
Forderungsausfälle - Ergebnisse einer repräsentativen Studie von Forsa - September 200 Inhalt Studiensteckbrief Management Summary Grafiken: Einschätzung der Auswirkung der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise
MehrMedia Teil III. Begriffe, Definitionen, Übungen
Media Teil III. Begriffe, Definitionen, Übungen Kapitel 1 (Intermedia- Vergleich: Affinität) 1 Affinitätsbewertung als Mittel des Intermedia-Vergleichs Um die Streugenauigkeit eines Werbeträgers zu bestimmen,
MehrMeinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele
Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer
Mehrlernen Sie uns kennen...
KARRIERE lernen Sie uns kennen... Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Steuerberatungskanzlei. Nachfolgend möchten wir Ihnen Gelegenheit bieten, uns und unsere Denkweise näher kennenzulernen. Im Grunde
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrWas ist aus der ersten Generation von Unternehmergesellschaften geworden?
Prof. Dr. Walter Bayer / Dipl.-Kfm. Thomas Hoffmann, Jena Was ist aus der ersten Generation von Unternehmergesellschaften geworden? In diesen und den nächsten Tagen begehen die ersten Unternehmergesellschaften
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrKulturelle Evolution 12
3.3 Kulturelle Evolution Kulturelle Evolution Kulturelle Evolution 12 Seit die Menschen Erfindungen machen wie z.b. das Rad oder den Pflug, haben sie sich im Körperbau kaum mehr verändert. Dafür war einfach
MehrOutlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang
sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche
MehrBUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?
BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der
MehrGelassenheit gewinnen 30 Bilder für ein starkes Selbst
Gelassenheit gewinnen 30 Bilder für ein starkes Selbst Barbara Burghardt Gelassenheit gewinnen 30 Bilder für ein starkes Selbst Wie Sie Ihren inneren Reichtum neu entdecken 2., verbesserte Auflage Barbara
MehrDas Wachstum der deutschen Volkswirtschaft
Institut für Wachstumsstudien www.wachstumsstudien.de IWS-Papier Nr. 1 Das Wachstum der deutschen Volkswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland 1950 2002.............Seite 2 Relatives Wachstum in der
Mehr1 Einleitung. 1.1 Motivation und Zielsetzung der Untersuchung
1 Einleitung 1.1 Motivation und Zielsetzung der Untersuchung Obgleich Tourenplanungsprobleme zu den am häufigsten untersuchten Problemstellungen des Operations Research zählen, konzentriert sich der Großteil
MehrAnleitung über den Umgang mit Schildern
Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrBerechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien
Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrWinWerk. Prozess 6a Rabatt gemäss Vorjahresverbrauch. KMU Ratgeber AG. Inhaltsverzeichnis. Im Ifang 16 8307 Effretikon
WinWerk Prozess 6a Rabatt gemäss Vorjahresverbrauch 8307 Effretikon Telefon: 052-740 11 11 Telefax: 052-740 11 71 E-Mail info@kmuratgeber.ch Internet: www.winwerk.ch Inhaltsverzeichnis 1 Ablauf der Rabattverarbeitung...
MehrONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele
ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits
MehrElektronisches Handelsregister + Elektronischer Bundesanzeiger = Neue Plattform. www.unternehmensregister.de
MERGET + PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte Elektronisches Handelsregister + Elektronischer Bundesanzeiger = Neue Plattform www.unternehmensregister.de MERGET + PARTNER Wirtschaftsprüfer,
MehrIst Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?
UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
Mehr1: 9. Hamburger Gründerpreis - Kategorie Existenzgründer - 08.09.2010 19:00 Uhr
1: 9. Hamburger Gründerpreis - Kategorie Existenzgründer - Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrter Herr Dr. Vogelsang, sehr geehrter Herr Strunz, und meine sehr geehrte Damen und Herren, meine
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Latein kann ich auch - Rom und die Römer
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Latein kann ich auch - Rom und die Römer Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de TOP TEN Mit Zeichnungen von Katrin
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des
MehrUmzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung
Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung Um sich bei ebegleitschein abzumelden/ zu kündigen sind folgende Schritte notwendig: Schritt 1: Sie erteilen bifa Umweltinstitut GmbH den Auftrag, Ihre
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrDiese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.
Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht
Mehr2.1 Präsentieren wozu eigentlich?
2.1 Präsentieren wozu eigentlich? Gute Ideen verkaufen sich in den seltensten Fällen von allein. Es ist heute mehr denn je notwendig, sich und seine Leistungen, Produkte etc. gut zu präsentieren, d. h.
MehrRentenbesteuerung: Wen betrifft es?
Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrInformationsblatt Induktionsbeweis
Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrProjektmanagement in der Spieleentwicklung
Projektmanagement in der Spieleentwicklung Inhalt 1. Warum brauche ich ein Projekt-Management? 2. Die Charaktere des Projektmanagement - Mastermind - Producer - Projektleiter 3. Schnittstellen definieren
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrSCHRITT 1: Öffnen des Bildes und Auswahl der Option»Drucken«im Menü»Datei«...2. SCHRITT 2: Angeben des Papierformat im Dialog»Drucklayout«...
Drucken - Druckformat Frage Wie passt man Bilder beim Drucken an bestimmte Papierformate an? Antwort Das Drucken von Bildern ist mit der Druckfunktion von Capture NX sehr einfach. Hier erklären wir, wie
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs.
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH Benehmensherstellung gemäß 36 Abs. 5 Satz 2 RStV Aktenzeichen: KEK 574 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrSEO Strategie, Taktik und Technik
SEO Strategie, Taktik und Technik Andre Alpar Markus Koczy Maik Metzen SEO Strategie, Taktik und Technik Online-Marketing mittels effektiver Suchmaschinenoptimierung Andre Alpar Maik Metzen Markus Koczy
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
Mehr1 Einleitung. Lernziele. automatische Antworten bei Abwesenheit senden. Einstellungen für automatische Antworten Lerndauer. 4 Minuten.
1 Einleitung Lernziele automatische Antworten bei Abwesenheit senden Einstellungen für automatische Antworten Lerndauer 4 Minuten Seite 1 von 18 2 Antworten bei Abwesenheit senden» Outlook kann während
MehrVersetzungsregeln in Bayern
Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung
MehrSchnellstart - Checkliste
Schnellstart - Checkliste http://www.ollis-tipps.de/schnellstart-in-7-schritten/ Copyright Olaf Ebers / http://www.ollis-tipps.de/ - Alle Rechte vorbehalten - weltweit Seite 1 von 6 Einleitung Mein Name
Mehr1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher
Robert Rademacher Präsident Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe - Zentralverband - 1. Fabrikatshändlerkongress Schlussworte Robert Rademacher 24. Oktober 2008 Frankfurt Es gilt das gesprochene Wort Meine sehr
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrAz. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrJederzeit Ordnung halten
Kapitel Jederzeit Ordnung halten 6 auf Ihrem Mac In diesem Buch war bereits einige Male vom Finder die Rede. Dieses Kapitel wird sich nun ausführlich diesem so wichtigen Programm widmen. Sie werden das
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrVorgehensweise bei Lastschriftverfahren
Vorgehensweise bei Lastschriftverfahren Voraussetzung hierfür sind nötige Einstellungen im ControlCenter. Sie finden dort unter Punkt 29 die Möglichkeit bis zu drei Banken für das Lastschriftverfahren
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrUmsatz-Kosten-Treiber-Matrix. 2015 Woodmark Consulting AG
Umsatz-Kosten-Treiber-Matrix Die Alpha GmbH ist ein Beratungsunternehmen mit 43 Mitarbeitern. Der Umsatz wird zu 75% aus IT-Beratung bei Kunden vor Ort und vom Betrieb von IT-Applikationen erwirtschaftet.
Mehr2 Aufbau der Arbeit und wissenschaftliche Problemstellung
2 Aufbau der Arbeit und wissenschaftliche Problemstellung Nach der Definition der grundlegenden Begriffe, die in dieser Arbeit verwendet werden, soll die Ausbildung, wie sie von der Verfasserin für Schüler
MehrK.U.Müller www.muellerbahn.de November 2009
K.U.Müller www.muellerbahn.de November 2009 Anschluss der Acryl-Röhren an die MpC Ziel ist es, den jeweiligen Röhren eine Block-Nummer zuzuordnen, um in diesem Block außerhalb der Anlage einen Zug parken
MehrDie vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante
ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem
MehrBENUTZERHANDBUCH für. www.tennis69.at. Inhaltsverzeichnis. 1. Anmeldung. 2. Rangliste ansehen. 3. Platzreservierung. 4. Forderungen anzeigen
BENUTZERHANDBUCH für www.tennis69.at Inhaltsverzeichnis Einleitung 1. Anmeldung 2. Rangliste ansehen 3. Platzreservierung 4. Forderungen anzeigen 5. Forderung eintragen 6. Mitgliederliste 7. Meine Nachrichten
MehrÜbersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen
Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.
MehrKinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt
Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen
Mehr4. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN TABELLEN
4. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN TABELLEN Zwischen Tabellen können in MS Access Beziehungen bestehen. Durch das Verwenden von Tabellen, die zueinander in Beziehung stehen, können Sie Folgendes erreichen: Die Größe
MehrInteraktive Whiteboards im Unterricht
Stefan Hohlfeld Interaktive Whiteboards im Unterricht Wie kann guter Unterricht mit multimedialer Unterstützung aussehen? Bachelorarbeit BACHELOR + MASTER Publishing Hohlfeld, Stefan: Interaktive Whiteboards
MehrMORE Profile. Pass- und Lizenzverwaltungssystem. Stand: 19.02.2014 MORE Projects GmbH
MORE Profile Pass- und Lizenzverwaltungssystem erstellt von: Thorsten Schumann erreichbar unter: thorsten.schumann@more-projects.de Stand: MORE Projects GmbH Einführung Die in More Profile integrierte
MehrThomas Meuser Hrsg. Promo-Viren. Zur Behandlung promotionaler Infekte und chronischer Doktoritis 3., kurierte Auflage
Thomas Meuser Hrsg. Promo-Viren Zur Behandlung promotionaler Infekte und chronischer Doktoritis 3., kurierte Auflage Promo-Viren Thomas Meuser Herausgeber Promo-Viren Zur Behandlung promotionaler Infekte
MehrWissenschaftlicher Bericht
Ein Auszug aus... Wissenschaftlicher Bericht Augmented Reality als Medium strategischer medialer Kommunikation Die komplette Studie ist bei amazon.de käuflich zu erwerben. Inhaltsverzeichnis 1 Einführung
MehrAllensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern
August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren
MehrSanitär. Heizung. Flaschnerei.
Sanitär. Heizung. Flaschnerei. Nicht mehr aber auch kein bisschen weniger. www.scheffel-haustechnik.de Zuverlässigkeit und Qualität. Für Ihre Projekte. Qualitäts- Materialien zu fairen Preisen. Rund um
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrNeue Medien in der Erwachsenenbildung
Stang, Richard Neue Medien in der Erwachsenenbildung Statement zum DIE-Forum Weiterbildung 2000 "Zukunftsfelder der Erwachsenenbildung" Deutsches Institut für Erwachsenenbildung Online im Internet: URL:
MehrL10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016
L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 Referentin: Dr. Kelly Neudorfer Universität Hohenheim Was wir jetzt besprechen werden ist eine Frage, mit denen viele
MehrInsiderwissen 2013. Hintergrund
Insiderwissen 213 XING EVENTS mit der Eventmanagement-Software für Online Eventregistrierung &Ticketing amiando, hat es sich erneut zur Aufgabe gemacht zu analysieren, wie Eventveranstalter ihre Veranstaltungen
Mehr