Gerichtliche und außergerichtliche Sanierungsformen

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1 Johannes Kepler Universität Linz Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen Fachgebiet Controlling Erstes Seminar aus Controlling Sommersemester 1994 Gerichtliche und außergerichtliche Sanierungsformen Hütter Arno 176,

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 1 2. Grundlagen der Unternehmenssanierung Ziele der Sanierung Voraussetzungen für die Sanierung Interessenten an der Sanierung Sanierungsstrategien und Sanierungsmaßnahmen 7 3. Sanierung innerhalb der Insolvenz Gesetzlich geregelte Unternehmenskrisen Unterbilanz Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages Insolvenzeröffnungstatbestände Zahlungsunfähigkeit Überschuldung Leitgedanken des IRÄG Gerichtliche Sanierung Vorverfahren Ausgleich Konkurs Außergerichtliche Sanierung Abgrenzung zu den gerichtlichen Sanierungsverfahren Formen der außergerichtlichen Sanierung Fortführungsgesellschaften Publik gewordene außergerichtliche Sanierungen Literaturverzeichnis 24

3 Einleitung 1 1. Einleitung Nach Jahrzehnten der wirtschaftlichen Prosperität ergaben sich ab den 70er Jahren grundlegende Veränderungen in den betrieblichen Rahmenbedingungen. 1 Bestand in der Zeit von 1950 bis 1970 noch eine relativ stabile bzw. gut prognostizierbare Unternehmensumwelt, so zeichnete sich diese nunmehr durch ein verstärktes Maß an Turbulenzen aus (Dynamik des technischen Fortschritts vor allem im Bereich der Mikrotechnologie, Stagnation der Wachstumsraten, Unruhen im System der internationalen Währungsbeziehungen, Verschärfung des internationalen Vergleichskampfes, usw). Die Unternehmenspolitik sah sich somit zusehends mit der Aufgabe konfrontiert, technische, ökonomische und politische Wandlungen rechtzeitig zu erkennen und sich den geänderten Strukturen anzupassen, um drohenden Krisen wirkungsvoll begegnen zu können. 2 Ein Blick auf die österreichische Insolvenzstatistik (Abb.1) läßt jedoch die Vermutung zu, daß viele Betriebe der Dynamik und Komplexität der gestellten Anforderungen nicht mehr gewachsen waren. 1 Vgl. Lüthy, M.: Unternehmenskrisen und Restrukturierungen, S Vgl. Geyerhofer, C.: Sanierung insolventer Unternehmen unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Behandlung des Sanierungsgewinnes, S. 1

4 Einleitung Insolvenzen Abgewiesene Konkurse Konkurse Bereinigte Ausgleiche Abb.1: Österreichische Insolvenzstatistik 3 Ein erster Anstieg der Insolvenzenzzahlen war im Anschluß an die Ölkrise von 1973 zu bemerken. Danach kletterte die Zahl der Gesamtinsolvenzen kontinuierlich und erreichte 1983 einen vorläufigen Höhepunkt. In den letzten vier Jahren ist wiederum eine deutlich steigende Tendenz zu beobachten. Seit 1980 überstieg die Zahl der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge die Zahl der eröffneten Verfahren. Daneben setzte sich der rückläufige Trend bei den gerichtlichen Ausgleichen - mit Ausnahme des Jahres weiterhin fort. Auffallend ist in diesem Zusammenhang aber auch die überproportionale Zunahme der Insolvenzschäden; so betrugen im Jahr 1992 die Insolvenzverbindlichkeiten doppelt soviel wie noch zwei Jahre zuvor, in Zahlen geschätzte 23,6 Milliarden Schilling. 4 Gleichzeitig sind die Realisierungsquoten der Gläubiger rückläufig, wodurch oftmals Lieferanten, die von einem insolventen Unternehmen abhängen, selbst in Schwierigkeiten geraten oder in einen Folgekonkurs schlittern. Die volks- und betriebswirtschaftlichen Folgeschäden, zum Beispiel die Vernichtung 3 Kreditschutzverband 1870 (Hrsg), Internationaler Kreditschutz 1989, S.18 bzw. Chalupsky, E.: Strategisches Controlling: Unternehmenssanierung, Anhang./1 4 Vgl. Chalupsky, E.: a.a.o, S. 2

5 Einleitung 3 von Produktivvermögen und Know-How sowie der Verlust von Arbeitsplätzen und Steuereinnahmequellen, sind ebenfalls beträchtlich. 5 Nun sind Insolvenzen aus einer marktwirtschaftlichen Ordnung nicht wegzudenken. Nur ein funktionsfähiger Ausleseprozeß garantiert eine ökonomisch vernünftige Dezentralisierung von gesamtwirtschaftlichen Risiken. 6 In welchem Ausmaß gewisse Insolvenzhäufigkeiten demnach zu erwarten und für die Volkswirtschaft folglich nicht abträglich sind, konnte allerdings bisher noch nicht wissenschaftlich nachgewiesen werden. 7 Angesichts der oben angeführten Zahlen drängt sich in jedem Fall die Frage auf, ob nicht zumindest ein Teil der betroffenen Betriebe hätte erhalten werden können. Das 1982 beschlossene IRÄG (Insolvenzänderungsgesetz) trägt dieser Problematik im besonderen Rechnung; darin wird die Sanierung insolventer Unternehmen praktisch vorgeschrieben, es sei denn dies wäremit einer weiteren Erhöhung der Ausfälle für die Gläubiger verbunden. 5 Vgl. Feldbauer-Durstmüller, B.: Krisenmanagement - Unternehmensfortführung im Konkurs, S. 18f 6 Hesselmann, S.: Sanierung oder Zerschlagung insolventer Unternehmen, S. 1 7 Vgl. Hierzenberger, K.: Ursachen von Unternehmensinsolvenzen, S. 258

6 Grundlagen der Unternehmenssanierung 4 2. Grundlagen der Unternehmenssanierung 2.1 Ziele der Sanierung Der Begriff der Sanierung wird in der Literatur recht unterschiedlich verwendet. Die Auslegungen reichen von sehr engen, rein finanzwirtschaftlichen Ansätzen (wie derjenige Schmalenbachs, der die Sanierung als Neuordnung der finanziellen Verhältnisse eines Unternehmens betrachtet 8 ), bis zu einem viel weiter gefaßten Sanierungsbegriff, der jene Maßnahmen zum Inhalt hat, die der grundlegenden Verbesserung einer erheblichen Schwachstelle oder die Beseitigung einer Verlustquelle und damit der generellen Erhöhung der strategischen Wettbewerbsfähigkeit dienen, die aber keineswegs auf die unmittelbare Anwehr einer bevorstehenden Insolvenz bzw. der Sanierung eines insolvent gewordenen Unternehmens abzielen. 9 Im Rahmen dieser Seminararbeit soll unter Sanierung die Gesamtheit aller Vorkehrungen verstanden werden, welche darauf abzielen, eine akute Krisenlage zu überwinden und mit der Wiedereingliederung in den Markt als leistungs- und konkurrenzfähiges Unternehmen, das über genügend Ressourcen und betriebswirtschaftliche Instrumentarien verfügt, die es ihm ermöglichen, künftige Krisen besser zu meistern, enden. 10 Nachdem sich derartige Miseren zwar nicht selten in Insolvenztatbeständen äußern, ihre Ursachen aber zumeist auf technischorganisatorischer Ebene zu suchen sind, kann sich eine ausschließlich finanzwirtschaftliche Betrachtung unter Umständen als unzulänglich erweisen. Vielmehr ergibt sich oft auch Handlungsbedarf in unternehmenspolitischen, führungstechnischen, organisatorischen und leistungswirtschaftlichen Bereichen. 2.2 Voraussetzungen für die Sanierung Als primäre Voraussetzungen für die Inangriffnahme einer Sanierung sind der Wille zur Fortsetzung der Unternehmung als rechtlich selbständige Wirtschaftseinheit, sowie die Fähigkeit zur Wiederherstellung der Rentabilität 11 anzusehen. Angesichts der Folgenschwere der Sanierungsentscheidung ist es ratsam, eine spezielle Sanierungsprüfung durchzuführen, mit deren 8 Vgl. Geyerhofer, C.: a.a.o, S. 5 9 Hesselmann, S.: a.a.o, S Vgl. Hofmeister, R.: Controlling und Unternehmenssanierung, S Geyerhofer, C.: a.a.o, S. 14

7 Grundlagen der Unternehmenssanierung 5 Hilfe die Erhaltungsfähigkeit des Unternehmens festgestellt werden kann. Von besonderer Bedeutung sind dabei folgende Kriterien: Sanierungsbedürftigkeit Sanierungsfähigkeit Sanierungswürdigkeit Die Betriebsbereitschaft kann nur dann langfristig aufrechterhalten werden, wenn das Unternehmen zur Deckung der entstandenen Aufwendungen in der Lage, und jederzeit zahlungsfähig ist. Ein Unternehmen, das eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, kann in jedem Fall als sanierungsbedürftig angesehen werden. Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit stellen zweifellos die beiden ausgeprägtesten Symptome für die wirtschaftliche Notlage eines Betriebes dar, von Sanierungsbedürftigkeit ist aber bereits dann auszugehen, wenn die existentiellen Voraussetzungen für den Fortbestand der Unternehmung gefährdet sind, sodaß die Lebensfähigkeit der Unternehmung wesentlich als unsicher erscheint. 12 Als Sanierungsfähigkeit eines Betriebes wird dessen Tauglichkeit bezeichnet, mit Hilfe gezielter Maßnahmen wieder eine stabile Existenzbasis erlangen und diese aus eigener Kraft erhalten zu können. Eine Beurteilung in dieser Frage kann nur im Zusammenhang mit den Ursachen für die Unternehmenskrise, den geplanten Sanierungsmaßnahmen und einer Abschätzung zukünftiger Entwicklungen erfolgen. Während der Tatbestand der Sanierungsfähigkeit auf objektiven Kriterien beruht, hängt die Sanierungswürdigkeit vor allem von den fachlichen Eigenschaften der Unternehmensleitung und von der Bereitschaft aller Beteiligten (auch der Gläubiger) ab, die Sanierung erfolgreich zu gestalten. Demzufolge kann dann nicht von Sanierungswürdigkeit gesprochen werden, wenn die Sanierung auf Kosten einzelner Betroffener durchgeführt werden müßte, ohne daß die wirkliche Absicht besteht, das Unternehmen dauerhaft fortzuführen, oder wenn der Tatbestand der Sanierungsbedürftigkeit auf fachlichen oder charakterlichen Fehlern des Unternehmes beruht Geyerhofer, C.: a.a.o, S Vgl. Feldbauer-Durstmüller, B.: a.a.o, S. 46ff

8 Grundlagen der Unternehmenssanierung Interessenten an der Sanierung Innerhalb einer Sanierung müssen die Interessen und Ansichten aller Beteiligten, die sich für ein Sanierungsengagement ausgesprochen haben oder davon betroffen sind, Berücksichtigung finden. Zu diesem Personenkreis zählen: Alte Geschäftsleitung Geschäftspartner Neue Gesellschafter Öffentliche Institutionen Es erscheint zweckmäßig, innerhalb der alten Geschäftsleitung zwischen am Unternehmen Beteiligten und Unbeteiligten zu differenzieren. Geschäftsführende Gesellschafter bzw. Unternehmer etwa werden vor allem an der Erhaltung des investierten Kapitals, der Vermeidung von Haftungsansprüchen und einer Minimierung ihres persönlichen Prestigeverlustes interessiert sein. Für nicht im Unternehmen tätige Gesellschafter stehen zweifellos monetäre Überlegungen im Vordergrund; im Falle einer erfolgreichen Sanierung besteht für sie die Chance auf zukünftige Gewinnausschüttungen. Eine nicht beteiligte Unternehmensleitung (ein Vorstand oder eine Geschäftsführung) hingegen kann bei Mitverschulden an der Insolvenz mit keiner Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Von besonderer Bedeutung für das Gelingen der Sanierungsbemühungen ist die Mitwirkung der Geschäftspartner. Kreditinstituten, Lieferanten und Kunden drohen für den Fall einer Konkurseröffnung Forderungsausfälle, Absatzverluste, der Wegfall von Geschäftsbeziehungen und weitere Folgeschäden, sodaß sie in aller Regel eine Unternehmensfortführung der Zerschlagung vorziehen werden. Ähnliches gilt natürlich für die Arbeitnehmer, welche um ihre Anstellung fürchten müssen, sowie für Vertreter, freiberufliche Berater und Lizenzgeber. Die Motive neuer Gesellschafter, ein insolventes Unternehmen zu übernehmen, sind vielfältig. Die Aussicht auf zukünftige Erträge und die Möglichkeit zu Diversifikation des eigenen Geschäftsbereiches zählen zweifellos dazu, der größte Vorteil liegt aber in den günstigen Kaufbedingungen, welche die Sanierung eines insolventen Betriebes oft als kostengünstiger erscheinen lassen als eine etwaige Neugründung.

9 Grundlagen der Unternehmenssanierung 7 Für öffentliche Institutionen ist die Sicherung von Arbeitsplätzen in Krisenunternehmen des direkten oder indirekten Staatseigentums wesentlich, sodaß in Schwierigkeiten geratene private Klein- und Mittelbetriebe kaum mit Unterstützung seitens der öffentlich Hand rechnen dürfen Sanierungsstrategien und Sanierungsmaßnahmen Sanierungsstrategien sind das gesamte Unternehmen betreffende, langfristig wirkende Vorgehensweisen zur Sanierung krisenbefallener Betriebe. Sie beinhalten Veränderungen in Organisations-, Finanzierungs-, Produktions- und Absatzbereichen und erfordern ein hohes Maß an unternehmerischer Initiative. Sanierungsmaßnahmen hingegen wirken auf Basis vorhandener Potentiale und sind zeitlich auf die Dauer der Unternehmenskrise beschränkt. Sie umfassen vor allem Aktionen zur raschen und kostengünstigen Beseitigung offensichtlicher Schwachstellen. Die Planung der Strategien bzw. Maßnahmen zur Unternehmenssanierung sollte unbedingt eine zeitliche und sachliche Integration aller Aktivitäten ermöglichen. 15 Die Zahl der denkbaren Sanierungsstrategien und -maßnahmen ist genauso groß wie jene der möglichen Krisenursachen. Eine detaillierte Beschreibung würde den Rahmen dieser Seminararbeit sprengen, sodaß an dieser Stelle eine überblicksmäßige Darstellung genügen soll. Beispiele für Sanierungsstrategien sind: 16 Kooperationen Änderungen im Produktprogramm Erschließung neuer Geschäftsfelder Ausbildungsprogramme Personalabbau Umstellungen im Fertigungsbereich Erschließung neuer Absatzwege Änderung der Rechts- und Organisationsstruktur 14 Vgl. Feldbauer-Durstmüller, B.: a.a.o, S. 50ff 15 Vgl. Geyerhofer, C.: a.a.o, S. 50f

10 Grundlagen der Unternehmenssanierung 8 Bei den Sanierungsmaßnahmen kann zwischen finanzwirtschaftlichen und leistungswirtschaftlichen Vorkehrungen unterschieden werden. Zu ersteren zählen unter anderem: 17 Auflösung stiller Reserven, gesetzlicher und freier Rücklagen Gesellschafterzuschüsse Kreditaufnahme Kapitalerhöhung Inanspruchnahme der Gläubiger Gründung einer Auffanggesellschaft Leistungswirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen wären: 18 Reduzierung der Lagerbestände Senkung der Mittelbindung im Vorratsvermögen Erschließung neuer Beschaffungsquellen Kontrolle des Qualitätsniveaus Kostensenkung innerhalb der Leistungserstellung Kapazitätsanpassungen Überarbeitung der Preisgestaltung Sonderverkaufsaktionen Ausbau der Serviceleistungen Abschaffung von Überstunden Kurzarbeit Zero-Base-Budgeting im Vertriebs- und Verwaltungsbereich Verbesserung des Rechnungswesens 16 Vgl. ebenda, S. 57f 17 Vgl. Geyerhofer; C.: a.a.o, S. 62ff 18 Vgl. ebenda, S. 67ff

11 Sanierung innerhalb der Insolvenz 9 3. Sanierung innerhalb der Insolvenz 3.1 Gesetzlich geregelte Unternehmenskrisen Der Gesetzgeber hat für bestimmte betriebliche Krisenfälle ausdrücklich erhöhte Sorgfalts- bzw. Handlungspflichten vorgesehen: 19 Unterbilanz Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages Insolvenzeröffnungstatbestände (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) Unterbilanz Eine Unterbilanz ist dann gegeben, wenn mehr als die Hälfte des Nennkapitals durch einen Bilanzverlust verloren wurde (allenfalls vorhandene Kapital- und Gewinnrücklagen sind entsprechend zu berücksichtigen). In einer derartigen Situation hat der Geschäftsführer bzw. der Vorstand unverzüglich eine General- bzw. eine Hauptversammlung einzuberufen Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages Wenn das gesamte Eigenkapital durch einen Verlust aufgebraucht worden ist, wenn also ein Überschuß der Schulden über die Vermögensgegenstände besteht, ist der entsprechende Differenzbetrag in der Bilanz unter dem Posten Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen. Weiters muß im Anhang erläutert werden, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt oder nicht Insolvenzeröffnungstatbestände Unter Insolvenz als ökonomischen Begriff versteht man einen Zustand, in dem der Schuldner fällige Verbindlichkeiten mangels liquider Mittel oder sofort realisierbarer Kreditmöglichkeiten nicht mehr fristgerecht einlösen kann. Ein Unternehmen ist somit insolvent, wenn es seinen Zahlungsverpflichtungen auf Dauer nicht mehr nachgehen kann Vgl. Chalupsky, E.: a.a.o, S Vgl. ebenda 21 Vgl. ebenda, S. 5

12 Sanierung innerhalb der Insolvenz 10 Der Rechtsbegriff der Insolvenz ist weiter gefaßt. Ein Insolvenztatbestand und damit ein Grund zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs-, Ausgleichs- oder Vorverfahren), liegt nicht ausschließlich bei Zahlungsunfähigkeit, sondern nach 67 Abs 1 KO (Konkursordnung) auch im Falle der Überschuldung einer juristischen Person, einer Verlassenschaft oder einer Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich Haftender eine natürliche Person ist, vor. 23 Detaillierte Definitionen zur Zahlungsunfähigkeit oder zur Überschuldung wurden weder in die KO noch in das IRÄG aufgenommen, mit der Begründung, daß sich eine gesetzliche Begriffsbestimmung gegenüber besonderen Einzelfällen nicht als elastisch genug erweist und daher zu Ungerechtigkeiten und Härten führt. 24 Der Schuldner ist verpflichtet ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintreten eines Insolvenztatbestandes, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht das Insolvenzverfahren zu beantragen. Mit dieser Auflage beabsichtigt der Gesetzgeber die Schuldner zu einer permanenten Selbstüberprüfung der eigenen Unternehmung zu veranlassen Zahlungsunfähigkeit Nach 66 Abs 2 KO ist eine Zahlungsfähigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit kann anhand folgender Kriterien beurteilt werden: 26 Zahlungsunfähigkeit - Zahlungsunwilligkeit Zahlungsunfähigkeit - Zahlungsstockung Zeitpunkt- oder Zeitraumilliquidität Gläubigerandrang Gläubigermehrheit Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich wesentlicher Teile der Gesamtverbindlichkeiten 22 Vgl. Geyerhofer, C.: a.a.o, S Vgl. Eichinger, G.: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Insolvenztatbestände, S Feldbauer-Durstmüller, B.: a.a.o, S Vgl. Hierzenberger, K.: a.a.o, S Vgl. Sprung, Schumacher: Zahlungsunfähigkeit als Konkurseröffnungsgrund, S. 123ff

13 Sanierung innerhalb der Insolvenz 11 Die Zahlungsunfähigkeit ist nach rein objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, subjektive Momente wie die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners, sei es aus Böswilligkeit oder Nachlässigkeit, zählen nicht. Eine Zahlungsstockung hat im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit nur vorübergehenden Charakter, das heißt es besteht von Beginn an die begründete Hoffnung auf ihre baldigste Behebung. Erst wenn ein Unternehmen nach einem längeren als nur einem vorübergehenden Zeitraum nach Fälligkeit seine Verbindlichkeiten nicht zu begleichen vermag, ist Zahlungsunfähigkeit gegeben. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit erfährt durch die Literatur und Rechtsprechung neueren Datums zusehends eine Ausdehnung von einem Zeitpunkt auf einen Zeitraum, das heißt entgegen des älteren Ansatzes der Zeitpunktilliquidität, der nur die jeweils gerade fälligen Verbindlichkeiten berücksichtigte, werden nunmehr auch zukünftig fällige Geldschulden bis zu einer bestimmten Fristigkeit miteinbezogen. Man spricht in diesem Zusammenhang von Zeitraumilliquidität. Im IRÄG 1982 wurde die bis dahin umstrittene Frage, ob zur Einbeziehung einer Verbindlichkeit in die Zahlungsunfähigkeitsprüfung ein Gläubigerandrang vonnöten sei, eindeutig verneint. Die Gläubigermehrheit ist keine Voraussetzung für die Zahlungsunfähigkeit, da auch ein Schuldner nur eines einzigen Großgläubigers illiquid sein kann - ihr Fehlen ist vielmehr ein Konkurshindernisgrund. Ein Schuldner ist dann zahlungsunfähig, wenn er außerstande ist, wesentliche Teile der Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Aussagen in der Literatur darüber, wann eine Deckungslücke als wesentlich anzusehen ist, klaffen allerdings auseinander; sie beinhalten eine Bandbreite von 10 bis 25% der Gesamtverbindlichkeiten Vgl. Chalupsky, Ennöckl, Holzapfel: Handbuch des österreichischen Insolvenzrechts, S. 7ff

14 Sanierung innerhalb der Insolvenz Überschuldung Eine Überschuldung liegt nach allgemeiner Definition dann vor, wenn die Schulden an einem bestimmten Stichtag das Vermögen übersteigen. Instrument zur Feststellung einer etwaigen Überschuldung ist der Überschuldungsstatus, der durch eine Interpretation der Unternehmensaktiva als Schuldendeckungspotential bestimmt wird. Diese Auslegung erfolgt jedoch - und darin besteht der Unterschied zur oben behandelten Unterbilanz bzw. zu einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag - losgelöst von handelsrechtlichen Gliederungs- und Bewertungsvorschriften und unabhängig von Jahres- oder allfälligen Zwischenbilanzen. Nachdem der Gesetzgeber in dieser Frage keine Bewertungsvorschriften normiert hat, kommen dafür mehrere Ansätze in Betracht: 28 Prämisse der Liquidation Prämisse der Fortführung Kumulative Prüfung beider Prämissen Zweistufiges Verfahren nach der wahrscheinlicheren Verwertung Modifiziertes zweistufiges Prüfungsverfahren Unter der Prämisse der Liquidation erfolgt die Bewertung in Hinblick auf die Befriedigung der Gläubiger aus dem bei einer Veräußerung des vorhandenen Vermögens sich ergebenden Erlöses. Neben der Problematik eines stark schwankenden Liquidationswertes (etwa in Abhängigkeit davon, ob die Liquidation unter Zeitdruck erfolgt oder nicht) besteht der Haupteinwand gegen dieses Verfahren darin, daß es sehr leicht einen Überschuldungstatbestand widerspiegeln kann und in der Folge zur Zerschlagung sanierungswürdiger Unternehmen führt, weil einzelne Vermögensbestandteile isoliert und nicht in ihrem betrieblichen Zusammenhang betrachtet werden. Die Bewertung unter der Prämisse der Fortführung kann nur dann als zulässig angesehen werden, wenn keine expliziten Anzeichen für ein unmittelbar bevorstehendes Ende des Unternehmens vorliegen und wird damit ebenso wie die zuvor behandelte Variante nur einem Teil der Realität gerecht. 28 Vgl. Feldbauer-Durstmüller, B.: a.a.o, S. 32ff

15 Sanierung innerhalb der Insolvenz 13 Bei der kumulativen Überprüfung beider Prämissen (Liquidation und Fortführung) wird von einer Überschuldung ausgegangen, wenn sie sich aus mindestens einer der beiden Verfahren ergibt. Die Kritik an dieser Methode richtet sich vor allem dagegen, daß sie im Falle von unzureichendem Zerschlagungsvermögen aber ausreichendem Fortführungsvermögen zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens führt. Beim sogenannten zweistufigen Verfahren nach der wahrscheinlicheren Verwertung wird davon ausgegangen, daß Bewertungsregeln erst dann angegeben werden können, wenn das Bewertungsziel feststeht, das heißt je nach Beurteilung der Lebensfähigkeit des Unternehmens (anhand sorgfältiger Analysen) werden bei der Überschuldungsüberprüfung Fortbestehensoder Liquidationswerte herangezogen. Diese Vorgehensweise wird dahingegen beanstandet, daß die Überschuldungsfeststellung in eine bloße Bestätigung des Ergebnisses der Überlebensprüfung münde. Das modifizierte zweistufige Prüfungsverfahren setzt bei diesem Kritikpunkt an und schlägt eine Prognose der Ertragsfähigkeit kombiniert mit der Bestimmung des Liquidationswertes vor. Fällt die Prognose ungünstig aus und reicht das Vermögen im Liquidationsfall nicht zur Deckung der Schulden, so ist von einer Überschuldung auszugehen. Sowohl in der österreichischen Judikatur als auch in der Literatur wird diese Methode zunehmend befürwortet Leitgedanken des IRÄG 1982 In der Diskussion rund um die Zielsetzung des IRÄG 1982 stand - wohl auch unter dem Eindruck der teilweise dramatischen Entwicklung der Insolvenzzahlen - die Forderung nach einem modernen Insolvenzverfahren, das nicht primär auf die Liquidation eines Unternehmens zusteuern sollte, sondern ein Verfahren zur Erhaltung zukunftsträchtiger Unternehmen sein muß 30 im Mittelpunkt. Nach dem Willen des österreichischen Gesetzgebers sollte durch die neue Verordnung also in erster Linie die Reorganisation insolventer Unternehmen erleichtert werden. Die Möglichkeit einer Unternehmensfortführung im Konkurs war zwar auch schon zuvor gegeben, allerdings haftete der Masseverwalter persönlich für eventuell neu entstehende Verbind- 29 Vgl. Chalupsky, Ennöckl, Holzapfel: a.a.o, S. 28ff

16 Sanierung innerhalb der Insolvenz 14 lichkeiten, sodaß davon nur in den seltensten Fällen Gebrauch gemacht wurde. Durch das IRÄG 1982 darf nun ein insolventes Unternehmen nur durch Beschluß des zuständigen Konkursgerichtes geschlossen werden; ein derartiger Beschluß ist wiederum bloß dann zulässig, wenn mit sämtlichen anderen Maßnahmen als der Zusperrung eine Erhöhung des finanziellen Ausfalls der Gläubiger verbunden wäre. 31 Auch das neu geschaffene Vorverfahren ist als Instrument der Sanierung insolventer Unternehmen gedacht, kommt aber in der Praxis kaum zur Anwendung und hat deshalb nur geringe Bedeutung erlangt. Durch eine verstärkte Gläubigergleichberechtigung realisierte die Insolvenzrechtsreform erstmals den klassenlosen Konkurs, der keine speziellen Vorrechte mehr für Abgabengläubiger, Sozialversicherungsträger oder Arbeitnehmer vorsieht. Besondere Aufmerksamkeit galt der Bekämpfung der masselosen Konkurse. Aus diesem Grund wurde die Reduktion von Masseforderungen und eine damit zusammenhängende Neuordnung der Befriedigungsränge bei Masseunzulänglichkeiten vorgesehen. Die damit beabsichtigten Verbesserungen traten jedoch nicht ein Hafner, F.: Die Sanierung insolventer Unternehmen im reformierten Insolvenzrecht, S Vgl. Wit, H.: Unternehmensfortführung durch das neue Insolvenzrecht, S Vgl. Feldbauer-Durstmüller, B.: a.a.o, S. 42f

17 Gerichtliche Sanierung Gerichtliche Sanierung 4.1 Vorverfahren Das Vorverfahren wurde im Rahmen des IRÄG 1982 neu geschaffen. Es hat primär vorbereitenden Charakter auf die Entscheidung, ob für die Bewältigung der Unternehmenskrise ein Ausgleichs- oder ein Konkursverfahren besser geeignet ist, und ferner ob sich das schlußendlich gewählte Verfahren in Richtung Sanierung oder Liquidation orientieren soll. Eine weitere Intention des Vorverfahrens ist die Erleichterung von Fremdfinanzierungshilfen im Insolvenzfall. 33 Ähnlich wie das Ausgleichsverfahren wird das Vorverfahren ausschließlich auf Antrag des insolventen Schuldners beim zuständigen Gericht eröffnet; dabei hat dieser unter anderem bestimmte Angaben bezüglich der zur Fortführung des Unternehmens nötigen Reorganisationsund Finanzierungsmaßnahmen zu machen. Die Eröffnung des Verfahrens hat die Bestellung eines vorläufigen Verwalters zur Folge; weiters muß das Gericht alle zur Sicherung des Vermögens und zur Fortführung des Unternehmens dienlichen Vorkehrungen treffen. Dabei können dem Schuldner auch verschiedene den Umständen entsprechende Verfügungsbeschränkungen auferlegt werden. 34 Drei Wochen nach Eröffnung des Vorverfahrens ist eine sogenannte Tagsatzung abzuhalten. Bis dahin hat der vorläufige Verwalter alle Tatsachen, die für oder gegen eine Unternehmensfortführung sprechen, in Erfahrung zu bringen. Nach dessen Bericht erörtert das Gericht mit den erschienenen Beteiligten alle für die Beurteilung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens maßgebende Umstände, im speziellen den Sanierungsplan des Schuldners und dessen Tauglichkeit als Grundlage zur Zuführung von Fremdmitteln, sowie den Schutz der Gläubiger vor den möglichen Risiken einer fehlgeschlagenen Sanierung. 35 Im Rahmen der Tagsatzung können auch gerichtliche Vergleiche geschlossen werden, welche jedoch meist eher in Richtung einer Zuleitung weiterer Mittel als einer Forderungsverkürzung 33 Vgl. Geyerhofer, C.: a.a.o, S. 43f 34 Vgl. Wit, H.: a.a.o, S. 28f 35 Vgl. Jelinek, W.: Gerichtliche Sanierungshilfen - Ausgleichsverfahren und Vorverfahren, S. 103f

18 Gerichtliche Sanierung 16 tendiert; letztere erfolgt hier - im Gegensatz zum Ausgleichsprozeß - freiwillig und ohne Abstimmung der Gläubiger. 36 Das Vorverfahren bietet also die Möglichkeit, Unternehmenskrisen noch außerhalb eines Ausgleichsverfahrens - jedoch unter Kontrolle des Gerichts und eines vorläufigen Verwalters - zu überwinden, und ist frei von allen verfahrensrechtlichen Vorgängen rund um den Ausgleichsvorschlag. 37 Spätestens fünf Wochen nach Eröffnung muß das Vorverfahren zu einem Ende kommen. Konnte die Insolvenz behoben werden so ist das Vorverfahren aufzuheben. Wurde vom Schuldner rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt, ist es in ein Ausgleichsverfahren ü- berzuleiten. Wenn hingegen weder eine Aufhebung noch eine Überleitung des Vorverfahrens erfolgen kann, muß geprüft werden, ob ein Anschlußkonkurs zu eröffnen ist Ausgleich Der gerichtliche Ausgleich ist ein Übereinkommen des Schuldners mit der Mehrheit der am Ausgleichsverfahren partizipierenden Gläubiger, wie deren Ansprüche und auch jene der nicht teilnehmenden Kreditoren in gleicher Art befriedigt werden können. Charakteristisch für diese Methode sind der Mehrheitszwang und die gerichtliche Bestätigung. 39 Das Ausgleichsverfahren hat gegenüber einem eventuell von Gläubigern vorgebrachten Konkursantrag in jedem Fall Vorrang, egal ob der Ausgleich vor oder nach dem Konkurs beantragt wurde. Der Grund dafür ist vor allem in dem Tatbestand zu suchen, daß der Konkurs in der Frage der Gläubigergleichberechtigung einen weit radikaleren Weg geht als der Ausgleich und außerdem mit einem größeren Aufwand an Zeit, Kosten und Energie verbunden ist. 40 Ähnlich wie im Rahmen des Vorverfahrens hat der Schuldner bei der Antragstellung zum Ausgleich bestimmte Angaben über die zur Ausgleichserfüllung nötigen Reorganisationsmaßnahmen zu machen und desweiteren eine genaue Aufstellung der Vermögens- und Schuldenverhältnisse sowie ein Verzeichnis der zu verständigenden Gläubiger vorzulegen. Wiederum können dem Schuldner von Amts wegen verschiedene Verfügungsbeschränkungen auferlegt wer- 36 Vgl. Jelinek, W.: a.a.o, S Vgl. Wit, H.: a.a.o, S Vgl. Geyerhofer, C.: a.a.o, S Vgl. ebenda

19 Gerichtliche Sanierung 17 den; außerdem informiert das Gericht Gläubiger, Belegschaftsorgane, bevorrechtete Gläubigerschutzverbände, das zuständige Landesarbeitsamt und gesetzliche Interessensvertretungen über die Verfahrenseröffnung. Gleichzeitig erfolgt die Bestellung eines Ausgleichsverwalters, dem die Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners obliegt, und der dabei insbesondere dafür Sorge tragen muß, daß das Betriebsvermögen möglichst nicht geschmälert und das Unternehmen fortgeführt wird, es sei denn dies würde den überwiegenden Interessen der Beteiligten widersprechen. 41 Innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens hat die Ausgleichstagsatzung stattzufinden. Dabei wird auf Grundlage des Berichts des Verwalters über den Ausgleichsantrag verhandelt und anschließend abgestimmt. Stimmberechtigt sind dabei Ausgleichsgläubiger, also Kreditoren, deren Forderungen auch gegen deren Willen eine inhaltliche Veränderung erleiden können, nicht jedoch privilegierte Gläubiger. Der Schuldner muß in der Lage sein, zumindest 40% seiner Verbindlichkeiten in Jahresfrist oder - auf Antrag - eine Quote von wenigstens 50% innerhalb von 18 Monaten (in Ausnahmefällen auch innerhalb von zwei Jahren) zu tilgen. Spricht sich die Mehrheit der bei der Ausgleichstagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger, die außerdem wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme aller zur Abstimmung berechtigten Forderungen präsentieren müssen, für den vorgebrachten Ausgleichsvorschlag (dieser beinhaltet auch einen Finanzierungsplan und ein auf eine positive Fortführungsprognose gestütztes Sanierungskonzept) aus, so gilt er als angenommen. Die Bestätigung durch das zuständige Ausgleichsgericht verleiht dem angenommenen Vorschlag schlußendlich Rechtskräftigkeit. Wird das Ausgleichsangebot hingegen abgelehnt, kann das Gericht die nochmalige Unterbreitung eines geänderten Vorschlags zulassen, sofern sich dieser nicht offensichtlich ungünstiger für die Gläubiger darstellt Konkurs Der Konkurs hat die primäre Zielsetzung, das gesamte Schuldnervermögen zu verwerten und die dabei erwirtschafteten Erlöse gleichmäßig unter den Gläubigern aufzuteilen. Daran ändern auch die seit dem IRÄG 1982 vorhandenen Mechanismen zur Sanierung innerhalb des Konkursverfahrens wenig. Als Ergebnis der reformierten Insolvenzgesetzgebung muß jedoch nun- 40 Vgl. Jelinek, W.: a.a.o, S Vgl. Loebenstein, P.: Praxis der Ausgleichs- und Konkursverwaltung, S. 219f 42 Vgl. Geyerhofer, C.: a.a.o, S. 49ff

20 Gerichtliche Sanierung 18 mehr auch gelten, daß die mit einer konkursmäßigen Liquidation verbundenen volkswirtschaftlich unerwünschten Folgen dann zu unterbleiben haben, wenn eine sofortige oder rasche konkursmäßige Liquidierung im Interesse der Gläubiger nicht erforderlich oder nützlich ist. 43 Die Eröffnung des Konkursverfahrens kann auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers erfolgen oder resultiert - wie bereits erläutert wurde - aus dem Scheitern eines Ausgleichsoder Vorverfahrens. Liegt kein Hinderungsgrund vor, so ist der Konkurs zu eröffnen und von Amts wegen ein Masseverwalter zu bestellen. Dieser hat sich unter anderem über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Ursachen des Vermögensverfalles genaue Kenntnisse zu verschaffen und unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen des Gemeinschuldners fortgeführt werden kann. 44 Eine Bejahung der Sanierungsfähigkeit ist aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus nur dann möglich, wenn das insolvente Unternehmen noch über Erfolgspotentiale verfügt. 45 Stellt sich bei der Analyse heraus, daß das Unternehmen sanierungsunfähig ist, dem Schuldner nur noch die Möglichkeit eines Zwangsausgleichsantrags. Lehnen die Gläubiger den Zwangsausgleich indes ab oder wird erst gar kein entsprechender Antrag eingebracht, so kommt es zur konkursmäßigen Liquidation der Unternehmensmasse. 46 Befindet der Masseverwalter das Unternehmen hingegen für sanierungsfähig, so können erste diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet werden, die auf einem ebenfalls vom Masseverwalter erstellten Sanierungskonzept basieren (in der Praxis empfiehlt es sich für den Gemeinschuldner jedoch, diesen von einem eigenen Sanierungsvorschlag zu überzeugen). Nach erfolgreicher Sanierung wird das Konkursverfahren durch einen Zwangsausgleich, der - sofern die Gläubiger zustimmen - das Konkursverfahren beenden und die Leitung des Unternehmens zwecks Fortführung der Geschäfte in die Hände der alten oder einer neu eingesetzten Geschäftsführung übergeben kann, abgeschlossen Vgl. ebenda, S. 52f 44 Geyerhofer, C.: a.a.o, S Vgl. Feldbauer-Durstmüller, B.: a.a.o, S Vgl. ebenda, S Vgl. Geyerhofer, C.: a.a.o, S. 54

21 Außergerichtliche Sanierung Außergerichtliche Sanierung Die außergerichtliche Sanierung stellt zweifellos die älteste Variante eines Krisenmanagements im oder auch bereits vor dem Eintreten des Insolvenzstadiums dar. Sie kommt ohne Einschaltung des Gerichts oder sonstige gesetzliche Regelungen aus, ist unabhängig vom Erreichen einer bestimmten wirtschaftlichen Krisensituation anwendbar und beinhaltet - da in der Praxis eine Sanierung nur selten ohne Fremdhilfe möglich ist - zumeist eine freie Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubigern; man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem außergerichtlichen Ausgleich. In der Regel verzichten die Gläubiger dabei auf einen Teil ihrer Forderungen oder stunden diese, wodurch der Schuldnerunternehmung eine letzte Möglichkeit zur Sanierung eingeräumt werden soll. 48 Der Erfolg dieses Verfahrens hängt also im wesentlichen davon ab, ob der Schuldner die Gläubiger davon überzeugen kann, daß die geplante Sanierung für alle Beteiligte den besten Ausweg aus einer bestehenden oder sich abzeichnenden Krise darstellt. Im Falle eines Insolvenztatbestandes ist allerdings die Zulässigkeit einer Sanierung ohne Einschaltung des Gerichts in der Literatur umstritten. Viele Autoren sind indes der Meinung, daß außergerichtliche Sanierungsversuche, insbesondere zur Herbeiführung eines außergerichtlichen Ausgleiches, innerhalb der 60-Tage-Frist nach dem Eintreten in das Insolvenzstadiums durchaus unternommen werden dürfen, sofern eine Aussicht auf Erfolg besteht Abgrenzung zu den gerichtlichen Sanierungsverfahren Anders als bei den gerichtlichen Insolvenzverfahren können widerstrebende Gläubiger nicht zur Beteiligung an der außergerichtlichen Sanierung gezwungen werden, das heißt es bedarf stets der Zustimmung sämtlicher Kreditoren, um diese Methode anwenden zu können. Dies ist nur durch einen Sanierungsvorschlag zu bewerkstelligen, der die Gläubiger davon überzeugt, daß sie nichts gewinnen werden, wenn sie ihre Interessen im Wege einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung durchzusetzen versuchten, sondern daß im Gegenteil mit einem sanierten Schuldner wieder eine dauerhafte Zukunftsbeziehung möglich sei. 50 Ein nach wie vor ungelöstes Problem ist dabei die Integration gesicherter Gläubiger, die nach Möglichkeit daran gehindert werden 48 Vgl. Müller, R.: Krisenmanagement in der Unternehmung, S Vgl. Geyerhofer, C.: a.a.o, S. 41f 50 Vgl. Schulze, H.-R.: Außergerichtliche Insolvenzbewältigung - Ein Weg heute oder in Zukunft?, S. 467

22 Außergerichtliche Sanierung 20 sollten, auf ihre Sicherheiten zurückzugreifen, damit Masselosigkeit zu erzeugen und die Sanierung mangels Produktionsanlagen und Produkten zu erschweren oder sogar auszuschließen. Ein außergerichtlicher Ausgleich bietet weitergehende Möglichkeiten, die Kosten für alle Beteiligten gering zu halten; so muß etwa nicht unbedingt ein Treuhänder oder Verwalter zur Abwicklung eingeschaltet werden. Die Auszehrung der zur Verteilung kommenden Masse ist ebenfalls vermeidbar. Ein erheblicher Vorteil der außergerichtlichen Sanierung liegt in der verhältnismäßig geringen Publizität. Gewöhnlich verursachen Unternehmenskrisen, die nach außen dringen, weitere Schwierigkeiten für den ohnehin schon angeschlagenen Betrieb, vor allem in Form von Problemen im Absatz- und im Beschaffungsbereich. 51 Außergerichtliche Vereinbarungen werden unter anderem auch dann einem gerichtlichen Insolvenzverfahren vorgezogen, wenn dem notleidenden Betrieb aller Voraussicht nach ansonsten die Eröffnung eines Anschlußkonkurses und damit die Liquidation droht. Kann der Schuldner nämlich ein überzeugendes Sanierungskonzept vorlegen, so sind die Gläubiger oftmals bereit, auf die Beantragung eines Konkurses zu verzichten und damit die relativ hohen Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und dessen nicht selten kaufmännisch unsachgemäße Abwicklung (welche niedrigere Realisierungsquoten mit sich bringt) zu vermeiden Formen der außergerichtlichen Sanierung Besonders häufige Formen der außergerichtlichen Sanierung sind: Moratorium Akkord Gründung einer Fortführungsgesellschaft Unter einem Moratorium versteht man einen Zahlungsaufschub über ein vereinbartes Zahlungsziel hinaus. Ein Akkord ist ein Verzicht seitens der Gläubiger auf einen Teil der Forderun- 51 Vgl. Kohler-Gehrig, E.: Außergerichtlicher Vergleich zur Schuldenbereinigung und Sanierung, S. 4ff 52 Vgl. Müller, R.: a.a.o, S. 231

23 Außergerichtliche Sanierung 21 gen. Die gemeinsame Gründung einer Fortführungsgesellschaft durch Schuldner und Gläubiger erfolgt mit dem Ziel, den Geschäftsbetrieb des Schuldners fortzuführen. Auf die verschiedenen Typen von Fortführungsgesellschaften soll in späterer Folge noch eingegangen werden. Zugeständnisse der Gläubiger und der Banken gegenüber dem Krisenunternehmen - sei es in Form eines Teilerlasses der Forderungen oder eines Zahlungsaufschubs - sind in der Regel allerdings mit teilweise recht weitreichenden Auflagen verknüpft, wie etwa: 53 Neuordnung der Eigentumsverhältnisse Wechsel im Top-Management (zumeist Ausscheiden der alten Inhaberfamilie) Vornahme einschneidender Umstrukturierungen in der Kostenstruktur und im Marketingkonzept Fortführungsgesellschaften Hesselmann unterscheidet vier Typen von Fortführungsgesellschaften: Sanierungsgesellschaft Betriebsübernahmegesellschaft Sanierungs-Auffanggesellschaft Übernahme-Auffanggesellschaft / Auffanggesellschaft mit Zweifach-Option Eine Sanierungsgesellschaft hat den Zweck, die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung durch Einlagen von Neugesellschaftern zu beseitigen. Betriebsübernahmegesellschaften werden mit dem Ziel gegründet, etwaige Insolvenztatbestände durch den Verkauf des Betriebes aufzuheben und allenfalls verbleibende Verbindlichkeiten durch einen außergerichtlichen Ausgleich abzubauen. Sanierungs-Auffanggesellschaften ermöglichen eine treuhänderische oder pachtweise Betriebsfortführung und beinhalten Veräußerungen des Umlaufvermögens und außergerichtliche Schuldenregelungen. Im Rahmen einer Übernahme-Auffanggesellschaft bzw. einer Auffanggesellschaft mit Zweifach-Option kann das Betriebsgeschehen ebenfalls pachtweise fortgesetzt werden, wobei Optionen auf Erwerb des Betriebsvermögens bzw. auf Betei- 53 Vgl. Müller, R.: a.a.o, S. 232

24 Außergerichtliche Sanierung 22 ligung am Krisenunternehmen bestehen, und auch außergerichtliche Schuldenregelungen angestrebt werden können Vgl. Hesselmann, S.: a.a.o, S. 55f

25 Außergerichtliche Sanierung Publik gewordene außergerichtliche Sanierungen Wie bereits erwähnt vollziehen sich außergerichtliche Ausgleiche weitgehend unter Ausschluß der Öffentlichkeit - hierin liegt auch einer der wesentlichen Gründe für die Beliebtheit dieser Form der Krisenbewältigung. Abb.2 zeigt eine Auswahl der wenigen publizierten außergerichtlichen Sanierungen. Unternehmung Dugena Uhren und Schmuck eg Neckermann Versand KGaA New-York Hamburger Gummiwaren Compagnie AG Pegulan-Werke AG Pohlschröder & Co. KG Umsatz Jahr (DM) Status Ablauf Mio. Solvent Teilweiser Forderungs- und Zinsverzicht der Gläubigerbanken und Lieferanten, DG-Bank als neue Hausbank garantiert Bilanzausgleich 1982, Kapitalerhöhung seitens der Genossenschaftsmitglieder, Wechsel im Top- Management, Anfang 1985 Übernahme durch die Rewe Handelsgesellschaft Leibbrand ohg, Umwandlung der Dugena eg in eine Aktiengesellschaft, Kapitalerhöhung, für 1986 ausgeglichenes Ergebnis angestrebt Mio. Solvent Drohender Konkurs kann vermieden werden, die rund 40 Gläubigerbanken verzichten auf einen wesentlichen Teil ihrer Forderungen und halten Kreditlinien aufrecht, Kapitalschnitt und Umwandlung in eine AG, Karstadt AG als neuer Großaktionär, alte Inhaberfamilie scheidet aus Unternehmensführung aus, Sanierungsprogramm bislang ohne Wirkung, auch 1985 in der Verlustzone Mio. Solvent Zur Liquiditätssicherung stunden die Beschäftigten 4,5% ihres Bruttolohns für einen Zeitraum von drei Jahren, Sortimentsstraffung, Personalabbau, Verkauf von Beteiligungen, 1984 wird nach vier Jahren erstmals wieder ein Jahresüberschuß erzielt Mio. Solvent Stillhalteabkommen mit den Gläubigerbanken, Moratorium für ein Jahr, Durchleuchtung durch einen externen Berater, Aufnahme eines kapitalkräftigen Partners, Wechsel im Top- Management, durch Kostensenkung und neues Marketingkonzept gelingt Turnaround, auch in den Folgejahren Behauptung trotz angespannter Marktlage Mio. Insolvent Stundung und Teilerlaß der Forderungen, neuer Eigner führt neues Kapital zu, Wechsel im Top-Management, durch umfassende Umstrukturierung gelingt Sanierung. Abb.2: Publik gewordene außergerichtliche Sanierungen Vgl. Müller, R.: a.a.o, S. 233

26 Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Chalupsky, E.: Strategisches Controlling: Unternehmenssanierung, Skriptum, Institut für Treuhand- und Rechnungswesen, Fachgebiet Controlling, Linz 1994 Chalupsky, Ennöckl, Holzapfel: Handbuch des österreichischen Insolvenzrechts, 1. Auflage, Wirtschaftsverlag Dr. Anton Orac, Wien 1986 Eichinger, G.: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Insolvenztatbestände, in: Seicht, G.: Jahrbuch für Controlling und Rechnungswesen 88, Wirtschaftsverlag Dr. Anton Orac, Wien 1988 Feldbauer-Durstmüller, B.: Krisenmanagement - Unternehmensfortführung im Konkurs, Dissertation, Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs, Wien 1992 Geyerhofer, C.: Sanierung insolventer Unternehmen unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Behandlung des Sanierungsgewinnes, Diplomarbeit, eingereicht am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Fachgebiet Controlling, Linz 1992 Hafner, F.: Die Sanierung insolventer Unternehmen im reformierten Insolvenzrecht, Diplomarbeit, eingereicht am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Linz 1985 Hesselmann, S.: Sanierung oder Zerschlagung insolventer Unternehmen, 1. Auflage, Verlag C.E. Poeschel, Stuttgart 1990 Hierzenberger, K.: Ursache von Unternehmensinsolvenzen, in: Seicht, G.: Jahrbuch für Controlling und Rechnungswesen 88, Wirtschaftsverlag Dr. Anton Orac, Wien 1988 Hofmeister, R.: Sanierung in Klein- und Mittelbetrieben unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Situation in Österreich, in: Seicht, Stiegler: Jahrbuch für Controlling und Rechnungswesen 85, Wirtschaftsverlag Dr. Anton Orac, Wien 1985

27 Literaturverzeichnis 25 Jelinek, W.: Gerichtliche Sanierungshilfen - Ausgleichsverfahren und Vorverfahren, in: Ruppe, H.: Rechtsprobleme der Unternehmenssanierung, 1. Auflage, Wirtschaftsverlag Dr. Anton Orac, Wien 1983 Kohler-Gerig, E.: Außergerichtlicher Vergleich zur Schuldenbereinigung und Sanierung, 1. Auflage, Verlag C.E. Poeschel, Stuttgart 1987 Kreditschutzverband 1870 (Hrsg), Internationaler Kreditschutz 1989, Kreditschutzverband 1870, Wien 1989 Loebenstein, P.: Praxis der Ausgleichs- und Konkursverwaltung, in: Seicht, G.: Jahrbuch für Controlling und Rechnungswesen 89, Wirtschaftsverlag Dr. Anton Orac, Wien 1989 Lüthy, M.: Unternehmenskrisen und Restrukturierungen, 1. Auflage, Verlag Paul Haupt, Bern 1988 Müller, R.: Krisenmanagement in der Unternehmung: Vorgehen, Maßnahmen und Organisation, 2. Auflage, Verlag Peter Lang GmbH, Frankfurt 1986 Schulze, H.-R.: Außergerichtliche Insolvenzbewältigung - Ein Weg heute oder in Zukunft?, in: Siegwart, Mahari, Caytas, Bäckenförde: Restrukturierungen & Turnarounds, 1. Auflage, Verlag Helbing & Lichtenhahn und Schäffer Verlag für Wirtschaft und Steuern GmbH, Stuttgart 1990 Sprung, Schumacher: Die Zahlungsunfähigkeit als Konkurseröffnungsgrund, in: Juristische Blätter 5/6 1978, Springer Verlag, Wien 1978 Wit, H.: Unternehmensfortführung durch das neue Insolvenzrecht, 1. Auflage, Wirtschaftsverlag Dr. Anton Orac, Wien 1983

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