Produktinformationsblätter im Lichte des neuen BaFin-Rundschreibens ein nationaler Vorgriff auf die europäische PRIP-Verordnung?

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1 Seite 9 Produktinformationsblätter im Lichte des neuen BaFin-Rundschreibens ein nationaler Vorgriff auf die europäische PRIP-Verordnung? Seit dem sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU) in bestimmten Situationen verpflichtet, ihren Privatkunden ein sog. Produktinformationsblatt (PIB) zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderungen haben nunmehr durch ein aktuelles Rundschreiben der BaFin vom praxisrelevante Konkretisierungen erfahren, die bis Ende 2013 vollständig umgesetzt werden mussten. Zugleich finden auf europäischer Ebene die Trilog-Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission zum sog. PRIP-Vorhaben statt mit dem Ziel, noch vor Ablauf der jetzigen Legislaturperiode des Europäischen Parlaments (EP) eine Verordnung zu verabschieden, welche einheitliche Informationspflichten für Anlageprodukte mit Verpackungseigenschaft (Packaged Retail Investment Products PRIP) einführt (PRIP-VO). Diese Informationspflichten ähneln stark der Key Investor Information i. S. d. OGAW-Richtlinie. Das PRIP-Vorhaben wird bereits seit einigen Jahren auf europäischer Ebene intensiv diskutiert und könnte nunmehr zeitnah seinen Abschluss finden. Damit wären die neuen Informationspflichten bereits innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten EU-weit anwendbar und entsprechend zu beachten. Der nachfolgende Beitrag gibt einerseits einen Überblick über die Neuerungen und Konkretisierungen des PIB-Rundschreibens der BaFin. Andererseits informiert er kurz über die aktuellen Entwicklungen beim europäischen PRIP-Vorhaben und weist auf einige praxisrelevante Unterschiede zwischen den voraussichtlichen Anforderungen nach der PRIP-Verordnung und den deutschen PIB-Regeln hin. Dr. Caroline Herkströter, RAin, und Sabine Kimmich, LL.M. (Cardiff), RAin I. Gesetzlicher Rahmen und bislang bestehende Anforderungen für PIB Die Pflicht, unter bestimmten Voraussetzungen ein PIB zur Verfügung zu stellen, wurde im Rahmen des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingeführt. Ziel ist es, Kunden kurz und prägnant über die Finanzinstrumente, die zum Kauf empfohlen werden, zu informieren. Diese Information soll standardisiert und gut verständlich sein, so dass Kunden verschiedene Finanzinstrumente zum einen verstehen und zum anderen miteinander vergleichen können. In 31 Abs. 3a WpHG ist nunmehr geregelt, dass Kunden bei einer Anlageberatung rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts ein Informationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen ist, auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht. Professionelle Kunden sind hiervon ausgenommen, so dass diese Pflicht im Ergebnis nur für Privatkunden gilt. Konkretisiert wird 31 Abs. 3a WpHG durch 5a Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV), welcher u. a. Aussagen zum zulässigen Umfang des PIB und zu den vorgeschriebenen Mindestinhalten trifft. Ergänzend können auch die Anforderungen des BaFin-Rundschreibens 4/2010 vom (MaComp) betreffend Informationen i. S. d. 31 WpHG Anwendung finden, sofern einschlägig. Darüber hinaus sind die Muster für PIB, die von Interessenverbänden erstellt wurden, 2 von Relevanz. 1 Rundschreiben 4/2010 (WA) Mindestanforderungen an die Compliance- Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) vom WA 31-Wp /0010, zul. geänd. am , abrufbar unter (Abruf: ). 2 Vgl. etwa Muster des DK (Deutsche Kreditwirtschaft) und des Deutschen Derivate Verbands, abrufbar unter und (Abruf: ).

2 Seite 10 Aufsatz Detailliertere zwingende Vorgaben fehlten bislang jedoch. Anders als für die wesentlichen Anlegerinformationen nach dem bisherigen Investmentgesetz und nunmehr dem Kapitalanlagegesetzbuch, deren Anforderungen aus der OGAW-Richtlinie 3, den OGAW-Level 2-Maßnahmen 4 und entsprechenden ESMA-Vorgaben 5 stammen, gab es z. B. weder eine festgelegte Reihenfolge der Inhalte noch vorgeschriebene Formulierungen oder Konkretisierungen zur Darstellung einzelner Inhalte (z. B. zum Systemischen Risiko- und Rendite-Indikator SRRI oder zu den Kosten). Angesichts dessen ist es nicht verwunderlich, dass die BaFin im Dezember 2011 nach einer repräsentativen Stichprobe von PIB erheblichen Korrekturbedarf festgestellt hat. 6 In Reaktion hierauf hat die BaFin im September 2012 den Entwurf eines Rundschreibens 7 konsultiert und unter Berücksichtigung einiger Änderungsbegehren der Marktteilnehmer am das finale Rundschreiben 4/2013 (WA) zur Auslegung gesetzlicher Anforderungen an die Erstellung von Informationsblättern gem. 31 Abs. 3a WpHG/ 5a WpDVerOV (PIB-Rundschreiben) veröffentlicht. 8 Dieses Rundschreiben soll künftig in die MaComp eingefügt werden. II. Überblick über die wesentlichen Inhalte des neuen PIB-Rundschreibens In ihrem neuen PIB-Rundschreiben trifft die BaFin nicht nur recht detaillierte Aussagen zu konkreten inhaltlichen und formalen Anforderungen, sondern erläutert auch einzelne, praktisch höchst relevante Tatbestandsmerkmale des 31 Abs. 3a WpHG. 1. Tatbestand des 31 Abs. 3a WpHG und diesbezügliche Konkretisierungen durch das PIB-Rundschreiben Die Pflicht zum Zur-Verfügung-Stellen von PIB in 31 Abs. 3a WpHG zeichnet sich dadurch aus, dass sie einen sehr eng begrenzten Anwendungsbereich hat. Es kommt dabei auf eine ganz bestimmte Vertriebssituation an, denn ein PIB ist nur für solche Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen, auf die sich im Falle einer Anlageberatung eine Kaufempfehlung bezieht. Je nach Art (z. B. Beratung oder Vermittlung) und Zielrichtung (z. B. Kauf, Verkauf oder Halten des Finanzinstruments) des Vertriebs variiert die Pflicht zur Bereitstellung eines PIB für ein konkretes Finanzinstrument. Angesichts dessen erscheint es verständlich, dass dem Produktanbieter die Pflicht zur Erstellung des PIB nicht auferlegt wurde, denn für ihn kann es u. U. schwer steuerbar sein, wie das von ihm angebotene Finanzinstrument letztlich vertrieben wird. Dennoch legt 31 Abs. 3a WpHG nicht explizit fest, dass das die Anlageberatung erbringende WpDU die Pflicht zur Erstellung des PIB hat. Es wird lediglich gefordert, dass es dem Kunden das PIB zur Verfügung stellt, woraus die Pflicht zur Erstellung abgeleitet wird. a) Verantwortlichkeit für Erstellung des PIB Dies führte zu der Frage, ob und inwieweit PIB auch von den Produktanbietern, z. B. Emittenten, erstellt werden können und inwieweit die Verwender des PIB sich in solchen Fällen des Drittbezugs von PIB auf die Gesetzeskonformität des PIB verlassen können. Insbes. war unklar, ob die Ausführungen in BT 3.2 Nr. 3 der MaComp beim Drittbezug von PIB Anwendung finden. Nach den MaComp wird für Informationen i. S. d. 31 Abs. 2 WpHG, die dem Kunden vom WpDU zugänglich zu machen sind, klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, dass diese Informationen auch tatsächlich von dem WpDU selbst stammen. Wenn das WpDU Informationen aus Drittquellen nutzt, ist es zwar grundsätzlich selbst und in vollem Umfang für die Gesetzeskonformität der Informationen verantwortlich. Doch darf das die Informationen verwendende WpDU i. d. R. von einer Gesetzeskonformität der Informationen ausgehen, wenn die Drittquelle selbst zur Einhaltung der entsprechenden Anforderungen verpflichtet ist. Anders als der konsultierte Entwurf schließt das finale PIB-Rundschreiben die grundsätzliche Anwendbarkeit von BT 3.2 MaComp auf den Drittbezug von PIB eindeutig aus. Grundsätzlich ist es nunmehr die Pflicht des WpDU, welches das PIB zur Verfügung stellen muss, die Gesetzeskonformität des PIB sicherzustellen. Beim Drittbezug bzw. bei der arbeitsteiligen Erstellung von PIB sollen nunmehr klare Kriterien und aufsichtsrechtliche Anforderungen beachtet werden, die stark an die Anforderungen für Auslagerungssachverhalte erinnern: Der Ersteller des PIB sichert dem Verwender die Normkonformität nach den BaFin-Anforderungen zu. Der Ersteller gewährt dem Verwender und seinen Prüfern sowie der BaFin alle aufsichtsrechtlich erforderlichen Informations- und Prüfungsrechte. Der Verwender steuert und überwacht die mit der Erstellung der PIB einhergehenden aufsichtsrechtlichen Risiken ange- 3 RL 2009/65/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABlEU vom , L 302, VO (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom zur Durchführung der RL 2009/65/ EG, ABlEU vom , L 176, 1. 5 CESR/ , CESR/ , CESR/ , CESR/ , CESR/10-673, CESR/10-674, abrufbar unter (Abruf: ). 6 Prüfergebnisse der BaFin zu den Informationsblättern nach 31 Abs. 3a WpHG vom , abrufbar unter (Abruf: ). 7 Konsultation 11/2012, Entwurfsstand vom , abrufbar unter www. bafin.de (Abruf: ); dort sind ebenfalls die zur Veröffentlichung freigegebenen Stellungnahmen von Interessenvertretern und anderen Konsultationsteilnehmern zum Entwurf des Rundschreibens einzusehen. 8 Rundschreiben 4/2013 (WA) vom WA 36 Wp /0003, abrufbar unter (Abruf: ).

3 Seite 11 messen. Nur unter explizit aufgeführten Ausnahmen kann der Verwender von der Durchführung der erforderlichen Kontrollmaßnahmen absehen. b) Rechtzeitigkeit des Zur-Verfügung-Stellens Des Weiteren muss das PIB rechtzeitig vor Geschäftsabschluss zur Verfügung gestellt werden. Die Frage, die in diesem Zusammenhang (aber auch bei anderen Informationen nach 31 WpHG regelmäßig) auftritt, ist, was als rechtzeitig anzusehen ist. Eine klare Antwort hierauf bleibt das PIB-Rundschreiben schuldig, denn es kommt wie so oft auf die Umstände des Einzelfalls an. Jedoch verdeutlichen die Ausführungen der BaFin im PIB-Rundschreiben zur Anlageberatung unter Abwesenden, dass der Kunde das PIB immer, auch bei einem Geschäft unter Abwesenden, vor Gesschäftsabschluss rechtzeitig zur Kenntnis nehmen können muss. Auch bei Geschäften unter Abwesenden kann ein Auftrag zum Erwerb von Finanzinstrumenten auf Grund einer Anlageberatung nur dann ausgeführt werden, wenn der Kunde das PIB vorab oder während der Beratung (z. B. elektronisch) zur Verfügung gestellt bekommen hat und seinen Inhalt im ersteren Fall vorab, im letzteren Fall in dieser Zeit zur Kenntnis genommen hat. 9 Angesichts der Ausführungen zur Anlageberatung unter Anwesenden, bei der es ausreichen soll, wenn das PIB dem Kunden in gedruckter Form ausgehändigt wird, und es auf die tatsächliche Kenntnisnahme seines Inhalts nicht anzukommen scheint, sollte es auch bei der Anlageberatung unter Abwesenden genügen, wenn der Kunde den Inhalt des PIB zur Kenntnis nehmen kann. 2. Inhaltliche und formale Anforderungen an die Gestaltung von PIB In Teil 3 geht das PIB-Rundschreiben auf spezielle Anforderungen für PIB ein. Dabei werden zunächst allgemeine Anforderungen erläutert, wie z. B. Kenntlichmachung von PIB zwecks Abgrenzung von anderen Informationen, Verständlichkeit des PIB gemessen am Empfängerhorizont, Verbot von unrichtigen oder irreführenden Angaben, Gebot der Vereinbarkeit des PIB mit dem Prospekt, Aktualität der Angaben und Verbot werbender oder anderer nicht zweckdienlicher Angaben. Sodann wird auf die konkreten inhaltlichen Anforderungen des 5a WpDVerOV näher eingegangen. Insgesamt zeichnet sich dieser Teil des PIB-Rundschreibens dadurch aus, dass die BaFin ihre Ausführungen durch Positiv- und Negativbeispiele ergänzt und dadurch stark veranschaulicht, wobei zahlreiche Aussagen insbes. im Lichte der Prüfergebnisse der BaFin zu PIB von keine wesentlichen Neuerungen darstellen dürften. Angesichts dessen soll nachfolgend nur auf einzelne ausgesuchte Aspekte der allgemeinen und inhaltlichen Anforderungen eingegangen werden. a) Verständlichkeit PIB müssen für den durchschnittlich informierten Privatkunden leicht verständlich sein. Dies bedeutet, dass auf einfache Satzstrukturen und verständliche Sprache zu achten ist. Abkürzungen, die im Normalfall nicht bekannt sind, sollten erläutert werden, und auch sonst ist auf eine allgemeinverständliche Beschreibung zu achten. Ausnahmen sind nur insoweit möglich, als dass das PIB von vornherein nur für eine bestimmte Gruppe von Privatkunden geeignet sein soll und entsprechend deutlich hervorgehoben und an prominenter Stelle gekennzeichnet ist. Dies hat dann aber zur Konsequenz, dass das Finanzinstrument Anlegern außerhalb dieser Gruppe nicht empfohlen werden kann. Durch den Verzicht auf Abkürzungen, Jargon und eine zu komprimierte Darstellung von Informationen dürfte es schwieriger werden, den gesetzlich vorgegebenen Umfang von zwei bzw. drei DIN A4-Seiten einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist auf eine Initiative der DK-Spitzenverbände zur besseren Verständlichkeit von PIB hinzuweisen. Auf Initiative des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) haben kreditwirtschaftliche Verbände in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Behörden 11 am ein Glossar zur sprachlichen Verständlichkeit von PIB veröffentlicht, welches von einem auf verständliche Kommunikation spezialisierten Fachinstitut erarbeitet wurde. 12 Das Glossar enthält eine Liste von Begriffen, die regelmäßig in PIB nicht mehr verwendet werden sollten, eine Liste mit abgestimmten Formulierungen für standardisierte Kurzerläuterungen von Begriffen, deren konkrete Ausprägung im jeweiligen PIB ggf. näher zu erläutern ist, 9 Der Konsultationsentwurf sah hierfür noch vor, dass der Berater das PIB mit dem Kunden erörtert. 10 Vgl. oben Abschn. I. sowie Fn Neben BMELV und den DK-Verbänden waren auch der Deutsche Derivate Verband, der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz an dieser Arbeitsgruppe beteiligt. BaFin und BMF haben die Arbeit dieser Gruppe aktiv begleitet. 12 Glossar zur Verbesserung der sprachlichen Verständlichkeit von Produktinformationsblättern nach Wertpapierhandelsgesetz, Stand: Aug. 2013, abrufbar unter (Abruf: ).

4 Seite 12 Aufsatz eine Liste mit Begriffen, die vom PIB-Ersteller je nach Zusammenhang und Finanzinstrument immer individuell zu erläutern sind, 11 Textbausteine zum Thema Risiko als Empfehlung für die harmonisierte Darstellung von Risiken sowie weitere Textbausteine zum Thema Kosten und Vertriebsvergütung. Den Mitgliedern der kreditwirtschaftlichen Verbände ist die Umsetzung dieses Glossars bis zum empfohlen worden. Da auch BaFin und BMF in die Erstellung des Glossars eingebunden waren, sollte davon ausgegangen werden, dass die darin enthaltenen Erläuterungen und Empfehlungen die Anforderungen des neuen PIB-Rundschreibens auch aus Sicht der BaFin erfüllen dürften. Angesichts der Textbausteine dürfte dieses Glossar auch für die inhaltlichen Anforderungen des 5a WpDVerOV, z. B. zur Art oder zur Funktionsweise eines konkreten Finanzinstruments oder zu den mit einem Finanzinstrument verbundenen Risiken und Kosten, von praktischer Bedeutung sein und die Erstellung des PIB wesentlich erleichtern. Zu bedenken ist hierbei, dass es sich bei dem Glossar in erster Linie um eine Konkretisierung und Hilfestellung für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an PIB handeln wird, dessen zivil- und v. a. haftungsrechtliche Bedeutung schwer zu bestimmen ist. b) Aktualität Ein Erfordernis, das in der Praxis erfahrungsgemäß einen hohen Aufwand und auch ein gewisses (Haftungs-)Risiko bedeuten kann, ist die Aktualität der Angaben. PIB müssen aktuelle Angaben enthalten, um dem Grundsatz der Redlichkeit und Nicht-Irreführung zu genügen. Wann jedoch die von der BaFin hieraus abgeleitete Aktualisierungspflicht besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die BaFin stellt lediglich klar, dass ein PIB bei Änderungen wesentlicher Art unverzüglich zu aktualisieren ist. 13 In ihrem PIB-Rundschreiben gibt die BaFin einzelne Hinweise zur Aktualität: Das PIB muss einen leicht erkennbaren Hinweis auf das Erstellungsdatum haben und darf weder Einschränkungen noch einen Ausschluss der Aktualität enthalten. Zudem stellt die BaFin klar, dass eine Aktualisierungspflicht grundsätzlich mit Abschluss der Anlageberatung endet. Keine Aussage enthält das PIB-Rundschreiben zu der Frage, ob es auf die Kenntnis des (oft vom Produktanbieter personenverschiedenen) Verwenders von der Nicht-Aktualität des PIB ankommt. Des Weiteren schweigt das PIB-Rundschreiben zu der auch im Zusammenhang mit anderen Informationsdokumenten relevanten Frage, ob nicht-aktuelle PIB während des Zeitraums zwischen Eintritt (der Kenntnis des Verwenders von) der fehlenden Aktualität und frühestmöglicher Verfügbarkeit aktualisierter PIB im Rahmen der Anlageberatung verwendet werden dürfen. c) Verbot bestimmter Angaben Die BaFin stellt klar, dass in Zukunft bestimmte Angaben in PIB unzulässig sind. Dies betrifft u. a. die Verwendung von Ratings und werbende Angaben. Interessanterweise betrachtet die BaFin auch Angaben zu ethischen, sozialen und ökologischen Belangen als unzulässige werbende Angaben, wenn diese Angaben nicht wesentliche Eigenschaften des Produkts darstellen und zugleich erläutert wird, welche Maßstäbe die Grundlage einer solchen Aussage sind. Auch Angaben zur Anlageorientierung des Anlegers (z. B. risikoscheu oder risikobereit ) anders als die oben genannte Kennzeichnung für eine bestimmte Empfängergruppe sowie die bloße Angabe der BaFin als Aufsichtsbehörde sind nunmehr ausdrücklich unzulässig. d) Ausgesuchte Einzelaspekte zu den inhaltlichen Vorgaben Bei den Angaben zur Funktionsweise des Finanzinstruments ist darauf zu achten, dass Produktspezifika zu berücksichtigen sind und das PIB selbst die wichtigsten Eckdaten des Finanzinstruments enthalten muss. Ein Verweis auf Veröffentlichungen Dritter ist nicht möglich. Produktspezifische Daten, die zum Zeitpunkt der PIB-Erstellung noch nicht feststehen 14 bzw. unsicher 15 sind, sind dennoch im PIB zu berücksichtigen bzw. so konkret wie möglich zu beschreiben. Auf keinen Fall dürfen relevante Produktdetails fehlen, bloß weil sie zum Zeitpunkt der Anlageberatung noch nicht feststehen. Im PIB sind die mit dem Finanzinstrument verbundenen Risiken nach ihrer Bedeutung zu gewichten, wobei die Bedeutung nicht durch eine inhaltliche Überfrachtung verwässert werden darf. 16 Die aufgeführten Risiken müssen eine Relevanz für das konkrete Finanzinstrument haben. Wegen des Werbeverbots in PIB sind Aussagen zu Instrumenten zur Begrenzung von Risiken mit besonderer Zurückhaltung zu formulieren. Sie müssen wertneutral, objektiv und auf die Kernaussage reduziert sein. Hierbei kommt 13 Erfreulicherweise ist der Hinweis entfallen, der im Konsultationsentwurf noch enthalten war, dass das PIB zu einem Optionsschein u. U. sogar mehrmals täglich aktualisiert werden muss. 14 Dies ist z. B. der Fall bei Zertifikaten, die in der Zeichnungsphase vertrieben werden und bei denen sich Schwellenwerte erst nach der Zeichnungsphase konkretisieren. 15 Das ist z. B. die unsichere Laufzeit des Finanzinstruments wegen Kündigungsmöglichkeiten des Emittenten. 16 Laut Rundschreiben sind bei der Frage, ob ein Risiko unbedeutend ist oder nicht, sowohl das Verlustpotenzial als auch die Eintrittswahrscheinlichkeit zu berücksichtigen.

5 Seite 13 es auf eine Gesamtschau an, bei der nicht nur die Formulierung selbst, sondern auch ihre Stellung im Text von Bedeutung ist. Angesichts dessen sollte z. B. der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung nicht nur auf einen rein abstrakten Hinweis beschränkt sein, sondern auch an einer neutralen Stelle im PIB erfolgen (und nicht etwa im Anschluss an die Ausführungen zum Emittentenrisiko). Im Hinblick auf die Angaben nach 5a WpDVerOV zu den Aussichten für Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen stellt das PIB-Rundschreiben trotz Kritik im Rahmen der Konsultation klar, dass eine Darstellung der marktpreisbestimmenden Faktoren im PIB erforderlich ist. Für die ebenfalls erforderlichen Szenariodarstellungen kann sowohl auf beispielhafte Berechnungen als auch auf graphische Darstellungen zurück gegriffen werden. Allerdings sind stets drei Szenarien positiv, neutral und negativ darzustellen, 17 die u. a. wirklichkeitsnah sein sollen und ebenfalls der Aktualisierungspflicht unterliegen. Um Irreführung zu vermeiden, sind nur reine Nettooder kombinierte Brutto-Netto-Darstellungen gesetzeskonform. Bei den Angaben zu den mit der Anlage verbundenen Kosten stellt die BaFin u. a. klar, dass eine Angabe der institutsspezifischen Erwerbshöchstkosten in Prozent des Anlagebetrags (sofern relevant ergänzt um eine Mindestgebühr in Euro) zulässig ist. Ausgabeaufschläge sind ebenfalls in Prozent des Anlagebetrags zu nennen. Für Erwerbsneben- und -folgekosten genügt ein abstrakter Hinweis. Der Verweis auf ein Leistungsverzeichnis oder Auskünfte Dritter ist unzulässig. Interessant ist, dass im PIB- Rundschreiben anders als im Konsultationsentwurf die Aussage fehlt, dass Vertriebsprovisionen und Zuwendungen nicht zu den von 5a WpDVerOV erfassten Kosten gehören und deshalb nicht zwingend im PIB genannt werden müssen. Abschließend ist festzuhalten, dass das PIB-Rundschreiben angesichts seiner vielen Beispiele recht konkrete Vorgaben für die Erstellung von PIB enthält, die nicht immer praxisnah sind und bei bestimmten Finanzinstrumenten durchaus Schwierigkeiten bei der Umsetzung bereiten können. Das Glossar des DK wird zumindest bei einzelnen Punkten eine Hilfe darstellen und eine brancheneinheitliche inhaltliche Herangehensweise ermöglichen. III. PIB-Rundschreiben im Lichte des europäischen PRIP-Vorhabens Seit 2007 wird auf europäischer Ebene als Teil der Initiative zur Verbesserung des Verbraucherschutzes die sog. PRIP-Verordnung diskutiert. Ziel dieser Verordnung, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung haben wird, ist es, einheitliche Informationspflichten für bestimmte Anlageprodukte mit Verpackungseigenschaft zu schaffen, die an Kleinanleger vertrieben werden sollen. 18 Diese Informationspflichten orientieren sich stark an den vergleichbaren europäischen Vorgaben für Investmentfonds, namentlich den Anforderungen an sog. Key Investor Information Documents (KIID) nach der OGAW-Richtlinie. Die Einführung des 31 Abs. 3a WpHG durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz erfolgte inmitten des europäischen Diskussions- und Konsultationsprozesses zum PRIP-Vorhaben und noch bevor der Kommissionsentwurf der PRIP-Verordnung 19 vorgestellt wurde. Dies hat zur Folge, dass die rein nationalen deutschen Vorgaben zu PIB in signifikanten Punkten von den voraussichtlichen EU-weit einheitlichen Vorgaben zu Informationsblättern für PRIP (sog. Basisinformationsblätter, englische Sprachfassung: Key Information Document KID) abweichen werden. 1. Aktueller Stand des PRIP-Vorhabens Erklärtes Ziel der europäischen Institutionen ist es, die PRIP-VO noch vor den Neuwahlen für das EP im Mai 2014 abschließend beraten und im Amtsblatt veröffentlicht zu haben. Hierzu hat der Europäische Rat am einen Kompromissvorschlag zum Kommissionsentwurf für eine PRIP-VO in Gestalt einer Allgemeinen Ausrichtung gefunden. 20 Auch das EP stimmte am (in unüblicher Weise nach erneuter Debatte im Plenum) dem vom Committee on Economic and Monetary Affairs (ECON) erarbeiteten Kompromissvorschlag zum Kommissionsentwurf 21 zu, so dass die letzte Runde der Trilog-Gespräche zwischen Kommission, Rat und EP nunmehr beginnen kann. Eine abschließende Abstimmung des EP über den im Rahmen des Trilog-Verfahren gefundenen Kompromiss ist derzeit für März 2014 angesetzt. Die zum Teil sehr weit auseinander liegenden Positionen von EP und Rat und die vom EP vorgeschlagenen umfangreichen Ergänzungen des ursprünglichen Kommissionsentwurfs lassen es nicht unwahrscheinlich erscheinen, dass weitere 17 Zu Recht wurde im Konsultationsprozess angemerkt, dass je nach Finanzinstrument drei Szenarien nicht immer möglich oder zweckmäßig sind, z. B. bei Aktienanleihen. 18 Für eine detaillierte Darstellung der Hintergründe, Ziele und Inhalte des Kommissionsentwurfs der PRIP-Verordnung möchten wir auf unseren früheren Aufsatz in dieser Zeitschrift Basisinformationen für Anlageprodukte ein Überblick zum Entwurf der PRIP-VO der EU-Kommission, RdF 2012, 371 ff., verweisen. 19 Vorschlag für eine VO des EP und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte, COM(2012) 352 final vom , abrufbar unter ec.europa.eu/internal_market (Abruf: ). 20 Council of the European Union, General Approach on the Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on key information documents for packaged retail investment products (PRIPs), 2012/0169 (COD) vom Report on the proposal for a regulation of the EP and of the Council on key information documents for investment products, A7-0368/2013 vom

6 Seite 14 Aufsatz Verzögerungen eintreten könnten, die einen Abschluss des Vorhabens noch in dieser Legislaturperiode erheblich erschweren. 2. Änderungswünsche des Rats und des Parlaments Ausweislich der allgemeinen Ausrichtung des Rats und des Beschlusses des EP bestehen v. a. beim Anwendungsbereich der PRIP-VO recht gegenläufige Änderungsvorschläge zum Kommissionsvorschlag. Der Kommissionsvorschlag umfasste nur Anlageprodukte mit Verpackungseigenschaft. Wertpapiere, in die kein Derivat eingebettet ist, sowie der Direktbesitz von Aktien und Anleihen waren von vornherein ausgeschlossen. Versicherungsprodukte waren zwar grundsätzlich erfasst, wenn sie Verpackungseigenschaften aufwiesen, allerdings waren solche, die lediglich Versicherungsleistungen bieten bzw. die keinen Rückkaufwert bieten oder deren Rückkaufwert Marktschwankungen nicht ausgesetzt ist, ausgenommen. Die Allgemeine Ausrichtung des Rats zieht den Anwendungsbereich hingegen etwas enger und schließt Nichtlebensversicherungsprodukte i. S. d. Solvency II-Richtlinie grundsätzlich vom Anwendungsbereich der PRIP-VO aus. Auch Lebensversicherungsprodukte sollen nur in bestimmten Fällen erfasst sein. Das EP wiederum hat in seiner Abstimmung zum Vorschlag des ECON einen weit über den ursprünglichen Kommissionsentwurf hinausgehenden Anwendungsbereich gefordert, der nicht nur Produkte mit Verpackungseigenschaft, sondern grundsätzlich alle Anlageprodukte ( investment products ) umfassen soll. Erfasst wären somit grundsätzlich auch direkte Anlagen. Der Ausnahmekatalog ist wesentlich enger gefasst und nimmt in Bezug auf Versicherungsprodukte lediglich solche aus, die keinen Rückkaufwert bieten. Das EP strebt somit eine flächendeckende Informationspflicht durch KID gegenüber Privatkunden an, unabhängig von der Verpackungseigenschaft des Anlageprodukts. Auch ansonsten sieht der Kompromissvorschlag des EP anders als die allgemeine Ausrichtung des Rats weitreichende Ergänzungen des Kommissionsvorschlags vor, wie z. B. die Einführung eines Product-Approval-Prozesses, eine weite Definition des Begriffs Verkauf von Anlageprodukten, die auch die Beratung mit umfasst, die Einführung eines Komplexität-Labels zur Kennzeichnung sog. komplexer Produkte und eine Stärkung der Sanktions- und Produktinterventionsbefugnisse der Aufsichtsbehörden. Ebenfalls vorgesehen ist die sehr umstrittene Einführung eines Anhangs zum KID, welchen nicht der Produktanbieter, sondern der Verkäufer des Produkts zu erstellen hat und der eine Offenlegung von Gebühren und Kosten enthalten soll. Zudem sollen die Europäischen Aufsehergremien (ESA) nach Vorstellung des EP einen öffentlich zugänglichen online fund calculator für Anleger erarbeiten, mit Hilfe dessen Anleger die voraussichtliche Rendite ihres Anlageprodukts ermitteln können. Die Produktanbieter und Verkäufer sollen hierzu vierteljährlich die erforderlichen Daten beibringen. 3. Wesentliche Unterschiede zwischen PIB- und PRIP-Vorschriften Je nachdem, ob sich Rat oder EP bei den Trilog-Verhandlungen mit ihren Vorstellungen zum Anwendungsbereich durchsetzen, könnten die Überschneidungen zwischen 31 Abs. 3a WpHG und der PRIP-Verordnung unterschiedlich groß sein. Während der Parlamentsvorschlag durch die grundsätzliche Einbeziehung von direkten Anlagen und die weite Definition von Verkauf einen Anwendungsbereich haben könnte, der viele Finanzinstrumente i. S. d. WpHG und auch Beratungssituationen i. S. d. 31 Abs. 3a WpHG mit umfasst, wären die Unterschiede zwischen PIB- und PRIP-Vorschriften nach der allgemeinen Ausrichtung des Rats recht groß. Auch die Vorgaben zum Aufbau und Inhalt von PIB und KID sind völlig anders ausgeprägt. Trotz derselben Zielrichtung, Anlegern durch eine kurze und prägnante Information den Vergleich zwischen verschiedenen Produkten zu ermöglichen, sind die Konkretisierungen höchst verschieden. Die PRIP-VO zeichnet sich durch sehr detaillierte Vorgaben aus, zu denen die Ausführungen im PIB-Rundschreiben im Vergleich geradezu high-level erscheinen. Angesichts dieser erheblichen Unterschiede wird man die deutsche Einführung des PIB kaum als Vorgriff auf die PRIP- Verordnung betrachten können. Zwar verfolgen PIB und KID grundsätzlich die gleichen Ziele, doch sind erfasste Produkte und pflichtauslösende Anknüpfungsmomente zu verschieden, um 31 Abs. 3a WpHG als ersten Schritt in Richtung PRIP-VO betrachten zu können, den die neuen europäischen Vorschriften lediglich ergänzen bzw. konkretisieren werden. Es steht zwar zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber nach Inkrafttreten der PRIP-VO für die Fälle von der Pflicht zur Verwendung von PIB absieht, in denen bereits ein KID verwendet wird. Eine solche Regelung wurde zumindest in 31 Abs. 3a S. 3 WpHG für die wesentlichen Anlegerinformationen getroffen und später auf das Vermögensinformationsblatt ausgedehnt. Angesichts dessen dürfte auch vermieden werden, dass der Vertrieb von Produkten sowohl dem PIB-Regime als auch dem PRIP-Regime unterliegt. Dennoch wird die Komplexität des deutschen s im Falle der Beibehaltung der PIB-Regelungen gerade beim Vertrieb von Finanzinstrumenten weiter erhöht. Es müsste insbes. stets bei den bislang dem PIB-Regime unterlie-

7 Powered by TCPDF ( Seite 15 genden Finanzinstrumenten geprüft werden, welches Informationsdokument dem Kunden in welcher Vertriebssituation zur Verfügung zu stellen ist und von wem das jeweils zu verwendende Dokument zu erstellen ist. Letzteres wäre natürlich auch von Relevanz für die Frage, wer für den Inhalt und die Gesetzeskonformität des Dokuments verantwortlich ist. 1. Durch die recht umfangreichen und v. a. konkreten Vorgaben des PIB-Rundschreibens werden die Verwender ihre PIB erneut auf Gesetzeskonformität untersuchen und dabei auch die zahlreichen Beispiele der BaFin berücksichtigen müssen. Das Glossar zur besseren sprachlichen Verständlichkeit von PIB dürfte unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten in der Praxis eine große Hilfe darstellen. 2. Die Ausführungen zum Drittbezug von PIB zeigen Parallelen zu Auslagerungssachverhalten. Insofern sollten Verwender von drittbezogenen PIB ihre diesbezüglichen vertraglichen Regelungen mit PIB-Erstellern einer erneuten Prüfung unterziehen. 3. Angesichts der höchst unterschiedlichen Positionen von Rat und Parlament erscheint ein erfolgreicher Abschluss der Trilog-Verhandlungen bis zum Ende der jetzigen Legislaturperiode sehr ambitioniert. Dennoch ist ein politischer Wille zur Einigung vorhanden. Sollte ein gemeinsamer Kompromiss vor Mai 2014 gefunden werden, so könnte die PRIP-VO bereits Mitte 2016 anwendbar sein. 4. Mit Inkrafttreten der PRIP-Verordnung sollte der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben zu PIB kritisch hinterfragen und erwägen, von ergänzenden rein nationalen Zusatzregelungen Abstand zu nehmen. Zusammenfassung Autorinnen Dr. Caroline Herkströter, RAin, ist Partnerin im Frankfurter Büro von Norton Rose Fulbright, LLP. Sie ist spezialisiert auf Bankaufsichts- und Investmentrecht und hat langjährige Erfahrung in der Beratung von in- und ausländischen Investmentgesellschaften sowie Investment- und Universalbanken. Sabine Kimmich, LL.M. (Cardiff), RAin, ist Associate im Frankfurter Büro von Norton Rose Fulbright, LL.P. Schwerpunkte ihrer Beratung sind die Bereiche Asset Management und. Zuvor war sie beim Verband der Auslandsbanken in der Rechtsabteilung als Abteilungsdirektorin Compliance tätig.

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