MIETVERTRAG- Eigentumswohnung

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1 MIETVERTRAG- Eigentumswohnung Zwischen (Vermieter) und (Mieter) sowie (Mitmieter) wird folgender Mietvertrag geschlossen: 1 Mietgegenstand Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken folgende im Haus LexisNexis Deutschland GmbH, Münster MIR535 EU 10/09 Mietvertrag Eigentumswohnung Seite 1 Geschoss: links / rechts gelegenen Räume: Zimmer, Küche, Flur, Bad, WC, Mansarde, Speicherabteil, Kellerabteil, Garten(anteil), Balkon, Loggia, Garage, Sonstiges:. Die vermietete Wohnung hat eine Wohnfläche von qm. 2 Gemeinschaftseinrichtungen Der Mieter ist berechtigt, die im Haus vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen wie Trockenspeicher, Keller und Hofraum, soweit vorhanden, gemäß der Hausordnung mitzubenutzen. 3 Schlüssel Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit ausgehändigt: Haustürschlüssel, Wohnungstürschlüssel, Zimmerschlüssel, Speicherschlüssel, Kellerschlüssel, Garagenschlüssel, Sonstiges:. 4 Mietdauer Das Mietverhältnis beginnt am und 1. ist befristet bis zum. Es endet, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf. Grund für die Befristung ist gem 575 BGB:

2 2. läuft auf unbestimmte Zeit. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der Vertrag kann vom Vermieter gekündigt werden mit einer Frist von - 3 Monaten, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre, - 6 Monaten, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mindestens 5 Jahre, - 9 Monaten, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mindestens 8 Jahre, vergangen sind. 5 Mietzins Die Miete -ohne Nebenkosten- beträgt monatlich (in Worten: Euro) Für die Garage/den Abstellplatz (in Worten: Euro) insgesamt: Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats, fällig. Sie ist auf folgendes Konto des Vermieters zu überweisen: Kto.-Inhaber: Kto.-Nr.: LexisNexis Deutschland GmbH, Münster MIR535 EU 10/09 Mietvertrag Eigentumswohnung Seite 2 BLZ: bei: Diese Miete ist vereinbart. Mieterhöhungen sind den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zulässig. Folgende Änderung des Mietzinses wird vereinbart (Staffelmiete): Die Miete erhöht sich am um. Die Miete erhöht sich am um weitere. Die Miete erhöht sich am um weitere. Zu einer weiteren Staffelung des Mietzinses vgl. Anlage. Sonstige Vereinbarungen zur Mieterhöhung: 6 Neben- und Betriebskosten 1. Neben der Miete schuldet der Mieter nachstehend aufgeführte Betriebskosten: a) öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuern) b) Kosten der (Warm-)Wasserversorgung c) Kosten der Entwässerung d) Heizkosten/Kosten der zentralen Warmwasserbereitung e) Fahrstuhlkosten (Personen- und Lastenaufzug) f) Straßenreinigung und Müllabfuhr g) Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung h) Gartenpflege i) Beleuchtung j) Schornsteinreinigung k) Sach- und Haftpflichtversicherung l) Hausmeisterkosten m) Gemeinschaftsantennenanlage

3 n) Kosten der maschinellen Wascheinrichtung o) Sonstige Betriebskosten: die Betriebskosten gemäß 2 der Betriebskostenverordnung, die als Anlage Bestandteil dieses Vertrages ist. 2. Die Berechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten erfolgt auf Grund der Heizkostenverordnung. 3. Die Kostenverteilung beruht auf folgendem Verteilungsschlüssel: Die Verteilung der abzurechnenden Kosten geschieht nach Wahl des Vermieters. Es können verbrauchsbedingte Betriebskostenpositionen wie unter den Buchstaben b) bis e) sowie i) und n) nach Personanzahl, und verbrauchsunabhängige Betriebskostenpositionen wie unter den Buchstaben a) sowie f) bis h) und j) bis m) nach der Wohnfläche verteilt werden. Bei vorhandenen Zählereinrichtungen sind die Messergebnisse maßgeblich. 4. Auf die Heizungs- und Warmwasserkosten hat der Mieter einen monatlichen Betrag in Höhe von zu leisten. Alle übrigen Betriebskosten betragen monatlich LexisNexis Deutschland GmbH, Münster MIR535 EU 10/09 Mietvertrag Eigentumswohnung Seite 3 Neben- und Betriebskosten pro Monat insgesamt Mietzusammenstellung monatlich: Miete für Wohnraum Miete für Garage/ Einstellplatz Betriebskosten Heizkosten Gesamtmiete 5. Betriebs- und Nebenkosten sind zusammen mit der Mietzahlung ( 5) jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig und zusammen mit ihr auf das angegebene Vermieterkonto zu überweisen. Die monatlichen Beträge der Betriebs- und Nebenkosten sind Vorauszahlungen. Über sie wird einmal jährlich abgerechnet, sobald die Abrechnungsunterlagen dem Vermieter vorliegen, spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Der Mieter hat das Recht, die Abrechnungsbelege auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Guthaben bzw. Nachforderungen hat der Vermieter/Mieter innerhalb eines Monats gegenüber dem Vermieter/Mieter auszugleichen. 6. Im Falle einer durch den Mieter verursachten Auflösung des Mietvertrages vor Ablauf der Abrechnungsperiode (z.b. durch Mieterkündigung) trägt der Mieter die Kosten für die Zwischenablesung des Wärme-, Warmund Kaltwasserverbrauchs sowie die Kosten der Aufteilung der Abrechnung in Höhedes durch das beauftragte Abrechnungsunternehmen in Rechnung gestellten Betrages. Die Parteien haben übereinstimmend folgende Vereinbarung getroffen:

4 7 Einrichtungsgegenstände In den Mieträumen befinden sich folgende Einrichtungsgegenstände, die Eigentum des Vermieters sind: 8 Mietzweck Der Mieter darf die Mieträume nur zu Wohnzwecken benutzen. Für andere Zwecke bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter darf die Mieträume nur mit Zustimmung des Vermieters untervermieten. 9 Pflichten des Mieters 1. Der Mieter hat die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich zu behandeln, die Hausordnung zu beachten und im Sinne einer vertrauensvollen Hausgemeinschaft Rücksicht auf die übrigen Bewohner des Hauses zu nehmen. Die ihm vermietete Wohnung hat er angemessen rein zu halten, zu belüften und zu heizen. LexisNexis Deutschland GmbH, Münster MIR535 EU 10/09 Mietvertrag Eigentumswohnung Seite 4 2. Für die Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen an der ihm vermieteten Wohnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, dem steht gleich das Tapezieren mit weißer Rauhfasertapete, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, Reinigung der Teppichböden, Beseitigung von Dübellöchern, Schraublöchern, ungewöhnlichen Anstrichen oder Tapezierungen). a) Vom Beginn des Mietverhältnisses an sind die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen vorzunehmen: Alle drei Jahre: Wand- und Deckenanstrich von Küchen, Bädern und Duschen. Alle fünf Jahre: Wand- und Deckenanstrich der Schlaf- und Wohnräume, Flur, Diele und Toilette(n). Alle sieben Jahre: Wand- und Deckenanstrich der übrigen Nebenräume. Das Lackieren der Heizkörper, Innentüren und Fenster, Außentüren von innen erfolgt in der Regel alle 6 Jahre. b) Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend auszuführen. c) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen entsprechend dem vorstehenden Fristenplan nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum, sofern nicht der Mieter die Arbeiten selbst durchführen will oder diese durch einen Dritten veranlasst oder sich nicht ein das Mietverhältnis übernehmender Nachmieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen bereit erklärt oder die Kosten hierfür übernimmt. Diese Abgeltungsklausel ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshof so zu verstehen, dass die bisherige Wohndauer ins Verhältnis zu setzen ist zu der Zeit, nach der bei Fortdauer des Mietverhältnisses, also bei einer weiteren Nutzung der Wohnung durch den bisherigen Mieter, voraussichtlich eine Renovierung erforderlich sein würde. Der Mieter wird an den Kosten der Renovierung nur in dem Umfang beteiligt, in dem sie von ihm selbst verursacht worden sind. Endet das Mietverhältnis z.b. nach vier Jahren, hat aber der Mieter die Wohnung nicht stärker abgenutzt, als es nach zwei Jahren zu erwarten gewesen wäre, besteht ausgehend von dem unter 2 a) festgelegten üblichen Renovierungsintervall von 5 Jahren für Wohnräume Renovierungsbedarf erst nach insgesamt 10 Jahren. In diesem Fall können dem Mieter 4/10 der Renovierungskosten auferlegt werden, so dass er nicht mehr zu leisten hat, als es dem Grad seiner Abnutzung entspricht (tatsächliche Wohndauer/voraussichtlicher Renovierungsbedarf). Alternativ kann bei der Berechnung der Abgeltungsquote zunächst die Regelrenovierungsfrist gemäß 2 a) zugrunde gelegt werden, zu der die der Abnutzung entsprechende (fiktive) Wohndauer ins Verhältnis gesetzt wird, im o.g. Beispiel beträgt also die der Abnutzung entsprechende Wohndauer 2 Jahre. Bei einer Regelfrist von 5 Jahren folgt daraus eine Beteiligungsquote von 2/5 (fiktive Wohndauer/Regelfrist) (BGH-AZ: VIII ZR 143/06).

5 LexisNexis Deutschland GmbH, Münster MIR535 EU 10/09 Mietvertrag Eigentumswohnung Seite 5 Die Höhe des Kostenersatzes wird gemäß eines Kostenvoranschlages eines von den Mietvertragsparteien gemeinsam bestimmten Fachbetriebs für Wohnraumrenovierungsarbeiten ermittelt, wobei das Verhältnis der festgesetzten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen anteilsmäßig zu berücksichtigen ist. Der Mieter schuldet dem Vermieter Schadensersatz nach 281 BGB, wenn er mit der Ausführung der Schönheitsreparaturen in Verzug ist, und dem Mieter durch den Vermieter eine angemessene Nachfrist zur Durchführung der konkret aufgelisteten Arbeiten gesetzt worden ist, verbunden mit der Androhung, nach Fristablauf keine Arbeiten vom Mieter mehr anzunehmen und anstatt dessen Schadensersatz zu verlangen, und der Mieter nicht innerhalb dieser Nachfrist die Schönheitsreparaturen ausführt. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Mieter nach Inverzugsetzung die Durchführung der Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert. 3. Kosten für Kleinreparaturen zur Beseitigung von Schäden bis zu einem Betrag in Höhe von 75,00 im Einzelfall, die während des Mietgebrauchs erforderlich werden, trägt der Mieter für die seiner Obhut und seinem Zugriff unterliegenden Installationsgeräte für Elektrizität, Gas und Wasser. Die Kostenbeteiligungspflicht des Mieters an solchen Kleinreparaturen darf jedoch den Betrag von insgesamt 200,00 pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die kleinen Instandsetzungen an den vorgenannten Installationsgeräten umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an Steckdosen, Schaltern, Klingeln, Gasabsperrhähnen, Wasserhähnen, Ventilen, Brausen, Badeöfen und anderen Warmwasserbereitern, Druckspülern, Spülkästen, Wasch-, Spül-, Toilettenbecken, Fenster- und Türverschlüssen. 4. Drohende Schäden an oder Gefahren durch die Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist dem Vermieter für Beschädigungen an der Mietsache ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörigen Personen oder seinen Untermietern verursacht worden sind. Leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz, so ist dieser verpflichtet, dem Mieter seine Ansprüche gegen den Verursacher abzutreten. 10 Heizung Zentralheizungsanlage: Der Vermieter hält die Zentralheizungsanlage vom bis eines Jahres in Betrieb. Außerhalb dieser Zeit ist er zum Betrieb verpflichtet, wenn dies die Witterung erfordert. Etagenheizung: Der Mieter ist zum ordnungsgemäßen Betrieb der Etagenheizung verpflichtet. Er hat alle Betriebskosten selbst zu tragen. 11 Modernisierung und bauliche Veränderung 1. Maßnahmen des Vermieters, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind sowie Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstigen Teile des Gebäudes, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums, hat der Mieter unter den Voraussetzungen des 554 BGB zu dulden. 2. Veränderungen der Mietsache wie Um- und Einbauten, Veränderungen der Installationen und dergleichen bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung kann aus wichtigem Grunde versagt werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen kann die Zustimmung unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sich der Mieter verpflichtet, auf eigene Kosten die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu gewährleisten. 3. Bauliche oder sonstige Veränderungen, die der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen hat, sind auf Verlangen des Vermieters vom Mieter auf eigene Kosten unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unverzüglich zu beseitigen. Falls der Mieter dem Beseitigungsverlangen des Vermieters nicht nachkommt, ist der Vermieter berechtigt, nach erfolgter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf Kosten des Mieters die Beseitigung zu veranlassen. 12 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht Das Recht des Mieters zur Aufrechnung gegenüber dem Mietzins und Nebenkostenvorauszahlungen mit einer Ersatzforderung wegen Mängeln der Mietsache bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Ersatzforderung aus Mängeln an der Mietsache ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6 Die Aufrechnung mit anderen Forderungen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 13 Kaution Der Mieter stellt dem Vermieter eine Mietkaution in Höhe von. Das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Kaltmiete wird damit nicht überschritten. Die Kaution ist auf das unter 5 genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter verpflichtet sich, die Kaution anschließend gesondert bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Der Mieter ist zu drei monatlichen Teilleistungen berechtigt; die erste Teilleistung ist zu Beginn des Mietvertrages fällig. Bei Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache ist die Kaution zuzüglich der erzielten Zinsen an den Mieter zurückzuerstatten, es sei denn, der Vermieter hat begründete Gegenforderungen, mit denen er aufrechnen kann. 14 Hausordnung Eine schriftliche Hausordnung ist nicht Bestandteil dieses Vertrags. Bestandteil dieses Vertrags und dem Mieter vom Vermieter ausgehändigt worden. LexisNexis Deutschland GmbH, Münster MIR535 EU 10/09 Mietvertrag Eigentumswohnung Seite 6 15 Tierhaltung Die Haltung von Kleintieren, von denen ihrer Art nach Störungen und Beschädigungen der Mietsache nicht ausgehen können, ist erlaubt. Kleintiere der vorgenannten Art sind insbesondere Zierfische, kleine Vögel, Zwergkaninchen, Goldhamster und Meerschweinchen. Die Haltung anderer Haustiere bedarf der Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht für den vorübergehenden Aufenthalt bis zu Tagen. Die Zustimmung darf verwehrt bzw. widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen und/oder Beschädigungen der Mietsache ausgehen. 16 Eigentumswohnung Gegenstand dieses Mietvertrages ist eine Eigentumswohnung. Soweit er davon betroffen ist, wird der Mieter durch den Vermieter von den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft unterrichtet. Die ordnungsgemäße Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft wird dem Mieter nachgewiesen. Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich auf diesen Mietvertrag auswirken, erkennt der Mieter mit ihrem Inkrafttreten als Bestandteil dieses Vertrages an. 17 Weitere Vertragsbestandteile Bestandteil dieses Vertrags sind außerdem folgende als Anlage aufgenommenen Unterlagen und Erklärungen: 18 Sonstige Vereinbarungen

7 19 Maklervermittlung Der vorstehende Mietvertrag kam auf Grund der Vermittlungstätigkeit des Maklerbüros zu Stande. Der Mieter verpflichtet sich hiermit, dem Makler die vereinbarte Provision in Höhe von (in Worten: Euro) zu zahlen. Auf Grund vorstehender Vereinbarung soll dem Makler ein unmittelbarer Anspruch auf Zahlung gegen den Mieter erwachsen. 20 Gesetzliche Bestimmungen Sind zu einzelnen Punkten in diesem Vertrag keine Regelungen getroffen worden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine oder mehrere der getroffenen Bestimmungen rechtsunwirksam sein sollten. Von der Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ort, Datum Vermieter LexisNexis Deutschland GmbH, Münster MIR535 EU 10/09 Mietvertrag Eigentumswohnung Seite 7 Mieter Mitmieter

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