Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft

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1 KOPIEREN DER GEDRUCKTEN AUSGABE GESTATTET Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft ISSN Nr. 27/ G 2251 Hinweis zum Thema Flüchtlinge: Diese PA-Ausgabe widmet sich ausschließlich dem Flüchtlingsthema. Die Problematik ist aber nicht erst jetzt aktuell. Vielmehr zeichnet sich die Entwicklung seit langem ab. Deswegen haben wir bereits in den vergangenen Monaten das Thema Asyl/ Flüchtlinge/Zuwanderung aufgegriffen und uns dabei bemüht, immer wieder andere Aspekte zu beleuchten Ausgabe 2 Migrationsbericht 2012 und EU-Zuwanderung Ausgabe Juni: Weltflüchtlingstag Ausgabe 20 Weltflüchtlingsbericht 2013 Ausgabe 30 Die umstrittene Asylrechtsreform 2015 Ausgabe 2 Die Pegida-Bewegung in der Diskussion Ausgabe 4 Migrationsbericht 2013 Ausgabe 8 Kirchenasyl in der Diskussion Ausgabe 8 Aktuelle Zahlen zu Asyl in Deutschland Ausgabe 14 Vor 70 Jahren : Flucht und Vertreibung in Europa Ausgabe 14 Die EU-Flüchtlingspolitik auf dem Prüfstand Ausgabe 18 Gute Fluchthelfer Böse Schlepper: Menschenretter oder Kriminelle? Ausgabe 20 Europa in der Krise Auch in Zukunft werden wir das Thema weiter aufbereiten. Sollte Ihnen ein Aspekt, den wir noch nicht aufgegriffen haben, einfallen und dringlich erscheinen, wären wir Ihnen für einen kurzen Hinweis dankbar. Wir würden dann versuchen, diesen aufzugreifen. Inhalt: Seite 2: Rechtliche Aspekte der Flüchtlingssituation Verstoß gegen Dublin-Verordnungen Aktuelle Prognosen gehen davon aus, dass in diesem Jahr Asylsuchende nach Deutschland kommen. Der Artikel erläutert den Unterschied zwischen Flüchtling, Asylsuchendem und Migranten. Angesichts der Tatsache, dass sich Ungarn, Österreich und Deutschland gegenseitig einen Verstoß gegen europäische Regeln vorwerfen, werden diese neben Fragen der Abschiebung und der Gewährung subsidiären Schutzes - erläutert. Seite 5: Zahlen zur Asylsituation Anhand der Grafiken sollen die Schülerinnen und Schüler einen Überblick über das Ausmaß und die aktuelle Lage der Asylsituation erhalten. Ein zu vertiefender Aspekt ist die Relation Flüchtling pro Einwohner in den Staaten Libanon und Jordanien. Hier bietet sich eine Recherche darüber an, welche Flüchtlinge diese beiden Länder aufnehmen, wie lange sich die Flüchtlinge bereits in den Ländern befinden und wie sich die Flüchtlingssituation im Vergleich zu der in Deutschland dort darstellt. Seite 8: Willkommensfest für und Protest gegen Flüchtlinge Das Bundesverfassungsgericht zum Versammlungsrecht und zum polizeilichen Notstand Im Zusammenhang mit rechtsradikalen gewalttätigen Ausschreitungen in dem sächsischen Ort Heidenau gegen eine Flüchtlingsunterkunft in einem ehemaligen Baumarkt hatte das zuständige Landratsamt per Allgemeinverfügung vorübergehend alle Versammlungen untersagt. Nach den Verwaltungsgerichten in Sachsen musste sich auch das BVerfG mit dem Fall beschäftigen und hob die Verfügung auf. Die Verfügung, die Chronologie der Ereignisse werden ebenso dargestellt wie das Versammlungsrecht, seine Grundlagen und die Entscheidung des BVerfG. Anhand der Aufgaben auf dem Arbeitsblatt kann u. a. die Abwägung zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit und einem drohenden polizeilichen Notstand nachvollzogen werden. Seite 11: Flüchtlingshilfe Aber wie? Herzlich willkommen Refugees Welcome! 1

2 (0) Rechtliche Aspekte der Flüchtlingssituation Verstoß gegen Dublin-Verordnungen Kompetenzen: 1. Den Unterschied zwischen Flüchtlingen und Migranten kennen. 2. Die Inhalte der Dublin-Verordnungen und deren Folgen kennen. 1. Der aktuelle Anlass Das Bundesministerium des Inneren und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prognostizierten Mitte August, dass in diesem Jahr bis zu Asylbewerber nach Deutschland kommen werden. Andere gehen sogar von bis zu einer Million Asylbewerbern aus. Anders als früher wird nicht mehr nur auf die Zahl der gestellten Asylanträge, sondern auf die deutlich darüber liegenden tatsächlichen Zugängen abgestellt. Am 1. September 2015 spitzte sich die Lage zu, da Ungarn und Österreich die Flüchtlinge ungeprüft und ohne Ausweiskontrollen mit Zügen nach München fahren ließen. "Bayern kann das alleine nicht mehr schaffen", sagt Sozialministerin Emilia Müller (CSU). Im Schnitt seien zuletzt schon knapp Menschen pro Tag in Bayern angekommen. Nun seien es allein in München binnen eines Tages mehr als fast gewesen. Diese werden nun in Bussen in ganz Bayern verteilt. 2. Begriffserklärungen Menschen verlassen ihre Heimat aus unterschiedlichsten Gründen: Krieg, Verfolgung, Naturkatastrophen oder auch der Wunsch nach einem besseren Leben veranlassen Menschen dazu, Zuflucht in einem anderen Land zu suchen. b) Asylsuchender Im Gegensatz zum Flüchtling ist bei einem Asylsuchenden die Flüchtlingseigenschaft noch nicht anerkannt. Ein Asylbewerber ist eine Person, die in einem fremden Land um Asyl, also um Aufnahme und um Schutz vor Verfolgung ersucht und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der CDU-Politiker Gunther Krichbaum, Vorsitzender des Europa-Ausschusses, fordert die EU- Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn und Österreich zu prüfen. Dr. Manfred Schmidt, Präsident des BAMF, geht davon aus, dass zumindest die Zahl der Asylanträge aus dem Westbalkan sinken wird. "Antragstellende aus den Ländern Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Albanien, Mazedonien und Montenegro haben fast keine Aussicht auf Asyl in Deutschland. 99,8 Prozent der Asylanträge aus diesen Ländern werden vom Bundesamt abgelehnt." "Die Maßnahmen, die Bund und Länder vereinbart haben, werden bereits in den nächsten Wochen wirken", so Schmidt. Schnellere Asylverfahren und konsequente Rückführungen in Verbindung mit Wiedereinreisesperren und Aufklärungskampagnen im Westbalkan zeigten bereits jetzt erste Erfolge. Aus völkerrechtlicher Sicht muss man jedoch zwischen jenen, die aus ihrer Heimat flüchten mussten und jenen, die freiwillig in ein anderes Land reisen, unterscheiden. Mit Hilfe des Asylverfahrens wird festgestellt, wer ein Flüchtling ist. a) Flüchtling Ein Flüchtling ist eine Person, die "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will..." (Genfer Flüchtlingskonvention von 1951). Im Gegensatz zu Migranten werden Flüchtlinge zur Flucht gezwungen. Sie müssen ihr Heimatland verlassen, weil dieses sie nicht mehr schützen kann oder will. Wenn sie eine internationale Grenze überqueren, um der Verfolgung zu entkommen, erhalten sie in der Regel Nahrung und eine Unterkunft vom Aufnahmestaat. Sie sind durch internationale Abkommen geschützt und werden rechtlich als Flüchtlinge eingestuft. Weil sie ihre Heimat überstürzt verlassen mussten oder die entsprechenden Behörden im Land fehlen, haben Flüchtlinge oft keine Reisedokumente bei sich. Beispiele für Handlungen, die als Verfolgung gelten können: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. c) Migrant Migranten entschließen sich meist aus eigenem Antrieb auszuwandern, um ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern. Migranten sind noch durch ihren Heimatstaat geschützt. Die Staaten, in die sie einreisen, sind weitestgehend frei in der Entscheidung über ihre Aufnahme. Viele Asylbewerber kommen nach Deutschland, weil es ihnen zu Hause schlecht geht. Sie bekommen keinen Schutz! Allgemeine Notsituationen wie Armut, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind nach der Genfer Flüchtlingskonvention als Gründe für eine Asylgewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Nur wer verfolgt ist oder zum Beispiel aufgrund eines Bürgerkrieges nicht in die Heimat zurückkehren kann, bekommt Schutz. 2

3 3. Dublin II und Dublin III : Vertragsverletzung von Ungarn, Österreich und Deutschland? Mit der Dublin II -Verordnung soll in Europa die Aufnahme von Flüchtlingen geregelt werden. In der Verordnung wird bestimmt, welcher Staat für die Bearbeitung eines Asylantrags innerhalb der EU zuständig ist. Nach dieser Regel muss der europäische Staat, in den der Flüchtling zuerst kommt, diesen registrieren und das Asylverfahren durchführen. Der Flüchtling ist also verpflichtet, in diesem Land seinen Asylantrag zu stellen. Dies geschieht besonders häufig an den EU-Außengrenzen, etwa in Italien, Griechenland oder Ungarn. Tut er dies nicht und stellt den Antrag beispielsweise in Deutschland, kann er in den Staat der ersten Einreise zurückgeschickt werden - auch zwangsweise (Dublin III Verordnung; so genannte Rückführung). Diese Regel gilt in den 28 EU-Staaten sowie in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. So soll verhindert werden, dass die Flüchtlinge in mehreren Staaten um Asyl bitten und die Staaten einander die Verantwortung zuschieben können. 4. Probleme der Dublin-Verordnungen Die meisten Flüchtlinge kommen über die zentrale Mittelmeerroute (3) oder über die östliche Mittelmeerroute (4), auch Balkanroute genannt. Dementsprechend haben besonders Mittelmeerstaaten wie Italien und Griechenland, aber auch das an den Balkan grenzende Ungarn eine sehr große Zahl an Flüchtlingen zu bewältigen. Neben den Routen 3 und 4 gibt es noch die westafrikanische Route über die kanarischen Inseln (1) und die westliche Mittelmeerroute (2). Da Deutschland mitten in Europa liegt und damit als Erstland deutlich schwieriger zu erreichen ist als die Mittelmeerländer oder die Staaten, die an der östlichen Außengrenze Europas liegen, dürfte es demnach kaum Asylbewerber geben. Dass trotzdem 2014 rund Menschen einen Asylantrag stellten, liegt u.a. daran, dass die überforderten Behörden in Italien, Griechenland und Malta viele Flüchtlinge weiter reisen lassen, ohne sie registriert zu haben. So wurden an Italiens Küsten zwar illegale Ein-wanderer durch die EU-Grenzschutzagentur Frontex gezählt, aber nur gut Menschen stellten einen Asylantrag. Teilweise versuchen die Flüchtlinge aber auch selbst, unerkannt und auf illegalem Weg weiter nach Norden, speziell nach Deutschland und Großbritannien zu gelangen. Deutschland könnte theoretisch aus rein formalen Gründen viele Flüchtlinge abweisen und sich damit Asylverfahren sparen. 5. Kontrolle nach den Dublin-Verordnungen In einem persönlichen Gespräch ermitteln die Behörden als erstes, wo ein Asylbewerber die EU betreten hat. Dabei werden sie unterstützt von EUweiten Datenbanken, die etwa Fingerabdrücke von Flüchtlingen gespeichert haben. Kommt zum Beispiel 3 Wurde bislang meist nur Griechenland und Italien vorgeworfen, bei ihnen ankommende Flüchtlinge ohne Registrierung weiter reisen zu lassen, wird dieser Vorwurf nun auch Ungarn und Österreich im Zusammenhang mit der Freigabe der Weiterreise ohne Registrierung am 1. September 2015 gemacht. Diese wiederum werfen der deutschen Bundesregierung vor, gegen Dublin III zu handeln. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Angesichts der sich immer weiter zuspitzenden Situation hatte Bundeskanzlerin Merkel aus humanitären Gründen erklärt, dass aus Syrien kommende Personen, auch wenn Deutschland nicht das Land ist, über das sie die EU betreten haben, nicht in das eigentlich zuständige Land zurückgeschickt werden, sondern sie mit hoher Wahrscheinlichkeit den Status Bürgerkriegsflüchtling erhielten. ein Flüchtling in Griechenland an, reist dann aber nach Deutschland weiter und stellt erst dort einen Asylantrag, können deutsche Behörden die Übernahme des Flüchtlings durch Griechenland ersuchen. 4 3

4 6. Ausnahmen von den Dublin-Verordnungen In einem Urteil hat der Europäische Gerichtshof 2013 nochmals darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Asylbewerber nicht an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in dem ursprünglich bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Deutschland hat wegen der dortigen unzumutbaren Umstände die Rückführung nach Griechenland und Italien bereits seit längerem ausgesetzt. 7. Zahlen zu Übernahmeersuchen (Quelle: bamf) In absoluten Zahlen beantragen EU-weit die meisten Flüchtlinge in Deutschland Asyl. Von Januar bis Juli 2015 stellte Deutschland (2014: ) Übernahmeersuchen im Rahmen von Dublin an andere EU-Mitgliedstaaten. Selber erhielt Deutschland im gleichen Zeitraum (2014: 5.069) Übernahmeersuchen. Ein weiterer Ausnahmetatbestand liegt vor, wenn ein Flüchtling zurückgeschickt werden soll, dieser aber von seinem Recht Gebrauch macht, dagegen Widerspruch einzulegen. Kann die sogenannte Rückführung nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen, muss der Staat, der die Übernahme ersucht, das Asylverfahren durchführen. Diese Frist kann sich aber aus unterschiedlichen Gründen verlängern. Dublin ermöglicht es den Staaten auch, ein Asylverfahren einzuleiten, obwohl sie eigentlich nicht zuständig sind (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Das gilt etwa, wenn dem Flüchtling bei der Abschiebung besondere Härten drohen, wovon Deutschland aktuell bei den syrischen Flüchtlingen ausgeht. Wer einmal in Deutschland ist, wird allerdings selten rücküberführt. So hat Deutschland 2014 insgesamt nur Dublin-Fälle tatsächlich in das Einreiseland zurückgeschickt. (Zahlen von 2015 waren noch nicht verfügbar.) Begriffserläuterungen für die Grafik Einzelne Entscheidungsarten auf Seite 5 Subsidiärer Schutz Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Er wird als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: die Verhängung/Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Abschiebungsverbote Eine Prüfung des 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn Schutz aufgrund höherrangiger Aufgaben Schutznormen (Flüchtlingsschutz, Asylrecht, subsidiärer Schutz) versagt wurde. Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 AufenthG Nach 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 60 Abs. 5 AufenthG enthält somit keine eigenständige Regelung, sondern nimmt nur deklaratorischen Bezug auf die EMRK und die sich aus ihr ergebenden Abschiebungsverbote. Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 7 AufenthG Ein Abschiebungsverbot gilt, wenn dem Ausländer bei Rückkehr in den Zielstaat eine erhebliche individuelle Gefahr oder extreme allgemeine Gefahr droht. Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 AufenthG wird insbesondere (nicht abschließend) geltend gemacht, wenn z. B. die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung infolge fehlender oder nicht ausreichender Behandlung im Zielstaat droht. 1. Erläutern Sie die Bedeutung des Asylrechts. Wer hat Anspruch auf Asyl? 2. Erläutern Sie den Unterschied zwischen Flüchtling, Asylsuchendem und Migranten. 3. Welche Staaten vom Balkan werden als sichere Herkunftsstaaten bezeichnet? 4. Analysieren Sie die Grafiken und Statistiken auf den Seiten Recherchieren Sie, warum der Libanon und Jordanien so hohe Flüchtlingszahlen haben. Vergleichen Sie die Relation Flüchtling pro Einwohner im Libanon mit der in Deutschland. Wie viele Flüchtlinge müsste Deutschland aufnehmen, wenn die Relation Flüchtling pro Einwohner der des Libanons entspräche? 6. Was besagen die Dublin-Regelungen? 7. Welche Ausnahmen gibt es von den Dublin-Regelungen? 8. Halten Sie die Kritik an Österreich, Ungarn und Deutschland bezogen auf einen Bruch der Dublin- Regelungen für berechtigt? Begründen Sie Ihre Meinung. 4

5 (0) Zahlen zur Asylsituation (Quelle: bamf) *Erst- und Folgeanträge formelle Entscheidungen 26,50% Einzelne Entscheidungsarten Jan 15 - Jun 15 Gesamtzahl: Anerkannt als Flüchtling 34,70% Ablehnungen 37,40% Formelle Entscheidungen sind die, in denen das BAMF keine inhalt-liche Aussage zum Antrag trifft, sondern die Fälle sich bereits vor der behördlichen Entscheidung anderweitig erledigen. Dies ist z.b. der Fall, wenn nicht Deutschland, sondern ein anderer EU-Mitglied-staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, jemand seinen Asylantrag zurückzieht oder durch Heirat seinen Aufent-haltsstatus ändert. 5 subsidiärer Schutz gem 4 AsylVfG 0,60% 680 Abschiebungsverbot gem. 60 Abs. 5 u.7 AufenthG 0,80% 934

6 Insgesamt Anträge wurden von Staatsangehörge der sechs Balkanstaaten Albanien, Bosnien-Herzegowina*, Kosovo, Mazedonien*, Montenegro und Serbien* gestellt. Das sind 39,5 % aller in Deutschland gestellten Asylanträge. *nach deutscher Rechtslage sichere Herkunftsstaaten Im Juli sind zusätzlich zu den Erstanträgen weitere Folgeanträge beim Bundesamt eingegangen. Fast ¾ aller Folgeanträge (71,0%; 2.234) des Juli 2015 kommen ebenfalls aus den sechs Balkanstaaten: Serbien (928), Mazedonien (676), Bosnien-Herzegowina (288), Kosovo (190), Albanien (86) und Montenegro (66). 6

7 Verteilungsquoten auf die Bundesländer (Quelle bamf) Die Verteilungsquoten der Asylsuchenden auf die einzelnen Bundesländer fallen nach dem Königssteiner Schlüssel für 2015 wie folgt aus: Bundesland Quote Verteilung der von Januar bis Juli Asylsuchenden Baden-Württemberg 12,97% Bayern 15,33% Berlin 5,045% Brandenburg 3,08% Bremen 0,94% Hamburg 2,52% Hessen 7,31% Mecklenburg ,04% Vorpommern Niedersachsen 9,35% Nordrhein-Westfalen 21,24% Rheinland-Pfalz 4,83% Saarland 1,21% Sachsen 5,10% Sachsen-Anhalt 2,85% Schleswig-Holstein 3,38% Thüringen 2,74% Gesamt Zur Übersicht: Karte der Bundesländer Allgemeine Flüchtlingszahlen weltweit (Quelle: UNHCR, alle Zahlen Stand Ende 2014) Knapp 60 Millionen Menschen befinden sich weltweit auf der Flucht. Nie verzeichnete UNHCR höhere Zahlen. Und sie werden steigen wurden 13,9 Millionen Menschen, das sind durchschnittlich Menschen täglich, zur Flucht getrieben - viermal so viele wie noch Den größten Teil 38,2 Millionen bilden die sogenannte Binnenvertriebene. Sie fliehen innerhalb ihres eigenen Landes, ohne dabei internationale Landesgrenzen zu überschreiten. Binnenvertriebene sind - anders als Flüchtlinge - nicht durch internationale Abkommen geschützt und stehen offiziell nicht unter dem Mandat von UNHCR. Dennoch kümmert sich UNHCR seit vielen Jahren um die Bedürfnisse von Binnenvertriebenen. Denn oftmals befinden sie sich in sehr ähnlichen Situationen wie Flüchtlinge und haben einen ähnlichen Hilfsbedarf. Die zweite Gruppe sind die 19,5 Millionen Flüchtlinge sowie 1,8 Millionen Asylsuchende, die noch auf den Ausgang ihres Asylverfahrens warten. Neun von zehn Flüchtlingen (86 Prozent) leben in Entwicklungsländern, da die meisten Flüchtlinge lediglich in ein angrenzendes Nachbarland fliehen. Globale Statistiken von UNHCR Die sieben größten Herkunftsländer von Flüchtlingen Syrien 3,88 Mio. Afghanistan 2,59 Mio. Somalia 1,11 Mio. Sudan 0,64 Mio. Südsudan 0,61 Mio. Demokratische Republik Kongo 0,51 Mio. Myanmar 0,47 Mio. Die sechs größten Aufnahmeländer von Flüchtlingen Flüchtl. EW Türkei 1,59 Mio. 77,6 Mio. Pakistan 1,51 Mio Mio.* Libanon 1,15 Mio. 4,8 Mio. Iran 0,98 Mio. 78,1 Mio. Äthiopien 0,65 Mio. 92,0 Mio. Jordanien 0,65 Mio. 6,5 Mio. * geschätzt Länder mit den meisten Binnenvertriebenen Syrien 7,6 Mio. Kolumbien 6,0 Mio. Irak 3,6 Mio. Demokratische Republik Kongo 2,8 Mio. Sudan 2,1 Mio. Südsudan 1,5 Mio. Somalia 1,1 Mio. Ukraine 0,8 Mio. 7

8 (0) Willkommensfest für und Protest gegen Flüchtlinge - Das Bundesverfassungsgericht zum Versammlungsrecht und polizeilichem Notstand Kompetenzen: 1. Die Grundlagen der Versammlungsfreiheit beschreiben können. 2. Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die Demokratie beschreiben können. 1. Der aktuelle Anlass Im Zusammenhang mit rechtsradikalen gewalttätigen Ausschreitungen in dem sächsischen Ort Heidenau gegen eine Flüchtlingsunterkunft in einem ehemaligen Baumarkt hatte das zuständige Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge per Allgemeinverfügung alle Versammlungen in Heidenau in der Zeit vom 28. bis zum 31. August 2015 untersagt. Dies hatte Kritik hervorgerufen vor allem, weil damit auch ein Willkommensfest des Bündnisses Dresden Nazifrei für die Flüchtlinge betroffen gewesen wäre. Gegen diese Allgemeinverfügung wandte sich ein Bürger erfolgreich mit einem Eilantrag an das Dresdner Verwaltungsgericht. Er versicherte eidesstattlich, dass er beabsichtige, an dem vom Verbot erfassten Fest teilnehmen zu wollen. Allgemeinverfügung Anlässlich der aktuellen Gefährdungslage für Versammlungen in Heidenau, vom 28. August 2015 bis zum 31. August 2015 Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt als zuständige Versammlungsbehörde gemäß 32 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz folgende Allgemeinverfügung: 1. Vom 28. August, 14:00 Uhr, bis 31. August 2015, 6:00 Uhr, werden alle öffentlichen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel im gesamten Gebiet der Stadt Heidenau untersagt. 2. Alle bislang angezeigten Versammlungen in diesem Sicherheitsbereich werden von der unter Ziffer 1 genannten Regelung erfasst. 3. Für die Ziffer 1. und 2. liegt die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse und wird angeordnet. 4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Quelle: Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2. Chronologie Mehrere Hundert Rechtsradikale demonstrieren gegen eine neue Flüchtlingsunterkunft für 600 Flüchtlinge in Heidenau. Die Polizei ist von der Gewalt überrascht und mit der Situation überfordert. Mindestens 30 Polizeibeamte werden verletzt. Die ersten Flüchtlinge können mit Verspätung nur unter Polizeischutz die Unterkunft beziehen Die Krawalle in Heidenau und vor dem Flüchtlingsheim halten an Vizekanzler Siegmar Gabriel (SPD) besucht das Flüchtlingsheim und bezeichnet die Randalierer als Pack Bundeskanzlerin Merkel besucht Heidenau und verurteilt die rechtsradikalen Randalierer. Zum Schutz der Politiker braucht die sächsische Polizei Unterstützung aus andern Bundesländern Das Landratsamt erlässt die Allgemeinverfügung, die alle Versammlungen verbietet. Betroffen ist davon auch ein Willkommensgrillfest für die Flüchtlinge in Heidenau Das Bündnis Dresden Nazifrei hat für den Nachmittag das Grillfest geplant. Gleichzeitig haben Neonazis im Internet zu einer Gegendemo aufgerufen. Das Verwaltungsgericht hebt in einer Eilentscheidung die Allgemeinverfügung als rechtswidrig auf. Das Grillfest findet statt. Auf eine Beschwerde hin entscheidet am Freitagabend das Oberverwaltungsgericht in Bautzen, dass das Versammlungsverbot teilweise bestehen bleibt. Nur das Willkommensfest des Bündnisses Dresden Nazifrei" für Flüchtlinge darf am Freitag stattfinden. Geplante neue Aufmärsche von rechten Gruppen am Wochenende blieben demnach verboten Das Bundesverfassungsgericht hebt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Allgemeinverfügung komplett auf. Das Versammlungsverbot ist aufgehoben. 3. Das Versammlungsrecht Art. 8 Grundgesetz (GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient die Versammlungsfreiheit zunächst der ungehinderten Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen. Außerdem dient sie der Einflussnahme auf die politische Willensbildung. Die Versammlungsfreiheit bildet ein wesentliches Element demokratischer Offenheit. Sie gewährleistet ein Stück ursprünglicher, ungebändigter, unmittelbarer Demokratie. Die Beschränkungen dieses Grundrechts, die Art. 8 Abs. 2GG vorsieht, erfolgen durch das Versammlungsgesetz. Danach muss derjenige, der zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben. Die öffentliche Versammlung unter freiem Himmel muss spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges angemeldet werden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der 8

9 Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll. Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen. Es ist auch verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen (Vermummungsverbot). 4. Versammlungsverbot Neben den Verbotsregelungen im Versammlungsgesetz findet sich in den Polizeigesetzen aller Bundesländer die Ermächtigung, Versammlungsverbote unter Berufung auf einen polizeilichen Notstand auszusprechen. Ein derartiger Notstand kann vorliegen, wenn die Behörden z.b. zu wenige Einsatzkräfte haben, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Ein Verbot ist dabei das letzte Mittel, wenn anders eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht verhindert werden kann. Im Hinblick auf die große Bedeutung des Versammlungs- und Demonstrationsrechts für die Demokratie sind die rechtlichen Hürden für ein Verbot aber sehr hoch. Abstrakte Befürchtungen reichen grundsätzlich nicht. Denn, wie der vorliegende Fall zeigt, trifft ein behördliches Verbot gerade nicht nur gewaltsame Demonstrationen, sondern auch Menschen, von denen gar keine Gewalt ausgeht, wenn sie ein friedliches Grillfest veranstalten wollen. Deren Grundrecht auf Versammlungsfreiheit würde also ebenfalls eine Einschränkung bedeuten, obwohl von ihnen gar keine Gefahr ausgeht. 5. Die Begründung der Allgemeinverfügung Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat das Versammlungsverbot per Allgemeinverfügung mit einem polizeilichen Notstand begründet: Anlass ist das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes. Danach sind die zur Verfügung stehenden Polizeikräfte nicht in der Lage, der prognostizierten Lageentwicklung gerecht zu werden. Demzufolge ist es nicht ausgeschlossen, dass es bei einem Aufeinandertreffen der verschiedenen Lager zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und damit zur Schädigung schutzwürdiger Rechtsgüter, insbesondere Leben und Gesundheit von Teilnehmern öffentlicher Versammlungen, Unbeteiligten aber auch der zum Schutz von Versammlungen eingesetzten Polizei- und Ordnungskräften kommen würde. Angesichts der zurückliegenden Konfrontationen von Asylgegnern und befürwortern vor Erstaufnahmeeinrichtungen wie auch des gegenwärtigen Demonstrationsgeschehens vor der Erstaufnahmeeinrichtung am vergangenen Wochenende in Heidenau sah das Landratsamt keine andere Möglichkeit als die Verfügung eines Versammlungsverbots für das Stadtgebiet Heidenau, um insbesondere die Sicherheit der Heidenauer Anwohner und der Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtung zu gewährleisten. Quelle: Presseerklärung der für den Bereich Ordnung zuständigen Beigeordneten des Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Kati Hille 6. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen der Entscheidung die erforderliche Folgenabwägung durchgeführt. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die einstweilige Anordnung gegen die Allgemeinverfügung des Landratsamts zu erlassen ist und damit alle Veranstaltungen stattfinden dürfen. Das Verbot von Versammlungen im gesamten Gebiet der Stadt Heidenau für das anstehende Wochenende Demgegenüber sei eine gleichwertige Beeinträchtigung von Interessen, die der Versammlungsfreiheit entgegenstehen, im Fall einer nach späterer Erkenntnis zu Unrecht ergangenen einstweiligen Anordnung nicht ersichtlich. Einen polizeilichen Notstand, der die staatlich zu gewährleistende Ausübung der Versammlungsfreiheit habe gefährden können, habe schon das Verwaltungsgericht nicht wöge schwer. Aufgrund der Geschehnisse feststellen können. Dafür, dass auch unter der jüngeren Zeit und der aktuellen Medienberichterstattung stehe die Stadt Heidenau im Zusammenhang mit dem intensiv diskutierten Thema des Umgangs mit Flüchtlingen im Fokus der Öffentlichkeit. Das freie Wochenende biete Erwerbstätigen oftmals die einzige Möglichkeit, sich am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung durch ein Sich-Versammeln zu beteiligen und im Wortsinne Stellung zu beziehen. Berücksichtigung von polizeilicher Unterstützung aus anderen Bundesländern und dem Bund, jede Durchführung von Versammlungen in Heidenau für das ganz Wochenende zu einem nicht beherrschbaren Notstand führe, sei nichts ersichtlich. Durch den Erlass der einstweiligen Anordnung bleibe die Befugnis der zuständigen Behörden aber unberührt, nach Maßgabe des Versammlungsrechts begrenzende Anordnungen im Einzelfall zu treffen. 9

10 Arbeits- und Informationsblatt zu: Willkommensfest für und Proteste gegen Flüchtlinge Das Bundesverfassungsgericht zum Versammlungsrecht und polizeilichem Notstand Name: Klasse/Stufe: Datum: 1. Erläutern Sie die Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine Demokratie. 2. Die zuständigen Behörden hatten in der sächsischen Stadt Heidenau ein Versammlungsverbot verhängt und dies damit begründet, dass ein polizeilicher Notstand vorliege. Die zur Verfügung stehenden Polizeikräfte seien nicht in der Lage, der prognostizierten Lageentwicklung gerecht zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfügung aufgehoben. Das Recht der Menschen im Rahmen der grundgesetzlich verbrieften Versammlungsfreiheit, am Wochenende in Heidenau Stellung zu beziehen" sei wichtiger als die Sorge der Behörden vor einem polizeilichen Notstand. Wenn Anwohner einer kleinen Stadt gewissermaßen über Nacht von der Einquartierung von Hunderten Flüchtlingen erfahren, haben sie das Recht, sich auch spontan zu versammeln und ihre Meinungen dazu zu äußern. Halten Sie dieses Ergebnis der Interessenabwägung durch das Gericht für richtig? Begründen Sie Ihre Meinung. 3. Zum Schutz wurde auch die Einrichtung einer Bannmeile um alle Flüchtlingsheime und Asylunterkünfte vorgeschlagen. Die Bannmeile oder ein befriedeter Bezirk, ist eine Schutzzone um die Sitzungsorte der Gesetzgebungsorgane des Bundes (Bundestag und Bundesrat) und der Länder (Landtage) sowie des Bundesverfassungsgerichts, in der Tätigkeiten bzw. Versammlungen verboten und nur in Ausnahmefällen, etwa an sitzungsfreien Tagen, zugelassen sind. Beabsichtigt wird der Schutz der Arbeit dieser Verfassungsorgane vor dem unmittelbaren Druck einer Menschenmenge. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hat diesen Vorschlag zurückgewiesen. Er wolle nicht in einem Land leben, in dem per se jedes Flüchtlingsheim eine Bannmeile braucht, damit sich die Leute, die im Heim sind, auch sicher fühlen. Kritiker der Einrichtung einer Bannmeile tragen außerdem vor: Die Ausdehnung des Instruments der Bannmeile über die bisher geschützten Bereiche hinaus, würde das Versammlungsrecht zu stark einschränken. Wie beurteilen Sie den Vorschlag insbesondere im Verhältnis zu dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit? Begründen Sie Ihre Meinung. 4. Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, dass der freiheitliche Rechtsstaat von der Meinungsfreiheit und von der Freiheit, sich zur Kundgabe von Meinungen zu versammeln, lebe. Unter dem Schutz des Grundgesetzes stünden alle Meinungen, ohne dass es darauf ankomme, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational sei, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werde. Niemand sei gezwungen, die dem Grundgesetz zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Eine Werteloyalität könne man nicht erzwingen. Wie beurteilen Sie diesen Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts? Begründen Sie Ihre Meinung Prominente aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur und Sport haben sich in der Bild am Sonntag" ( ) für ein offenes Deutschland und gegen Fremdenhass eingesetzt. Deutschland sei ein starkes und mitfühlendes Land. Wie beurteilen Sie diese Aktion? Kann damit etwas bewegt werden? Begründen Sie Ihren Standpunkt. 10

11 (0) Flüchtlingshilfe Aber wie? Herzlich willkommen Refugees Welcome! Kompetenzen: 1. Unterstützungsmaßnahmen für die Schaffung einer Willkommensstruktur diskutieren können. 2. Eigene Hilfsmöglichkeiten einschätzen können. 1. Der aktuelle Anlass Der Flüchtlingszustrom ist ungebrochen. Immer wieder erreichen uns Nachrichten über die Situation der Flüchtlinge: Ihre Situation in den Heimatländern, ihre Situation auf der Flucht und ihre Situation in den Ankunftsländern. Um zu wissen, wie die Situation sich hier in Deutschland darstellt, ist man aber nicht nur auf die 2. Hilfe für Flüchtlinge Für die Bürger bestehen viele Möglichkeiten, den Flüchtlingen zu helfen. Grob einteilen lassen sich die Hilfen in Geldspenden, Sachspenden und ehrenamtliche Hilfeleistungen. a) Geldspenden Geldspenden an Organisationen haben den Vorteil, dass die Organisationen das Geld flexibel einsetzen können. b) Sachspenden Sachspenden für Hilfe im Ausland sind in der Regel nicht optimal. Lieferwagen werden benötigt und Transportkosten fallen an. Zudem spielt auch der Faktor Zeit eine Rolle. Oftmals ist es einfacher, schneller und billiger, mit Hilfe von Geldspenden die benötigten Sachen vor Ort zu kaufen. Anders kann es sich darstellen, wenn es im eigenen Wohnort konkrete Projekte gibt, die mit einzelnen Regionen und dort lebenden Menschen in direktem Kontakt stehen und diese gezielt unterstützen. Hier werden oftmals über einen längeren Zeitraum Sachspenden gesammelt, LKWs organisiert und Ehrenamtler übernehmen dann den Transport. Von den Sachspenden für Hilfe im Ausland sind Sachspenden für die Flüchtlinge vor Ort zu unterscheiden. Hier kann man sich am besten bei den Sozialämtern, den örtlichen karitativen Verbänden wie Diakonie und Caritas und den ehrenamtlichen Helfern vor Ort erkundigen, was am meisten gebraucht wird. Sie sollten die Situation am besten einschätzen können. Bei den Sachspenden ist nahezu alles nützlich, wobei man sich allerdings an den Grundsatz halten sollte, nur das zu spenden, was man selber auch noch verwenden würde: Sauber und nutzbar sind die entscheidenden Eigenschaften - also keine Müllentsorgung! Medien angewiesen. Vielmehr kann man sich dies unmittelbar vor Ort ansehen. Nicht nur in den großen Erstaufnahmelagern, sondern auch in den kleinen Flüchtlingsunterkünften in den Städten und Kommunen kommen die Menschen unmittelbar mit den Flüchtlingen in Kontakt. Damit stellt sich für jeden Bürger die Frage, ob er helfen kann, ob er helfen möchte und wie er helfen kann. Dabei reicht oftmals der reine Idealismus und gute Wille allein nicht aus, sondern man sollte einige Dinge beachten, damit die Unterstützung auch wirklich sinnvoll den Flüchtlingen zu Gute kommt. Vor einer Geldspende sollte man sich aber unbedingt über die Seriosität der Organisation erkundigen, der man das Geld spenden möchte. Bei der Art der Sachspenden gibt es kaum Einschränkungen: Kleider, Decken, Spielsachen, Regenschirme, Fahrräder, Koffer, Schulsachen, Schulbücher, Tornister, Wörterbücher, Möbel, Waschmaschinen, Geschirr etc. Selbst Lebensmittel und Hygieneartikel werden in manchen Orten dringend gebraucht. Teilweise erfolgen auch Spendenaufrufe beispielsweise über die örtliche Presse oder Facebook sehr gezielt. Aber auch vermeintlich unkonventionelle Sachspenden können Freude machen, unterstützen und ein Willkommenszeichen sein, wie zum Beispiel die Beschaffung von Freikarten für Kulturveranstaltungen. Auch Laptops können je nach Rahmenbedingungen für Flüchtlingsheime sinnvoll sein, sei es um Kontakt mit entfernten Familienmitgliedern aufzunehmen oder zum Lernen oder zur Informationsbeschaffung. Eine weitere Möglichkeit der Unterstützung ist es auch, Flüchtlinge privat aufzunehmen, indem man ihnen entweder eine Wohnung zur Verfügung stellt (normalerweise auch gegen Miete) oder sie in seine eigene Wohnung aufnimmt. Dabei gibt es allerdings viele Dinge zu bedenken und Rahmenbedingungen zu schaffen. Die Flüchtlingshilfeorganisation Pro Asyl bietet dazu wichtige Hinweise. c) Ehrenamtliche Tätigkeit Angesichts des großen Zustroms an Flüchtlingen konzentrieren sich die staatlichen Stellen zunächst einmal auf das notwendigste: Die Registrierung und die Zuweisung eines Platzes in einem Erstaufnahmelager. Das kann aber nicht alles sein. Flüchtlinge brauchen eine Betreuung und eine Perspektive. Deshalb sind viele weitere Stellen gefordert. Neben Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Vereinen und Initiativen im Wohnort, Flüchtlingsräten engagieren sich auch immer häufiger Privatpersonen, um die derzeit viel zitierte Willkommensstruktur zu schaffen. Sie bieten beispielsweise Sprachkurse, Hausaufgabenhilfe, Kinderbetreuung, Fahrdienste, Begleitung zu Ärzten und Behörden an. Weitere konkrete Beispiele sind: Aufbau eines Dolmetscherpools durch 11

12 ein Gruppe Studenten, Hilfe beim Ausfüllen von Formularen, Behandlung durch Ärzte auch ohne Kostenerstattung, Angebote von Sportvereinen, Fahrten zur Kleiderkammer, Mitarbeit in einer Kleiderkammer, Sortieren von Sachspenden, Durchführung von Infoveranstaltungen für Flüchtlinge zum Thema Arbeitssuche u.a. Auch die Organisation von Willkommensfesten ist möglich, nur speziell für ein Flüchtlingswohnheim oder an einem zentralen Ort für mehrere Flüchtlingswohnheime oder für die Flüchtlinge einer ganzen Kommune. Es gibt also die unterschiedlichsten Möglichkeiten sich zu engagieren. Hat man sich dafür entschieden, helfen zu wollen, sollte man sich zunächst unbedingt fragen, was man leisten kann, wie viel Zeit man investieren kann und will, welche Betätigung einem am besten liegt. Möchte man ein direkter Ansprechpartner für einen Flüchtling oder eine Flüchtlingsfamilie sein oder lieber organisatorisch aktiv sein? Keinen Sinn macht es, sich zu überfordern. Bei dem freiwilligen Engagement ist es auch sinnvoll, dass untereinander Informationen ausgetauscht, die Aktivitäten abgestimmt und gegebenenfalls auch gebündelt werden. 3. Hauptamtliche Unterstützung für Ehrenamtler Ehrenamtler leisten meist einen enormen Einsatz. Ihnen wird oftmals viel abverlangt. Sie benötigen in den meisten Fällen hauptamtliche Unterstützung. Deshalb sind auch weiterhin der Staat und die Politik gefordert. So fordert PRO ASYL, dass Bund und Länder flächendeckende Programme zur Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit mit Flüchtlingen auflegen um jenen, die die von vielen Politikerinnen und Politikern beschworene Willkommenskultur Wirklichkeit werden lassen, den Rücken zu stärken. PRO ASYL selber hat mit Unterstützung von Campact ein Förderprogramm für ehrenamtliches Engagement initiiert und stellt dazu Euro für die kommenden zwei Jahren zur Verfügung. Ziel ist es, Ehrenamtliche durch Schulungen, Materialien, Sensibilisierungsangebote und Beratung beim Aufbau von zivilgesellschaftlichen Strukturen zu unterstützen. Durch die Einrichtung von Runden Tischen, Konfliktmoderation sowie Informationen über geplante Unterkünfte und Fluchtursachen soll das Programm lokale Willkommenskultur fördern. Das spendenfinanzierte Projekt kann jedoch die benötigte staatliche Unterstützung nicht ersetzen und das nicht nur, weil Euro dafür zu wenig sind. Willkommenskultur braucht politische Rückendeckung damit klar ist: Flüchtlingsschutz und Integration sind keine Privatsachen, sondern gesamtgesellschaftliche Aufgaben. Keine Verzögerung mehr durch den Postweg: Nutzen Sie Politik Aktuell in digitalisierter Form bereits am Erscheinungstag! Sie können Ihr Abonnement von Politik-Aktuell auch als digitalisierte Ausgabe im PDF-Format beziehen. Die Umstellung Ihres Abonnements von der gedruckten Ausgabe auf die PDF-Ausgabe ist für Sie jederzeit möglich und mit folgenden Vorteilen verbunden: Sie zahlen für das halbjährliche Abonnement statt 40,00 EUR nur 36,00 EUR. Sie erhalten die PDF-Datei bereits am Erscheinungstag (i.d.r. freitags) per zugesandt. Bitte schicken Sie Ihren Umstellungswunsch unter Angabe Ihrer Kundennummer per an unsere Adresse Sie erhalten anschließend die weiteren Ausgaben von POLTIK-AKTUELL als PDF-Datei an die uns mitgeteilte -adresse. Darüber hinaus bieten wir Ihnen folgende zusätzliche Möglichkeiten an: 1. Kombi-Abo POLITIK-AKTUELL Sie erhalten die Print-Ausgabe und die PDF-Ausgabe für 55,00 EUR inkl. MwSt pro Halbjahr. 2. Erweitertes PDF-Abo POLITIK-AKTUELL Sie erhalten zusätzlich zur PDF-Ausgabe die Arbeitsblätter im Word Format, so dass Sie auf einfache Art und Weise die Aufgaben für den Unterricht anpassen und ergänzen können. Das erweiterte PDF-Abo erhalten Sie für 43 EUR inkl. MwSt pro Halbjahr. POLITIK AKTUELL Postfach Kaarst Postvertriebsstück G 2251 Entgelt bezahlt Herausgeber: Schriftleitung: Druck und Verlag/ Bestellanschrift: Bezugsbedingungen: G. Blaß, J. Rauball. D. Zillmer Dorothea Zillmer, Broicherdorfstr. 28, Kaarst Tel.: , dorothea.zillmer@madog.de Madog Druck- und Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Kaarst Tel.: , Fax: , madog-verlag@madog.de PA erscheint 40 x im Jahr (Unterbrechung während der Schulferien). Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlages kein Entschädigungsanspruch. Für Abonnementkündigungen gilt eine Frist von 6 Wochen zum Halbjahresende. PA kann für Unterrichtszwecke kopiert werden. Alle darüber hinausgehenden Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks bleiben vorbehalten. 12

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