Sozialversicherungsrecht I (Grundlagen) 27. Juni 2012
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- Wilhelm Voss
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1 Matrikelnummer: Prüfungslaufnummer Prof. Dr. iur. Thomas Gächter FS 2012 Sozialversicherungsrecht I (Grundlagen) 27. Juni 2012 Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst 9 Seiten und 24+2 Aufgaben. Hinweise zur Bewertung Die Punkte verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Aufgaben: 1. Teil, Aufgaben Punkte 25 % des Totals 1. Teil, Aufgaben Punkte 25 % des Totals 2. Teil, Aufgabe 1 12 Punkte 25 % des Totals 2. Teil, Aufgabe 2 12 Punkte 25 % des Totals Total 48 Punkte 100 % Hinweise zu den Multiple-Choice-Fragen Alle Teilaufgaben des ersten Teils werden gleichmässig mit maximal einem Punkt pro Aufgabe bewertet. Hinweise zum Multiple-Choice-Lösungsblatt Die Antworten zu den Multiple-Choice-Fragen sind zwingend auf dem Multiple-Choice- Lösungsblatt gemäss Vorgabe anzubringen. Es wird ausschliesslich dieses Lösungsblatt korrigiert. Es liegt in der Verantwortung der Kandidatin oder des Kandidaten, das Multiple-Choice- Lösungsblatt korrekt und vollständig mit Matrikel- und Prüfungslaufnummer anzuschreiben. Die Prüfungslaufnummer finden Sie auf dem Deckblatt zu dieser Prüfung. Multiple-Choice-Lösungsblätter ohne gültige Angabe der Matrikel- und/oder der Prüfungslaufnummer werden nicht korrigiert. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
2 1. Teil: Multiple-Choice-Fragen (24 Punkte) Vorbemerkung zu den Fragen 1 12: Bei den Fragen 1 12 ist jeweils nur eine Antwort korrekt. Pro Frage wird 1 Punkt vergeben. Bitte beantworten Sie die Fragen auf dem speziell vorbereiteten separaten Lösungsblatt für Multiple-Choice-Fragen. Bringen Sie auf diesem Blatt unbedingt Ihre Matrikelnummer und Ihre Prüfungslaufnummer an. 1. Frage In welchem Sozialversicherungszweig ist das Risiko Krankheit (Art. 3 ATSG) überhaupt nicht versichert? (A) Unfallversicherung. (B) Militärversicherung. (C) Invalidenversicherung. (D) Berufliche Vorsorge. 2. Frage Welches der nachfolgend genannten Schutzniveaus liegt faktisch am höchsten, d.h bietet den wirtschaftlich am weitesten gehenden Schutz? (A) Angemessene Deckung des Existenzbedarfs der ersten Säule (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV). (B) Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung durch die zweite Säule (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV). (C) Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV). (D) Angemessener Erwerbsersatz in der Arbeitslosenversicherung (Art. 114 Abs. 2 lit. a BV). 3. Frage Welche der folgenden Aussagen zur Sozialhilfe trifft nicht zu? (A) Die Sozialhilfe ist bezüglich ihrer Höhe der Hilfe in einem Bundesrahmengesetz vereinheitlicht. (B) Die Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär zu anderen Sicherungssystemen. (C) Die Sozialhilfe wird nach dem individuellen Bedarf bemessen. (D) Die Sozialhilfe ist steuerfinanziert. 4. Frage Wer darf gegebenenfalls die Unfallversicherung gemäss UVG durchführen? (A) Private Vorsorgestiftung. (B) Krankenkasse. (C) Ausgleichskasse AHV/IV. (D) Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). 5. Frage Welche Aussage über Kreisschreiben bzw. Wegleitungen des BSV zu einem sozialversicherungsrechtlichen Fragenkomplex trifft zu? (A) Sie sind für Sozialversicherungsgerichte verbindlich. (B) Sie sind für die Bürgerinnen und Bürger verbindlich. (C) Sie sind für die Durchführungsorgane verbindlich. (D) Sie gehen veraltetem Verordnungsrecht vor. 2
3 6. Frage Welcher Versicherungszweig kennt keine Sachleistungen (Art. 14 ATSG)? (A) Krankenversicherung (KVG). (B) Militärversicherung (MVG). (C) Erwerbsersatzgesetz (EOG). (D) Unfallversicherung (UVG). 7. Frage Welches Ereignis wird in der Praxis als Unfall i.s. von Art. 4 ATSG qualifiziert? (A) Borreliose-Erkrankung nach einem Zeckenbiss. (B) Malaria-Erkrankung nach dem Stich einer Anopheles-Mücke. (C) Entzündung der Operationswunde nach einer Blinddarmoperation. (D) Lebensmittelvergiftung nach dem Verzehr verdorbener Austern. 8. Frage Welcher Faktor wird bei der Bemessung des Invaliditätsgrads gemäss Art. 16 ATSG nur ausnahmsweise berücksichtigt? (A) Das faktische Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens. (B) Das faktische Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens. (C) Das hypothetische Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens. (D) Das hypothetische Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens. 9. Frage Zum massgebenden Lohn i.s. der AHV-Gesetzgebung zählt/zählen: (A) Zuwendungen des Arbeitgebers an Hinterlassene von seinen Arbeitnehmern. (B) Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohns darstellen. (C) Leistungen in der Höhe eines Monatslohns bei der Entlassung eines Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen. (D) Vergütung der Reisekosten an Mitarbeitende für die betrieblich sinnvolle Teilnahme an einem Kongress. 10. Frage Wie bezeichnet man das Koordinationsprinzip, das gemäss Art. 68 ATSG beim Zusammentreffen von Taggeldern und Renten zur Anwendung gelangt? (A) Relative Priorität. (B) Absolute Priorität. (C) Bedingte Kumulation. (D) Kumulation. 11. Frage Welche der folgenden Personen ist nicht obligatorisch gemäss UVG unfallversichert? (A) Die 19-jährige Studentin Barbara während ihrer Nebenbeschäftigung als Kioskmitarbeiterin während vier Stunden pro Woche. (B) Die Ordensschwester Maria während ihrer Tätigkeit als Primarlehrerin in einer katholischen Schule. (C) Der reiche Privatier Peter, der als einzige Erwerbstätigkeit dem Verwaltungsrat der V AG angehört und hierfür CHF pro Jahr erhält, während den Verwaltungsratssitzungen. (D) Der 35-jährige Fritz, der seit drei Monaten arbeitslos ist, für einen Fahrradunfall. 3
4 12. Frage Welche Mutter, die am 26. Juni 2012 ein Kind bekommen hat, erhält voraussichtlich keine Mutterschaftstaggelder? (A) Die deutsche Staatsangehörige Rita, die vor vier Monaten von Stuttgart in die Schweiz gezogen ist und seither vollzeitig für eine Zürcher Bank gearbeitet hat. (B) Die Ukrainerin Olga, die vor einem Jahr in die Schweiz gekommen ist und seither zu 50 Prozent als angestellte Sprachlehrerin in einer Privatschule gearbeitet hat. (C) Die Schweizer Bankangestellte Heidi, die seit zehn Jahren auf der Bank beschäftigt ist und aufgrund ihrer Schwangerschaft ihre Stelle per vergangenen März gekündigt hat. (D) Die Schweizerin Vreni, die seit vielen Jahren im Schuhmachergeschäft ihres Ehemannes mitarbeitet und hierfür einen Barlohn bezieht. 4
5 Vorbemerkung zu den Fragen 13 24: Bei den Fragen sind Mehrfachantworten möglich. Bei jeder Antwortmöglichkeit A D muss angegeben werden, ob die Antwort richtig oder falsch ist. Eine fehlende Antwort, d.h. eine fehlende korrekte Markierung (Ausmalung) auf dem separaten Lösungsblatt, gilt als inkorrekte Antwort und wird negativ bewertet. Es ist auch denkbar, dass alle Antworten richtig oder falsch sind. Pro Frage wird, bei vier richtigen Antworten, 1 Punkt vergeben. Bei drei richtigen Antworten wird ½ Punkt vergeben. Zwei oder weniger richtige Antworten pro Frage ergeben keine Punkte. Bitte beantworten Sie die Fragen auf dem separaten Lösungsblatt. 13. Frage Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt die Kosten folgender Leistungen, die aufgrund ärztlicher Anordnung vorgenommen werden sollen: (A) Protonen-Strahlentherapie bei intraokulären Melanomen. (B) Beitrag von CHF 10 pro Tag für ärztlich angeordnete Badekuren. (C) Zahnärztliche Behandlung bei schwerer Karies. (D) Sehschule bei Kindern, sofern diese unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird. 14. Frage In welchen Versicherungszweigen unterliegt das Erwerbseinkommen bezüglich der Höhe unbeschränkt der Beitragspflicht? (A) AHV. (B) Erwerbsersatzordnung. (C) Berufliche Vorsorge. (D) Invalidenversicherung. 15. Frage Welche Versicherungszweige kennen die Hilflosenentschädigung? (A) Militärversicherung. (B) AHV. (C) Berufliche Vorsorge. (D) Krankenversicherung. 16. Frage Welche Aufgabe(n) wird/werden von den IV-Stellen durchgeführt? (A) Führung der individuellen Konten. (B) Beizug von Spezialisten (z.b. Privatdetektiven) zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs. (C) Berechnung der IV-Renten. (D) Bemessung der Invalidität. 17. Frage Folgende Personen sind in der Militärversicherung versichert: (A) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBS (Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport). (B) Ein Instruktor des Zivilschutzes. (C) Ein Angehöriger der Bundespolizei. (D) Ein Stellungspflichtiger während der Aushebung. 5
6 18. Frage Welche der folgenden Personen sind in der AHV beitragspflichtig? (A) Die 17-jährige Heidi, die als Verkäuferin in Bern ein Jahreseinkommen von CHF erzielt. (B) Der Deutsche Heinrich, der in Bad Zurzach wohnt und in Waldshut (BRD) arbeitet. (C) Der amerikanische Botschafter in Bern. (D) Der deutsche Rudolf, der für die Firma X mit Sitz in Konstanz (BRD) arbeitet und jährlich während zwei Monaten für diese Firma in der Schweiz Montagen ausführt. 19. Frage Welche Faktoren sind für die Berechnung der AHV-Altersrenten relevant? (A) Beitragsdauer. (B) Eingebrachte Leistungen (Freizügigkeitsleistungen). (C) Die gesetzliche Mindestverzinsung der Beiträge (Mindestzinssatz). (D) Die Erziehungszeiten gegenüber eigenen Kindern. 20. Frage Gegen welchen Entscheid ist eine Einsprache möglich? (A) Abweisende Verfügung über ein Leistungsbegehren in der Invalidenversicherung (B) Abweisendes Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts in einer IV-Streitigkeit (C) Abweisender Einspracheentscheid einer Unfallversicherung (D) Abweisende Verfügung über ein Leistungsbegehren in der AHV 21. Frage Folgende Leistungen dürfen von der Versicherung gekürzt, eingestellt oder verweigert werden: (A) Die Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung für einen arbeitslosen Versicherten, dessen Arbeitsverhältnis unverschuldet aufgelöst wurde und der sich ungenügend um die Suche einer neuen Stelle bemüht. (B) Die Heilbehandlung eines unfallversicherten Versicherten, der sich nach einem Fussballmatch an einer Rauferei beteiligt hat. (C) Die Hinterlassenenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn der Verstorbene Suizid begangen hat. (D) Die Erstattung ärztlicher Leistungen durch die KVG, sofern die Behandlung nicht zweckmässig erscheint. 22. Frage Folgende Aussagen zur Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) treffen zu: (A) Die SUVA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. (B) Die Ersatzkasse ist die gesetzlich vorgesehene Rückversicherung der SUVA. (C) Die SUVA kann von jedem Arbeitgeber als Unfallversicherer gewählt werden, wobei Betriebe mit hohem Unfallrisiko von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sein müssen. (D) Die SUVA kann grundsätzlich keine Verfügungen erlassen, da sie eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist. 6
7 23. Frage Für die berufliche Vorsorge gilt: (A) Die vorgesehene Ersatzquote von rund 60% des letzten Einkommens wird, zusammen mit der AHV-Rente, im Obligatoriumsbereich in der Regel erreicht. (B) Die Beiträge im Obligatoriumsbereich sind steuerbefreit, jene im Überobligatorium grundsätzlich nicht. (C) Das angesparte Deckungskapital fällt beim Tod des Versicherten in seine Erbmasse. (D) Die geschiedene Ehegattin kann unter Umständen Hinterlassenenleistungen erhalten. 24. Frage Folgende Aussagen zu Art. 27 ATSG treffen zu: (A) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung durch die Sozialversicherungsträger. (B) Die Bestimmung begründet keine subjektiven Ansprüche der Versicherten. (C) Pflichtwidrig unterlassene Auskünfte können als falsche Auskünfte qualifiziert werden, d.h. Versicherte werden in der Folge in ihrer allfälligen Vertrauensbetätigung geschützt. (D) Die Bestimmung verpflichtet die Behörden, die Interessierten mit allgemeinen Merkblättern und anderen Informationen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. 7
8 2. Teil: Weitere Aufgaben (24 Punkte) Vorbemerkung zu den Aufgaben 1 und 2: Bitte lösen Sie die Aufgaben auf separaten Blättern, nicht auf den Prüfungsblättern. Die Aufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Für jede der zwei Aufgaben ist ein neues Blatt zu beginnen. Bringen Sie auf allen Blättern zur Sicherheit Ihre Matrikel- und Ihre Prüfungslaufnummer an und vermerken Sie auf dem ersten Blatt, falls Deutsch nicht Ihre Muttersprache ist. Belegen Sie Ihre Lösungen stets mit präzisen Normzitaten (z.b. Art. 48 Abs. 2 BVG). Aufgabe 1 (12 Punkte) Herr G macht sich als Steuerberater selbständig (Einzelfirma). Er beschäftigt in seinen Betriebsräumen täglich im Umfang von einer Stunde eine Reinigungskraft. Zudem stellt er eine Sekretärin an, die zu 50 % arbeitet und CHF 2'600 brutto verdient. Zwei Monate nach Aufnahme des Betriebs, d.h. noch bevor Herr G dazu kommt, sich um alle "Formalitäten" der Anstellung seines Personals zu kümmern, d.h. Versicherungen etc. abzuschliessen, stürzt die Sekretärin von der Leiter, als sie einen Ordner aus dem Regal holen möchte, und bricht sich ein Bein. Sie ist während vier Wochen arbeitsunfähig. Zudem fallen Heilungskosten in der Höhe von CHF 2000 an. Fragen Hinweis: Bitte nennen Sie bei Ihren Antworten jeweils präzis die einschlägigen Normen (z.b. Art. 48 Abs. 2 BVG) a) In welchen Sozialversicherungszweigen ist Herr G obligatorisch versichert, in welchen Sozialversicherungszweigen könnte er sich freiwillig versichern lassen? (4 Punkte) b) In welchen Versicherungszweigen ist Herr G für seine beiden Mitarbeiterinnen grundsätzlich beitragspflichtig? (4 Punkte) c) Wer kommt für die Heilungskosten der Sekretärin auf? (4 Punkte) 8
9 Aufgabe 2 (12 Punkte) Herr K ist Epileptiker, hat dank seiner Medikamente jedoch nur noch selten epileptische Anfälle. Er arbeitet in einem Vollzeitpensum als kaufmännischer Angestellter. An einem Wochenende stürzt er mit seinem Fahrrad über eine steile Böschung und verletzt sich mittelschwer an der Halswirbelsäule. Er muss für drei Wochen hospitalisiert werden und ist in der Folge arbeitsunfähig. Zwei Monate nach dem Sturz erhält Herr K einen Brief von seiner Unfallversicherung. Sie teilt ihm mit, dass sie keine weiteren Leistungen mehr für ihn erbringen werde und die Erstattung der bisherigen Leistungen von seiner Krankenversicherung (und im Rahmen des Selbstbehaltes von ihm) verlangen werde. Fragen a) Beschreiben Sie das weitere Verfahren, das Herr K beschreiten muss, wenn er sich gegen diesen Bescheid zur Wehr setzen möchte (bis zur letzten nationalen Instanz). (3 Punkte) b) Was ist inhaltlich vom Vorgehen der Unfallversicherung zu halten? Auf welche Gründe wird sie sich wohl berufen? Wird sie mit diesen Gründen Erfolg haben? (4 Punkte) Variante Der Gesundheitszustand von Herrn K verbessert sich nur wenig. Seine Arbeitsfähigkeit erlangt er trotz verschiedenster Bemühungen nicht zurück. Er ist in seinen Bewegungen und in seiner Konzentration stark eingeschränkt (vollständige Arbeitsunfähigkeit), was durch medizinische Gutachten belegt ist. Fragen c) Von welchen Versicherungen könnte Herr K grundsätzlich eine Invalidenrente erhalten? (3 Punkte) d) Wie wären die verschiedenen Invalidenrenten miteinander zu koordinieren? (2 Punkte) 9
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