Umsatzsteuer-Update Informationsveranstaltung zur Umsatzsteuer Bremen, den

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1 Umsatzsteuer-Update Informationsveranstaltung zur Umsatzsteuer 2012 Bremen, den

2 Andreas Hlawaty Partner Steuerberater Telefon: +49 (421) Fax: +49 (421) Derk Eilers, LL.M. Steuerberater, Rechtsanwalt Telefon: +49 (421) Fax: +49 (421) FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Seite 2

3 Diese Themen warten auf Sie Weitere gesetzliche Neuregelungen Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ab dem Jahr 2012

4 Weitere gesetzliche Neuregelungen

5 Weitere gesetzliche Neuregelungen Neue Ortsregelung für Veranstaltungsleistungen bei Messen im Drittland Berichtigung des Vorsteuerabzugs Zusammenfassende Meldung Umsatzgrenze bei der sog. Ist-Besteuerung

6 Neue Ortsregelung für Veranstaltungsleistungen bei Messen und Ausstellungen im Drittland ( 3a Abs. 8 UStG)

7 Veranstaltungsleistungen ab 2010 Leistungen an Nicht-Unternehmer (B2C-Umsatz) Einräumung von Eintrittsberechtigungen / Veranstaltungsleistungen an Nicht-Unternehmer (z.b. Privatpersonen) Ort der Tätigkeit ist wie bisher maßgeblich ( 3a Abs. 3 Nr. 3 a) UStG)

8 Veranstaltungsleistungen im 1. Halbjahr 2011 Leistungen an Unternehmer / an juristische Personen mit USt-Id.-Nr. (B2B-Umsatz) Einräumung von Eintrittsberechtigungen Ort der Veranstaltung ist maßgeblich ( 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG) Veranstaltungsleistungen Ort solcher Leistungen ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder wo sich seine Betriebsstätte befindet ( 3a Abs. 2 UStG) Beispiel: Unternehmer U aus Bremen nimmt als Aussteller an einer Messe in Berlin (Brügge / Bern) teil. Der Messeveranstalter erbringt neben der Vermietung der Standfläche noch weitere Dienstleistungen (Stromversorgung, Standbetreuung, Reinigung des Messestandes). Der Ort der Veranstaltungsleistung durch den Messeveranstalter ist in allen Fällen in Bremen.

9 Veranstaltungsleistungen ab dem 2. Halbjahr 2011 Leistungen an Unternehmer / an juristische Personen mit USt-Id.-Nr. (B2B-Umsatz) Einräumung von Eintrittsberechtigungen Ort der Veranstaltung ist maßgeblich ( 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG) Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen / Ausstellungen im Drittland Ort solcher Leistungen ist im Drittland ( 3a Abs. 8 UStG) Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen / Ausstellungen im Inland / EU-Ausland Ort solcher Leistungen ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder wo sich seine Betriebsstätte befindet ( 3a Abs. 2 UStG)

10 Veranstaltungsleistungen ab dem 2. Halbjahr 2011 Messeveranstalter Veranstaltungsleistungen Messeaussteller aus Bremen (Unternehmer) Messeort ist Bern (Schweiz) Ort der Veranstaltungsleistung ist in der Schweiz Messeort ist Berlin oder Brügge (Belgien) Ort der Veranstaltungsleistung ist in Bremen

11 Änderungen im Bereich der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ( 15a UStG / 44 Abs. 3 und 4 UStDV)

12 Änderungen im Bereich der Berichtigung des Vorsteuerabzugs Aufhebung der 44 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 UStDV Berichtigung des Vorsteuerabzugs auf Grund geänderter Nutzung eines Gegenstandes Bei Vorsteuerbeträgen bis EUR erfolgt die Vorsteuerberichtigung nicht mehr erst bei der Erklärung für das letzte Kalenderjahr des Berichtigungszeitraums, sondern für den Zeitraum, in dem sich die Verhältnisse geändert haben. Änderung gilt für alle ab 2012 erworbenen Wirtschaftsgüter

13 Änderungen im Bereich der Berichtigung des Vorsteuerabzugs Beispiel: 2011: Kauf einer Maschine für EUR EUR USt Nutzung zunächst 100 % steuerpflichtig mit 100 % Vorsteuerabzug Ab 2012: Nutzung 100 % steuerfrei mit 0 % Vorsteuerabzug Bisher: Korrektur der Vorsteuer (1.600 EUR) im Jahr : Kauf einer Maschine für EUR EUR USt Nutzung zunächst 100 % steuerpflichtig mit 100 % Vorsteuerabzug Ab 2013: Nutzung 100 % steuerfrei mit 0 % Vorsteuerabzug Neu: Korrektur der Vorsteuer (jährlich 400 EUR) in den Jahren

14 Neuerungen bei der Zusammenfassenden Meldung ( 18a UStG)

15 Zusammenfassende Meldung Zusammenfassende Meldung (ZM) dient der Überwachung der grenzüberschreitenden steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und/oder steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Dienstleistungen gemäß 3a Abs. 2 UStG

16 Zusammenfassende Meldung grds. monatliche Abgabe der ZM Ausnahme: quartalsweise Abgabe der ZM Meldeablauf für innergemeinschaftliche Warenlieferungen Wenn die Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen weder im laufenden Kalendervierteljahr noch in den vier vorausgegangenen Kalendervierteljahren jeweils mehr als EUR beträgt / betragen hat. (Bisher war der Betrag von EUR maßgeblich.)

17 Umsatzgrenze bei der sog. Ist-Besteuerung ( 20 UStG)

18 Umsatzgrenze bei der sog. Ist-Besteuerung grds. sog. Soll-Besteuerung Besteuerung nach vereinbarten Entgelten Ausnahme: sog. Ist-Besteuerung Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten Voraussetzung für sog. Ist-Besteuerung: Befreiung von der Buchführungspflicht gemäß 148 AO oder Freiberufler im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als EUR

19 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ab dem Jahr 2012

20 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen Allgemeines Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

21 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ab dem Jahr 2012 Allgemeines

22 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ig. Lieferung anderer EU- Mitgliedsstaat Deutschland Ausfuhrlieferung Drittland

23 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen Darstellung des Beförderungsfalls durch den liefernden Unternehmer Deutschland EU-Ausland / Drittland Liefernder Unternehmer Transport (Beförderung) Erwerber Der liefernde Unternehmer befördert den Liefergegenstand mit eigenem LKW zum Erwerber

24 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen Darstellung des Beförderungsfalls durch Abholung Deutschland EU-Ausland / Drittland Liefernder Unternehmer Abholung (Beförderung) Erwerber Der Erwerber holt den Liefergegenstand mit eigenem LKW vom liefernden Unternehmer ab.

25 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen Darstellung des Versendungsfalls durch den liefernden Unternehmer Deutschland EU-Ausland / Drittland Liefernder Unternehmer Erwerber Beauftragung Spediteur Transport

26 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen Darstellung des Versendungsfalls durch Abholung Deutschland EU-Ausland / Drittland Liefernder Unternehmer Erwerber Beauftragung Abholung Spediteur

27 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen

28 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen Deutschland Ausfuhrlieferung Drittland

29 Exkurs: Das zollrechtliche elektronische Ausfuhrverfahren Rückmeldung über Ausfuhr (Ausgangsbestätigung / Kontrollergebnis) Ausfuhrzollstelle Nichtgemeinschaftsware Gemeinschaftsware Ausgangszollstelle Vergabe MRN und Vorabausfuhranzeige (Mitteilung über ECS) Übermittlung Ausfuhrbegleitdokument + Ausgangsvermerk Zollanmeldung über ATLAS- Ausfuhr (AES) und grds. Gestellung der Ware ggf. erneute Gestellung der Ware Gemeinschaftsware

30 Exkurs: Das zollrechtliche elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS: Automatisiertes Tarif- und lokales Zoll-Abwicklungs-System AES: Automated Export System MRN: Movement Reference Number ECS: Export Control System Gestellung: Mitteilung, dass Ware für Zollkontrolle zur Verfügung steht

31 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen Ausfuhrlieferung Unternehmereigenschaft des Lieferanten Lieferung eines körperlichen Gegenstandes Warenbewegung aus dem Inland in ein Drittland ggf. ausländischer Abnehmer Sonstige Voraussetzungen gemäß 6 Abs. 3 bzw. 3a UStG Buch- und Belegnachweis

32 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen Gesetzesneufassung Neufassung der 9-13 und 17 Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung zum Verwaltungsanweisungen BMF-Schreiben vom (BStBl. I S. 1287) - Nichtbeanstandungsfrist bis BMF-Schreiben vom Neufassung des Abschn. 6 UStAE (Ausfuhrlieferung)

33 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen Anpassung an das elektronische Zollverfahren Muss-Vorschriften Nachweis erfolgt zwingend auf elektronischem Weg Ausnahmen: z. B. Ware von geringem Wert oder Ausfall des elektronischen Systems

34 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen Belegnachweis im Beförderungsfall grds. im elektronischen Verfahren durch Ausgangsvermerk (pdf-dokument) Ausnahmefälle außerhalb des elektronischen Verfahrens Ausfuhrbegleitdokument, das von einer ausländischen Grenzzollstelle abgestempelt ist Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung in Papierform ( ECS/AES-Notfallverfahren ) Handelsüblicher Beleg (bei mündlicher/ konkludenter Zollanmeldung) mit folgenden Angaben Name und Anschrift des liefernden Unternehmers Menge des ausgeführten Gegenstandes und die handelsübliche Bezeichnung Ort und Tag der Ausfuhr Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle (Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle beim gemeinsamen / gemeinschaftlichen Versandverfahren bzw. Carnet TIR)

35 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen Belegnachweis im Versendungsfall grds. im elektronischen Verfahren durch Ausgangsvermerk (pdf-dokument) Ausnahmefälle außerhalb des elektronischen Verfahrens Versendungsbeleg (Frachtbrief, Konnossement, Einlieferungsschein im Postverkehr) Handelsüblicher Beleg, insbes. Bescheinigung des Spediteurs, mit folgenden Angaben Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs und Ausstellungsdatum Name und Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung Menge und die handelsübliche Bezeichnung des ausgeführten Gegenstandes Ort und Tag der Ausfuhr / Versendung in das Drittland Empfänger des ausgeführten Gegenstands und Bestimmungsort im Drittland Versicherung des Ausstellers zur Richtigkeit der Angaben und zur Nachprüfbarkeit der zugrundeliegenden Geschäftsunterlagen Unterschrift des Ausstellers (Movement Reference Number - MRN)

36 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen Belegnachweis im Beförderungsfall / Versendungsfall bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen - ohne Ausfuhrkennzeichen o. g. Belegnachweis und zusätzlich noch Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) Bescheinigung über Zulassung, Verzollung oder Einfuhrbesteuerung im Drittland mit Ausfuhrkennzeichen: zusätzlich zu den o.g. Belegen keine FIN und keine o.g. Drittlandsbescheinigung notwendig

37 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen Belegnachweis in Sonderfällen Lieferungen in Freihäfen Versendung nach Grenzbahnhöfen / Güterabfertigungsstellen Postsendungen Kurierdienste Druckerzeugnisse Keine wesentlichen Änderungen

38 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen Buchnachweis im Beförderungs- und Versendungsfall Muss-Vorschrift Menge und Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung Name / Anschrift des Abnehmers / Auftraggebers Tag der Lieferung vereinbartes Entgelt Art / Umfang der Bearbeitung / Verarbeitung vor der Ausfuhr Tag der Ausfuhr Movement Reference Number (MRN) (und ggf. FIN)

39 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

40 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Deutschland ig. Lieferung anderer EU- Mitgliedsstaat

41 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Deutschland Zahlung erfolgt netto Niederlande Liefernder Unternehmer Warenbewegung Erwerber (Unternehmer) Umsatzsteuer Vorsteuer Finanzamt Innergemeinschaftliche Lieferung Finanzamt Innergemeinschaftlicher Erwerb

42 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Innergemeinschaftliche Lieferung Unternehmereigenschaft des Lieferanten und des Erwerbers Lieferung eines körperlichen Gegenstandes Warenbewegung vom Inland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat Gültige USt-ID-Nr. von Lieferant und Erwerber Erwerbsbesteuerung (innergemeinschaftlicher Erwerb) im anderen EU- Mitgliedsstaat Buch- und Belegnachweis

43 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Gesetzesneufassung Neufassung der 17a-c Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zum Verwaltungsanweisungen BMF-Schreiben vom Nichtbeanstandungsfrist für ig. Lieferungen bis Entwurf eines BMF-Schreibens vom Neufassung des Abschn. 6a UStAE - Endgültige Fassung bleibt abzuwarten.

44 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Bessere Kontrollmöglichkeit der Finanzverwaltung Einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen für die Unternehmen Muss-Vorschriften grds. keine Unterscheidung mehr zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen Gelangensbestätigung

45 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Belegnachweis Der Unternehmer hat durch Belege nachzuweisen, dass der Gegenstand der Lieferung ins übrige EU-Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Doppel der Rechnung ( 14 und 14a UStG) Gelangensbestätigung

46 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Inhalt der Gelangensbestätigung Name und Anschrift des Abnehmers Menge des Liefergegenstands und handelsübliche Bezeichnung (und ggf. FIN) Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet bzw. (bei Beförderung durch den Abnehmer) Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet Ausstellungsdatum der Bestätigung Unterschrift des Abnehmers

47 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Gelangensbestätigung Ausstellung erst am Bestimmungsort (nach Transport des Gegenstandes) Bezugnahme auf die gesamte Lieferung oder auf jeden Liefergegenstand Erbringung in Papierform oder auf elektronischem Weg (Problem: Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit) Vertretung möglich (im Zweifel: Nachweis der Vertretungsberechtigung) Ausstellung nur durch den Abnehmer einer warenbewegten Lieferung (Problem: Reihengeschäft)

48 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Gelangensbestätigung in Beförderungs- und Versendungsfällen: Vorliegen beim liefernden Unternehmer in Versendungsfällen alternativ: Vorliegen beim Spediteur und Versicherung des Spediteurs gegenüber dem liefernden Unternehmer

49 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Beförderungsfall durch den liefernden Unternehmer Deutschland EU-Ausland Gelangensbestätigung Liefernder Unternehmer Transport (Beförderung) Erwerber

50 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Beförderungsfall durch Abholung Deutschland EU-Ausland Gelangensbestätigung Liefernder Unternehmer Abholung (Beförderung) Erwerber

51 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Versendungsfall durch den liefernden Unternehmer Alternativen 1 und 2 Deutschland Gelangensbestätigung (Alt. 1) EU-Ausland Liefernder Unternehmer Erwerber Beauftragung Versicherung (Alt. 2) Spediteur Gelangensbestätigung (Alt. 2)

52 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Versendungsfall durch Abholung Alternativen 1 und 2 Deutschland Gelangensbestätigung (Alt. 1) EU-Ausland Liefernder Unternehmer Erwerber Gelangensbestätigung (Alt. 2) Spediteur Beauftragung Versicherung (Alt. 2)

53 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Problemfall 1 Reihengeschäft Unternehmer 1 in Deutschland Unternehmer 2 in Spanien Endabnehmer in Spanien warenbewegte Lieferung nichtwarenbewegte Lieferung Transport durch Unternehmer 1 Gelangensbestätigung muss durch Unternehmer 2 abgegeben werden.

54 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Problemfall 2 Reihengeschäft Unternehmer 1 in Deutschland Unternehmer 2 in Spanien Endabnehmer in Spanien warenbewegte Lieferung nichtwarenbewegte Lieferung Transport durch Unternehmer 2 Unternehmer 2 hat kein Interesse Unternehmer 1 den konkreten Ort in Spanien mitzuteilen. Unternehmer 1 kann sich nicht darauf berufen, dass er den Nachweis nicht führen kann, wenn Unternehmer 2 sich weigert.

55 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Problemfälle beim Belegnachweis Beförderung durch den Erwerber (Abholfall) Versendung durch den Erwerber Gelangensbestätigung verbleibt beim Spediteur Reihengeschäfte

56 Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Buchnachweis im Beförderungs- und Versendungsfall Name und Anschrift des Abnehmers Name und Anschrift des Beauftragten Gewerbezweig des Abnehmers Menge und Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung (und ggf. FIN) Tag der Lieferung vereinbartes Entgelt Art und Umfang der Bearbeitung / Verarbeitung Beförderung / Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet

57 Offene Fragen

58 Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit

59 Disclaimer Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten steuergesetzlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder. Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir in dieser Präsentation behandelt haben. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Der Vortrag sowie das Handout ersetzen keine Steuerberatung.

60 Bildnachweis Quellen: Microsoft Office 2010

61 Auf den Punkt FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Contrescarpe Bremen Tel. +49 (421) Fax +49 (421)

62 Seite Ausfuhrlieferungen (1) 1 Hat der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet außerhalb der in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, braucht der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer zu sein ( 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). 2 Die Steuerbefreiung kann deshalb in diesen Ausfuhrfällen z.b. auch für die Lieferungen an Abnehmer in Anspruch genommen werden, die ihren Wohnort oder Sitz im Inland oder in den in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten haben. 3 Das gilt auch für Lieferungen, bei denen der Unternehmer den Gegenstand auf die Insel Helgoland oder in das Gebiet von Büsingen befördert oder versendet hat, weil diese Gebiete umsatzsteuerrechtlich nicht zum Inland im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 UStG gehören und auch nicht zu den in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten zählen. (2) 1 Hat der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet außerhalb der in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet (Abholfall), muss er ein ausländischer Abnehmer sein ( 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). 2 Zum Begriff des ausländischen Abnehmers wird auf Abschnitt 6.3 hingewiesen. (3) 1 Haben der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, d.h. in einen Freihafen oder in die Gewässer oder Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Basislinie (vgl. Abschnitt 1.9 Abs. 3) befördert oder versendet, kommt die Steuerbefreiung ( 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) in Betracht, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens erworben hat (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 16 ff) und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll. 2 Bei der Lieferung eines einheitlichen Gegenstands, z.b. eines Kraftfahrzeugs, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Abnehmer den Gegenstand dann für Zwecke seines Unternehmens erwirbt, wenn der unternehmerische Verwendungszweck zum Zeitpunkt des Erwerbs überwiegt. 3 Bei der Lieferung von vertretbaren Sachen, die der Abnehmer sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke erworben hat, ist der Anteil, der auf den unternehmerischen Erwerbszweck entfällt, durch eine Aufteilung entsprechend den Erwerbszwecken zu ermitteln. 4 Bei ausländischen Abnehmern, die keine Unternehmer sind, muss der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangen. (4) Liegt ein Reihengeschäft vor, kann nur die Beförderungs- oder Versendungslieferung (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 14) unter den Voraussetzungen des 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein. (5) 1 Der Gegenstand der Lieferung kann durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte vor der Ausfuhr sowohl im Inland als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat bearbeitet oder verarbeitet worden sein. 2 Es kann sich nur um Beauftragte des Abnehmers oder eines folgenden Abnehmers handeln. 3 Erteilt der liefernde Unternehmer oder ein vorangegangener Lieferer den Bearbeitungs- oder Verarbeitungsauftrag, ist die Ausführung dieses Auftrags ein der Lieferung des Unternehmers vorgelagerter Umsatz. 4 Gegenstand der Lieferung des Unternehmers ist in diesem Fall der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand und nicht der Gegenstand vor seiner Bearbeitung oder Verarbeitung. 5 Der Auftrag für die Bearbeitung oder Verarbeitung des Gegenstands der Lieferung kann auch von einem Abnehmer erteilt worden sein, der kein ausländischer Abnehmer ist. (6) Besondere Regelungen sind getroffen worden: 1. für Lieferungen von Gegenständen der Schiffsausrüstung an ausländische Binnenschiffer (vgl. BMF- Schreiben vom , BStBl I S. 438); 2. für Fälle, in denen Formen, Modelle oder Werkzeuge zur Herstellung steuerfrei ausgeführter Gegenstände benötigt wurden (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 1126). (7) Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ( 4 Nr. 1 Buchstabe a, 6 UStG) kommt nicht in Betracht, wenn für die Lieferung eines Gegenstands in das Drittlandsgebiet auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nach 4 Nr. 17, 19 oder 28 oder nach 25c Abs. 1 und 2 UStG vorliegen.

63 Seite Elektronisches Ausfuhrverfahren (Allgemeines) 33 (1) 1 Seit besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 ZK-DVO). 2 In Deutschland steht hierfür das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. 3 Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr). (2) 1 Die Ausfuhrzollstelle (AfZSt) überführt die elektronisch angemeldeten Waren in das Ausfuhrverfahren und übermittelt der angegebenen Ausgangszollstelle (AgZSt) vorab die Angaben zum Ausfuhrvorgang. 2 Über das europäische IT-System AES (Automated Export System)/ECS (Export Control System) kann die AgZSt, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie sich befindet, anhand der Registriernummer der Ausfuhranmeldung (MRN Movement Reference Number) den Ausfuhrvorgang aufrufen und den körperlichen Ausgang der Waren überwachen. 3 Die AgZSt vergewissert sich unter anderem, dass die gestellten Waren den angemeldeten entsprechen, und überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. 4 Der körperliche Ausgang der Waren ist der AfZSt durch die AgZSt mit der Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis unmittelbar anzuzeigen. 5 Weder im nationalen noch im europäischen Zollrecht existiert eine Differenzierung zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen. 6 Für alle elektronisch angemeldeten Waren übersendet die AgZSt der AfZSt die Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis. (3) 1 Der Nachrichtenaustausch zwischen den Teilnehmern und den Zolldienststellen wird im IT-Verfahren ATLAS mit EDIFACT-Nachrichten durchgeführt, die auf EDIFACT-Nachrichtentypen basieren. 2 Die (deutsche) AfZSt erledigt den Ausfuhrvorgang auf Basis der von der AgZSt übermittelten Ausgangsbestätigung dadurch, dass sie dem Ausführer/Anmelder elektronisch den Ausgangsvermerk (Artikel 796e ZK-DVO) als PDF- Dokument (vgl. Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 497, sowie ggf. die späteren hierzu im BStBl I veröffentlichten BMF-Schreiben) übermittelt. 3 Der Ausgangsvermerk beinhaltet die Daten der ursprünglichen Ausfuhranmeldung, ergänzt um die zusätzlichen Feststellungen und Ergebnisse der AgZSt. 4 Der belegmäßige Nachweis der Ausfuhr wird daher zollrechtlich in allen Fällen (Beförderungs- und Versendungsfällen) durch den Ausgangsvermerk erbracht. (4) 1 Von dem seit geltenden elektronischen Nachrichtenaustauschverfahren sind aus zollrechtlicher Sicht Abweichungen nur zulässig im Ausfall- und Sicherheitskonzept (erkennbar am Stempelabdruck ECS/AES Notfallverfahren ). 2 Hier wird das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers, ein Handelsbeleg oder ein Verwaltungspapier als schriftliche Ausfuhranmeldung verwendet, 1 bei der Ausfuhr mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung (in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung). 2 Hier wird ggf. ein sonstiger handelsüblicher Beleg als Ausfuhranmeldung verwendet. 2 Nur in diesen Fällen wird die vom Ausführer/Anmelder vorgelegte Ausfuhranmeldung von der AgZSt auf der Rückseite mit Dienststempelabdruck versehen. (5) 1 Geht die Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis der AgZSt bei der AfZSt aus welchen Gründen auch immer nicht ein, kann das Ausfuhrverfahren nicht automatisiert mit dem PDF-Dokument Ausgangsvermerk erledigt werden. 2 Das Gemeinschaftszollrecht sieht in diesen Fällen eine Überprüfung des Ausfuhrvorgangs vor (Artikel 796da und 796e ZK-DVO). 3 Sofern der Ausfuhrvorgang weder verwaltungsintern noch durch den Anmelder/Ausführer geklärt werden kann, wird die ursprüngliche Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt. 4 Wird durch die Recherchen der AgZSt der Ausgang bestätigt, erstellt die AfZSt einen per EDIFACT-Nachricht übermittelten Ausgangsvermerk. 5 Legt der Anmelder/Ausführer einen sog. Alternativnachweis vor, erstellt die AfZSt ebenfalls einen per EDIFACT-Nachricht übermittelten Alternativ- Ausgangsvermerk (vgl. Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 497, sowie ggf. die späteren hierzu im BStBl I veröffentlichten BMF-Schreiben). 33 Absatz 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012 IV D 3 S 7134/12/10001 (2012/ ), BStBl I S.. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf nach dem 31. Dezember 2011 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Auf die Übergangsregelung im BMF- Schreiben vom 9. Dezember 2011 IV D 3 S 7141/11/10003 (2011/ ), BStBl I S. 1287, wird hingewiesen. Die bisherige Fassung des Absatzes 1 lautete: (1) 1 Seit besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 ZK-DVO). 2 Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wird durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. 3 In Deutschland steht hierfür seit dem das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. 4 Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).

64 Seite Ausländischer Abnehmer (1) Ausländische Abnehmer sind Personen mit Wohnort oder Sitz im Ausland ( 1 Abs. 2 Satz 2 UStG) also auch auf Helgoland oder in der Gemeinde Büsingen mit Ausnahme der in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (z.b. in den Freihäfen). (2) 1 Wer ausländischer Abnehmer ist, bestimmt sich bei einer natürlichen Person nach ihrem Wohnort. 2 Es ist unbeachtlich, welche Staatsangehörigkeit der Abnehmer hat. 3 Wohnort ist der Ort, an dem der Abnehmer für längere Zeit Wohnung genommen hat und der nicht nur auf Grund subjektiver Willensentscheidung, sondern auch bei objektiver Betrachtung als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist (BFH-Urteil vom , V R 52/74, BStBl 1976 II S. 80). 4 Der Begriff des Wohnorts ist nicht mit den in 8 und 9 AO verwendeten Begriffen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts inhaltsgleich. 5 Eine Wohnsitzbegründung im Inland und im Ausland ist gleichzeitig möglich; dagegen kann ein Abnehmer jeweils nur einen Wohnort im Sinne des 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG haben. 6 Die zeitliche Dauer eines Aufenthalts ist ein zwar wichtiges, aber nicht allein entscheidendes Kriterium für die Bestimmung des Wohnorts. 7 Daneben müssen die sonstigen Umstände des Aufenthalts, insbesondere sein Zweck, in Betracht gezogen werden. 8 Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmers, die lediglich zur Durchführung eines bestimmten, zeitlich begrenzten Auftrags in das Inland kommen, ohne hier objektiv erkennbar den örtlichen Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, bleiben daher ausländische Abnehmer, auch wenn ihr Aufenthalt im Inland von längerer Dauer ist (BFH-Urteil vom , a.a.o.). 9 Personen, die ihren Wohnort vom Inland in das Ausland mit Ausnahme der in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete verlegen oder zurückverlegen, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ausreise (Grenzübergang) keine ausländischen Abnehmer (BFH-Urteil vom , XI R 70/93, BStBl 1995 II S. 515). 10 Eine nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchstabe b UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung kann an sie nur nach diesem Zeitpunkt erbracht werden. 11 Maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ist das Erfüllungsgeschäft und nicht das Verpflichtungsgeschäft. 12 Zum Nachweis des Wohnorts des Abnehmers bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vgl. Abschnitt 6.11 Abs (3) Bei Abnehmern mit wechselndem Aufenthalt ist wie folgt zu verfahren: 1 Deutsche Auslandsbeamte, die ihren Wohnort im staatsrechtlichen Ausland haben, sind ausländische Abnehmer. 2 Das Gleiche gilt für deutsche Auslandsvertretungen, z.b. Botschaften, Gesandtschaften, Konsulate, für Zweigstellen oder Dozenturen des Goethe-Instituts im Ausland, für im Ausland errichtete Bundeswehrdienststellen und im Ausland befindliche Bundeswehr-Einsatzkontingente, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen haben. 2. Ausländische Diplomaten, die in der Bundesrepublik Deutschland akkreditiert sind, sind keine ausländischen Abnehmer Ausländische Touristen, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, verlieren auch bei längerem Aufenthalt nicht ihre Eigenschaft als ausländische Abnehmer. 2 Das gleiche gilt für Ausländer, die sich aus beruflichen Gründen vorübergehend im Inland aufhalten, wie z.b. ausländische Künstler und Angehörige von Gastspiel-Ensembles. 1 Ausländische Gastarbeiter verlegen mit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses ihren Wirkungskreis vom Ausland in das Inland. 2 In der Regel sind sie daher bis zu ihrer endgültigen Ausreise nicht als ausländische Abnehmer anzusehen. 3 Ausländische Studenten sind in gleicher Weise zu behandeln. 5. Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmers, die nur zur Durchführung eines bestimmten zeitlich begrenzten Auftrags in das Inland kommen, bleiben ausländische Abnehmer (vgl. Absatz 2 Satz 8). 6. Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und die im Inland wohnenden Angehörigen der Mitglieder sind keine ausländischen Abnehmer.

65 Seite Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel (1) 1 Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ist bei der Lieferung eines Gegenstands, der zur Ausrüstung oder Versorgung nichtunternehmerischer Beförderungsmittel bestimmt ist, insbesondere in den Fällen ausgeschlossen, in denen der ausländische Abnehmer und nicht der Lieferer den Liefergegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat ( 6 Abs. 3 UStG). 2 Zu den Gegenständen zur Ausrüstung eines privaten Kraftfahrzeugs gehören alle Kraftfahrzeugteile einschließlich Kraftfahrzeug-Ersatzteile und Kraftfahrzeug-Zubehörteile. 3 Werden diese Teile im Rahmen einer Werklieferung geliefert, ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nicht nach 6 Abs. 3 UStG ausgeschlossen. 4 Für diese Werklieferungen kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach 6 Abs. 1 UStG in Betracht. 5 Zu den Gegenständen zur Versorgung eines privaten Kraftfahrzeugs gehören Gegenstände, die zum Verbrauch in dem Kraftfahrzeug bestimmt sind, z.b. Treibstoff, Motoröl, Bremsflüssigkeit, Autowaschmittel und Autopflegemittel, Farben und Frostschutzmittel. 6 Für Liefergegenstände, die zur Ausrüstung oder Versorgung eines privaten Wasserfahrzeugs oder eines privaten Luftfahrzeugs bestimmt sind, gelten die Ausführungen in den Sätzen 2 bis 5 entsprechend. (2) 1 Unter 6 Abs. 3 UStG fallen auch die Lieferungen, bei denen der Unternehmer den Gegenstand, der zur Ausrüstung oder Versorgung eines nichtunternehmerischen Beförderungsmittels, z.b. eines Sportbootes, bestimmt ist, in die in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat (Fall des 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b UStG). 2 In diesem Fall ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen stets ausgeschlossen. (3) In den Fällen des 6 Abs. 3 UStG, in denen das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des ausländischen Abnehmers dient und deshalb die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nicht ausgeschlossen ist, hat der Lieferer den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Verwendungszweck des Beförderungsmittels zusätzlich aufzuzeichnen (vgl. Abschnitt 6.10 Abs. 7). (4) 1 Die Ausnahmeregelung des 6 Abs. 3 UStG findet nach ihrem Sinn und Zweck nur auf diejenigen Lieferungen Anwendung, bei denen die Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung des eigenen Beförderungsmittels des Abnehmers oder des von ihm mitgeführten fremden Beförderungsmittels bestimmt sind. 2 Die Regelung gilt jedoch nicht für Lieferungen von Ausrüstungsgegenständen und Versorgungsgegenständen, die ein Unternehmer zur Weiterlieferung oder zur Verwendung in seinem Unternehmen, z.b. für Reparaturen, erworben hat. B e i s p i e l 1 : 1 Der Unternehmer U verkauft 100 Pkw-Reifen an den ausländischen Abnehmer K, der einen Kraftfahrzeughandel und eine Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt. 2 K holt die Reifen mit eigenem Lastkraftwagen im Inland ab. 3 Die Reifen sind zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung bei Kraftfahrzeugreparaturen bestimmt. 4 Es liegt eine Lieferung im Sinne des 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vor. 5 Gleichwohl findet 6 Abs. 3 UStG keine Anwendung. 6 Die Lieferung ist deshalb steuerfrei, wenn U den Ausfuhrnachweis und den buchmäßigen Nachweis geführt hat. B e i s p i e l 2 : 1 Sachverhalt wie im Beispiel 1. 2 U versendet jedoch die Reifen zur Verfügung des K in einen Freihafen. 3 Es liegt eine Lieferung im Sinne des 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a UStG vor. 4 Für sie gilt die rechtliche Beurteilung wie im Beispiel 1.

66 Seite Ausfuhrnachweis (Allgemeines) (1) 1 Der Unternehmer hat die Ausfuhr durch Belege nachzuweisen ( 6 Abs. 4 UStG und 8 bis 11 UStDV). 2 Die Vorlage der Belege reicht jedoch für die Annahme einer Ausfuhrlieferung nicht in jedem Fall aus. 3 Die geforderten Unterlagen bilden nur die Grundlage einer sachlichen Prüfung auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben (BFH-Urteil vom , XI R 70/93, BStBl 1995 II S. 515). 4 Für die Führung des Ausfuhrnachweises hat der Unternehmer in jedem Falle die Grundsätze des 8 UStDV zu beachten (Mussvorschrift). 345 Für die Form und den Inhalt des Ausfuhrnachweises enthalten die 9 bis 11 UStDV Mussvorschriften. 6 Der Unternehmer kann den Ausfuhrnachweis nur in besonders begründeten Einzelfällen auch abweichend von diesen Vorschriften führen, wenn 1. sich aus der Gesamtheit der Belege die Ausfuhr eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt ( 8 Abs. 1 Satz 2 UStDV) und 2. die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sind ( 13 Abs. 1 Satz 2 UStDV). 357 Zu den besonders begründeten Einzelfällen gehören z.b. Funktionsstörungen der elektronischen Systeme der Zollverwaltung. (2) 1 Die Angaben in den Belegen für den Ausfuhrnachweis müssen im Geltungsbereich 36 des UStG nachprüfbar sein. 2 Es genügt, wenn der Aussteller der Belege die Geschäftsunterlagen, auf denen die Angaben in den Belegen beruhen, dem Finanzamt auf Verlangen im Geltungsbereich der UStDV vorlegt. 3 Die Regelung in Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff UStDV bleibt unberührt. 4 Die Ausfuhrbelege müssen sich im Besitz des Unternehmers befinden. 5 Sie sind nach 147 Abs. 3 Satz 1 AO zehn Jahre aufzubewahren. 6 Diese Aufbewahrungsfrist kann sich nach 147 Abs. 3 Satz 3 AO verlängern. (3) 1 Der Ausfuhrnachweis kann als Bestandteil des buchmäßigen Nachweises noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht über eine Klage gegen die erstmalige endgültige Steuerfestsetzung oder den Berichtigungsbescheid geführt werden (BFH-Urteil vom , V R 118/76, BStBl II S. 415). 2 Das gilt nicht, wenn das Finanzgericht für die Vorlage des Ausfuhrnachweises eine Ausschlussfrist gesetzt hat. (4) 1 Ausfuhrbelege können nach 147 Abs. 2 AO auch auf solchen Datenträgern aufbewahrt werden, bei denen das Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass bei der Lesbarmachung die Wiedergabe mit den empfangenen Ausfuhrbelegen bildlich übereinstimmt. 2 Als solche bildlich wiedergabefähige Datenträger kommen neben Bildträgern (z.b. Mikrofilm oder Mikrokopie) insbesondere auch die maschinell lesbaren Datenträger (z.b. Diskette, Magnetband, Magnetplatte, elektrooptische Speicherplatte) in Betracht, soweit auf diesen eine Veränderung bzw. Verfälschung nicht möglich ist (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 155, und vom , BStBl I S. 738). 3 Unternehmer, die ihre Geschäftspapiere unter Beachtung der in den vorbezeichneten BMF-Schreiben festgelegten Verfahren aufbewahren, können mit Hilfe der gespeicherten Daten oder mikroverfilmten Unterlagen den Ausfuhrnachweis erbringen. 4 Wird kein zugelassenes Verfahren angewendet, gelten Ausdrucke oder Fotokopien für sich allein nicht als ausreichender Ausfuhrnachweis. 5 Sie können nur in Verbindung mit anderen Belegen als Ausfuhrnachweis anerkannt werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die Ausfuhr des Gegenstands zweifelsfrei ergibt. 34 Sätze 5 und 6 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012 IV D 3 S 7134/12/10001 (2012/ ), BStBl I S.. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf nach dem 31. Dezember 2011 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Auf die Übergangsregelung im BMF- Schreiben vom 9. Dezember 2011 IV D 3 S 7141/11/10003 (2011/ ), BStBl I S. 1287, wird hingewiesen. Die bisherige Fassung der Sätze 5 und 6 lautete: 5 Für die Form und den Inhalt des Ausfuhrnachweises enthalten die 9 bis 11 UStDV Sollvorschriften. 6 Der Unternehmer kann den Ausfuhrnachweis auch abweichend von den Sollvorschriften führen. 35 Satz 7 neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012 IV D 3 S 7134/12/10001 (2012/ ), BStBl I S.. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf nach dem 31. Dezember 2011 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Auf die Übergangsregelung im BMF- Schreiben vom 9. Dezember 2011 IV D 3 S 7141/11/10003 (2011/ ), BStBl I S. 1287, wird hingewiesen. 36 Die Worte der UStDV werden ersetzt durch die Worte des UStG durch BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012 IV D 3 S 7134/12/10001 (2012/ ), BStBl I S.. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf nach dem 31. Dezember 2011 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Auf die Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011 IV D 3 S 7141/11/10003 (2011/ ), BStBl I S. 1287, wird hingewiesen. 37 Angabe geändert durch BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012 IV D 3 S 7134/12/10001 (2012/ ), BStBl I S.. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf nach dem 31. Dezember 2011 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Auf die Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011 IV D 3 S 7141/11/10003 (2011/ ), BStBl I S. 1287, wird hingewiesen. Die vorhergehende Fassung der Angabe lautete: 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f UStDV

67 Seite 290 (5) Die Bescheide des Hauptzollamts Hamburg-Jonas über die Ausfuhrerstattung werden als Belege für den Ausfuhrnachweis anerkannt. (6) 1 Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können (BFH-Urteil vom , V R 7/03, BStBl 2010 II S. 1075). 2 Ob die Grundsätze des Vertrauensschutzes die Gewährung der Steuerbefreiung gebieten, obwohl die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung nicht erfüllt sind, kann nur im Billigkeitsverfahren entschieden werden. 3 Hat der liefernde Unternehmer alle ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die von ihm getätigten Umsätze nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen, ist das Verwaltungsermessen hinsichtlich der Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme auf Null reduziert (vgl. BFH-Urteil vom , V R 7/03, a.a.o.).

68 Seite Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen 38 Abschnitt 6.6 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012 IV D 3 S 7134/12/10001 (2012/ ), BStBl I S.. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf nach dem 31. Dezember 2011 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Auf die Übergangsregelung im BMF- Schreiben vom 9. Dezember 2011 IV D 3 S 7141/11/10003 (2011/ ), BStBl I S. 1287, wird hingewiesen. Die vorhergehende Fassung des Abschnitts 6.6 lautete: 6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen (1) In Beförderungsfällen (vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 2) soll die Ausfuhr wie folgt nachgewiesen werden ( 9 UStDV): 1. bei einer Ausfuhr außerhalb des gvv oder des Versandverfahrens mit Carnet TIR a) durch eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, die den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht, b) c) 1 in Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) auf elektronischem Weg erfolgt, mit dem durch die AfZSt an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelten PDF-Dokument Ausgangsvermerk (vgl. Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 499, sowie ggf. die späteren hierzu im BStBl I veröffentlichten BMF-Schreiben) oder bei der Benutzereingabe durch die auf Antrag von der Ausfuhrzollstelle ausgedruckte und mit Dienststempel versehene Druckversion des Dokuments Ausgangsvermerk. 2 Dies gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand der Ausfuhr vom Unternehmer oder vom Abnehmer befördert oder versendet wird. 3 Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen von der AfZSt erstellten Alternativ-Ausgangsvermerk (vgl. Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 499, sowie ggf. die späteren hierzu im BStBl I veröffentlichten BMF-Schreiben), gilt dieser nur in Verbindung mit den Belegen im Sinne des 9 Abs. 1 oder des 10 UStDV als Ausfuhrnachweis. 4 Liegt dem Unternehmer weder ein Ausgangsvermerk noch ein Alternativ-Ausgangsvermerk vor, kann er den Belegnachweis in Versendungsfällen entsprechend 10 UStDV, in Beförderungsfällen entsprechend Absatz 6 führen. 5 Nachweise in ausländischer Sprache, insbesondere Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittlandsgebiet, können grundsätzlich nur in Verbindung mit einer amtlich anerkannten Übersetzung anerkannt werden. 6 Zahlungsnachweise oder Rechnungen (Artikel 796 da Nr. 4 Buchstabe b ZK-DVO) können grundsätzlich nicht als Nachweise anerkannt werden. 7 Die Unternehmen haben die mit der Zollverwaltung ausgetauschten EDIFACT-Nachrichten zu archivieren ( 147 Abs. 6 und 147 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 AO). 8 Das ABD ist nicht als Ausfuhrnachweis geeignet, weil es von der AgZSt weder abgestempelt noch zurückgegeben wird, 1 in Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durchgeführt werden kann (im Ausfall- und Sicherheitskonzept), wird wie bisher das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit, Zollvordruck oder Einheitspapier, Zollvordruck 0733 mit Sicherheitsdokument, Zollvordruck ) oder ein Handelspapier (z.b. Rechnung) oder ein Verwaltungspapier (z.b. das begleitende Verwaltungsdokument, das bei der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung anstelle des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers verwendet wird) als Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens verwendet. 2 Dieser Beleg wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung oder des Handels- oder Verwaltungspapiers angebracht ist. 3 Dieser Beleg muss im Fall des Ausfallkonzepts außerdem den Stempelabdruck ECS/AES Notfallverfahren tragen, da im Ausfallkonzept stets alle anstelle einer elektronischen Ausfuhranmeldung verwendeten schriftlichen Ausfuhranmeldungen mit diesem Stempelabdruck versehen werden. 4 In Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung weiterhin nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren erfolgt (bei Ausfuhren mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung bzw. bei Ausfuhranmeldungen bis zu einem Warenwert von ), wird ebenfalls wie bisher auf andere Weise als mit dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) der Ausgang der Ware überwacht. 5 Wird hierfür ein handelsüblicher Beleg (z.b. Frachtbrief, Rechnung, Lieferschein) verwendet, wird er als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite angebracht ist; 2. bei einer Ausfuhr im gvv oder im Versandverfahren mit Carnet TIR a) 1 Ausfuhr nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b: durch das von der AfZSt übermittelte oder erstellte Dokument Ausgangsvermerk, wenn das EDV-gestützte Ausfuhrverfahren erst nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht/des Rückscheins oder Trennabschnitts im Versandverfahren (Beendigung des Versandverfahrens) durch die Abgangsstelle, die in diesen Fällen als AgZSt handelt, beendet wurde. 2 Dies gilt nur, wenn das EDV-gestützte Ausfuhrverfahren von einer deutschen Abgangsstelle (AgZSt) beendet wurde, b) durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet, oder c) 1 Ausfuhr nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c: durch eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im Versandverfahren (gvv oder Carnet TIR) nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht erteilt wird, sofern das Versandverfahren EDV-gestützt eröffnet wurde. 2 Bei einer Ausfuhr im Versandverfahren (gvv oder Carnet TIR), das nicht EDV-gestützt eröffnet wurde, wird die Ausfuhrbestätigung nach Eingang des Rückscheins (Exemplar Nr. 5 des Einheitspapiers im gvv) bzw. nach

69 Seite 292 Eingang der Bescheinigung über die Beendigung im Carnet TIR (Trennabschnitt) erteilt, sofern sich aus letzterer die Ausfuhr ergibt. (2) 1 Das gemeinschaftliche Versandverfahren dient der Erleichterung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, während das gemeinsame Versandverfahren den Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern (Island, Norwegen und Schweiz einschl. Liechtenstein) erleichtert. 2 Beide Verfahren werden im Wesentlichen einheitlich abgewickelt. 3 Bei Ausfuhren im Rahmen dieser Verfahren werden die Grenzzollstellen grundsätzlich nicht eingeschaltet. 4 Die Waren sind der Abgangsstelle per Teilnehmernachricht (E_DEC_DAT/Versandanmeldung) oder Internetversandanmeldung über das System ATLAS-Versand anzumelden. 5 Die Abgangsstelle überlässt nach Prüfung der Anmeldung die Waren in das gvv und händigt dem Hauptverpflichteten ein Versandbegleitdokument (VBD) aus. 6 Die Bestimmungsstelle leitet der Abgangsstelle nach Gestellung der Waren die Eingangsbestätigung und die Kontrollergebnisnachricht zu. (3) 1 Die Ausfuhr- oder Abfertigungsbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle kann sich auf einem üblichen Geschäftsbeleg, z.b. Lieferschein, Rechnungsdurchschrift, Versandbegleitdokument oder der Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) befinden. 2 Es kann auch ein besonderer Beleg, der die Angaben des 9 UStDV enthält, oder ein dem Geschäftsbeleg oder besonderen Beleg anzustempelnder Aufkleber verwendet werden. (4) 1 Die deutschen Zollstellen wirken auf Antrag bei der Erteilung der Ausfuhr- oder Abfertigungsbestätigung wie folgt mit: 1. Mitwirkung der Grenzzollstelle außerhalb des EDV-gestützten Ausfuhrverfahrens 1 Die Grenzzollstelle prüft die Angaben in dem vom Antragsteller vorgelegten Beleg und bescheinigt auf Antrag den körperlichen Ausgang der Waren durch einen Vermerk. 2 Der Vermerk erfolgt durch einen Dienststempelabdruck, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthält. 3 Das entsprechend Artikel 793a Abs. 2 und 6 ZK-DVO behandelte Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers dient grundsätzlich nur als Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens. 4 In den Fällen, in denen das Exemplar Nr. 3 durch die letzte Zollstelle oder wenn die Waren im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr ausgeführt werden durch die für den Ort der Übernahme der Ausfuhrsendung durch die Beförderungsgesellschaften bzw. Postdienste zuständige Ausgangszollstelle behandelt wird, kann das Exemplar Nr. 3 als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke (Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle im Sinne von 9 UStDV) verwendet werden. 5 Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. 6 Bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen wird die zollamtliche Ausfuhrbestätigung nur erteilt, wenn die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen nach Abschnitt 6.9 Abs. 11 vorliegen. 7 Bei der Ausfuhr verbrauchsteuerrechtlicher Waren unter Steueraussetzung wird der Ausfuhrnachweis durch das von der Grenzzollstelle bestätigte begleitende Verwaltungsdokument erbracht. 2. Mitwirkung der Abgangsstelle bei Ausfuhren im gvv oder im Versandverfahren mit Carnet TIR 1 Bei Ausfuhren im gvv oder im Versandverfahren mit Carnet TIR wird, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, die Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle ersetzt durch a) eine Ausgangsbestätigung der Ausfuhrzollstelle bei einer Ausfuhr im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren mit einem in Deutschland erzeugten Dokument Ausgangsvermerk (unter Beachtung von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) eine Abfertigungsbestätigung ( 9 Abs. 2 Nr. 2 UStDV) der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet, oder c) eine Ausfuhrbestätigung ( 9 Abs. 2 Nr. 1 UStDV) der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gvv nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht/ des Rückscheins oder Trennabschnitts erteilt wird (siehe unter Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c). 2 Die Erteilung einer Ausfuhrbestätigung und einer Abfertigungsbestätigung für dieselbe Lieferung ist ausgeschlossen. 3 Deshalb hat der Antragsteller der Abgangsstelle bei der Anmeldung des Ausfuhrgegenstands zum gvv oder zum Carnet TIR-Verfahren mitzuteilen, ob er eine Ausfuhrbestätigung oder eine Abfertigungsbestätigung beantragt. 4 Die Ausfuhrbestätigung wird von der Abgangsstelle in den Fällen des Satzes 1 mit folgendem Vermerk erteilt: Ausgeführt mit Versandanmeldung MRN/mit Carnet TIR VAB-Nr.... vom Der Vermerk muss Ort, Datum, Unterschrift und Dienststempelabdruck enthalten. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für im Rahmen des Ausfallkonzepts für ATLAS-Versand erstellte Versandanmeldungen auf Basis des Einheitspapiers (vgl. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 2). 2 Die den Ausgang des Ausfuhrgegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstellen (Ausgangszollstellen) anderer EU-Mitgliedstaaten bescheinigen im Ausfall- und Sicherheitskonzept (siehe Abschnitt 6.2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) auf Antrag den körperlichen Ausgang der Waren ebenfalls durch einen Vermerk auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers). (5) Bei einer Werklieferung an einem beweglichen Gegenstand, z.b. bei dem Einbau eines Motors in ein Kraftfahrzeug, kann der Ausfuhrnachweis auch dann als erbracht angesehen werden, wenn die Grenzzollstelle oder Abgangsstelle die Ausfuhr des tatsächlich in das Drittlandsgebiet gelangten Gegenstands, z.b. des Kraftfahrzeugs, bestätigt und sich aus der Gesamtheit der vorliegenden Unterlagen kein ernstlicher Zweifel ergibt, dass die verwendeten Stoffe mit dem ausgeführten Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt sind. (6) 1 Ist der Nachweis der Ausfuhr durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle nicht möglich oder nicht zumutbar, z.b. bei der Ausfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr, durch die Kurier- und Poststelle des Auswärtigen Amts oder durch Transportmittel der Bundeswehr oder der Stationierungstruppen, kann der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch durch andere Belege führen. 2 Als Ersatzbelege können insbesondere Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden (bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen siehe aber Abschnitt 6.9 Abs. 13). 3 Grundsätzlich sind anzuerkennen:

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