Berufs- und Hochschulabschlüssen in Hessen

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1 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Anerkennungsverfahren für ausländische Schul-, Berufs- und Hochschulabschlüssen in Hessen Darmstadt, 18. September 2012 Zorica Erceg, Şükriye Altun Mangel beramí berufliche Integration e.v. Das Netzwerk IQ wird gefördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit.

2 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Inhalte des heutigen Vortrags zentrale Neuerungen des Anerkennungsgesetzes Arten der Anerkennung Verfahren nach dem BQFG Anerkennungsberatung 1

3 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Was ist das Anerkennungsgesetz? Das neue Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG = Artikel 1 des Anerkennungsgesetzes ) Das BQFG enthält Regelungen für nicht reglementierte Berufe (insbesondere für die ca. 350 dualen Ausbildungsberufe) und Regelungen für reglementierte Berufe (aber nur subsidiär) Änderungen von 63 Fachgesetzen und Verordnungen wie Heilberufe (z. B. Ärzte, Kranken- und Altenpfleger) Justizberufe, Steuerberater, Notar Laufbahnrecht Handwerksordnung Fahrlehrer 2

4 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Was regelt das Anerkennungsgesetz nicht? landesrechtlich geregelte reglementierte Berufe (Länderberufsgesetze), wie Lehrer, Erzieher, Ingenieure, Sozialpädagogen landesrechtlich geregelte schulische Berufsausbildungsberufe Schulabschlüsse das Führen akademischer Grade die Prüfung der Hochschulzugangsberechtigung die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht-reglementierte akademische Berufe wie Mathematiker, Dipl. Physiker u.s.w. 3

5 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Zielgruppe des Anerkennungsgesetzes antragsberechtigt sind: Personen, die ihre Berufsabschlüsse im Ausland erworben haben potenzielle Fachkräfte, die noch im Ausland leben und einen Abschluss haben Asylbewerber und Geduldete Spätaussiedler (Wahlrecht zwischen BVFG und BQFG) nicht-antragsberechtigt sind: An- und Ungelernte potenzielle Arbeitgeber 4

6 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Zentrale Neuerungen Rechtsanspruch auf Prüfung von beruflichen Auslandsabschlüssen (für nicht-reglementierte duale Ausbildungsberufe) Entkopplung von der Staatsangehörigkeit einheitliche Kriterien und Verfahren für die Gleichwertigkeitsprüfung Gleichwertigkeitsbescheid von bundesrechtlich geregelten Berufen gilt bundesweit Dauer des Prüfungsverfahrens ist grundsätzlich auf 3 Monate befristet (gilt ab ) Anträge können aus dem Ausland gestellt werden rechtskräftiger Bescheid dokumentiert Gleichwertigkeit der Qualifikation (Anerkennung) bzw. Qualifikationen und Defizite 5

7 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Fortsetzung für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist nicht die vollständige Übereinstimmung der Qualifikationen notwendig stärkere Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrungen erforderliche Unterlagen können im Ausland übersetzt werden bei fehlenden oder unzureichenden Unterlagen können in bestimmten Fällen "sonstige Verfahren" angewendet werden (Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfung, Gutachten Sachverständige etc.) 6

8 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Sonstige Verfahren im BQFG und der HwO Anwendung bei: fehlenden oder unzureichenden Unterlagen nicht aussagekräftigen Unterlagen Zweifel an Inhalt oder Richtigkeit wenn die Antragsteller die erforderlichen Unterlagen unverschuldet nicht vorlegen können Instrumente: PROTOTYPING zur Entwicklung eines Standardverfahrens für Ausbildungsberufe (Pilotprojekt des Bundesministerium für Bildung und Forschung. Beteiligt sind: WHKT, 6 HWKn, IHK Köln, FBH, ZWH) 7

9 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Teil 2 Arten der Anerkennung Akademische Anerkennung: Schulabschlüsse Studienabschlüsse Berufliche Anerkennung: reglementierte Berufe nicht-reglementierte Berufe 8

10 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Arten der Anerkennung Berufliche Anerkennung Akademische Anerkennung reglementierte Berufe nichtreglementierte Berufe Anerkennung von Schulabschlüssen Anrechnung von Studienleistungen 9

11 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Akademische Anerkennung Anerkennung von schulischen Abschlüssen: zum Ziel der Aufnahme einer Ausbildung Staatliches Schulamt Darmstadt zum Ziel der Aufnahme bzw. des Fortsetzens eines Studiums Aufnahme eines Erststudiums für NC-Fächer uni assist oder Hochschulen direkt für Nicht-NC-Fächer Fortsetzung eines Studiums Hochschulen 10

12 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Berufliche Anerkennung: reglementierte Berufe reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Die Anerkennung dieser Berufe ist notwendig. ausgewählte Beispiele: bundesrechtlich geregelte Berufe: wie Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Logopäden, Krankenpfleger, MTA, PTA landesrechtlich geregelte Berufe: wie Lehrer, Sozialpädagogen, Erzieher, Ingenieure/Architekten 11

13 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Berufliche Anerkennung: nicht-reglementierte Berufe nicht-reglementiert sind die meisten akademischen Berufe und die ca. 350 Ausbildungsberufe im dualen Ausbildungssystem. Die Anerkennung dieser Berufe ist nicht notwendig, um diese in Deutschland ausüben zu dürfen. ausgewählte Beispiele: akademischeberufe wie Physiker, Mathematiker, Germanisten, Wirtschaftswissenschaftler, Sozialwissenschaftler Ausbildungsberufe wie Bürokauffrau, Industriemechaniker, Steuerfachangestellte, Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte, Juristische Fachangestellte, Hotelkaufmann/-frau 12

14 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Berufliche Anerkennung für reglementierte Berufe ist Anerkennung notwendig Berufsausübung für nicht-reglementierte Berufe ist Anerkennung förderlich Transparenzinstrument Verbesserung von Bewerbungs- und Arbeitsplatzchancen höhere tarifliche Eingruppierung unterwertige Beschäftigung verlassen persönliche Anerkennung und Wertschätzung 13

15 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Teil 3 Verfahren nach dem BQFG Zuständige Stellen Land und Bund Gleichwertigkeitsprüfung: nicht-reglementierte Ausbildungsberufe reglementierte Berufe nicht-reglementierte akademische Berufe 14

16 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Verfahren nach dem BQFG Antrag Eingang bei zuständiger Stelle Prüfung der Antragsberechtigung 1 Monat Eingangsbestätigung Festlegung des Referenzberufs Gleichwertigkeitsprüfung ggf. Hinzuziehung d. Berufserfahrung Bescheid 3 bzw. 4 Monate Ausnahme: Nachforderung der Unterlagen Sonstige geeignete Verfahren Hinzuziehung externer Sachverstand 15

17 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Zuständige Stellen Bundesweit agierend: FOSA (Nürnberg) für IHK-Berufe, IHK-Hannover, IHK-Braunschweig und IHK-Wuppertal bleiben selbstständig (voraussichtlich) Ärztekammer Westfalen-Lippe für medizinische Fachangestellte im Bundesland: Behörden Ministerien Universitäten Berufsorganisationen Berufskammern 16

18 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen(ZAB) Aufgaben: gebührenpflichtige Zeugnisbewertung für Privatpersonen für nichtreglementierte akademische Berufe Zentrale Anlaufstelle für Anträge aus dem Ausland Anträge registrieren, deutschen Referenzberuf benennen Auskünfte über Verfahren und zuständige Stellen Gutachten für Behörden Datenbank anabin für Behörden und Privatpersonen Bund-Länder-Koordinierung (z.b. Erarbeitung einer Musterregelung) keine Entscheidungsbefugnis, spricht keine Anerkennung aus!!! 17

19 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Gleichwertigkeitsprüfung nicht-reglementierte Ausbildungsberufe im dualen System Verfahren nach BQFG o. BVFG Verfahren nach bilateralen Abkommen keine volle Gleichwertigkeit Ablehnung ABER: Darstellung von Qualifikationen u. Defiziten Gleichwertigkeitsbescheid entspricht: bestandener Aus- und Fortbildungsprüfung nach BBiG /HWO Keinerlei Gleichwertigkeit -Ablehnung Österreich, Frankreich und im Handwerk Schweiz Weiterbildung 18

20 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Gleichwertigkeitsprüfung - reglementierte Berufe Einzelfallprüfung Automatische Anerkennung sektoraler Berufen Berufszulassung Berufszulassung nur unter Auflagen Keinerlei Gleichwertigkeit Ablehnung Abschlüsse aus der EU/dem EWR und der Schweiz Anpassungslehrgang Eignungsprüfung Kenntnisprüfung 19

21 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) nicht-reglementierte akademische Berufe Umwandlung des akademischen Grades Zeugnisbewertung Spätaussiedler/ Innen EU-Bürger/innen Drittstaatsangehörige Rechtsanspruch nach BVFG/Hochschulgesetze der Länder Lissaboner Anerkennungskonvention Positiver oder negativer Bescheid Bescheinigung der ZAB 20

22 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Teil 4 Anerkennungsberatung: vor der Antragsstellung nach Antragsstellung Wiederaufnahme des Verfahrens weitere Unterstützung für die Ratsuchenden Problemstellungen 21

23 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Anerkennungsberatung Ratsuchende mit ausländische Qualifikation Anerkennungsziel: Berufsausübung Aufnahme eines Studium Aufnahme einer Ausbildung Festlegung des Referenzberufes Ist der Beruf reglementiert oder nicht reglementiert? Ermittlung der zuständigen Anerkennungsstelle 22

24 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Anerkennungsberatung Vor der Antragstellung: sind Zeugnisse und andere schriftliche Nachweise im Original vorhanden? sind beglaubigte Übersetzungen von Abschlusszeugnissen und Arbeitsbescheinigungen vorhanden? ist der/die Ratsuchende arbeitssuchend/arbeitslos gemeldet? Können die Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen und für das Verfahren von den Leistungsträgern übernommen werden? wenn der/die Ratsuchende beschäftigt ist, kommt der Arbeitsgeber für die Kostenübernahme in Frage? Welche Fristen müssen eingehalten werden? 23

25 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Fortsetzung Vor der Antragstellung Können Berufserfahrungen und auf den Referenzberuf bezogene Fortbildungen berücksichtigt werden? Kann bei fehlenden Nachweisen ein Verfahren eröffnet werden? Kommen sonstige geeignete Verfahren in Frage? Sollen Spätaussiedler ein Verfahren nach BQFG oder BVFG eröffnen? Welche Ergebnisse sind zu erwarten? Müssen noch Deutschkurse besucht werden? Wurde schon früher ein Verfahren eröffnet, welche Ergebnisse liegen vor? Ist ein Verfahren überhaupt sinnvoll bzw. gewinnbringend? 24

26 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Anerkennungsberatung nach Antragstellung: Ist die Eingangsbestätigung von der zuständigen Stelle gekommen? Müssen noch weitere Unterlagen eingereicht werden? Wann beginnt die 3-monatige Frist? Welche Unterstützung könnte der/die Ratsuchende noch benötigen? beinegativenbescheiden: Ist berufliche Umorientierung sinnvoller? Welche Angebote der Nachqualifizierung/Anpassungsqualifizierung gibt es? Wie werden diese finanziert? Wann könnte das Verfahren wieder aufgenommen werden? 25

27 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Klärung für die Wiederaufnahme des Verfahrens liegt bereits ein Bescheid oder ein Brief von der Anerkennungsstelle vor? wurden die Inhalte von dem Ratsuchenden richtig verstanden? Ist die Entscheidung positiv oder negativ? bei welcher Anerkennungsstelle wurde der Antrag eingereicht? welche Unterlagen wurden eingereicht? soll jetzt ein neuer Antrag gestellt werden (neue Sachlage) liegen Arbeitsbescheinigungen vor? welche Unterstützung könnte der Ratsuchende noch benötigen? 26

28 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Wiederaufnahme des Verfahrens bei Ausbildungsberufen (Anwendungsbereich BQFG) Nichtnotwendig, wenn: die Gleichwertigkeit bereits positiv bewertet wurde bei Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus Österreich und Frankreich bei Gleichwertigkeitsfeststellung nach BQFG bei Gleichwertigkeitsfeststellung nach BVFG Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, wenn: vor Inkrafttreten des BQFG keine Anerkennung erfolgt ist sich im Rahmen des BQFG die Sachlage zugunsten des Antragsstellers geändert hat (Weiterbildung, Berufserfahrung). Ein Wiederaufgreifen i.s.d. 51 VwVfG muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der neuen Sachlage beantragt werden! 27

29 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Weitere Unterstützung für Ratsuchende Persönliche Beratung Jobcenter und Arbeitsagenturen Anerkennende Stellen Migrationsberatungsstellen für Erwachsene und Jugendmigrationsdienste Weiterbildungsträger Erstberatungsstelle der Landeshauptstadt Wiesbaden Telefonische Erstberatung Hotline zum "Anerkennungsgesetz" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): (030) Hessische Netzwerk Integration (IQ): beramí berufliche Integration e.v., Frankfurt für Rhein-Main Gebiet und Südhessen: (069) Caritasverband Nordhessen-Kassel e.v., Kassel für Nord-, Ost- und Mittelhessen (0561)

30 Netzwerk Netzwerk (IQ) IQ Problemstellungen zu hohe Erwartungen an das neue Gesetz Umgang mit Frustration der Ratsuchenden fehlende Anpassungs- und Nachqualifizierungsangebote Frage der Finanzierung von Verfahren und Angeboten mangelnde Akzeptanz und Informationsdefizite der Arbeitgeber Alternativen zum Anerkennungsverfahren 29

31 Netzwerk (IQ) Netzwerk Netzwerk (IQ) IQ Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 30

32 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Fragen zu den Fällen 1. Um welchen Referenzberuf handelt es sich? 2. Ist der Beruf reglementiert oder nicht reglementiert? 3. Spielt die Staatsangehörigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung eine Rolle, wenn ja, welche? 4. Welche Unterlagen müssen eingereicht werden? 5. Ist die Gleichwertigkeitsprüfung nach BQFG oder nach dem Berufsfachgesetz geregelt? 6. Kann eine Förderung für die Kosten der Übersetzungen und des Verfahrens beantragt werden? Welche Stelle kommt dafür infrage? 7. Ist hier die Anerkennung die einzige Möglichkeit? Was könnte er/sie noch tun, um zu einem verwertbaren Abschluss zu kommen? 31

33 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Gruppe A: Fall 1 Frau M. (35 Jahre) stammt aus Aserbaidschan. In Aserbaidschan hat sie 1998 eine 3- jähriger Berufsausbildung in Bankwirtschaft am aserbaidschanischen Finanz-Ökonomie-Colleg abgeschlossen. Bis 2000 hat sie in der International Bank of Aserbaidschan sowie in einem Finanzdienstleistungsinstitut als Buchhalterin gearbeitet. Sie spricht insgesamt 5 Sprachen: Aserbaidschanisch, Russisch, Englisch, Türkisch und sehr gut Deutsch. Den Berufsabschluss und ihre Berufserfahrungen kann sie nachweisen. Frau M. kam 2006 gemeinsam mit ihrem Mann nach Frankfurt. Das zweite Kind wurde in Frankfurt geboren. Nach der Familienphase möchte sie wieder im Bankwesen arbeiten. Sie verfügt nicht über Berufserfahrungen Deutschland. 32

34 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Gruppe A: Fall 2 Frau A. ist 32 Jahre alt und hat eine 1 ½ jähriger Ausbildung zur Verkäuferin im Einzelhandel in Polen abgeschlossen. Sie hat viele Jahre in Polen in verschiedenen Bereichen im Einzelhandel gearbeitet. Sie bringt daher viel Berufserfahrung mit. Seit 5 Jahren lebt und arbeitet sie in Deutschland. Ihr 1. Antrag bei der IHK in Frankfurt wurde mit der Begründung, dass sie keine Spätaussiedlerin sei, abgelehnt. Sie ist als Verkäuferin beschäftigt und möchte wissen, ob sie mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes erneut einen Antrag stellen kann. Ihr Arbeitgeber signalisierte ihr, bei Anerkennung würde sie auch nach Tarif bezahlt. Alle Nachweise sind vorhanden. Sie spricht fließend Deutsch. 33

35 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Gruppe B: Fall 1 Frau S. (37 Jahre) aus der Ukraine kam die Familienzusammenführung vor 5 Jahren nach Frankfurt hat sie eine 1-jährige Ausbildung zur Näherin abgeschlossen und unterstützt die Begabtenförderung- die Maßschneiderlehre für Oberbekleidung absolviert. Dies ist in der Regel nur möglich, wenn mindestens 5 Jahre Berufserfahrung vorliegen. Darüber hinaus hat sie eine Weiterbildung im kaufmännischen Bereich absolviert. In der Ukraine arbeitete sie 4 Jahre im Angestelltenverhältnis als Modeschneiderin. Von führte sie ihr eigenes Atelier. Während ihrer Selbstständigkeit arbeitete sie im deutschen Kulturzentrum als Kostümbildnerin für eine Tanzgruppe, in der Volkshochschule als Nährkursleiterin. Seit 2006 bis Januar 2012 arbeitete sie in Frankfurt in verschiedenen Boutiquen und Änderungsschneidereien. Sie wird die Insolvenz des Arbeitgebers arbeitslos und ist aktuell im ALG I - Bezug. Da sie keinen anerkannten Berufsabschluss in Deutschland hat, verdient sie weniger als ihre Arbeitskolleginnen. Mit dem neuen Gesetz hofft sie, dass ihre Abschlüsse anerkannt werden und sie entsprechend bezahlt wird. Da sie verwitwet und alleinerziehend ist, ist Selbstständigkeit in Deutschland zu riskant. Frau S. kann alle Zeugnisse, Arbeitsbescheinigungen sowie ihre Selbstständigkeit nachweisen. Die Nachweise aus der Ukraine liegen in der Originalsprache vor. 34

36 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Gruppe B: Fall 2 Herr Z. (55 Jahre) lebt seit 19 Jahren in Deutschland hat er eine 3- jährige Ausbildung zum Elektriker abgeschlossen und anschließend 10 Jahre in Serbien in diesem Beruf gearbeitet. In Deutschland hat er im ungelernten Bereich gearbeitet. Er ist arbeitslos. Mit dem neuen Gesetz erhofft er sich, in seinem erlernten Beruf einen Job zu finden. Denn Deutschland brauche ja Fachkräfte, wie er aus der Presse entnehmen könne. 35

37 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Gruppe C: Fall 1 Frau E. ist 40 Jahre alt und stammt aus Kolumbien. An einer staatlichen Universität absolvierte sie ein Jurastudium und arbeitete ca. 4 Jahre als Rechtsanwältin für Familienrecht. Danach zog sie nach Spanien um, wo sie die Anerkennung ihres juristischen Diploms bekam. Nach einem einjährigen Aufenthalt in Spanien zog sie nach Deutschland um. Frau E. möchte zuerst ihre Deutschkenntnisse verbessern und anschließend, möglichst entsprechend ihrer mitgebrachten Qualifikation, arbeiten. Sie möchte wissen, ob die Anerkennung ihres Diploms, die in Spanien erfolgte, auch für Deutschland gültig ist bzw. ob sie in Deutschland auch als Rechtsanwältin arbeiten kann. 36

38 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Gruppe C: Fall 2 Frau A. ist gebürtige Rumänin schloss sie ihr Jurastudium im Heimatland ab. Da sie keine Stelle als Rechtsanwältin bekam, arbeitete sie ca. 2 Jahre im Bürobereich einer Baufirma. kam sie nach Deutschland. Ihr großer Wunsch ist es, in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Von Bekannten hat sie gehört, dass sie ihr Diplom in Deutschland anerkennen lassen muss. Sie nimmt an, dass sie noch weitere Leistungen erbringen muss, damit sie eine volle Anerkennung ihres Diploms bekommt und somit zur Berufsausübung zugelassen wird. Sie überlegt aber auch, ein Aufbaustudium ( LL.M. Aufbaustudiengang für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen) an der Universität Frankfurt zu absolvieren, um die Grundzüge des deutschen Rechts zu erlernen. Sie fragt sich, ob die erfolgreiche Absolvierung dieses Aufbaustudiums ein Anerkennungsverfahren überflüssig macht, oder ob sie ihr ausländisches Juradiplom trotzdem anerkennen lassen muss. 37

39 Netzwerk IQ Gruppe D : Fall 1 Frau G. kam 1995 mit 25 Jahren als Flüchtling nach Hessen. Sie hat in Afghanistan eine 3-Jährige Ausbildung zur Krankenschwester abgeschlossen und dort 4 Jahre als Krankenschwester gearbeitet. Sie kann zurzeit ihren Abschluss sowie die Berufserfahrungen nicht nachweisen. Inzwischen ist Frau G. anerkannter Flüchtling und 42 Jahre alt. Seit 6 Monaten arbeitet sie im Altenpflegebereich als 1-EURO-Jobberin. Ihr größter Wunsch ist, wieder als Krankenschwester arbeiten zu dürfen. Sie spricht fließend Deutsch. Sie möchte wissen, ob das neue Gesetz Erleichterungen für sie bringt. 38

40 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Gruppe D : Fall 2 Herr A. hat 2004 eine 4-jährige Ausbildung an einer Fachschule zum Physiotherapeuten mit einem Diplom abgeschlossen. Seinen Abschluss hat er im Gaza-Streifen/Palästina (in Anlehnung an das ägyptische Schulsystem) gemacht. Während des Studiums und nach dem Abschluss absolvierte er mehrere Praktika. Darüber hinaus verfügt er über keine weiteren Berufserfahrungen. Seit 4 Jahren ist er in Deutschland und arbeitet in Aushilfsjobs. Er beherrscht Hebräisch, Arabisch und Englisch in Wort und Schrift. Er spricht fließend Deutsch. 39

41 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Gruppe E: Fall 1 Frau O. stammt aus Georgien und kam als Au-pair nach Deutschland. Sie hat am Medizinischen Institut Kavkasia 10 Semester Zahnmedizin studiert und das Studium im August 2006 mit dem Staatsexamen abgeschlossen. Die zur Ausbildung gehörende Zeit als Assistenzärztin konnte sie aus finanziellen Gründen nicht absolvieren. Während der Studienzeit hat sie ein 5-monatiges Praktikum in einer Zahnarztpraxis absolviert. Das Medizinische Institut Kavkasia ist eine private Einrichtung, die in der anabin- Datenbank nicht aufgeführt ist. Das Kultusministerium in Georgien bestätigte Frau O. schriftlich, dass das Institut 2006 im Nachhinein akkreditiert wurde. Frau O. spricht 4 Sprachen, die Einstufung der Deutschkenntnisse erfolgte auf C2- Niveau. Frau O. möchte gerne in Deutschland bleiben und als Zahnärztin arbeiten. Ihre zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis läuft im Juni 2012 ab. 40

42 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Gruppe E: Fall 2 Frau N. ist in Sierra Leone geboren und hat die pakistanische Staatsangehörigkeit. Von studierte sie Medizin in Pakistan und schloss das Studium mit einem Bachelor of Medizin and Bachelor of Surgery (MBBS) ab. Zwischen 1984 bis 1997 arbeitete sie in den städtischen Krankenhäusern in Lahore als Stationsärztin, Kinderärztin, Gynäkologin, Chirurgin und Anästhesistin. Besondere Fachkenntnisse erwarb sie in Homöopathie und Naturheilkunde und absolvierte eine Weiterbildung über Diarrhoe-Krankheiten.Ihren Abschluss sowie ihre Tätigkeit als Ärztin aus Lahore kann sie nachweisen. Sie spricht fließend Deutsch, Englisch, Urdu sowie Arabisch und Hindi flüchtete sie nach Deutschland und berät seitdem ehrenamtlich Frauen in ihrer Gemeinde in Gesundheitsfragen und 2009 fragte sie bei der LPA nach, ob sie eine Berufserlaubnis bekommen kann. Wegen ihres unsicheren Aufenthaltsstatus wurde ihr geraten, keinen Antrag zu stellen arbeitete sie (ca. 1 Jahr) als Pflegehelferin im ambulanten und stationären Bereich. Sie ist traditionell gekleidet und befürchtet, dass sie keinen Job findet, selbst wenn sie die Berufserlaubnis bekommt. 41

43 Netzwerk Netzwerk IQ (IQ) Fragen fürs Plenum: Welcher Beruf ist der Referenzberuf? Ist der Beruf reglementiert oder nicht reglementiert? Welche Anerkennungsstelle ist zuständig? Fall 1 Frau P. (46 Jahre) hat eine 3-jährige Ausbildung zur Medizinischen Laborantin in Bulgarien absolviert. Die Ausbildung kann sie Zeugnisse nachweisen. Genauso wie mehrere Jahre Berufserfahrung, die sie in einer Universtitätsklinik in Bulgarien erworben hat. Fall 2 Frau F. (41 Jahre) hat eine 3-jährige Ausbildung zur Krankenschwester in Bosnien absolviert ist sie nach Deutschland geflüchtet. Ihren Abschluss als Krankenschwester kann sie nachweisen. Sie kann keinen Nachweis über ihre Berufserfahrung erbringen, da sie nach ihrer Ausbildung ohne einen festen Arbeitsvertrag in Bosnien arbeitete. Fall 3 Frau K. aus Peru hat eine 3-jährige Ausbildung in Graphikdesign absolviert und verfügt über 15 Jahre Berufserfahrungen in ihrem Heimatland, die aber nicht verwertbar sind. Sie lebt seit 4 Jahren in Deutschland. 42

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