"DIE BUNDESREGIERUNG ERHÖHT DAS EINKOMMEN VON RECHTSANWÄLTEN UM 14 % UND KÜRZT MIT HARTZ IV DIE LEISTUNGEN DER KLEINEN LEUTE."

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1 Das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) Zum 1. Juli 2004 ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (abgekürzt RVG) in Kraft getreten und hat die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (abgekürzt BRAGO) abgelöst. Die Neuregelung der Rechtsanwaltsgebühren basiert auf langwierigen Verhandlungen der Anwaltschaft mit dem Gesetzgeber, der es bisher - seit der letzten Gebührenanpassung im Jahre überwiegend aus politischen Gründen trotz erheblicher Steigerung des Verbraucherpreisindex, der Personalkosten und einer anhaltenden Inflation abgelehnt hatte, die Rechtsanwaltsgebühren anzuheben. Nach den Angaben des Bundesjustizministeriums soll sich das Einkommen der Rechtsanwälte mit Einführung des RVG um durchschnittlich 14 % bei gleichen Mandaten erhöhen. Dieser - von den Medien übernommene - Wert führte zu zahlreichen Schlagzeilen wie beispielsweise "DIE BUNDESREGIERUNG ERHÖHT DAS EINKOMMEN VON RECHTSANWÄLTEN UM 14 % UND KÜRZT MIT HARTZ IV DIE LEISTUNGEN DER KLEINEN LEUTE." Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, partizipiert nicht jeder Anwalt von der Umstrukturierung des Gebührenrechts. Eine Einkommenssteigerung von 14 % werden nur wenige Anwälte erfahren. Für manchen Kollegen kann das neue Gebührenrecht auch einen Einkommensverlust bedeuten, je nachdem, in welchem Bereich er tätig ist. Mit Einführung des RVG hat sich der Gesetzgeber entschieden, entgegen dem Wunsch wohl der meisten, die sich mit dem Gebührenrecht der Anwälte auseinandersetzen müssen, nicht einfach die Höhe der bisherigen Gebühren anzuheben, sondern der Gesetzgeber hat eine Neustrukturierung des Gebührensystems vorgenommen. Die Neuerungen des Gebührenrecht im zivilrechtlichen Bereich versuche ich im Nachfolgenden kurz und übersichtlich darzustellen, soweit sie aus meiner Sicht Praxisrelevant sind. Die Ausführungen erheben nicht den Anspruch vollständig zu sein. I. GEBÜHRENSTRUKTUR DES RVG Die Gebührentabelle für die Berechnung der Wertgebühren bleibt die selbe. Bei einem Streitwert von beispielsweise beläuft sich eine 10/10 Gebühr immer noch auf 245,00 wie zuvor. Im Gegensatz zur BRAGO heißt die Gebühr nunmehr nicht mehr 10/10 sondern 1,0 Gebühr. Die Gebührentatbestände sowie die Gebührensätze und Beiträge wurden neu gefaßt. Für den Bereich des Zivil- und Verwaltungsrechts ist die Zahl der Gebührentatbestände reduziert worden.

2 2 Außergerichtlich gibt es nur noch eine Gebühr anstelle der bisher bis zu 3 möglichen Gebühren (Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr, Beweisgebühr nach 118 BRAGO). Gerichtlich können nur noch 2 (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) anstatt bisher bis zu 3 Gebühren (Prozessgebühr, Verhandlungs-/Erörterungsgebühr, Beweisgebühr nach 31 BRAGO) realisiert werden; wegen des Wegfalls der Besprechungs- und Beweisgebühr hebt das RVG die Gebührensätze teilweise an. Während man - um den Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts zu bestimmen - in der BRAGO thematisch danach suchte, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit im Zivilprozeß, der Zwangsversteigerung oder im Verwaltungsverfahren lag, ist nach dem RVG zunächst die gebührenrechtliche Grundlage zu ermitteln und anschließend die Höhe der Vergütung. Die über 130 Paragraphen der BRAGO wurden auf 63 Paragraphen im RVG reduziert. Inhaltlich hat sich der überwiegende Teil der BRAGO-Vorschriften nicht geändert. Nur die Regelungsstandorte sind neu. 1. ALLGEMEINER TEIL DES RVG Der Allgemeine Teil des RVG ist in 9 Abschnitte gegliedert und regelt die Reihenfolge der Gebührenberechnung. Zunächst muß festgestellt werden, ob es sich bei der zu vergütenden Tätigkeit um die selbe Angelegenheit ( 16 RVG) oder verschiedene Angelegenheiten handelt ( 17 RVG). Der Begriff der Angelegenheit ist auch nach dem RVG so vielfältig wie das Leben, so daß anhand der Kategorien zu prüfen ist, unter welchen Punkt der abzugeltende Sachverhalt geordnet werden kann. Die selbe Angelegenheit sind verschiedene zusammenhängende Tätigkeiten, die nur einmal gemeinsam abgerechnet werden können (z.b. Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung des sofortigen Vollzuges und Verfahren, die auf Aufhebung oder Änderung des Sofortvollzuges gerichtet sind). Verschiedene Angelegenheiten sind verschiedene zusammenhängende Tätigkeiten, die jeweils gesondert abgerechnet werden können. Im Gegensatz zur BRAGO verdient der Rechtsanwalt, der nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens im Verwaltungsverfahren tätig wird, eine gesondert zu vergütende Gebühr ebenso, wenn sich an das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein Bußgeldverfahren anschließt. Hat man nun festgestellt, welche Tätigkeit zu vergüten ist, ist anschließend der Gegenstandswert wie bisher zu ermitteln, sofern für den entsprechenden Bereich keine Rahmengebühren vorgesehen sind. Die Ermittlung des Gegenstandswertes erfolgt nach den 22 ff. RVG. Neu ist die Streitwertbegrenzung auf 30 Millionen EURO bei einem Auftraggeber und auf 100 Millionen EURO bei mehreren Auftraggebern, die für Einzelanwälte und kleinere Kanzleien wohl leider nur in seltenen Fällen Anwendung finden wird. Weiß man jetzt, welche Tätigkeit, aufgrund von welchem Wert zu vergüten ist, muß man feststellen, welche Satz- und Betragsrahmengebühr in Ansatz zu bringen ist. Das in der BRAGO verwandte System mit Brüchen zu arbeiten, wurde aufgegeben

3 3 und wird nunmehr in einem Dezimalsystem fortgeführt: Sprich eine 10/10 Gebühr ist eine 1,0 Gebühr und eine 7,5/10 Gebühr ist eine 0,75 Gebühr. Gibt das RVG einen Gebührenrahmen vor, muß dieser unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers festgesetzt werden. Neu im Verhältnis zur BRAGO ist, daß bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr auch das Haftungsrisiko des Anwalts eine Rolle spielen soll. 2. VERGÜTUNGSVERZEICHNIS Auf Grundlage der zuvor ermittelten Kriterien wird mit Hilfe des Vergütungsverzeichnisses - in dem 233 Vergütungstatbestände geregelt sind - letztendlich festgelegt, welche Gebühren konkret angefallen sind und welche gegenüber anderen zurücktreten und daher angerechnet werden müssen. Das Vergütungsverzeichnis gliedert sich in 7 Teile. Die Teile gliedern sich in Tätigkeitsbereiche, untergliedert in Abschnitte und Unterabschnitte mit thematisch klaren Überschriften (z.b. 1. Rechtszug/Berufung/Revision). Zu vielen der Gliederungsteilen gibt es Vorbemerkungen, deren Lektüre dringend empfohlen wird. Hier finden sich die wesentlichen Regelungen zum Anwendungsbereich, zum Abgeltungsbereich der Gebührentatbestände und zu den Anrechnungsvorschriften. Die Gebührentatbestände sind in dem Vergütungsverzeichnis tabellarisch aufgelistet. Jeder Gebührentatbestand trägt eine 4-stellige Ziffer, deren erste Zahl der Bezifferung des Teils entspricht, dem er angehört (im dritten Teil gerichtliche Tätigkeit, tragen die Gebühren z.b. 3-tausender Ziffern). Es folgt die verbale Darstellung des Gebührentatbestandes (z.b. Verfahrensgebühr). Der sich anschließende Gebührensatz ist als Dezimalzahl ausgedruckt (z.b. 1,3). Um der ganzen Sache nun zum Leben zu verhelfen, erläutere ich die Neuregelungen anhand der einzelnen Gebührentatbestände. II. GEBÜHRENTATBESTÄNDE Bei der Gebührenberechnung bleibt im Grundsatz alles beim Alten. Für die Berechnung der Wertgebühren ist es - wie oben ausgeführt - erforderlich, den Gegenstandswert zu ermitteln und die volle Gebühr in der Gebührentabelle nachzusehen, um diese mit dem einschlägigen Gebührensatz zu multiplizieren. 1. BERATUNG Die Beratungsgebühr (Nr VV) kann im Rahmen von 0,1 bis 1,0 geltend gemacht werden, wobei für die Beratung von Verbrauchern eine Kappungsgrenze auf ein erstes Beratungsgespräch von 190,00 vorgesehen ist. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt sich entsprechend 14 I RVG wie bereits ausgeführt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. 2. AUßERGERICHTLICHE TÄTIGKEIT

4 4 Selbst für seine außergerichtliche Tätigkeit kann der Rechtsanwalt nach 2400 VV eine Geschäftsgebühr im Rahmen von 0,5 bis 2,5 veranschlagen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Kriterien des 14 I RVG sind bei der Festsetzung der Gebühr erneut heranzuziehen. Nr VV tritt an die Stelle des 118 BRAGO, für die außergerichtliche Vertretung. Für alle in einer Angelegenheit anfallenden Tätigkeiten soll nur eine Gebühr vergütet werden. Der insgesamt weite Rahmen ermöglicht eine flexible Gebührengestaltung. Die allein anfallende Gebühr soll das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und der Teilnahme an Besprechungen sowie das Mitwirken bei der Gestaltung eines Vertrages abgelten. Eine Besprechungsgebühr ist nicht mehr vorgesehen. Auch ohne Besprechung oder Beweisaufnahme kann bei großem Umfang und erheblicher Schwierigkeit einer Sache der obere Rahmen der Gebühr erreicht werden. Die neue Regelung wird vereinfachen. Sie soll dadurch die außergerichtliche Erledigung einer Angelegenheit fördern. Die Besprechungsgebühr war hierzu oft hinderlich. Die Anspruchsgegner scheuten häufig den Griff zum Telefon, weil durch ein Telefonat mit dem Anwalt eine Besprechungsgebühr ausgelöst wurde. Der Satz: "Mit Ihnen rede ich nur, wenn keine Besprechungsgebühr anfällt" ist jedem Anwalt geläufig, wenn er sich - im Rahmen der Schadensregulierung eines Verkehrsunfalls - mit einem Versicherer auseinandersetzen mußte, der dem DAV-Abkommen nicht beigetreten war. Damit wurde oft die Möglichkeit vertan, auf kurzem Wege eine einverständliche Regelung herbeizuführen. Bisher nicht abschließend geklärt ist, unter welchen konkreten Voraussetzungen von der Regelgebühr 1,3 nach oben abgewichen werden kann, wenn in der Summe eine gänzlich durchschnittliche Angelegenheit vorliegt, die Tätigkeit des Anwalts im Hinblick auf Umfang oder Schwierigkeit jedoch über dem Durchschnitt liegt. Welche Kriterien des 14 I RVG ausschlagend sein werden, wird sich mit der Zeit zeigen. Nach meiner Auffassung sollte jedoch gerade der Umfang und die Schwierigkeit der Sache den Schwerpunkt bei der Festlegung einer angemessenen Vergütung bilden. a) Erhöhungsgebühr Im Unterschied zur BRAGO steht dem Rechtsanwalt, der in der selben Angelegenheit mehrere Personen vertritt, für jede weitere Person ein Anspruch auf eine Erhöhungsgebühr nach 1008 VV von 0,3 zu. Bisher war eine Erhöhung von 3/10 immer von der Ausgangsgebühr berechnet worden, so daß bei der Erhöhung einer 7,5/10 Geschäftsgebühr nach 118 BRAGO tatsächlich nur weitere 2,25/10, sprich 0,225 veranschlagt werden konnten. b) Einigungsgebühr Nach 1000 VV entsteht für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Partei über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht) eine 1,5 Gebühr.

5 5 Mit der Umgestaltung der bisherigen Regelung des 23 BRAGO wird die Auseinandersetzung über die Frage, ob ein Vergleich im Sinne des 779 BRAGO vorliegt, vermieden. Ein gegenseitiges Nachgeben ist für die Geltendmachung einer Einigungsgebühr nicht mehr erforderlich, Hauptsache die Angelegenheit ist erledigt. 3. KLAGEVERFAHREN a) Verfahrensgebühr Betreibt der Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein gerichtliches Verfahren, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit nach 3100 VV in Höhe von 1,3 zu. Erliegt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage bzw. den ein Verfahren einleitenden Antrag oder Schriftsatz eingereicht hat, reduziert sich die Gebühr nach 3101 VV auf 0,8. Bisher konnte der Rechtsanwalt durch die Einreichung einer Klage lediglich 10/10 nach 31 BRAGO verdienen. Bei Rücknahme des Auftrags vor Einreichung war diese Tätigkeit lediglich mit 5/10 zu vergüten. Entsprechend der Vorbemerkung 3 IV zu 3100 VV soll eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nach Nr bis 2403 VV zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden. War der Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall außergerichtlich beauftragt und hat er nach Ablehnung der Regulierung Klage eingereicht, so ist die nach 2400 VV geltend gemachte Geschäftsgebühr von 1,3 zu 0,65 auf die im gerichtlichen Verfahren anfallenden Verfahrensgebühr nach 3100 VV anzurechnen. Wäre die Angelegenheit außergerichtliche besonders umfangreich und schwierig gewesen und hätte der Rechtsanwalt eine Gebühr nach 2400 VV von 2,5 geltend gemacht, wäre von der Verfahrensgebühr nach 3100 VV eine 0,75 Gebühr in Abzug zu bringen mit der Folge, daß der Rechtsanwalt neben seiner Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit lediglich Gebühren von 0,55 für das gerichtliche Verfahren in erster Instanz beanspruchen könnte. Die Verfahrensgebühr wurde nach 3335 VV von 5/10 auf 1,0 erhöht für den Fall, daß der Rechtsanwalt einen Antrag auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bei Gericht einreicht. Für das Mahnverfahren wurde die Gebühr für die Vertretung des Antragsgegners, der gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegt, nach 3307 VV von 3/10 auf 0,5 erhöht. Neu eingeführt wurde mit Novellierung der Zivilprozeßordnung durch 321 a ZPO (dem Gehörsrügeverfahren) die Regelung des 3330, wonach dem Prozeßvertreter für das Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine 0,5 Gebühr statt bisher 3/10 zusteht. Der sogenannte Abschlag Ost, nach dem die Rechtsanwaltsgebühren im Bereich der Neuen Länder um 10 % zu kürzen waren, ist mit dem RVG gegenstandlos, d.h. er fällt ersatzlos weg. b) Terminsgebühr

6 6 Die Terminsgebühr nach 3104 VV in Höhe von 1,2 kann der Rechtsanwalt in jedem Rechtszug für die Vertretung seines Mandanten vor Gericht einmal beanspruchen. Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Erscheint die andere Partei im Termin nicht oder ist nicht ordnungsgemäß vertreten und wird lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zu Prozeß- oder Sachleitung gestellt, beträgt die Terminsgebühr lediglich 0,5 entsprechend 3105 VV. Haben die Parteivertreter die Angelegenheit ausführlich erörtert und flüchtet sich eine Partei in die Säumnis, so ist die volle Terminsgebühr von 1,2 entstanden. Bisher unklar ist, ob bei einem Vergleichsschluß nach 278 VI ZPO in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, diese jedoch im Einverständnis der Parteien oder gemäß 307 II oder 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, eine volle Terminsgebühr anfällt. Aus der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG steht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mit Ausnahme von Besprechungen mit dem Auftraggeber. Verhandeln somit die Prozeßbevollmächtigten telefonisch über den Vergleichsvorschlag des Gerichts, so fällt hierdurch die Terminsgebühr nach meiner Auffassung an. c) Einigungsgebühr. Schließen die Parteien in einem gerichtlichen Verfahrens, das kein selbständiges Beweisverfahren ist, einen Vergleich, so reduziert sich die Einigungsgebühr von 1,5 entsprechend 1003 VV auf 1,0. d) Berufungsverfahren Die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren beträgt nach 3200 VV 1,6. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags reduziert sie sich auf 1,1. Die Terminsgebühr bleibt wie im erstinstanzlichen Verfahren nach 3202 VV bei 1,2. 4. ZWANGSVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN Für das Zwangsvollstreckungsverfahren wurde 3310 VV eine Terminsgebühr von 0,3 eingeführt, die der Rechtsanwalt zusätzlich zur Verfahrensgebühr erhält, wenn er an einem gerichtlichen Termin oder an einem Termin vor dem Gerichtsvollzieher zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung teilnimmt. III. ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN Entsprechend 60 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der selben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Im Grundsatz richtet sich die Anwendung von RVG oder BRAGO nach dem Zeitpunkt der Auftragserteilung, in Ausnahmefällen nach dem Zeitpunkt des Tätigwerdens oder der Willenserklärung, soweit eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist. So gilt bei unbedingter Auftragserteilung vor dem die BRAGO und zwar auch dann, wenn der Gegenstand

7 7 der anwaltlichen Tätigkeit erst nach dem erweitert wird (Klageerweiterung, Aufrechnung, Widerklage). Bei Auftragserteilung ab dem gilt das RVG. Für ein Rechtsmittel, das ab dem eingelegt wird, findet das RVG auch dann Anwendung, wenn der Rechtsanwalt schon vor dem mit der erstinstanzlichen Vertretung betraut war. Ausnahmsweise findet die BRAGO Anwendung, wenn der Auftrag für die Einlegung des Rechtsmittels vor dem erteilt wurde, ohne das der Anwalt bereits mit der Sache befaßt war. Wird ein Auftrag vor dem erteilt, die Willenserklärung zum Abschluß der Vergütungsvereinbarung aber nach dem abgegeben, gilt für die Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung das RVG. IV. HONORARVEREINBARUNG Aus vorgenannten Ausführungen wird ersichtlich, daß sich die Rechtsanwaltsgebühren nicht in allen Bereichen erhöht haben. Die Verfasser des RVG weisen Rechtsanwälte, die in Bereichen tätig sind, welche von der Gebührenerhöhung nicht partizipieren, darauf hin, Honorarvereinbarungen mit ihren Mandanten zu treffen. Ob sich ein Mandant damit einverstanden erklärt, seinem Rechtsanwalt ein höheres Honorar zu zahlen, als diesem nach der gesetzlichen Regelung zusteht, ist äußerst fraglich und dürfte vor dem Hintergrund der ansteigenden Zahl von Rechtsanwälten realitätsfremd sein. Verfasser: Rechtsanwalt Kallweit

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