Inhalt. Liebe Mandanten Liebe Freunde. Wir freuen uns, Ihnen die Juli- Ausgabe unseres Newsletters zukommen zu lassen.
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- Catrin Brodbeck
- vor 8 Jahren
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1 PACHMANN RECHTSANWÄLTE I ATTORNEYS AT LAW Juli 2012 Liebe Mandanten Liebe Freunde Wir freuen uns, Ihnen die Juli- Ausgabe unseres Newsletters zukommen zu lassen. Im ersten Artikel erörtern wir die Rechtslage rund um das Abschleppenlassen von fremden Fahrzeugen auf dem eigenen Parkplatz. Praktisch relevant ist eine Praxisänderung betr. Schmerzensgeldansprüche im Konkubinat. Ausführlich berichtet der dritte Beitrag über die strafrechtlichen Konsequenzen von Gefälligkeitsrechnungen. Die älteren Ausgaben des Newsletters finden Sie auf unserer Website im Archiv. Dort finden Sie auch die Links, um eine neue E- Mailadresse zu erfassen oder den Newsletter abzubestel- len. Wir würden uns freuen, wenn Sie den Newsletter an Freunde und Bekannte weiterlei- ten. Den entsprechenden Link finden Sie am Ende dieses Newsletters. Für weiterführende Informationen zu den angeschnittenen Themen stehen wir Ihnen natür- lich jederzeit gerne zur Verfügung. Ihr Pachmann Rechtsanwälte Team Inhalt Fremdes Auto auf meinem Parkplatz: übers Abschleppen und die Kosten - von Martin Hensel, Rechtsanwalt Schmerzensgeld im Konkubinat - von RA Dr. Titus Pachmann, MBA Strafrechtliche Konsequenzen von Gefälligkeitsrechnungen - von Angelika Huser, MLaw
2 Rechtliches... Fremdes Auto auf meinem Parkplatz: übers Abschleppen und die Kosten von Martin Hensel, Rechtsanwalt Für den Eigentümer oder Mieter eines privaten Parkplatzes ist es ärgerlich, wenn Dritte ihr Fahr- zeug unerlaubte darauf abstellen. Menschlich der Wunsch, das Gefährt abschleppen zu lassen. Ist das rechtens und wer bezahlt die Kosten? Der Eigentümer kann jede ungerechtfertigte Ein- wirkung auf sein Eigentum abwehren (ZGB 641 II). Das Recht des Mieters umschreibt das Gesetz et- was martialischer, denn jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren" (ZGB 926 I). Es ist demnach rechtens, den falsch parkierten Wagen abschleppen zu lassen. Derjenige, der den Abschleppdienst aufbietet, ist Auftraggeber und muss in erster Linie für die Kosten geradestehen. Grundsätzlich kann der Eigentümer/Mieter diese Kosten vom schuldtragenden Lenker zurückfordern. Dabei gilt es den Grundsatz der Schadensminderungspflicht zu beachten: die Abschleppkos- ten sollen möglichst niedrig gehalten werden. Der Eigentümer/Mieter muss einerseits vor dem Abschleppen zumutbare Anstrengungen unternehmen, um den Lenker ausfindig zu machen (z.b. Nachfragen bei den zwei, drei nahegelegensten Nachbarn). Andererseits soll er einen Abschleppdienst aufbieten, der möglichst in der Nähe tätig ist. Es gibt Abschleppdienste, die das Fahrzeug nur gegen Bezahlung der Kosten durch den Len- ker herausgeben. Für den Eigentümer/Mieter ist das optimal; er muss das Geld nicht vor- schiessen und hat kein Kostenrisiko. Mit dem geltenden Recht verträgt sich dieses Gebaren der Abschleppdienste jedoch nicht.
3 Rechtliches... Schmerzensgeld im Konkubinat von RA Dr. Titus Pachmann, MBA Angehörige einer getöteten Person haben An- spruch auf Genugtuung für das von ihnen erlit- tene Leid. Dieser Anspruch auf Genugtuung galt bisher nur für Familienangehörige (z.b. Ehefrau). Nun gilt dieser Anspruch auch für Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtinnen. Die Rechtsprechung anerkennt damit das Zusam- menleben im Konkubinat ein weiteres Mal als eheähnlich. Anlass für die Änderung der Rechtsprechung hat ein Fall gegeben, bei welchem ein Motor- radfahrer tödlich verletzt wurde. Er lebte seit vier Jahren von seiner Ehefrau getrennt und gleich lang mit einer neuen Freundin zusammen. Das Gericht anerkannte sowohl den An- spruch der ungeschiedenen Ehefrau auf Schmerzensgeld als auch den Anspruch der Konku- binatspartnerin.
4 Erfrischendes... Strafrechtliche Konsequenzen von Gefälligkeitsrechnungen von Angelika Huser, MLaw Das Bundesgericht hat die Strafbarkeit von inhaltlich unrichtigen Gefälligkeitsrechnun- gen ausgeweitet. Bisher konnte der Rech- nungssteller nicht wegen Falschbeurkun- dung nach Art. 251 StGB, sondern höchs- tens wegen Gehilfenschaft zur Falschbeur- kundung verurteilt werden. Dies hat das Bundesgericht nun in einem neuen Ent- scheid geändert. Im vorliegenden Fall haben mehrere Perso- nen auf Anregung des Geschäftsführers und Finanzverantwortlichen einer Gesellschaft fal- sche Rechnungen für Lieferungen und Bau- bzw. Handwerksarbeiten an die Gesellschaft aus- gestellt. In Wahrheit betrafen die Rechnungen die Privatliegenschaft des Geschäftsführers. Nachdem das Amtsgericht Olten- Gösgen die Beschuldigten der mehrfachen Urkundenfäl- schung schuldig gesprochen hat, hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschuldig- ten freigesprochen. Die daraufhin von der Staatsanwaltschaft geführte Beschwerde an das Bundesgericht wurde gutgeheissen. Strittig war, ob die Rechnungen mit unwahrem Inhalt Urkundencharakter zukommt und der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziffer 1 StGB erfüllt ist oder nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Rechnungen zu Urkunden, wenn sie als Buch- haltungsbelege Eingang in die kaufmännische Buchhaltung finden. Die Rechnung wird nicht erst mit der Verbuchung in die Buchhaltung zur Urkunde, sondern bereits mit deren Ausstel- lung. Es ist nicht notwendig, dass die Rechnung als richtig visiert wird. Bisher hat sich der Urkundenfälschung strafbar gemacht, wer als (Mit- )Verantwortlicher für die eigene Buchhaltung inhaltlich unwahre Rechnungen erstellt hat. Für eine Verurteilung des Rechnungsstellers war es bis anhin nicht ausreichend, wenn die unwahre Rechnung Ein- fluss in die Buchhaltung des Rechnungsempfängers oder eines Dritten nahm. Dies auch dann nicht, wenn der Rechnungssteller und der Rechnungsempfänger über den unwahren Inhalt wussten. In diesem Fall konnte der Rechnungssteller höchstens als Gehilfe zur Urkundenfäl- schung verurteilt werden. Diese bisherige Rechtsprechung hat das Bundesgericht nun insofern ausgedehnt, als auch der Rechnungssteller den Tatbestand der Urkundenfälschung als Täter und nicht mehr nur als Gehilfe erfüllen kann, wenn er mit der buchführungspflichtigen Gesellschaft bzw. deren Organe oder zuständigen Mitarbeitern zusammenwirkt und inhaltlich unwahre Rechnungen ausstellt, mit deren die Buchhaltung verfälscht werden soll. Darunter fallen auch die soge-
5 nannten Gefälligkeitsrechnungen. Täter im Sinne von Art. 251 StGB ist folglich nicht mehr nur der Rechnungsempfänger, welcher die unwahre Rechnung in die Buchhaltung einfliessen lässt, sondern auch der Rechnungssteller, welcher selber nicht für die Buchhaltung zuständig ist. Der Täter muss vorsätzlich handeln, wobei ein Eventualvorsatz genügt. Dies ist der Fall, wenn der Rechnungssteller die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Eventualvorsätzlich handelt der Rechnungssteller, wenn er mit der Möglichkeit rechnet, dass die auf Wunsch des Rechnungsempfängers ausgestellte unwahre Rechnung in dessen Buch- haltung einfliesst. Die Ausstellung von Gefälligkeitsrechnungen wird in Zukunft strafrechtlich strenger geahn- det. Zum Urteil: 6B_571/2011 vom
6 Haben Sie Fragen oder Anregungen? Wir freuen uns, von Ihnen zu hören. Pachmann Rechtsanwälte AG in Zürich Die Grundlage des Erfolgs ist das gegenseitige Vertrauen. Nichts ersetzt das persönliche Gespräch Pachmann Rechtsanwälte AG Löwenstrasse 29 Postfach 2325 CH Zürich Telefon +41 (0) Fax +41 (0)
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