Die MID: Neue Wege zur Konformitätsbewertung

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1 Die MID: Neue Wege zur Konformitätsbewertung Die Europäische Richtlinie für Messgeräte (MID) und ihre Umsetzung in nationales Recht - Status der Umsetzung der MID, u.a. Verfahren der Benennung Christian Mengersen Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) Arbeitsgruppe Q.31 Gesetzliches Messwesen Mengersen, EMATEM

2 MID MID = Measuring Instruments Directive = Directive 2004/22/EC of the European Parliament and of the Council of 31 March 2004 on measuring instruments = Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (Text von Bedeutung für den EWR) Mengersen, EMATEM

3 Grundsätze Europäische Richtlinien binden die Mitgliedsstaaten im Hinblick auf die innerhalb einer bestimmten Frist zu erreichenden Ziele. überlassen den nationalen Behörden jedoch die Wahl der Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. müssen entsprechend den einzelstaatlichen Verfahren in nationales Recht umgesetzt werden. Subsidiarität: Mitgliedsstaaten bleiben verantwortlich für die nationale gesetzliche Kontrolle der Messgeräte. Optionalität: Mitgliedsstaaten bestimmen selbst, welche Messgeräte sie einer gesetzlichen Kontrolle unterwerfen und wie sie diese kontrollieren. Mengersen, EMATEM

4 Ziele der MID Abbau von Handelshemmnissen bei Messgeräten Garantie fehlerfreier & rückführbarer Messungen - sofern ein Mitgliedsstaat das will - in den Bereichen: Öffentliches Interesse / Gesundheit / Sicherheit / Ordnung Verbraucherschutz Lauterer Handel Steuern / Abgaben Umweltschutz MID-geregelte Messgeräte: - Versorgungsmessgeräte (sauberes Wasser, Gas, Wärme, Elektrizität) - Zähler f. Flüssigkeiten außer Wasser - Automatische Waagen - Taxameter - Maßverkörperungen/Ausschankmaße - Dimensionelle Messgeräte - Abgasmessgeräte für Ottomotoren Mengersen, EMATEM

5 Inhalt der MID Europäische Regelungen: Grundlegende Anforderungen an Messgeräte und Messungen Flexible Anpassung an Stand der Technik durch Verweis auf Normung Kontrolle der Anforderungen durch Mitgliedsstaaten Bewertung der Konformität der Messgeräte Markteinführung, erste Inbetriebnahme (ggf. nationale Vorschriften) Kontrolle der Wirksamkeit durch EG-Marktüberwachung Schutzklauselverfahren Ziel: Kein Mitgliedsstaat darf die bestimmungsgemäße Verwendung regelungskonformer Messgeräte behindern! Mengersen, EMATEM

6 Eintrittkarte für den EG-Markt Europäisches Zeichen der Konformität zu den grundlegenden Anforderungen: M M = Übereinstimmung mit allen relevanten CE-Richtlinien = Übereinstimmung mit der Richtlinie 2005/22/EG 06 = Jahr des Aufbringens des Zeichens 0102 = Nummer der zur Überwachung der Produktion beauftragten Benannten Stelle (Modul F, D, H1) (Typenschild: Nummer der EG-Baumuster-/EG-Entwurfsprüfbescheinigung) Mengersen, EMATEM

7 25 EG-, 3 EFTA-, 4 Bewerberländer Austria Belgium Cyprus Czech Republic Denmark Estonia Germany Greece Finland France Hungary Ireland Italy Latvia Lithuania Luxembourg Malta Poland Portugal Slovakia Slovenia Spain Sweden The Netherlands United Kingdom (Bulgaria), (Croatia) (Romania), (Turkey) EFTA: Switzerland, Norway Liechtenstein Mengersen, EMATEM

8 25 EG-, 3 EFTA-, Türkei, ggf. 3 Bewerberländer Mengersen, EMATEM

9 EU-Richtlinien für Messgeräte ab Old Approach (optional, when no barrier for trade): 71/317/EEC: 5 to 50 kilogram medium accuracy and 1 to 10 kilogram medium accuracy weights 74/148/EEC: 1 mg to 50 kg above-medium accuracy weights 71/347/EEC: Standard mass per storage volume of grain 75/33/EEC: Cold-water meters (beside MID only for unclean water) 76/765/EEC: Alcoholometers and alcohol hydrometers 86/217 EEC: Tyre pressure gauges for motor vehicles New and Global Approach: 90/384/EEC: Non automatic weighing instruments (not optional) 2004/22/EC: Directive on Measuring Instruments (optional) (EEA-relevant! (European Economic Area)) Mengersen, EMATEM

10 Regelungsumfang in den Mitgliedsstaaten (2005) 100 % MI-005 Fuel Dispensers (consum. prot.) 87 % - 91 % MI-006 Automatic Weighing Instrum. (fair trade) 87 % = MI-008 Material Measures: Length (consum.prot.) 87 % = MI-005 Systems on Road Tankers (fair trade) 83 % = MI-005 Systems for Milk (fair trade) 83 % = MI-007 Taximeters (consum. prot.) 74 % MI-010 Exhaust Gas Analysers (environment) 70 % MI-008 Capacity measures (taxes) 48 % - 65 % = MI-009 Dimensional Measuring Instruments Res. I Com. I Ind. Utility Meters: (consum.prot.) 96 %, 96 %, 96 % MI-003 Active Electrical Energy Meters ( ) 96 %, 83 %, 74 % MI-001 Clean cold Water Meters ( ) 91 %, 87 %, 83 % MI-002 Gas Meters ( ) 87 %, 78 %, 70 % MI-001 Clean warm Water Meters ( ) 74 %, 70 %, 65 % MI-004 Heat Meters ( ) Mengersen, EMATEM

11 MI-004 (2005): Heat Meters * regulated by Reasons for regulation Verific. period (years) ** centre span residential 74 % (59 %) Consum. prot./fair Trade commercial 70 % (62 %) Consum. prot./fair Trade light industrial 65 % (59 %) Consum. prot./fair Trade Sub-assemblies Flow sensor Temp. sensor pair Calculator Reversed Heat (Cooling) Meters Results presentable? 40 % (47 %) Consum. prot./fair Trade % (13 %) Consum. prot./fair Trade 5 * 40 % of the states have additional regulations for putting into use ** Alternatives: Statistical control, sometimes after a given time. No alternative period of 10 years as in 2004: Change in techniques? Mengersen, EMATEM

12 Wärmezähler sind geregelt in: Österreich (periodisch Überwachung: alle 5 Jahre) Bulgarien (2) Schweiz (5) Tschechische Rep. (4) Dänemark (6), stat. Kontrolle Deutschland (5, stat. Kontrolle 3) Estland (2) Frankreich (-) Ungarn (4) Luxemburg Norwegen (-) Polen (5) Rumänien (2) Slowenien (5) Spanien (-) Schweden (5) Mengersen, EMATEM

13 Zeitplan für die Umsetzung der MID Inkrafttreten der Richtlinie: 30. April 2004 Umsetzung durch Mitgliedsstaaten bis: 30. April 2006 Anwendung durch die Mitgliedsstaaten: 30. Oktober 2006 Rückzug EWG-Richtlinien (MID-Geräte): 30. Oktober 2006 Befristung bestehender Zulassungen bis max. 30. Oktober 2016 Ersteichung zugelassener Geräte bis: 30. Oktober 2016 (Nach-)Eichung erstgeeichter Geräte in Deutschland, wenn nicht anders geregelt: unbefristet Mengersen, EMATEM

14 Anforderungen der MID an Messgeräte Das Neue Konzept (New Approach): Beschränkung auf grundlegende Anforderungen ohne Bezug auf techn. Realisierungen (z.b. mechanisch/elektronisch), Zulassung jeder technischen Lösung, die die grundlegenden Anforderungen erfüllt (nachzuweisen durch den Hersteller) Vermutung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen, wenn EU-harmonisierte Normen (CEN/CENELEC) bzw. von der EU akzeptierte normative Dokumente (OIML) angewandt sind. (Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, Reihe C. Überprüfung/Vergleich mit der MID bei Normen bei CEN/CENELEC, der OIML R bei WELMEC ) - Die MID ist offen für zukünftige technische Entwicklungen. - Vermutungswirkung bei Anwendung harmonisierter technischer Regeln verringert den Zertifizierungsaufwand. Mengersen, EMATEM

15 Anhang I: Allgemeine grundlegende Anforderungen Messsicherheit, Richtigkeit, Beständigkeit (neu: Herstellerverantwortung, Basis dafür sind i.d.r. die Eichfehlergrenzen) Stabilität bei Einfluss- und Störgrößen (mech., klimat., ektromagn.) Eignung für das Messziel, Reproduzierbarkeit Prüfbarkeit der Messrichtigkeit ohne zusätzliche Spezialausrüstung Schutz gegen zufällige u. vorsätzliche Veränderungen (Hard-/Software) Identifizierbarkeit der metrologisch relevanten Teile (Hard- /Software) Trennung von metrologisch relevanter und zusätzlicher Software Anzeige des Messergebnisses für beide betroffenen Parteien, bei Versorgungsleistungen vom Kunden ohne Hilfsmittel ablesbar als Basis für den zu zahlenden Preis. Grundlegende Übereinstimmung mit dem aktuellen Eichrecht Mengersen, EMATEM

16 MID-Anhänge MI-001 bis MI-010 Messgerätespezifische grundlegende Anforderungen: Nenngebrauchsbedingungen Fehlergrenzen unter Nenngebrauchsbedingungen Anzeige des Messergebnisses Zulässige Konformitätsbewertungsverfahren Sonstige technikunabhängige Anforderungen Vorschriften für Inbetriebnahme (Verbrauchsmessgeräte) Konkretisierung von allgemeinen grundlegenden Anforderungen, z. B. Klimaklassen, Genauigkeitsklassen, Manipulation, Anzeige, Grenzwerte für Beständigkeitsprüfungen, einseitige Justierung usw. Die grundlegenden Anforderungen entsprechen weitgehend denen der bestehenden aktuellen OIML-Empfehlungen Mengersen, EMATEM

17 Bewertung der Konformität zu den Anforderungen Das Globale Konzept (Global Approach) läßt dem Hersteller die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren, modularer Ansatz mit den Modulen A bis H1, ermöglicht die Einbeziehung der internen Qualitätssicherung der Hersteller für die Entwicklung und Produktion, umfasst die vollständige Bewertung bis zum Inverkehrbringen bzw. zur ersten Inbetriebnahme des Messgerätes, überträgt dem Hersteller die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie durch das vollständige Messsystem/Teilgerät bis zur Inbetriebnahme (keine Ersteichung mehr!). MID: Die Verantwortung für die Konformitätsbewertungsverfahren liegt bei benannten, vom Staat überwachten Stellen. Mengersen, EMATEM

18 Konformitätsbewertungsverfahren (Blue Guide) Entwicklung A1 B G H1 Baumusterprüfung durch Benannte Stelle (BS) Entwurfsprüfung durch Benannte Stelle Vollständ. QM-System Interne Fertigungskontrolle Produktüberwachung durch Benannte Stelle C Interne Fertigungskontrolle D E F QM-System Produktion Anerkennung durch Benannte Stelle QM-System Produkt Anerkennung durch Benannte Stelle durch Benannte Stelle Produktprüfung Einzelprüfung durch Benannte Stelle Anerkennung durch Benannte Stelle Fertigung Mengersen, EMATEM

19 Konformität: Inverkehrbringen / Inbetriebnahme Entwurf Konstruktion Baumuster Produktion Endkontrolle klassisch Typ-Prüfung Bauartzulassung Eichung 4 D Mod B a Mod B b Mod B c Typ-Prüfung Typ+techn. Entwurf Techn. Entwurf EG-Baumusterprüfbescheinigung Mod F Mod D EG-Baumusterprüfbescheinigung Produktprüfung QS Produktion/Endkontr. Mod H1 Entwurfsprüfbesch. + umfassende Qualitätssicherung Mod G zukünftig Einzelprüfung: Dokumente + Gerät M Mengersen, EMATEM

20 Verantwortung des Herstellers Alle von der Konformitätsbewertung erfassten Eigenschaften des Messgerätes, Messsystems, Teilgerätes bis zur ersten Inbetriebnahme Messgerät ist jedes Gerät oder System mit einer Messfunktion Teilgerät ist eine als solche in den spez. Anhängen genannte Baueinheit, die unabhängig arbeitet und - zusammen mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompatibel ist, oder - zusammen mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel ist, ein Messgerät darstellt. Dabei gilt: In der Baumuster- bzw. Entwurfsprüfbescheinigung sind alle Informationen zur Sicherstellung der Kompatibilität mit anderen Teilgeräten oder Messgeräten anzugeben. (Anh. B/H1) Die dem Messgerät beigefügten Informationen müssen u.a. Angaben der Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen, Teilgeräten oder Messgeräten enthalten (Anh. I) Mengersen, EMATEM

21 Besonderheiten Messgeräte für Versorgungsleistungen sind unabhängig davon, ob sie fernabgelesen werden können, mit einer der messtechnischen Kontrolle unterliegenden Sichtanzeige auszustatten. Die Ablesung muss ohne Hilfsmittel möglich sein. Der Anzeigewert gilt als Messergebnis, das die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt. Die Messvorgänge müssen kontrolliert werden können, nachdem das Messgerät in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurde. Erforderlichenfalls muss das Messgerät eine spezielle Ausrüstung oder Software für diese Kontrolle besitzen. Das Prüfverfahren ist in der Bedienungsanleitung zu beschreiben. Verfügt ein Messgerät über zugehörige zusätzliche Software, die neben der Messfunktion weitere Funktionen erfüllt, muss die für die mess-technischen Merkmale entscheidende Software identifizierbar sein; sie darf durch die zugehörige zusätzliche Software nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden. Mengersen, EMATEM

22 Wärmezähler: Anhang MI-005 MID-Regelungsbereich: Verwendung in Haushalt, Gewerbe, Leichtindustrie (Kältezähler sind nicht erfasst und national zu regeln) Wärmezähler: Messen der Wärme, die in einem Wärmetauscherkreislauf von einer Wärmeträgerflüssigkeit abgegeben wird (Energie in MWh) Entweder vollständiger oder kombinierter Wärmezähler (Teilgeräte Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk) Teilgeräte können eine eigene Konformitätsbewertung erhalten und vom Verwender selbst zum Wärmezähler kombiniert werden bei der Marktüberwachung gelten die MID-Fehlergrenzen der konformitätsbewerteten Teilgeräte/vollständigen Wärmezähler (Anmerk.,nicht MID: Bei der Eichung/Befundprüfung müssen Teilgeräte bzw. vollständige Wärmezähler die Verkehrsfehlergrenzen einhalten) Mengersen, EMATEM

23 Noch Wärmezähler (Anhang MI-005) Beständigkeit: nach geeigneter Prüfung darf die Abweichung vom Ausgangsmesswert den Grenzwert (hier Eichfehlergrenze) nicht überschreiten Zulässige nationale Vorschriften für die Inbetriebnahme: Für die Verwendung im Haushalt muss Klasse 3 erlaubt sein in Gewerbe&Leichtindustrie kann die Klasse 2 vorgeschrieben werden Regelungen, die sicherstellen, dass das Versorgungsunternehmen oder die für den Einbau gesetzlich vorgeschriebene Person den Zähler mit seinen Nennbetriebsbedingungen so auswählt, dass der geplante oder voraussichtliche Verbrauch präzise gemessen wird. Konformitätsbewertung: für vollständigen Wärmezähler und Teilgeräte Module B + F, B + D, H1 Beim Kauf zu beachten: für den Verwendungszweck geeignete Nennbetriebsbedingungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geeignete Messbeständigkeit Mengersen, EMATEM

24 Anforderungen an die benannten Stellen Unabhängigkeit (vom Entwickler, vom Hersteller, vom Lieferanten, vom Aufsteller und vom Anwender, finanziell, keine direkte Beteiligung an Markt- und metrologischer Überwachung (Eichung)) Verpflichtung zur Vertraulichkeit Technische Kompetenz für die Messgeräteart Fachliche Kompetenz im gesetzlichen Messwesen Kompetenz zur Bewertung von QM-Systemen Ausstattung mit kompetentem Personal Alleinige Verantwortung für die Konformitätsbewertung Haftpflichtversicherung, wenn der Staat nicht haftet Die WELMEC WG 8 bereitet Leitfäden (Empfehlungen) vor mit Anforderungen zur Bewertung der benannten Stellen Die PTB wird voraussichtlich benannte Stelle für B, D, H1 Mengersen, EMATEM

25 WELMEC Guides in Arbeit (WG 8, hohe Priorität) WELMEC guide for the assessment and operation of notified Bodies performing conformity assessment according to MID Annex to WELMEC guide on evaluation of bodies to be notified: Assessment of competence and operation of notified bodies WELMEC guide on application of module D WELMEC guide on application of module H1 WELMEC guide on approval of quality systems of manufacturers for application of modules D and H1 Elements for the definition of "design" of measuring instruments (application of module H1) Document for assessment of notified bodies in charge of type examination Harmonisation of certificates presentation (number format, text, updating of existing certificates) (mit WG Information exchange) Mengersen, EMATEM

26 Bewertung der Kompetenz von benannten Stellen Relevante Normen zur Bewertung der Kompetenz der benannten Stellen: Module B: EN Module F: EN ISO/IEC 17020* or EN Module D: EN Module H1: EN for the issuing of design examination certificate and EN for the approval of QS * Third party inspection body (type A) Weitere Forderungen: Grundsätzlich wird ein System zur Qualitätssicherung gefordert. Akkreditierung wird als sinnvoll angesehen, ist aber nicht Voraussetzung. Ein Experte für das gesetzliche Messwesen soll dem Bewertungsteam angehören. Mengersen, EMATEM

27 Pflichten der Mitgliedsstaaten Benennung/Überwachung von Stellen zur Konformitätsbewertung Marktaufsicht: Schutzklauselverfahren (Verwendungsverbot von Geräten). Sorge für Zugänglichkeit aller erforderlichen Informationen der BS für die mit der Marktaufsicht zuständigen Behörden. Information der Kommission und der anderen Mitgliedsstaaten über das Verbot eines Gerätetyps Information des Ständigen Ausschusses, wenn neue Normen notwendig sind Information des Messgeräteausschusses wenn Änderungen der Normen/normative Dokumente bzw. der Anforderungen der MID notwendig sind Mengersen, EMATEM

28 National zu regeln, nicht MID Gesetzliche Vorschriften zum Gebrauch von Messgeräten Kontrolle der Richtlinien-/Gesetzeskonformität der in Verkehr gebrachten Produkte (Marktüberwachung) Überwachung der im Betrieb befindlichen Messgeräte (Eichung, Befundprüfung - Verkehrsfehlergrenzen, Eichgültigkeitsdauer) Rechte und Pflichten der Verbraucher und der Messgeräteverwender/-besitzer (Verwenderüberwachung) Auswahl und Überwachung der Benannten Stellen Regelung der Haftung der nationalen Hersteller/Importeure und der Messgeräteverwender/-besitzer, Strafen bei Rechtsübertretungen Aber: Die erste Ingebrauchnahme/Markteinführung von MIDkonformen (CE & M) Geräten darf nicht behindert werden! Mengersen, EMATEM

29 Geplante Umsetzung der MID in nationales Recht Gesetz über das Mess- und Eichwesen Verordnung über das Mess- und Eichwesen 23 Anlagen zur Eichordnung MID Artikelteil Anhänge I, A-H z.b. Anhang I: I: Grundlegende Anforderungen Anhänge MI-001-MI-010 Gerätespezifische Anforderungen Mengersen, EMATEM

30 Grundzüge des zukünftigen Eichrechts Übernahme der MID-Regelungen: Konformitätsbewertung durch Benannte Stellen, CE&M-Kennzeichnung, Inverkehrbringen usw. Entfall der durch die MID ersetzten nationalen- und EWG-Richtlinien. Beibehaltung der Richtlinie für nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG) und der restlichen EWG-Richtlinien (EWG-Zulassung und -Ersteichung). MID-Konformitätsbewertungsverfahren auch für nur national geregelte Messgeräte durch nationale Anerkannte Stellen (PTB, vom BMWA ernannte private und von den Eichbehörden beaufsichtigte Stellen). Anpassung des zum Teil veralteten Eichrechts: Berücksichtigung von Messsystemen, informationstechnischen Möglichkeiten und neuen komplexen Abrechungsverfahren. Anzeigepflicht der Inbetriebnahme eines Messgerätes durch den Besitzer (Sonderregelung bei Versorgungsmessgeräten). Mengersen, EMATEM

31 Klärung wesentlicher Begriffe Hersteller: Die für die Konformität des Gerätes beim Inverkehrbringen und/oder bei der Inbetriebnahme verantwortliche natürliche oder juristische Person. Messgerät, Messsystem, Teilgerät: Messsysteme sind Messgeräten gleichgestellt. Sie bestehen aus Teilgeräten und benötigen wie Messgeräte eine Konformitätserklärung. Teilgeräte können eine Konformitätserklärung erhalten, wenn Anforderungen (MID, Verordnung) existieren. Zusatzeinrichtungen: Vom Verwender an rückwirkungsfreie Schnittstellen angeschlossene Geräte für nichteichpflichtige Anwendungen. Das Messen: Messen umfasst auch die Messwertweitergabe, die Messwertverarbeitung bis zur Bereitstellung des richtigen (rechnungsrelevanten) Messwerts. Verantwortung für das Messgerät: Verantwortlich für den rechtmäßigen Zustand und die Verwendung des Messgerätes ist der Messgeräteverwender bzw. der Messwertverwender. Die Eigentumsverhältnisse sind ohne Belang. Mengersen, EMATEM

32 Metrologische Überwachung der Messgeräte Bisher: Kontrolle der Konformität der Geräte vor der ersten Verwendung: Bauartzulassung (Baumuster) und Ersteichung. Kontrolle der im Gebrauch befindlichen Messgeräte (Verwendungsüberwachung): Periodische Nacheichung und Befundprüfungen. Zukünftig: Konformitätserklärung des Herstellers für in Verkehr gebrachte Geräte: Kontrolle und Überwachung durch benannten Stellen. EG-Marktüberwachung zur Gewährleistung der Richtlinienkonformität der in Verkehr gebrachten Messgeräte: Kontrolle durch Behörden. Kontrolle der im Gebrauch befindlichen Messgeräte (Verwendungsüberwachung): Periodische Eichung und Befundprüfungen. Beim Inverkehrbringen und bei der Ersteichung gelten die Eich-, bei Befundprüfungen die Verkehrsfehlergrenzen. Mengersen, EMATEM

33 Was ist zu beachten? Die Messbeständigkeit wird vom Hersteller angegeben und kann hinsichtlich der wirtschaftlichen Verwendung eines Messgerätes ein Kaufkriterium sein. (Es gelten die Eichfehlergrenzen) Die MID-Kennzeichnung bezieht sich nur auf die Einhaltung der grundlegenden MID-Anforderungen zur Zeit des Inverkehrbringens. Messgeräte mit zusätzlichen national geregelten Messfunktionen benötigen eine zusätzliche nationale Konformitätskennzeichnung für diese Funktion: MID, Anhang I, 7.6: Zusätzliche Software. Während der Übergangszeit (bis Okt. 2016) gibt es parallel alte und neue Verfahren/Kennzeichnungen: Ersteichung (national, EWG, NAWI (EG), Konformitätskennzeichnung (MID, national). Die Verwenderüberwachung erfolgt für alle Messgeräte in messgerätespezifisch vorgegebenen Perioden nach dem Jahr der Ersteichung bzw. dem Jahr der CE&M-Kennzeichnung. Mengersen, EMATEM

34 Das zukünftig geplante Eichrecht kompakt Die MID stärkt die Verantwortung des Herstellers. Die Verfahren der MID werden in Deutschland für alle national geregelten Messgerätearten übernommen. Die MID-Konformitätskennzeichung betrifft nur die MID-geregelten Funktionen/Anzeigen. Die Nutzung zusätzlicher Messmöglichkeiten erfordert zusätzliche nationale Kennzeichnungen (z.b. Lastgang). Die metrologischen MID-Anforderungen entsprechen weitgehend den bisher in Deutschland angewendeten. Die MID-Anforderungen hinsichtlich Hard- und Software, zusätzlichen Funktionen und der Verwendung von Messwerten sind für Deutschland nicht neu (PTB-A 50.7). Die Zeitdauer der Messbeständigkeit ist nicht vorgeschrieben. Sie ist vom Hersteller für sein Produkt anzugeben. Dieser Punkt sollte vom Verwender beachtet werden. Während einer Übergangzeit (10 Jahre) gibt es fünf Kennzeichnungen für das Inverkehrbringen. Mengersen, EMATEM

35 Vorläufige Umsetzung der MID (nur Entwurf) Grund: Einhaltung der von der MID vorgegebenen Termine: Das Eichgesetz bleibt unverändert. Die Eichordnung wird ergänzt um Regelungen für die MID-Geräte: 4 Messgeräte der Europäischen Richtlinie 2005/22/EG Begriffsbestimmungen Inverkehrbringen und Inbetriebnahme Konformitätsbewertung Kennzeichnungen benannte Stellen Marktaufsicht und Schutzklauselverfahren Zusammenarbeit Die Anlagen zur EO für MID-geregelte Messgeräte werden durch die bereits abgestimmten MID-kompatiblen Anlagen ersetzt. Mengersen, EMATEM

36 Benannte Stellen in Deutschland (nur Entwurf!) Die Benennung und Meldung an die Kommission bzw. die Rücknahme einer Benennung erfolgt durch das BMWi. Die PTB ist benannte Stelle, das BMWi bestimmt den Benennungsumfang. Die Benennung von anderen Stellen erfolgt im Benehmen der zuständigen Behörden und des BMWi. Eine Stelle wird benannt, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie erfüllt. Die zuständigen Behörden stellen ein einheitliches Verfahren sicher. Das BMWi überwacht die Einhaltung Anforderungen durch die benannte Stelle PTB. Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Anforderungen durch die anderen benannten Stellen. Bei einer Akkreditierung auf der Basis von (zukünftigen) harmonisierten Normen bezüglich der Richtlinie gilt die Vermutungswirkung. Mengersen, EMATEM

37 Europäische und internationale Zusammenarbeit WELMEC (European Cooperation in Legal Metrology): Leitfäden als Grundlage für die einheitliche Umsetzung der MID, Zusammenarbeit mit der Kommission: WG 8 - Measuring instruments directive WG 4 - General Aspects of Legal Metrology WG 5 - Metrological Supervision WG 7 - Software WG 11 - Utility Meters Ad Hoc WG - Information exchange CEN/CENELEC, ETSI: Dokumentation des Standes der Technik durch Europäische Normung OIML (International Organization of Legal Metrology): Weltweiter Stand der Technik durch OIML-Empfehlungen Mengersen, EMATEM

38 Wichtige WEB-Seiten: PTB: Q.3 Gesetzl. Messwesen BMWA: Suche Messwesen, Eichwesen o.ä. WELMEC: MID: europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_135/l_ de pdf EuroLex: europa.eu.int/eur-lex/de/search/index.html Neues/Globales Konzept: ( Blue Book : Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien. Ist nicht 1 zu 1 anwendbar auf die später verabschiedete MID!) Liste der Benannten Stellen: europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/legislation/nb/notified_bodies.htm und europa.eu.int/comm/enterprise/nando-is/home/index.cfm OIML: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mengersen, EMATEM

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