Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (Vorentwurf)

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1 Bern, 9. Mai 2012 Schwarztorstrasse Bern T info@k-hf.ch Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Leistungsbereich Internationale Beziehungen, Ressort Europäische Zusammenarbeit Laura Antonelli Müdespacher Effingerstrasse Bern Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (Vorentwurf) Sehr geehrte Frau Antonelli Müdespacher Besten Dank für die Zustellung des Berichtentwurfs und des Vorentwurfs der Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung zur Stellungnahme, der wir gerne Nachkommen. Zusammenfassung Wir begrüssen, dass auch die Schweiz ihr Bildungssystem und dessen Abschlüsse national und international besser lesbar machen will und deshalb in Anlehnung an die EU, die bereits Dezember 2004 den Beschluss zum Diploma Supplement und den Zeugniserläuterungen gefällt hat 1 und in Abhängigkeit davon im April 2008 ihre Empfehlung wie der EQF bzw. NQF zu entwickeln sei 2, verabschiedet hat, nun ihre Arbeiten öffentlich diskutieren lässt. Doch sind wir sehr irritiert über die Vorgaben und Definitionen im Vorentwurf der Verordnung wie auch im Erläuternden Bericht, weshalb wir uns in einem ersten Teil mit den Definitionen und der Rastervorlage auseinandersetzen, als Voraussetzung weshalb wir es ablehnen, dass die Höhere Berufsbildung die Zeugniserläuterung als Vorlage für die Erklärung ihrer Diplome bzw. Fachausweise erhalten soll; ablehnen, dass der Zeugniserläuterungsraster für die berufliche Grundbildung verkürzt wird; ablehnen, dass den Diplomen der Nachdiplomstudiengänge kein Diploma Supplement mitgegeben werden soll, als Ausnahme im ganzen Tertiärbereich. 1 ENTSCHEIDUNG Nr. 2241/2004/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) im Amtsblatt der Europäischen Union EQF = European Qualification Frame NQF = National Qualification Frame Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, ABl. C 111 vom

2 Die Konferenz HF lehnt Artikel 5 und in folglich Artikel 10 ab, dass das BBT die Vorlagen für die Bildungsgänge HF sowie die Berufsprüfungen und Höheren Fachprüfungen betreuen will. Hier wären ca. 430 Vorlagen für die HF, ca. 140 für die NDS-HF, 210 für die Berufsprüfungen BP und 160 für die Höheren Fachprüfungen HFP zu bewältigen: 940 Diploma Supplement DS HBB. Denn der grosse Unterschied zur Zeugniserläuterung ist, dass der Diplomzusatz ein personalisiertes Dokument ist. Im zweiten Teil gehen wir auf den Qualifikationsrahmen NQF ein. Hier legen wir das Schwergewicht auf den Erarbeitungsprozess des NQF und nehmen weniger zu den Formulierungen und Definitionen der Niveauinhalte Stellung. Unklar ist, weshalb der Auftrag des Staatsekretariats für Bildung und Forschung an die CRUS 3 in der Umsetzung scheiterte, 1 NQF für das schweizerische Bildungssystem zu entwickeln, wird doch im Projektbeschrieb von 2006 festgehalten: Die Anwendung und Auslegung zweier verschiedener Qualifikationenrahmen kann zu Unklarheiten führen, besonders durch die Verwendung ähnlicher, aber nicht klar voneinander abgegrenzter Begriffe. Die Anwendung von allenfalls zwei Qualifikationenrahmen wird zu Zweideutigkeiten und Doppelspurigkeiten führen. 4 Darum: Die Zusammenführung der Niveaus 6 8 des NQR-CH mit den 1 3 (6 8) nqf.ch-hs in die Niveaus 6-8 NQF ist anzugehen. Um das Ziel zu erreichen, dass mit den Zeugniserläuterungen und den Diploma Supplements die Lesbarkeit der schweizerischen Bildungsabschlüsse gefördert wird, ist es zwingend, die Titelfrage für die Höheren Fachschulen HF zu klären. Die Konferenz HF setzt sich darum für einen neuen Titel, den Bachelor, ein. Über den Titel Bachelor kann der Bezug vom schulischen Tertiär B Bereich zum Tertiär A hergestellt werden. 1. Definition Diplomzusatz Im Vorentwurf der Verordnung wird der Begriff Diplomzusatz für die dem Fähigkeitszeugnis, Fachausweis oder Diplom mitzugebenden Erläuterungen über die abgeschlossene Ausbildung verwendet. Nur ist gemäss der Definition der EU-Kommission die im Vorentwurf publizierte Vorlage nicht ein Diplomzusatz, sondern eine Zeugniserläuterung der beruflichen Grundbildung. Es verfälscht die korrekte Fachsprache und erschwert das Verständnis, wenn bestehende Begriffe falsch verwendet werden. Dies hat zur Folge, dass eine Absolventin oder ein Absolvent mit einem eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, das richtigerweise eine Zeugniserläuterung mit erhält, einen Diplomzusatz ausgehändigt erhält (der falsche Begriff) und die Absolventinnen und Absolventen der Höheren Berufsbildung HBB eine Zeugniserläuterung (die falsche Vorlage), obwohl sie die Vorlage Diplomzusatz (Diploma Supplement DS) benötigten, um sich international besser positionieren zu können. 3 CRUS = Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. 4 Erarbeitung eines nationalen Qualifikationenrahmens für den schweizerischen Hochschulbereich (nqf.ch) Projektkonzept, 6. April 2006, S. 2: 2

3 1.1 Diplomzusatz für die Höhere Berufsbildung ein bildungspolitisches Muss Es geht hier nicht um ein bildungspolitisches Anliegen. Die EU-Kommission verlangt, dass die Zuordnung der Ausbildung ausschlagebend ist für die Abschlusserläuterungsvorlage 5, somit wird es zu einer bildungssystematischen Notwendigkeit, dass die Höhere Berufsbildung für die Erläuterung ihrer Abschlüsse die Diplomzusatz-Vorlage der EU/UNESCO 6 verwendet. Dies lässt sich auch aus der Entscheidung des Europäischen Parlaments und Rats vom 15. Dezember 2004 ableiten. Artikel 9 definiert: Die Europass-Zeugniserläuterung beschreibt die Kompetenzen und Qualifikationen, die in einem Berufsabschlusszeugnis vermerkt sind. Die Europass-Zeugniserläuterung ist nach Maßgabe des Anhangs VI zu gestalten. Es wird klar der Bezug zur Berufsbildung, zur beruflichen Grundbildung, geschaffen. In Artikel 7 der Entscheidung wird der Europass-Diplomzusatz festgelegt: Der Europass-Diplomzusatz liefert Informationen über die von seinem Inhaber erworbenen Hochschulabschlüsse. Der Europass- Diplomzusatz ist nach Maßgabe des Anhangs IV zu gestalten. 7 Die Höhere Berufsbildung ist dem tertiären Bildungsbereich zugeteilt. Es ist deshalb nicht plausibel, wenn die Studierenden der Höheren Berufsbildung eine Zeugniserläuterung zu ihrem Diplom/Fachausweis erhalten sollen und nicht einen Diplomzusatz wie ihn bereits heute die Hochschulen mitgeben. Selbst den Absolventinnen und Absolventen der Berufsprüfungen steht trotz des Begriffes Fachausweis ein Diploma Supplement zu. Dies selbst wenn sich bei der Einordnung der Berufsprüfung in den NQF (National Qualification Frame) herausstellen sollte, dass einige Berufsprüfungen dem Niveau 4 oder 5 zuzuteilen sind. Das Kriterium für die Diplomzusatz-Vorlage ist das bildungssystematische Niveau und nicht das Kompetenzniveau. 1.2 Rastervorlage Diplomzusatz Der Vorentwurf der Verordnung stellt den Raster für den 'Diplomzusatz bzw. die Zeugniserläuterung vor. Wir sind sehr erstaunt, dass es sich nicht um den EU-Zeugniserläuterungsraster handelt, sondern um eine verkürzte Version, die das Dokument um viele Informationen beschneidet. Die EU stellt sich in ihrem Beschluss klar auf den unseres Erachtens richtigen Standpunkt, dass die Vorlage nicht verändert werden soll, da ansonsten die Vergleichbarkeit und Aussage leidet. Somit hätte die Inhaberin oder der Inhaber dieses Dokuments gemäss Vorentwurf im Vergleich zu Mitbewerbern aus EU-Staaten klar die schlechteren Karten. Mitgliedsländer der EU müssen den Weg über die EU-Kommission nehmen, wenn sie das Formular abändern wollen. 8 Dies zeigt den hohen Stellenwert, der dem Originalraster beigemessen wird. 5 HIGHER EDUCATION all types of courses of study, or sets of courses (programmes), training, or training for research at the post secondary level which are recognised by the relevant authorities as belonging to its higher education system. Higher education builds on the level of competence, knowledge and skills generally acquired through secondary education (see HIGHER EDUCATION INSTITUTION and PROGRAMME OF STUDY). Higher education normally comes after secondary education in time and is normally offered through higher education programmes at higher education institutions. (in: ( ) OUTLINE STRUCTURE FOR THE DIPLOMA SUPPLEMENT, S. 9.). 6 EU = Europäische Union, UNESCO = United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization. 7 ENTSCHEIDUNG Nr. 2241/2004/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) im Amtsblatt der Europäischen Union Das Lay-out sowohl der gedruckten als auch der elektronischen Fassung sowie Änderungen von Gliederung und Wortlaut werden zwischen der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden vereinbart. (in: ENTSCHEIDUNG Nr. 2241/2004/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) im Amtsblatt der Europäischen Union , S. 13). 3

4 2. Zum Erläuternden Bericht 2.1 Zusammenfassung Auf Grund der oben gemachten Ausführungen erachten wird das Ziel als nicht erreichbar, dass die Vergleichbarkeit von Schweizer Berufsbildungsabschlüssen, im Speziellen der Höheren Berufsbildung, mit jenen anderer europäischer Länder gefördert wird, wenn nicht grosse Anpassungen am Verordnungsentwurf vorgenommen werden. 2.2 Ausgangslage Wie unten noch deutlicher dargelegt wird, erachten wir den Vorentwurf der Verordnung für die Höhere Berufsbildung nicht förderlich, sondern schädigend, da eine Zeugniserläuterungsvorlage einen Abschluss der Höheren Berufsbildung nicht gleich auf den ersten Blick als solchen erkennen lässt. In einem Bewerbungsdossier ist so nicht bereits auf den ersten Blick ersichtlich, dass der/die sich Bewerbende einen Tertiärabschluss mitbringt. Dies ist nur mit einem Diplomzusatz sofort möglich. Unverständlich ist, wie der Erläuternde Bericht auf Seite 11 ausführt, dass die Abschlüsse von Nachdiplomstudiengängen der Höheren Fachschulen bildungssystematisch Weiterbildungsabschlüsse seien und damit nicht-formale Bildungsabschlüsse, weshalb sie nicht unter den Verordnungsentwurf fallen. Als Schlussfolgerung soll dem Diplom NDS HF kein Diplomzusatz mitgegeben werden. Die Konferenz HF ist mit dieser Definition nicht einverstanden. Sie stützt sich auf die Definition des Bundesamtes für Statistik, die deckungsgleich mit der Definition der EU bzw. von Eurostat ist 9 : Weiterbildung oder berufliche Ausbildung in flexibler Form oder als Fernlehrgänge, bei denen der Kursteilnehmer Ort und Zeit selbst bestimmt, gelten nicht als Weiterbildungskurse, sie bilden eine eigene Kategorie (siehe andere Formen der Weiterbildung), über die Daten erhoben werden müssen Die international gültige Definition Das Bundesamt für Statistik basiert bei seinen Definitionen auf den Vorgaben der UNESCO, OECD 11 und Eurostat. Dies ist zwingend, da ansonsten die Vergleichbarkeit der schweizerischen Statistiken mit anderen Ländern nicht möglich ist. An verschiedenen Stellen geht das Bundesamt für Statistik auf die gültigen Definitionen ein, so hält es u.a. bei den Weiterbildungsindikatoren fest: 1. Die formale Bildung umfasst alle Bildungsgänge der obligatorischen Schule, der Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung oder allgemein bildende Schulen) und der Tertiärstufe (höhere Berufsbildung, Hochschulabschlüsse oder Doktorate). 12 In seiner Publikation Teilnahme an Weiterbildung in der Schweiz, BFS 2007, S. 8, wird Weiterbildung definiert als Bildungsaktivitäten, die ausserhalb eines institutionalisierten Rahmens stattfinden und nicht zu anerkannten Diplomen führen. Nicht als Weiterbildung gelten jedoch unbeabsichtigte, unbewusste Lernprozesse, sowie institutionalisierte Bildungsgänge im Sinne von ISCED 13. Zu letzteren gehören alle Bildungsgänge der obligatorischen Schule, der Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung oder allgemein bildende Schulen) und der Tertiärstufe (beispielsweise Nachdiplomstudiengänge oder Doktorate) (keine Hervorhebung im Original). 9 Eurostat = Statistische Amt der Europäischen Union. 10 In: Eurostat, Konzepte und Definitionen für CVTS2, Ausgabe OECD = Organisation for Economic Co-operation and Development. 12 Auf: 13 ISCED = International Standard Classification of Education. 4

5 Da im Vorentwurf nicht die offiziellen Definitionen der EU übernommen werden, kommt es im letzten Absatz zu einer Begriffsvermischung. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT stellt in seiner Vorlage eine Zeugniserläuterung und nicht einen Diplomzusatz (Diploma Supplement) vor. Eine Zeugniserläuterung ist anonym, nicht aber der Diplomzusatz. 2.4 Ein Diplomzusatz auch für die NDS HF analog den Weiterbildungstudiengängen der Hochschulen Aus einem zweiten Grund ist es nicht plausibel, weshalb den Diplomen NDS HF kein Diplomzusatz mitgegeben werden soll. Die Hochschulwelt definiert in ihren Erlassen kein Diplom ohne Diplomzusatz. Dies halten die Hochschulen in ihren internen Reglementen fest und definieren es auch in ihren Reglementen zu den Weiterbildungsstudiengängen. D.h. die Certificates of Advanced Studies CAS und Diploma of Advanced Studies DAS schliessen mit einem Zertifikat ab (ohne Diplomzusatz) und das Diplom zum Weiterbildungsmaster MAS wird vom erläuternden Diplomzusatz begleitet. 14 Es ist unverständlich, weshalb für die NDS HF hier die bildungssystematische Regel gebrochen werden soll. Handelt es sich doch um Studiengänge mit mindestens 900 Lernstunden. Da der Diplomzusatz gemäss EU nicht an das Kriterium Aufwand gebunden ist, sondern an die Bildungssystematik, ist es richtig, dass auch die Diplome NDS HF einen Diplomzusatz erhalten. 2.5 Ohne Diplomzusatz nach EU eine bildungspolitische Abwertung der Höheren Berufsbildung Wir halten fest, dass das BBT mehrfach von der Politik und dem Bundesrat den Auftrag erhalten hat, die Berufsbildung und insbesondere die Höhere Berufsbildung zu stärken; d.h. sie in der Bildungs- und Arbeitswelt zu positionieren. Wir befürchten aber auf Grund verschiedener Vorhaben das Gegenteil. Wenn den Abschlüssen der Höheren Berufsbildung der Diplomzusatz fehlt, fehlt ihnen die visuelle Lesbarkeit des Abschlusses in der nationalen und internationalen Arbeitswelt. Wenn die Höhere Berufsbildung die Zeugniserläuterung erhält, wird sie unter ihrem Wert eingestuft. Wenn die Diplome der NDS HF keinen Diplomzusatz erhalten, erfahren sie keine Gleichbehandlung mit den Weiterbildungsstudiengängen der Hochschulen. 2.6 Der Qualifikationsrahmen NQF Irritiert muss die Konferenz HF feststellen, dass in der Schweiz nicht - wie von der EU als zwingend erachtet - in verbundpartnerschaftlichem Verfahren der Qualifikationsrahmen NQF entwickelt wird, sondern vornehmlich das BBT den Prozess bestimmt. Irritiert ist die Konferenz HF insbesondere, da Vertreter Ihrer Schulen als Experten an die Treffen zur Entwicklung des Deutschen Qualifikationsrahmens DQF mehrfach eingeladen worden sind. 14 Die Hochschulwelt reglementiert auf der Stufe ihrer Konferenzen, dass jedem Diplom ein DS mitgegeben werden soll, das heisst auch für dasjenige für den Weiterbildungsmaster MAS. Bspw. definiert das Reglement über die Weiterbildung (Lebenslanges Lernen) an der Universität Zürich (vom 20. November 2006) die allgemeinen Richtlinien, inkl. dem Obligatorium dem Diplom für den MAS ein DS mitzugeben und an der Universität Bern sind es die Weiterbildungsstudienreglemente, also eine Stufe tiefer (z.b. im Reglement über das Weiterbildungsprogramm Weiterbildungsmanagement und -leadership vom 12. Dezember 2006). 5

6 Deutschland hat es geschafft, am 22. März 2011 seinen eingliedrigen, über 8 Niveaus gehenden DQF zu verabschieden und am 31. Januar 2012 wurde die Inkraftsetzung bekanntgeben (derzeit noch ohne die allgemeinbildenden Schulabschlüsse). 15 Österreich hat auf Grund eines nationalen Konsultationsprozesses (2005/06) beschlossen, auf 2013 hin einen NQF mit 8 Niveaus über das gesamte Qualifikationssystem zu erarbeiten. 16 Frankreich bleibt bei seinem NQF mit 6 Niveaus, der seit 2010 offiziell zum EQF mit seinen 8 Niveaus referenziert werden kann. 17 Und Italien ist seit 2007 am erarbeiten eines NQF 18 Nicht schlüssig ist für uns, dass nicht ein Qualifikationsrahmen über das gesamte schweizerische Bildungssystem entwickelt werden soll, sondern in Zukunft zwei NQF nebeneinander existieren sollen. Der eine für die Berufsbildung, der andere für den Bereich Tertiär A, der in einem Gemeinschaftsverfahren der CRUS-KFH-COHEP 19 entwickelt und bereits 2009 verabschiedet worden ist. 20 Die Entstehungsgeschichte zeigt auf, dass der nqf-hs über einen mehrjährigen Prozess entwickelt wurde, der 2005 aufgrund eines Auftrages des Staatssekretariates für Bildung und Forschung SBF an die CRUS gestartet worden ist. 21 Es kann nicht am Hochschulbereich gelegen haben, dass eine gemeinsame Entwicklung eines NQF ab 2005 nicht möglich war, wird doch im Projektbeschrieb von 2006 festgehalten: Die Anwendung und Auslegung zweier verschiedener Qualifikationenrahmen kann zu Unklarheiten führen, besonders durch die Verwendung ähnlicher, aber nicht klar von einander abgegrenzter Begriffe. Die Anwendung von allenfalls zwei Qualifikationenrahmen wird zu Zweideutigkeiten und Doppelspurigkeiten führen. 22 Die Hochschulen setzten sich aber auch international dafür ein, dass ein einheitlicher EQF bzw. abzuleitender NQF erarbeitet wir. Schrieben doch die drei Hochschulrektoren Konferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz der EU-Kommission und setzten sich für einen eingliedrigen EQF mit 8 Niveaus ein. 23 Das BBT plante gemäss Projektbeschrieb im 2006 einen NQF für die Berufsbildung zu erar Aufbau eines Nationalen Qualifikationsrahmens in Österreich, Hrsg. NQR Projektgruppe (Federführung II/7) des BMUKK und des BMWF, Oktober 2009, S. 3 ( ); er_nqr2/nqr_in_at_nks_uba_de_allgemein.pdf. 17 Référencement du cadre national de certification français vers le cadre européen de certification pour la formation tout au long de la vie, Hrsg: Commission nationale de la Certification Professionelle, Oktober 2010 ( ) KFH = Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz, COHEP = Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen. 20 Qualifikationsrahmen für den schweizerischen Hochschulbereich, nqf.ch-hs, vom gemeinsamen Leitungsausschuss der drei Rektorenkonferenzen z.hd. des Staatssekretariats für Bildung und Forschung am 23. November 2009 verabschiedet. Von der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) am 30. Juni 2011 genehmigt, soweit er die Universitäten betrifft. 21 Entstehungsgeschichte des Qualifikationsrahmens für den schweizerischen Hochschulbereich (nqf.ch- HS), (q:\nqf-ch-hs\allgemeines\entstehungsgeschichte-d.doc/ /eg) auf: 22 Erarbeitung eines nationalen Qualifikationenrahmens für den schweizerischen Hochschulbereich (nqf.ch) Projektkonzept, 6. April 2006, S. 2: 23 Brief vom 27. Februar 2007 der Hochschulrektorenkonferenz Deutschland, Österreichischen Rektoren Konferenz und der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten an die EU-Kommission ( ). 6

7 beiten. 24 Leider wurden die Verbundpartner der Berufsbildung erst im Spätsommer 2011 an den Tables rondes erstmals in den Erarbeitungsprozess mit einbezogen. Wir sind sehr erstaunt über die grosse Zeitspanne dazwischen. Der Vergleich mit anderen Ländern zeigt, dass, wenn akzeptierte und den bildungssystematischen Bedürfnissen Rechnung tragende Definitionen festgelegt werden sollen, dies nicht ein Prozess ist, den die Verwaltung alleine bewältigen kann. Dies ist ein mehrjähriger Prozess, der alle Verbundpartner einschliesst und durch externe internationale Experten begleitet werden muss. Ein NQF für den gesamten schweizerischen Bildungsbereich wäre ein Qualitätsmerkmal und würde das Verständnis für die Durchlässigkeit des schweizerischen Bildungssystems fördern. Es wäre auch im Interesse der Höheren Berufsbildung, um wirklich als Teil des Tertiärbereichs wahrgenommen zu werden. Zu Kompetenzen, welche für die Arbeitswelt befähigen, kann man auf verschiedenen Ausbildungswegen gelangen. Für die Arbeitswelt ist es aber zwingend, dass es im Tertiärbereich einerseits die praxisorientierte und andererseits die wissenschafts- und forschungsorientierte Ausbildung gibt. 3 Zum Vorentwurf der Verordnung 3.1 Artikel 2 Geltungsbereich Wie oben ausgeführt ist es nicht verständlich, weshalb in Artikel 2 Absatz 2 des Vorentwurfs den Absolvent/innen eines Nachdiplomstudiengangs HF das Diploma Supplement vorenthalten werden soll. 3.2 Artikel 3 Grundsätze Zu Artikel 3 Absatz 4 bzw. Anhang 3 vgl. die grundsätzliche definitorische Stellungnahme oben. Es kann nicht zielführend sein, auch den Abschlüssen der Höheren Berufsbildung eine Zeugniserläuterung mitzugeben. Eine Zeugniserläuterung zeigt dem Leser nicht auf den ersten Blick, dass er hier die Beschreibung eines ISCED 5 Ausbildungsganges bzw. Abschlusses vor sich liegen hat. Das Risiko für eine Falschbeurteilung ist offensichtlich. Die Höhere Berufsbildung wird nur mit einem Diplomzusatzraster analog den anderen Abschlüssen des Hochschulbereichs vergleichbar wahrgenommen. Zwingend ist aber, dass die berufliche Grundbildung die Zeugniserläuterungen erhält, die im Entwurf fälschlicherweise Diplomzusatz genannt wird. Wir erachten es aber nicht im Sinne der gewünschten Transparenz und der Vergleichbarkeit, wenn die Vorlage nicht gemäss dem EU-Raster aufgebaut ist. 25 So wird Punkt 5 verkürzt auf das Niveau des Abschlusses: Niveau im nationalen Qualifikationsrahmen. Wir erachten es als richtig und wichtig, wenn die Ausführlichkeit von Punkt 5 gemäss der Table Ronde Vorlage von September 2011 verwendet 24 Erarbeitung eines nationalen Qualifikationenrahmens für den schweizerischen Hochschulbereich (nqf.ch) Projektkonzept, 6. April 2006, S. 3: Das BBT plant, im Laufe des Jahres 2006 einen nationalen Qualifikationenrahmen für den Bereich der Berufsbildung auszuarbeiten; europäisches Referenzprojekt ist der EQF for LLL der EU. Die Vor- und Nachteile eines gemeinsamen Projektes Hochschulen/Berufsbildung wurden zusammen mit der BBT-Vertretung eingehend erwogen und diskutiert. Die AG nqf.ch hat darauf vorgeschlagen, das Projekt Qualifikationenrahmen für den schweizerischen Hochschulbereich parallel zum BBT-Projekt durchzuführen, die beiden Projekte aber eng zu koordinieren, damit die erarbeiteten Kategorien und Deskriptoren auf allen Stufen anwendbar sind. ( ) 25 ENTSCHEIDUNG Nr. 2241/2004/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) im Amtsblatt der Europäischen Union , Anhang VI. 7

8 wird. Diese entspricht dem EU-Standard. Wir halten eine Verkürzung für unverständlich, da wichtige Informationen dem Leser vorenthalten werden. Punkt 5 im Entscheid scheibt unter dem Titel Amtliche Grundlagen des Abschlusszeugnisses abschliessend vor: Name und Status der ausstellenden Stelle Name und Status der nationalen/regionalen Behörde oder Branchenorganisation, die für die Beglaubigung/Anerkennung des Abschlusszeugnisses zuständig ist Niveau (National oder international) des Abschlusszeugnisses Bewertungsskala/Bestehensregeln Zugang zur nächsten Bildungs-/Ausbildungsstufe Internationale Abkommen Rechtsgrundlage des Abschlusszeugnisses 26 Der letzte Absatz wird im Vorentwurf zu Punkt 6 RECHTSGRUNDLAGEN, der nur die Prüfungsordnung/Rahmenlehrplan/Bildungsverordnung/Wegleitung etc. angibt, die Trägerschaft des Abschlusses und die Nationale Referenzstelle, Kompetenzzentrum Diplomzusatz, welche beim BBT sein soll. Punkt 6 der EU-Vorlage sieht aber andere Informationen unter dem Titel Offiziell anerkannte Wege zur Erlangung des Abschlusszeugnisses vor: A) Beschreibung der absolvierten beruflichen Bildung und Ausbildung o In der Schule / im Ausbildungszentrum o Ausbildung im Betrieb o Anerkannte vorherige Lernprozesse B) Prozentsatz der Gesamtausbildung (%) C) Dauer (Stunden / Wochen / Jahre): Gesamtdauer des Bildungs-/Ausbildungsganges, der zu dem Abschlusszeugnis führt Zulassungsbedingungen / Zugangsvoraussetzungen Weitere Informationen Weitere Informationen (einschliesslich einer Beschreibung des nationalen Qualifizierungssystems) finden sich unter: www. 27 D.h. mit der vorgeschlagenen Lösung im Vorentwurf werden dem Leser, d.h. insbesondere den Personalverantwortlichen, gute zusätzliche Informationen vorenthalten. Da die Zeugniserläuterungen für die berufliche Grundbildung als nicht-personalisierte Dokumente vorliegen sollen, ist nicht verständlich, weshalb diese einmalige Erarbeitung für eine mehrjährige Nutzungsdauer nicht geleistet werden soll. Es wäre sehr zu bedauern, wenn die Schweiz mit ihrem anerkannten dualen Berufsbildungssystem sich diese Informationschance freiwillig und ohne Not entgehen lassen würde. Wir erachten es als zwingend, dass die Vollvorlage für die Zeugniserläuterungen verwendet wird. 3.3 Artikel 5 Verfahren Absatz 1 des Vorentwurfes lehnen wir ab. Wir erwarten, dass über ein besonderes Verfahren gemäss Absatz 2, die Einordnung in die Niveaus erarbeitet und definiert wird. Ein Einbezug des Hochschulbereichs ist zwingend, da es nicht zielführend ist, wenn für die Niveaus 6-8 zwei verschiedene NQF bestehen. Nur so wird branchenübergreifend die Akzeptanz der Abschlüsse und deren Zuweisung in das entsprechende Niveau zu erreichen sein. Ein Hinweis 26 In: Eurostat, Konzepte und Definitionen für CVTS2, Ausgabe In: Eurostat, Konzepte und Definitionen für CVTS2, Ausgabe

9 dazu ist deshalb in der Botschaft zwingend, dass in einem weiteren Schritt die Zusammenführung der Niveaus 6 8 vorgesehen ist. Den der 3-stufige nqf.ch-hs ist nichts anderes, als die Abbildung der Niveaus 6 8, in der Beschreibung ausgerichtet auf die akademische Ausbildung. Wir unterstützen die Sichtweise der EU-Kommission, dass die Relevanz und Glaubwürdigkeit des NQF nur gegeben ist, wenn die Verbundpartner gemeinsam den NQF entwickeln und nicht das BBT nur über ein Konsultativverfahren die Verbundpartner beiziehen will. Der Erfolg eines Europäischen Qualifikationsrahmens hängt von seiner Relevanz und Glaubwürdigkeit für Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Arbeitgeber, politische Entscheidungsträger und schließlich die einzelnen Lernenden ab. Insbesondere müssen die interessierten Parteien davon überzeugt werden, dass ein europäischer Meta-Rahmen erforderlich ist und - indirekt und direkt - zu lebenslangem Lernen beitragen kann. Daher kann dieser Rahmen nur auf der Grundlage eines breit angelegten Konsultationsprozesses entwickelt und eingerichtet werden. 28 Den vertrauensbildenden Massnahmen wird von der EU-Kommission grosse Bedeutung zugemessen Absatz 6 Verzeichnis Dass das BBT ein Verzeichnis führen will, dagegen ist für die berufliche Grundbildung nichts einzuwenden, da die Zeugniserläuterungen nicht personalisiert sind. Als Beispiel dazu kann das Register des deutschen Bundesinstitut für Berufsbildung BIBB ( ) dienen, das in Deutschland die Zeugniserläuterungen betreut. Eine Zeugniserläuterung muss nur im Rahmen der Revision des dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsreglements überprüft und allenfalls angepasst. So ist nach der Erstentwicklung mit keinem allzu grossen Aufwand mehr für die Verbundpartner zu rechnen. Komplexer wird es aber, wenn das BBT die Vorlagen für die Bildungsgänge HF sowie die Berufsprüfungen und Höheren Fachprüfungen betreuen will. Hier wären ca. 430 Vorlagen für die HF, ca. 140 für die NDS-HF, 210 für die Berufsprüfungen BP und 160 für die Höheren Fachprüfungen HFP zu bewältigen: 940 Diploma Supplement DS HBB. Denn der grosse Unterschied zur Zeugniserläuterung ist, dass der Diplomzusatz ein personalisiertes Dokument ist. Desweiteren sollten die Schulen die Möglichkeit haben, ihre über den Rahmenlehrplan hinausgehenden Spezialitäten unter Punkt 4.3 des DS-Rasters aufführen zu können. Nur damit wird dem zukünftigen Arbeitgeber möglich zu beurteilen, ob der sich Bewerbende optimal das Stellenprofil ausfüllt. Ein Personalverantwortlicher muss bereits auf Grund der Vorlage sehen, dass sich eine Person mit Abschluss des Tertiärbereichs sich für Stelle bei seiner Firma / seinem Spital / einer Verwaltungseinheit bewirbt. Unmöglich wird die Situation für einen sich Bewerbenden im Ausland, wenn er nicht als Abschliessender des Tertiärbereichs einen Diplomzusatz vorlegen kann. Denn die Abschlüsse der Höheren Berufsbildung werden ansonsten nicht erkannt und zum fehlenden Titel käme auch noch der falsche Diplombeschrieb hinzu. Die Frage stellt sich kaum, ob ein Personalverantwortlicher ein Dokument noch genau liest, wenn er es eigentlich 28 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, 8. Juli 2005, SEK (2005) 957: Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen auf dem Weg zu einem Europäischen Qualifikationsrahmen für Lebenslanges Lernen, S S. 8 in obigen Arbeitsunterlagen: Eine wichtige Funktion des EQF ist die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des lebenslangen Lernens. Das ist von großer Bedeutung, damit Hindernisse für die Anerkennung von Lernergebnissen abgebaut und die Lernenden in die Lage versetzt werden, ihre vorhandenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen besser zu nutzen. Das Kernstück des EQF wären gemeinsame, auf der Grundlage von Lernergebnissen festgelegte Referenzpunkte, die in einen Rahmen mit acht Bezugsebenen eingeordnet würden. 9

10 als Zeugniserläuterung der beruflichen Grundbildung kennt. Das Bewerbungsdossier landet wohl eher gleich auf dem Absagestapel. Der Hochschulbereich bewältigt jährlich personalisierte Diplomzusätze (ohne Weiterbildungsmaster). Die HF stellen jährlich ca Diplome (ohne NDS HF) aus und die BP ca Fachausweise und die HFP Diplome (total Abschlüsse 2011). Da die Angaben zu den Studierenden bzw. Prüfungsteilnehmern bei den HF bzw. bei den Prüfungsorganisationen sind, ist es im Interesse eines kurzen Prozessweges, dass diese auch das DS ausstellen. Des Weiteren werden auf dem DS auch Angaben zur qualifizierenden Institution verlangt, was ebenso nicht für eine Ausstellung durch das BBT spricht. 3.5 Artikel 10 Diplomzusätze für vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbene Abschlüsse Da die Höheren Fachschulen analog den Hochschulen die DS selbst vergeben, müssen sie auch die Kompetenz erhalten, Anfragen für rückwirkende Ausstellung eines DS selbst erledigen zu können. Nur sie haben die Unterlagen, um das DS eines altrechtlichen Bildungsganges inhaltlich richtig von einem neurechtlich anerkannten Bildungsgang abgrenzen zu können. 4 Schlussfolgerung: das Diploma Supplement ist ein Muss Die EU/UNESCO haben zwei verschiedene Vorlagen für die Bildungsabschlüsse definiert. Diejenige, welche im Verordnungsentwurf eingefügt ist, ist nach EU/UNESCO Definition die Zeugniserläuterung für die berufliche Grundbildung. Dies ist auch für uns stimmig, da die berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ abschliesst. Für den Tertiärbereich ist zwingend ein Diploma Supplement DS vorzusehen. Wir verlangen für die Höhere Berufsbildung den Diplomzusatz gemäss Vorlage der EU; für die berufliche Grundbildung den Zeugniserläuterungsraster gemäss Vorlage der EU; für die Diplome der Nachdiplomstudiengänge einen Diplomzusatz gemäss Vorlage der EU. Die Zusammenführung der Niveaus 6 8 des NQR-CH mit den 1 3 (6 8) nqf.ch-hs in die Niveaus 6-8 NQF ist anzugehen Um das Ziel zu erreichen, dass mit den Zeugniserläuterungen und den Diploma Supplements die Lesbarkeit der schweizerischen Bildungsabschlüsse gefördert wird, ist es zwingend, die Titelfrage für die Höheren Fachschulen HF zu klären. Absolventinnen und Absolventen der HF müssen sich in einem Umfeld positionieren, das in der Bevölkerung die Fachhochschulen FH besetzen. Der Unterschied zwischen HF und FH ist oft nicht bekannt oder die beiden Schultypen werden gar gleichgesetzt. Dass die HF nicht mit einem modernen Titel abschliessen, ist ein Handicap. Die Konferenz HF setzt sich darum für einen neuen Titel, den Bachelor, ein. Über den Titel Bachelor kann der Bezug vom schulischen Tertiär B Bereich zum Tertiär A hergestellt werden. Die HF Abschlüsse sind auf Grund der in vielen Bereichen international ausgerichteten Arbeitswelt und der Personenfreizügigkeit anzupassen. Schreibt doch die Berufsbildungsverord- 10

11 nung in Artikel 23 Absatz 2 bereits vor, dass die Qualifikationen auf die international üblichen Standards abgestimmt werden sollen. Wir danken Ihnen nochmals für die Gelegenheit zur Stellungnahme und hoffen auf eine Berücksichtigung unserer Anliegen. Freundliche Grüsse Hans Peter Ruggli Präsident Dr. Eva Desarzens-Wunderlin Generalsekretärin 11

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