Öffentlich geförderter Sozialer Wohnungsbau im Land Brandenburg
|
|
- Johanna Bäcker
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Landtag Brandenburg 5. Wahlperiode Drucksache 5/8042 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3098 des Abgeordneten Gregor Beyer der FDP-Fraktion Drucksache 5/7776 Wortlaut der Kleinen Anfrage 3098 vom : Öffentlich geförderter Sozialer Wohnungsbau im Land Brandenburg Die Lausitzer Rundschau veröffentlichte in ihrer Ausgabe vom 26.Juni 2012 einen Artikel zum öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbau mit dem Titel Finanzfalle Sozialer Wohnungsbau. Darin äußerte ein betroffener Bauherr: Alle Projekte des Sozialen Wohnungsbaus in Brandenburg, die so gefördert wurden, sind gescheitert ( ) Das ist ein Strukturproblem. Der Ministeriumssprecher des zuständigen Brandenburger Infrastrukturministeriums weist in diesem Artikel die Vorwürfe zurück. Gleichwohl muss festgestellt werden, dass die Wohnungsbauförderung in Brandenburg überwiegend nicht direkt aus dem Haushalt, sondern über Kredite, die die Investitionsbank des Landes Brandenburg am Kapitalmarkt (Plafonds) aufgenommen hat, finanziert wurde. In der administrativen Umsetzung des entsprechenden Programms wurden in den Jahren 1993 bis 1996 jedoch durch das damalige Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV) Förderrichtlinien erlassen, die über eine hochproblematische Verknüpfung tatsächlich materiell geförderter Kostenbestandteile mit den kreditfinanzierten ILB-Bestandteilen zu einem Strukturmodell geführt haben, welches geradezu zu einer Finanzfalle für die betroffenen Investoren werden musste. Ich frage daher die Landesregierung: 1. Nach Punkt 13.1 der Brandenburger Förderrichtlinie Wohnungsförderbestimmung 96 (WFB 96) wurde festgelegt: Die InvestitionsBank des Landes Brandenburg ist berechtigt, zur Sicherung der Gesamtfinanzierung von Bauvorhaben auch Fremdmittel als Ergänzungsdarlehen zu gewähren. Demgegenüber ist in 5 Abs. 1 des zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) vom Bundesgesetzgeber jedoch festgelegt: Öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind neu geschaffene Wohnungen, bei denen öffentliche Mittel ( ) zur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für die Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind. Datum des Eingangs: / Ausgegeben:
2 a) Warum erfolgte nach Punkt 13.1 der WFB 96 im Land Brandenburg eine ökonomische Teilung der Gesamtfinanzierung des öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbaus, abzüglich Eigenleistungen des Bauherrn, in einen Finanzierungsteil mit öffentlichen Mitteln (ILB- Baudarlehen) und in einen Finanzierungsteil mit kapitalmarktüblichen Fremdmitteln (ILB-Ergänzungsdarlehen)? b) Warum wurde nach Punkt 13.1 der WFB 96 das vom Bundesgesetzgeber vorgegebene Prinzip der öffentlichen Förderung des Sozialen Wohnungsbaus mit öffentlichen Mitteln in ein Brandenburger Prinzip der öffentlich-privaten Finanzierung des Sozialen Wohnungsbaus mit öffentlichen Mitteln und privaten Fremdkapitalmitteln umgewandelt? c) Wie wird diese nach Punkt 13.1 der WFB 96 festgelegte ökonomische Teilung der Gesamtfinanzierung des öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbaus gegenüber dem vom Bundesgesetzgeber erlassenen II. WoBauG, 5 Abs. 1 gerechtfertigt, in der die kostendeckende Finanzierung der Gesamtkosten, abzüglich Eigenleistungen des Bauherrn, nur mit öffentlichen Mitteln festgelegt ist? d) Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass Punkt 13.1 der WFB 96 verdeckte objektive Mehrkosten für den geförderten Bauherrn und die Sozialmieter verursacht, da entgegen dem Bundesförderrecht 5 Abs. 1 des II. WoBauG der öffentlich geförderte Soziale Wohnungsbau nicht nur mit öffentlichen Mitteln mit 0,5 % Zinsen und 1 % Tilgung finanziert wird, sondern nach Brandenburger Förderrichtlinien auch mit Fremdmitteln als ILB-Ergänzungsdarlehen mit 6,45 % Zinsen und 1 % Tilgung? 2. In Teil B Punkt 4.1 der Brandenburger Richtlinie zur Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus (MietwohnungsbauR) wurde festgelegt: Im Rahmen der Förderung sind folgende Kostenobergrenzen je m² förderungsfähige Wohnfläche einzuhalten: Bauwerkskosten (Kostengruppe 300 und 400, DIN 276) DM/m² Wohnfläche, bei der Bebauung von Baulücken in innerstädtischen Lagen mit geschlossener Bauweise: Bauwerkskosten (Kostengruppe 300 und 400, DIN 276) DM/m² Wohnfläche. a) Warum wurden nach Teil B Punkt 4.1 der Brandenburger MietwohnungsbauR nur die Herstellungskosten für das Bauwerk des Sozialen Wohnungsbaus (Kostengruppe Baukonstruktion und Technische Anlagen, DIN 276) als förderfähige Baukosten mit einer Kostenobergrenze festgelegt, die mit dem öffentlichen ILB-Baudarlehen mit niedrigen Zinsen (0,5 %) zu finanzieren sind? b) Warum wurden nach Teil B Punkt 4.1 der Brandenburger MietwohnungsbauR die anderen Herstellungskosten des öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbaus (KG Außenanlagen, KG Ausstattung, KG Baunebenkosten) als nichtförderfähige Baukosten festgelegt, die mit ILB-Fremdmitteln mit hohen Zinsen von 6,45 % zu finanzieren sind? Warum also mussten einzelne Baukosten, die zum wirt-
3 schaftlichen Gesamtvorhaben des Sozialen Wohnungsbaus gehören, mit hohen marktüblichen Zinsen von 6,45 % finanziert werden? c.) Wie erklärt die Landesregierung, dass die nichtförderfähigen Baukosten (KG 500, 600, 700) mit hohen Zinsen von 6,45 % des ILB- Kapitaldarlehens (bezeichnet als ILB-Ergänzungsdarlehen ) Bestandteil einer ILB-Wirtschaftlichkeitsberechnung zum öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbau sind und ihre hohen, eigentlich durch eine marktübliche freie Miete zu finanzierenden laufenden Zinsaufwendungen durch eine festgesetzte Sozialmiete finanziert werden müssen? 3. In Teil B Punkt 2 der Brandenburger MietwohnungsbauR wurde festgelegt: Aufgrund 72 Abs. 3 II. WoBauG werden folgende Mietobergrenzen ( ) festgelegt: 8,25 DM/m² Wohnfläche in Städten und Gemeinden der Anlage 1, 7,75 DM/m² Wohnfläche in Städten der Anlage 2, 7,25 DM/m² Wohnfläche in übrigen Städten und Gemeinden. Die Miete kann jeweils nach einem Jahr um 0,25 DM/m² Wohnfläche aufgrund der Degression der Aufwendungsdarlehen bzw. Zinsanhebung des Baudarlehens erhöht werden. a) Wie begründet die Landesregierung, dass in der Sozialmiete - festgesetzt nach Teil B Punkt 2 der Brandenburger MietwohnungsbauR - auch ein Zinsgewinnkostensatz für die öffentliche Förderstelle ILB enthalten ist, da neben dem ILB-Baudarlehen mit niedrigen Zinsen von 0,5 % auch ILB-Kapitaldarlehen mit hohen Zinsen von 6,45 % Bestandteil der Gesamtfinanzierungen des öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbaus sind? b) Warum wurde der durch die ILB- Kapitaldarlehen verursachte Zinsgewinnkostensatz der nach Teil B Punkt 2 der MietwohnungsbauR festgesetzten Sozialmiete nicht als besonderer Mietkostensatz in der ILB- Wirtschaftlichkeitsberechnung ausgewiesen, um die Refinanzierbarkeit des ILB- Kapitaldarlehens mit hohen Zinsen von 6,45% durch die festgesetzte Sozialmiete nachzuweisen? c) Nach vorliegender Teilkostensatzberechnung beträgt der durch das ILB-Kapitaldarlehen verursachte Zinsgewinnkostensatz (Zinsen der Fremdmittel - 6,45 % abzüglich der Zinsen der öffentlichen Mittel - 0,5 %) ca. 47 % der nach Teil B Punkt 2 der MietwohnungsbauR festgesetzten Sozialmiete. Wie bewertet die Landesregierung diesen Umstand? 4. Nach Punkt 10.1 der Brandenburger WFB 96 wurde festgelegt: Mietwohnungen dürfen im 1. Förderweg nur gefördert werden, wenn die laufenden Aufwendungen mit den in den maßgeblichen Förderrichtlinien bestimmten höchstzulässigen Durchschnittsmieten ( 72 II. WoBauG) und Aufwendungshilfen gedeckt werden können (Kostenmietprinzip). a) Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass der durch die ILB-Fremdmittel verursachte hohe Zinsgewinnkostensatz der öffentlich geförderten Sozialmiete in Höhe von ca. 47 % dazu führt, dass entge-
4 gen Punkt 10.1 der Brandenburger WFB 96 nur ein verbleibender Teil der festgesetzten Sozialmiete in Höhe von ca. 53 % zur Deckung der laufenden objektbezogenen Aufwendungen zur Verfügung steht und damit objektiv eine förderrechtswidrige Kostenunterdeckung des öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbaus im Land Brandenburg (1. Förderweg) von ca. 41 % gegeben ist? b) Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass diese objektive Kostenunterdeckung von ca. 41 % des öffentlich-privat finanzierten Sozialen Wohnungsbaus im Land Brandenburg, die durch den hohen Zinsgewinnkostensatz der öffentlich geförderten Sozialmiete verursacht wird, zu einer objektiven Förderverschuldung der Bauherrn führt? c) Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass der Bauherr nur durch zusätzliche, ungeplante private Finanzierungen und Verschuldungen, z. B. bei der privaten Hausbank als Durchleitungsbank und Kofinanzierungsbank der Förderbank ILB, die objektive Kostenunterdeckung von ca. 41% ausgleichen musste, obwohl diese Ausgleichsfinanzierungen nicht durch die Sozialmiete refinanzierbar sind? d) Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass der durch die ILB-Kapitaldarlehen verursachte hohe Zinsgewinnkostensatz der öffentlich geförderten Sozialmiete in Höhe von ca. 47 % dazu führt, dass die Sozialmieter eine um ca. 47 % zu teure Sozialmiete bezahlt haben und noch heute bezahlen, da durch den gesetzwidrigen Zinsgewinnkostensatz nur ca. 53 % der Sozialmiete zur Deckung der objektbezogenen laufenden Aufwendungen verfügbar sind und damit die Sozialmiete ohne gesetzwidrigen Zinsgewinnsatz auch nur 53 % betragen hätte? e) Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass mit einer rechtskonformen öffentlichen Förderung des Sozialen Wohnungsbaus nach 5 Abs. 1 II. WobauG des Bundesförderrechts zum Beispiel im Land Berlin ohne Zinsgewinnkostensatz im gleichen Zeitraum eine Sozialmiete von nur 5,50 DM/m² festgesetzt wurde, die Sozialmiete im Flächenland Brandenburg aber aufgrund des förderrechtswidrigen ILB- Zinsgewinnkostensatzes 8,25 DM/m² bzw. 7,25 DM/m² beträgt? f) Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass nach Punkt 22.1 der Brandenburger WFB ein Ausschluss jeglicher Nachfinanzierung der minimalen Kostenobergrenze von 2.000/2.100 DM/m² (KG 300 und 400) festgesetzt wurde, wenn bei einer rechtskonformen öffentlichen Förderung des Sozialen Wohnungsbaus nach 5 Abs. 1 II. WobauG unter Einhaltung einer niedrigeren Sozialmiete von lediglich 5,50 DM, Baukosten von ca DM/m² (KG 300 und 400) kostendeckend und damit rechtskonform gewesen wären, wodurch viele Bauherren nicht hätten scheitern müssen?
5 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen Der öffentlich geförderte Soziale Wohnungsbau (auch als sogenannter 1. Förderungsweg bezeichnet) hat sich als Instrument zur Wohnraumschaffung und Wohnraumversorgung für geringverdienende Haushalte bewährt und wurde seinerzeit nahezu in allen Bundesländern praktiziert. Ausnahmslos wurden nur Projekte gefördert, bei denen die Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Förderung (Bewilligung) gegeben war. In Einzelfällen auftretende Objektunwirtschaftlichkeiten liegen hauptsächlich in nicht vorhersehbaren Leerstandsquoten aufgrund demographischer Entwicklungen und / oder in der Verantwortung der Bauherrn selbst. Die Gewährung von Fördermitteln im sozialen Wohnungsbau setzte die Bauherreneigenschaft gemäß 33 Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) (u. a. Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Gewährleistung der wirtschaftlichen Durchführung des Vorhabens) voraus. Insofern ist darauf zu verweisen, dass jede Investition ein unternehmerisches Risiko birgt. Dies betrifft im Zusammenhang mit dem Wohnungsbau vor allem Aspekte der weiteren Entwicklung des Wohnungsmarktes hinsichtlich der Erzielbarkeit der Mieten sowie der Kapitalmarktkonditionen nach Auslaufen der Zinsbindung. Frage 1 Nach Punkt 13.1 der Brandenburger Förderrichtlinie Wohnungsförderbestimmung 96 (WFB 96) wurde festgelegt: Die InvestitionsBank des Landes Brandenburg ist berechtigt, zur Sicherung der Gesamtfinanzierung von Bauvorhaben auch Fremdmittel als Ergänzungsdarlehen zu gewähren. Demgegenüber ist in 5 Abs. 1 des zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) vom Bundesgesetzgeber jedoch festgelegt: Öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind neu geschaffene Wohnungen, bei denen öffentliche Mittel ( ) zur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für die Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind. a) Warum erfolgte nach Punkt 13.1 der WFB 96 im Land Brandenburg eine ökonomische Teilung der Gesamtfinanzierung des öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbaus, abzüglich Eigenleistungen des Bauherrn, in einen Finanzierungsteil mit öffentlichen Mitteln (ILB- Baudarlehen) und in einen Finanzierungsteil mit kapitalmarktüblichen Fremdmitteln (ILB-Ergänzungsdarlehen)? b) Warum wurde nach Punkt 13.1 der WFB 96 das vom Bundesgesetzgeber vorgegebene Prinzip der öffentlichen Förderung des Sozialen Wohnungsbaus mit öffentlichen Mitteln in ein Brandenburger Prinzip der öffentlich-privaten Finanzierung des Sozialen Wohnungsbaus mit öffentlichen Mitteln und privaten Fremdkapitalmitteln umgewandelt? c) Wie wird diese nach Punkt 13.1 der WFB 96 festgelegte ökonomische Teilung der Gesamtfinanzierung des öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbaus gegenüber dem vom Bundesgesetzgeber erlassenen
6 II. WoBauG, 5 Abs. 1 gerechtfertigt, in der die kostendeckende Finanzierung der Gesamtkosten, abzüglich Eigenleistungen des Bauherrn, nur mit öffentlichen Mitteln festgelegt ist? d) Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass Punkt 13.1 der WFB 96 verdeckte objektive Mehrkosten für den geförderten Bauherrn und die Sozialmieter verursacht, da entgegen dem Bundesförderrecht 5 Abs. 1 des II. WoBauG der öffentlich geförderte Soziale Wohnungsbau nicht nur mit öffentlichen Mitteln mit 0,5 % Zinsen und 1 % Tilgung finanziert wird, sondern nach Brandenburger Förderrichtlinien auch mit Fremdmitteln als ILB-Ergänzungsdarlehen mit 6,45 % Zinsen und 1 % Tilgung? Zu Frage 1 a) bis d) Die Fragestellung in Frage 1 a-d geht davon aus, dass 5 Abs. 1 II. WoBauG eine Vorschrift ist, die neben Eigenmitteln des Bauherrn ausschließlich die Verwendung öffentlicher Mittel vorschreibt. Dies ist nicht richtig. In 5 Abs. 1 WoBauG erfolgt lediglich eine Definition des Begriffs "öffentlich geförderte Wohnungen", aus der weitere rechtliche Folgewirkungen erwachsen. Für die aufgeworfene Frage der Kombination öffentlicher und privater Mittel einschlägig ist 42 Abs. 2 II. WoBauG. Dieser regelt den nachrangigen Einsatz der öffentlichen Mittel. Es wird also systemimmanent davon ausgegangen, dass ein vorrangiges Freimarktdarlehen Bestandteil der Finanzierung ist. Im Übrigen widerspricht es bereits den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, für die Finanzierung eines Vorhabens ausschließlich öffentliche Mittel einzusetzen. Frage 2 In Teil B Punkt 4.1 der Brandenburger Richtlinie zur Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus (MietwohnungsbauR) wurde festgelegt: Im Rahmen der Förderung sind folgende Kostenobergrenzen je m² förderungsfähige Wohnfläche einzuhalten: Bauwerkskosten (Kostengruppe 300 und 400, DIN 276) DM/m² Wohnfläche, bei der Bebauung von Baulücken in innerstädtischen Lagen mit geschlossener Bauweise: Bauwerkskosten (Kostengruppe 300 und 400, DIN 276) DM/m² Wohnfläche. a) Warum wurden nach Teil B Punkt 4.1 der Brandenburger MietwohnungsbauR nur die Herstellungskosten für das Bauwerk des Sozialen Wohnungsbaus (Kostengruppe Baukonstruktion und Technische Anlagen, DIN 276) als förderfähige Baukosten mit einer Kostenobergrenze festgelegt, die mit dem öffentlichen ILB-Baudarlehen mit niedrigen Zinsen (0,5 %) zu finanzieren sind? b) Warum wurden nach Teil B Punkt 4.1 der Brandenburger MietwohnungsbauR die anderen Herstellungskosten des öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbaus (KG Außenanlagen, KG Ausstattung, KG Baunebenkosten) als nichtförderfähige Baukosten festgelegt, die mit ILB-Fremdmitteln mit hohen Zinsen von 6,45 % zu finanzieren sind? Warum also mussten einzelne Baukosten, die zum wirt-
7 schaftlichen Gesamtvorhaben des Sozialen Wohnungsbaus gehören, mit hohen marktüblichen Zinsen von 6,45 % finanziert werden? c.) Wie erklärt die Landesregierung, dass die nichtförderfähigen Baukosten (KG 500, 600, 700) mit hohen Zinsen von 6,45 % des ILB- Kapitaldarlehens (bezeichnet als ILB-Ergänzungsdarlehen ) Bestandteil einer ILB-Wirtschaftlichkeitsberechnung zum öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbau sind und ihre hohen, eigentlich durch eine marktübliche freie Miete zu finanzierenden laufenden Zinsaufwendungen durch eine festgesetzte Sozialmiete finanziert werden müssen? Zu Frage 2 a) bis c) Entgegen der Darstellung wurden nach Teil B Punkt 4.1 der MietwohnungsbauR neben den Bauwerkskosten (Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276) auch die Baunebenkosten (Kostengruppe 700 der DIN 276) begrenzt. Zu finanzieren waren stets die anerkennungsfähigen Gesamtkosten. Es gab keine einzelnen Kostengruppen, für die eine Aufteilung nach den einzelnen Finanzierungsbausteinen erfolgte. Die Konditionen des in diesem Zusammenhang von der ILB als Geschäftsbank gewährten Freimarktdarlehens waren marktüblich und entsprachen den Vorgaben gemäß Punkt 13 der WFB 96. Frage 3 In Teil B Punkt 2 der Brandenburger MietwohnungsbauR wurde festgelegt: Aufgrund 72 Abs. 3 II. WoBauG werden folgende Mietobergrenzen ( ) festgelegt: 8,25 DM/m² Wohnfläche in Städten und Gemeinden der Anlage 1, 7,75 DM/m² Wohnfläche in Städten der Anlage 2, 7,25 DM/m² Wohnfläche in übrigen Städten und Gemeinden. Die Miete kann jeweils nach einem Jahr um 0,25 DM/m² Wohnfläche aufgrund der Degression der Aufwendungsdarlehen bzw. Zinsanhebung des Baudarlehens erhöht werden. a) Wie begründet die Landesregierung, dass in der Sozialmiete - festgesetzt nach Teil B Punkt 2 der Brandenburger MietwohnungsbauR - auch ein Zinsgewinnkostensatz für die öffentliche Förderstelle ILB enthalten ist, da neben dem ILB-Baudarlehen mit niedrigen Zinsen von 0,5 % auch ILB-Kapitaldarlehen mit hohen Zinsen von 6,45 % Bestandteil der Gesamtfinanzierungen des öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbaus sind? b) Warum wurde der durch die ILB- Kapitaldarlehen verursachte Zinsgewinnkostensatz der nach Teil B Punkt 2 der MietwohnungsbauR festgesetzten Sozialmiete nicht als besonderer Mietkostensatz in der ILB- Wirtschaftlichkeitsberechnung ausgewiesen, um die Refinanzierbarkeit des ILB- Kapitaldarlehens mit hohen Zinsen von 6,45% durch die festgesetzte Sozialmiete nachzuweisen? c) Nach vorliegender Teilkostensatzberechnung beträgt der durch das ILB-Kapitaldarlehen verursachte Zinsgewinnkostensatz (Zinsen der Fremdmittel - 6,45 % abzüglich der Zinsen der öffentlichen Mittel - 0,5 %) ca. 47 % der nach Teil B Punkt 2 der MietwohnungsbauR fest-
8 gesetzten Sozialmiete. Wie bewertet die Landesregierung diesen Umstand? Zu Frage 3 a) bis c) Wie bereits in der Antwort auf Frage 1 ausgeführt, wird ein Anteil der Finanzierung regelmäßig über Kapitalmarktdarlehen gedeckt. Nach 42 II. WobauG ist dieses nachrangig einzusetzen. In Anwendung der seinerzeit geltenden Vorschriften, hier insbesondere das II. Wo- BauG, erfolgte die Förderung nach dem sogenannten Kostenmietprinzip. Das heißt, dass die aus der Finanzierung der anerkannten Gesamtkosten entstehenden laufenden Aufwendungen durch die Miete gedeckt werden. Dazu wurde zu jedem Projekt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt, die die anerkannten Gesamtkosten, deren Finanzierung über Eigenleistungen, Fremdmittel (das sind Kapitalmarktdarlehen anderer Banken bzw. der ILB als Geschäftsbank) und Fördermittel sowie die entstehenden laufenden Aufwendungen einerseits und die Mieterträge auf der anderen Seite gegenüber stellte. Die Wahl des Kreditinstitutes für die Gewährung der Freimarktmittel stand dabei jedem Bauherrn frei. In diesem Zusammenhang agiert die ILB wirtschaftlich und rechtlich selbständig wie jedes andere Kreditinstitut auch. Die dargestellten Konditionen der ILB-Kapitaldarlehen waren marktkonform und entsprachen den Regelungen für die Gewährung von Freimarktmitteln gemäß Punkt 13 der WFB 96. Frage 4 Nach Punkt 10.1 der Brandenburger WFB 96 wurde festgelegt: Mietwohnungen dürfen im 1. Förderweg nur gefördert werden, wenn die laufenden Aufwendungen mit den in den maßgeblichen Förderrichtlinien bestimmten höchstzulässigen Durchschnittsmieten ( 72 II. WoBauG) und Aufwendungshilfen gedeckt werden können (Kostenmietprinzip). a) Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass der durch die ILB-Fremdmittel verursachte hohe Zinsgewinnkostensatz der öffentlich geförderten Sozialmiete in Höhe von ca. 47 % dazu führt, dass entgegen Punkt 10.1 der Brandenburger WFB 96 nur ein verbleibender Teil der festgesetzten Sozialmiete in Höhe von ca. 53 % zur Deckung der laufenden objektbezogenen Aufwendungen zur Verfügung steht und damit objektiv eine förderrechtswidrige Kostenunterdeckung des öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbaus im Land Brandenburg (1. Förderweg) von ca. 41 % gegeben ist? b) Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass diese objektive Kostenunterdeckung von ca. 41 % des öffentlich-privat finanzierten Sozialen Wohnungsbaus im Land Brandenburg, die durch den hohen Zinsgewinnkostensatz der öffentlich geförderten Sozialmiete verursacht wird, zu einer objektiven Förderverschuldung der Bauherrn führt? c) Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass der Bauherr nur durch zusätzliche, ungeplante private Finanzierungen und Verschuldungen, z. B. bei der privaten Hausbank als Durchleitungsbank und Kofinanzierungsbank der Förderbank ILB, die objektive Kostenunterde-
9 ckung von ca. 41% ausgleichen musste, obwohl diese Ausgleichsfinanzierungen nicht durch die Sozialmiete refinanzierbar sind? d) Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass der durch die ILB-Kapitaldarlehen verursachte hohe Zinsgewinnkostensatz der öffentlich geförderten Sozialmiete in Höhe von ca. 47 % dazu führt, dass die Sozialmieter eine um ca. 47 % zu teure Sozialmiete bezahlt haben und noch heute bezahlen, da durch den gesetzwidrigen Zinsgewinnkostensatz nur ca. 53 % der Sozialmiete zur Deckung der objektbezogenen laufenden Aufwendungen verfügbar sind und damit die Sozialmiete ohne gesetzwidrigen Zinsgewinnsatz auch nur 53 % betragen hätte? e) Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass mit einer rechtskonformen öffentlichen Förderung des Sozialen Wohnungsbaus nach 5 Abs. 1 II. WobauG des Bundesförderrechts zum Beispiel im Land Berlin ohne Zinsgewinnkostensatz im gleichen Zeitraum eine Sozialmiete von nur 5,50 DM/m² festgesetzt wurde, die Sozialmiete im Flächenland Brandenburg aber aufgrund des förderrechtswidrigen ILB- Zinsgewinnkostensatzes 8,25 DM/m² bzw. 7,25 DM/m² beträgt? f) Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass nach Punkt 22.1 der Brandenburger WFB ein Ausschluss jeglicher Nachfinanzierung der minimalen Kostenobergrenze von 2.000/2.100 DM/m² (KG 300 und 400) festgesetzt wurde, wenn bei einer rechtskonformen öffentlichen Förderung des Sozialen Wohnungsbaus nach 5 Abs. 1 II. WobauG unter Einhaltung einer niedrigeren Sozialmiete von lediglich 5,50 DM, Baukosten von ca DM/m² (KG 300 und 400) kostendeckend und damit rechtskonform gewesen wären, wodurch viele Bauherren nicht hätten scheitern müssen? Zu Frage 4 a) bis f) Zur Darstellung der Objektwirtschaftlichkeit wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Die erwähnte objektive Kostenunterdeckung ist nicht zutreffend. Die Finanzierung der anerkannten Gesamtkosten wurde über die Finanzierungsbausteine Eigenleistung, Kapitalmarktmittel und Fördermittel dargestellt. Einen förder- oder rechtswidrigen Zinsgewinnkostenansatz gibt es nicht. Wie bereits dargestellt war die Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Bewilligung gegeben. Hinsichtlich der weiteren Marktentwicklung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass jede Investition ein gewisses unternehmerisches Risiko für den Bauherrn birgt.
Kurzinformation Wirtschaft
Mit dem Zuschuss Nachhaltige Stadtentwicklung fördert die ILB kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Land Brandenburg gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft. Ziel
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5157 6. Wahlperiode 04.03.2016
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5157 6. Wahlperiode 04.03.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Erfüllung der Schulpflicht an den allgemein bildenden Schulen
MehrLandtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/914
Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6914 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 291 der Abgeordneten Kathrin Dannenberg der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6640 FLEX- in Wortlaut der Kleinen Anfrage
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1068 der Abgeordneten Gerrit Große Fraktion DIE LINKE Drucksache 5/2743 Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften
MehrFinanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung
Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie
MehrNeuesEldorado für findige Geschäftsleute
NeuesEldorado für findige Geschäftsleute Wieso neues Eldorado? Seit dem Wegfall der Anschlussförderung klafft eine riesige Finanzierungslücke zwischen Kosten- und Sozialmiete! Zusammensetzung der Kostenmiete
MehrIBB wenn es um Wohneigentum geht
ANZEIGE IBB wenn es um Wohneigentum geht Geht es um die Schaffung von Wohneigentum, ist die Investitionsbank Berlin (IBB) eine entscheidende Adresse. Mit ihren vielseitigen Programmen und Produkten rund
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrMietänderungen im preisgebundenen Wohnraum
Mietänderungen im preisgebundenen Wohnraum Bitte bearbeiten Sie die folgenden Aufgaben zur Wirtschaftlichkeitsberechnung und zur Kostenmiete. Nr.: 10-20-025 Kopien brauchen Originale! Die Nutzung der Aufgaben
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2811 6. Wahlperiode 09.04.2014
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2811 6. Wahlperiode 09.04.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Besuch der örtlich nicht zuständigen Schule/freie Schulwahl
MehrAlte Färberei Projektmappe 13.07.2015. Bockemühl ARCHITEKT Blasistr. 11 79650 Schopfheim 0173/6039043 kontakt@bockemuehl-architekt.
Alte Färberei Projektmappe 13.07.2015 Bockemühl ARCHITEKT Blasistr. 11 79650 Schopfheim 0173/6039043 kontakt@bockemuehl-architekt.de Inhalt Seite Idee 3 Der Ort 3 Sanierung und Gestaltung 4 Nutzung 5 Finanzierung
MehrHerausforderungen beim Bau von öffentlich geförderten Mietwohnungen in Nürnberg. Dipl.-Kaufmann Frank Thyroff
Herausforderungen beim Bau von öffentlich geförderten Mietwohnungen in Nürnberg Dipl.-Kaufmann Frank Thyroff 1 Mietentwicklung 2 Seite 2 Neubau Plauener Straße (IQ) Kernwohnanlage Nordostbahnhof Neubau
MehrLandtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung
13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten
MehrKomfortables Wohnen ohne Barrieren. Förderprogramme für Eigentümer
Komfortables Wohnen ohne Barrieren Förderprogramme für Eigentümer Inhalt Vorwort 3 Was und wer wird gefördert? 4 Welche Anforderungen müssen nach dem Umbau erreicht werden? 5 Wie hoch sind die Darlehen
MehrBuchhaltung mit WISO EÜR & Kasse 2011
Vorbemerkung... 1 1. Erste Schritte...Fehler! Textmarke nicht definiert.3 2. Einrichten des Programms... 5 3. Buchungen... 22 1. Anfangsbestand buchen... 22 2. Privateinlage in die Kasse... 26 4. Buchungen
MehrSehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!
Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrIFB-Konstantdarlehen Produktinformation für die Finanzierung zum Erwerb von Wohnimmobilien in Kooperation mit Kreditinstituten
IFB-Konstantdarlehen Produktinformation für die Finanzierung zum Erwerb von Wohnimmobilien in Kooperation mit Kreditinstituten Gültig ab 1. August 2014 Wichtiger Hinweis: Die IFB Hamburg gewährt dieses
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/3883 5. Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/3883 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1450 des Abgeordneten Axel Vogel Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 5/3586 Zinsaufwendungen
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrMerkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen
124/134 Kredit Förderziel Förderziel Das unterstützt den Bau oder Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen in Deutschland sowie den Erwerb von Genossenschaftsanteilen für selbstgenutzten
MehrJahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009
Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 27. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. März 2009 über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen und Rückzahlungen
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015. des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Verjährungsfristen der Inanspruchnahme der involvierten
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Einsatz der Bildungscard im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3929 19. Wahlperiode 01.09.09 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anne Krischok (SPD) vom 25.08.09 und Antwort des Senats Betr.: Betriebliches
MehrKleine Anfrage mit Antwort
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/1659 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Ina Korter (GRÜNE), eingegangen am 29.07.2009 Zwischenbilanz nach vier
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
Mehr13. Wahlperiode 26. 06. 2003
13. Wahlperiode 26. 06. 2003 Antrag der Abg. Thomas Oelmayer u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Verkehr US Cross-Border-Leasing und Zuwendungsrecht Antrag Der Landtag wolle beschließen,
MehrInformationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache
Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 2/5610. Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1756 vom 02.07.1998:
Landtag Brandenburg Drucksache 2/5610 2. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1756 des Abgeordneten Dierk Homeyer Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 2/5459 Grundstücksgeschäfte
MehrMüllgebühren Steiermark
Müllgebühren Steiermark - Veröffentlichung der Kosten und Gebührenberechnung (transparent) - Grundgebühr nicht pro Person (familienfreundlich) - Variable Gebühr mit ökologischen Anreiz (ökologisch) - Gemeindeverbände
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrZehn Jahre 100 Häuser für 100 Familien ein Erfolgsprogramm feiert Jubiläum
Nachrichten aus dem Rathaus: Zehn Jahre 100 Häuser für 100 Familien... http://www.nuernberg.de/presse/mitteilungen/presse_23909.html von 2 06.03.2012 10:47 Nr. 539 / 02.06.2009 Zehn Jahre 100 Häuser für
MehrThüringer Landtag 5. Wahlperiode
Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/6463 07.08.2013 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Leukefeld (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie
MehrAuflösung des Sanierungsstaus bei privaten Gebäuden - Förderfähige Instrumente
Auflösung des Sanierungsstaus bei privaten Gebäuden - Förderfähige Instrumente Aufgabe Sanierung unverzichtbarer Gebäude (wegen geschichtlicher und/oder städtebaulicher Bedeutung) Unterstützungsangebote
MehrEinführung von De-Mail im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/513 Landtag 18. Wahlperiode 10.07.2012 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Einführung von De-Mail im Land Bremen Antwort des Senats auf die
Mehr08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss
MehrSelbstverwaltet Selbstorganisiert Selbstbewusst Selbstständig Wohnraum für: Alle!!
Mietshäuser Syndikat Selbstverwaltet Selbstorganisiert Selbstbewusst Selbstständig Wohnraum für: Alle!! 1. Mieten konkurrieren nicht mit anderen Mieten oder gar Wohngebietslagen 2. Mieten konkurrieren
MehrInfo-Telegramm Wegfall der Anschlussförderung Merkblatt -
Allgemeines Inanspruchnahme aus der Landesbürgschaft Verzicht auf das Aufwendungsdarlehen Von den zuständigen Senatsverwaltungen wurden eindeutige Kriterien festgelegt, in deren Rahmen sich das Land Berlin
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jürgen Suhr und Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ersatzfreiheitsstrafen und ANTWORT
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrCheckliste. Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip
Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Das Pareto-Prinzip ist eine Methode des Zeitmanagements. Diese Checkliste stellt Ihnen das Pareto-Prinzip
MehrAntwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 469 des Abgeordneten Steeven Bretz der CDU-Fraktion Drucksache 6/1026
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1306 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 469 des Abgeordneten Steeven Bretz der CDU-Fraktion Drucksache 6/1026 Badneubau Am Brauhausberg in
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3523 19. Wahlperiode 14.07.09 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Tschentscher (SPD) vom 08.07.09 und Antwort des Senats
Mehr1. Inwiefern ist das Land Brandenburg in die Finanzierung des Schwimmbadneubaus Am Brauhausberg in der Landeshauptstadt Potsdam involviert?
Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 216 des Abgeordneten Steeven Bretz Fraktion der CDU Landtagsdrucksache Nr. 6/496 Schwimmbadbau Am Brauhausberg Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 216
Mehr10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
MehrMittteilung des Senats vom 25. November 2008
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/265 S Stadtbürgerschaft 25.11.2008 17. Wahlperiode Mittteilung des Senats vom 25. November 2008 Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes der Freien
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
Mehr2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung
Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung 2.1 Erneuerung von Gebäuden, abgeschlossenen Wohn- und Gewerbeeinheiten 2.2 Empfängerin oder Empfänger
MehrBaufinanzierung mit Wohnriester
12 finanzplanung konkret 1/2009 Finanz-Training Von Prof. Heinrich Bockholt Baufinanzierung mit Wohnriester 1. Kurzer Produktüberblick Seit dem 1.1.2008 ist rückwirkend das Eigenheimrentengesetz (=Wohnriester)
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrWürfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
MehrAusführungserlass zur Aussetzung der Zinserhöhung nach 16 Absatz 9 Satz 5 SHWoFG
Ausführungserlass zur Aussetzung der Zinserhöhung nach 16 Absatz 9 Satz 5 SHWoFG 1. Prüfung von Anträgen nach 16 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 SHWoFG Das SHWoFG regelt in 16 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1, dass von
MehrDAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG
DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG von Urs Schaffer Copyright by Urs Schaffer Schaffer Consulting GmbH Basel www.schaffer-consulting.ch Info@schaffer-consulting.ch Haben Sie gewusst dass... >
MehrRechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1315 Landtag (zu Drs. 17/1277) 17. Wahlperiode 1. Juni 2010 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen?
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrUmsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse
Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse 1. Definition: 2. Ziel der Abfrage: Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform zur Ausführung von Teilhabeleistungen
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012
Mehr8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen
8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrDer Gemeinderat hat die Jahresrechnung in seiner öffentlichen Sitzung am 13. Januar 2015 festgestellt.
Jahresrechnung 213 Rechnungsamt Dezember 214 Die Jahresrechnung gibt das tatsächliche Ergebnis des Gemeindehaushalts wieder und weist nach, inwieweit der Haushaltsplan bei seiner Ausführung eingehalten,
MehrÜbungsaufgaben Tilgungsrechnung
1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrLWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle
LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster Servicezeiten: Montag-Donnerstag 08:30-12:30 Uhr, 14:00-15:30 Uhr Freitag 08:30-12:30 Uhr
MehrFlughafenverfahren und Unterbringung am Flughafen Berlin Brandenburg International Willy Brandt
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8218 17. Wahlperiode 16. 12. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Cornelia Behm, weiterer
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November
MehrSicherung der Liquidität. Kapitalfreisetzung für Investitionen. Aus der Schuldenfalle entkommen. Vermeidung von Insolvenzgefahren.
LICON 5 Unternehmenskreislauf- Ihre Stärke Sicherung der Liquidität Kapitalfreisetzung für Investitionen Aus der Schuldenfalle entkommen Vermeidung von Insolvenzgefahren durch KREDITFINANZIERUNG über KAPITALANLAGE
MehrWelches Risiko liegt in den Fremdwährungskrediten der Kommunen?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6399 25.07.2014 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2433 vom 1. Juli 2014 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/6237 Welches
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1095 6. Wahlperiode 24.09.2012
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1095 6. Wahlperiode 24.09.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Schulabschlüsse an n und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung
Mehr1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrRentensicherheit. Rente? Aber sicher!
Rente? Aber sicher! Worum geht s eigentlich? - Deutschland war noch nie so reich wie heute! - Pro Einwohner wurde noch nie so viel Reichtum erzeugt. Uns wird gesagt: Für unsere Rente ist kein Geld mehr
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
MehrAufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende
Grundsatz: 8 Abs. 2 APG DVO Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende Jahresentgelt die Summe nicht übersteigt, die
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
Mehr1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.
Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung
MehrSparen. Mind-MapArbeitsblatt 1. Vorschau
Sparen Mind-MapArbeitsblatt 1 Aufgabe Anlageformen Arbeitsblatt 2 Anlageform Rendite / Kosten Liquidität Risiko Girokonto Sparbuch Aktien Edelmetalle Immobilien Zuordnung Anlageformen Arbeitsblatt 3 Meine
MehrKom pet enz auf Kurs gebracht
Der Cashflow Unternehmenskennzahl mit zentraler Bedeutung Stellen Sie sich Ihr Unternehmen einmal als Badewanne vor: Aus dem Hahn in der Wand fließt ein (hoffentlich) warmer, stetiger Geldstrom, die Einzahlungen.
MehrKorrigenda Handbuch der Bewertung
Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrPapa - was ist American Dream?
Papa - was ist American Dream? Das heißt Amerikanischer Traum. Ja, das weiß ich, aber was heißt das? Der [wpseo]amerikanische Traum[/wpseo] heißt, dass jeder Mensch allein durch harte Arbeit und Willenskraft
MehrNachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB
19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer
MehrANHÄNGE. Delegierte Verordnung (EU) Nr.../.. der Kommission vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 21.10.2014 C(2014) 7674 final ANNEX 1 ANHÄNGE zu Delegierte Verordnung (EU) Nr..../.. der Kommission vom XXX zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrAntwort der Landesregierung
Landtag Brandenburg Drucksache 3/5660 3. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2106 des Abgeordneten Michael Claus Fraktion der DVU Drucksache 3/5485 Nettokreditaufnahme des
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrDas Freiwillige Soziale Jahr. Der Bundes-Freiwilligen-Dienst
Das Freiwillige Soziale Jahr Die Abkürzung für Freiwilliges Soziales Jahr ist: FSJ Das bedeutet: Junge Menschen arbeiten 1 Jahr in einer gemeinwohl-orientierten Einrichtung. Gemeinwohl-orientierte Einrichtungen
Mehr