Univ.Prof. MMag.Dr. Christoph Urtz 27. NOVEMBER :30 10:30 UHR HS 230

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1 FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT MUSTERÖSUNG Univ.Prof. MMag.Dr. Christoph Urtz 27. NOVEMBER :30 10:30 UHR HS 230 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden Punkte angeführt. Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten Sie KURZ, geben Sie die entsprechenden Paragraphenhinweise an und begründen Sie Ihre Antwort. Bitte verwenden Sie zur Beantwortung der Fragen ausschließlich das ausgeteilte Papier. Antworten auf anderen Unterlagen werden nicht bewertet. Schreiben Sie auf jeden Bogen Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer und schreiben Sie im Allgemeinen bitte leserlich! Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Viel Erfolg! NR FRAGESTEUNG PUNKTE 1) DIPOM: Erklären sie kurz folgende Begriffe: [6] a) Imparitätsprinzip und b) Realisationsprinzip. BAKK: Welche Anforderungen müssen Verträge zwischen nahen Angehörigen aus einkommensteuerrechtlicher Sicht erfüllen bzw. welche Konsequenzen zieht die Nichterfüllung dieser Kriterien nach sich? DIPOM: a) Imparitätsprinzip: Verluste sind in bestimmten Fällen auch dann auszuweisen, wenn sie noch nicht realisiert sind (Wertverluste im Betriebsvermögen; Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften).In der Steuerbilanz ist nur das Realisationsprinzip zwingend. [3] b) Realisationsprinzip: Gewinne dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn die eistung erbracht worden ist und die Forderung durchsetzbar ist. Ein noch nicht erfüllter Vertrag ist als schwebendes Geschäft in der Bilanz nicht auszuweisen, außer es drohen Verluste (Imparitätsprinzip). [3] 1

2 BAKK: Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen nach strspr des VwGH - nach außen in Erscheinung treten, - einen eindeutigen Inhalt haben und - einem Fremdvergleich standhalten. [6] Ist eines dieser Beweiskriterien nicht erfüllt, so ist das mit dem jeweiligen Vertrag in Verbindung stehende Entgelt grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe absetzbar (somit liegt eine privat veranlasste Einkommensverwendung vor). [] EINKOMMENSTEUER 2) Herr Huber (H) und Frau Maier (M) sind Steuerberater aus Salzburg. Sie betreiben gemeinsam eine Steuerberatungs-GmbH & Co KG. Beide sind Kommanditisten der Steuerberatungs-GmbH & Co KG. Beurteilen Sie folgende Geschäftsfälle/Fragestellungen der Steuerberatungs-GmbH & Co KG aus ertragsteuerlicher Sicht. a) Bisher ist das Wirtschaftsjahr der Steuerberatungs-GmbH & Co KG das Kalenderjahr. Kann die Steuerberatungs-GmbH & Co KG ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen? b) Die Steuerberater haben sich mit einem Klienten zerstritten, ein Prozess ist anhängig. Sie müssen mit einer Schadenersatzzahlung und Prozesskosten in einer Gesamthöhe von ,- (Teilwert) rechnen. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass der Prozess mehr als eineinhalb Jahre dauern wird. Wie sind diese voraussichtlichen Kosten in der steuerlichen Gewinnermittlung der Steuerberatungs-GmbH & Co KG zu behandeln? [17] c) M als Geschäftsführerin der GmbH & Co KG erhält für 2011 ein Geschäftsführungsentgelt von ; fremdüblich sind davon aber nur d) M hat außerdem ein EDV-Unternehmen (Einzelunternehmen). Mit diesem erbringt er im Jahr 2011 (fremdübliche) Dienstleistungen im Ausmaß von ,- an die Steuerberatungs-GmbH & Co KG. e) H verkauft seinen Mitunternehmeranteil an der KG an M gegen eine monatliche Rente. Der Rentenbarwert entspricht 100% des Wertes des übertragenen Anteiles ( ,-). Wie wird dieser Vorgang bei H aus ertragsteuerlicher Sicht erfasst. a) Rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende können nach 2 Abs. 5 EStG ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen. Die GmbH& Co KG ist kraft Rechtsform rechnungslegungspflichtig ( 189 Abs. 1 Z 1 UGB). Sie bezieht allerdings Einkünfte aus selbstständige Arbeit isd 22 2

3 EStG und nicht wie in 5 EStG verlangt Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb isd 23 EStG. Daher kann die Steuerberatungs-GmbH & Co KG ein abweichendes Wirtschaftsjahr nicht in Anspruch nehmen (dies ist nur bei Gewinnermittlung nach 5 EStG oder EK aus uf möglich). [3] b) Drohen dem Unternehmer Verbindlichkeiten, die ihre wirtschaftliche Ursache in der vergangenen Periode hatten, dann muss der Unternehmer in seiner Bilanz diese drohenden Verbindlichkeiten ausweisen. Rückstellungen zeigen unsichere Verbindlichkeiten in der Zukunft, die in einem abgelaufenen Wirtschaftsjahr verursacht wurden (siehe auch 198 Abs. 8 UGB). Rückstellungen sind in der Unternehmensbilanz zwingend auszuweisen; bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG sind sie zulässig. Die Steuerberatungs-GmbH& Co KG hat gem 124 BAO ivm 189 Abs. 1 Z 1 UGB den Gewinn nach 4 Abs. 1 zu ermitteln. Somit besteht in diesem Fall ein Wahlrecht. Werden Rückstellungen gebildet, muss folgendes berücksichtigt werden: Rückstellungen können mit steuerlicher Wirkung nur in den im 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG angeführten Fällen gebildet werden. Für die Prozesskosten und den Schadenersatzanspruch kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem. 9 Abs. 1 Z 3 EStG gebildet werden. Die Rückstellung hat allerdings eine geschätzte aufzeit von mehr als 12 Monaten. Nach 9 Abs. 5 EStG kann die Rückstellung steuerlich daher nur zu 80% des Teilwertes gewinnmindernd angesetzt werden. Somit kann eine Rückstellung ihv ,- gebildet werden. [5] c) Das Geschäftsführerentgelt hat auf den Gewinn der Steuerberatungs-GmbH & Co KG keinen Einfluss (Durchgriffsprinzip). Der Geschäftsführerbezug stellt für Herrn Maier gem. 22 Z 3 EStG ein Gewinnvorab aus seinem Mitunternehmeranteil dar. [3] d) Zwischenbetriebliche eistungen zwischen der Personengesellschaft und dem Betrieb des Gesellschafters werden wie ein Fremdgeschäft behandelt, wenn sie zu fremdüblichen Bedingungen abgewickelt werden. Die ,- sind bei der Gewinnermittlung der Steuerberatungs-GmbH & Co KG zur Gänze abzugsfähig. Bei M stellen diese Einnahmen, Einkünfte gem. 23 Z 1 EStG aus seinem EDV- Unternehmen dar. [3] e) Als Kaufpreisrenten werden Renten bezeichnet, die aus Anlass der Übertragung eines Wirtschaftsgutes vereinbart werden (Gegenleistungsrenten). Hier handelt es sich um eine betriebliche Kaufpreisrente. Betriebliche Kaufpreisrenten werden nach dem Zufluss besteuert. Sie sind beim Rentenempfänger nachträgliche Betriebseinnahmen, sobald sie den Buchwert des übertragenen Mitunternehmeranteiles übersteigen ( 24 ivm 32 Z 2 EStG). Wird ein Mitunternehmeranteil gegen Rente veräußert, dann gibt es keine Veräußerungsbegünstigung isd 37 EStG und keinen Freibetrag isd 24 EStG. [3] 3

4 3) a) Rechtsanwalt X ermittelt seinen Gewinn freiwillig gem. 4 Abs. 1 EStG. In seinem Betriebsvermögen befindet sich ein im Jahr 1990 als Bauland gekauftes Grundstück (Grund und Boden). Der Buchwert des Grundstückes (sog. Altvermögen ) beträgt ,-. Im laufenden Jahr (2012) verkauft X das Grundstück an seinen Konkurrenten K um ,-. Bevor X das Grundstück verkauft, macht er das Grundstück baureif. Das bedeutet, dass das Grundstück auf Kosten des X an das Kanal-, Wasser- und Stromnetz angeschlossen wird. Die Kosten dafür belaufen sich auf Welche einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Sachverhalt? Welche Berechnungsmöglichkeiten sieht das EStG im Hinblick auf den Veräußerungsgewinn vor und welche Möglichkeit ist im vorliegenden Fall für X günstiger? [11] b) Im Privatvermögen des X befindet sich seit 3 Jahren ein bebautes Grundstück (Anschaffungskosten ,-), welches er seither durchgehend als Hauptwohnsitz nutzt. Nach 3 Jahren verkauft X das Eigenheim samt Grund und Boden. Welche einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Sachverhalt? a) aut Sachverhalt ermittelt X seinen Gewinn nach 4 Abs. 1 EStG. Da dieses Grundstück vor 22 Jahren angeschafft wurde, handelt es sich um sogenanntes Altvermögen (dh die Spekulationsfrist gem. 30 EStG af war zum bereits abgelaufen). Wertveränderungen von Grund und Boden lösen seit dem StabG 2012 auch für 4 Abs. 1 Gewinnermittler eine Steuerpflicht aus. Somit lösen die Veräußerungsgewinne des Altvermögens gem. 30 EStG eine Steuerpflicht aus. Die Höhe der Immobilienertragsteuer variiert je nachdem, welche Form der Einkünfteermittlung man wählt. Nach 30 Abs. 4 EStG beträgt die auf den Veräußerungserlös anfallende Steuerbelastung 3,5%. Somit würde eine Immobilienertragsteuer ihv ,- anfallen (3,5% von ). Nach Abs. 3 würde die Steuer unter Berücksichtigung der getätigten Aufwendungen und des Inflationsabschlages nur noch 9.500,- betragen [25% von = % (Inflationsabschlag von 12 Jahren)= Bemessungsgrundlage]. Gem. 30 Abs. 5 EStG können die Einkünfte alternativ nach Abs. 3 oder Abs. 4 ermittelt werden. Dies wird dann von Vorteil sein, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten- oder Herstellungskosten für das Grundstück höher waren als die nach 30 Abs. 4 EStG fingierten Anschaffungskosten- oder Herstellungskosten oder wenn ein Inflationsabschlag besteht. Im vorliegenden Fall ist die Pauschalbesteuerung gem. 30 Abs. 3 EStG für X günstiger. [8] b) Gem. 30 EStG handelt es sich hierbei um eine private Grundstücksveräußerung. Dieser Vorgang löst im Normalfall eine Steuerpflicht aus. Da es sich bei dem bebauten Grundstück um den Hauptwohnsitz des X handelt und dieser das Eigenheim durchgehend seit 3 Jahren bewohnt, fällt gem. 30 Abs. 2 Z 1 lit a EStG keine Steuer an. X hat für die Veräußerung des bebauten Grundstückes keine Steuer zu entrichten. [3] 4

5 KÖRPERSCHAFTSTEUER/EINKOMMENSTEUER 4) Susi und Sepp betreiben gemeinsam einen ederwarenhandel in der Rechtsform einer GmbH. Susi ist zu 35%, Sepp zu 65% an der Gesellschaft beteiligt. Die GmbH erwirtschaftet im Jahr 2011 einen Gewinn ihv ,-, bei dem folgende Positionen in Abzug gebracht wurden: a) Susi steht in einem Dienstverhältnis zur GmbH und erzielt als Geschäftsführerin ein Jahresgehalt von ,- (angemessen wären aber nur ,-). b) Das Geschäftslokal steht im Eigentum von Sepp, der dieses um einen (fremdüblichen) Mietzins von ,- jährlich an die GmbH vermietet. An Betriebskosten fällt ein Betrag von 6000,- jährlich an, die er selbst trägt. Das Geschäftslokal wurde von Sepp entgeltlich erworben, auf den Gebäudeanteil entfielen Anschaffungskosten ihv ,-. c) Susi hat ihre Beteiligung an der GmbH zum Teil durch Kredit finanziert und zahlt jährlich einen Betrag von 2000,- (davon entfallen jährlich 1500,- auf die Tilgung, 500,- sind Zinsen) zurück. Welche ertragsteuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Sachverhalt? [12] Die GmbH ist ein eigenes Ertragsteuersubjekt. Als juristische Person unterliegt sie der Körperschaftsteuer (25%). Rechtsbeziehungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern werden grundsätzlich anerkannt (Trennungsprinzip). Für die Gesellschaft ist die Gewinnausschüttung steuerneutral ( 8 Abs. 1 KStG). a) Da Susi zu mehr als 25% an der GmbH beteiligt ist, erzielt sie aus dem Dienstverhältnis Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit ( 22 Z 2 EStG). Da Rechtsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern steuerrechtlich nur anerkannt werden, soweit sie fremdüblich sind, liegen nur ihv ,- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vor. Der darüber hinausgehende Betrag stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar und wird steuerrechtlich wie eine offene Gewinnausschüttung behandelt (bei Susi EK aus Kapitalvermögen, KESt mit Endbesteuerungswirkung). Für die GmbH liegen in Höhe der fremdüblichen ,- Betriebsausgaben vor, die verdeckte Ausschüttung ist als Einkommensverwendung vom Gewinn nicht abzuziehen (Behandlung wie eine offene Gewinnausschüttung). [5] b) Die Vermietung des Geschäftslokals führt bei Sepp zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. 28 EStG. Die Betriebskosten ihv 6000,- und die AfA ihv 1800,- (ohne Nachweis der Nutzungsdauer 1,5% der Bemessungsgrundlage; 16 Abs. 1 Z 8 lit e EStG) stellen Werbungskosten dar. Für die GmbH liegen in Höhe der Mietzahlungen Betriebsausgaben vor. [4] c) Die Fremdkapitalzinsen für den Kredit, der dem Erwerb der Beteiligung gedient hat, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil sie im Zusammenhang mit endbesteuerten 5

6 Einkünften stehen ( 20 Abs. 2 EStG). Die Tilgung ist ohnehin nicht abzugsfähig. [3] 5) a) Die Y-GmbH erwarb am eine 11% Beteiligung an der schweizerischen SWISS-AG um ,-. Im Dezember 2011 erhielt die Y-GmbH aus dieser Beteiligung eine Ausschüttung in Höhe von 9000,-. Am wurde die Beteiligung um ,- verkauft. Wie sind die Ausschüttung und der Verkaufsgewinn bei der Y- GmbH zu behandeln? b) Die Y-GmbH hält zusätzlich seit 2008 eine 30 % Beteiligung an einer italienischen I-GmbH. Dabei wurde eine Option zur Steuerwirksamkeit gem. 10 Abs. 3 von Verlusten getroffen. Die Y-GmbH möchte eine Teilwertabschreibung von ,- vornehmen. Ist das steuerrechtlich zulässig, wenn ja wie, wenn nein, warum nicht? [10] a) Die offene Ausschüttung aus der SWISS-AG ist gem. 10 Abs. 1 Z 6 KStG bei der Y-GmbH steuerfrei. Der Veräußerungsgewinn kann in diesem Fall nicht steuerfrei belassen werden (vgl 10 Abs. 3 Z 1 KStG), weil die Behaltefrist von 1 Jahr für die internationale Schachtelbeteiligung gem. 10 Abs. 1 Z 7 ivm 10 Abs. 2 KStG nicht erfüllt ist. Die aufgedeckte stille Reserve ist daher der KöSt zu unterziehen. [5] b) Diese Beteiligung stellt eine internationale Schachtelbeteiligung dar. Gewinne aus dem Verkauf sind daher gem. 10 Abs. 3 KStG steuerneutral, weshalb Verluste nach 12 Abs. 2 KStG nicht steuerwirksam sind. Das gilt auch für Teilwertabschreibungen. Die Y-GmbH kann diese Teilwertabschreibung steuerlich geltend machen, weil sie im Anschaffungszeitpunkt eine Option gem. 10 Abs. 3 Z 1 KStG abgegeben hat. In diesem Fall kann eine Teilwertabschreibung zwar geltend gemacht werden, sie ist jedoch gem. 12 Abs. 3 Z 2 KStG auf 7 Jahre zu verteilen. Somit können im ersten Jahr nur 7000,- geltend gemacht werden und die restlichen ,- sind im Rahmen der steuerlichen Mehr- Weniger Rechnung wieder zuzuschreiben. [5] UMSATZSTEUER 6) Die deutsche Telekom AG verkauft an die österreichische XY GmbH gesammelte Stammdaten ihrer Kunden für einen Pauschalbetrag von ,- inkl. USt. Die Daten werden am 9. März 2012 übersendet. Beurteilen Sie diesen Sachverhalt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht. [7] 6

7 Die Einräumung von Information ist eine sonstige eistung gem. 3a Abs. 14 Z 6 UStG. Für die Bestimmung des eistungsortes ist im konkreten Fall die Qualifikation als Katalogleistung irrelevant, weil nach dem B2B- Grundsatz gem. 3a Abs. 6 UStG der Empfängerort maßgeblich ist. Hinsichtlich der konkreten Umsatzsteuerschuld kommt hier das Reverse Charge System zur Anwendung, weil es sich um eine sonstige eistung eines ausländischen Unternehmens handelt. Es geht daher die Steuerschuld von der Telekom AG auf die XY GmbH über ( 19 Abs. 1 UStG). Die entsprechenden ,- USt sind von der XY GmbH als eistungsempfänger einzubehalten und grundsätzlich an das zuständige FA abzuführen. Der XY GmbH steht bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug zu (Art 12 Abs. 1 Z 1 UStG). Die Steuerschuld entsteht also im gegenständlichen Fall mit Ende März und wird am 15. Mai fällig. 7) Michaela Angelo (M) ist Malerin aus eidenschaft. Da sie eine geschäftstüchtige Künstlerin ist, verkauft sie pro Jahr 4 von ihr erschaffene Kunstwerke (Bilder). Pro Kunstwerk verlangt sie 5.000,- (insg ). Für Pinsel, Farben und einwände gibt sie ca ,- pro Jahr aus. Da sie für ihre Arbeit einen Raum zur Inspiration braucht, mietet sie ein Atelier bei Frau D an. Die Jahresmiete für den unbefristeten Mietvertrag beträgt 6.000,-. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich in der USt für Michaela Angelo und die Vermieterin Frau D? [10] Malerin M: Die Verkaufserlöse ihv ,- sind Umsätze für ieferungen isd 3 Abs. 1 UStG, weil den Käufern die Verfügungsmacht an den Bildern verschafft wird. Diese ieferungen sind grundsätzlich gem. 1 Abs. 1 Z 1 UStG steuerbar. Da diese Umsätze jedoch im Veranlagungszeitraum ,- nicht übersteigen, ist M von der Umsatzsteuer gem. 6 Abs. Z 27 unecht befreit (Kleinunternehmerregelung). Auf Grund der unechten Steuerbefreiung muss M zwar keine Umsatzsteuer abführen, hat jedoch auch kein Recht zum Vorsteuerabzug. M kann jedoch auf die Befreiung verzichten. Die Verzichtserklärung ist bis zur Rechtskraft des USt- Bescheide möglich ( 6 Abs. 3) und bindet M für fünf Kalenderjahre. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist dann zweckmäßig, wenn der Kleinunternehmer höhere Vorsteuern hat (Vorsteuerüberhand) oder wenn er hauptsächlich an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer leistet. Dafür gibt es im Sachverhalt aber keine näheren Angaben, weil Malerin M nur Aufwendungen ihv 3.000,- und 6.000,- tätigt, aber Umsätze ihv erzielt und keine näheren Angaben im SV vorliegen an wen sie die Bilder verkauft. Entscheidet sich M zum Verzicht auf die Befreiung, unterliegt sie dem ermäßigten USt- Satz von 10% ( 10 Abs. 2 Z 5 UStG), weil sie Künstlerin ist. Eine Umsatzsteuererklärung muss M gem. 21 Abs. 6 UStG nur abgeben, 7

8 wenn sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind im Falle des Verzichtes auf die Befreiung grundsätzlich quartalsmäßig einzurechnen, weil die Umsätze von M im vorangegangenen Kalendermonat ,- nicht überschritten haben. M könnte auch den Kalendermonat als Voranmeldezeitraum wählen ( 21 Abs. 2 UStG). Frau D: Bei der Vermietung des Ateliers handelt es sich um die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Diese ist gem. 6 Abs. 1 Z 16 UStG unecht von der USt befreit. Die Vermieterin hat aber die Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren ( 6 Abs. 2 UStG) und unterliegt sodann dem Normalsteuersatz von 20%. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist auch hier insbesondere dann sinnvoll, wenn Frau D entweder einen Vorsteuerüberhang hat oder hauptsächlich an vorsteuerabzugsberechtiget Unternehmer leistet. Für Frau D ist es daher interessant, ob Malerin M ihrerseits auf die USt-Befreiung verzichtet. Verfahrensrecht, Finanzstrafrecht 8) Der Unternehmer H ist finanziell augenblicklich nicht in der age, die sich aus der USt-Voranmeldung (UVA) ergebende Umsatzsteuerschuld zu bezahlen. Er überlegt daher folgende Handlungsalternativen: a) H gibt in der UVA absichtlich eine zu niedrige Umsatzsteuerschuld an und bezahlt diese. b) H gibt zwar eine korrekte UVA beim Finanzamt ab, bezahlt die Umsatzsteuer aber nicht termingerecht. Welche verfahrensrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Folgen hat U bei a. und b. jeweils zu erwarten? c) Welche verfahrensrechtliche Möglichkeit als Alternative zu a. und b. steht H offen, um sowohl finanzstrafrechtliche als auch exekutive Rechtsfolgen (vorübergehend) zu vermeiden? [9] a) Abgabenhinterziehung ( 33 Abs. 2 lit a FinStrG); der Verkürzungserfolg ist bewirkt ( 33 Abs. 3 lit b FinStrG); Wissentlichkeit des H ( mit voller Absicht ) ist ebenfalls gegeben. Strafe: bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, allenfalls Freiheitsstrafe ( 33 Abs. 5 UStG). Bescheidförmige Festsetzung der Umsatzsteuer ( 21/3 UStG). [3] b) keine Abgabenhinterziehung und keine Finanzordnungswidrigkeit, weil der Behörde rechtzeitig die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Die Versäumung eines Zahlungstermins allein ist nicht strafbar ( 49 Abs. 1 lit a FinStrG). Daher lediglich Säumnisfolgen: Säumniszuschläge nach 217 BAO; exekutive Einbringungsmaßnahmen drohen. [3] a) Antrag auf Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung). Die Stundung ist zu gewähren, wenn die sofortige Entrichtung 8

9 - mit erheblichen Härten verbunden wäre und - die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird ( 212 BAO). Der Stundungsantrag muss spätestens am Fälligkeitstag gestellt werden; bis zur Entscheidung über den Stundungsantrag sind Einbringungsmaßnahmen (Säumniszuschlag, Exekution) unzulässig; Stundungszinsen fallen an ( 212 Abs. 2 BAO). [2] Gebührenrecht 9) Adam und Eva beziehen ihre erste gemeinsame Wohnung in Salzburg. Da es sich bei beiden um Studierende der Rechtswissenschaften handelt, mieten sie eine Wohnung in der Nähe der rechtswissenschaftlichen Fakultät. Adam schließt mit dem Vermieter einen schriftlichen Mietvertag über 1 Jahr ab. Die monatliche Miete beträgt 400,- exkl. der Betriebskosten. Zusätzlich vereinbaren Adam und der Vermieter, dass sich nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer und bei Nichtkündigung der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert. Ab diesem Zeitpunkt kann der Mietvertrag unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist jederzeit beendet werden. Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt aus gebührenrechtlicher Sicht; ermitteln Sie ggf auch die Höhe der anfallenden Gebühr! Aufgrund einer Streitigkeit aus dem Mietverhältnis stimmt Adam einem Vergleich zu. Der Vergleich sieht vor, dass Adam zwei Monatsmieten an den Vermieter zu entrichten hat. Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt aus gebührenrechtlicher Sicht; ermitteln Sie ggf auch die Höhe der anfallenden Gebühr! Kann Adam die zu viel bezahlte Gebühr zurückverlangen? [9] Ein Mietvertrag löst gem. 33 TP 5 Abs 1 GebG eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr beträgt bei Verträgen auf bestimmte Dauer 1% vom auf die Vertragsdauer entfallenden Entgelt (Abs. 1) und bei unbestimmter Dauer 1% vom dreifachen Jahresentgelt (Abs. 3). Das monatliche Entgelt für die Wohnung beträgt 400,-. aut SV wurde der Vertrag auf ein Jahr abgeschlossen. Nach dieser Zeit verlängert sich der Mietvertrag bei Nichtkündigung auf unbestimmte Zeit. Es wäre daher im Allgemeinen eine Dauer von vier Jahren (ein Jahr bestimmte Zeit und drei Jahre für die unbestimmte Zeit) zugrunde zu legen. Da es sich um eine Wohnung handelt, ist aber höchstens das Dreifache des Jahreswertes für die Berechnung der Gebühr heranzuziehen. Der Gesamtwert beträgt daher 400,- x 36 Monate = ,-, davon 1 Prozent ergibt 144,- Gebühr. [6] Ein Vergleich löst gem. 33 TP 20 Abs. 1 GebG eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr beträgt grundsätzlich 2% (Abs.1 lit b). Bemessungsgrundlage ist der vergleichende Betrag, also 400,- pro Monat. Der Gesamtwert beträgt daher 400,- x 2 = 800,-, davon 2% Prozent ergibt 16,- Gebühr. 9

10 Die Kündigung des Vertrages hat auf die bereits entstandene Gebührenpflicht keine Auswirkung ( 17 Abs 5 GebG). [3] Summe [90] 10

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