Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Fahrverboten
|
|
- Birgit Irmela Waldfogel
- vor 2 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Amtsgericht Viechtach Viechtach, Johann Zankl, Direktor des Amtsgerichts Aktualisiert von Dr. Antonia Schmidt-Ramsin, Richterin; Robert Wunderer, Richter. Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Fahrverboten Das Amtsgericht Viechtach ist zuständig für gerichtliche Entscheidungen gegen Bescheide der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt die Zulässigkeit der Vollstreckung betreffend, 104 Abs. 1 Nr. 1, 68 Abs. 1, 3 OWiG ivm 44 Nr. 2a) GZVJu. Hierzu gehört auf Einwendung des Betroffenen auch die Berechnung der Fahrverbotsfristen. In der Sache handelt es sich um eine Einwendung gemäß 103 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Der zu überprüfende Standpunkt des Betroffenen ist regelmäßig, dass eine (weitere) Vollstreckung des Fahrverbots nach Ablauf der (längsten) Einzelfrist unzulässig ist, weil die Verbotsfrist ( 25 Abs. 5 StVG) aller beteiligten Fahrverbote wegen des Parallelvollzugs abgelaufen ist bzw. nach amtlicher Verwahrung von x Monaten abgelaufen sein wird. Rechtskräftige Fahrverbote nach 44 StGB und 25 StVG können bei einem Betroffenen in unterschiedlichen Konstellationen und sich zeitlich überschneidend zusammen treffen. Ihre Vollstreckungsreihenfolge, insbesondere ob Parallel- oder Nacheinandervollzug zu erfolgen hat, erscheint auf den ersten Blick verwirrend. Im Folgenden sollen Lösungen für die verschiedenen Fallsituationen aufgezeigt werden: 1. Fahrverbote gemäß 44 StGB Rechtsgrundlagen: 44 Abs. 2 und 3 StGB Jedes Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam ( 44 Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Laufzeit jedes Fahrverbotes ist selbstständig gemäß 44 Abs. 2 und 3 StGB zu ermitteln. Ein Parallelvollzug ist also möglich (hm). Nur diese Lösung entspricht dem Gesetzeswortlaut (zur hm und zur aa: Hentschel Straßenverkehrsrecht 41. Aufl., StGB 44 Rz. 12, 13; Fischer StGB 57. Aufl., 44 Rz. 18a). 2. Fahrverbote gem. 25 Abs. 2 StVG Rechtsgrundlagen: 25 Abs. 2, 5 und 6 StVG Jedes Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam ( 25 Abs. 2 Satz 1 StVG). Die Laufzeit jedes Fahrverbotes ist selbstständig gem. 25 Abs. 2, 5 und 6 StVG zu ermitteln. Ein Parallelvollzug ist also möglich (überwiegende Meinung). Nur diese Lösung entspricht dem Gesetzeswortlaut (streitig, zum Meinungsstand vgl. Hentschel aao, 25 Rz. 28; aa z.b. AG Stuttgart, NZV 2006, 328). Aufgrund der Stellung von 25 Abs. 2a Satz 2 StVG im Rahmen der Sonderregelung des 25 Abs. 2a StVG gilt 25 Abs. 2a Satz 2 StVG nicht für das Zusammentreffen von 2 Fahrverboten nach 25 Abs. 2 StVG. Eine analoge Anwendung zu Lasten des Betroffenen würde dem Bestimmtheitsgebot ( 3 OWiG, Art. 103 Abs. 2 GG) widersprechen. 3. Fahrverbote gem. 44 StGB und 25 Abs. 2 StVG Rechtsgrundlagen: 44 Abs. 2 und 3 StGB und 25 Abs. 2, 5 und 6 StVG
2 Gemäß 44 Abs. 2 Satz 1 StGB und 25 Abs. 2 Satz 1 StVG werden die Fahrverbote mit Rechtskraft des Urteils/der Bußgeldentscheidung wirksam. Die Laufzeit jedes Fahrverbotes ist selbstständig gem. 44 Abs. 2 und 3 StGB und 25 Abs. 2, 5 und 6 StVG zu berechnen. Ein Parallelvollzug ist möglich (vgl. BayObLG DAR 1994, 74, 75 m. Anm. Hentschel und NZV 1993, 489). 4. Fahrverbote gem. 25 Abs. 2a StVG Rechtsgrundlagen: 25 Abs. 2a, 5 und 6 StVG Die Fahrverbote sind nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen ( 25 Abs. 2a Satz 2 StVG). Ein Parallelvollzug scheidet also aus. Tritt die Rechtskraft gleichzeitig ein, sind die Fahrverbote trotzdem nacheinander zu vollziehen (Hentschel Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. StVG, 25 Rz. 5, 30). 25 Abs. 2a Satz 2 StVG bestimmt vorrangig, dass die Fahrverbote nacheinander zu berechnen sind, d.h. die Verbotsfristen werden addiert. Auch Sinn und Zweck von 25 Abs. 2a Satz 2 StVG, nämlich einen möglichen Missbrauch von 25 Abs. 2a Satz 1 StVG durch ein Zusammenlegen von Fahrverboten zu verhindern, spricht für diese Auslegung. Ferner der Wille des Gesetzgebers (BTDrucks 13/8655 S. 13, abgedruckt bei Hentschel aao, 25 Rz 5). Zu addieren sind die Fristen also in folgenden Fällen: 1) Wenn (ungerechtfertigt) mehrfach das Privileg des 25 Abs. 2a StVG gewährt wurde. Dies kommt nur in Betracht, wenn (noch) keine Eintragung im VZR erfolgt ist oder eine vorhandene Eintragung versehentlich nicht berücksichtigt wurde. Vom Wortlaut des Gesetzes ( 25 Abs. 2a S. 2 StVG weitere Fahrverbote verhängt nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft ) ist unstreitig der Fall umfasst, dass mehrfach 25 Abs. 2a StVG gewährt wurde und die Fahrverbote nacheinander, also nicht gleichzeitig, rechtskräftig werden und so eine Reihenfolge der Rechtskraft gegeben ist. Streitig sind die anderen Konstellationen, nämlich gleichzeitige Rechtskraft (zufällig oder durch gezielte Einspruchsrücknahme) mehrere Fahrverbote nach 25 Abs. 2a StVG und die sog. Mischfälle mit 25 Abs. 2 StVG (hierzu nächster Absatz). Das AG Viechtach vertritt die Auffassung, dass in allen Fällen, in denen ein privilegiertes Fahrverbot beteiligt ist, eine Addition der Fahrverbotsfristen aus Bußgeldentscheidungen vorzunehmen ist. Ein Parallelvollzug eines 25 Abs. 2a-Verbots mit anderen Fahrverboten ist also ausschließlich möglich, wenn eine Entscheidung nach 44 StGB hinzukommt (weil dann keine Bußgeldentscheidung vorliegt), vgl. hierzu unten. 2) Wenn mehrere privilegierte Fahrverbote gemäß 25 Abs. 2a StVG gleichzeitig rechtskräftig werden. Das Wort weitere ist als mehrere Fahrverbote zu lesen; es beinhaltet keine zeitliche Komponente im Sinne von nacheinander (Hentschel aao, 25 Rz 30). Tatbestand des 25 Abs. 2a S. 2 StVG ist, dass weitere, also mehrere Fahrverbote gegen den Betroffenen verhängt werden. Rechtsfolge ist, dass die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen, also zu addieren sind. Die zusätzliche Rechtsfolge, nämlich dass in der Reihenfolge der Rechtskraft zu berechnen ist, hat in diesem Fall keine eigenständige Bedeutung. Aus diesem Umstand (auf der Rechtsfolgenseite) kann aber nicht (für die Tatbestandsseite) geschlossen werden, dass weitere Fahrverbote als nacheinander zu lesen ist.
3 Weitere im Sinne von mehrere Fahrverbote lösen den Nacheinander-Vollzug auch bei gleichzeitiger Rechtskraft aus, in welcher Reihenfolge auch immer. 3) In sog. Mischfällen mit einem (nicht privilegierten) Fahrverbot nach 25 Abs. 2 StVG, vgl. hierzu den nächsten Abschnitt 5. Die 4-Monatsfrist des 25 Abs. 2a StVG läuft auch dann, wenn sich der Führerschein im Zeitpunkt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides in amtlicher Verwahrung befindet. In diesem Fall wird das Wahlrecht in der Weise ausgeübt, dass der Betroffene den gewünschten Zeitpunkt des Fahrverbotsbeginns der Bußgeldbehörde mitteilt (vgl. dazu Hentschel 41. Aufl. StVG, 25 Rz. 30; OLG Karlsruhe, Beschluss vom , Az. 1 Ss 201/04, NZV 2005, 211 ff.). Für die Frage des Parallelvollzugs ergeben sich somit keine Besonderheiten, falls sich der Führerschein bereits in amtlicher Verwahrung befindet (a.a. noch BayObLG vom , Az. 2 St RR 81/93) 5. Fahrverbote gem. 25 Abs. 2 StVG und 25 Abs. 2a StVG: sog. Mischfälle Rechtsgrundlagen: 25 Abs. 2, 2a, 5 und 6 StVG Das Fahrverbot aus 25 Abs. 2 StVG wird mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam, das Fahrverbot aus 25 Abs. 2a StVG binnen der 4-Monatsfrist nach Entscheidung des Betroffenen. 25 Abs. 2a Satz 2 StVG bestimmt, dass die Fahrverbote nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen sind. Dies entspricht der aktuellen und nahezu einhelligen Rechtsprechung des Amtsgerichts Viechtach (statt vieler: Amtsgericht Viechtach, Beschluss vom , Az. 6 II OWi 1045/07). Der Gesetzeswortlaut unterscheidet auf der Tatbestandsseite des 25 Abs. 2a S. 2 StVG ( weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt ) nicht nach bestimmten Fahrverboten, so dass weitere Fahrverbote solche nach 25 Abs. 2a StVG (nur ausnahmsweise) oder 25 Abs. 2 StVG (Mischfall) sein können. Dies gilt, wie oben ausgeführt, auch für den Fall der gleichzeitigen Rechtskraft, weil weitere Fahrverbote als mehrere zu lesen ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und auch aus dem Willen des Gesetzgebers (Hentschel aao, 25 Rn. 30). 25 Abs. 2a Satz 2 StVG ist seinem Wortlaut nach nicht auf Fahrverbote nach 25 Abs. 2a Satz 1 StVG beschränkt (vgl. Amtsgericht Viechtach, Beschluss vom , Az. 6 II OWi 00134/06; a.a. Burmann 21. Aufl. StVG, 25 Rn. 46; AG Bremen, Beschluss vom , Az. 82 Owi 660 Js (4/10), DAR 2010, 591; AG Cottbus vom , Az. 83 Owi 562/09), verlangt aber aufgrund seiner Stellung im Rahmen von 25 Abs. 2a StVG jedenfalls ein Zusammentreffen mit einem Fahrverbot nach 25 Abs. 2a StVG. Auch Sinn und Zweck des 25 Abs. 2a Satz 2 StVG gebieten keine Beschränkung allein auf Fahrverbote nach 25 Abs. 2a StVG. Durch 25 Abs. 2a Satz 2 StVG sollen durch 25 Abs. 2a Satz 1 StVG entstehende Missbrauchsgefahren (vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 13/8655 vom zu Artikel 4; Albrecht, NZV 1998, 131,133) ausgeglichen werden. Die Gefahr der Zusammenlegung von mehreren Fahrverboten aufgrund der 4-Monatsfrist ergibt sich schon, wenn nur eines von mehreren Fahrverboten nach 25 Abs. 2a Satz 1 StVG angeordnet wurde. Würde 25 Abs. 2a Satz 2 StVG auf die Fälle des Zusammentreffens mit einem Fahrverbot nach 25 Abs. 2 StVG nicht angewendet, würde der verfolgungswürdigere Verkehrssünder unbillig bessergestellt (a.a. AG
4 Cottbus vom , Az. 83 Owi 562/09, mit dem Argument, dass ein Verkehrssünder, dem ein Fahrverbot gemäß 25 Abs. 2 StVG mit Wirksamkeit ab Rechtskraft auferlegt wurde, hinsichtlich dieses Fahrverbotes gerade keine Bestimmungsfreiheit hat, wann er das Fahrverbot verbüßen will). Durch den Nacheinandervollzug von 2 Fahrverboten nach 25 Abs. 2a oder 25 Abs. 2 und 25 Abs. 2a StVG kann der weniger hartnäckige Verkehrssünder (Ersttäter) in Einzelfällen schlechter gestellt sein als der Betroffene, gegen den 2 Fahrverbote nach 25 Abs. 2 StVG (Wiederholungstäter) oder 44 StGB (Straftäter) zu vollstrecken sind. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist damit aber nicht verbunden. Denn es besteht ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung: Die mit der 4-Monatsfrist bewirkte Besserstellung des Betroffenen wird, um Missbräuche auszuschließen, durch eine mit dem Nacheinandervollzug verbundene Schlechterstellung des Betroffenen kombiniert. Der Gesetzgeber hat also versucht, Vor- und Nachteile auszugleichen. Damit ist ein sachlicher Grund gegeben, der eine Ungleichbehandlung bzw. eine Schlechterstellung des über 25 Abs. 2a Satz 1 StVG privilegierten Betroffenen gegenüber dem mit 2 Fahrverboten nach 25 Abs. 2 StVG oder 44 StGB Betroffenen rechtfertigt. Diese Möglichkeit haben bereits Albrecht (NZV 1998, 131,133) und Deutscher (NZV 1999, 111,115) erörtert und als noch sachgerecht bzw. folgerichtig bezeichnet. Eine andere Meinung (Burmann 21. Aufl. StVG, 25 Rn. 46; Amtsgericht Münster, DAR 2007, 409 m. Anm. Seutter, der auf weitere Fundstellen verweist; Amtsgericht Viechtach in einem Einzelfall, DAR 2007, 411 und Verkehrsrecht aktuell 6/2007; Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, S. 180) hält dagegen eine teleologische Reduktion des 25 Abs. 2a StVG und einen Parallelvollzug für geboten. 25 Abs. 2a S. 2 StVG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und nur beim Zusammentreffen mehrerer Fahrverbote nach 25 Abs. 2a S. 1 StVG anzuwenden. Es widerspreche Sinn und Zweck der Vorschrift und Art. 3 GG, den Betroffenen schlechter zu stellen als einen Mehrfachtäter mit mehreren schonfristlosen, gleichzeitig rechtskräftig werdenden Fahrverboten. 25 Abs. 2a S. 2 StVG soll nur verhindern, dass bei mehreren Fahrverboten gemäß 25 Abs. 2a StVG der Beginn auf denselben Tag gelegt werden kann; in Mischfällen erfolgt die Vollstreckung nebeneinander. Gegen diese Ansicht lässt sich anführen, dass wie oben bereits erwähnt mehrere Fahrverbote nach 25 Abs. 2a StVG von den gesetzlichen Voraussetzungen her (keine Fahrverbote in den letzten zwei Jahren) nur dann zusammen treffen können, wenn eine Panne passiert, d.h. die Zeitspanne zwischen der Verhängung so kurz ist, dass der Eintrag im VZR (noch) nicht erfolgt ist, der Eintrag fehlerhaft unterblieben ist oder fehlerhaft nicht beachtet wurde. Dass der Gesetzgeber eine Regelung treffen wollte, die nur in solchen (seltenen) Ausnahmefällen überhaupt anwendbar ist, ist fern liegend. Daraus ergibt sich, dass gerade in den Mischfällen die Regelung anwendbar ist, denn gerade diese können auftreten, wenn nach einem privilegierten Verbot ein weiteres hinzukommt und die erneute Privilegierung wegen der Voreintragung im VZR gesperrt ist. 6. Fahrverbote gem. 44 StGB und 25 Abs. 2a StVG Rechtsgrundlagen: 44 Abs. 2 und 3 StGB und 25 Abs. 2a, 5 und 6 StVG
5 Jedes Fahrverbot ist selbstständig nach seiner jeweiligen Rechtsgrundlage zu bestimmen. Ein Parallelvollzug ist möglich. Nach 44 Abs. 2 Satz 1 StGB wird dieses Fahrverbot mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 25 Abs. 2a StVG eröffnet dem Betroffenen den 4-Monatszeitraum. 25 Abs. 2a Satz 2 StVG bestimmt für diesen Fall keinen Nacheinandervollzug, weil das Fahrverbot nach 44 StGB als Nebenstrafe nicht in einer Bußgeldentscheidung, sondern in einem Strafbefehl oder Strafurteil ausgesprochen ist (ebenso Amtsgericht Passau, NStZ-RR 2005, 244; AG Bremen, Beschluss vom , Az. 82 Owi 660 Js (4/10), DAR 2010, 591). 7. Fahrverbote gem. 44 StGB, 25 Abs. 2 StVG und 25 Abs. 2a StVG Rechtsgrundlagen: 44 Abs. 2 und 3 StGB, 25 Abs. 2, 2a, 5 und 6 StVG Die Fahrverbote aus Bußgeldentscheidungen ( 25 Abs. 2a Satz 2 StVG) sind nacheinander zu vollstrecken, also die Fahrverbote nach 25 Abs. 2 und 2a StVG (siehe Ziffer 5). Das Fahrverbot nach 44 StGB kann gegebenenfalls parallel vollzogen werden (vgl. Ziffer 6). Angesichts der vielgestaltigen Lösungsalternativen und Wertungsbrüche sollte der Gesetzgeber prüfen, ob es hierbei bleiben oder eine einheitliche, leichter nachvollziehbare Regelung geschaffen werden soll. Insbesondere sollte der Gesetzgeber überlegen, ob die faktisch mögliche Privilegierung des Mehrfachtäters mit einer Parallelvollstreckung von Fahrverboten nach 44 StGB und 25 Abs. 2 StVG gegenüber dem Ersttäter mit 2 Fahrverboten nach 25 Abs. 2a StVG nicht allgemeinen Wertvorstellungen widerspricht. Gerade im Hinblick auf das Gerechtigkeitsempfinden und die Verkehrssicherheit scheint eine Harmonisierung von 44 StGB und 25 Abs. 2 StVG einerseits und 25 Abs. 2a Satz 2 StVG andererseits dringend geboten (vgl. Anmerkung von Hentschel, NZV 1990, 245). Bereits 1997/1998 wurde hierüber im Gesetzgebungsverfahren diskutiert (Albrecht, NZV 1998, 131 ff). Im Rahmen dieser Harmonisierung sollte nicht die 4-Monatsfrist des 25 Abs. 2a Satz 1 StVG auf die Fahrverbote nach 44 StGB und 25 Abs. 2 StVG ausgedehnt werden, es sollte aber eine klare Vollstreckungsreihenfolge vorgegeben werden. Bei dieser Gelegenheit sollte der Gesetzgeber weitere Streitpunkte bei der Berechnung von Fahrverbotsfristen klären, z.b. den Beginn der Fahrverbotsfrist bei Verlust des Führerscheins im Rahmen von 25 Abs. 5 S. 1 StVG. Umstritten ist, zum Teil je nach Fallgestaltung, worauf für den Fristbeginn abzustellen ist. Vertreten wird: 1) bei Verlust des Führerscheins vor Wirksamwerden des Fahrverbots mit dessen Rechtskraft, bei späterem Verlust mit dem Tag des Verlusts (Amtsgericht Viechtach, NStZ-RR 2006, 352; Burmann 21. Aufl. StVG, 25 Rn. 35), 2) mit Eingang der Verlustanzeige des Betroffenen bei Gericht oder bei der Vollstreckungsbehörde (Hentschel 41. Aufl. StVG, 25 Rn. 31 Punkt e); Fischer StGB 57. Aufl., 44 Rz. 19; Landgericht Essen, NZV 2006, 166), 3) mit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verlust (Oberlandesgericht Düsseldorf, DAR 1999, 514 = NZV 1999, 521 ). Zankl Direktor des Amtsgerichts
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 4. August 2010 in der Beschwerdesache gegen
5 AR (VS) 23/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. August 2010 in der Beschwerdesache gegen - Beschwerdegegner vertreten durch: Rechtsanwalt hier: Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt
Brandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ss 4/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5301 Ss 1/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 Ns 79/07, 22 Ns 32/07 Landgericht Potsdam 3.2 Ls 41/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen 4152
Kapitalerhöhung: Keine Umwandlung einer UG in eine reguläre GmbH ohne Volleinzahlung
Kapitalerhöhung: Keine Umwandlung einer UG in eine reguläre GmbH ohne Volleinzahlung GmbHG 5a Abs. 2 S. 1 Beim Upgrading einer UG zur GmbH ist eine Sachkapitalerhöhung nicht zulässig; die Sonderregelung
von Bedeutung sind, in Frage gestellt, noch ist die Wechselwirkung zwischen Höhe der zuerkannten Strafe und der Maßregel betroffen.
Leitsatz: Die Berufung kann innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs allein auf die Frage der Maßregel nach 69 StGB beschränkt werden, wenn der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach 69 StGB tragenden
Brandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
DNotI. Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007. OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06. HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007 OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06 HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art. 43, 48 Firma der deutschen Zweigniederlassung
DNotI. Dokumentnummer: 31wx149_10 letzte Aktualisierung: 9.11.2010. OLG München, 23.9.2010-31 Wx 149/10. GmbHG 5 Abs. 1, 5a
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx149_10 letzte Aktualisierung: 9.11.2010 OLG München, 23.9.2010-31 Wx 149/10 GmbHG 5 Abs. 1, 5a Wegfall der für eine UG (haftungsbeschränkt) geltenden Beschränkungen
Liquidator muss bei seiner Anmeldung zum Handelsregister nicht versichern, dass er nicht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx040_09 letzte Aktualisierung: 17.7.2009 OLG München, 22.4.2009-31 Wx 040/09 GmbHG 67 Abs. 3, 67 Abs. 4; BGB 1903 Liquidator muss bei seiner Anmeldung zum
Versicherung des erst für einen späteren Zeitpunkt bestellten Geschäftsführers zulässig
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w85_10 letzte Aktualisierung: 5.10.2010 OLG Hamm, 3.8.2010 - I-15 W 85/10 GmbHG 39 Abs. 3 Versicherung des erst für einen späteren Zeitpunkt bestellten
Reflektierende Mittel auf Kfz-Kennzeichen - Beschluß des BGH
Reflektierende Mittel auf Kfz-Kennzeichen - Beschluß des BGH http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/kfz_kennzeichen_01.php?o... 1 von 1 02.03.2011 12:40 Druckseite generiert am: 02.03.2011 12:39 Uhr
BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht
DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger
Titel: Keine Anrechnung der außergerichtlichen Kosten für das Mahnverfahren auf das streitige Verfahren
OLG München, Beschluss v. 15.03.2016 11 W 414/16 Titel: Keine Anrechnung der außergerichtlichen Kosten für das Mahnverfahren auf das streitige Verfahren Normenketten: ZPO 91 II 2, 104 III RVG 13, 15a II
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
1 Ss (OWi) 239 B/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5311 Ss-OWi 94/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 025 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Bußgeldsache g e g e
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Registergericht - vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
OLG München, Beschluss v. 23.09.2010 31 Wx 149/10 Titel: Wegfall der Anmeldungsbeschränkung für UG (haftungsbeschränkt) - Volleinzahlungsgebot Normenketten: GmbHG 5 I, 5 a 5a Abs. 5 GmbHG 5 Abs. 1 GmbHG
Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung
In dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
Oberlandesgericht Dresden
Leitsätze: 1.) Die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht erteilten Weisungen nach 68 b Abs. 1 StGB sind wegen der Strafbestimmung des 145 a StGB genau zu bestimmen. Erst die genaue Bestimmung des verbotenen
- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO
eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende
Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 08. Dezember 2010, Az. 2 Ws 347/10
Leitsatz: 313 Abs. 1 Satz 2 StPO findet auch dann Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft zwar Freispruch beantragt hatte, aufgrund eines vorausgegangenen Strafbefehlsverfahrens jedoch bereits ein konkreter
Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
Brandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 10 O 368/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des K K, - Prozessbevollmächtigter:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 490/13 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 531 1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben.
Gutachten Fall 1 Anspruch des F gegen K auf Zahlung von 100 Euro Dem F steht ein Anspruch gegenüber K auf Zahlung von 100 Euro aus 311 I BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande
Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten
OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011 11 WF 1590/10 Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten Normenketten: RVG 13 II 1, 15 I, II, 16 Nr.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 69/12 = 71a F 626/11 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte:
DNotI. Dokumentnummer: 31wx164_12 letzte Aktualisierung: 19.7.2012. OLG München, 21.5.2012-31 Wx 164/12 HGB 18; KWG 1, 32, 43
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx164_12 letzte Aktualisierung: 19.7.2012 OLG München, 21.5.2012-31 Wx 164/12 HGB 18; KWG 1, 32, 43 Keine Vorlage einer Genehmigung/eines Negativattests
Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.
2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2
Fall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17
SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis
Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung
Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung 68. Agrarrechtsseminar der DGAR in Goslar am 30.09.2013 I n g o G l a s Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht Glas Rechtsanwälte
DNotI. letzte Aktualisierung: 16.1.2007. OLG Karlsruhe, 16.1.2007-14 Wx 51/06. BeurkG 51; BNotO 18; FGG 34; BGB 2274
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14wx51_06 letzte Aktualisierung: 16.1.2007 OLG Karlsruhe, 16.1.2007-14 Wx 51/06 BeurkG 51; BNotO 18; FGG 34; BGB 2274 Anspruch des Rechtsnachfolgers eines
Prüfung der Existenz einer Abmahnung im Beschlussanfechtungsverfahren bei Entziehung des Wohnungseigentums
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr2_11 letzte Aktualisierung: 07.12.2011 BGH, 08.07.2011 - V ZR 2/11 WEG 14, 18 Abs. 3, 19 Prüfung der Existenz einer Abmahnung im Beschlussanfechtungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 321/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
11 W 39/13 2-3 0 320/13 Landgericht Frankfurt am Main OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Beschwerdesache Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 248/08 6 L 295/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis
Gutachten. VermG 34; GBO 38 Befugnis des Vermögensamtes zur Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. I. Zum Sachverhalt. II.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1604# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten VermG 34; GBO 38 Befugnis des Vermögensamtes zur Eintragung
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR: nein
I StVK 309/04 LG Leipzig
Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 317/05 I StVK 309/04 LG Leipzig 14 VRs 600 Js 1224/91 sta Leipzig 12 G Ws 290/05 GenStA Dresden Beschluss vom 09. Juni 2005.-, in der Maßregel-
LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, AZ 10 O 404/14. Tenor
LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, AZ 10 O 404/14 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
vom 30. Juni 2003 geboren am zurzeit im Sächsischen Kr~nkenhaus A
Oberlandesgerich Dresden 2. strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 298/03. -.. - - Beschluss vom 30. Juni 2003 in der Maßregelvollstreckungssache gegen W geboren am in zurzeit im Sächsischen Kr~nkenhaus A Verteidiger:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 30/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches
Lösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit
Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. September 2012. in dem Kostenfestsetzungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 3/12 BESCHLUSS vom 12. September 2012 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 2 Die Mehrkosten für einen zweiten Rechtsanwalt
Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs
Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen) Inhaltsverzeichnis 1.1 Anspruchsfälligkeit... 1 1.2
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 30.07.2015 6 O 214/15 Titel: LG Nürnberg-Fürth: Darlehensvertrag, Widerrufsbelehrung, Vertragstext, Endurteil, Lektüre, Decke, Widerrufsrecht, Schriftfarbe, Schrifttyp,
Rechtsanwalt V - Insolvenzverwalter und Beschwerdegegner -
Landgericht Dresden Aktenzeichen: 5 T 507/08 Amtsgericht Dresden 546 IN 273/02 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Schuldnerin und Beschwerdeführerin
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 183/12 5 Qs 306/12 zu 101 Ds 406 Js 1368/12 AG Bremen B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] geb. am: [ ]1995 in [ ] wohnhaft: [ ]
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. Oktober 2008. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 16/08 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 829, 835 Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X I Z R 2 7 / 1 4 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2015 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
Az. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte. 7, 159 StVollzG. LG Kassel / OLG Frankfurt. Landgericht Kassel, Beschluß vom 30.12.
1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com 7, 159 StVollzG LG Kassel / OLG Frankfurt Strafvollzugsrecht. Der
Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten
Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Statusverfahrens 1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Februar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 8/09 BESCHLUSS vom 22. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAO 155 Abs. 4, 5 Satz 1 Wegen des eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Dezember 2013. in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 159/12 BESCHLUSS vom 4. Dezember 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 277 Abs. 1 Satz 1; BGB 1835 Abs. 1 Satz 1 a) Kann der Verfahrenspfleger
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 69/12 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 91 Abs. 1 Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine
Beschluss. vom 07. November 2002
Leitsatz: Der unbestimmte Rechtsbegriff des "geschützten Kreuzungs- und Einmündungsbereichs" bei einem Rotlichtverstoß ist einzelfallbezogen durch richterliche Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten
DNotI. letzte Aktualisierung: 1.11.2007. OLG Bremen, 1.11.2007-2 Not 1/2007. BNotO 39
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2not1_2007 letzte Aktualisierung: 1.11.2007 OLG Bremen, 1.11.2007-2 Not 1/2007 BNotO 39 Bestellung eines erst kurze Zeit (hier 7 Monate) zugelassenen Rechtsanwalts
Thüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist
Gericht Thüringer Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 188/11 Datum Beschluss vom 31.08.2011 Vorinstanzen AG Jena, 03.03.2011, Az. HRA 102590 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Komplementär,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. März 2007. in dem Verfahren
BUNDESGERICHTSHOF IV AR(VZ) 1/07 BESCHLUSS vom 28. März 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja EGGVG 23 Abs. 1, VwGO 40 Abs. 1 Bei Streitigkeiten über die Streichung aus der bei
VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)
Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer
B e s c h l u s s. vom 25.10.2004. erlässt das Amtsgericht - Strafgericht - Plauen durch Direktor des Amtsgerichts Klein den Beschluss:
B e s c h l u s s vom 25.10.2004 in der Strafsache gegen Dr. K. geboren am deutscher Staatsangehöriger; verheirateter Rechtsanwalt wegen Verteidiger: Rechtsanwalt Posner, Plauen unerlaubten Entfernens
Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Urteil des VG der ELK in Württemberg vom 11. Oktober 2013 VG 02/13 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Urteil Datum: 11.10.2013 Aktenzeichen:
LAG Baden-Württemberg, 20.01.2016-19 Sa 63/15
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschl. v. 20.01.2016, Az.: 19 Sa 63/15 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus erstinstanzlichem Weiterbeschäftigungstitel; Unbegründeter Antrag der
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 132/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall
Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/12 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 a) Wendet sich der Berufungsführer gegen eine
B e s c h l u s s. In der Bußgeldsache. gegen
Geschäftsnummer: Ss (OWi) 16/09 AG Göttingen: 33 OWi 84 Js 23634/08 (564/08) StA Göttingen: 84 Js 23634/08 GenStA Braunschweig: 201 Ss (OWi) 11/09 B e s c h l u s s In der Bußgeldsache gegen..., geboren
Rechtsschutz des Schuldners bei fahrlässig unberechtigten Insolvenzanträgen
Shenja Schiligalis Rechtsschutz des Schuldners bei fahrlässig unberechtigten Insolvenzanträgen - insbesondere bei Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß 21 InsO- Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
- Gebühren in Höhe von 5% der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch 20 EUR
Bußgeldbescheid: Wird die Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit tätig, so trifft sie die notwendigen tatsächlichen Feststellungen durch eigene und polizeiliche Ermittlungstätigkeit
E W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern
Fall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
Fragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September 2011. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 61/10 BESCHLUSS vom 22. September 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter ZPO 900 Abs.
Die Erhöhung der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr bei mehreren Auftraggebern
Seite 1 Dokument 1 von 2 ZAP - Zeitschrift für die Anwaltspraxis ZAP Fach 24, 1133-1136 (Nummer 18 v. 17.09.2008) Fach 24: Anwaltsgebühren/Kostenrecht Die Erhöhung der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr
Brandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 06.11.2008, Az.: 2 Ws 103/08
Leitsatz: Der als Beistand gemäß 68 b StPO bestellte Rechtsanwalt kann grundsätzlich die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und - bei Teilnahme an der Hauptverhandlung - auch die Terminsgebühr nach Teil
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07
Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 255/07 (PKH) Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S P, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen
BGH NJW 2010, 3503 Haustürgeschäftswiderrufsfristbeginnfall
1 BGH NJW 2010, 3503 Haustürgeschäftswiderrufsfristbeginnfall Leitsatz Der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft setzt nicht die Annahme des Angebots des Verbrauchers durch den Unternehmer
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010
1 Leitsatz: 1. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist der Befangenheitsantrag innerhalb der nach 411 Abs. 4 ZPO gesetzten oder verlängerten
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 UF 45/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 567/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau D S, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Beschluss v.12.09.2008 2 W 358/08. Leitsätze:
Beschluss v.12.09.2008 2 W 358/08 Leitsätze: 1. Die Anrechnungsbestimmung gemäß Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG, wonach bei einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit
DNotI. Dokumentnummer: 9zb176_03 letzte Aktualisierung: 22.03.2005 BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03. InsO 20 Abs. 2, 287 Abs. 1, 305 Abs. 1, 306 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb176_03 letzte Aktualisierung: 22.03.2005 BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03 InsO 20 Abs. 2, 287 Abs. 1, 305 Abs. 1, 306 Abs. 3 Richterliche Hinweispflicht und
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 23 F 14/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter:
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ws 97/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5413 Ws 46/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 23 A Ns 33/03 Landgericht Cottbus 1940 Js 33126/01 Staatsanwaltschaft Cottbus Brandenburgisches
Brandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
6 %, 5,5 %, 5 %, 4,5 %, 3,25%.. Beachtet mir den Rechnungszins!
6 %, 5,5 %, 5 %, 4,5 %, 3,25%.. Beachtet mir den Rechnungszins! 1. Gem. 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der jeweilige Versorgungsträger, bei dem ein auszugleichendes Anrecht besteht, dem Familiengericht
Brandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 131/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 255/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit I gesellschaft mbh,