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1 Immobilien kompakt Newsletter Seite 1/7 Themenübersicht - Architekten-Urheberrecht bei Wohnhäusern und vergleichbaren Zweckbauten die Ausnahme! - Zur konkludenten Abnahme von Architektenleistung - Schriftformerfordernis im gewerblichen Mietrecht zum wiederholten Mal - Unterschrift auf einer Anlage zum Mietvertrag und Schriftformheilungsklausel - Ein jeder kehr vor seiner Tür. aber nicht auf der Straße? (Aktuelle Entscheidung zur Rechtswidrigkeit der Straßenreinigungspflicht für Anlieger) - Schlüsselrückgabe an Hausmeister setzt die Verjährung des 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB nicht (zwingend) in Gang Architekten-Urheberrecht bei Wohnhäusern und vergleichbaren Zweckbauten die Ausnahme! Den meisten Immobilienunternehmen ist bewusst, dass Bauwerke und Entwürfe hierfür urheberrechtlich geschützt sein können. Wann genau dies der Fall ist und was das für den Eigentümer und den Planer bedeutet, ist jedoch kaum einem Eigentümer bewusst. Dies beruht nicht zuletzt auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche nur bedingt zur Aufklärung beiträgt. Der vorliegende Artikel soll zumindest etwas Licht in das Dunkel bringen. Grundlage: Der Schutz von Bauwerken nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) Das UrhG schützt Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Hierzu zählen nach dem Wortlaut des Gesetzes auch Werke der Baukunst, soweit sie persönliche geistige Schöpfungen beinhalten ( 2 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit 2 Abs. 2 UrhG). Da es sich dabei um einen ziemlich unbestimmten Begriff handelt, hat sich der Bundesgerichtshof schon vor geraumer Zeit daran gemacht, diesen auszulegen. Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs sehen wie folgt aus: Die für eine persönliche geistige Schöpfung notwendige Individualität erfordert, dass das Bauwerk nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt. Bei Werken der Baukunst bedarf es für das Bejahen eines Urheberrechtsschutzes, dass sich das Werk von den Ergebnissen durchschnittlichen Architektenschaffens abhebt. Wann genau diese Anforderungen erfüllt sind, prüft der Bundesgerichtshof jeweils im Einzelfall. Für eine Bewertung eigener Immobilien sind daher die Ausführungen des Bundesgerichtshofs nur bedingt hilfreich. Klare Worte des OLG Karlsruhe Deutlich klarer äußert sich das OLG Karlsruhe in einer Entscheidung vom 3. Juni 2013 (Az.: 6 U 72/12). Das OLG Karlsruhe weist zwar auch darauf hin, dass der Einzelfall zu betrachten ist; gleichzeitig gibt es jedoch eine gewisse Marschroute wie folgt vor: Dabei wird eine aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragende und damit urheberrechtlich schutzfähige Gestaltung bei Repräsentativbauten wie etwa Schlössern, Museen, Theatern, Re-

2 Newsletter Seite 2/7 gierungsgebäuden, Unternehmenszentralen oder Denkmälern eher zu finden sein, als bei reinen Zweckbauten. Übliche Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten sind daher regelmäßig nicht schutzfähig. Auch wenn das OLG nachfolgend noch mögliche Ausnahmen erörtert, ist damit ein Anhaltspunkt für eine eigene, erste Bewertung Betroffener im Einzelfall gegeben. Ein Architekt kann dem Eigentümer mit dem Einwand eines Urheberrechts an seiner Planung oder dem Bauwerk das Leben ziemlich schwer machen. Mit der Berufung auf das Urteil des OLG Karlsruhe und dessen Abgrenzung zwischen Repräsentativbauten und reinen Zweckbauten kann man als Eigentümer argumentativ schon einen guten Schritt weiter kommen. Lässt sich der Architekt hiervon nicht abschrecken, bleibt einem eine anwaltliche/gerichtliche Einzelfallprüfung aber auch in der Zukunft nicht erspart. Jan Prielipp, SKW Schwarz Rechtsanwälte, Berlin Zur konkludenten Abnahme von Architektenleistung (Urteil des BGH vom ) Die Abnahme der Architekten- und Ingenieurleistung spielte bislang häufig nur bei der Gewährleistung des Architekten oder Ingenieurs eine Rolle. Dies hat sich seit dem 17. Juli 2013 geändert. An diesem Tag trat die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (HOAI 2013) in Kraft. Mit ihr wurde die Regelung des 15 Abs. 1 HOAI dahingehend geändert, dass nunmehr die Abnahme der Architekten- oder Ingenieurleistung neben der Übergabe einer prüffähigen Honorarschlussrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Architekten- und Ingenieurshonorars ist. Mit dieser Abnahme befasste sich der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 26. September 2013 VII ZR 220/12). Die Auftraggeber hatten den Architekten mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 sowie 5 bis 8 gemäß 15 Abs. 2 HOAI 1996 beauftragt. Lange vor der Vollendung der Architektenleistungen zahlten die Auftraggeber aus steuerlichen Gründen Ende 1998 das Architektenhonorar. Im Januar 2000 waren die Architektenleistungen erbracht. Was fehlte, war ein Detailplan, den der Architekt seinem Auftraggeber nicht übergab. Bereits im Jahre 1999 wurde das Gebäude von den Mietern des Auftraggebers bezogen. Er erhob am Schadensersatzklage gegen den Architekten wegen Feuchtigkeitsschäden aufgrund von Planungsfehlern im Kellergeschoss des Gebäudes. Gegenüber diesen Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers erhob der Architekt die Verjährungseinrede und behauptete, der Auftraggeber habe seine Leistungen vor Dezember 2000 jedenfalls konkludent abgenommen. Der BGH bestätigt die Rechtsauffassung des Architekten zur Abnahme seiner Leistungen. Eine Abnahme könne nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Eine konkludente Abnahme könne in vielerlei Hinsicht erfolgen. Erforderlich ist nach Auffassung des BGH ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Architekten gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Dies sei der Fall, wenn der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rüge. Wie lange diese Prüffrist betrage, hänge vom jeweiligen

3 Newsletter Seite 3/7 Einzelfall ab. Zur Bestimmung der Prüffrist könne auch ins Gewicht fallen, ob dem Auftraggeber Pläne zur Verfügung stünden, die die Prüfung erleichterten. In dem vom BGH entschiedenen Fall hält der BGH trotz der fehlenden Detailpläne eine Prüffrist von sechs Monaten für ausreichend. Nach deren Ablauf sei nach der Verkehrserwartung regelmäßig nicht mehr damit zu rechnen, dass der Auftraggeber eines vergleichbaren Architektenwerks die Leistung als nicht vertragsgerecht zurückweise. Wie eingangs dargelegt, spielt die Abnahme im Architekten-/Ingenieurrecht zwischenzeitlich sowohl für den Gewährleistungsbereich als auch den Honorarbereich eine bedeutende Rolle. Da es für die Bemessung der Prüffrist nach Auffassung des BGH auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt, sollten die Parteien insoweit frühzeitig - z. B. durch eine ausdrückliche oder förmliche Abnahme - Klarheit schaffen, wobei die Architekten und Ingenieure notfalls über eine Abnahmeaufforderung mit Fristsetzung die Abnahmefiktion nach 640 Abs. 1 Satz 3 BGB herbeiführen können. Auftraggeber müssen darauf achten, sich bei förmlichen, aber auch bei konkludenten oder fiktiven Abnahmen nach 640 Abs. 1 Satz 3 BGB Rechte wegen bekannter Planungs- und Überwachungsmängel vorzubehalten. Dr. Michael Berghaus, Düsseldorf m.berghaus@skwschwarz.de Schriftformerfordernis im gewerblichen Mietrecht zum wiederholten Mal - Unterschrift auf einer Anlage zum Mietvertrag und Schriftformheilungsklausel Im gewerblichen Mietrecht ist 550 BGB eine der zentralen Regelungen, welche die Ertragsaussichten entscheidend beeinflusst und im Rahmen des Erwerbs von Gewerbeimmobilien eine wichtige Rolle spielt. Gemäß 550 S. 1 BGB bedarf ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der schriftlichen Form. Wird diese Form nicht eingehalten, so ist der Mietvertrag nicht nichtig vielmehr gilt er als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. In diesem Fall kann das Mietverhältnis gemäß 580a Abs. 2 bis zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres gekündigt werden. Das heißt, dass der Mietvertrag mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden kann, selbst wenn der Vertrag eigentlich noch eine Laufzeit von vielen Jahren vorsieht! Die Einhaltung der Schriftform setzt voraus, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss. Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 22. August 2013, 1 U 1314/12) hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, bei welchem die Parteien den Mietvertrag nicht an der vorgesehenen Stelle unterzeichnet hatten, sondern auf einer Anlage, welche dem Mietvertrag beigefügt war. Das Gericht befand im Ergebnis, dass das Schriftformerfordernis eingehalten worden sei. Die Wahrung der erforderlichen Form ergebe sich daraus, dass das Blatt, welches die mietvertraglichen Regelungen abschließt, von beiden Parteien unterschrieben sei: Der Mietvertrag wies eindeutig auf seine Anlage 2 hin, welche unterschrieben wurde; Es habe daher ein einheitliches Vertragswerk vorgelegen, was für die Parteien auch ersichtlich gewesen sei. Im zweiten Teil der Entscheidung nimmt das OLG Koblenz zu der Wirksamkeit sogenannter Schriftformheilungsklauseln Stellung. In diesen Klauseln verpflichten

4 Newsletter Seite 4/7 sich die Mietvertragsparteien eines Gewerbemietverhältnisses dazu, alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, welche erforderlich sind, um dem Schriftformerfordernis nachzukommen. Ferner kommen die Parteien überein, dass der Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform vorzeitig gekündigt werden darf. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die vereinbarten Laufzeiten eingehalten werden, selbst wenn diese aufgrund von Schriftformmängeln keine Geltung haben. Das Oberlandesgericht Koblenz erachtet diese Klausel, wie auch schon das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 26. April 2013, 30 U 82/12), für wirksam. Gerade im gewerblichen Bereich seien derartige Vereinbarungen üblich und von der Vertragsfreiheit erfasst. Selbst wenn die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung eine gewisse Lockerung des Schriftformerfordernisses zulässt, sollte in gewerblichen Mietverhältnissen stets darauf geachtet werden, dass die Parteien den Mietvertrag an der vorgesehenen Stelle eigenhändig unterzeichnen. Im Übrigen ist den Parteien des gewerblichen Mietverhältnisses anzuraten, eine Schriftformheilungsklausel in den Mietvertrag aufzunehmen. Bei der Formulierung einer solchen Klausel sollte vorsorglich eine anwaltliche Prüfung erfolgen, da die Rechtsprechung hierzu derzeit im Fluss ist und die üblichen Formulierungen teilweise nicht mehr als wirksam eingestuft werden. Friedemann Scholten, LL.M., SKW Schwarz Berlin f.scholten@skwschwarz.de Ein jeder kehr vor seiner Tür. aber nicht auf der Straße? Aktuelle Entscheidung zur Rechtswidrigkeit der Straßenreinigungspflicht für Anlieger Mit einem bislang wenig beachteten Urteil vom 26. September 2013 (Az. VG 10 K 2786/12) hat das Verwaltungsgericht Potsdam Teile der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für nichtig erklärt und u.a. festgestellt, dass die Einwohner der Gemeinde nicht verpflichtet sind, die vor ihren Grundstücken liegenden Straßen zu reinigen oder dort den Winterdienst zu übernehmen. Das Bemerkenswerte an dieser Entscheidung ist dabei weniger das Ergebnis als vielmehr die Begründung. Kommunale Satzungen egal ob sie die Straßenreinigungspflicht oder die Abwassergebühren regeln sind von Natur aus fehleranfällig und werden regelmäßig von den Verwaltungsgerichten für unwirksam bzw. nichtig erklärt, weil sie z.b. gegen Form- oder Zuständigkeitsvorschriften verstoßen, dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügen oder dem Gleichbehandlungsgebot zuwiderlaufen. Genauso regelmäßig haben diese Entscheidungen nur Auswirkungen auf die Einwohner der Gemeinde, die die jeweilige Satzung erlassen hat. Sollte sich die Rechtsauffassung des VG Potsdam jedoch durchsetzen, könnten möglicherweise bald bundesweit Anlieger erfolgreich gegen die ihnen durch die Straßenreinigungssatzung ihrer Gemeinde auferlegte Reinigungspflicht klagen. Verstoß gegen Bundesrecht Hintergrund ist folgender: Die vom VG Potsdam überprüfte Satzung regelte u.a. die Verpflichtung der Gemeindeeinwohner, die an ihre Grundstücke angrenzenden Straßen und Gehwege regelmäßig zu reinigen und dort den Winterdienst durchzuführen. Satzungen mit ähnlichen Regelungen gibt es bundesweit in einer Viel-

5 Newsletter Seite 5/7 zahl von Gemeinden. In Berlin ist die Straßenreinigungspflicht per Gesetz geregelt (StrReinG). Während die Übertragung der Reinigungspflicht einschließlich Winterdienst für Gehwege auf Anlieger grundsätzlich rechtlich zulässig sein soll und in der konkret streitigen Satzung lediglich fehlerhaft umgesetzt wurde, soll die Übertragung der Reinigungspflicht für Straßen, d.h. für die Fahrbahn, nach Auffassung des VG Potsdam grundsätzlich ausgeschlossen sein. Die Anlieger würden dadurch nämlich gezwungen, gegen 25 StVO zu verstoßen, wonach Fußgänger die Fahrbahn grundsätzlich nur betreten dürfen, um sie zu überqueren. Aus dieser eindeutigen Regelung lasse sich schließen, so das VG Potsdam, dass Fußgänger keinesfalls auf Fahrbahnen arbeiten dürfen. Würden nun die Anlieger die Fahrbahn entgegen 25 StVO betreten, um sie zu reinigen, wäre dies eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit gemäß 49 Abs. 1 Nr. 24 StVO. Da Gemeinden ihren Einwohnern keine Pflichten auferlegen dürfen, deren Wahrnehmung zwingend zu Rechtsverstößen führt, könne eine Straßenreinigungspflicht nicht wirksam durch Landesgesetze oder kommunale Satzungen geregelt werden. Dies gelte umso mehr, als es sich bei 25 StVO um eine bundesrechtliche Regelung handele, die dem Landesrecht immer vorgehe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Gemeinde hat Berufung eingelegt. Ob das OVG Berlin-Brandenburg sich der Rechtsauffassung des VG Potsdam anschließt und die allgemeine Unzulässigkeit einer gesetzlich geregelten Straßenreinigungspflicht bestätigt, bleibt abzuwarten, da die Argumentation des Gerichts nicht in allen Punkten überzeugt. Insbesondere ist das vermeintliche Straßenputzverbot nicht so eindeutig aus 25 StVO herauszulesen, wie das Verwaltungsgericht meint. Vorerst sollten betroffene Grundstückseigentümer ihrer Pflicht zur Straßenreinigung also weiter nachkommen. Sollte das OVG Berlin-Brandenburg die Entscheidung jedoch bestätigen, dürfte dies bundesweit für eine Vielzahl von Folgeverfahren sorgen und möglicherweise zum generellen Wegfall der Fahrbahnreinigungspflicht für Anlieger führen. Anna Braun, SKW Schwarz Rechtsanwälte, Berlin a.braun@skwschwarz.de Schlüsselrückgabe an Hausmeister setzt die Verjährung des 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB nicht (zwingend) in Gang Für die Frage der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters setzt die Rückerlangung der Mietsache außer der Übertragung des Besitzes vom Mieter an den Vermieter die Kenntnis des Vermieters von der Besitzaufgabe voraus (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 VIII ZR 402/12). Sachverhalt Die Kläger haben die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus einem zum 31. Dezember 2009 beendeten Wohnraummietverhältnis in Anspruch genommen. Zunächst wurde der Schadensersatzanspruch mit einem am 30. Juni 2010 beim Mahngericht eingegangenen Mahnbescheidsantrag geltend gemacht. Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid wurde in das streitige Verfahren übergegangen. Die Beklagten haben unter Hinweis auf 548 Absatz 1 S. 1, 2 BGB die Verjährungseinrede erhoben, weil sie nach ihrem Auszug aus der Wohnung die Wohnungsschlüssel am 20. Dezember 2009 an den im gleichen Haus wohnenden Hausmeister übergeben hatten. Dieser war beauftragt, Wohnungsbesichtigungen durchzuführen und nach Rücksprache mit

6 Newsletter Seite 6/7 der Hausverwaltung zum Teil auch Schlüssel zurückzunehmen. Das Amtsgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben, das Landgericht hatte sie insgesamt abgewiesen. Die Revision hatte Erfolg. Entscheidungsgründe Gemäß 548 Absatz 1 S. 1, 2 BGB beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Die kurze Verjährungsfrist verfolgt den Zweck, nach der Rückgabe des Mietgegenstandes schnell Klarheit über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen. Voraussetzung für den Lauf der Verjährungsfrist ist es, dass 1. der Vermieter in der Lage ist, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen, 2. der Mieter den Besitz an den Mietgegenstand vollständig aufgeben hat und 3. der Vermieter von der Besitzaufgabe Kenntnis erlangt hat, denn ohne diese Kenntnis von der Besitzaufgabe ist der Vermieter nicht in der Lage, den Zustand der Wohnung zu prüfen. Im vorliegenden Fall wären die Schadenersatzansprüche nur verjährt gewesen, wenn der Vermieter die Wohnung bereits mit Rückgabe der Schlüssel an den Hausmeister i.s. des 548 Absatz 1 BGB zurückerhalten oder vor dem 31. Dezember 2009 tatsächlich Kenntnis von der Schlüsselrückgabe erhalten hätte. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass in der Rückgabe der Schlüssel an den Hausmeister die vollständige Besitzaufgabe der Beklagten als Mieter gelegen habe und der Hauswart als Besitzdiener des Vermieters gemäß 855 BGB anzusehen sei. Dies aber sei für die Rückgabe der Wohnung i.s. von 548 Absatz 1 S. 2 BGB nicht ausreichend, da der Vermieter damit noch nicht in der Lage war, sich durch die nun erlangte Sachherrschaft - vermittelt durch den Hausmeister als Besitzdiener - ein Bild vom Zustand der Wohnung machen zu können, da er von dieser Schlüsselübergabe keine Kenntnis hatte. Ein Vermieter müsse sich die Kenntnis von der Schlüsselübergabe an den Hausmeister auch nicht spätestens ab dem Zeitpunkt zurechnen lassen, zu dem normalerweise davon auszugehen sei, dass diese Information an den Vermieter weitergegeben wird. Denn die Frage, ob ein Hausmeister eine zum Empfang der Schlüssel berechtigte Person ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere kommt es auf die konkrete Ausgestaltung seiner Tätigkeit an, also ob er allgemein oder für den konkreten Fall vom Vermieter mit der Rücknahme der Wohnung beauftragt ist (Schmidt- Futterer/Streyl, Mietrecht, 11. Aufl., 546 BGB Rn. 62). Die Kenntnis des Hausmeisters von der Rückgabe der Wohnungsschlüssel ist dem Vermieter also nur zuzurechnen, wenn der Hausmeister im jeweiligen Fall damit beauftragt ist, die Wohnungsschlüssel zum Zweck der Übergabe der Wohnung entgegenzunehmen. Einmal mehr gilt: Alle Regelungen eines Vertragsverhältnisses sollten sich tatsächlich in dem schriftlichen Vertragswerk wiederfinden. Das gilt im Hinblick auf die zitierte Entscheidung nicht nur für eine Regelung dazu, wer bei Beendigung des Mietvertrages die Wohnung abnehmen und für den Vermieter in Besitz nehmen darf, sondern auch für Regelungen, ob Erklärungen des Mie-

7 Newsletter Seite 7/7 ters, insbesondere Kündigungserklärungen, an einen bevollmächtigten Dritten des Vermieters (z.b. Hausverwalter) wirksam adressiert werden können. Ulrich Neumann, SKW Schwarz Düsseldorf SKW Schwarz Rechtsanwälte veröffentlicht regelmäßig Newsletter zu verschiedenen Rechtsbereichen, die Sie auf unserer Website unter abrufen können. Praxisgruppe Immobilien und Privates Baurecht Dr. Michael Berghaus 1 Anna Braun Kristina Brinkmann Simone Grobarek Dr. Klaus Jankowski Dr. Olaf Kreißl Christine Lingenfelser, LL.M. Dr. Andreas Mylaeus 1 Ulrich Neumann Jan Prielipp 1 Dr. Astrid Pütz Friedemann Scholten, LL.M 1 Fachanwalt/in für Bau- und Architektenrecht 2 Fachanwalt/in für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Impressum SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft, AG München PR 884 Vertretungsberechtigter: Prof. Dr. Mathias Schwarz Redaktionell Verantwortlicher: Jan Prielipp, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht j.prielipp@skwschwarz.de Standorte Berlin Neues Kranzler Eck/Kurfürstendamm 21 T +49 (0) F +49 (0) Düsseldorf Steinstraße 1/Kö T +49 (0) F +49 (0) Hamburg Ferdinandstraße 3 T +49 (0) F +49 (0) Frankfurt/Main Mörfelder Landstraße 117 T +49 (0) F +49 (0) München Wittelsbacherplatz 1 T +49 (0) F +49 (0) Um den Immobilien-Newsletter abzubestellen, senden Sie uns bitte eine oder informieren Ihren Ansprechpartner in der Kanzlei. Gerne informieren wir Sie auch über unsere anderen Ticker und Newsletter. Gesetzliche Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt/-anwältin der BRD Zuständige Rechtsanwaltskammer: Rechtsanwaltskammern Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.m., Hamburg und München Die berufsrechtlichen Regelungen sind unter in der Rubrik Berufsrecht, Informationspflichten gem. 5 TMG abrufbar. SKW Schwarz 2014

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