Gemeinde Obersiggenthal
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- Ralph Franke
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1 Gemeinde Obersiggenthal Gemeinderat Nussbaumen, 12. November 2007 Bericht und Antrag an den Einwohnerrat GK 2007 / 90 GK 2005/156 GK 2004/133 Lärmschutzwand 10 entlang der Bahnlinie Baden - Brugg; Zusatzkredit von 300'000 Franken Das Wichtigste in Kürze Die Lärmschutzwand Obersiggenthal (LSW 10) entlang der Bahnlinie Baden Brugg im Bereich Kappelerhof wird massiv teurer als ursprünglich budgetiert. In Ergänzung zum Einwohnerratsbeschluss vom Dezember 2006 wird dem Einwohnerrat ein Zusatzkredit in der Höhe von 300'000 Franken unterbreitet. Der Gesamtkredit für dieses Lärmsanierungsprojekt, bestehend aus dem vom Einwohnerrat im Dezember 2006 genehmigten Kredit und diesem Zusatzkredit, untersteht dem obligatorischen Referendum und wird dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. Antrag Der Gemeinderat beantragt dem Einwohnerrat, folgenden Beschluss zu fassen: Für die Lärmschutzwand Obersiggenthal (LSW 10) entlang der Bahnlinie Baden Brugg wird ein Zusatzkredit in Höhe von 300'000 Franken, inkl. MWSt., Preisstand September 2007, bewilligt. Der Gesamtkredit für die Lärmschutzwand Obersiggenthal (LSW 10) in Höhe von 2'160'000 Franken bestehend aus dem vom Einwohnerrat im Dezember 2006 bewilligten Kredit in Höhe von 1'860'000 Franken, sowie aus dem Zusatzkredit in Höhe von 300'000 Franken, inkl. MWSt., Preisstand September 2007 untersteht dem obligatorischen Referendum und wird dem Volk am 27. Januar 2008 zur Abstimmung unterbreitet. Sekretariat Einwohnerrat Gemeindehaus, 5415 Nussbaumen Telefon direkt:
2 Zusatzkredit Lärmschutzwand (LSW 10) Seite 2 von 5 1 Ausgangslage Am 8. September 2005 genehmigte der Einwohnerrat einen Kredit über 1'140'000 Franken für den Bau von Lärmschutzwänden im Bereich der Siggenthalerbrücke entlang der SBB-Linie Baden Brugg. An diesen beiden Lärmschutzwänden (LSW 21 und 22) beteiligt sich der Kanton zur Hälfte. Aktenauflage: Nr. 1 Kreditantrag LSW 21/22 vom September 2005 Einen weiteren Kredit über 1'860'000 Franken für die Lärmschutzwand Obersiggenthal (LSW 10) im Bereich Kappelerhof bewilligte der Einwohnerrat am 7. Dezember Aktenauflage: Nr. 2 Kreditantrag LSW 10 vom Dezember 2006 Die Submission der Bauarbeiten erfolgte durch die SBB für das gesamte Lärmschutzprojekt, beinhaltend alle Teilprojekte der SBB selbst sowie diejenigen der Stadt Baden und der Gemeinde Obersiggenthal. Diese Submission ergab nun, dass die Kredite aller drei Bauherrschaften massiv überschritten werden. Für die Gemeinde Obersiggenthal ergibt sich für die LSW 21/22 eine Kreditüberschreitung von rund Franken, für die LSW 10 von Franken. Die Lärmschutzwände 21/22 sind eine Folge des Baus der Siggenthalerbrücke. Aus diesem Grund übernimmt der Kanton als Bauherr die Hälfte der Kosten. Der Bruttokredit von 1.14 Mio. Franken ist vom Einwohnerrat an der Sitzung vom 8. September 2005 genehmigt worden. Die Mehrkosten gegenüber dem bewilligten Kredit betragen 100'000 Franken, oder 8,8 %. Aus diesem Grund stellt der Gemeinderat diesen Kredit nicht mehr zur Diskussion. Anders bei der Lärmschutzwand 10. Die Mehrkosten betragen hier 16,1 %. Hinzu kommt, dass mit dem beantragten Zusatzkredit die Schwelle des obligatorischen Referendums nach Gemeindeordnung überschritten wird. Nachdem mit dem Bau noch nicht begonnen und bisher keine wesentlichen Ausgaben getätigt wurden, werden die Zusatzkosten deshalb dem Einwohnerrat zur Genehmigung unterbreitet. Der Gesamtkredit in Höhe von 2'160'000 Franken bestehend aus dem vom Einwohnerrat im Dezember 2006 bewilligten Kredit in Höhe von 1'860'000 Franken und dem mit dieser Vorlage beantragten Zusatzkredit in Höhe von 300'000 Franken untersteht dem obligatorischen Referendum (Gemeindeordnung 6, g, und 38 Abs. 3). Aktenauflage: Nr. 3 Gemeindeordnung, Ausgabe 2003 Nr. 4 Kostenvergleich vom 19. Oktober Grundlagen Die unerfreuliche Kostenentwicklung verlangte die Überprüfung und Abklärung der Folgen verschiedener Massnahmenvarianten des gesamten Projektes. 2.1 Basis des Kostenvoranschlags Der Kostenvoranschlag der LSW 10 basierte auf einem durchschnittlichen Laufmeterpreis in Höhe von 3'000 Franken. Dieser ist aufgeteilt in 70 Prozent für die Baumeisterarbeiten, 20 Prozent für die Leistungen der SBB (Sicherheitsmassnahmen etc.), 7 Prozent Ingenieurhonorare und 3 Prozent Nebenleistungen. Während der Kostenvoranschlag für die SBB-Leistungen und die Ingenieurhonorare sicher eingehalten werden kann, werden die Kosten der Baumeisterarbeiten weit höher ausfallen. Dass die budgetierten Kosten für die LSW 10 zum Zeitpunkt der Budgetierung durchaus realistisch waren, zeigt ein Vergleich des Ingenieurs für die Baumeisterarbeiten der LSW 10 mit andern ausgeführten Projekten, auch wenn solche Projekte nur bedingt verglichen werden können, weil jedes Projekt ganz spezifische Elemente aufweist, und weil solche Vergleiche lediglich Anhaltspunkte liefern.
3 Zusatzkredit Lärmschutzwand (LSW 10) Seite 3 von 5 Lärmschutzwand Kurzbeschrieb Laufmeterpreis in Fr. Baumeisterarbeiten LSW 10 Länge 620 m, Höhe 2.00 m. 2'100 Kostenvoranschlag Teilweise in steilem, teilweise in flachem Gelände. Möhlin LSW 1 Länge 115 m, Höhe 1.50 m. Steile Böschung, Brückenprojekt mit 24 m. 2'045 Möhlin LSW 2 Eiken LSW 4 Länge 553 m, Höhe 2.00 m. Steile Böschung, 115 m2 Glaswand, teilweise Flachfundamente. Länge 306 m, Höhe 2.00 m. Steile Böschung, Brückenprojekt mit 24 m, versetzen ab Gleis. 1'585 1' Wirtschaftliche Situation Die Arbeiten wurden öffentlich ausgeschrieben. Es interessierten sich zehn Firmen für den Auftrag. Davon haben zwei Firmen eine konkrete Offerte eingereicht. Wegen der Projektgrösse und der Komplexität der Aufgabe verzichteten fünf, wegen ihrer Auslastung oder der sehr kurzen Vorbereitungs- und Bauzeit drei ausgewiesene Fachfirmen auf das Einreichen einer Offerte. Zweierlei wird daraus sichtbar: Der Bau von Lärmschutzwänden an Bahnlinien erfordert fachliche und organisatorische Ressourcen, die längst nicht alle Baufirmen erbringen können; dafür gibt es in der Schweiz nur wenige Fachunternehmen. Diese Baufirmen sind zurzeit mit Aufträgen sehr gut ausgelastet, was Auswirkungen auf den Preis hat. Das Verschieben des ganzen Projekts, bis sich die Situation auf dem Markt geändert hat, ist keine Alternative. Die SBB können den Bau nicht aufschieben, da sie aufgrund der Auflagen in der Plangenehmigung vom 12. Mai 2004 verpflichtet sind, das Lärmsanierungsprojekt innerhalb von zwei Jahren, nachdem die Plangenehmigungsverfügung rechtskräftig geworden ist, auszuführen (die LSW 1, 2, 3, 4 und 8 in Baden wurden Ende November 2006 rechtskräftig). Ein zeitliches Aufschieben der Lärmschutzwand (LSW 10) würde bedeuten, dass die Gemeinde alle durch die Verschiebung anfallenden Kosten zu tragen hätte (zusätzliche Koordinationsaufgaben der SBB, deren Sicherheitsleistungen, die Neuaushandlung von Installationsplätzen und Zufahrtswegen, die Neuorganisation des Landerwerbs usw.). Diese Kosten könnten ohne Weiteres gleich hoch oder höher sein als die möglichen Einsparungen aufgrund einer neuen Baumeistersubmission. Bei gleichzeitiger Ausführung mit den SBB profitieren die beteiligten Gemeinden von den günstigeren Konditionen im Rahmen eines Gesamtprojektes. Darüber hinaus ist längst nicht klar, ob sich die wirtschaftliche Lage in zwei oder drei Jahren tatsächlich anders darstellt. Diese Begründung wird im Übrigen auch durch die Stadt Baden geteilt. Für deren Lärmschutzwände (LSW 5 im Oberen Kappelerhof und LSW 9 im Bereich Brisgi), für die der Einwohnerrat ebenfalls im Dezember 2006 die Kredite genehmigt hatte, wird sie der Legislative ebenfalls einen Zusatzkredit unterbreiten. 2.3 Einsparmöglichkeiten Überprüft wurden auch weitere Möglichkeiten, um die Kosten auf die Höhe des bewilligten Kredits zu senken. Keine der nachstehenden Varianten kann aber ernsthaft in Betracht gezogen werden: - Die LSW 10 könnte um rund 90 m am westlichen Ende gekürzt werden. Dieser Wandteil könnte zu einem späteren Zeitpunkt relativ einfach auf ebenem Gelände mit recht gutem seitlichem Zugang erstellt werden. Diese Zweiteilung lässt sich aber angesichts des zweimal zu betreibenden Aufwands nicht rechtfertigen. Aktenauflage: Nr. 5 Situationsskizze
4 Zusatzkredit Lärmschutzwand (LSW 10) Seite 4 von 5 - Einsparungen könnten auch durch Verminderungen der Bauhöhen erzielt werden. Die Minderkosten würden sich für eine Wandhöhe von 1.50 m auf rund 42'000 Franken, für 1.00 m auf rund 87'000 Franken belaufen. Diesen äusserst bescheidenen Einsparungen stünde eine massive Verschlechterung des Lärmschutzes gegenüber, sodass auch diese Lösung nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Aktenauflage: Nr. 6 Lärmschutzberechnungen, Bericht Ingenieurbüro Basler & Hoffmann vom 22. November 2005 Nr. 7 Übersichtspläne mit Iso-dB-Linien 45 db und 40 db 3 Kosten 3.1 Kostenvoranschlag Der nachfolgende Kostenvergleich umfasst den vom Einwohnerrat bewilligten Kredit und das Submissionsresultat. Die Leistungen der SBB und des Ingenieurs sind mit Werkverträgen exakt umschrieben und kostenmässig gesichert. Der Bereich Nebenleistungen bleibt sich gleich. Vergleich Kreditantrag - Submissionsergebnis Text Anteil in % Kostenvoranschlag Betrag (Fr.) Offerte Baumeister Firma A (Fr.) Bauarbeiten 70 % 1'302' '673' Leistungen SBB 20 % 372' ' Ingenieur 7 % 130' ' Nebenleistungen 3 % 55' ' Total 100 % 1'860' '144' Kreditüberschreitung LSW 10 Zusatzkredit LSW ' ' Kreditsumme LSW 10 Fr. Kredit vom 7. Dezember '860'000 Zusatzkredit 300'000 Total Kredit LSW 10 2'160' Investitionsplan Der Investitionsplan ist entsprechend anzupassen. 4 Gesetzliche Grundlagen obligatorisches Referendum 4.1. Zusatzkredit Wenn sich vor oder während der Ausführung eines Projekts zeigt, dass der gesprochene Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ein Zusatzkredit einzuholen ( 16 Abs. 1 des Dekrets über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände). Über Art und Umfang der Weiterführung eines Projekts, das sich als teurer erweist als ursprünglich erwartet, muss das für das Gesamtprojekt zuständige Organ entscheiden. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Einwohnerrats für den Zusatzkredit.
5 Zusatzkredit Lärmschutzwand (LSW 10) Seite 5 von Obligatorische Urnenabstimmung Gemäss Gemeindeordnung unterstehen Beschlüsse des Einwohnerrates über einmalige Ausgaben von mehr als 2'000'000 Franken dem obligatorischen Referendum. Zwar sagt das kantonale Recht nichts darüber aus, wie vorzugehen ist, wenn Verpflichtungskredit und Zusatzkredit zusammen die Limite für das obligatorische Referendum überschreiten, und insbesondere sieht das Finanzdekret nicht explizit vor, dass die beiden Beträge zu addieren sind. So ist es gemäss einem Bundesgerichtsurteil kaum denkbar, einen ursprünglichen Kredit erneut in Fragen zu stellen, wenn die entsprechenden Beträge bereits ausgerichtet und für Bauten verwendet wurden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall: Die Realisierung des Projekts steckt noch im Anfangsstadium, und wesentliche Ausgaben wurden bisher nicht getätigt. Es gibt also weder finanzielle noch zeitliche Gründe, die gegen eine Unterstellung des Geschäfts unter das obligatorische Referendum sprechen. Und auch wenn es rechtlich ein Zweifelsfall sein mag, spricht sich der Gemeinderat aus staatspolitischer Sicht im Interesse der Wahrung der Volksrechte klar für eine obligatorische Urnenabstimmung aus. Dafür soll der nächstmögliche Abstimmungstermin genutzt werden. Gestützt wird diese Ansicht vom Rechtsdienst der Gemeindeabteilung im Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons. Deshalb wird den Stimmberechtigten der Gemeinde Obersiggenthal in einer Volksabstimmung vom 27. Januar 2008 der Gesamtkredit für die Lärmschutzwand 10 in der Höhe von 2'160'000 Franken zum Entscheid vorgelegt. Aktenauflage: Nr. 8 Schreiben Rechtsdienst Gemeindeabteilung vom 9. November 2007 NAMENS DES GEMEINDERATES OBERSIGGENTHAL Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Max Läng Anton Meier
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