Ausserordentliche Versammlung. der Einwohnergemeinde Belp. Donnerstag, 22. März 2012, 20 Uhr, Dorfzentrum Belp. B o t s c h a f t

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1 Ausserordentliche Versammlung der Einwohnergemeinde Belp Donnerstag, 22. März 2012, 20 Uhr, Dorfzentrum Belp B o t s c h a f t des Gemeinderats an die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Einwohnergemeinde Belp

2 Sehr geehrte Stimmbürgerin Sehr geehrter Stimmbürger Sie sind herzlich eingeladen, an der Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 22. März 2012, 20 Uhr, im Dorfzentrum Belp, teilzunehmen. Gemäss Publikation im Anzeiger Gürbetal Längenberg Schwarzenburgerland werden den Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Belp folgende Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreitet: T R A K T A N D E N 1. Erneuerbare Energie; Krediterteilung für eine Photovoltaikanlage in der Schulanlage Mühlematt 2. Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Belp mit Elektrizität, Wärme, Wasser und Kommunikationsdienstleistungen; Genehmigung 3. Gemeindeordnung und Reglement über Abstimmungen und Wahlen; Teilrevision infolge Neuorganisation Behördenstruktur Kindes- und Erwachsenenschutz 4. Freizeit- und Sportanlage Scheuermatt; Krediterteilung 5. Grundstück Nr. 576, Kirchackerweg 5; Genehmigung Verkauf 6. Grundstück Nr. 1641, Hühnerhubel (ARA-Gelände); Entwidmung des Baufelds Nr. 1 in das Finanzvermögen 7. Verschiedenes Datenschutzbericht 2011 der Geschäftsprüfungskommission; Orientierung Auflage Die Unterlagen zu den Traktanden liegen 30 Tage vor der Gemeindeversammlung in der Abteilung Präsidiales der Gemeindeverwaltung Belp, Gartenstrasse 2, öffentlich auf. Rechtsmittel Allfällige Beschwerden gegen gefasste Beschlüsse sind innert 30 Tagen nach der Gemeindeversammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, einzureichen. Stimmrecht Stimmberechtigt sind alle Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger ab 18 Jahren, die seit mindestens drei Monaten Wohnsitz in der Gemeinde Belp haben. Gemeinderat Belp 2

3 Beilagen Fotoübersicht Schulanlage Mühlematt Photovoltaikanlage Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Belp mit Elektrizität, Wärme, Wasser und Kommunikationsdienstleistungen vom 22. Dezember 2011 Situationsplan zu Traktandum 4 "Freizeit- und Sportanlage Scheuermatt" Situationsplan zu Traktandum 5 "Kirchackerweg 5" Situationsplan zu Traktandum 6 "Nutzungskonzept Grundstück Nr. 1641" 3

4 Traktandum Nr. 1 Erneuerbare Energie Krediterteilung für eine Photovoltaikanlage in der Schulanlage Mühlematt Referent: Gemeinderat Hans Aeschlimann AUSGANGSLAGE Am 11. März 2011 hat ein Erdbeben der Stärke 9 und ein anschliessender Tsunami in Japan verheerende Schäden angerichtet. Während Wochen wurden wir täglich mit Meldungen über aufgetretene Störfälle im Kernkraftwerk von Fukushima konfrontiert. Die Tatsache, dass dabei die Kernenergieanlagen ausser Kontrolle geraten waren und wir aus der Ferne machtlos zuschauen mussten, bewegte die Gemüter weltweit. Durch den Fall Fukushima hat sich die Wahrnehmung der Sicherheit verändert. Das Restrisiko der Kernenergietechnik hat nun definitiv einen Namen. 1. Energiezukunft Schweiz Der Bundesrat will in der Schweiz weiterhin eine hohe Stromversorgungssicherheit garantieren mittelfristig jedoch ohne Kernenergie. Dies hat er am 25. Mai 2011 beschlossen. Die bestehenden Kernkraftwerke sollen am Ende ihrer Betriebsdauer stillgelegt und nicht durch neue Kernkraftwerke ersetzt werden. Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, setzt der Bundesrat im Rahmen der neuen Energiestrategie 2050 auf verstärkte Einsparungen (Energieeffizienz), den Ausbau der Wasserkraft und der neuen erneuerbaren Energien sowie wenn nötig auf fossile Stromproduktion (Wärmekraftkopplungsanlagen, Gaskombikraftwerke) und Importe. Zudem sollen die Stromnetze rasch ausgebaut und die Energieforschung verstärkt werden. National- und Ständerat haben sich in der Sommer- und Herbstsession diesem Grundsatzentscheid angeschlossen. 2. Energiezukunft Belp Während der Verwaltungsrat der Energie Belp die möglichen Auswirkungen der "neuen" Energiepolitik auf unsere lokale Stromversorgung eingehend diskutierte, beauftragte er eine interne Arbeitsgruppe, eine Eigenproduktionsstrategie für den Geschäftsbereich Elektrizität zu erstellen. In einem Bericht mit dem Titel "Energiezukunft Belp" sollten möglichst alle für die Energie Belp heute und in Zukunft nutzbaren Technologien unter Berücksichtigung des ökologischen Nutzens aufgezeigt werden. Im Sinne einer Sofortmassnahme ist das Augenmerk prioritär auf die Solarenergie insbesondere auf die Photovoltaik zu richten. Parallel dazu fanden Gespräche zwischen der Energie Belp und der Gemeinde als deren Eigentümerin statt, um die gemeinsamen Ideen und Interessen zu bündeln und optimal koordinieren zu können. Der Gemeinderat wie der Verwaltungsrat begrüssen eine rasche Konkretisierung der eingeleiteten Schritte. Ziel des Projektes "Energiezukunft Belp" ist es, die alternative Energiegewinnung gezielt voranzutreiben und zudem einzelne konkrete Massnahmen konzeptionell anzugehen. Im August 2011 fasste der Verwaltungsrat der Energie Belp die ersten konkreten Beschlüsse in dieser Sache. Am 18. Oktober 2011 bewilligte er u.a. einen Kredit von Fr für den Bau einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Garderobengebäude in der Freizeit- und Sportanlage Giessenbad. Diese Anlage die Ende Februar 2012 den Betrieb aufnimmt 4

5 wird eine Energiemenge von etwa kwh pro Jahr produzieren, was sieben versorgten Haushaltungen entspricht. Anlässlich der Sitzung vom 8. September 2011 fasste der Gemeinderat die nachfolgenden Beschlüsse: Die Einwohnergemeinde Belp 1. stellt der Energie Belp ihre Liegenschaften für potenzielle Solar-Anlagen unentgeltlich zur Verfügung; 2. unterstützt aktiv bauwillige Ersteller von Solaranlagen; 3. berücksichtigt bei Ein- und Umzonungen den Aspekt Nahwärmeversorgung mit entsprechenden Auflagen; 4. veranlasst bei den betreffenden kantonalen Stellen, dass die aktuelle Karte der Erdsonden-Zulässigkeit im Gemeindegebiet von Belp überprüft wird. Ziel ist es, dass substantiell mehr Erdsonden-Wärmepumpen realisiert werden können; 5. gestattet der Energie Belp, auf dem Garderobengebäude der Freizeit- und Sportanlage Giessenbad eine Solaranlage auf ihre Kosten zu bauen; 6. beauftragt die Energie Belp, bis Ende 2011 unentgeltlich ein Projekt (inkl. Kosten und Rückvergütung) für den Bau einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Dreifach-Sporthalle Neumatt (später Schulanlage Mühlematt) vorzulegen (anschliessend Entscheid Gemeinderat über die Realisierung der Anlage / Kreditvorlage an Stimmvolk). 3. Bau einer Photovoltaikanlage in der Schulanlage Mühlematt Entgegen den ersten Ideen soll die PV-Anlage nicht auf dem Dach der Dreifach-Sporthalle Neumatt, sondern auf den Dächern der Schulanlage Mühlematt erstellt werden. Das Flachdach der Dreifach-Sporthalle kann aus statischen Gründen nur zu einem reduzierten Teil als Solarfläche genutzt werden. Hingegen bieten sich die Satteldächer (Neigung 21 ) der Schulanlage Mühlematt als Standorte für PV-Anlagen förmlich an. Grundsätzlich sind grössere Anlagen wirtschaftlicher als kleinere. Bei gleicher Fläche können auf einem Satteldach mehr Solarmodule als auf einem Flachdach montiert werden. Beim Flachdach müssen die Panels wegen der Verschattung distanziert und daher in geringerer Anzahl aufgestellt werden. Die PV-Anlage Mühlematt soll als Aufdachvariante mit in Europa hergestellten polykristallinen Solarmodulen gebaut werden. Die Aufdachanlage gilt als Standardvariante, weil durch sie die Installationen vereinfacht und die Änderungen am Dach gering gehalten werden, was sich günstig auf die Stromgestehungskosten auswirkt. Der parallele Aufbau zum Dach garantiert zudem eine gute Hinterlüftung der PV-Anlage und somit keinen Wärmestau. Die ausgewählten Module weisen insgesamt ein gutes Preis-/Leistungsverhältnis auf. Ihr Wirkungsgrad liegt mit 14.5 % im oberen Bereich. Hochleistungssolarmodule weisen zwar einen solchen von gegen 20 % auf, ihr Kaufpreis ist aber auch entsprechend höher. PV-Anlage: Schulanlage Mühlematt Standorte: Oberstufenzentrum, Hauswirtschaft, Unterstufenzentrum, Turnhalle Solarmodulfläche: m 2 (760 Module mit einer Fläche von 1,65 m 2 ) Leistung installiert: kwp (760 Module mit einer Nennleistung von 240 Wp) Energieproduktion: kwh pro Jahr (Jahresbezug von 56 Haushaltungen) Ertragsminderung 1 % pro Jahr Kosten: Fr inkl. 8 % MwSt 5

6 Die Kosten von Fr inkl. MwSt setzen sich wie folgt zusammen: Kosten der PV-Anlagen ohne bauliche Massnahmen Fr Anpassungs- und Demontagearbeiten (Schneefang etc.) Fr Datenübertragung (Lastgangmessung und Visualisierung) Fr * Sanierung Verbindungsleitungen, Elektroverteilungen, Messungen Fr Honorare Fr Kosten total inkl. 8 % MwSt Fr * Die momentane Erschliessung der einzelnen Gebäudetrakte entspricht nicht mehr dem heutigen Stand der Technik. Die Sanierung der Hausanschluss- und Verbindungsleitungen der einzelnen Gebäudetrakte sowie die Erneuerung der Elektroverteilungen und Messungen sind als Vorinvestition zu sehen. Es ist mehr als nur sinnvoll, diese Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bau der Photovoltaikanlagen auszuführen, weil dadurch Synergien genutzt und somit mittelfristig Kosten eingespart werden können. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Die Investitionskosten der Photovoltaikanlage von total Fr. 960'000 werden auf 25 Jahre amortisiert. Bei einem Zinssatz von 2 % ergibt sich eine Annuitätsrate von 5,122 % oder Fr. 49'170 pro Jahr. Als Betriebskosten für Unterhalt, Versicherung etc. werden 2 % auf den Investitionen für die Photovoltaik, also von Fr. 750'100 berechnet, was pro Jahr einen Betrag von Fr. 15'000 ergibt. Die Warteliste der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) des Bundes ist sehr lang. Es wird heute davon ausgegangen, dass die KEV-Fördergelder etwa ab dem fünften Betriebsjahr ausbezahlt werden. Die Energie Belp überbrückt diese Zeit mit einer Vergütung (13.0 Rp./kWh), bis die KEV des Bundes (36.2 Rp./kWh) zur Anwendung kommt. Bei einer in den ersten 25 Jahren produzierten Energiemenge von total 4 Mio. kwh und unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 2 % ergibt sich ein Gesamtertrag von Fr. 1'614'050. Die Zusammenstellung von Aufwand und Ertrag (inklusive 8 % MwSt) für die ersten 25 Betriebsjahre sieht wie folgt aus: Annuität der gesamten Investitionskosten Fr Betriebskosten Fr Kosten total Fr Erträge Energie Belp und KEV Fr Überschuss netto in 25 Betriebsjahren Fr Der Bau der Photovoltaikanlage in der Mühlematt kann damit langfristig gesehen kostendeckend erstellt und betrieben werden. ANTRAG DES GEMEINDERATS Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, gestützt auf seine Ausführungen und Artikel 35 lit. e der Gemeindeordnung, folgende Beschlüsse zu genehmigen: 6

7 1. Das Projekt "Photovoltaikanlage Mühlematt wird genehmigt. 2. Der dazu erforderliche Kredit von Fr. 960'000 inklusive 8 % MwSt wird bewilligt. 3. Der Betrag ist aus der Laufenden Rechnung zu bestreiten, nötigenfalls ganz oder teilweise auf dem Darlehensweg zu beschaffen. 4. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. Traktandum Nr. 2 Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Belp mit Elektrizität, Wärme, Wasser und Kommunikationsdiensten; Genehmigung Referent: Gemeinderat Fabian Wienert AUSGANGSLAGE Die Energieversorgung Belp ist seit 1. Januar 2003 als selbständige öffentlich-rechtliche Gemeindeunternehmung im Sinne von Artikel 65 des Gemeindegesetzes organisiert und im Handelsregister eingetragen. Die Einzelheiten der Organisation sind im Organisations- und Gebührenreglement der Energieversorgung Belp (EVB-Reglement) vom 21. März 2002, mit Änderung vom 2. April 2009, geregelt. Der Verwaltungsrat der Energieversorgung Belp und der Gemeinderat Belp beabsichtigen eine Rechtsformänderung durch eine fusionsrechtliche Umwandlung nach Art. 99 Abs. 1 lit. b des kantonalen Fusionsgesetzes vorzunehmen, d.h. die selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt "Energieversorgung Belp (EVB)" in eine privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft "Energie Belp AG" umzuwandeln. Es ist vorgesehen, den Grundsatzbeschluss über die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft am 17. Juni 2012 durch eine Urnenabstimmung zu fassen. Vorgängig hat die Gemeindeversammlung das neue, vorliegende Versorgungsreglement, unter dem Vorbehalt des positiven Verlaufs der Urnenabstimmung, zu beschliessen. Die Aufgaben im neuen Reglement bleiben gegenüber dem alten Reglement unverändert. Lediglich die Rechtsform des Unternehmens wird geändert. WARUM EINE ÄNDERUNG DER RECHTSFORM? Die Anpassung der Rechtsform und damit der nötigen gesetzlichen Grundlagen ist eine logische Folge der übergeordneten Organisation und Gesetzgebung. Dabei spielt die Liberalisierung des Strommarktes nach Strommarktgesetz, in Kraft seit 1. Januar 2008, eine wesentliche Rolle. Der Gemeinderat und der Verwaltungsrat der Energie Belp sind der festen Überzeugung, dass die Grundlage für den Erfolg im Energiemarkt von einer optimalen Unternehmensform abhängt. Mit der Rechtsform der Aktiengesellschaft werden Flexibilität und Konkurrenzfähigkeit im Elektrizitätsmarkt gestärkt, was sich auch positiv für die Kunden auswirkt. Entsprechende umfangreiche Abklärungen im Vorfeld zu dieser Abstimmung haben dies bestätigt. 7

8 FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN BEI DER RECHTSFORMÄNDERUNG In finanzieller Hinsicht wird die Gemeinde Belp nicht schlechter gestellt als bisher. Die Abgeltung an die Gemeinde umfasst neu geschäftsmässig begründete Abgaben (Konzessionsabgabe, Darlehenszins) sowie eine Gewinnausschüttung in Form einer Dividende. VERFAHREN / TERMINE Die Änderung der Rechtsform erfolgt in zwei Schritten. Gemäss Organisationsreglement ist die Gemeindeversammlung für das Reglement zuständig. Für die Grundsatzabstimmung ist eine Urnenabstimmung durchzuführen. a) 22. März 2012 Gemeindeversammlung gemäss Artikel 35 lit. a Gemeindeordnung Abstimmung über das Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Belp mit Elektrizität, Wärme, Wasser und Kommunikationsdienstleistungen, unter Vorbehalt der Urnenabstimmung vom 17. Juni b) 17. Juni 2012 Urnenabstimmung gemäss Artikel 33 lit. a und b Gemeindeordnung Grundsatzbeschluss über die Umwandlung der heute selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt "Energieversorgung Belp (EVB)" in eine privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft "Energie Belp AG". REGLEMENT / ZWECK Das dieser Botschaft beigelegte neue Reglement bezweckt die Übertragung der Gemeindeaufgaben und Kompetenzen in folgenden Versorgungs-Bereichen (siehe Art. 1 und 2): a. Elektrizität, inklusive Betrieb öffentliche Beleuchtung b. Wärme c. Wasser, inklusive Hydrantenlöschschutz d. Kommunikationsdienstleistungen Die Gemeinde überträgt mit den Aufgaben auch den gesamten Betrieb (Aktiven, Passiven, Rechte und Pflichten, Spezialfinanzierungen) der heutigen Institution in die neue Gesellschaft Energie Belp AG. Als Gegenleistung dafür erhält die Gemeinde Aktien in der Höhe von 7,5 Mio. Franken, eine angemessene Dividende auf dem Aktienkapital sowie eine Darlehensforderung (siehe Art. 9). Für die Gemeinde ist die Aktionärsstruktur von grösster Bedeutung. In Artikel 10 sind die Details geregelt, wobei die Gemeinde in der Regel 100 % der Aktien der Energie Belp AG hält. Zur Eingehung von Kooperationen wird der Gemeinderat ermächtigt, höchstens 10 % der Aktien Energie Belp AG an Dritte zu verkaufen. Aktienverkäufe bis 25 % sind durch die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung, bis maximal 49 % an der Urne, zu beschliessen. Mindestens 51 % der Aktien bleiben in jedem Fall im Eigentum der Gemeinde. Jährlich hat die Energie Belp AG der Gemeinde eine Abgeltung für die Übertragung des Versorgungsrechts und die Benützung des öffentlichen Grunds und Bodens zu bezahlen. Die Einzelheiten werden in einem separaten Leistungsvertrag geregelt (siehe Art. 11). Mit der Genehmigung des vorliegenden Reglements werden das Organisations- und Gebührenreglement der Energieversorgung Belp (EVB-Reglement) vom 21. März 2002, mit Änderung vom 2. April 2009, und die dazugehörenden Erlasse aufgehoben. Die Inkraftsetzung ist abhängig von der Urnenabstimmung vom 17. Juni

9 ANTRAG DES GEMEINDERATS Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, gestützt auf seine Ausführungen und Artikel 35 lit. a der Gemeindeordnung, folgende Beschlüsse zu genehmigen: 1. Das Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Belp mit Elektrizität, Wärme, Wasser und Kommunikationsdienstleistungen, unter Vorbehalt der Grundsatzabstimmung vom 17. Juni 2012, wird genehmigt. 2. Die Umwandlung der heute selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt "Energieversorgung Belp (EVB") in eine privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft "Energie Belp AG" ist den Stimmberechtigten am 17. Juni 2012 zur Abstimmung vorzulegen. 3. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. Traktandum Nr. 3 Gemeindeordnung und Reglement über Abstimmungen und Wahlen Teilrevision infolge Neuorganisation Behördenstruktur Kindes- und Erwachsenenschutz Referentin: Vizegemeindepräsidentin Barbara Mathis AUSGANGSLAGE Im Hinblick auf die Neuorganisation der Behördenstruktur des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton Bern ab 1. Januar 2013 sind in der Gemeinde Belp verschiedene Anpassungen und Änderungen in der Gemeindeordnung (GO), dem Reglement über Abstimmungen und Wahlen (RAW) sowie in der Verwaltungsverordnung (VVO) vorzunehmen. Im Wesentlichen geht es darum, sämtliche Bestimmungen, die sich auf die bisherige Vormundschafts-, Jugend- und Gesundheitskommission und deren Aufgaben im Vormundschaftsbereich beziehen, aus den erwähnten Erlassen zu entfernen, den künftigen Zuständigkeitsbereich und die Aufgaben der Departementskommission Soziales neu zu definieren und die Terminologie anzupassen. Für die Anpassung der Verwaltungsverordnung ist der Gemeinderat zuständig. a) Die wichtigsten Änderungen: Anstelle der bisherigen Bezeichnung "Vormundschafts-, Jugend- und Gesundheitskommission" wird die Bezeichnung "Sozialkommission" verwendet. Die Schulsozialarbeit wird neu im Aufgabenkatalog aufgeführt. b) Unverändert bleiben: Die Wahl der neuen Sozialkommission erfolgt an der Urne. Die als Mitglied der Vormundschafts-, Jugend- und Gesundheitskommission geleisteten Amtsdauern werden zur Bestimmung der Amtszeitbeschränkung als Mitglied der Sozialkommission angerechnet. 9

10 c) Bestimmungen Es sind folgende Bestimmungen anzupassen: in der Gemeindeordnung: Art. 32 Abs. 2, Art. 44 lit. b, Art. 48 lit. i, Art. 50 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 6 sowie im Anhang 1 zur GO Ziffer 9 im Reglement über Abstimmungen und Wahlen: Art. 28 lit. f, Art. 33 lit. e und Art. 83 Abs. 2 ANTRAG DES GEMEINDERATS Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, gestützt auf seine Ausführungen und Artikel 35 lit. a der Gemeindeordnung, folgende Beschlüsse zu genehmigen: 1. Der Teilrevision der Gemeindeordnung und des Reglements über Abstimmungen und Wahlen wird zugestimmt. 2. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. Traktandum Nr. 4 Freizeit- und Sportanlage Scheuermatt; Krediterteilung Referent: Vizegemeinderatspräsident Maurice Zahnd AUSGANGSLAGE Gemäss Infrastrukturvertrag sind die Grundeigentümer verpflichtet, in der Überbauung ZPP Nr. 4 "Sägwest", Sektor 10, auf einer Fläche von ca. 3'950 m 2 einen Spielplatz zu realisieren. Die Besitzer der verschiedenen Baufelder haben ihren finanziellen Beitrag an die Gemeinde Belp bereits geleistet, damit der Bau des Kindergartens vorgezogen werden konnte. Die Gemeinde Belp muss diese Anlage nun auf ihre Kosten erstellen. Das vorliegende Projekt wurde vom Büro Moeri & Partner AG, Landschaftsarchitektur in Bern, erarbeitet. Ziel war, den bestehenden Spielplatz zu integrieren und eine ins Wohngebiet passende Lösung zu realisieren. KOSTEN Die Erstellungskosten von Fr. 650'000 setzen sich wie folgt zusammen: Baukosten gemäss Projekt Fr Planungskosten (Gemeinderat ) Fr Abbruch Liegenschaft Scheuermattweg 14 (Gemeinderat ) Fr Kosten Baugesuch, Reserve für Unvorhergesehenes Fr Gesamtkredit inkl. MwSt Fr

11 Die obgenannte Liegenschaft wurde im Verlaufe des Monats November 2011 bereits zurückgebaut. FINANZIERUNG Im Investitionsprogramm sind in den Jahren bis 2012 Ausgaben von insgesamt Fr. 300'000 vorgesehen. Die Mehrausgaben werden mit der zeitlichen Verschiebung der Arbeiten bei der Sanierung der Schulanlage Neumatt aufgefangen. Beiträge Dritter sind keine mehr zu erwarten, da diese im Jahr 2004 für den Bau des Kindergartens verwendet worden sind. Aufgrund der grossen Fläche muss mit wiederkehrenden Betriebskosten für Unterhalt und Pflege der Anlage von Fr. 60'000 pro Jahr gerechnet werden. ANTRAG DES GEMEINDERATS Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung gestützt auf seine Ausführungen und Artikel 35 lit. e der Gemeindeordnung, folgende Beschlüsse zu genehmigen: 1. Für die Realisierung der Freizeit- und Sportanlage Scheuermatt wird ein Kredit von Fr. 650'000 inklusive MwSt genehmigt. 2. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. Traktandum Nr. 5 Grundstück Nr. 576, Kirchackerweg 5; Genehmigung Verkauf Referent: Vizegemeinderatspräsident Maurice Zahnd AUSGANGSLAGE Die Gemeinde Belp ist Eigentümerin der Liegenschaft Kirchackerweg 5. Diese beinhaltet ein Mehrfamilienhaus mit je vier 2 ½- und 4 ½-Zimmerwohnungen sowie je einer 3 ½- und 5 ½- Zimmerwohnung. In diese Liegenschaft müsste in den nächsten Jahren viel investiert werden, wurden doch seit ihrem Bau im Jahr 1980 keine grösseren Sanierungsarbeiten vorgenommen. Diese Tatsache hat den Gemeinderat bewogen, den Verkauf durch die Finanzkommission prüfen zu lassen. Die Wohnungen sind zur Zeit alle vermietet. Die Mieter wurden vorgängig über die Verkaufsabsichten orientiert. 86 Kaufsinteressenten wurden die Verkaufsunterlagen zugestellt. Davon reichten in der Folge 11 Bewerber ihre Angebote ein. Das beste Angebot lautet auf Fr. 2'365'

12 Der Buchwert der Parzelle Nr. 576 Kirchackerweg (Wohnhaus / Trafo / Parkplatz) beläuft sich auf Fr. 1'369'000. Somit kann bei einem Verkauf ein Buchgewinn von Fr. 996'000 erzielt werden. Die 54 m 2 der Trafostation müssen in eine separate Parzelle überführt werden. ANTRAG DES GEMEINDERATS Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, gestützt auf seine Ausführungen und Artikel 25 lit. b und Artikel 35 lit. e der Gemeindeordnung, folgende Beschlüsse zu genehmigen: 1. Die Liegenschaft Kirchackerweg 5 wird zum Preis von Fr. 2'365'000 mit Nutzen und Schaden per 1. Mai 2012 verkauft. 2. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. Traktandum Nr. 6 Grundstück Nr. 1641, Hühnerhubel (ARA-Gelände); Entwidmung des Baufelds Nr. 1 in das Finanzvermögen Referent: Vizegemeinderatspräsident Maurice Zahnd AUSGANGSLAGE Das Grundstück Nr. 1641, Hühnerhubel, ist im Eigentum der Einwohnergemeinde Belp. In der Bestandesrechnung ist es im Verwaltungsvermögen aufgeführt. Wird Verwaltungsvermögen nicht mehr für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe benötigt, ist eine sogenannte Entwidmung (Übertrag ins Finanzvermögen) nötig. Die Zuständigkeit für diesen Beschluss richtet sich nach dem Verkehrswert: bis Fr durch den Gemeinderat über Fr durch die Gemeindeversammlung. Ab dem ARA-Gelände (Grundbuch-Blatt Nr. 1641) wurden bis heute folgende Parzellen abgetrennt: a) Baurechtsparzelle Nr. 3093, Fläche m 2, verkauft am 26. August 2009 an die ara region bern ag. b) Baufeld Nr. 6, Fläche 280 m 2, verkauft am 2. September 2010 an die Carrosserie Heinz Jaberg AG, Belp. c) Baufeld Nr. 7, Fläche m 2, verkauft am 8. Oktober 2010 an Andreas Brönnimann, Pneuhaus, Belp. Das Grundstück Nr weist heute noch eine Fläche von m 2 aus. Gemäss Nutzungskonzept vom 18. März 2010 besteht es aus den Baufeldern Nummern 1, 2, 3 und 5. Das Baufeld Nr. 4 umfasst die Baurechtsparzellen nördlich des ARA-Geländes. Für die Entwidmung des Baufeldes Nr. 1 mit einer Fläche von m 2 ist die Gemeindeversammlung zuständig, zumal der Verkehrswert dieses Baufeldes über Fr liegt. 12

13 Das Nutzungskonzept der Baufelder Nrn. 2, 3 und 5 sieht vor, dass diese Flächen im Eigentum der Gemeinde bleiben und deshalb nicht zu entwidmen bzw. ins Finanzvermögen zu übertragen sind. Stimmt die Gemeindeversammlung der Entwidmung zu, wird der Gemeinderat das Baufeld Nr. 1 an die Energie Belp verkaufen mit Nutzen und Gefahr per 1. Juli ANTRAG DES GEMEINDERATS Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, gestützt auf seine Ausführungen und Artikel 25 lit. g und Artikel 35 lit. e der Gemeindeordnung, folgende Beschlüsse zu genehmigen: 1. Das Baufeld Nr. 1 des Grundstücks Nr. 1641, Hühnerhubel (ARA-Gelände), mit einer Fläche von m 2, wird entwidmet und vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen übertragen. 2. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. Traktandum Nr. 7 Verschiedenes Datenschutzbericht 2011 der Geschäftsprüfungskommission; Orientierung STELLUNGNAHME DER GESCHÄFTSPRÜFUNGSKOMMISSION Die Geschäftsprüfungskommission hat die Geschäfte auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit geprüft. Sie stimmt den Anträgen des Gemeinderats formell zu. 13

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