Prüfungsnachweise. 1. Prüfungstechnik. 2. Prüffeldübergreifende Anforderungen. 3. Prüfungsnachweise zu einzelnen Prüffeldern

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1 Prüfungsnachweise 1. Prüfungstechnik 2. Prüffeldübergreifende Anforderungen 3. Prüfungsnachweise zu einzelnen Prüffeldern 1

2 1. Prüfungstechnik Orientierungshilfe Standard PS 300 PS 302 PS 303 PS 314 PS Beschreibung Arten von Prüfungshandlungen Bestätigungen Dritter Erklärungen der Unternehmensleitung Schätzwerte Verwertung von Arbeiten Dritter 2

3 1.1 Systemprüfungen und aussagebezogene Prüfungshandlungen um zu verlässlichen Prüfungsfeststellungen zu gelangen, müssen Prüfungsnachweise eingeholt werden -> Systemprüfungen und aussagebezogene Prüfungshandlungen dienen der Prüfung von Angemessenheit und Wirksamkeit des IKS aussagebezogene Prüfungshandlungen = Prüfung einzelner Geschäftsvorfälle und Bestände sowie analytische Prüfungshandlungen Systemprüfungen (Aufbau- und Funktionsprüfungen): Feststellung, ob IKS geeignet ist, wesentliche Fehler im Abschluss zu verhindern oder aufzudecken oder zu korrigieren (Angemessenheit), ob IKS in Berichtsperiode Aufgaben (Funktion) erfüllt hat, sowie ob das Buchführungssystem gesetzlichen Vorschriften entspricht Prüfungsnachweise, die durch Einzelfallprüfungen eingeholt werden, dienen dem Nachweis, ob die der Rechnungslegung zugrunde liegenden Aussagen zutreffend sind. Verlässlichkeit der Prüfungsnachweise hängt von Art und Quelle ab 3

4 1.1 Systemprüfungen und aussagebezogene Prüfungshandlungen Bei Einholung v. Prüfungsnachweisen ist Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Abschlussprüfung zu beachten -> notwendige Prüfungshandlungen dürfen nicht unterlassen werden Folgende Arten von Prüfungshandlungen kommen zur Einholung von Prüfungsnachweisen in Betracht: - Durchsicht v. Unterlagen u. Inaugenscheinnahme von Vermögenswerten - Beobachtungen (z. B. Inventurbeobachtung), - Befragungen, - Bestätigungen (z. B. Einholung von Saldenbestätigungen), - rechnerische Überprüfungen und - Plausibilitätsbeurteilungen 4

5 1.2 Analytische Prüfungshandlungen analytische Prüfungshandlungen = Plausibilitätsberuteilungen umfasst Analyse von bedeutsamen Kennzahlen und Trends, einschl. anschließender Analyse wenn Unstimmigkeiten mit anderen Infos auftreten Beispiele f. Prüfungshandlungen: Vergleich finanzieller Informationen d. Unternehmens mit Vorjahreszahlen, Budgets oder Schätzungen d. Unternehmens oder d. Abschlussprüfers (APr) und mit Brancheninformationen; Beurteilungen von Zusammenhängen zwischen finanziellen Informationen sowie zwischen finanziellen und nicht-finanziellen Infos Analytische Prüfungshandlungen können im gesamten Prüfungsverlauf angewendet werden Methoden reichen von einfachen Vergleichen bis hin zu komplexen Analysen unter Verwendung statistischer Verfahren tragen zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit sowie zur Wirksamkeit der AP bei ausschließliche Durchführung nur bei einzelnen unwesentlichen Posten zulässig, bei wesentlichen Posten zwingend zusätzliche Prüfungshandlungen 5

6 1.2 Analytische Prüfungshandlungen dienen zur Erweiterung der Kenntnisse über Geschäftstätigkeit, wirtschaftliches und rechtliches Umfeld, Feststellung von Prüffeldern mit möglichen Fehlerrisiken In der Endphase als Hilfe bei Beurteilung, ob Rechnungslegung unter Beachtung der GOB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt Anwendung basiert auf Annahme, dass Zusammenhänge zwischen bestimmten Daten bestehen, die als Prüfungsnachweise für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit der vom Rechnungslegungssystem generierten Informationen herangezogen werden können Verlassen auf Ergebnisse hängt von Einschätzung des Risikos ab, dass trotz Vorliegens plausibler Zusammenhänge wesentliche Fehler in der Rechnungslegung enthalten sind Bei schwachem IKS wird Prüfung von Geschäftsvorfällen und Beständen im Allgemeinen zu verlässlicheren Ergebnissen führen als Durchführung von Plausibilitätsbeurteilungen 6

7 1.2 Analytische Prüfungshandlungen Bei Unstimmigkeiten müssen weitere Nachforschungen angestellt werden um geeignete Prüfungsnachweise einzuholen AP wird Unternehmensleitung befragen und in Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Befragung über Durchführung weiterer Prüfungshandlungen entscheiden 7

8 1.3 Stichprobengestützte Prüfungshandlungen Vollprüfung nur in Ausnahmefällen Prüfungshandlungen wird sich auf ausgewählte Anzahl von Elementen aus Grundgesamtheit konzentrieren (Stichprobe) Aus Ergebnissen lassen sich Schlüsse über IKS ziehen Mit Stichprobenverfahren ist Risiko auf falsche Rückschlüsse verbunden (Stichprobenrisiko) pflichtgemäße Entscheidung ob bewusste oder zufallsgesteuerte Auswahl liegt bei AP -> Grundsatz der Wirtschaftlichkeit! Stichprobenverfahren eher bei Durchführung von Einzelfallprüfungen als bei Durchführung von Funktionsprüfungen Vollprüfung aller Elemente einer Grundgesamtheit kann dann in Betracht kommen, wenn Grundgesamtheit aus kleiner Anzahl von Elementen mit jeweils hohem Wert besteht und Fehlerrisiken gering sind Wenn in solchem Fall andere Prüfungshandlungen keine ausreichenden Prüfungsnachweise erbringen, kann Vollprüfung unter Wirtschaftlichkeitsaspekten sinnvoll sein 8

9 1.3 Stichprobengestützte Prüfungshandlungen bei Auswahl von Stichprobenelementen nutzt AP prüferische Erfahrung, Kenntnisse d. Geschäfts sowie Erbebnisse über Prüfung des IKS Bei Auswahl nach Bedeutung der zu prüfenden Elemente muss beachtet werden, dass in Stichprobe nur solche Elemente aufgenommen werden, die auf Grund ihres Gewichts oder Bedeutung für das Prüffeld abzugebende Gesamturteil entscheidend beeinflussen können Nachteil: wesentliche Unterbewertungen werden möglicherweise nicht aufgedeckt Risiko, dass wesentliche Überwertungen nicht entdeckt werden, ist gering Bei Auswahl werden solche Elemente einbezogen, bei denen wesentliche Fehler am ehesten zu erwarten sind kann zweckmäßig sein, Auswahl nach Fehlerrisiko mit Auswahl nach Bedeutung des PS zu kombinieren Auswahl typischer Fälle = Geschäftsvorfälle, die im Prüfungsgebiet jeweils in gleicher Weise verarbeitet werden und f. Mehrheit d. Geschäftsvorfälle repräsentativ sind bietet sich insbesondere bei Systemprüfungen an 9

10 1.3 Stichprobengestützte Prüfungshandlungen zufallgesteuertes Auswahlverfahren = Elemente d. Stichprobe sind für Elemente d. Grundgesamtheit repräsentativ und Ergebnisse der Stichprobenprüfung können auf Grundgesamtheit übertragen werden Techniken der Zufallsauswahl: Echte Zufallsauswahl mit Zufallszahlentabellen oder m. Zufallszahlengeneratoren Systematische Zufallsauswahl = jedes x-te Element wird aufgenommen Schlussziffernverfahren = gleiche Anfangsbuchstaben oder Geburtstag b. Personen bei statistischem Stichproben verfahren Beachtung der Ziele der Prüfungshandlung und Merkmalsausprägungen der Elemente der Grundgesamtheit; festlegen, unter welchen Bedingungen ein ausgewähltes Stichprobenelement als fehlerhaft anzusehen ist Vor Festlegung der Stichprobe evtl. Vorstichprobe ziehen 10

11 1.3 Stichprobengestützte Prüfungshandlungen Anforderungen an Grundgesamtheit: Angemessenheit im Hinblick auf Zielsetzung der Prüfungshandlung Vollständigkeit Homogenität Wirtschaftlichkeit durch Bildung von Schichten erhöht werden; Ziel: Verminderung der Varianz der Stichprobenelemente Grundgesamtheiten werden häufig nach Wert der Stichprobenelemente geschichtet, aber auch bei Prüfung der FLL nach Altersstruktur Ergebnisse können nur auf diese Schicht übertragen werden Erhöhung der Prüfungseffizienz z. B. durch Monetary Unit Sampling: wird vornehmlich bei erwarteter Überbewertung vorgenommen; Elemente mit höheren Werten haben größere Wahrscheinlichkeit in die Stichprobe zu gelangen als Elemente mit niedrigeren Werten Stichprobenumfang ist unter Zuhilfenahme statistischer Formeln so festzulegen, dass Risiko auf akzeptables Maß reduziert wird 11

12 1.3 Stichprobengestützte Prüfungshandlungen AP muss Ergebnisse der Stichprobe, Art u. Ursache d. festgestellten Fehler u. mögliche Auswirkungen auf andere Bereiche der AP beurteilen Funktionsprüfungen auf Stichprobenbasis: geprüfte Kontrollmaßnahmen angemessen und wirksam? aus festgestellten Fehlern lassen sich Rückschlüsse auf Fehler in RL oder Wirksamkeit des IKS ziehen Feststellung, ob Einzelfälle oder systematische Fehler, Risiko von absichtlichen Fehlern -> Verstöße?! um Feststellung einmaliger Sachverhalte weitere Prüfungshandlungen nötig Einzelfallprüfungen: Ergebnisse müssen auf Grundgesamtheit bzw. Schicht auf Grundgesamtheit hochrechnen Stichprobe im Rahmen von Funktionsprüfung des IKS = keine Hochrchnung, da als Ergebnis Fehlerraten und keine absoluten Fehlbeträge ermittelt werden 12

13 1.3 Stichprobengestützte Prüfungshandlungen AP hat zu entscheiden, ob vorläufige Einschätzung des Merkmals der Grundgesamtheit bestätigt oder geändert werden muss bei Einzellfallprüfungen kann hoher absoluter Fehler in Stichprobe auf wesentlichen Fehler in Rechnungslegung hindeuten 13

14 1.4 Bestätigungen Dritter AP hat unter Berücksichtigung seiner Einschätzung der Fehlerrisiken die Einholung von Bestätigungen Dritter in Betracht zu ziehen werden für wesentliche Sachverhalte keine Bestätigungen eingeholt, müssen alternative Prüfungshandlungen durchgeführt werden Bestätigungen Dritter kommen z. B. in Betracht Zum Nachweis von FLL und VLL (Saldenbestätigungen) Für von Dritten verwahrtes Vermögen (Konsignationsware) Für die geschäftlichen Beziehungen des Unternehmens mit Kreditinstituten (Bankbestätigungen) und Für Risiken aus drohenden und schwebenden Rechtsstreitigkeiten (Rechtsanwaltsbestätigungen) 14

15 1.4 Bestätigungen Dritter Von Einholung von Saldenbestätigungen kann nur abgesehen werden, wenn nach Art der Erfassung, Verwaltung und Abwicklung der Forderungenund Verbindlichkeiten ihr Nachweis in anderer Weise einfacher und mit mindestens gleicher Sicherheit erbracht werden kann Bankbestätigungen sind für alle Arten der geschäftlichen Beziehungen des Unternehmens mit Bankinstituten einzuholen AP hat zu prüfen: sind Risiken aus drohenden und schweben Rechtsstreitigkeiten im JA und ggf. im Lagebericht zutreffend berücksichtigt und dargestellt? -> Rechtsanwaltsbestätigungen! sind die von Dritten verwahrten Vermögensgegenstände nicht durch Unternehmen selbst körperlich aufgenommen worden, so sind sie durch Bestätigungen der Verwahrer nachzuweisen Bestätigungsanfragen müssen vom AP selbst ausgewählt und versendet werden, sowie Kontrolle des Rücklaufs der Bestätigungen 15

16 1.4 Bestätigungen Dritter Methoden der Bestätigungsanfragen: positive Methode = Mitteilung oder Bestätigung einer bestimmten Info; negative Methode = nur Info, wenn angegebene Info falsch positive Methode ist vorzuziehen, Kombination kann auch erfolgen keine Antwort bei positiver Methode -> alternative Prüfungshandlungen zur Prüfung des betreffenden Sachverhalts Wird Risiko von wesentlichen Fehlern in Prüffeldern als gering eingeschätzt, kommt Einholung von Bestätigungen auf vom Abschlussstichtag abweichenden Stichtag in Betracht -> Prüfungshandlungen zwischen Stichtagen Fordert Unternehmensleitung AP auf, keine Bestätigungen von Dritten einzuholen, hat er festzustellen, ob es dafür akzeptable Gründe gibt -> Glaubhaftigkeit d. Erklärungen von Unternehmensleitung anhand geeigneter nachweise prüfen 16

17 1.5 Erklärungen der Unternehmensleitung AP muss diese zu bestimmten, bedeutsamen Sachverhalten einzuholen Vergewisserung, ob Unternehmensleitung Verantwortung für ordnungsgemäße Aufstellung des JA in Übereinstimmung mit anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen anerkennt und JA genehmigt wurde -> Protokolle von Vorstandssitzungen u. unterzeichnete Abschlüsse schriftliche Erklärungen zu für den Abschluss wesentlichen Sachverhalten einholen, wenn keine anderen ausreichenden und geeigneten Prüfungsnachweise vorliegen Vermeidung von Missverständnissen durch Protokollierung von mündlichen Aussagen Nachweise über Richtigkeit der mündlichen Erklärungen der Unternehmensleitung Beurteilung, ob Erklärungen plausibel, mit anderen Nachweisen übereinstimmen und von sachkundigen Personen abgegeben Erklärung der Unternehmensleitung ist kein Ersatz für andere verfügbare Prüfungsnachweise Steht Erklärung von Unternehmensleitung im Widerspruch zu anderen Prüfungsnachweisen, muss AP Verlässlichkeit hinterfragen 17

18 1.5 Erklärungen der Unternehmensleitung Vollständigkeitserklärung von Unternehmensleitung über Richtigkeit der Aussagen sind einzuholen -> kein Ersatz für erforderliche Prüfunshanldungen Datum d. Vollständigkeitserklärung sollte zeitnah vor Datum des Bestätigungsvermerks liegen Unterzeichnung durch Mitglieder der Unternehmensleitung in vertretungsberechtigter Zahl Fehler in Rechnungslegung: Management muss diese beseitigen + Aufstellung der nicht beseitigten Fehler bei Vollständigkeitserklärung Erklärung von gesetzlichen Vertretern, dass Fehler unwesentlich Weigerung der Unternehmensleitung erforderliche Erklärung abzugeben = Prüfungshemmnis, Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks, Angabe im Prüfungsbericht Beurteilung der Verlässlichkeit anderer Erklärungen 18

19 1.6 Schätzwerte angemessene Prüfungsnachweise zu wesentlichen von der Unternehmensleitung geschätzten Werten in Rechnungslegung Schätzwerte = Näherungswerte für Posten, deren exakter Wert nicht ermittelt werden kann (z. B. Werthaltigkeit von Forderungen, ND von Vermögensgegenständen, ) Schätzungen sind erforderlich, wenn Auswirkungen bestimmter Ereignisse unsicher sind -> höheres Risiko wesentlicher Fehler Unsicherheiten oder Fehlen objektiver Daten können dazu führen, dass Schätzungen nicht möglich sind -> Auswirkungen für Bestätigungsvermerk? Prüfungshandlungen müssen sicherstellen, dass Schätzwerte sachgerecht sind und erforderliche Angaben in Rechnungslegung gemacht wurden 19

20 1.6 Schätzwerte Folgende Ansätze zur Prüfung von Schätzwerten kommen in Betracht: Beurteilung des Verfahrens, welches von der Unternehmensleitung zur Ermittlung der Schätzwerte angewendet wurde Vergleich des Schätzwertes der Unternehmensleitung mit dem Ergebnis einer unabhängigen Schätzung sowie Beurteilung von Ereignissen nach dem Abschlussstichtag, die die Schätzung der Unternehmensleitung bestätigen können 20

21 1.6 Schätzwerte Bei Beurteilung von Schätzwerten wird Richtigkeit, Vollständigkeit und Relevanz der Daten gewürdigt Daten sollten mit anderen verfügbaren oder von externen Quellen stammenden Daten geprüft werden Beurteilung der zugrunde gelegten Annahmen der Unternehmensleitung eventuelle Einholung von Rat eines Sachverständigen Prüfung der angewendeten Berechnungsmethoden als Beurteilung des angewendeten Verfahrens sowie Beurteilung der Genauigkeit der in Vorjahren ermittelten Schätzwerte durch Vergleich mit tatsächlichen Werten Nachweis über generelle Zuverlässigkeit der von Unternehmensleitung angewendeten Methoden zur Ermittlung von Schätzwerten Wenn AP zur Verifizierung eines von der Unternehmensleitung ermittelten Schätzwertes eine unabhängige Schätzung einholt, wird er ebenfalls für diese Schätzung verwendeten Daten und die zugrunde gelegten Annahmen beurteilen und die vorgenommenen Berechnungen nachprüfen 21

22 1.6 Schätzwerte Bei Ereignissen nach dem Abschlussstichtag die Aufschluss geben, kann AP auf weiter Prüfungshandlungen verzichten AP hat nach Prüfungshandlungen Schätzwerte abschließend zu beurteilen, umfasst auch Beurteilung der Übereinstimmung mit anderen während der Prüfung eingeholten Prüfungsnachweisen werden wesentliche Unterschiede zwischen einem in der Rechnungslegung berücksichtigten Schätzwert und seiner eigenen Schätzung festgestellt, muss Unternehmensleitung Betrag korrigieren. Bei Weigerung ist von Fehler im Abschluss auszugehen. Bei mehreren, scheinbar unwesentlichen kleineren Abweichungen, wird AP feststellen, ob Abweichungen in Summer wesentlich sind AP muss Auswirkungen wesentlicher Ermessenentscheidungen der Unternehmensleitung bei der Ermittlung von Schätzwerten auf die Vermögens-, Finanzund Ertragslage im Prüfungsbericht darstellen 22

23 1.7 Verwertung von Arbeiten Dritter a) Andere Prüfer Nach 317 (3) HGB hat Konzernabschlussprüfer auch die im Konzernabschluss zusammengefassten JA zu prüfen Ist JA von anderem geprüft worden, sind Arbeiten zu überwachen und Überwachungsmaßnahmen zu dokumentieren Auswirkungen der Arbeiten des anderen Prüfers untersuchen (bei Prüfung von Teilbereichen); ausgenommen Joint Audits Entscheidung, ob Umfang seiner eigenen Beteiligung an Abschlussprüfung ausreichend, um Verantwortung f. Erteilung eines Bestätigungsvermerks zu übernehmen Folgende Aspekte sind von Bedeutung: Wesentlichkeit der von ihm selbst geprüften Teile d. Rechnungslegung Kenntnisse des Geschäftsbetriebes sowie d. wirtschaftlichen Umfeldes der von anderen geprüften Teileinheiten Risiko wesentlicher Fehler in den Finanzinformationen der Teileinheiten sowie Art und Umfang seiner Prüfungshandlungen zur Beurteilung der Kompetenz der anderen Prüfer und der Qualität ihrer Arbeit 23

24 1.7 Verwertung von Arbeiten Dritter berufliche Qualifikation und fachliche Kompetenz des anderen Prüfers beurteilen Infos über Mitgliedschaft in Berufsorganisation oder in Netzwerk können bedeutsam sein Anforderungen können als erfüllt angesehen werden, wenn er deutscher Wirtschaftsprüfer oder in Übereinstimmung mit 8. EU-Richtlinie in EU-Mitgliedstaat zugelassener AP ist Prüfungshandlungen für Feststellung, ob Arbeit des anderen Prüfers für Zwecke der AP verwendbar ist AP sollte anderem Prüfer mitteilen, dass Arbeit in der Abschlussprüfung verwendet werden soll und notwendige Absprachen in Planphase treffen Überblick über die Prüfungshandlungen des anderen Prüfers verschaffen -> gemeinsame Erörterung schriftlicher Zusammenfassungen der Prüfungshandlungen des anderen Prüfers Durchsicht der Arbeitspapiere des anderen, kritisches Lesen eines evtl. vorhandenen Prüfungsberichts 24

25 1.7 Verwertung von Arbeiten Dritter erforderliche Prüfungshandlungen hängen von Verhältnissen des Einzelfalls und Einschätzen der beruflichen Qualifikation u. fachlicher Kompetenz des anderen Prüfers durch den AP ab anderer Prüfer sowie dessen Arbeitsweise muss in Arbeitspapieren festgehalten werden Sind Arbeiten des anderen Prüfers nicht verwendbar und AP kann selbst keine Prüfungshandlungen durchführen, ist Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen stellt anderer Prüfer wesentliche Fehler fest, hat AP zu beurteilen, ob sich Auswirkungen auf seinen Bestätigungsvermerk ergeben Im Bestätigungsvermerk ist auf Verwertung von Arbeiten eines anderen Prüfers nicht hinzuweisen, da Abschlussprüfer allein verantwortlich bleibt 25

26 1.7 Verwertung von Arbeiten Dritter b) Interne Revision AP hat Aktivitäten der Internen Revision u. deren Auswirkungen auf die Abschlussprüfung zu würdigen Im Regelfall befasst sich die Interne Revision mit einem oder mehreren der folgenden Bereiche: Prüfung des Aufbaus u. Überwachung d. Funktionsfähigkeit des IKS Prüfung von abschlussbezogenen oder die Geschäftsprozesse betreffenden Infos Überwachung der Effizienz und der Effektivität der betrieblichen Abläufe Prüfung der Wirksamkeit des Risikomanagements Überwachung der Einhaltung von Vorschriften ( compliance ) sowie Durchführung von Untersuchungen bei Hinweisen auf Verstöße 26

27 1.7 Verwertung von Arbeiten Dritter Ziele der Internen Revision und des AP s sind unterschiedlich, können aber ähnlich sein durchgeführte Prüfungshandlungen können für AP Bedeutung haben Interne Revision ist Teil des Unternehmens -> erfüllen nicht Anforderungen an Unabhängigkeit, daher Integration von Mitarbeitern der internen Revision in das Prüfungsteam des AP nicht zulässig; Verantwortung liegt ausschließlich beim AP Überblick über Arbeiten der Internen Revision verschaffen folgende Aspekte sind von besonderer Bedeutung: Organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Objektivität der IR Art und Umfang der Prüfungstätigkeit der IR Fachliche Kompetenz der Mitarbeiter der IR und Sorgfalt bei der Planung, Durchführung, Überwachung und Dokumentation der Prüfungshandlungen der IR 27

28 1.7 Verwertung von Arbeiten Dritter Sollen Arbeiten der IR verwertet werden, wird AP den Prüfungsplan der IR berücksichtigen und diesen in einem frühen Stadum der AB mit der IR diskutieren -> einzelne Punkte mit jeweils Verantwortlichen absprechen AP muss Zugriff auf Berichte der IR haben und über wesentliche Feststellungen der IR informiert werden -> Umkehrschluss gilt! falls benötigt, Arbeiten der IR beurteilen (u. a. Qualifikation der Mitarbeiter, Form der Anleitung, usw.) Art, Zeitpunkt und Umfang der Nachprüfung der Arbeiten der IR hängen vom Abschlussprüfer ab, der diese in den Arbeitspapieren dokumentieren muss 28

29 1.7 Verwertung von Arbeiten Dritter c) Sachverständige Sachverständiger = Person oder Organisation, die überspeziell Kenntnisse und Erfahrungen außerhalb der Rechnungslegung und Prüfung verfügt Fachliche Stellungnahmen, Berichte und Urteile von Sachverständigen können im Rahmen der AP benötigt werden. Bei Entscheidung, ob Einsatz eines Sachverständigen erforderlich ist, berücksichtigt der AP die Wesentlichkeit des betroffenen Prüffeldes, das Risiko für das Vorliegen eines wesentlichen Fehlers sowie die Menge und Qualität anderer verfügbarer Prüfungsnachweise Bei Verwendung von Ergebnissen muss AP berufliche Qualifikation und fachliche Kompetenz des Sachverständigen beurteilen, ebenso die Objektivität Risiko, dass nicht objektiv, ist bei Angestellten des Unternehmens größer als bei anderen Bei Bedenken des AP: Besprechung mit Unternehmensleitung und evtl. anderen Sachverständigen hinzuziehen 29

30 1.7 Verwertung von Arbeiten Dritter Nachweise über Angemessenheit des Gegenstands der Arbeiten des Sachverständigen im Wege der Durchsicht von Richtlinien oder Anweisungen des Unternehmens solche können z. B. beinhalten: Beschreibung der Ziele und des Umfangs der Arbeiten des Sachverständigen Darstellung der beabsichtigten Verwendung der Arbeiten des Sachverständigen Festlegung der Informationsrechte des Sachverständigen und dessen Verschwiegenheitspflicht Infos zu den anzuwendenden Annahmen und Methoden sowie Offenlegung bestehender Verbindungen zwischen dem Sachverständigen und dem Unternehmen Liegen solche Richtlinien nicht schriftlich vor, evtl. direkter Kontakt mit Sachverständigem 30

31 1.7 Verwertung von Arbeiten Dritter Abschlussprüfer muss beurteilen, ob die Arbeiten des Sachverständigen als Prüfungsnachweise geeignet sind -> Feststellungen d. Sachverständigen im Einklang mit anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen Feststellung, ob Annahmen und Methoden im Vergleich zu Vorjahren konsistent angewendet Befragungen ob Daten ausreichend, relevant und verlässlich um Angemessenheit der zugrunde liegenden Daten gegeben Liefern Arbeiten des Sachverständigen keine ausreichenden und geeigneten Prüfungsnachweise sind Sachverhalte aufzuklären -> Gespräche mit Unternehmensleitung und Sachverständigen, weitere Prüfungshandlungen, evtl. neuer Sachverständiger Werden Arbeiten vom Sachverständigen verwertet, müssen diese im Prüfungsbericht dargestellt werden sowie Angaben über Person, zu Gegenstand und Umfang der Verwertung sowie zur Würdigung der Ereignisse in den Arbeitspapieren Kein Bezug auf Sachverständigen im Bestätigungsvermerk -> Eindruck einer geteilten Verantwortung 31

32 2. Prüffeldübergreifende Anforderungen Orientierungshilfe Standard PS 210 PS 255 PS 270 PS 330 PS 331 FAIT 2 Beschreibung Unregelmäßigkeiten ( fraud ) Nahestehende Personen ( related parties ) Unternehmensfortführung ( going concern ) IT-gestützte Rechnungslegungssysteme Outsourcing E-Commerce 32

33 2.1 Unregelmäßigkeiten Im Rahmen d. Prüfungshandlungen, der Prüfung des IKS und bei Auswahl d. Prüfungshandlungen muss der AP das Risiko wesentlicher Fehler im Abschluss aufgrund von Unregelmäßigkeiten berücksichtigen Unregelmäßigkeiten = unbeabsichtigte Fehler (Unrichtigkeiten), beabsichtigte Handlungen ( Verstöße) m. Auswirkung auf Rechnungslegung oder sonstige Gesetzesverstöße (sämtliche beabsichtigte und unbeabsichtigte Handlungen sowie Unterlassungen, die gegen Gesetze, Gesellschaftsvertrag oder Satzung verstoßen, sich aber nicht auf Rechnungslegung auswirken. 33

34 2.1 Unregelmäßigkeiten Begriff der Unregelmäßigkeiten Falsche Angaben in der Rechnungslegung Keine falschen Angaben in der Rechnungslegung Täuschungen Unrichtigkeiten (unbeabsichtigt) schädigun- gen und Gesetzesverstöße Verstöße (beabsichtigt) Vermögens- Sonstige Gesetzesverstöße (unbeabsichtigt oder beabsichtigt) Konsequenzen für Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk Konsequenzen nur für Prüfungsbericht 34

35 2.1 Unregelmäßigkeiten a) Unrichtigkeiten in der Rechnungslegung und Verstöße gegen rechnungslegungsbezogene Vorschriften unbeabsichtigte Fehler = Rechenfehler, Nichtberücksichtigung oder Fehlinterpretation bestimmter Fakten durch Mitarbeiter oder Dritte Beabsichtigte Handlungen = Täuschungen, Vermögensschädigungen, bewusst unzutreffende Darstellung der Auswirkung von Gesetzesverstößen i. d. Rechnungslegung Verantwortung für die Verhinderung bzw. Aufdeckung von Verstößen liegt bei Unternehmensleitung, diese muss dafür wirksames IKS einrichten Aufsichtsorgan hat Unternehmensleitung zu überwachen Abschlussprüfer muss Risiko wesentlicher falscher Angaben in der Rechnungslegung aufgrund von Verstößen einschätzen und geeignete Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risikoeinschätzung durchführen Wahrscheinlichkeit ist größer, falsche Angaben aufzudecken, die auf Verstöße zurückzuführen sind, als falsche Angaben aufgrund von Unrichtigkeiten 35

36 2.1 Unregelmäßigkeiten sind mehrere Personen oder Führungskräfte in Verstöße verwickelt, sind Möglichkeiten des AP zur Aufdeckung besonders begrenzt keine Hinweise auf Verstöße bei Prüfungshandlung, darf Rechnungslegung als ordnungsgemäß akzeptiert werden AP muss sich durch Einholung von Prüfungsnachweisen überzeugen, dass rechtliche Vorschriften, die üblicherweise eine Auswirkung auf die Rechnungslegung haben, beachtet wurden AP muss über ausreichende Kenntnisse dieser Vorschriften verfügen, damit er sie bei der Prüfung berücksichtigen kann 36

37 2.1 Unregelmäßigkeiten Eine ordnungsgem. Abschlussprüfung umfasst im Hinblick auf Die Feststellung und Beurteilung von Risiken für wesentliche falsche Angaben aufgrund von Unregelmäßigkeiten die folgenden Prüfungshandlungen: Erörterung der Anfälligkeit der Rechnungslegung für wesentliche falsche Angaben aufgrund von Verstößen im Prüfungsteam. Befragung der Mitglieder der Unternehmensleitung zur deren Einschätzung des Risikos von Verstößen, zum Prozess der Beurteilung solcher Risiken im Unternehmen, zu bekannt gewordenen und vermuteten Verstöße sowie zur Art und Weise, wie sich das Aufsichtsorgan mit der Verhinderung bzw. Aufdeckung von Verstößen beschäftigt. u. a. 37

38 2.1 Unregelmäßigkeiten Folgende Umstände können auf ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von Unregelmäßigkeiten hindeuten: Schwächen im IKS, die eine Gelegenheit für unentdeckte Verstöße bieten, Mangelnde Integrität oder Kompetenz der Unternehmensleitung, Kritische Unternehmenssituationen (z. B. aufgrund von Liquiditätsproblemen), Ungewöhnliche Geschäftsvorfalle (z. B. mit nahestehenden Personen) oder Sachverhaltsgestaltungen Schwierigkeiten bei der Einholung aussagekräftiger Prüfungsnachweise, Hohe finanzielle Anreize für leitende Mitarbeiter, Hohe Ergebniserwartungen und Fehlen aktueller Dokumentationen über den Datei-/Programmaufbau oder häufige Programmänderungen ohne Dokumentation, Genehmigung oder Test bei IT-gestützten Infosystemen 38

39 2.1 Unregelmäßigkeiten besondere Anfälligkeit f. Verstöße ist gegeben, wenn Gelegenheit und Motivation für Verstöße sowie innere Rechtsfertigung zusammen kommen festgestellte Risiken stellen bedeutsame Risiken dar AP muss Angemessenheit und Implementierung der zur Verhinderung bzw. Aufdeckung und Korrektur von falschen Angaben in der Rechnungslegung aufgrund von zur Vermeidung von Verstößen eingerichteten internen Kontrollen beurteilen Als Reaktion auf die beurteilten Risiken für wesentliche falsche Angaben muss der AP beurteilen, ob im Prüfungsteam ausreichende Erfahrungen vorliegen, um notwendige Prüfungshandlungen durchzuführen oder ob Spezialisten eingesetzt werden müssen. Abschlussprüfer muss Überraschungselement in die weitere Prüfung einbauen 39

40 2.1 Unregelmäßigkeiten Zur Feststellung, ob interne Kontrollen außer Kraft gesetzt worden sind, muss der AP folgende Prüfungshandlungen durchführen: Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Journalbuchungen und Anpassungsbuchungen, die in zeitliche Nähe zum Geschäftsjahresende oder im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses vorgenommen wurden. Prüfung von Schätzwerten im Hinblick auf mögliche zielgerichtete Beeinflussung durch das Management. Prüfung des wirtschaftlichen Hintergrunds von bedeutenden Geschäftsvorfällen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. 40

41 2.1 Unregelmäßigkeiten Funktionsprüfungen des IKS und aussagebezogene Prüfungshandlungen als Reaktion auf die beurteilten Fehlerrisiken aufgrund von Verstößen nach den allgemeinen Regeln sind durchzuführen Wird vom AP falsche Angabe in Rechnungslegung entdeckt, muss er einschätzen, ob dieser Fehler auf Verstoß zurückzuführen ist. von Unternehmensleitung ist schriftliche Erklärung einzuholen, dass sie die Verantwortung für die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen IKS zur Verhinderung bzw. Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten anerkennt, nach ihrer Einschätzung die im Verlauf der AP festgestellten und nicht korrigierten falschen Angaben in der Rechnungslegung für sich genommen und zusammen unwesentlich sind, sie dem AP alle bekannten Tatsachen im Zusammenhang mit tatsächlichen und vermuteten Unregelmäßigkeiten sowie ihre Einschätzung des Risikos, dass die Rechnungslegung falsche Angaben aufgrund von Unregelmäßigkeiten enthält, offengelegt hat. 41

42 2.1 Unregelmäßigkeiten Aufgedeckte Verstöße sind der Unternehmensleitung vom Abschlussprüfer unverzüglich mitzuteilen wenn festgestellte Unregelmäßigkeiten Auswirkung auf Rechnungslegung haben, ist Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen wird AP durch Unternehmen gehindert, Prüfungsnachweis einzuholen, liegt Prüfungshemmnis vor, was Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks zur Folge hat festgestellte, rechnungslegungsbezogene Unrichtigkeiten und Verstöße müssen im Prüfungsbericht festgehalten werden unkorrigierte falsche Angaben in der Rechnungslegung müssen Aufsichtsorgan mitgeteilt werden Infos Dritter über aufgedeckte Unregelmäßigkeiten ist im Allgemeinen aufgrund der Verschwiegenheitspflicht des AP ausgeschlossen AP kann aufgrund Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und damit verbundenen Umständen Mandat niederlegen, wenn Voraussetzungen des 318 (6) HGB gegeben sind 42

43 2.1 Unregelmäßigkeiten AP sollte nachfolgendem Prüfer Infos geben, aber nur welche nach der Verschwiegenheitspflicht möglich sind Wird AP von Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden, muss Nachfolger darüber informiert werden bei Kündigung oder Widerruf des Prüfungsauftrags ist WPK unverzüglich und schriftlich unter Angabe von Gründen zur unterrichten der AP hat in seinen Arbeitspapieren u. a. zu dokumentieren Die Ergebnisse der Prüfungshandlungen im Hinblick auf das Risiko des Umgehens oder Außerkraftsetzens von Kontrollen durch das Management Die Kommunikation mit den gesetzlichen Vertretern, dem Aufsichtorgan und ggf. Dritten über festgestellte Verstöße sowie Die Begründung für eine ggf. getroffene Annahme, dass im Bereich der Umsatzrealisierung kein bedeutsames Risiko vorliegt. 43

44 2.1 Unregelmäßigkeiten b) Sonstige Gesetzesverstöße auch Verstöße gegen nicht unmittelbar rechnungslegungsbezogene rechtliche Vorschriften können sich wesentlich auf Rechnungslegung auswirken AP sind in vielen Fällen in der Lage, mögliche Verstöße gegen rechtliche Vorschriften zu erkennen, jedoch nicht, ob es sich bei einem außerhalb der Rechnungslegungsvorschriften liegenden Sachverhalt handelt Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften liegt bei Unternehmensleitung, ebenso für Verhinderung und Aufdeckung solcher Präventive Wirkung hinsichtlich sonstiger Gesetzesverstöße durch AP, jedoch Verantwortung nicht bei Abschlussprüfer durch begrenzte Erkenntnismöglichkeiten Gefahr, dass Gesetzesverstöße nicht aufgedeckt werden im Rahmen der Prüfungsplanung hat sich der AP ein allgemeines Verständnis von den rechtlichen Rahmenbedingungen zu verschaffen, die das Unternehmen und die Branche, in der das Unternehmen tätig ist, betreffen 44

45 2.1 Unregelmäßigkeiten AP ist nicht verpflichtet, Prüfungshandlungen zur Aufdeckung von sonstigen Gesetzesverstößen durchzuführen Management in angemessener Frist über dem AP bekannt gewordene Verstöße gegen rechtliche Vorschriften zu unterrichten über wesentliche Verstöße muss unverzüglich informiert werden, ist Unternehmensleitung beteiligt muss Aufsichtsorgan informiert werden über schwerwiegende sonstige Gesetzesverstöße ist im Prüfungsbericht zu unterrichten keine Verpflichtung, zur Aufklärung Prüfungshandlung auszudehnen in besonderen Fällen Kündigung des Prüfungsauftrags aus wichtigem Grund 45

46 2.2 Beziehungen zu nahestehenden Personen AP hat ausreichende und geeignete Prüfungsnachweise im Zusammenhang mit d. Feststellung u. Offenlegung v. Beziehungen zu nahestehenden Personen zu erlangen Unternehmensleitung ist dafür verantwortlich, dass geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit nahestehende Personen sowie Transaktionen mit diesen festgestellt und ordnungsgemäß erfasst werden AP benötigt ausreichende Kenntnisse darüber Rechnungslegungsgrundsätze verlangen eine Offenlegung solcher Beziehungen Der AP hat die von der Unternehmensleitung vorgelegten Informationen über ds Bestehen von Beziehungen von nahestehenden Personen auf ihre Vollständigkeit hin zu prüfen wird Risiko für Vorliegen von nicht bekannten Beziehungen als niedrig eingeschätzt, können Prüfungshandlungen entsprechend angepasst werden wenn Offenlegung der Beziehungen erforderlich, dann hat AP festzustellen, ob erforderliche Angaben gemacht wurden im Rahmen der Prüfung des IKS hat AP die Angemessenheit der zur Genehmigung u. Aufzeichnung von Transaktionen mit nahestehenden Personen zu beurteilen 46

47 2.2 Beziehungen zu nahestehenden Personen Im Verlauf der AP sollte Abschlussprüfer darauf achten, ob ungewöhnliche Sachverhalte vorliegen, die auf das Bestehen von bisher nicht bekannten Beziehungen zu nahestehenden Personen hindeuten können Bei Prüfung nimmt AP Prüfungshandlungen vor, durch die Beziehungen zu nahestehenden Personen festgestellt werden können bei Transaktionen mit nahestehenden Personen sind Nachweise über Ordnungsmäßigkeit einzuholen evtl. Bestätigung über die Bedingungen der Transaktionen einholen oder Einsichtnahme in bei Personen befindliche Dokumente nehmen und Infos von anderen Beteiligten holen schriftliche Erklärung von Unternehmensleitung über Vollständigkeit der Infos über nahestehende Informationen bei Vermutung für erhöhtes Risiko für das Auftreten von wesentlichen Fehlern sind geeignete Prüfungshandlungen durchzuführen wenn keine ausreichenden und geeigneten Prüfungsnachweise vorhanden, muss dies im Prüfungsbericht vermerkt werden und Bestätigungsvermerk eingeschränkt oder versagt werden 47

48 2.3 Going Concern Going-Concern-Annahme ist fundamentaler Rechnungslegungsgrundsatz Unternehmen kann und will seine Geschäftstätigkeit über einen überschaubaren Zeitraum nach dem Abschlussstichtag fortführen bei Bewertung der im JA ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen diese Annahme hat der AP bei Planung und Durchführung der Prüfung sowie bei Auswertung des Prüfungsergebnisses zu beurteilen AP hat im Laufe der Prüfung auf Unsicherheiten hierfür zu achten Wird AP auf Sachverhalte aufmerksam, welche die Überlebensfähigkeit des Unternehmens in Frage stellen, hat er die Auswirkung auf die einzelnen Bestandteile des Prüfungsrisikos zu beurteilen wenn Fortbestehensprognose besteht, soll diese gewürdigt werden, ansonsten Befragung der Unternehmensleitung nach möglichen Indikatoren für Going-Conern- Probleme und Aufforderung zur Abgabe einer Fortbestehensprognose 48

49 2.3 Going Concern Bei der Prüfung von Unternehmensleistung abgegebenen Fortbestehensprognose sollte ein Zeitraum von mindestens 12 Monaten enthalten sein, ansonsten Aufforderung von AP an Unternehmensleitung dazu Wenn Weigerung der Unternehmensleitung, so Entscheidung, ob Prüfungshemmnis und Auswirkung auf Bestätigungvermerk Bei Bewertung von Fortbestehensprognose soll AP von Unternehmensleitung angewendete Verfahren, zugrunde gelegte Annahmen und Unternehmensplanung berücksichtigen Bestehen nach Überprüfung Zweifel am Fortbestehen, sind weitere Prüfungshandlungen vorzunehmen AP muss Unternehmensleitung befragen, ob diese Kenntnis über Sachverhalte nach Ablauf des Prognosezeitraums hat, die Zweifel an der Überlebensfähigkeit des Unternehmens hervorrufen über diese Befragung hinaus bestehen für den AP keine weiteren Prüfungspflichten im Zusammenhang mit der Feststellung von Sachverhalten, die nach dem Prognosezeitraum eintreten können 49

50 2.3 Going Concern bei begründeten Zweifel am Fortbestand: durch Einholung geeigneter Prüfungsnachweise Bedenken entweder bestätigen oder zerstreuen mitigating factors = Faktoren, die sich möglicherweise auf die Unternehmensentwicklung positiv auswirken und somit die möglichen negativen Folgen der festgestellten Sachverhalte kompensieren schriftliche Erklärung der Unternehmensleitung zu den von ihr geplanten Maßnahmen Beurteilung durch AP über Umsetzbarkeit und Wirksamkeit durch folgende Prüfungshandlungen: Analyse aktueller Zwischenabschlüsse. Durchsicht von Kreditverträgen und Feststellung, ob die Bedingungen eingehalten werden. Durchsicht von Protokollen über Gesellschaftsversammlungen und Vorstandssitzungen u. a. 50

51 2.3 Going Concern auf Grundlage der eingeholten Prüfungsnachweise muss AP entscheiden, ob wesentliche Zweifel an Unternehmensfortführung bestehen erheblich ist Unsicherheit, wenn ohne Angabe von Art und möglichen Auswirkungen der Tatbestände, die zu der Unsicherheit führen, die Rechnungslegung ein irreführendes Bild von der Lage des Unternehmens vermittelt AP hat festzustellen, ob im Lagebericht die erforderlichen Darstellungen vorgenommen sind und klar hervorgehoben wird wenn enthalten, kann Prüfer eingeschränktes Prüfungsurteil abgeben und in Ergänzung des Bestätigungsvermerks die Existenz der Sachverhalte hervorzuheben sowie auf die Darstellung der Sachverhalte im Lagebericht hinzuweisen wenn nicht enthalten, eingeschränkter Bestätigungsvermerk bei Feststellung, dass Fortführung nicht gewährleistet ist, ist Bestätigungsvermerk zu versagen, wenn vorher Going-Concern-Annahme zugrunde gelegt, ohne Going-Concern- Annahme ist uneingeschränkter Bestätigungsvermerk sachgerecht, jedoch mit Hinweis auf alternatives Rechnungslegungskonzept wenn Verzögerung der Aufstellung des Abschlusses durch die Unternehmensleitung, sind weiter Prüfungshandlungen vorzunehmen 51

52 2.4 IT-gestützte Rechnungslegungssysteme IT (Informationstechnologie) umfasst Hard- und Software, die zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzt wird IT in Rechnungslegung reicht von Standardprogrammen zur Erleichterung manueller Tätigkeiten bis hin zur Einbindung in komplexe Systeme mit direktem Informations- und Datentransfer AP muss beurteilen, ob IT-System den gesetzlichen Anforderungen entspricht durch Prüfung rechnungsrelevanter Teile des IT-Systems Prüfungen hängen von Wesentlichkeit für Rechnungslegung und Komplexität ab IT-gestütztes Rechnungslegungssystem muss folgende Eigenschaften aufweisen: Datensicherheit und Datenschutz Vertraulichkeit Integrität Verfügbarkeit Autorisierung Authentizität Verbindlichkeit 52

53 2.4 IT-gestützte Rechnungslegungssysteme bei IT-Unterstützung müssen auch GoB beachtet werden Geschäftsvorfälle, die Umfang oder Struktur d. Bilanz- oder GuV-Posten verändern, sind lückenlos aufzuzeichnen Abbildung der Geschäftsvorfälle muss mit tatsächlichen Verhältnissen und Rechtsvorschriften übereinstimmen Geschäftsvorfälle sind derjenigen Buchungsperiode zuzuordnen, in der sie angefallen sind + zeitnahe Buchung Zeitliche und sachliche Ordnung Nachvollziehbarkeit der Abwicklung d. Geschäftsvorfälle und angewandte Verfahren ist sicherzustellen Änderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn ursprünglicher Inhalt feststellbar bleibt durch Belegfunktion wird Beweiskraft der Buchführung sichergestellt eine aussagefähige Dokumentation ist Voraussetzung für die Nachvollziehung des Rechnungslegungsverfahrens 53

54 2.4 IT-gestützte Rechnungslegungssysteme Aufbewahrungsfristen gem. 257 HGB müssen eingehalten werden, elektronische Belege können direkt gespeichert werden, der zusätzliche Ausdruck auf Papier führt nicht zu einer Erhöhung der Beweiskraft Archivierungsverfahren muss so gestaltet sein, dass Unrichtigkeiten und Verstöße ausgeschlossen werden Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit von digitaler Unterlagen (GdPdU) fordert elektronische Auswertbarkeit von Belegen und die Bereitstellung von Auswertungsinstrumenten für ordnungsgemäße Planung und Durchführung d. Prüfungshandlungen muss der AP über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der IT verfügen ohne Kenntnisse muss er IT-Experten hinzuziehen AP hat die IT-bezogenen Fehlerrisiken zu beurteilen Inhärente IT-Risiken betreffen die Ausgestaltung des Systems, die Richtigkeit der Abläufe und die Sicherheit der Daten größere Veränderungen im IT-Bereich, veraltetes Wissen sowie mangelnde Ausrichtung erhöhen das inhärente Risiko auf Unternehmensebene 54

55 2.4 IT-gestützte Rechnungslegungssysteme Zur Entwicklung des Prüfungsprogramms können die inhänteren Risiken auf Prüffeldebene u. a. anhand der nachfolgend dargestellten Aspekte beurteilt werden: Abhängigkeit Änderungen Know-how / Ressourcen Geschäftliche Ausrichtung IT-Umfeld Stellung der IT- Abteilung Einstellung gegenüber neuen Verfahren Bewusstsein, Verständnis IT-Strategie, Sicherheitskonzept Projektmanagement IT- Organisation Betrieb, Verfügbarkeit Aufgabenabwicklung Richtlinien, Kompetenzen IT-Geschäftsprozesse Entwicklung der Komplexität, Anwenderakzeptanz Autmatisierungsgrad, Komplexität Aufgabenabwicklung Anwenderunterstützung anforderungen IT- Anwendungen Auswirkungen von Ausfällen auf den Geschäftsbetrieb Funktionalität, Fehler Entwicklung, Betreuung Mark-, Benutzer- IT- Infrastruktur Gestaltung des Outsourcing, Provider Technologien, Sicherheitslücken Strukturen, Betreuung (In)homogenität, Sicherheit 55

56 2.4 IT-gestützte Rechnungslegungssysteme Prüfung des IT-gestützten Rechnungslegungssystems einschl. der IT-Kontrollen kann an Funktionen oder an Prozessen ausgerichtet werden auf abgegrenzte Funktionsbereiche ausgerichtete Prüfung birgt Gefahr, dass Fehler im Gesamtbereich nicht erkannt werden Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Durchführung von IT- Systemprüfungen: 56

57 Prüfung des IT-Umfelds und der IT-Organisation Aufbauprüfung: Beurteilung der Angemessenheit der IT-Richtlinien und Verfahren im Hinblick auf Vollständigkeit, Aktualität und hinreichende Beachtung von Organisationsprinzipien (z. B. Funktionstrennung und Vertretungsregelungen) auf Basis des Sicherheitskonzepts, der IT-Strategie und der Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation Funktionsprüfung: Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen anhand von Stichproben Prüfung der IT-Infrastruktur Physische Sicherungsmaßnahmen (z. B. Zugangskontrollen und Stromversorgung): Aufbauprüfung: Beurteilung der Angemessenheit der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die eingesetzte Technik und den gewünschten Schutzzweck Funktionsprüfung: Inaugenscheinnahme der Sicherungsmaßnahmen; Prüfung der Funktionsfähigkeit in Stichproben Logische Zugriffskontrollen (z. B. Berechtigungskonzept und Funktionstrennung): Aufbauprüfung: Beurteilung der Angemessenheit des organisatorischen Verfahrens zur Beantragung, Genehmigung und Einrichtung von Benutzerberechtigungen Funktionsprüfung: Prüfung der Übereinstimmung der definierten Verfahren mit den tatsächlichen Abläufen der Benutzerverwaltung; Prüfung der Übereinstimmung der Benutzerberechtigungen mit den beantragten Rechten sowie dem Aufgabengebiet des Mitarbeiters in Stichproben Datensicherungs- und Auslagerungsverfahren: Aufbauprüfung: Beurteilung der Angemessenheit des Datensicherungsverfahrens, der verwendeten Sicherungsmedien, der Auslagerungsorte und intervalle Funktionsprüfung: Prüfung der Funktionsfähigkeit der Datensicherung Prüfung der Sicherstellung der jederzeitigen Lesbarkeit der Daten innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist Maßnahmen für den Regel- und Notbetrieb: Prüfung der sachgerechten Umsetzung der Organisationsanweisungen und Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der technischen Systeme zur Steuerung des Rechnerbetriebs Sicherung der Betriebsbereitschaft (z.b. Notfallkonzept): 57

58 Aufbauprüfung: Beurteilung, ob die unternehmensspezifischen Risiken und die Abhängigkeit des Unternehmens von der Funktionsfähigkeit der IT angemessen berücksichtigt worden sind (insbesondere Plausibilität der Schadensszenarien sowie deren Auswirkungen auf den Fortbestand des Unternehmens) Funktionsprüfung: Durchführung eigener Tests ist entbehrlich, soweit die erfolgreiche Durchführung von Tests anhand der Testdokumentation mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann Prüfung der IT-Anwendungen Erfüllung der verfahrensbezogenen Anforderungen der GoB Erfüllung der Anforderungen an die Softwaresicherheit Erfüllung der Anforderungen an rechnungsrelevante Verarbeitungsregeln Prüfung IT-gestützter Geschäftsprozesse Aufbauprüfung: Feststellung, in welchen Prozessschritten IT-Anwendungen integriert sind und / oder manuelle Tätigkeiten ausgeführt werden wie rechnungsrelevante Informationen aus dem Geschäftsprozess in die Rechnungslegung übergeleitet werden (Daten-, Belegfluss, Schnittstellen) welche Kontrollen bei der Erfassung und Verarbeitung von Geschäftsvorfällen bestehen Funktionsprüfung: Verifizierung der Wirksamkeit der IT-Kontrollen in IT-gestützten Geschäftsprozessen Prüfung des IT-Überwachungssystems Beurteilung der Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Beurteilung der Kontrollrisiken 58

59 2.5 Outsourcing Mandant hat betriebliche Funktionen oder Geschäftsprozesse auf ein anderes Unternehmen ausgelagert -> AP muss Auswirkung auf IKS prüfen, besonders bei Fällen, bei Ausführung von Geschäftsvorfällen und / oder Datenverarbeitung von anderem Unternehmen ausgeführt wird Unterschied: 1.) Dienstleistungsunternehmen, die lediglich die Erfassung und buchmäßige Verarbeitung von Geschäftsvorfällen unternehmen und 2.) solche, die Geschäfte in eigener Verantwortung ausführen Bei 1.): Einrichtung organisatorischer Maßnahmen ausreichend Bei 2.): Verlassen auf IKS des Dienstleistungsunternehmens AP muss Auswirkungen der Aktivitäten des Dienstleistungsunternehmens auf das zu prüfende Unternehmen und die AP einschätzen -> u. a. Art v. erbrachten Dienstleistungen, Art der Kontrollmaßnahmen, usw. von Bedeutung Wenn Auswirkungen der Aktivitäten des Dienstleistungsunternehmens auf AP, muss Prüfer ausreichende Informationen einholen, um sich mit IKS vertraut zu machen und Kontrollrisiken zu beurteilen, ggf. Infos vom Abschlussprüfer des Dienstleistungsunternehmens und Prüfungshandlungen vor Ort 59

60 2.5 Outsourcing AP kann Prüfungsergebnisse anderer Prüfer verwerten, muss jedoch beurteilen, ob dieser erforderliche Qualifikation zur Prüfung hat und muss Relevanz und Angemessenheit der Berichterstattung des anderen Prüfers beurteilen Bericht des anderen Prüfers sollte Infos zu Art, Umfang und Ergebnissen der Prüfung des IKS enthalten Frage, ob Prüfer lediglich die Eignung des IKS oder auch dessen Funktion geprüft hat, ist von besonderer Bedeutung Bei Verwendung des Berichts des anderen Prüfers muss AP beurteilen, ob Ergebnisse des anderen ausreichend waren, um Urteil zu fällen Bei Verwendung darf im Bestätigungsvermerk nicht darauf hingewiesen werden 60

61 2.6 Electronic Commerce Als Electronic Commerce (E-Commerce) werden alle Aktivitäten bezeichnet, die auf die Unterstützung des elektronischen Handels im Rahmen der Geschäftsabwicklung abzielen. Gegenstand des elektronischen Handels können Infos, Güter und Dienstleistungen sein. Die verschiedenen Erscheinungsformen von E- Commerce-Aktivitäten lassen sich folgendermaßen konkretisieren: Aktivität Information Interaktion Erläuterung Informierende Darstellung des Unternehmens und seiner Produkte und Dienstleistungen im Internet Kommunikation als Daten- und / oder Informationsaustausch über das Internet Relevanz für die Rechnungslegung i. d. R. keine evtl. Dokumentationspflichten Transaktion Abwicklung von Geschäftsvorfällen i. R. von E- Commerce-Geschäftsprozessen, die das Eingehen von Rechten und Pflichten betreffen ja Integration Unternehmensübergreifende Abwicklung von Transaktionen im Rahmen von E-Commerce- Geschäftsprozessen ja 61

62 2.6 Electronic Commerce Teilnehmer an E-Commerce-Aktivitäten können sowohl auf Anbieter- als auch auf Nachfragerseite Unternehmer, Verbraucher sowie öffentliche Einrichtungen auftreten -> neun Konstellationen lassen sich unterscheiden, z. B. B2B und B2C Neben weiteren rechtlichen Anforderungen gelten Vorschriften d. HGB zur Rechnungslegung sowie GoB gesetzliche Anforderungen an Schutz v. personenbezogenen Daten beinhalten auch Sicherungsmaßnahmen, die sich nicht auf die Rechnungslegung beziehen Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) Gesetz zur digitalen Signatur (SigG) Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) 62

63 2.6 Electronic Commerce Das technische Umfeld, in dem E-Commerce stattfindet, lässt sich wie folgt charakterisieren: Es werden häufig ungeschützte, öffentlich zugängliche Netzwerke genutzt. Insbesondere im B2C-Bereich herrscht eine hohe Anonymität zwischen den Geschäftspartnern. Handelsbriefe und Dokumente mit Belegfunktion werden in elektronischer Form ausgetauscht. Es bestehen Schnittstellen zwischen den im Unternehmen eingesetzten IT-Systemen und öffentlich zugänglichen Netzwerken (z. B. zum Internet) Die Geschäftsprozesse sind weitgehend automatisiert, die Abwicklung erfolgt teilweise auch unternehmensübergreifend ohne personenbezogene Kontrollen oder Sicherungsmaßnahmen. 63

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