Urheberrecht im Studium unter besonderer Berücksichtigung digitaler Medien

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1 Urheberrecht im Studium unter besonderer Berücksichtigung digitaler Medien Eine Veranstaltung für Studierende der Geographie (BA) Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden

2 Ziel der Veranstaltung Urheberrechtsgesetz (UrhG) gerichtliche Einzelfallentscheidungen deutsches Urheberrecht Urheberrecht anderer Länder Problemaufriss am Beispiel ausgewählter studiumsrelevanter Szenarien keine Rechtsberatung und keine juristische Veranstaltung Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden Das Urheberrecht in Deutschland ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Dieses ist in vielen Punkten lediglich eine gesetzliche Bestimmung grundsätzlicher Aspekte. Die konkrete Ausformulierung erfolgt oftmals in einzelnen Gerichtsurteilen; in ihnen spiegelt sich eine herrschende Rechtauffassung wider. Dazu kommt gerade im Online-Bereich noch der Umstand, dass unterschiedliche Urheberechtsregelungen in den verschiedenen Staaten bestehen. Gegenstand der Präsentation ist es nicht, das ganze Regelungsspektrum nationaler und internationaler Gesetze, herrschender Rechtsauffassungen und Einzelfallentscheidungen zu vermitteln. Die Inhalte der kommentierten Präsentationsfolien stellen auch in keinster Weise eine Rechtsberatung oder rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltung dar. Vielmehr geht es um einen Problemaufriss und die Konkretisierung am Beispiel ausgewählter studiumsrelevanter Szenarien. Zum Aufbau: Zunächst werden grundsätzliche Überlegungen zum Urheberrecht angestellt: Was ist das Urheberrecht, wozu und wem dient es? Im zweiten Schritt wird dann anhand von sieben ausgewählten Fallbeispielen die Bedeutung des Urheberrechts für Studium und Lehre verdeutlicht. 2

3 Urheber- als Eigentumsschutz Schutz der geistigen Eigentumsrechte Einschränkung der Entfaltungsmöglichkeiten ( Verbot von ) Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum eines jeden und kann daher auch jedem zugute kommen Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden Auch wenn das Urheberrecht vielfach als Beschränkung der persönlichen Rechte ( Verbot von ) wahrgenommen wird: Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum eines jeden und kann daher auch jedem zugute kommen. Das Urheberrecht ist ein Eigentumsrecht und als solches grundgesetzlich verbirgt. 3

4 Schutz des geistigen Eigentums sobald ich photographiere eigene Texte schreibe eigene Musikstücke komponiere meine eigene Homepage gestalte eigene Software entwickele schützt mich das Urheberrecht davor, dass andere das von mir Geschaffene verwenden, ohne mich vorher zu fragen Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden Zentral für das Urhebergesetz ist der Werk-Begriff. Urheber im Sinne des Urheberrechts sind die Schöpfer von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst ( 1) Werke des kulturellen Bereichs Dazu zählen auch Teile eines Werkes, unvollendete Werke und Entwurfsmaterial. Irrelevant für das UrhG ist, ob ein Werk veröffentlicht oder unveröffentlicht ist; in beiden Fällen gilt der Urheberschutz. Auch muss die Urhabe nicht beantragt, registriert o. ä. werden: sie besteht im Augenblick der Werkschaffung. Geschützt im Einzelnen sind: Sprachwerke, Musik, Kunst (bildende Kunst, Architektur, Bildhauerei und Design, auch: Schriftzeichen, virtuelle Figuren), Photographie und Film, technische Darstellungen und Gebrauchstexte (sofern eine individuelle Gestaltung vorliegt), wissenschaftliche Darstellungen, Software, Datenbanken, Multimediawerke und Internet-Inhalte/Websites Liste der im Gesetz genannten Arten ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Urheber sind natürliche Personen, keine juristischen Personen. Dauer des Urheberrechts Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach dem Tod des Urhebers gehen dessen Rechte an seine Erben über. Nach dieser Frist entfällt der Urheberschutz und das Werk ist gemeinfrei. 4

5 persönliche geistige Schöpfung dabei spielt es keine Rolle wie lang die Texte sind welcher Qualität die Photographien sind welcher Art die Musik ist wie gut Homepage oder Software gemacht sind was zählt, ist einzig ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Schöpfung: man muss es selbst gemacht haben und es muss sich von anderem unterscheiden Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden Werke im Sinne des UrhG sind nur so genannte persönliche geistige Schöpfungen. Geschützt ist nicht Alltägliches, rein Handwerkliches. Schutzvoraussetzung ist vielmehr eine bestimmte Schöpfungshöhe (Schöpfungsqualität). Die Grenzziehung ist hier oft schwierig. (Eisenmann/Jautz 2007, S. 11) Des Weiteren impliziert der Werk-Begriff, dass ausschließlich geistige Inhalte in einer wahrnehmbaren Formgestaltung geschützt sind. Ausgeschlossen sind also z.b. abstrakte Ideen, Methoden u. ä. ohne konkrete Ausformulierung. 5

6 Schutz studentischer Arbeiten das gilt im Übrigen auch für alle Arbeiten, die Studierende im Laufe ihres Studiums schreiben auch wenn ein Professor bei der Themenfindung geholfen und auch sonst vielfache Hilfestellungen gegeben hat, besitzt er keine Rechte an Abschlussarbeiten Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden Übertragbarkeit und Nutzungsrechte Generell gilt: Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken können teilweise oder ganz übertragen werden. Eine solche Übertragung findet beispielsweise in der Regel an den Verlag statt, der ein Werk veröffentlicht. Nutzungsrechte sind nicht gleich Urheberrechte: die Nutzung ist übertragbar, die Urhabe nicht. Im speziellen Fall der studentischen Arbeiten: die Urheberschaft ist zu unterscheiden von Anregung und Gehilfenschaft, die nicht urheberrechtlich geschützt sind. 6

7 studiumsrelevante Szenarien elektronische Seminarapparate / E-Learning Fernleihe Datenbanken Urheberrecht an der Uni Zitation Kopieren Internet Software Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden Im Folgenden werden anhand einzelner Fallbeispiele Situationen geschildert, die im Rahmen des Studiums so oder so ähnlich entstehen können und die stets etwas mit dem Urheberrecht zu tun haben. Dies sind im Einzelnen: Zitation, Kopieren, Web-Sites, elektronische Semesterapparate/E-Learning, /Foren, Fernleihe, Datenbanken und Multimediawerke bzw. Software. 7

8 Fall 1 Zitatrecht In einer Arbeit beziehe ich mich auf mehrere Aufsätze und Bücher, die ich zur Vorbereitung gelesen habe. Dabei gebe ich das Gelesene teilweise direkt wieder, teilweise aber auch nur dem Gedanken nach. Vor allem aber möchte ich einen mehrseitigen Abschnitt eines Buches komplett wiedergeben, weil in ihm m.e. eine These perfekt dargestellt wird. Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden

9 Zitatrecht direkte oder indirekte Wiedergabe Bedingung längere Abschnitte ganze Kapitel Quellenangabe? Länge? inhaltlicher Zusammenhang? Unterstützung der Argumentation? Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden Was ist erlaubt: Die direkte und indirekte Wiedergabe ist gleichermaßen urheberrechtlich geschützt, wenn aber das Zitat die für den Zweck notwendige Länge nicht überschreitet, das Zitat in einem inhaltlichen Zusammenhang zu meiner eigenen Argumentation steht sowie diese unterstützt (auch als Kontrapunkt), die Quelle korrekt angegeben wird, steht der Verwendung nichts entgegen. Was ist nicht erlaubt: Längere Abschnitte allerdings als Zitat zu übernehmen, ist nicht erlaubt, da es keine unterstützende Funktion für die eigene Argumentation besitzt, sondern vielmehr diese ersetzt. 9

10 Fall 2 Kopieren Ich würde gerne für die Vorbereitung meiner Seminararbeit Auszüge aus mehreren Büchern, verschiedene Zeitschriftenartikel und ein Buch komplett kopieren. Gibt es Probleme mit dem Urheberrecht? Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden

11 Kopieren Auszüge aus Büchern ganze Zeitschriftenartikel ganze Bücher Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden Rahmenbedingungen Kopieren findet sich im UrhG als Vervielfältigen wieder. Das Vervielfältigen ist als eine Form der Verwertung* im Sinne des UrhG grundsätzlich zustimmungspflichtig. Dies gilt auch für das digitale Vervielfältigen (Speichern, Ausdrucken, Einscannen, Download). Allerdings ist das Vervielfältigen im Rahmen von Ausnahmeregelungen ( Schranken des Urheberrechts ) erlaubt: Was ist erlaubt? Die Vervielfältigung von Auszügen aus Büchern und ganzer Zeitschriftenartikel zu wissenschaftlichen Zwecken ist per UrhG gedeckt Was ist nicht erlaubt? Nicht möglich ist allerdings das Kopieren eines ganzen Buches * zu den Verwertungsrechten gehört neben dem Vervielfältigungsrecht auch das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe. 11

12 Fall 3 Homepage Eine Gruppe von Studierenden will eine Homepage zu einem Seminar aufbauen. Dabei würden sie gerne realisieren: selbst geschriebene Texte einstellen, die sich auch auf Texte anderer beziehen einen Ausschnitt aus einer Symphonie von Beethoven einbinden Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden

13 Homepage öffentliche Zugänglichmachung Online-Recht Gestaltung einer Homepage Urheberrecht Urheberrecht Leistungsschutzrecht Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden Regelungen im Bereich des Internets finden sich im UrhG unter der öffentlichen Zugänglichmachung. In Fachkreisen spricht man aber oft vom Online-Recht. Natürlich kann alles, was man selbst gemacht hat, auch in die Homepage eingebunden werden. Selbst verfasste Texte dürfen dabei auch Zitate aus urheberrechtlich geschützten Texten enthalten, sofern sie die oben skizzierten Zitationsregeln beachten. Ansonsten muss, sobald die Website frei im Netz zugänglich ist, für alles, was auf die Seite hochgeladen werden soll (Musik, Texte, Photos usw.) und was urheberrechtlich geschützt ist, Nutzungsrechte eingeholt werden. Wenn außerdem auffällige Gestaltungsmerkmale anderer Homepages übernommen werden, ohne dafür die Nutzungsrechte einzuholen, ist dies ebenfalls nicht mit dem Urheberrecht vereinbar. Das Hochladen einer Beethoven-Symphonie ist auf den ersten Blick urheberrechtlich kein Problem, da der Urheber ja bereits vor mehr als 70 Jahren verstorben ist. Dennoch ist dieses Werk geschützt und zwar aufgrund der Rechte der ausübenden Künstler (Orchestermitglieder, Dirigent, Produzent z.b.). Diese werden als Leistungsschutzrechte bezeichnet und sind als so genannte verwandte Schutzrechte ebenfalls Bestandteil des UrhG. Leistungsschutzrechte sind auf einen Zeitraum von Jahre befristet. 13

14 Fall 4 elektronische Semesterapparate / E-Learning Elektronische Semesterapparate, die seit diesem Semester von der Universitätsbibliothek angeboten werden, sind in der Regel nur mit Passwort zugänglich. Auch die einzelnen Kurse der hochschulweiten E-Learning-Plattform WueCampus sind oft passwortgeschützt. Hat das etwas mit dem Urheberrecht zu tun? Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden

15 elektronische Semesterapparate / E-Learning Problem: Online-Recht Hochschulbereich Gegenmaßnahme: Ziel: Passwortschutz der einzelnen Apparate/Kurse Reduktion auf Teilnehmer einer Lehrveranstaltung Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden Auch die Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Dokumenten in elektronischen Semesterapparaten und auf E-Learning-Plattformen ist im Sinne des UrhG eine Form der öffentlichen Zugänglichmachung (Online-Recht) und als solche nicht ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt. Allerdings sieht der Gesetzesgeber für den Schul- und Hochschulbereich Sonderregelungen vor, die die Online-Bereitstellung in engen Grenzen erlauben. Bedingung für die Bereitstellung ist hier, die Zahl der potentiellen Nutzer zu begrenzen. In der Regel geschieht dies durch einen Passwortschutz der einzelnen Semesterapparate und E-Learning-Kurse. Während die Online-Bereitstellung im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen mit Passwortschutz erlaubt ist, ist die Bereitstellung für die Gesamtheit der Hochschulangehörigen nicht gesetzlich gedeckt. 15

16 Fall 5 Online-Weitergabe von Dokumenten Ich habe einige Texte für ein Referat kopiert; damit mein Mitreferent diese nicht noch einmal kopieren muss, habe ich sie eingescannt und ihm per zugeschickt Gleichzeitig habe ich neulich in einem Forum über das gleiche Thema, über das wir unser Referat gehalten haben, etwas gelesen daher würde ich gerne die eingescannten Texte in diesem Forum posten Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden

17 Online-Weitergabe von Dokumenten Öffentlichkeit Nicht-Öffentlichkeit möchten Sie urheberrechtlich geschützte Dokumente für den privaten Gebrauch weitergeben, gilt: einfache - Weitergabe: -Verteiler, Foren usw.: Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden Beim Urheberrecht stellt sich stets die Frage, ob die Weitergabe von urheberrechtlich geschützten Werken im nicht-öffentlich/privaten und öffentlichen Rahmen stattfindet. Die Weitergabe im privaten Rahmen ist erlaubt. Daher stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, wann man von einer Nicht-Öffentlichkeit sprechen kann, für die die Online-Weitergabe ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt ist. Der Versand von urheberrechtlich geschützten Werken per an eine Person ist kein Problem (sofern nicht gegen max. Vervielfältigungsvorgaben verstoßen wird). Nicht erlaubt ist der Versand an Mail-Verteiler u. ä., sofern die Benutzer in keiner persönlichen Beziehung zueinander stehen. Die Mitgliedschaft in der Mailing-List reicht für diese Bedingung nicht aus. 17

18 Fall 6 Fernleihe/ Dokumentenlieferung Per Fernleihe bestellte Zeitschriftenaufsätze werden ausschließlich als Papier-Kopie zur Verfügung gestellt. Warum nicht elektronisch? Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden

19 Fernleihe/Dokumentenlieferung begrenzte Vervielfältigung: Vervielfältigung durch die Bibliothek: Weitergabe von Digitalisaten durch die Bibliothek: Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden Gesetzlich gedeckt ist die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken, sofern bestimmte Vorgaben und Höchstgrenzen beachtet werden (s.o.). Auch dürfen Bibliotheken die Vervielfältigung übernehmen, aber eben nur in analoger Form. 19

20 Fall 7 Datenbanken Die Bibliothek stellt mittlerweile eine Vielzahl von elektronischen Medien online zur Verfügung. Dazu zählen z.b. Datenbanken und elektronische Zeitschriften Manchmal können diese aber nicht von zu Hause aus genutzt werden Und manchmal können sie auch nicht in der Bibliothek aufgerufen werden Warum? Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden

21 Nutzungsrechte von Datenbanken lizenzierte Datenbanken frei zugängliche Datenbanken Campus- Netz WWW VPN Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden Im vorliegenden Fall wird sowohl das Urheber- als auch das Lizenzrecht berührt. In den meisten Fällen werden Datenbanken von der Bibliothek lizenziert, d.h. die Bibliothek muss für deren Nutzung bezahlen. Lizenzierte Datenbanken können vom gesamten Campus-Netz aus (+ VPN) benutzt werden. In manchen Fällen besteht aber auch nur der Zugang für die elektronischen Arbeitsplätze der Universitätsgebäude. Der erweiterte Remote-Zugang (VPN) ist in diesen Fällen aus lizenzrechtlichen Gründen nicht erlaubt. Wenn Datenbanken aber auch innerhalb des Campus-Netzes nicht aufgerufen werden können, liegt dies wahrscheinlich daran, dass die Bibliothek aus urheberrechtlichen oder aber lizenzrechtlichen Gründen nur die Rechte für eine begrenzte Anzahl simultaner Zugriffe besitzt. Hinsichtlich des Gebrauchs von Datenbanken im urheberrechtlichen Sinne gilt: Urheber von Datenbanken sind die Schöpfer der Datenbankstrukturen. Das Schutzrecht beschränkt sich nur auf die Strukturen (Abfragesystem, Thesaurus, Index u. ä.), nicht den Inhalt der Datenbanken. Achtung: werden jedoch mehr als 50% oder qualitativ besonders bedeutsame Inhalte entnommen (z.b. heruntergeladen), bedarf es dennoch der Zustimmung des Datenbankherstellers. Sollen Inhalte einer Datenbank in eine eigene Datensammlung übernommen werden, müssen generell die Nutzungsrechte eingeholt werden. 21

22 Multimediawerke und Software Datenbanken Multimediawerke Text Bilder Multimedia Filme Graphiken Musik Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden Multimediawerke Der Unterschied zu Datenbanken liegt darin, dass die einzelnen Elemente eines Multimediawerkes in einem inhaltlichen besonders engen Bezug zueinander stehen. Bei der Zusammenführung verschiedener Medientypen wie Text, Photos, Grafiken und Musik muss das Urheberrecht jedes einzelnen Ausgangsdokuments berücksichtigt werden. Generell genießt jeder Urheberrechte, der einen Teil zu Multimediawerken beigetragen hat. Software (Betriebs- und Anwendungsprogramme, Datenbanken, Multimedia- Anwendungen, Websites) Qualität und Inhalt des Werkes ist für das UrhG irrelevant Zentral ist, ob die in Frage kommenden Materialien in der Gestaltung ein Mindestmaß an individueller Eigenart erkennen lassen. Diese kann bereits in der Auswahl und der Anordnung des Stoffes liegen. Urheber ist der Programmierer; ist dieser Arbeitnehmer, liegen die Schutzrechte beim Arbeitgeber. Nach Erwerb eines Software-Programms darf in der Regel lediglich eine Sicherheitskopie angefertigt werden (Achtung: liegt ein Kopierschutz vor, darf der Käufer auf eine Sicherheitskopie bestehen). 22

23 weiterführende Literatur Urheberrechtsgesetz (UrhG) in der Datenbank Beck Online (im Campus-Netz, nicht VPN) oder auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz Hartmut Eisenmann/Ulrich Jautz: Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Heidelberg 2007 Michael Veddern: Multimediarecht für die Hochschulpraxis, Hagen 2004 sehr ausführliche, aber gut verständliche und anschauliche Darstellung Stefan Haupt/Loy Ullmann: Urheberrecht A-Z, Wien 2006 alles zum Urheberrecht alphabetisch geordnet, sehr gutes Nachschlagewerk Informationen des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft Vertreter aus Bildung und Wissenschaft haben sich zusammengeschlossen, um auf die politischen Entscheidungsträger im Sine eines der freien Forschung, Bildung und Wissenschaft verpflichteten Urheberrechts einzuwirken irights.info Urheberrecht in der digitalen Welt Initiative stellt ausführliche und aktuelle Informationen zum Urheberrecht zusammen Institut für Urheber- und Medienrecht München weiterführende und aktuelle Informationen im wissenschaftlichen Rahmen Universitätsbibliothek Würzburg Michael Eiden

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