MetallRente.bAV Pensionsfonds. Bedingungen und Antrag. Stand

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1 MetallRente.bAV Pensionsfonds Bedingungen und Antrag Stand

2 2 Inhalt Durchführungsvertrag 3 Teilungsordnung 20 Kapitalanlagekonzept 27 Pensionsplan Teil 1 PensionsFondsRente E PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E Dynamischer Zuwachs E Berufsunfähigkeitsversorgung Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5 84 Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn E Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn E Waisenrente E Pensionsplan Teil 2 Versorgungsvertrag 111 Kostenausweise Kostenausweis zum Durchführungsvertrag Pensionsfonds für die ab 2015 gültigen Tarife 146 Kostenübersicht für zusätzlichen Verwaltungsaufwand 148 Steuerinformationen 150 Mitteilung zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung 153 Arbeitgebererklärung zum Durchführungs vertrag 155 Arbeitnehmeranmeldung 162 Gesundheitserklärungen Erklärung des Arbeitgebers zu einer Versicherung mit vereinfachter Risikoprüfung für den freiwilligen Einschluss des Bausteins Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit 165 Erklärung der zu versichernden Person zu einer Versicherung mit vereinfachter Risikoprüfung 167 Gesundheitserklärung zu einer MetallRente-Versorgung 171 Arbeitnehmerabmeldung 179

3 Durchführungsvertrag 3

4 Durchführungsvertrag 4 Durchführungsvertrag Pensionsfonds zwischen der Altersversorgung Metall und Elektro - MetallRente GmbH, Berlin - nachstehend "MetallRente" genannt - einerseits und den Pensionsfondsgesellschaften Allianz Pensionsfonds AG, Stuttgart ERGO Pensionsfonds AG, Düsseldorf R+V Pensionsfonds AG, Wiesbaden Swiss Life Pensionsfonds AG, Garching b. München - nachstehend "Gesellschaften" genannt - andererseits Der Vertrag gilt ab dem

5 Durchführungsvertrag 5 Inhaltsverzeichnis 1 Versorgungsberechtigte, Konsortium, Geschäftsführung Abrechnungsverband und Überschussbeteiligung Geschäftsverkehr, Willenserklärungen Veröffentlichungen Regelungen zur Kapitalanlage im Rahmen von MetallRente.Pensionsfonds Vertragsdauer, Änderung, Kündigung des Vertrages Teilunwirksamkeit Anzuwendendes Recht Gerichtsstand

6 Durchführungsvertrag 6 1 Versorgungsberechtigte, Konsortium, Geschäftsführung 1. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages übernehmen die Gesellschaften Versorgungsverträge derjenigen Arbeitgeber, die zur Versorgung über das Versorgungswerk MetallRente berechtigt sind und eine Erklärung zur Durchführung der Versorgung für ihre Arbeitnehmer über das Versorgungswerk MetallRente abgegeben haben. Jeder auf Grund des Vertrages abzuschließende Versorgungsvertrag wird zwischen den Konsortialmitgliedern entsprechend den ihnen zustehenden Anteilen quotiert. 2. Jede Gesellschaft ist Versorgungsträger in Höhe ihres Anteils an den Versorgungsleistungen der einzelnen Versorgungen. Dieser Anteil ist gemäß den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen der MetallRente und den Gesellschaften wie folgt festgesetzt: Allianz Pensionsfonds AG 58 % ERGO Pensionsfonds AG 17,5 % R+V Pensionsfonds AG 15,5 % Swiss Life Pensionsfonds AG 9% Die Gesellschaften übernehmen die Verpflichtungen aus den Versorgungen entsprechend den angegebenen Quoten.

7 Durchführungsvertrag 7 3. Die MetallRente überträgt die Geschäftsführung an die Allianz Pensionsfonds AG - in dieser Funktion nachstehend Allianz genannt - als federführende Gesellschaft des Konsortiums. Die Allianz verpflichtet sich gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber, die Federführung im Auftrag der MetallRente im Rahmen des Versorgungsvertrages wahrzunehmen. Die Allianz vertritt die anderen Konsortialmitglieder bezüglich ihrer Anteile bei der Abwicklung dieses Vertrages und der Versorgungsverhältnisse rechtsgeschäftlich und in etwaigen Prozessen, insbesondere auch bei der Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen sowie bei Anerkenntnissen, Vergleichen und Verzichten. Die geführten Konsortialmitglieder erkennen die von der Allianz getroffenen Entscheidungen sowie für oder gegen diese ergangene gerichtliche Entscheidungen als für sich verbindlich an. Die Allianz bearbeitet den gesamten diesen Vertrag und die Versorgungsverhältnisse betreffenden Geschäftsverkehr ohne Einschaltung der geführten Konsortialmitglieder. Bei den geführten Konsortialmitgliedern ist damit keine Bestandsführung erforderlich. Die geführten Konsortialmitglieder stimmen dem zu. 2 Abrechnungsverband und Überschussbeteiligung Die Versorgungen im Rahmen des Konsortiums MetallRente.Pensionsfonds - nachfolgend MetallRente.Pensionsfonds genannt -bilden einen besonderen Abrechnungsverband, für den der Federführer alljährlich nach Schluss des Kalenderjahres eine Gewinn- und Verlustrechnung nach dem als Anlage beigefügten Abrechnungsschema vornimmt. Die geführten Konsortialmitglieder stellen dem Federführer dafür bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres jeweils den Prozentsatz der Steuern und öffentlichen Abgaben 1 laut GuV-Rechnung des jeweiligen Konsortialpartners des abgelaufenen Geschäftsjahres zur Verfügung. Der Überschuss wird nach dem als Anlage beigefügtem Schema ermittelt und aufgeteilt. Ergibt die Abrechnung einen Überschuss, so wird dieser zur Erhöhung der Versorgungsleistungen verwendet. Die Zuteilung erfolgt gemäß Festlegung der Überschussanteile bei Versorgungen im Rahmen des Sonderabrechnungsverbands MetallRente.Pensionsfonds. Die Festlegung der Überschussanteile erfolgt jährlich in Abhängigkeit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Sonderabrechnungsverbandes und ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung. 1 anzugeben bezogen auf die Beiträge und auf zwei Stellen gerundet 4

8 Durchführungsvertrag 8 Ergibt die Abrechnung einen Verlust, so wird dieser auf die nächste Abrechnung vorgetragen. Ein nach Abwicklung sämtlicher Versorgungsverhältnisse noch vorhandener Verlust wird von dem jeweiligen Konsortialpartner entsprechend seiner Quote getragen. Die Konsorten verpflichten sich, dem Sonderabrechnungsverband für ihren Anteil am Bestand auf Anforderung des Federführers Mittel zur Verfügung zu stellen, wenn die Verpflichtungen innerhalb von drei Monaten nicht durch liquide Mittel bedeckt werden können. Der Federführer wird in diesem Fall den Nachweis hierfür erbringen und aussagekräftige Zahlen zur Verfügung stellen. 3 Geschäftsverkehr, Willenserklärungen 1. Der gesamte Geschäftsverkehr zu diesem Vertrag wird grundsätzlich zwischen MetallRente und der Allianz als geschäftsführende Gesellschaft geführt. 2. MetallRente ist nicht berechtigt, Versorgungsleistungen in Empfang zu nehmen und Willenserklärungen zur Anspruchsberechtigung abzugeben. 4 Veröffentlichungen MetallRente wird über den Wortlaut aller Rundschreiben, Drucksachen oder Vervielfältigungen, die sich auf den Versorgungsvertrag, auf die Tarife oder auf die Pensionspläne beziehen, vor ihrer Bekanntgabe Einvernehmen mit der Hauptverwaltung der Allianz herstellen. 5

9 Durchführungsvertrag 9 5 Regelungen zur Kapitalanlage im Rahmen von MetallRente.Pensionsfonds 1. Die Kundengelder des MetallRente Pensionsfondsgeschäfts werden wie folgt investiert: o o In der Anwartschaftsphase: Altersvorsorgekapital je nach erreichtem Alter in drei spezielle Sicherungsvermögen - u55 : erreichtes Alter < : 55 erreichtes Alter < : erreichtes Alter 58 versicherungsförmige kongruente Rückdeckung der biometrischen Zusatzbausteine (Hinterbliebenenversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung) In der Rentenphase: vollständige kongruente versicherungsförmige Rückdeckung Die Sicherungsvermögen u55, 55+ und 58+ sowie das Sicherungsvermögen für die Rückdeckungsversicherungen "Metallrente (Rechnung und Risiko des PF)" werden zu 100% bei der Allianz geführt. Die kongruente Rückdeckung wird zu 100% bei der Allianz Lebensversicherungs-AG abgeschlossen. 2. Die Anteile an den Sicherungsvermögen werden zu 100% beim Federführer verwaltet und zur Begründung der Bruchteilsgemeinschaft an die Konsorten abgetreten. Die Anteile der beteiligten Konsorten bemessen sich nach den jeweiligen Konsortialquoten. Die Kapitalanlage hat dem Ziel der Rendite und Sicherheit angemessen Rechnung zu tragen und erfolgt in Einklang mit den Bestimmungen des 8 Abs. 2 des Rahmenvertrages vom bzw. in seiner letzten Fassung. 3. Der Anlageausschuss unter Vorsitz der Geschäftsführung der MetallRente legt die Anlagekriterien fest, überprüft jährlich, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Sachverständigen, die Anlagestrategie und definiert die den Sicherungsvermögen zu Grunde liegenden Zielallokationen.

10 Durchführungsvertrag 10 6 Vertragsdauer, Änderung, Kündigung des Vertrages 1. Der Vertrag gilt ab dem Er gilt zunächst bis zum Die Vertragsdauer verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, falls der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die BaFin von einem der Konsortialpartner die außerordentliche Kündigung verlangt. 2. Durch Kündigung des Vertrages werden die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestehenden Versorgungsverhältnisse nicht berührt. Diese werden bis zu ihrem natürlichen Ablauf unverändert fortgesetzt, wenn und solange die Beiträge vom einzelnen Arbeitgeber vertragsgemäß entrichtet werden. 3. Die Vertragspartner sind sich darin einig, bei Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, sowie bei Beanstandungen der BaFin, sowie bei Änderungen des Tarifvertrages, die Änderungen dieses Vertrages erforderlich machen, daran mitzuwirken, dass diese Änderungen in gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen werden können. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, haben die Vertragspartner das Recht, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist durch eingeschriebenen Brief zu kündigen. 4. Jede Änderung des Durchführungsvertrags bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel. 5. Die Allianz wird bei aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten umfassend kooperieren und Aufsichtsbehörden, externen Prüfern und der internen Revision soweit notwendig und rechtlich zulässig die erforderlichen Einsichts-, Informations- und Prüfungsrechte gestatten. Die Allianz verpflichtet sich, soweit die BaFin dies im Einzelfall fordert, den jeweiligen Weisungen der anderen Konsortialpartner, im von der BaFin geforderten Umfang zu folgen. Die Konsortialpartner stellen sicher, dass die versicherungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Die Konsortialpartner verpflichten sich gegenüber Allianz, über Entwicklungen zu informieren, die die ordnungsgemäße Erledigung der Bestandsverwaltung beeinträchtigen. 7

11 Durchführungsvertrag 11 7 Teilunwirksamkeit Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen und wirtschaftlich Vernünftigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. 8 Anzuwendendes Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 9 Gerichtsstand Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen MetallRente und den Gesellschaften aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin. 8

12 Durchführungsvertrag 12 Berlin, Datum Altersversorgung Metall und Elektro MetallRente GmbH 9

13 Durchführungsvertrag 13 Stuttgart, Datum Allianz Pensionsfonds AG 10

14 Durchführungsvertrag 14 Düsseldorf, Datum ERGO Pensionsfonds AG 11

15 Durchführungsvertrag 15 Wiesbaden, Datum R+V Pensionsfonds AG 12

16 Durchführungsvertrag 16 Garching b. München, Datum Swiss Life Pensionsfonds AG 13

17 Durchführungsvertrag 17 Anlagen zum Durchführungsvertrag Schema für die Überschussermittlung für den Sonderabrechnungsverband MetallRente.Pensionsfonds (GuV) Versorgungsvertrag (Pensionsplan Teil 2) 14

18 Durchführungsvertrag 18 Schema für die Überschussermittlung für den Sonderabrechnungsverband MetallRente.Pensionsfonds Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr I. PENSIONSFONDSTECHNISCHE RECHNUNG 1. Verdiente Beiträge für eigene Rechnung a. Gebuchte Beiträge b. Veränderung der Beitragsüberträge 2. Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung 3. Erträge aus Kapitalanlagen 4. Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen 5. Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung 6. Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung a. Zahlungenfür Versorgungsfälle b. Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle 7. Veränderung der übrigen pensionsfondstechnischen Rückstellungen a. Veränderung der Deckungsrückstellung a1. der Garantiebausteine a2. der Bausteine auf Rechnung und Risiko des Vertragspartners (Fondsguthaben) 8. Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung für eigene Rechnung 9. Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb a. Abschlussaufwendungen b. Verwaltungsaufwendungen 10. Aufwendungen für Kapitalanlagen 11. Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen 12. Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung PENSIONSFONDSTECHNISCHES ERGEBNIS FÜR EIGENE RECHNUNG II. NICHTPENSIONSFONDSTECHNISCHE RECHNUNG 1. Sonstige nichtpensionsfondstechnische Erträge 2. Sonstige nichtpensionsfondstechnische Aufwendungen 3. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag SUMME NICHTPENSIONSFONDSTECHNISCHE RECHNUNG SUMME GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

19 Durchführungsvertrag 19 Erläuterungen zum Schema für die Überschussermittlung 1. Überschuss Die Überschussermittlung berücksichtigt die Tilgung von Darlehen, Tilgungskonten bzw. Verlustvorträgen. Der Bruttoüberschuss wird nach Abzug des Überschusseinbehalts der am Vertrag beteiligten Gesellschaften der RfB (Position 8 des Abrechnungsschemas: Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragrückerstattung) zugewiesen. Der Überschusseinbehalt der am Vertrag beteiligten Gesellschaften beträgt 0,20 % des mittleren Sicherungsvermögens der fondsgebundenen Komponente im Kalenderjahr zuzüglich 3,5 % der Risikobeiträge sowie 0,075 % auf das mittlere Rückdeckungsvolumen der laufenden Renten. Der Überschusseinbehalt wird unter den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen (Position II.2) ausgewiesen. Bei der Ermittlung des Überschusseinbehalts jeder am Konsortium beteiligten Pensionsfondsgesellschaft und des Tilgungsbetrages zum Tilgungskonto gem. Ziffer 2 wird sichergestellt, dass hinsichtlich der Summe aus beiden Positionen die maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Vorschriften (insb. die Pensionsfonds-Mindestzuführungsverordnung) eingehalten werden. Eine Überprüfung des Überschusseinbehalts erfolgt alle drei Jahre. Ausgenommen ist hiervon der Teil des Überschusseinbehalts, der auf die laufenden Renten entfällt. Dieser wird bis auf Weiteres jährlich überprüft. 2. Tilgungskonto Die Tilgungsbeträge werden in der gesonderten Vereinbarung zur Verzinsung und Rückführung der Tilgungskonten im Konsortium MetallRente-Pensionsfonds präzisiert.

20 Teilungsordnung 20

21 Teilungsordnung 21 Ordnung für die Teilung von Pensionsfonds-Versorgungsverträgen in Form von Beitragszusagen mit Mindestleistung aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom ) Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg Pensionsfonds in Form von Beitragszusagen mit Mindestleistung, die bei Ehescheidung dem Versorgungsausgleich gemäß dem Versorgungsausgleichsgesetz unterliegen. Findet ein Versorgungsausgleich bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft statt, gilt die Teilungsordnung entsprechend. Im Einzelnen gilt die Teilungsordnung für - betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg Pensionsfonds in Form von o Altersrenten o Berufsunfähigkeitsrenten-Zusatzversorgungen o Hinterbliebenen-Zusatzversorgungen - private Altersversorgung bei privater Fortführung in Form von o Altersrenten o Hinterbliebenenrenten-Zusatzversorgungen Nicht der Teilung unterliegt eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Beitragsbefreiung. 2) Grundsatz der internen Teilung Grundsätzlich erfolgt eine interne Teilung gem. 10 VersAusglG. Bei einer internen Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Versorgungsvertrags der ausgleichspflichtigen Person ein neuer Versorgungsvertrag bei dem Konsortium MetallRente.Pensionsfonds begründet. Sofern der Ausgleichswert weniger als EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6). 3) Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes / Ansatz von Kosten a) Ehezeitanteil Auf Basis der vom Familiengericht mitgeteilten Daten ermittelt die Allianz Pensionsfonds AG als Federführerin des Konsortiums MetallRente.Pensionsfonds gemäß 45 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 bzw. 41 Abs. 1 VersAusglG den Kündigungswert des Versorgungsvertrags der ausgleichspflichtigen Person ohne Stornoabzug jeweils zu Beginn und zum Ende der Ehezeit, soweit das auszugleichende Anrecht in der Ehezeit erworben wurde. Berücksichtigt werden dabei die Versorgungsteile, die der Teilung gemäß Ziffer 1 unterliegen. Bestand zu Beginn der Ehezeit noch kein Versorgungsvertrag, wird der Wert Null - 1 -

22 Teilungsordnung 22 angesetzt. Die Differenz des Kündigungswerts zu Beginn und zum Ende der Ehezeit ergibt den Ehezeitanteil, wobei eine ggf. negative Differenz mit Null angesetzt wird. b) Ausgleichswert Der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils. c) Kosten Bei der internen Teilung entstehen Kosten in Höhe von 200 Euro, höchstens 3 % des Ehezeitanteils. Die ausgleichspflichtige Person und die ausgleichsberechtigte Person tragen diese Kosten zu gleichen Teilen. Die eine Hälfte wird vom Ausgleichswert abgezogen, die andere Hälfte wird dem bestehenden Versorgungsvertrag der ausgleichspflichtigen Person entnommen. d) weitere Werte Darüber hinaus werden die für den Versorgungsvertrag der ausgleichspflichtigen Person maßgeblichen Bezugsgrößen für die Berechnung der noch nicht zugeteilten Schlussüberschussanteile zum Beginn und Ende der Ehezeit bestimmt. 4) Herabsetzung des Versorgungsvertrags bei der ausgleichspflichtigen Person Der Ausgleichswert sowie die hälftigen Kosten gem. Ziffer 3 Absatz c) werden dem Versorgungsvertrag der ausgleichspflichtigen Person mit Wirkung zum Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt, entnommen. Die Leistungen des Versorgungsvertrags werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen neu berechnet. Versorgungsteile, die entsprechend Ziffer 1 nicht der Teilung unterliegen (wie beispielweise eine Berufsunfähigkeitszusatzversorgung zur Beitragsbefreiung), ändern sich nicht. Die für die Berechnung der Schlussüberschussanteile maßgeblichen Bezugsgrößen werden reduziert. Hierfür wird die Differenz der gem. Ziffer 3 Abs. d) bestimmten Werte gebildet. Die aktuellen Bezugsgrößen werden dann um die Hälfte der jeweils ermittelten Differenz herabgesetzt. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen reduziert sich ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich. 5) Ausgestaltung des Versorgungsvertrags der ausgleichsberechtigten Person a) Welche Versorgungsart wird eingerichtet? Mit dem gemäß Ziffer 4 bei der ausgleichspflichtigen Person entnommenen Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 Absatz c) wird für die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich eine Versorgung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person in Form einer beitragsfreien Beitragszusage mit Mindestleistung eingerichtet

23 Teilungsordnung 23 Die Mindestleistung bei Erleben entspricht dem gemäß Ziffer 4 bei der ausgleichspflichtigen Person entnommenen Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 Absatz c). Wenn die ausgleichsberechtigte Person das Rentenbeginnalter, das im Versorgungsvertrag der ausgleichspflichtigen Person vereinbart ist, bereits erreicht hat, wird im Allgemeinen ein Versorgungsvertrag mit sofort beginnender Rentenzahlung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet. Da bei einem Anrecht der betrieblichen Altersversorgung sowie bei einem im Rahmen des 10a Einkommensteuergesetz steuerlich förderungsfähigen zertifizierten Altersvorsorgevertrag der Beginn der Rentenzahlung aufgrund des Altersrentenanpassungsgesetzes frühestens mit der Vollendung des 62. Lebensjahres möglich ist, wird, sofern die ausgleichsberechtigte Person das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei den genannten Anrechten eine Versorgung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person in Form einer beitragsfreien Beitragszusage mit Mindestleistung eingerichtet. Die Mindestleistung bei Erleben entspricht dem gemäß Ziffer 4 bei der ausgleichspflichtigen Person entnommenen Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 Absatz c). b) Welche Risiken sind abgesichert? Der Risikoschutz wird gemäß 11 Abs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz VersAusglG auf eine Altersversorgung beschränkt. Soweit im Versorgungsvertrag der ausgleichspflichtigen Person weitere Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind (z. B. Hinterbliebenenabsicherung), erfolgt der erforderliche Ausgleich bei der Altersversorgung. Der Anteil des Ausgleichswerts, der für die Aufrechterhaltung des weiteren Risikoschutzes benötigt würde, führt auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person. c) Welche Regelungen kommen zur Anwendung? aa) Welche Pensionspläne kommen zur Anwendung? Es werden die aktuellen Pensionspläne zu den jeweiligen Tarifen angewendet. bb) Welche Tarife kommen zur Anwendung? Grundsätzlich wird ein Versorgungsvertrag nach dem Tarif VGRF1U(PF) gebildet. Dabei gibt es folgender Ausnahme: Wird ein Versorgungsvertrag mit sofort beginnender Rentenzahlung eingerichtet, kommt der Tarif VGR3U(PF) zur Anwendung. cc) Was geschieht, wenn die ausgleichspflichtige Person mehrere Versorgungsverträge beim Konsortium MetallRente.Pensionsfonds hat? Hat die ausgleichspflichtige Person mehrere Versorgungsverträge in Form von - 3 -

24 Teilungsordnung 24 Beitragszusagen mit Mindestleistung (mit gleichen steuerlichen Regelungen), aus deren Ausgleichswerten für die ausgleichsberechtigte Person jeweils Versorgungsverträge nach dem gleichen Tarif zu bilden wären, werden die Ausgleichswerte zusammengefasst, und es wird nur ein neuer Versorgungsvertrag gebildet. Die Grenze nach Ziffer 2, Absatz 2, gilt dabei für die Summe der Ausgleichswerte. dd) Was geschieht, wenn die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person Versorgungsverträge beim Konsortium MetallRente.Pensionsfonds haben? Haben die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person Versorgungsverträge in Form von Beitragszusagen mit Mindestleistung (mit gleichen steuerlichen Regelungen), welche auszugleichen sind, vollziehen wir den Ausgleich entsprechend 10 Absatz 2 VersAusglG nur in Höhe des Wertunterschiedes nach Verrechnung. ee) Welche Leistungen werden im Todesfall gezahlt? (1) Für den Tarif VGRF1U(PF) gilt: Im Todesfall vor Rentenbeginn wird aus dem vorhandenen Vorsorgekapital eine Rente gebildet, die an die anspruchsberechtigte Person gemäß dem Beitragsbezogenen Pensionsplan für die Altersversorgung gezahlt wird. Im Todesfall nach Rentenbeginn wird eine Rente aus dem Kapital in Höhe der 5fachen jährlichen ab Rentenbeginn garantierten Rente, abzüglich bereits gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten, gebildet. (2) Für den Tarif VGR3U(PF) gilt: Im Todesfall nach Rentenbeginn wird eine Rente aus dem Kapital in Höhe der 5fachen jährlichen ab Rentenbeginn garantierten Rente, abzüglich bereits gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten, gebildet, die an die Anspruchsberechtigten gemäß dem Beitragsbezogenen Pensionsplan für die Altersversorgung gezahlt wird. ff) Welche Rechnungsgrundlagen kommen zur Anwendung? Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. gg) Was gilt für die Schlussüberschussanteile? Die gemäß Ziffer 4 durch die Reduzierung bei der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person weggefallenen Bezugsgrößen für die Berechnung der Schlussüberschussanteile werden wie bei einer Kündigung des Versicherungsteils der ausgleichspflichtigen Person in einen Eurowert umgerechnet. Mit dem so ermittelten Eurowert wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Erhöhung der Rente finanziert. hh) Wann wird der Versorgungsvertrag eingerichtet? Der Versorgungsvertrag wird mit Wirkung zum Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt, eingerichtet

25 Teilungsordnung 25 ii) Wann beginnt der Anspruch auf Versorgungsleistung? Der Anspruch auf Versorgungsleistung beginnt ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich. jj) Wann beginnt die Rentenzahlung? Der Beginn der Rentenzahlung entspricht grundsätzlich dem vertraglich festgelegten Rentenbeginnalter der ausgleichspflichtigen Person; bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung sowie bei einem im Rahmen des 10a Einkommensteuergesetz steuerlich förderungsfähigen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ist der Beginn der Rentenzahlung aufgrund des Altersrentenanpassungsgesetzes frühestens mit der Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Hat die ausgleichsberechtigte Person dieses Alter bereits erreicht oder überschritten, wird eine sofort beginnende Rente eingerichtet kk) Wer ist Vertragspartner Vertragspartner ist die ausgleichsberechtigte Person. ll) Welche Anlagestrategien werden dem Versorgungsvertrag zugrunde gelegt? 6. Externe Teilung Dem Versorgungsvertrag der ausgleichsberechtigten Person werden die gleichen Anlagestrategien wie bei dem Versorgungsvertrag der ausgleichspflichtigen Person zugrunde gelegt. Sofern ein oder mehrere dem Versorgungsvertrag der ausgleichspflichtigen Person zugrunde liegenden Anlagestrategien für vergleichbare Neuabschlüsse nicht mehr zur Verfügung stehen, werden diese durch andere Anlagestrategien ersetzt. In diesem Fall werden dem Versorgungsvertrag der ausgleichsberechtigten Person solche Anlagestrategien zugrunde gelegt, die den Anlagestrategien des Versorgungsvertrags der ausgleichspflichtigen Person am ehesten entsprechen Sofern gem. Ziffer 2 eine externe Teilung erfolgt, wird der Ausgleichswert ohne Abzug von Kosten dem Versorgungsvertrag der ausgleichspflichtigen Person entnommen und der Ausgleichswert für die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person zur Verfügung gestellt. Die gemäß Ziffer 4 durch die Reduzierung bei der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person weggefallenen Bezugsgrößen für die Berechnung der Schlussüberschussanteile werden wie bei einer Kündigung des Versicherungsteils der ausgleichspflichtigen Person in einen Eurowert umgerechnet. Dieser ermittelte Eurowert wird dem anderen Versorgungsträger zur Begründung eines Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zur Verfügung gestellt. Die Herabsetzung der Versorgungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Person erfolgt gemäß Ziffer 4, wobei kein Abzug von Kosten gemäß Ziffer 3 Absatz c) erfolgt

26 Teilungsordnung Anpassungsregelung Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilungsordnung oder die Pensionspläne der ausgleichsberechtigten Person ganz oder teilweise von der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich abweichen, gilt die Entscheidung. Die übrigen Bestimmungen der Teilungsordnung und der Pensionspläne bleiben unberührt

27 Kapitalanlagekonzept 27

28 Kapitalanlagekonzept 28 Kapitalanlagekonzept des MetallRente Pensionsfonds (MRPF) Beitragszusage mit Mindestleistung Das Kapitalanlagekonzept für die Beitragszusage mit Mindestleistung des MRPF sieht für die Anwartschaftsphase eine Abfolge von drei Anlagestrategien mit unterschiedlichem Ertrags-/Risikoprofil (Sicherungsvermögensabteilungen) im Sinne eines Lebenszykluskonzeptes vor. Im Rahmen dieser Lebenszyklus- Anlagepolitik werden in den früheren Jahren Erträge in den Vordergrund gestellt. Näher zum Rentenbeginn wird im Rahmen des sogenannten Ablaufmanagements die Sicherheitsorientierung das Leitbild der Anlagepolitik. Für die Kapitalanlage nutzt der MRPF im Wesentlichen drei Anlagevehikel: Das MetallRente Fondsportfolio, das in global breit diversifizierte, renditestarke Aktien und Anleihen investiert, den Allianz Pensionsfonds Renten, der vorwiegend breit diversifiziert in festverzinsliche europäische Wertpapiere investiert und ein Kapitalisierungsprodukt, das einer versicherungsförmigen Kapitalanlage entspricht. Das implementierte Wertsicherungskonzept stellt dabei über die gesamte Kapitalaufbauphase je Anlagestrategie kollektiv sicher, dass die Quote im chancenreichen Fondsportfolio in schwierigen Marktphasen zugunsten der sicheren Anlageformen in der Anlagestrategie reduziert wird, um das eingezahlte Kapital stets zu erhalten. Die Steuerung der Kapitalanlage übernimmt die Allianz Global Investors Europe GmbH, einer der weltweit größten Vermögensverwalter. Ab Beginn der Auszahlungsphase wird das individuell für die Rentenzahlungen zur Verfügung stehende Kapital im Wege der Rückdeckung bei einem der größten Lebensversicherer Europas, der Allianz Lebensversicherungs-AG, angelegt. Dies stellt die Zahlung einer lebenslangen attraktiven Rente sicher. Seite - 1 -

29 Kapitalanlagekonzept 29 Anlagestrategien in der Anwartschaftsphase Anlagestrategie u55 Die Anlagestrategie u55 steht dem Versorgungsberechtigten im Rahmen der Ansparphase bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres zur Verfügung. Sie setzt sich bis zu 80 % aus einem nach Regionen und Anlageklassen diversifizierten Fondsportfolio mit einer Nachhaltigkeitsstrategie sowie bis zu 5 % aus einem Rententeil und bis zu 15 % aus einem Sicherungsprodukt zusammen. Es wird angestrebt, mit einer hohen strategischen Aktienquote die Chancen der zugrundeliegenden Aktienmärkte möglichst weitgehend zu nutzen. Anlagestrategie 55+ Mit Erreichen des 55. Lebensjahres beginnt das obligatorische Ablaufmanagement. Von risikoreicheren Anlageklassen wird in risikoärmere umgeschichtet. Ziel ist es, erreichte Anwartschaften zu sichern. Die Anlagestrategie 55+ steht dem Versorgungsberechtigten im Rahmen der Ansparphase bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres zur Verfügung. Mit einer Investitionsquote in das MetallRente Fondsportfolio von bis zu 50 % profitiert diese Anlagestrategie sowohl vom Wachstum der Aktienmärkte als auch vom Ertrag festverzinslicher Wertpapiere. Anlagestrategie 58+ Die Anlagestrategie 58+ steht dem Versorgungsberechtigten im Rahmen der Ansparphase nach der Vollendung des 58. Lebensjahres zur Verfügung. Sie setzt sich aus einem Sicherungsprodukt, der kurzfristigen Rentenanlage und einer geringen Beimischung des MetallRente Fondsportfolios zusammen. Diese Strategie ist auf die Minimierung des Anlagerisikos ausgelegt bis das für die Rentenzahlung gebildete Kapital mit Renteneintritt zum Ende der Anwartschaftsphase in voller Höhe aus dem MRPF in eine Rückdeckungsversicherung überführt wird. Rentenphase In der Rentenphase nutzt der MRPF die Sicherheit und Ertragskraft der Allianz Lebensversicherungs-AG. Ab Rentenbeginn werden die bis zu diesem Zeitpunkt individuell angesparte Mindestleistung sowie die aus den Beiträgen erwirtschafteten Erträge in eine Rückdeckungsversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs- AG überführt. Damit wird eine lebenslange Rentenzahlung sichergestellt. Seite - 2 -

30 Kapitalanlagekonzept 30 Vorteile Sichere Zusatzrente Der MRPF bietet eine sichere betriebliche Zusatzrente, da durch die Beitragszusage mit Mindestleistung zu Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge für die Verrentung zur Verfügung stehen. Die Rentenhöhe wird zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ermittelt und dann garantiert. Größere Anlagefreiheiten höhere Chance auf einen Mehrertrag Der MRPF bietet durch seine Anlage in Aktien die Chance, auch in der derzeitigen Niedrigzinsphase ordentliche Erträge zu erwirtschaften. Dies wird möglich, indem das angesparte Kapital am freien Kapitalmarkt investiert wird. Schon mit geringen monatlichen Beiträgen können die Versorgungsberechtigten an der Wertentwicklung der Kapitalmärkte partizipieren und langfristig davon profitieren. Ein professionelles Fondsmanagement kümmert sich um die Anlage der Beiträge und die Umsetzung der Anlagestrategie und überwacht kontinuierlich die Risiken der Kapitalanlage. Risikostreuung Durch die Bündelung aussichtsreicher Fonds unterschiedlicher Anlageklassen, Länder und Regionen werden Chancen und Risiken breit gestreut. Mit dem MRPF werden die vielfältigen Renditechancen der internationalen Kapitalmärkte genutzt. Nachhaltige Kapitalanlage Bei der Kapitalanlage werden auch ethische Belange, soziale Verantwortung und ökologische Nachhaltigkeit berücksichtigt und somit verantwortungsbewusst investiert. Transparenz Die Versorgungsberechtigten werden jährlich über den erreichten Stand der Versorgung informiert. Anlegerinformationen und Fondsberichte stehen unter zur Verfügung. Allgemeine Hinweise Eine Aussage über die künftige Wertentwicklung der jeweiligen Strategie ist nicht möglich, da Erträge und Anteilspreis wesentlich durch die Entwicklung auf den Kapitalmärkten beeinflusst werden. Die tatsächlich erzielten Ergebnisse können höher, aber auch niedriger ausfallen, als von uns ausgewiesen. Die Aussagen zur Wertentwicklung des Fonds sind unverbindlich und können für die Zukunft nicht garantiert werden. Zahlen aus der Vergangenheit garantieren keine zukünftige Wertentwicklung. Wachsende Ertragschancen sind häufig mit höherem Risiko und höheren Wertschwankungen verbunden. Bei einer Umschichtung des Kapitals kann der Preis für einen Kapitalanteil auch unter dem Wert der ursprünglichen Anlage liegen. Seite - 3 -

31 31 Pensionsplan Teil 1 PensionsFondsRente E 200

32 PensionsFondsRente E Pensionsplan - Teil 1 Die nachfolgenden Ausführungen geben Informationen über die Regelungen, die für das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und den in der Versorgungsbescheinigung genannten Pensionsfondsgesellschaften gelten. Der Beitragsbezogene Pensionsplan für die Altersversorgung - Beitragszusage mit Mindestleistung - PensionsFondsRente setzt sich aus 2 Teilen zusammen. Teil 1 enthält die Allgemeinen Bestimmungen, Teil 2 enthält den Versorgungsvertrag zwischen dem Pensionsfonds und demjenigen, der das Versorgungsverhältnis zu Gunsten des Versorgungsberechtigten vereinbart. Der Versorgungsvertrag enthält individuelle Bestimmungen. Versorgungsberechtigter im Sinne dieses Pensionsplanes ist derjenige, für den diese Versorgung abgeschlossen worden ist. Wird ein einzelnes Versorgungsverhältnis nach dem Ausscheiden des Versorgungsberechtigten aus dem Arbeitsverhältnis auf diesen übertragen, so wird er für dieses Versorgungsverhältnis Vertragspartner. Teil A - Leistungsbausteine Dieser Teil beinhaltet die besonderen Regelungen zu den einzelnen Bausteinen, die das Versorgungsverhältnis umfasst. Insbesondere wird beschrieben, welche Leistungen der Pensionsfonds erbringt und in welchen Fällen die Leistung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Daneben werden besondere Pflichten und Obliegenheiten beschrieben, die zu beachten sind. Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden sich auch in Teil B. Baustein Altersvorsorge - Beitragszusage mit Mindestleistung - PensionsFondsRente E200 (PFM) Seite 1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang Anteileinheiten und Anlagestrategie Beteiligung am Überschuss Leistungsempfänger und Überweisung der Leistung Mitwirkungspflichten des Vertragspartners Staatliche Zulagen Abschluß- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten Beitragsfreistellung Kündigung Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten Entnahme von Beiträgen zur Insolvenzsicherung Abänderungen zum Baustein Altersvorsorge - Beitragszusage mit Mindestleistung - Pensions- FondsRente E200 (PFM) Teil C - Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für den gesamten Pensionsplan. Seite 1. Beginn der Leistungspflicht Fortführung mit eigenen Beiträgen Abtretung, Beleihung und Verpfändung Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand Informationspflicht des Pensionsfonds Deutsches Recht Zuständiges Gericht Verjährung Erläuterung von Fachausdrücken Am Ende des Pensionsplans sind Definitionen zu den wichtigsten im Text verwendeten Fachausdrücken zu finden. Im Text des ersten Bausteins sind diese Fachausdrücke mit einem " " markiert. Beispiel: Vertragspartner. Teil B - Pflichten für alle Bausteine Dieser Teil beinhaltet die bausteinübergreifenden Pflichten und Obliegenheiten, die im Zusammenhang mit der Meldepflicht, der vorvertraglichen Anzeigepflicht und der Pflicht zur Beitragszahlung bestehen. Weitere Pflichten und Obliegenheiten finden sich in Teil A. Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für den gesamten Pensionsplan. Seite 1. Meldepflicht Vorvertragliche Anzeigepflicht Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszahlung Weitere Mitwirkungspflichten... 17

33 PensionsFondsRente E Pensionsplan: Teil A - Baustein Altersvorsorge - Beitragszusage mit Mindestleistung - PensionsFondsRente E200 (PFM) Teil A - Leistungsbausteine Dieser Teil beinhaltet die besonderen Regelungen zu den einzelnen Bausteinen, die das Versorgungsverhältnis umfasst. Insbesondere wird beschrieben, welche Leistungen der Pensionsfonds erbringt und in welchen Fällen die Leistung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Daneben werden besondere Pflichten und Obliegenheiten beschrieben, die zu beachten sind. Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden sich auch in Teil B. Baustein Altersvorsorge - Beitragszusage mit Mindestleistung - PensionsFondsRente E200 (PFM) Der gesamte Pensionsplan beinhaltet Regelungen zur Gestaltung einer betrieblichen Altersversorgung. Diese Altersversorgung kann auch um weitere Versorgungsbausteine, zum Beispiel einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung erweitert werden. Nachfolgend sind die Regelungen des Bausteins Altersvorsorge beschrieben. Wenn das Versorgungsverhältnis weitere Bausteine enthält, wird in den Regelungen dieser weiteren Bausteine der Baustein Altersvorsorge als Grundbaustein bezeichnet. 1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang Inhalt dieses Abschnitts: 1.1 Welche Versorgungsleistungen erbringt der Pensionsfonds ab Rentenbeginn? 1.2 Welche Versorgungsleistungen erbringt der Pensionsfonds bei Tod vor Rentenbeginn? 1.3 Welche Versorgungsleistungen erbringt der Pensionsfonds bei Tod nach Rentenbeginn? 1.4 Welche Rechnungsgrundlagen gelten für das Versorgungsverhältnis? 1.1 Welche Versorgungsleistungen erbringt der Pensionsfonds ab Rentenbeginn? (1) Lebenslange Rente Wenn der Versorgungsberechtigte am vereinbarten Rentenbeginn lebt, zahlt der Pensionsfonds eine der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange der Versorgungsberechtigte lebt. Der Pensionsfonds zahlt die Rente monatlich, jeweils am 1. Bankarbeitstag eines Monats nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Wenn die monatliche Rente weniger als 50 EUR beträgt, kann der Pensionsfonds 3 Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammenfassen. Der Pensionsfonds zahlt Renten zur Altersversorgung frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsberechtigte das 62. Lebensjahr vollendet hat. Der genaue Rentenbeginn kann der Versorgungsbescheinigung entnommen werden. (2) Höhe der lebenslangen Rente Die Höhe der Rente berechnet der Pensionsfonds zum Zeitpunkt des Rentenbeginns aus dem zum Ende der Anwartschaftsphase planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapital (siehe Absatz a)) und dem zum Rentenbeginn berechneten Rentenfaktor (siehe Absatz b)). Wenn die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnete Rente geringer ist als die in der Versorgungsbescheinigung genannte garantierte Mindestrente, zahlt der Pensionsfonds die garantierte Mindestrente. a) Versorgungskapital Das Versorgungskapital berechnet der Pensionsfonds auf der Grundlage der gezahlten Beiträge und der daraus erzielten Erträge, der gegebenenfalls zugeflossenen staatlichen Zulagen und der daraus erzielten Erträge, gegebenenfalls abzüglich der für die Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung verbrauchten Beträge (siehe Ziffer 11). Stichtag für die Ermittlung des Versorgungskapitals zum Ende der Anwartschaftsphase ist der achtletzte Bankarbeitstag vor Beginn der Rentenphase. Zum Ende der Anwartschaftsphase steht als Versorgungskapital mindestens die Summe der bis dahin gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge und die dem Pensionsfonds gegebenenfalls zugeflossenen staatlichen Zulagen für die Bildung der Rente nach Absatz 1 zur Verfügung, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden (Mindestleistung). b) Rentenfaktor zum Rentenbeginn Den Rentenfaktor berechnet der Pensionsfond zum Rentenbeginn. Er gibt an, wie hoch die Rente unter Berücksichtigung der Rentenzahlungsweise für je EUR des zur Verrentung zur Verfügung stehenden Kapitals ist. Für die Berechnung des Rentenfaktors verwendet der Pensionsfonds als maßgebende Rechnungsgrundlagen den Rechnungszins und die Sterbetafel ( Tafeln), die in der Beitragskalkulation zum Zeitpunkt des Rentenbeginns für neu abzuschließende vergleichbare Versorgungen mit sofortbeginnender Rentenzahlung und versicherungsförmigen Garantien beim Pensionsfonds gelten (siehe Ziffer 1.4 Absatz 3). (3) Chancen und Risiken des Kapitalmarkts Die Höhe des Versorgungskapitals und damit auch der Rente ist maßgeblich von der Wertentwicklung der Kapitalanlagen abhängig. Die Wertentwicklung der Kapitalanlagen ist nicht vorauszusehen. Es besteht die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der in den entsprechenden Sicherungsvermögen gehaltenen Wertpapiere einen Wertzuwachs zu erzielen. Im Falle eines Kursrückgangs kann es aber auch zu einer Wertminderung kommen. Das bedeutet, dass die Rente je nach Kursentwicklung der Wertpapiere höher oder niedriger ausfallen wird. 1.2 Welche Versorgungsleistungen erbringt der Pensionsfonds bei Tod vor Rentenbeginn? (1) Rente bei Tod vor Rentenbeginn Stirbt der Versorgungsberechtigte vor Rentenbeginn, zahlt der Pensionsfonds eine Rente an versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne von Ziffer 4.1 Absatz 1 aus dem vorhandenen Versorgungskapital. (2) Stichtag zur Ermittlung des Versorgungskapitals Für die Ermittlung des vorhandenen Versorgungskapitals werden die Anteileinheiten zum Todestag des Versorgungsberechtigten mit dem Wert zum Eingang der Todesfallmeldung beim Pensionsfonds herangezogen. (3) Rentenzahlung Der Pensionsfonds zahlt die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne von Ziffer 4.1 Absatz 1 lebt. Wenn versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne von Ziffer 4.1 Absatz 1 die Kinder oder die Enkelkinder sind, zahlt der Pensionsfonds eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte Kind oder Enkelkind. Der Pensionsfonds erbringt die Rente solange die Anforderungen des 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt sind, längstens bis das Kind oder das Enkelkind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Die Rente an versorgungsberechtigte Angehörige zahlt der Pensionsfonds zu den gleichen Terminen, die für die Zahlung der Alters- EPFMA0200Z0 (017) 12/2014 Seite 1 von 21

34 PensionsFondsRente E Pensionsplan: Teil A - Baustein Altersvorsorge - Beitragszusage mit Mindestleistung - PensionsFondsRente E200 (PFM) rente vereinbart waren, erstmals zu dem Termin, der auf den Tod des Versorgungsberechtigten folgt. Der Pensionsfonds zahlt die Rente monatlich, jeweils am 1. Bankarbeitstag eines Monats nach den vereinbarten Falligkeitsterminen. Wenn die monatliche Rente weniger als 50 EUR beträgt, kann der Pensionsfonds 3 Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammenfassen (4) Ermittlung der Rente Der Pensionsfonds ermittelt die Rente an versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne von Ziffer 4.1 Absatz 1 auf Basis des für die Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Versorgungskapitals und des Alters des oder der versorgungsberechtigten Angehörigen zum Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten. Der Pensionsfonds berechnet die jeweilige Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Rechnungsgrundlagen, die zum Zeitpunkt des Leistungsfalls für neu abzuschließende vergleichbare Versorgungen im Sinne von Ziffer 1.4 Absatz 3 a) vorgesehen sind. Auf Wunsch informiert der Pensionsfonds den Vertragspartner über die konkreten Auswirkungen. 1.3 Welche Versorgungsleistungen erbringt der Pensionsfonds bei Tod nach Rentenbeginn? (1) Rente an versorgungsberechtigte Angehörige Wenn der Versorgungsberechtigte nach Rentenbeginn stirbt und eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbart ist, zahlt der Pensionsfonds eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich der bereits gezahlten ab Rentenbeginn garantierten Renten an die versorgungsberechtigten Angehörigen im Sinne der Ziffer 4.1 Absatz 1. (2) Rentenzahlung Der Pensionsfonds zahlt die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne von Ziffer 4.1 Absatz 1 lebt. Wenn versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne von Ziffer 4.1 Absatz 1 die Kinder oder die Enkelkinder sind, zahlt der Pensionsfonds eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte Kind oder Enkelkind. Der Pensionsfonds erbringt die Rente solange die Anforderungen des 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt sind, längstens bis das Kind oder das Enkelkind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Der Pensionsfonds zahlt die Rente monatlich, jeweils am 1. Bankarbeitstag eines Monats nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Wenn die monatliche Rente weniger als 50 EUR beträgt, kann der Pensionsfonds 3 Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammenfassen. (3) Ermittlung der Rente Der Pensionsfonds ermittelt die Rente an versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne der Ziffer 4.1 Absatz 1 auf Basis des für die Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Betrags und des Alters des oder der versorgungsberechtigten Angehörigen zum Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten. Der Pensionsfonds berechnet die jeweilige Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Rechnungsgrundlagen, die zum Zeitpunkt des Leistungsfalls für neu abzuschließende vergleichbare Versorgungen im Sinne von Ziffer 1.4 Absatz 3 a) vorgesehen sind. Auf Wunsch informiert der Pensionsfonds den Vertragspartner über die konkreten Auswirkungen. 1.4 Welche Rechnungsgrundlagen gelten für das Versorgungsverhältnis? (1) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantierten Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsverhältnisses Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsverhältnisses verwendet der Pensionsfonds für die Berechnung der garantierten Mindestrente folgende Rechnungsgrundlagen für den Rentenbezug: die unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 R U2" ( Tafeln) und den Rechnungszins 1,25 Prozent. Wenn der Vertragspartner neben dem Baustein Altersvorsorge weitere Bausteine abgeschlossen hat, verwendet der Pensionsfonds für die Berechnung der garantierten Leistungen dieser Bausteine weitere Tafeln, die der Pensionsfonds in den Regelungen dieser Bausteine nennt. (2) Rechnungsgrundlagen bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente und in anderen Fällen Bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente (zum Beispiel durch Zuzahlungen) verwendet der Pensionsfonds für die Berechnung der Erhöhung der garantierten Mindestrente grundsätzlich die Rechnungsgrundlagen, die er bei Vertragsabschluss zugrunde gelegt hat. Wenn zum Erhöhungstermin auf Grund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und/oder der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e.v. (DAV) für die Berechnung der Deckungsrückstellung von neu abzuschließenden vergleichbaren Versorgungen im Sinne von Ziffer 1.4 Absatz 3 a) andere Rechnungsgrundlagen gelten, kann der Pensionsfonds für die Erhöhungen der garantierten Mindestrente auch diese verwenden. Wenn sich nach einer Erhöhung der garantierten Mindestrente die für die Berechnung der Deckungsrückstellung geltenden Rechnungsgrundlagen erneut ändern, kann der Pensionsfonds für weitere Erhöhungen der garantierten Mindestrente die geänderten Rechnungsgrundlagen verwenden oder die bei der letzten Erhöhung der garantierten Mindestrente zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen beibehalten. Wenn der Pensionsfonds andere Rechnungsgrundlagen verwendet als bei Vertragsabschluss oder bei der letzten Erhöhung der garantierten Mindestrente, wird er den Vertragspartner hierüber informieren. Außer bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente gilt diese Regelung entsprechend, wenn in den jeweiligen Abschnitten dieses Pensionsplans ausdrücklich darauf hingewiesen wird (zum Beispiel bei einer Änderung der garantierten Mindestrente durch Änderung der Leistung für den Todesfall oder Einschluss einer Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn). (3) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Höhe der lebenslangen Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnet der Pensionsfonds die Höhe der lebenslangen Rente mit dem zu diesem Zeitpunkt mit den maßgebenden Rechnungsgrundlagen berechneten Rentenfaktor nach Ziffer 1.1 Absatz 2 b). Für die Berechnung des Rentenfaktors verwendet der Pensionsfonds als maßgebende Rechnungsgrundlagen den Rechnungszins und die Sterbetafel ( Tafeln), die in der Beitragskalkulation zum Zeitpunkt des Rentenbeginns für neu abzuschließende vergleichbare Versorgungen mit sofortbeginnender Rentenzahlung und versicherungsförmigen Garantien beim Pensionsfonds gelten. a) Vergleichbar ist eine Versorgung, die ab Rentenbeginn die Zahlung einer lebenslangen Garantierente zur Altersvorsorge und eine Leistung bei Tod ab Rentenbeginn vorsieht und die keine Risikoprüfung für den Rentenbezug vorsieht und die im Rentenbezug keine weiteren Versorgungsleistungen wie Berufsunfähigkeitsleistungen vorsieht und die in den Pensionsplänen Regelungen zur Beteiligung am Überschuss ab Rentenbeginn enthält, die mit denjenigen dieses Versorgungsverhältnisses hinsichtlich der Art der Überschussanteile, der Ermittlung der Überschussanteile und deren Verwendung (siehe Ziffer ) inhaltlich übereinstimmen. EPFMA0200Z0 (017) 12/2014 Seite 2 von 21

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