Informationen und Anlaufstellen Teil II : Für Beschäftigte

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1 servicemappe servicemappe vereinbarkeit beruf & pflege vereinbarkeit beruf & pflege für unternehmen und beschäftigte für aus unternehmen dem märkischenund kreisbeschäftigte aus dem märkischen kreis Informationen und Anlaufstellen Teil II : Für Beschäftigte

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3 Inhalt Einleitung Gebrauchsanleitung Gesetzliche Regelungen Teilzeitarbeit nach Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Pflegezeit nach Pflegezeitgesetz (PflegeZG)...8 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung ( 2 PflegeZG)...8 Längerfristige Arbeitsbefreiung ( 3 PflegeZG) Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten Vorsorge für Notsituationen...10 Patientenverfügung...11 Vorsorgevollmacht...11 Betreuungsverfügung Was tun bei Eintritt eines Pflegefalls? Leistungen der Pflegeversicherung...13 Voraussetzungen...13 Antragstellung...13 Pflegetagebuch...14 Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)...15 Pflegestufen...16 Pflegestufe I erhebliche Pflegebedürftigkeit...16 Pflegestufe II Schwerpflegebedürftigkeit...16 Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftigkeit...16 Härtefallregelung...16 Hilfen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Pflegestufe 0)...17 Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick: Leistungsansprüche der Versicherten 2014 an die Pflegeversicherung...18 Exkurs: Wer zahlt für die Pflege? Pflege zu Hause welche Möglichkeiten gibt es?...20 Ambulanter Pflegedienst...20 Tipps zur Suche eines ambulanten Pflegedienstes...21 Pflegegeld...22 Kombinationsleistung...22 Einzelpflegekräfte...22 Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege)...22 Betreuungsbetrag

4 4 Alternative Wohnformen Pflege-Wohngemeinschaften...24 Pflegehilfsmittel...25 Wohnungsanpassung...25 Vollstationäre Versorgung...25 Teilstationäre Versorgung...26 Kurzzeitpflege...26 Tipps zur Suche eines Heimes Betreutes Wohnen...28 Tipps zur Suche nach Betreutem Wohnen Wohnungsanpassung Hauswirtschaftliche Hilfen Mahlzeitendienst Hausnotrufgeräte Alternative Wohnformen Pflege lernen Schulungen für Pflegende Entlastungsangebote für pflegende Angehörige...35 Austausch mit anderen pflegenden Angehörigen...35 Netzwerk Pflegebegleitung...35 Urlaub und Pflege...36 Angebote für Menschen mit Demenz Beratungsangebote Pflege und Krisenbewältigung...37 Pflegestützpunkte bzw. Pflegeberatungsstellen...37 Landesstelle Pflegende Angehörige NRW...37 Die psychologische Online-Beratung für pflegende Angehörige...37 Bonner Initiative gegen Gewalt im Alter e.v. Handeln statt Misshandeln...37 Telefonseelsorge Information, Beratung und Betreuung im Märkischen Kreis Beratungs- und Anlaufstellen im Märkischen Kreis...38 Pflegeberatung Märkischer Kreis - Koordination...38 Kommunale Pflegeberatung des Märkischen Kreises...39 Das Pflege Info Telefon des Märkischen Kreises...40 Pflegeatlas Märkischer Kreis...40 Der Sozialpsychiatrische Dienst des Märkischen Kreises Die Betreuungsstelle des Märkischen Kreises...42 Betreuungsvereine (gem. Betreuungsgesetz) im Märkischen Kreis...43 GGT Deutsche Gesellschaft für Gerontotechnik mbh Pflege- und Betreuungsangebote in den Kommunen des Märkischen Kreises...44 Pflege- und Betreuungsangebote in Altena...44

5 5 PflegePflegePflegePflegePflegePflegePflegePflegePflegePflegePflegePflegePflegePflege- und und und und und und und und und und und und und und Betreuungsangebote Betreuungsangebote Betreuungsangebote Betreuungsangebote Betreuungsangebote Betreuungsangebote Betreuungsangebote Betreuungsangebote Betreuungsangebote Betreuungsangebote Betreuungsangebote Betreuungsangebote Betreuungsangebote Betreuungsangebote in Balve...46 in Halver...47 in Hemer...48 in Herscheid...50 in Iserlohn...51 in Kierspe...54 in Lüdenscheid...55 in Meinerzhagen...57 in Menden...58 in Nachrodt-Wiblingwerde...60 in/für Neuenrade...61 in Plettenberg...62 in Schalksmühle...63 in Werdohl Weiterführende Informationen für pflegende Beschäftigte Nützliche Broschüren...66 Als Papierversion in der Servicemappe enthalten...66 Auf der CD der Servicemappe als PDF-Datei, Teil II (Für Beschäftigte) Weitere überregionale Adressen, Anlaufstellen und Websites Checklisten...70 Mindestanforderungen an Haushaltsnahe Dienstleistungen für ältere Menschen und Familien mit Kindern und Jugendlichen in NRW...70 Checkliste für die Wahl eines ambulanten Pflegedienstes Quellen und Literaturhinweise Impressum...77

6 6 Einleitung Die Pflege von Angehörigen oder Freunden ist eine große Herausforderung. Sie ist verbunden mit körperlichen oder seelischen Belastungen und verlangt ein großes Maß an Flexibilität und die Bereitschaft, eigene Bedürfnisse zurück zu stellen. Häufig tritt der Pflegefall überraschend ein, so dass man keine oder nur wenig Zeit hat, sich darauf einzustellen. Besonders schwierig wird es dann, wenn man Pflege und Beruf unter einen Hut bringen muss. Zurzeit werden weit über eine Millionen Pflegebedürftiger zuhause ausschließlich von Angehörigen oder von Angehörigen mit Unterstützung von Pflegediensten versorgt. Untersuchungen zeigen, dass rund zwei Millionen Erwerbstätige aktuell Angehörige oder Freunde pflegen; jede/r fünfte von ihnen arbeitet in Vollzeit. Bedingt durch den demografischen Wandel wird der Anteil Erwerbstätiger mit Pflegeverpflichtungen zukünftig deutlich zunehmen. Und auch wenn sich immer mehr Männer in der Pflege engagieren, drei Viertel der Berufstätigen mit Pflegeaufgaben sind Frauen. Ein großer Teil der Betroffenen hat gleichzeitig eigene Kinder im Haushalt zu versorgen und ist damit in einer Sandwich-Position auch hier sind meist Frauen betroffen. Dabei nimmt die Pflege richtig viel Zeit in Anspruch. Immerhin ein Viertel der Frauen versorgt ihre Angehörigen jede Woche mehrmals, 37 Prozent über drei Stunden täglich. Und das häufig jahrelang. Umso wichtiger ist es also, rechtzeitig zu wissen, wo und unter welchen Bedingungen Unterstützung und Entlastung zu bekommen sind. 1. Gebrauchsanleitung Die vorliegenden Informationen gehören zur Servicemappe Vereinbarkeit Beruf & Pflege für Unternehmen und Beschäftigte aus dem Märkischen Kreis, die in zwei Teile gegliedert ist: Teil I Informationen für Unternehmen Teil II Informationen für Beschäftigte Die Servicemappe soll Ihnen und Ihrem Unternehmen dabei helfen, die Pflege Angehöriger besser unterstützen zu können. In dem für Sie bestimmten Teil II sind neben allgemeinen Informationen auch Broschüren und Checklisten mit weiteren Hilfestellungen enthalten. Das zweite Kapitel umfasst gesetzliche Regelungen, mit denen Ihr Arbeitgeber Sie bei der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege unterstützen kann. Und Sie erfahren, was Ihre gesetzlichen Ansprüche sind.

7 Das dritte Kapitel zeigt Ihnen, was Sie wissen müssen oder tun können, falls ein enger Angehöriger pflegebedürftig wird. Hier geht es um Notfallvorsorge, um ambulante und stationäre Angebote im Rahmen der Pflegeversicherung, aber auch Möglichkeiten, die Sie bei der Pflege unterstützen, wie z.b. Wohnungsanpassung, Entlastungsangebote, hauswirtschaftliche Hilfen oder Betreutes Wohnen. Im vierten Kapitel finden Sie wichtige Informationsangebote und Anlaufstellen des Märkischen Kreises und seiner Kommunen sowie Beratungsstellen, die Ihnen im konkreten Fall weiter helfen können. Das 5. Kapitel verweist schließlich auf nützliche Broschüren und Checklisten, die Ihrer Orientierung dienen sowie wichtige Landes- und Bundeskontaktstellen. Broschüren, die der Servicemappe in Papierversion beiliegen, sind mit dem Symbol: gekennzeichnet. Da nicht alle einschlägigen Broschüren als Papierversion verfügbar sind, befinden sich diese als PDF-Dateien mit allen anderen Informationen der Servicemappe auf einer gesonderten CD, die der Servicemappe beiliegt. Auch hier sind die Informationen in Teil I (für Unternehmen) und Teil II (für Beschäftigte) gegliedert. Die auf der CD verfügbaren Informationen sind im Text mit dem Symbol: gekennzeichnet. Wir hoffen, dass die Informationen in dieser Broschüre Ihnen den (Pflege-)Alltag erleichtern. Denn nur so ist sichergestellt, dass Sie die Herausforderung Pflege dauerhaft neben Ihrem Beruf meistern können. Auf alle Fälle empfiehlt es sich, im konkreten Bedarfsfall die Pflegeberatungsstellen vor Ort anzusprechen. Sie können Ihnen genaue Informationen über Anlaufstellen, Angebote, gesetzliche Regelungen und finanzielle sowie organisatorische Unterstützungsmöglichkeiten in Ihrer Nähe geben. 2. Gesetzliche Regelungen Unternehmen verfügen über eine Reihe von z.t. gesetzlichen Instrumenten, durch deren Einsatz sie pflegende Beschäftigte unterstützen können. Arbeitszeitreduzierung und Arbeitsgestaltung sind dabei die wichtigsten Möglichkeiten. Gesetzliche Grundlagen sind dafür das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Inwieweit diese Instrumente tatsächlich eingesetzt werden können, hängt jedoch mit einer 7

8 8 Reihe von Faktoren zusammen, insbesondere der Größe und der jeweiligen Organisationsform des Unternehmens. Diese bestimmen z.b., ob tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen bestehen. Auch die Art, wie die Arbeit organisiert ist (z.b. Schichtdienst oder Gleitzeit), inwieweit Arbeit ausschließlich im Betrieb oder ggf. auch von zu Hause aus geleistet werden kann, wie viele Beschäftigte die Unternehmen haben, wie leicht Arbeit von anderen übernommen werden kann, etc. sind ausschlaggebende Faktoren. Im Folgenden finden Sie einen Überblick darüber, welche Instrumente es grundsätzlich gibt und was Ihre gesetzlichen Ansprüche sind. 2.1 Teilzeitarbeit nach Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Kernstück der Regelungen zur Förderung der Teilzeitarbeit ist der Teilzeitanspruch. Arbeitnehmer/innen in Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass die vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Wunsch nach Teilzeit kann vom Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Dies ist dann gegeben, wenn Organisation, Arbeitsabläufe oder die Sicherheit des Betriebes durch die Arbeitszeitreduzierung wesentlich beeinträchtigt sind. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten bestehen. Der Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit muss spätestens drei Monate vor Beginn schriftlich gestellt werden. Dies ist bei einer (akuten) Pflegesituation jedoch oft nur schwer einzuhalten. Empfehlenswert ist daher, dass Führungskraft und Beschäftigte/r möglichst früh miteinander ins Gespräch kommen, um über eine notwendige Stellenreduzierung zu sprechen, sofern der Betrieb dies ermöglichen kann. Eine Möglichkeit für die Arbeitszeitreduzierung auch bei Führungskräften kann das Jobsharing sein, bei dem sich zwei Mitarbeiter/innen zu je 50% die Aufgaben eines Arbeitsbereichs oder auch einer Leitungsfunktion teilen. 2.2 Pflegezeit nach Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Das Pflegezeitgesetz sieht zwei Instrumente zur Arbeitszeitregelung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Pflegeaufgaben vor: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung ( 2 PflegeZG) Beschäftigte haben das Recht, der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (mindestens Pflegestufe 1) in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dies gilt auch für Sterbebegleitung.

9 Dieser Anspruch besteht unabhängig von einer bestimmten Belegschaftsgröße oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der bzw. die Beschäftigte muss dem Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der bzw. die Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen sowie über die Erforderlichkeit der oben genannten Maßnahmen vorlegen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist im Einzelfall zu prüfen, da hier ggf. tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen greifen können. Längerfristige Arbeitsbefreiung ( 3 PflegeZG) Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten können sich auch für bis zu sechs Monate freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). In der Pflegezeit besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Möglich ist auch ein Wechsel auf Teilzeitarbeit. Der Arbeitgeber muss mindestens zehn Tage vor Beginn der gewünschten Arbeitsbefreiung oder -reduktion schriftlich informiert werden. Die Pflegebedürftigkeit ist unaufgefordert nachzuweisen. Bei der Teilzeitregelung muss die Verteilung der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Hierbei ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, z. B. wenn die Tätigkeit nicht in Teilzeit erbracht werden kann. In beiden Fällen besteht Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt, zu dem die kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit angekündigt wurde. Pflegepersonen haben Anspruch auf Pflegegeld durch die Pflegeversicherung. Außerdem sind sie während der Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und erhalten aus der Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. In der Praxis wird die Pflegezeit noch wenig in Anspruch genommen, was u.a. damit zusammenhängt, dass die vollständige Freistellung mit dem vollen Einkommensverlust einhergeht, was für viele Beschäftigte finanziell nicht tragbar ist. Betroffene streben deshalb häufig eine stabile längerfristige Lösung an. 2.3 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Seit Anfang 2012 gilt das Familienpflegezeitgesetz, das Bescha ftigten ermöglicht, Beruf und Pflege naher Angeho riger besser zu vereinbaren. Arbeitnehmer/innen ko nnen ihre Arbeitszeit u ber einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren. So ko nnen beispielsweise Vollzeitbescha ftigte ihre Arbeitszeit halbieren und das bei einem Gehalt von 75 % des bisherigen regelma ßigen 9

10 10 Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich mu ssen sie im Anschluss an die Pflegephase wieder voll arbeiten, bekommen aber weiterhin nur 75 % des Gehalts, bis der Vorschuss nachgearbeitet ist. Die Aufstockung des Arbeitsentgelts wa hrend der Pflegephase kann durch ein zinsloses Darlehen refinanziert werden, das Arbeitgeber beim Bundesamt fu r Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen ko nnen. Dazu sind folgende Unterlagen notwendig: schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der oder dem Bescha ftigten u ber die Familienpflegezeit Entgeltbescheinigung mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstundenzahl der letzten 12 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit Bescheinigung u ber das Bestehen einer Familienpflegezeitversicherung oder Antrag auf Aufnahme der betroffenen Arbeitskraft in eine vom BAFzA abgeschlossene Gruppenversicherung Bescheinigung u ber die Pflegebedu rftigkeit der oder des nahen Angeho rigen Bescha ftigte, die die Familienpflegezeit wahrnehmen mo chten, beno tigen die Zustimmung ihres Arbeitgebers. Ist dieser einverstanden, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Bescha ftigten und Arbeitgebern. Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht. Die Rentenansprüche der Arbeitnehmer/innen gehen nicht verloren und bleiben etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung durch Beitragszahlungen aus dem reduzierten Gehalt und Leistungen der Pflegeversicherung in der Familienpflegezeit erhalten. Familienpflegezeit. Eine Information für Beschäftigte, Deutsche Seniorenliga e.v. (Hrsg.), Bonn, Juni Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten Im Folgenden wird ein Überblick über die wichtigsten Unterstützungsmöglichkeiten gegeben. Die konkreten Adressen und Ansprechpartner/innen zu diesen Angeboten u.a. im Märkischen Kreis können Sie Kapitel 4 der Servicemappe entnehmen. 3.1 Vorsorge für Notsituationen Ist eine erwachsene Person aufgrund von Alter, Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage, rechtliche, finanzielle, medizinische oder andere Angelegenheiten zu regeln, ist nicht automatisch ein (nahes) Familienmitglied vertretungsberechtigt. Der Gesetzgeber hat daher hier die Möglichkeit eingeräumt, frühzeitig Vertrauenspersonen mit notwendigen Befugnissen auszustatten, damit diese eventuell erforderliche Entscheidungen im Sinne der Betroffenen fällen können. Vorsorge für Notsituationen kann man in Form einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung treffen.

11 Patientenverfügung Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine Vorsorge für den Bereich der medizinischen Behandlung. Sie beinhaltet eine im Voraus abgegebene schriftliche Willenserklärung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Geregelt wird, ob und wie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden soll und welche Eingriffe akzeptiert werden. Häufig steht die Patientenverfügung auch im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht wird vorab geregelt, welche Vertrauensperson in vermögensrechtlichen und / oder persönlichen Angelegenheiten rechtlich vertreten kann, wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Dabei ist die Vertrauensperson angewiesen, von der Vollmacht nur Gebrauch zu machen, wenn der/die Vollmachtgeber/in selbst nicht (mehr) in der Lage sein sollte, die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. Betreuungsverfügung In einer für das Vormundschaftsgericht bestimmten Betreuungsverfügung können Betroffene als Willensäußerung Wünsche hinsichtlich einer Betreuung äußern, die sie im Betreuungsfall möglicherweise krankheitsbedingt nicht mehr äußern können. Diese Wünsche sind vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht tritt die Betreuungsverfügung erst dann in Kraft, wenn das Betreuungsgericht dies für erforderlich hält. Sie gibt Betroffenen somit die Möglichkeit, im Vorhinein festzulegen wer sie betreuen soll (rechtliche Betreuer), falls eine Betreuung eingerichtet wird. Zweckmäßigerweise sollten Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung schriftlich verfasst und beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) registriert werden. Dies ist gegen eine geringe Gebühr und in Form einer Online-Registrierung möglich unter: Das zentrale Vorsorgeregister ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen finden Sie in beiliegender Broschüre: Was Sie über die Vorsorgevollmacht und das Betreuungsrecht wissen sollten, Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), Düsseldorf, Juni 2013 Sollten Sie Fragen haben zu der richtigen Vorsorgemöglichkeit und wie die Vorsorgeverfügung korrekt auszuführen ist, helfen Ihnen die Betreuungsstelle des Märkischen Kreises, der Stadt Iserlohn und die Betreuungsvereine im Märkischen Kreis gerne weiter. Kontaktdaten finden Sie unter

12 Was tun bei Eintritt eines Pflegefalls? Folgende Checkliste der Landesstelle Pflegende Angehörige Nordrhein-Westfalen gibt Ihnen einen ersten Überblick, was Sie tun müssen und können, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird. 1. Kontakt aufnehmen! Zum örtlichen Pflegestützpunkt bzw. zur Pflegeberatungsstelle oder bei Krankenhausaufenthalt auch zum Krankenhaussozialdienst. Ihre Stadtverwaltung oder die Landesstelle Pflegende Angehörige geben Ihnen Auskunft. Lassen Sie sich beraten! 2. Antrag stellen auf Pflegeeinstufung bei der Pflegekasse (Leistungsbeginn ab Antragstellung)! Fordern Sie das Antragsformular - (telefonisch) - bei der Pflegekasse an. 3. Antrag beim Sozialamt, falls erforderlich. Eine vorsorgliche telefonische Antragstellung ist möglich, dann gehen Ihnen keine Leistungen verloren. Maßgeblich für den Leistungsbeginn ist der Tag der Antragstellung. Der Leistungsbeginn gilt aber auch rückwirkend zum Zeitpunkt des Antrags bei der Pflegekasse. 4. Vorbereitung auf die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)! Pflegetagebuch führen! Bei der Begutachtung dürfen weitere Angehörige anwesend sein. Pflegetagebücher (Beispiel s. auch in der Servicemappe) erhalten Sie z.b. von der Pflegekasse oder von der Verbraucherzentrale. 5. Einen Pflegekurs besuchen. Kostenlos! Pflegekassen und Pflegedienste bieten Pflegekurse an. Schulungen zu Hause sind auch möglich. 6. Nach erfolgter Einstufung durch die Pflegekasse (auch bei Ablehnung einer Pflegestufe) das Pflegegutachten schicken lassen. Sorgfältig prüfen, ggf. erläutern lassen. Pflegeberatungsstellen/Pflegestützpunkte helfen Ihnen bei der Prüfung des Pflegegutachtens. 7. Prüfen, ob die Voraussetzung für einen Schwerbehindertenausweis gegeben ist. Ihre Stadtverwaltung informiert darüber. Ein Schwerbehindertenausweis bringt unter Umständen Vergünstigungen bei den GEZ-Gebühren, steuerliche Erleichterungen, uam. 8. Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Pflege prüfen. Die Möglichkeit einer gesetzlichen Pflegezeit erfragen! Gespräch mit Arbeitgeber über flexiblere Arbeitszeiten führen. Berufstätige haben die Möglichkeit, bis zu sechs Monate Pflegezeit zu nehmen, wenn das Unternehmen mehr als 15 Arbeitskräfte beschäftigt. Lassen Sie sich beraten! 9. Möglichkeit von Tagespflege und anderen entlastenden Hilfen prüfen. Örtliche Pflegeberatungsstellen/Pflegestützpunkte (s. unter 4.1) beraten Sie. 10. Vor eventueller Berufsaufgabe Gespräch mit der Agentur für Arbeit führen. Mögliche freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung auf eigene Kosten prüfen. Die Berufstätigkeit auf keinen Fall ohne Beratung aufgeben!

13 11. Bei einer Berufstätigkeit von 30 Stunden oder weniger pro Woche und mindestens 14 Stunden wöchentlicher Pflege besteht Rentenversicherungspflicht der Hauptpflegeperson! Antrag bei der Pflegekasse stellen! Regelmäßig prüfen, ob 14 Stunden Pflegeaufwand erreicht sind. 12. Bei Berufsaufgabe Weiterversicherung in der Krankenkasse prüfen. Falls keine Versicherung über den Ehepartner möglich ist und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, freiwillige Weiterversicherung auf eigene Kosten. 13. Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung (falls gewünscht) besprechen. Lassen Sie sich beraten, zum Beispiel von einem örtlichen Betreuungsverein! (s. unter 4.1) Hilfreich ist hier auch die Broschüre Was ist, wenn? 24 Fragen zur häuslichen Pflege, Landesstelle Pflegende Angehörige NRW (Hrsg.), Münster, April 2013 Auf die konkreten Unterstützungsmöglichkeiten wird im Folgenden ausführlicher eingegangen. 3.3 Leistungen der Pflegeversicherung Pflegebedürftigkeit kann in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Pflegegesetzes sind damit Personen gemeint, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität, und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer - voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Voraussetzungen Um Pflegeleistungen voll in Anspruch nehmen zu können, muss der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein. Antragstellung Der Antrag für Leistungen der Pflegeversicherung muss bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Antragstellung kann auch ein Familienangehöriger, Nachbar oder guter Bekannter übernehmen, wenn er oder sie dazu bevollmächtigt wird. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wird, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt fünf Wochen. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder während einer ambulant-palliativen Versorgung muss die Begutachtung durch den MDK innerhalb einer Woche erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der 13

14 14 weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde. Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ also gegen die Folgen einer Krankheit oder gegen Schmerzen - versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt oder eine Familienpflegezeit mit dem Arbeitgeber vereinbart, gilt eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben einen Anspruch auf frühzeitige und umfassende Beratung durch die Pflegeberater/innen ihrer Pflegekasse. Insbesondere wenn ein erstmaliger Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wird, muss die Pflegekasse unmittelbar nach Antragseingang einen konkreten Beratungstermin anbieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen durchzuführen ist. Alternativ hierzu kann die Pflegekasse auch einen Beratungsgutschein ausstellen, in dem unabhängige und neutrale Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zulasten der Pflegekasse ebenfalls innerhalb von zwei Wochen eingelöst werden kann. Auf Wunsch kommt der/die Pflegeberater/in auch zu Ihnen nach Hause. Gibt es in der Region eine Pflegeberatung / einen Pflegestützpunkt, kann man sich ebenso an diesen wenden. Pflegetagebuch Es ist sehr sinnvoll, in den Wochen, bevor der Medizinische Dienst der Krankenversicherung kommt, ein Pflegetagebuch zu führen. Mit diesem Pflegetagebuch können sich pflegende Angehörige einen U berblick u ber den beno tigten Zeitaufwand fu r pflegerische und hauswirtschaftliche Unterstu tzungsleistungen fu r den Pflegefall des oder der Angeho rigen verschaffen. Diese Aufzeichnungen dienen vor allem als gute Dokumentation fu r eine anstehende Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Einstufung in die Pflegeversicherung. Man sollte über einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen alle erbrachten Pflegeleistungen notieren. Denn gerade die selbstversta ndlichen Hilfestellungen im Alltag werden oft übersehen, sind fu r die Feststellung der Pflegebedu rftigkeit und die Einstufung aber wichtig. Dazu zählen z.b.: Nachgießen von Getra nken Bereitstellen von Zwischenmahlzeiten (z. B. kleingeschnittenes Obst) Wiederholte Aufforderung und Motivierung, zu essen oder zu trinken Ha ndewaschen vor oder nach dem Essen Richten der Kleidung nach einem selbststa ndigen Toilettengang Hilfestellungen beim Aufstehen aus dem Sessel, um z.b. zur Toilette zu gehen Das Pflegetagebuch kann als Erinnerungsstu tze im Gespra ch mit dem/der Gutachter/in verwendet werden. Beim Begutachtungstermin können eine Kopie ausgeha ndigt oder auch wichtige Teile vorgelesen werden. Das Pflegetagebuch sollte als Anlage zu den Akten genommen werden.

15 Grundsa tzlich ist jedoch niemand dazu verpflichtet, ein privates Pflegetagebuch zu fu hren, auch darf niemand Einsicht in das Pflegetagebuch verlangen. Weitere Informationen können Sie folgender Broschüre im Anhang entnehmen: Landestelle Pflegende Angehörige (Hrsg.): Ihr Pflegetagebuch. Informationen und Dokumentationen, Münster, 2012 ( Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Die Pflegekasse lässt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder bei knappschaftlich Versicherten vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten erstellen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand im Einzelnen zu ermitteln. Das geschieht in der Regel bei einem zuvor angemeldeten Hausbesuch eines Gutachters (Pflegefachkraft oder Arzt/Ärztin). Der/die Gutachter/in ermittelt den Hilfebedarf für die persönliche Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung. Es gelten bundesweit einheitliche Begutachtungsrichtlinien. Dabei gibt es für jede einzelne Tätigkeit Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist allein der im Einzelfall bestehende individuelle Hilfebedarf maßgeblich. Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen, die Begutachtung erfolgt dort durch Gutachter des Medizinischen Dienstes MEDICPROOF. Die Entscheidung der Pflegekasse über die Feststellung von Pflegebedürftigkeit soll für die Versicherten transparent und nachvollziehbar sein. Antragstellende haben ein Recht darauf, mit dem Bescheid der Pflegekasse das Gutachten zu erhalten. Bei der Begutachtung muss bereits festgelegt werden, ob von diesem Recht Gebrauch gemacht werden soll. Es ist auch möglich, das Gutachten zu einem späteren Zeitpunkt anzufordern. Darüber hinaus erhalten Antragstellende von der Pflegekasse spätestens mit dem Bescheid die gesonderte Rehabilitationsempfehlung, die im Rahmen der Begutachtung abgegeben wurde. Gleichzeitig wird darüber informiert, dass mit der Weiterleitung an den zuständigen Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausgelöst wird, sofern der Antragstellende zustimmt. 15

16 16 Pflegestufen Entsprechend dem Umfang des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen (I, II oder III) zugeordnet. Darüber hinaus gibt es die sogenannte Pflegestufe 0 (siehe Abschnitt Hilfen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ). Je nach Pflegestufe unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen. Bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein Härtefall vorliegen. Versicherte haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung ihrer Pflegekasse Widerspruch einzulegen. Pflegestufe I erhebliche Pflegebedürftigkeit Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens einmal täglich bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) Hilfe geleistet werden muss. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Pflegestufe II Schwerpflegebedürftigkeit Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens dreimal täglich und zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) benötigt wird. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung geleistet werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen. Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftigkeit Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht, also rund um die Uhr anfällt. Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen müssen. Härtefallregelung Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gibt es höhere Leistungen. Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs im Sinne der Härtefallregelungen ist Voraussetzung: dass die Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich ist. Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen ist auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen; oder

17 dass die Grundpflege für den/die Pflegebedürftige/n auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und nachts muss dabei neben einer professionellen mindestens eine weitere Pflegeperson tätig werden. Diese muss wie z.b. Angehörige - nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein. Dadurch soll erreicht werden, dass hier nicht mehrere Pflegekräfte eines Pflegedienstes tätig werden müssen. Jedes der beiden Merkmale erfüllt bereits für sich die Voraussetzung eines weit über das übliche Maß der Grundvoraussetzung der Pflegestufe III hinausgehenden Pflegeaufwandes. Hilfen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (sogenannte Pflegestufe 0) Menschen jeder Altersgruppe mit demenzbedingten Störungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen können in ihrer Fähigkeit, den Alltag selbstständig zu bewältigen, erheblich eingeschränkt sein. Für den damit verbundenen besonderen Betreuungsbedarf können sie besondere Unterstützung erhalten. Die Betroffenen bekommen dafür, abhängig vom Betreuungsbedarf, bis zu 100 beziehungsweise bis zu 200 monatlich. Auch Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zwar einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, jedoch noch keine Pflegestufe haben, können dieses Betreuungsgeld erhalten. Man spricht hier von der sogenannten Pflegestufe 0. Weitere Informationen können Sie folgender Broschüre entnehmen: Bundesministerium für Gesundheit (Hrsg.): Ratgeber zur Pflege. Alles, was Sie zur Pflege wissen müssen, Berlin, Januar 2014 Der folgende Überblick fasst die derzeitigen Leistungen der Pflegeversicherung zusammen, auf die im Folgenden ausführlicher eingegangen wird. Wir weisen allerdings darauf hin, dass aktuell auf Ebene der Bundesregierung Reformpläne diskutiert werden, die zukünftig auch Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen haben werden. Informieren Sie sich daher bitte nochmals zeitnah über den jeweiligen Stand zur Reform der Pflegeversicherung. 17

18 18 Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick: Leistungsansprüche der Versicherten 2014 an die Pflegeversicherung Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Menschen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf Pflegestufe 0 Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf Pflegestufe I Erheblich Pflegebedürftige Pflegestufe II Schwerpflegebedürftige Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftige (in Härtefällen) Pflegesachleistung bis zu monatlich1) (1.918) Pflegegeld monatlich 120 ( ) 2) 305 ( ) 2) 525 ( ) 2) ( ) 2) 665 ( ) 2) ( ) 2) (1.918) Pflegegeld monatlich1) Pflegesachleistung bis zu monatlich Verhinderungspflege3) Pflegeaufwendungen für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu durch nahe Angehörige4) von rein körperlich hilfebedürftigen Menschen von Versicherten mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf 120 ( ) 2) 305 ( ) 2) 525 (440+85) 2) Leistungsbetrag bis zu jährlich / / / / Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulanten Wohngruppen monatlich Vollstationäre Pflege Pflegeaufwendungen pauschal monatlich (1.918) durch sonstige Personen Kurzzeitpflege3) Teilstationäre- Tages- oder Nachtpflege5) Ergänzende Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf 6) Pflegeaufwendungen für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu im Jahr Pflegeaufwendungen bis zu monatlich Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind Aufwendungen bis zu monatlich 31 Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes Aufwendungen i. Höhe von bis zu je Maßnahme (bis zum vierfachen Betrag also bis zu insgesamt , wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen)

19 19 Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen 7) Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit Zuschüsse zur Kranken- & Pflegeversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit Je nach Umfang der Pflegetätigkeit bis zu monatlich (Beitrittsgebiet) monatlich (Beitrittsgebiet) Bis zu monatlich Krankenversicherung Pflegestufe 0 Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf Pflegestufe I Erheblich Pflegebedürftige Pflegestufe II Schwerpflegebedürftige Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftige (in Härtefällen) ,36 (118,19) 278,71 (236,38) 418,07 (354,56) ,30 (7,04) ,86 Pflegeversicherung 18,89 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, 2014 Es wird entweder das Pflegegeld oder es werden ambulante Pflegesachleistungen gewährt. Beide Leistungen können jedoch auch miteinander kombiniert werden (sogenannte Kombinationsleistung). Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig (prozentual) im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen. 1) Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag des Anspruchs auf Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen sowie einem Erhöhungsbetrag bei Vorliegen einer dauerhaft erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI. 2) Während der Verhinderungspflege sowie der Kurzzeitpflege wird für jeweils bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes fortgewährt. 3) Auf Nachweis können nahen Angehörigen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrtkosten usw.) auch bis zu einem Gesamtleistungsbetrag von Euro im Kalenderjahr erstattet werden. 4) Teilstationäre Tages- beziehungsweise Nachtpflege und ambulante Pflegesachleistungen sowie Pflegegeld können auch miteinander kombiniert werden. Dabei wird der Berechnung grundsätzlich ein Gesamtleistungsanspruch in Höhe des 1,5-fachen des ambulanten Pflegesachleistungsbetrags der jeweiligen Pflegestufe zugrunde gelegt; pro Leistungsart umfasst die Kostenübernahme durch die Pflegekasse allerdings maximal 100 Prozent des für diese Leistung bei Einzelbezug jeweils geltenden Höchstbetrags. 5) Abhängig vom Ausmaß der dauerhaften und regelmäßigen Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen nach 45a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 13 SGB XI werden entweder bis zu Euro (Grundbetrag) oder bis zu Euro (erhöhter Betrag) je Kalenderjahr gewährt. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. 6) Bei wenigstens 14 Stunden Pflegetätigkeit pro Woche, wenn die Pflegeperson keiner Beschäftigung von über 30 Stunden wöchentlich nachgeht und sie noch keine Vollrente wegen Alters bezieht. Zeiten für die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger können zur Erreichung der Mindeststundenzahl von 14 Stunden pro Woche zusammengerechnet werden. 7)

20 20 Exkurs: Wer zahlt für die Pflege? Nicht immer reicht das Geld der Pflegeversicherung aus, um die Kosten der Pflege abzudecken. Wenn die Kosten der häuslichen oder stationären Pflege aus dem eigenen Einkommen und Vermögen einer pflegebedürftigen Person nicht voll bezahlt werden können, leistet der Märkische Kreis bzw. die betreffende Kommune auf Antrag Sozialhilfe. Wenn Sozialhilfe geleistet wird, stellt der Märkische Kreis zugleich fest, ob und inwieweit unterhaltspflichtige Angehörige in Anspruch genommen werden können. Wissenswertes zu diesem Thema hat der Märkische Kreis in seinem Merkblatt Information zum Elternunterhalt zusammengefasst, das Sie auch in der Servicemappe finden. 3.4 Pflege zu Hause welche Möglichkeiten gibt es? Ambulanter Pflegedienst Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige zum Beispiel Beruf und Betreuung besser organisieren können. Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege erstreckt sich über verschiedene Bereiche. Dies sind vor allem: grundpflegerische Tätigkeiten wie etwa Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und Lagerung; häusliche Krankenpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wie zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen (nach 37 SGB V); Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten sowie hauswirtschaftliche Versorgung, zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung. Mittlerweile bieten ambulante Pflegedienste neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch gezielt Betreuungsleistungen (Hilfen bei der Alltagsgestaltung wie zum Beispiel Spazierengehen oder Vorlesen) an. Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen in der vertrauten Umgebung zu bleiben. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben zudem Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des von ihnen gewünschten Leistungsangebots. Ihnen muss neben den bisherigen praktischen Leistungen auch angeboten werden, sich für ein bestimmtes Zeitvolumen für die Pflege entscheiden zu können. Zusammen mit den Pflegediensten kann frei bestimmt werden, welche Leistungen in diesem Zeitkontingent erbracht werden.

21 Einen Überblick über zugelassene Pflegedienste geben die Leistungs- und Preisvergleichslisten, die die Pflegekassen kostenfrei zur Verfügung stellen. Die ambulanten Sachleistungen der Pflegeversicherung für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes (Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung) betragen monatlich in der Pflegestufe I bis zu 450, in der Pflegestufe II bis zu und in der Pflegestufe III bis zu (in Härtefällen bis zu ). Auch Versicherte in der sogenannten Pflegestufe 0 können ambulante Pflegesachleistungen erhalten. Tipps zur Suche eines ambulanten Pflegedienstes Das Angebot an ambulanten Pflegediensten ist sehr vielfältig. Neben gemeinnützigen Trägern gibt es eine Vielzahl privater Anbieter, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen als Kunden gewinnen wollen. Wer bislang einen ambulanten Pflegedienst gesucht hat, fand nur schwer verlässliche Informationen über die Qualität der verschiedenen Anbieter. Betroffene waren auf Auskünfte aus dem Bekanntenkreis oder auf ihren eigenen Eindruck, zum Beispiel nach einem persönlichen Gespräch mit dem Pflegedienst, angewiesen. Alle ambulanten Pflegedienste müssen von Gesetz wegen einmal jährlich durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft werden. Diese Qualitätsprüfungen sind einen Tag vorher anzukündigen. Die Ergebnisse aus den Prüfungen der ambulanten Pflegedienste werden im Internet als so genannte Transparenzberichte nach einem einheitlichen Schema mit Schulnoten veröffentlicht, sofern der Pflegedienst nicht Klage gegen die Benotung erhoben hat. Auf folgenden Internetseiten werden die Transparenzberichte veröffentlicht: Das Thema Qualitätsberichte ist für Laien jedoch schwer zugänglich. Daher hat die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Website Hinweise für den Umgang mit den Qualitätsberichten in der ambulanten Pflege eingestellt. Damit gibt sie Betroffenen eine konkrete Hilfe an die Hand, wie sie diese Informationen für ihren individuellen Fall nutzen können: Darüber hinaus hat die Verbraucherzentrale NRW eine Checkliste für die Wahl eines ambulanten Pflegedienstes (s. 5.3) entwickelt: Verbraucherzentrale NRW (Hrsg.): Checkliste für die Wahl eines ambulanten Pflegedienstes, Düsseldorf, 2013 ( Ambulante Pflegedienste im Märkischen Kreis finden Sie unter 4.2 der Servicemappe oder im Online-Pflegeatlas unter 21

22 22 Pflegegeld Pflegebedürftige sollten selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Sie haben deshalb die Möglichkeit, Sachleistungen oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Das Pflegegeld ist, wie die Sachleistung, nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Das Pflegegeld bei Pflegestufe I beträgt 235 monatlich, bei Pflegestufe II 440 und bei Pflegestufe III 700 im Monat. Auch Versicherte in der sogenannten Pflegestufe 0 können Pflegegeld erhalten. Kombinationsleistung Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Rechenbeispiel: Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 225 in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag für Sachleistungen beläuft sich auf 450. Er hat somit die Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 235 stehen ihm damit ebenfalls noch 50 Prozent zu, also 117,50. Einzelpflegekräfte Hierbei handelt es sich um selbstständige Pflegekräfte, wie zum Beispiel Altenpflegerinnen oder Altenpfleger, Altenpflegehelferinnen oder Altenpflegehelfer. Auch diese selbstständigen Pflegekräfte können in Anspruch genommen werden. Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege) Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Diese Ersatzpflege heißt Verhinderungspflege. Ein Anspruch auf

23 Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Auch Versicherte in der sogenannten Pflegestufe 0 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Wird die Verhinderungspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen, beläuft sich die Leistung auf bis zu je Kalenderjahr. Das gilt auch bei der Ersatzpflege durch entferntere Verwandte, die nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind. Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel können also keine Leistung erhalten, wohingegen Onkel, Tanten, Neffen und Nichten oder natürlich Bekannte einen Anspruch haben können. Wird die Ersatzpflege durch einen nahen Angehörigen sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Pflegeperson (zum Beispiel Fahrtkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt aufgestockt werden. Insgesamt dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag von nicht übersteigen. Betreuungsbetrag Den Betreuungsbetrag erhalten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen). Es wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt. Personen mit einem vergleichsweise geringeren allgemeinen Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag von bis zu 100 monatlich. Personen mit einem im Verhältnis dazu höheren allgemeinen Betreuungsbedarf bekommen den erhöhten Betrag von bis zu 200 im Monat. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt) oder von nach Landesrecht anerkannten Betreuungsangeboten entstehen. Dazu zählen unter anderem Betreuungsgruppen für demenziell Erkrankte, Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer/innen, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige sowie familienentlastende Dienste. Auch Versicherte in der sogenannten Pflegestufe 0 können Pflegegeld und -sachleistungen erhalten. 23

24 24 Alternative Wohnformen Pflege-Wohngemeinschaften Um es Pflegebedürftigen zu ermöglichen, möglichst lange selbstständig und in häuslicher Umgebung zu wohnen, ohne dabei jedoch auf sich allein gestellt zu sein, werden seit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes sogenannte ambulant betreute Wohngruppen Pflege-WGs, die bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen von der Pflegeversicherung besonders gefördert. Pflegebedürftige, die Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen beziehen, erhalten zusätzlich zu den sonstigen Leistungen eine Pauschale in Höhe von 200 im Monat, wenn sie mit anderen Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung leben, in der sie ambulant pflegerisch versorgt werden und in der eine Pflegekraft organisatorisch, verwaltend oder pflegerisch tätig ist. Voraussetzung hierfür ist, dass regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftige zusammen wohnen, dass die WG den Zweck verfolgt, gemeinschaftlich eine pflegerische Versorgung für die Wohngruppe zu organisieren, dass die Pflegebedürftigen beziehungsweise die Wohngemeinschaft unabhängig darüber entscheiden können, welche Pflege- und Betreuungsleistungen für die Bewohner erbracht werden sollen und welche Anbieter dafür ausgewählt werden. Diejenigen, die Anspruch auf den monatlichen Zuschlag von 200 haben, erhalten bei der Neugründung von ambulant betreuten Wohngruppen eine Anschubfinanzierung zur altersgerechten oder barrierefreien Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung. Dieser Zuschlag wird zusätzlich zu den Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes gewährt. Pflegebedürftige, die sich an der Gründung beteiligen, können bei ihrer Pflegekasse einmalig eine Förderung von bis zu beantragen. Diese ist auf je Wohngemeinschaft begrenzt. Den Antrag auf Bewilligung dieser Mittel müssen die WG-Mitglieder innerhalb eines Jahres ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen stellen. Die Bestimmungen zu den Einzelheiten und der Verfahrensweise sind bei den Pflegekassen zu erfragen. Weitere Informationen zu alternativen Wohnformen im Alter finden Sie in der Servicemappe unter 3.10.

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