Vertragsbedienstetengesetz zu Kollektivvertrag. Abfertigungsansprüche

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1 Vergleich: Vertragsbedienstetengesetz zu Kollektivvertrag für das allgemeine Personal Abfertigungsansprüche Arbeitszeit Ausbildungskostenrückersatz Bezugsvorschuss und einmalige Geldaushilfe Dienstreisen Entgelt Geltendmachung von Ansprüchen Gerechtfertigte Abwesenheit Jubiläumszuwendung Karenzierungen Krankenstand Leistungsanreize Nebenbeschäftigung Pensionskassenzusage Regelungen für werdende Eltern Urlaub allgemein und besondere Arten Versetzungs-, Kündigungs- und Entlassungsschutz Betriebsrat und Dienststellenausschuss II des Allgemeinen Universitätspersonals Innrain 98/8 A-6020 Innsbruck Tel.: Fax.: Vertragsbedienstetengesetz (VBG) Kollektivvertrag (KV) Abfertigungsansprüche Die Art der Abfertigung ("alt" oder "neu") richtet sich ausschließlich danach, wann die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter angestellt wurde. MitarbeiterInnen, die bis angestellt wurden, unterliegen der "Abfertigung alt". MitarbeiterInnen, die nach dem angestellt wurden, unterliegen der "Abfertigung neu". In der "Abfertigung alt" leistet die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer anlässlich deren/dessen Ausscheiden aus dem Betrieb einmalig eine Zahlung. Hinsichtlich des Leistungsanfalls und der Berechnungsgrundlage gibt es für Vertragsbedienstete und KV-MitarbeiterInnen Unterschiede: Kein Anspruch bei: Enden durch Zeitablauf Kein Anspruch bei: ArbeitnehmerInnenkündigung

2 Arbeitgeberkündigung wegen Dienstpflichtverletzung, mangelndem Arbeitserfolg oder Vertrauensverlust ArbeitnehmerInnenkündigung (ausgenommen im Zusammenhang mit Eheschließung, Geburt eines Kindes, Adoption, Pensionsantritt) Entlassung Einvernehmlicher Lösung, außer vereinbart (ausgenommen in Zusammenhang mit Pensionsantritt) Vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund (die Geburt eines Kindes und eine Adoption sind ein wichtiger Grund in diesen Fällen gebührt die Hälfte des zeitabhängigen Anspruchs als Abfertigung) Entlassung Bei Tod der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers Sterbekostenbeitrag in Höhe der Hälfte der Abfertigung. Berechnungsgrundlage: Monatsentgeltbegriff nach VBG (ohne anteiligem Weihnachts- und Urlaubsgeld) Berechnungsgrundlage: Umfassender Entgeltbegriff nach AngG (mit anteiligem Weihnachts- und Urlaubsgeld) Höhe: Nach 3 Jahren 2 Monatsentgelte Nach 5 Jahren 3 Monatsentgelte Nach 10 Jahren 4 Monatsentgelte Nach 15 Jahren 6 Monatsentgelte Nach 20 Jahren 9 Monatsentgelte Nach 25 Jahren 12 Monatsentgelte In der "Abfertigung neu" leistet die Arbeitgeberin zugunsten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers laufend Beiträge in eine sog. Betriebliche Vorsorgekasse, die die/der Betroffene nach mind. dreijähriger Einzahlungsdauer anlässlich eines ArbeitgeberInnenwechsels, spätestens aber im Falle der Pensionierung, abrufen kann: Keine "Abrufmöglichkeit" bei: Entlassung Vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund ArbeitnehmerInnenkündigung (ausgenommen in Zusammenhang mit Pensionsantritt) Bei Tod der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers können die Hinterbliebenen die Abfertigung abrufen. Höhe: 1,53% des Bruttoentgelts

3 Arbeitszeit Für Vertragsbedienstete und KV-MitarbeiterInnen des allgem. Personals gelten unterschiedliche gesetzliche Arbeitszeitgrenzen: Tageshöchstarbeitszeit: 13 Stunden Tageshöchstarbeitszeit: 10 Stunden bei Gleitzeit, 9 Stunden bei Fixzeit Ruhepause: nach 6 Stunden Arbeitszeit ½ Stunde (bezahlt) Tägliche Ruhezeit: 11 Stunden Wöchentliche Ruhezeit: 35 Stunden Wöchentliche Ruhezeit: 36 Stunden Für Vertragsbedienstete und KV-MitarbeiterInnen des allgem. Personals gelten auch unterschiedliche gesetzliche Zuschläge für Mehrarbeit/Überstunden: Zuschläge: Teilzeitbeschäftigte: 25% Werktagsüberstunden: 50% Nachtüberstunden: 100% Sonn- und Feiertagszulage Sonn- und Feiertagsüberstunden: 100% für die ersten 8 Stunden, 200% ab der neunten Zuschläge: Teilzeitbeschäftigte: 25% Werktagsüberstunden: 50% Nachtüberstunden: 200% Keine Sonn- und Feiertagszulage Sonn- und Feiertagsüberstunden: 100% Achtung: die Zuschläge kommen erst am Ende eines Kalendervierteljahrs zum Tragen, wenn die mehr geleisteten Stunden bis dahin nicht im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden konnten Die gesetzlichen Regelungen für das Arbeiten am 24. und 31. Dezember sind für Vertragsbedienstete und KV-MitarbeiterInnen ebenfalls unterschiedlich: Keine Ausnahmeregelung für 24. Dezember und 31. Dezember. Die Universitätsleitung ermächtigt aber traditionell die LeiterInnen der Organisationseinheiten, den MitarbeiterInnen nach Maßgabe des Dienstbetriebes frei zu geben. Der 24. Dezember und der 31.Dezember sind arbeitsfrei, soweit eine Anwesenheit aus dienstlichen Gründen nicht unbedingt erforderlich ist. Ist eine Anwesenheit unbedingt erforderlich, hat der/die Arbeitnehmer/in grundsätzlich Anspruch auf Zeitausgleich im Verhältnis 1:1.

4 Ausbildungskostenrückersatz Die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Rückersatzes von Ausbildungskosten ist sowohl im VBG als auch im KV vorgesehen. Inhaltlich ist der Ausbildungskostenrückersatz in VBG und KV unterschiedlich geregelt: Ausscheiden binnen 5 Jahren nach Beendigung der Ausbildung Ausscheiden binnen 4 Jahren nach Beendigung der Ausbildung Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Lösung oder aus vom/von der VB zu vertretenden Gründen Beendigung des Dienstverhältnisses durch unbegründeten vorzeitigen Austritt, Selbstkündigung oder Entlassung Die Ausbildungskosten übersteigen das 6-fache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V Die Ausbildungskosten übersteigen den Betrag von 2.000,-- Es muss keine Einzelvereinbarung geschlossen werden, Verpflichtung ist im VBG verankert Schriftliche Einzelvereinbarung über die Rückerstattungsverpflichtung muss vorliegen Verringerung des Erstattungsbetrages um 1/60 pro Monat ab Beendigung der Ausbildung Verringerung des Erstattungsbetrages um 2% pro Monat ab Beendigung der Ausbildung Bezugsvorschuss und einmalige Geldaushilfe Die Regelung zur Inanspruchnahme eines Bezugsvorschusses ergibt sich für Vertragsbedienstete aus dem VBG und wird auf KV-MitarbeiterInnen gleich angewandt: Bezugsvorschüsse werden an zwei Terminen pro Jahr zb für Wohnungsumbauten, Wohnungskauf und Zahnarztkosten vergeben. Es können maximal 7.300,00 beantragt werden. Ein Bezugsvorschuss muss zurückbezahlt werden und kommt einem zinslosen Darlehen gleich. Die Regelung für einmalige Geldaushilfen ergibt sich für Vertragsbedienstete aus dem VBG und wird auf KV-MitarbeiterInnen gleich angewandt: Einmalige Geldaushilfen werden anlassbezogen gewährt, wenn MitarbeiterInnen in eine unverschuldete Notlage geraten sind (zb Begräbniskosten, Zahnarztkosten, etc.). Sie betragen max ,-- und müssten im Gegensatz zum Bezugsvorschuss nicht zurückbezahlt werden. Achtung: es besteht kein Rechtsanspruch auf eine einmalige Geldaushilfe.

5 Dienstreisen Geregelt durch die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) Bis zum Abschluss einer BV wird die RGV angewandt Dienstreise ab einer Entfernung von 2 km von der Arbeitsstätte Dienstreise ab einer Entfernung von 3 km von der Arbeitsstätte Sechs Monate Verfallsfrist für die Abrechnung Vier Monate Verfallsfrist für die Abrechnung Bei Inlandsdienstreisen: einheitliches Taggeld und einheitliche Nächtigungsgebühr für alle Bediensteten Entgelt Die Entlohnung für Vertragsbedienstete und KV-ArbeitnehmerInnen ist nicht 1:1 vergleichbar. Es gibt unterschiedliche Vorrückungszeiträume und unterschiedliche Einstufungen in die Gehaltsschemata. Anhand der BV über die Einreihung in den KV können Sie feststellen, welche Einstufung Sie im jeweils anderen Rechtsregime hätten. Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß VBG Verbot von Sonderverträgen nach 36 VBG gem. 126 Abs.4 UG Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß KV Sonderverträge, Überzahlungen usw. möglich Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen: grundsätzlich Monatsentgelt und die Kinderzulage ( 8a Abs. 2 VBG) Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen: Monatsentgelt ( 54 Abs. 3 KV) Auszahlung des Gehalts zum 15. des Monats, anteilige Sonderzahlungen zum 15.3., 15.6., und Auszahlung des Gehalts zum 15. des Monats, anteilige Sonderzahlungen zum 15.3., 15.6., und Kinderzulage für Kinder, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird Kein Rechtsanspruch Fahrtkostenzuschuss: es gelten geringfügig andere Voraussetzungen nach VBG und KV Strahlen- und Infektionsgefährdungszulage: es gelten geringfügig andere Voraussetzungen nach VBG und KV

6 Schmutzzulage: es gelten geringfügig andere Voraussetzungen nach VBG und KV Journaldienstzulage: es gelten geringfügig andere Voraussetzungen nach VBG und KV Bereitschaftsentschädigung: es gelten geringfügig andere Voraussetzungen nach VBG und KV Alle weiteren Zulagen, wie z.b. Mehrleistungszulage, Wochengeldergänzungsbeitrag, Aufzugswartungsgebühr Für KV-Bedienstete gibt es keine weiteren Zulagen. Geltendmachung von Ansprüchen Die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der Arbeitgeberin setzt die Einhaltung von Fristen voraus, die im VBG und im KV unterschiedlich sind. Verjährung generell: 3 Jahre, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht oder der anspruchsbegründende Aufwand gemacht worden ist. Verfallsfrist: 6 Monate ab Fälligkeit; Ausnahme: 4 Monate Verfallsfrist für die Abrechnung von Dienstreisen Verjährungsfrist Urlaub: 2 Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist Verjährungsfrist Urlaub: 2 Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist Gerechtfertigte Abwesenheit Es gibt Ereignisse, bei denen private oder bürgerliche Pflichten, Interessen und Rechte der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder faktische Hindernisse mit der Arbeitspflicht kollidieren und die Judikatur einen Freistellungsanspruch unter laufenden Bezügen vorsieht. Die Universität behandelt Vertragsbedienstete und KV-MitarbeiterInnen in diesem Punkt gleich. Pflegefreistellung Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß von max. 1 Arbeitswoche/Jahr besteht in folgenden Fällen:

7 Notwendige Pflege einer/eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen Notwendige Betreuung des eigenen Kindes (auch Pflege- oder Wahlkindes), wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung im Ausmaß von max. 1 weiteren Arbeitswoche/Jahr besteht in folgendem Fall: die erste Woche Pflegefreistellung ist zur Gänze verbraucht neuerlich notwendige Betreuung eines noch nicht 12-jährigen erkrankten Kindes (auch Pflegeoder Wahlkindes), das im gemeinsamen Haushalt lebt Familienhospizfreistellung Anspruch auf Familienhospizfreistellung zur Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Betreuung eines schwersterkrankten Kindes: Dienstplanerleichterung oder anteilige/gänzliche Freistellung gegen Entfall der Bezüge (je nach Anlassfall bis zu 6 Monate) Jubiläumszuwendung Sowohl das VBG als auch der KV sehen Jubiläumszuwendungen vor, wobei diese inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet sind: Das VBG sieht folgende Kann-Bestimmungen vor, die an der Universität vollinhaltlich zur Anwendung kommen: nach 25 Jahren Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 2 Monatsentgelten und nach 40 Jahren Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 4 Monatsentgelten Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 4 Monatsentgelten auch nach einer Dienstzeit von 35 Jahren anlässlich der Pensionierung (auf Antrag) Auszahlung im Jänner oder Juli Zuwendung in Form eines Fixbetrages (derzeit brutto ca ,--) an Hinterbliebene im Falle des Todes der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers (auf Antrag) Lt. Kollektivvertrag Anspruch auf einmalige Jubiläumszuwendungen bei längerer Betriebszugehörigkeit Voraussetzungen und Ausmaß können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden

8 Karenzierungen siehe Urlaub Krankenstand Die Regelungen zu Ansprüchen und Meldepflichten bei Erkrankungen sind für Vertragsbedienstete und KV-ArbeitnehmerInnen ähnlich. Eine Erkrankung muss dem Arbeitgeber in jedem Fall unverzüglich gemeldet werden. Eine ärztliche Bestätigung für die Erkrankung kann die/der unmittelbare Dienstvorgesetzte ab dem ersten Krankenstandstag in begründeten Fällen einfordern. Auf Anordnung hat sich der/die Vertragsbedienstete einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Es besteht keine Verpflichtung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bemessungsgrundlage für das Krankenentgelt: Monatsentgelt (Monatsgehalt zuzüglich Dienst-, Funktions-, Verwaltungsdienst- und Ergänzungszulage) + Kinderzulage. Bemessungsgrundlage für das Krankenentgelt: Monatsgehalt + regelmäßige Entgeltbestandteile (z.b. Zulagen, Überstundenpauschale ). Gemäß 24 Abs. 9 VBG kann das Dienstverhältnis nach einjähriger Erkrankung ohne Kündigung beendet werden! Keine vergleichbare Regelung bei langer Erkrankung. Leistungsanreize Das VBG sieht eine pro Jahr einmalige und für die Zukunft jederzeit widerrufbare Leistungsprämie in Höhe von 10% - 50% des Monatsentgelts wegen überdurchschnittlicher Leistungen vor. Leistungsprämien sind im KV nicht vorgesehen, werden bislang aber ohne Begründung eines Rechtsanspruchs auch für KV-MitarbeiterInnen gewährt. ExpertInnenstatus: Dauerhafte Zuerkennung einer höheren Qualifikationsstufe innerhalb des kollektivvertraglichen Gehaltsschemas für individuelle qualitative Mehrleistungen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Infoblatt zum ExpertInnenstatus.

9 Nebenbeschäftigung Meldepflicht jeder erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung (= ArbeitgeberIn ist nicht Universität) Meldepflicht jeder erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung (= ArbeitgeberIn ist nicht Universität) Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen darf nicht die Erfüllung dienstlicher Aufgaben behindern, die Vermutung der Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden. Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Höchstgrenzen gemäß VBG bzw. BDG Einhaltung Arbeitszeitrechtliche Höchstgrenzen gemäß KV bzw. UG 2002 und Arbeitszeitgesetz Nähere Informationen unter: Pensionskassenzusage Die Voraussetzungen aber auch die Ansprüche hierfür sind sehr unterschiedlich: In der Bundespensionskasse sind neben den Beamten alle Bediensteten der Universität, die als Vertragsbedienstete dem v- und h- Entlohnungsschema oder ProfessorInnenstand angehören erfasst. Allianz Pensionskasse Alle DienstnehmerInnen im Anwendungsbereich des KV sind erfasst soweit sie länger als 2 Jahre durchgängig in einem Dienstverhältnis zur MUI stehen. Nicht geringfügig Beschäftigte oder Lehrlinge sind Beitragssätze: 0,75% Beitragssätze für laufende Beiträge und Nachzahlungszeiträume: 0,75% für Zeiträume vor ,18% % ab Es können Eigenbeiträge geleistet werden. Es können Eigenbeiträge geleistet werden.

10 Regelungen für werdende Eltern Mutterschutz, Elternkarenz und Elternteilzeitregelungen nach dem MSchG bzw. VKG gelten für beide ArbeitnehmerInnen-Gruppen gleich. Im VBG sind verschiedene Regelungen für Karenzierungen und Teilzeitbeschäftigungen vorgesehen, die über die gesetzlichen Ansprüche auf Mutterschutz/Elternkarenz und Elternteilzeit hinausgehen. Dabei handelt es sich durchwegs um Kann-Bestimmungen. Im KV sind keine entsprechenden Regelungen vorgesehen. Die Universität gewährt aber auch hier im Sinne der Vereinbarkeit von Beruf und Familie Karenzierungen und Teilzeitbeschäftigungen, die über die gesetzlichen Ansprüche auf Mutterschutz/Elternkarenz und Elternteilzeit hinausgehen. Wochengeldergänzungsbetrag: Kein Wochengeldergänzungsbetrag. Ergänzung auf die vollen Bezüge, falls das Wochengeld der BVA nicht die volle Bezugshöhe erreicht Kinderzulage für Kinder, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird. Kein Rechtsanspruch auf Kinderzulage, jedoch Weitergewährung für Übertretende. Keine Gewährung bei Neuanträgen. Urlaubsverfall bei Elternkarenz: Bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG wird der Verfallstermin für den Urlaub um den Zeitraum der Karenz verschoben. Sonderurlaub bei Geburt eigener Kinder: 3 Tage Urlaub allgemein und besondere Arten Erholungsurlaub Urlaubsausmaß (auf Basis einer Vollbeschäftigung): 200 Stunden ab 43. Lebensjahr 240 Stunden für begünstigte Behinderte und andere Erhöhung des Urlaubsausmaßes je nach Grad der Behinderung Für Teilzeitbeschäftigte gilt der Urlaubsanspruch Urlaubsausmaß (auf Basis einer Vollbeschäftigung): 200 Stunden gestaffelte Einführung von 240 Stunden ab dem 43. Lebensjahr abhängig von der Dauer der Dienstzughörigkeit für begünstigte Behinderte und andere Erhöhung des Urlaubsausmaßes je

11 aliquot. nach Grad der Behinderung Für Teilzeitbeschäftigte gilt der Urlaubsanspruch aliquot. Verjährungsfrist Urlaub: 2 Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist Verjährungsfrist Urlaub: 2 Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist Urlaubsverbrauch: Vereinbarungssache (leichte Unterschiede) Urlaubsentgelt: Monatsentgelt plus Kinderzulage Urlaubsentgelt: Monatsentgelt inkl. aller regelmäßigen Entgeltbestandteile (Ausfallsprinzip) Urlaubsersatzleistung: wenn der Urlaub während des Arbeitsverhältnisses nicht zur Gänze konsumiert werden kann, ist am Ende des Arbeitsverhältnisses/Pensionierung eine Urlaubsersatzleistung auszuzahlen. Bemessungsgrundlage: Monatsentgelt + Kinderzulage Urlaubsersatzleistung: wenn der Urlaub während des Arbeitsverhältnisses nicht zur Gänze konsumiert werden kann, ist am Ende des Arbeitsverhältnisses/Pensionierung eine Urlaubsersatzleistung auszuzahlen. Bemessungsgrundlage: Monatsentgelt inkl. aller regelmäßigen Entgeltbestandteile plus 1/12 Urlaubsbeihilfe plus 1/12 Weihnachtsremuneration Bildungskarenz Vertragsbedienstete und KV-MitarbeiterInnen haben die Möglichkeit, auf Antrag eine durch das AMS geförderte Bildungskarenz in Anspruch zu nehmen, sofern Arbeitgeberinteressen dem nicht entgegenstehen. Karenzurlaub Neben den gesetzlichen Karenzansprüchen (insbesondere Elternkarenz) sieht das VBG in Form von Kann-Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten für die Gewährung von Karenzurlauben aus unterschiedlichen Gründen vor. Der KV sieht neben den gesetzlichen Karenzansprüchen (insbesondere Elternkarenz) keine Möglichkeiten für die Gewährung von Karenzurlauben vor. Diese können aber auch ohne eine gesetzliche Grundlage beantragt und gewährt werden.

12 Sonderurlaub Einheitliche Richtlinien für Vertragsbedienstete und KV-MitarbeiterInnen unter Versetzungs-, Kündigungs-, Entlassungsschutzschutz Versetzungsschutz: Vorübergehende Dienstzuweisungen uneingeschränkt möglich (max. 90 Tage) Längere Dienstzuweisungen ohne Zustimmung der/des Vertragsbediensteten nur möglich, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder zum Zwecke einer Ausbildung. Versetzungsschutz: Versetzungen ohne Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (zb Entgelt, soziale Stellung, Dienstort) prinzipiell möglich. Verschlechternde Versetzungen nur mit Zustimmung der/des Betroffenen sowie des zuständigen Betriebsrats möglich. Kündigungsschutz: Dienstverträge mit einer Dauer von mehr als 1 Jahr können nur unter Angabe eines Grundes (zb gröbliche Pflichtverletzung) gekündigt werden. MitarbeiterInnen über 50 Jahre mit mind. 10jähriger Dienstzeit können nicht aus betrieblichen Gründen gekündigt werden. Kündigungsschutz: MitarbeiterInnen, die folgende Kriterien erfüllen, sind nur unter Angabe eines Grundes (zb gröbliche Pflichtverletzung) kündbar: 45 Lebensjahre und 15 Dienstjahre oder 50 Lebensjahre und 10 Dienstjahre oder 20 Dienstjahre. (s. Krankenstand: Beendigung des Dienstverhältnisses nach einjähriger Erkrankung gem. 24 Abs. 9 VBG - in diesem Fall gibt es keinerlei Kündigungsschutz) Entlassungsschutz: Beispielhafte Aufzählung von Entlassungsgründen im Gesetz: Aufnahme als VB wurde erschlichen Besonders schwere Dienstpflichtverletzung, schwerer Vertrauensverlust Dienstverweigerung abträgliche Nebenbeschäftigung Vortäuschen von Krankenständen Strafgerichtliche Verurteilung (bestimmte Delikte bzw. Freiheitsstrafe) Verlust der Staatsbürgerschaft Entlassungsschutz: Beispielhafte Aufzählung von Entlassungsgründen im Gesetz: Untreue Korruption Dienstunfähigkeit abträgliche Nebenbeschäftigung Strafgerichtliche Verurteilung (Freiheitsstrafe) Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit od. Ehrverletzungen gegenüber Arbeitgeberin und/oder MitarbeiterInnen Entlassung muss schriftlich erfolgen

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