SCHUFA-Info. 1. Wer ist die SCHUFA?

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1 SCHUFA-Info 1. Wer ist die SCHUFA? SCHUFA ist die Kurzform von Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Dabei handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wiesbaden. Die SCHUFA sammelt Daten, die ihr von ihren Vertragspartnern übermittelt werden und gibt diesen Unternehmen Auskünfte über die Kreditwürdigkeit der Bürger. Vertragspartner sind Kreditinstitute, Bausparkassen, Versicherungen, Versandhandelsunternehmen, Leasinggesellschaften, Kaufhäuser, Telekommunikationsunternehmen, Inkassogesellschaften, Wohnungsunternehmen mit einem Bestand von mehr als 100 Wohneinheiten und Energieversorger. Selbst erhebt die SCHUFA keine Daten und führt keine Recherchen durch. Sie verlässt sich allein auf die Angaben ihrer Vertragspartner. 2. Welche Daten sammelt die SCHUFA? Es werden folgende Daten gesammelt: - Angaben zur Person (Name, Anschrift, Voranschriften, Geburtsdatum), - Daten über Kreditanfragen, Bankkonten, Mobilfunkkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte sowie über Kredite und Bürgschaften. Erfasst werden auch die damit zusammenhängenden Daten (Laufzeiten, Zahlungsstörungen, Kündigungen wegen Zahlungsverzug, Daten aus laufenden gerichtlichen Mahnverfahren und insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens). Folgende Daten werden grundsätzlich nicht erfasst oder ausgewertet: - Familienstand, Anzahl der Kinder, Religion, Sexualität, Gesundheit, Einkommen, Guthaben, Depotwerte und sonstige Vermögensverhältnisse - Konditionenanfrage: Es werden zwei Arten von Anfragen an die SCHUFA unterschieden. Konkrete Anfragen zu einem Kredit/Darlehen (s. oben) können bei wiederholtem Stellen den Scorewert (Punktestand) negativ beeinflussen (s. Punkt 4 Score- Verfahren). Erkundigt sich der Bürger lediglich nach (einzelnen) Konditionen für ein Darlehen, darf das den Scorewert hingegen nicht verändern. Sollte die Unterscheidung zwischen Konditionen- und Kreditanfrage nicht vorgenommen werden, kann das zu fehlerhaften Scorewerten führen (zur Korrekturmöglichkeit bei fehlerhaften Daten, s. Punkt 8, Was tun bei falschen Eintragungen?). 3. Was versteht man unter der SCHUFA-Auskunft? A. Auskünfte an Verbraucher: 1) Selbstauskunft Jeder kann über die zu seiner Person gespeicherten Daten auf Antrag Auskunft verlangen. Einmal im Jahr kann diese Selbstauskunft von der SCHUFA kostenlos eingeholt werden. Folgende Angaben muss diese Selbstauskunft enthalten: Seite 1 von 5

2 - Welche Daten wurden zur Person gespeichert? - Woher stammen diese Daten? - An wen sind die Daten weitergegeben worden? - Aktueller Basisscorewert (s. Punkt 4, Das Score-Verfahren) Von manchen Internetanbietern werden kostenpflichtige Antragsformulare für kostenlose Selbstauskünfte zur Verfügung gestellt. Entsprechende Musterschreiben können aber auch beispielsweise von der Internetseite der Verbraucherzentrale Sachsen kostenlos heruntergeladen werden. Auch beim Ausfüllen des von der SCHUFA zur Verfügung gestellten Formulars ist zu beachten: Für den Antrag auf kostenlose Selbstauskunft sollten ausschließlich das dafür vorgesehene Formular ausgefüllt und keine zusätzlich Angaben zur Bonitätsauskunft mit der Kostenfolge in Höhe von 18,50 Euro gemacht werden. 2) SCHUFA-Bonitätsauskunft Die sog. Bonitätsauskunft ist hingegen kostenpflichtig (derzeit 24,95 Euro/Auskunft). Bei ihr werden nicht so viele Angaben preisgegeben. Häufig wird diese von Dritten, beispielsweise Vermietern, Arbeitgebern oder Mobilfunkanbietern angefragt. Diesen möglichen Vertragspartner geht es lediglich um die Frage der Zahlungsfähigkeit (Bonität). B. Auskünfte an Vertragspartner der SCHUFA Die SCHUFA erteilt drei Arten von Auskünften an ihre Vertragspartner: Die sog. A-Vertragspartner (Kreditinstitute) erhalten Angaben zu bestehenden Vertragsbeziehungen ohne Nennung der konkreten Unternehmen. Die sog. B-Vertragspartner (Versandhandel, Versicherungen und Wohnungsbaugenossenschaften, Telekommunikationsunternehmen) erhalten nur Informationen zu Negativ- Einträgen (nicht ordnungsgemäß abgewickelte Verträge). Die sog. F-Vertragspartner (z.b. Inkassobüros) erhalten zumindest die Adressdaten nach ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person. Ausnahmen: - Telekommunikationsunternehmen erhalten zusätzliche Informationen aus ihrer eigenen Branche zu nicht vertragsgerechtem Verhalten und Informationen darüber, ob bereits Telekommunikationskonten bei anderen Anbietern bestehen - Wohnungsunternehmen melden nur titulierte Forderungen und werden auch nur über titulierte Forderungen/Eidesstattliche Versicherung oder Insolvenzverfahren informiert - Internetaktionshaus e-bay erhält Informationen zur Feststellung der Identität der Person zum Schutz vor Betrugsfälle, aber keine anderen Informationen. 4. Das Score-Verfahren Mit dem Score-Verfahren soll anhand der gespeicherten Daten vorhergesagt werden, ob jemand wahrscheinlich seine vertraglichen Pflichten erfüllen kann. Hierfür wird ein Scorewert (Punktewert) berechnet. Je niedriger dieser Wert ist, desto schlechter ist die finanzielle Prognose. Der Scorewert ist abhängig vom Zweck der Anfrage und wird für unterschiedliche Bereiche jeweils einzeln errechnet. Beispielsweise erhalten Kreditinstitute andere Werte als Versicherungsanbieter. Zwei Arten von Score-Werten werden bei der SCHUFA grundsätzlich unterschieden: Seite 2 von 5

3 A. Basisscore Der SCHUFA-Basisscore ist ein von Branchen, Unternehmen und speziellen Geschäften unabhängiger Orientierungswert, der anders als die Branchenscores stichtagsbezogen berechnet und im Datenbestand gespeichert wird. Er wird jedem Verbraucher im Rahmen einer Selbstauskunft zur Verfügung gestellt. Er wird alle drei Monate anhand mathematisch-statistischer Verfahren neu berechnet und basiert auf den zu einer Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten. Der Basisscore wird als Erfüllungswahrscheinlichkeit in Form eines Prozentwertes dargestellt. Der höchste und gleichzeitig beste Wert wäre daher theoretisch 100 Prozent. Das individuelle Ergebnis ist für Verbraucher oft schwer einzuordnen. So denken viele, dass ein Wert von 92 Prozent in Bezug auf den Maximalwert ein gutes Ergebnis ist. Das ist jedoch nicht so. In diesem Ergebnis spiegelt sich schon ein erhöhtes Ausfallrisiko wider. B. Branchenscore Die Vertragspartner der SCHUFA erhalten hingegen in der Regel spezielle branchenspezifische oder individuelle Scores, die durchaus vom Basisscore abweichen können. Für die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit jemand einen Kredit zur Finanzierung eines Hauses zurückzahlen wird, kann hierbei ein anderes Scoreergebnis ausschlaggebend sein als für die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Rechnung nach einer Bestellung im Versandhandel termingerecht bezahlt wird. Daher wurden branchenspezifische Scoremodelle für Unternehmen, die Vertragspartner der SCHUFA sind, entwickelt. Der Branchenscore wird als Punktzahl ermittelt und liegt je nach Branche zwischen 1 und bzw. 1 und Mit der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes zum wurden gesetzliche Vorgaben für das Score-Verfahren eingeführt. Die Durchführung eines Verfahrens zur Ermittlung und Nutzung eines Punktewertes ist danach nur dann zulässig, wenn bestimmte Maßgaben sowie bei der Anwendung Daten- und Verbraucherschutzrechte beachtet werden. Wie das Verfahren im Detail funktioniert, muss jedoch auch nach der Änderung des BDSG von der SCHUFA nicht preisgegeben werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil AZ: VI ZR 156/13 bestätigt. Der Verbraucher hat jedoch das Recht, den Scorewert und die Grundlagen der Berechnung zu erfahren. Das Gesetz legt fest, dass hierbei für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeitswerte ein wissenschaftlich anerkanntes mathematisch-statistisches Verfahren verwendet werden muss. Die erhobenen Daten müssen für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit der Vertragserfüllung erheblich sein. Beispielsweise dürfen erhobene Anschriftendaten nicht ausschließlich verwendet werden. Laut eigenen Angaben der SCHUFA wird die Wohnadresse aber grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des Scorewertes berücksichtigt.. Werden Auskunftsrechte verletzt (beispielsweise wird die Auskunft trotz Anfrage nicht erteilt), liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Bußgeldern bis zu Euro durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde geahndet werden kann. 5. Wie erfolgt die Datenerhebung? Wenngleich für die Durchführung des Kredit-Scorings keine Einwilligung des Verbrauchers mehr notwendig ist, wird es auch weiterhin eine allgemein gefasste Einwilligungsklausel (bekannt als Schufa-Klausel) zur Datenerhebung, -speicherung und -übermitt- Seite 3 von 5

4 lung geben. Dieser zu widersprechen macht aber im Regelfall keinen Sinn, weil dann der Anbieter (Handyanbieter etc.) wohl von vornherein den Vertrag nicht abschließen wird. Eröffnet man hingegen nur ein Girokonto ohne Überziehungsmöglichkeit, darf eine SCHUFA-Abfrage nicht erfolgen ( 28a Abs. 2 BDSG). 6. Wann werden die Daten gelöscht? Angaben über Anfragen (z. B. Kreditanfrage): 12 Monate (10 Tage in Auskunft sichtbar) Kredite: 3 Jahre nach vollständiger Rückzahlung* 1) Bürgschaften: sofort nach Begleichung der Hauptschuld Giro- und Kreditkartenkonten: sofort nach Auflösung Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte: nach 3 Jahren * 1) Nach Information der SCHUFA werden Forderungen bis 1000, die innerhalb eines Monats nach Eintrag bezahlt werden, sofort und nicht erst nach 3 Jahren gelöscht. Zwar muss die SCHUFA die Daten nach Ablauf dieser Fristen löschen, doch sollte das vorsichtshalber kontrolliert werden (z. B. durch Einholung einer Selbstauskunft). 7. Wie erfährt der Verbraucher, ob Daten von ihm gespeichert sind? Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann der Verbraucher die Daten durch Einholung einer Selbstauskunft kontrollieren. Einmal im Jahr kann man diese kostenlos beantragen. Diese Möglichkeit sollte genutzt werden, denn nicht immer sind alle Daten aktuell oder richtig. Die Selbstauskunft kann man sich auch in den SCHUFA- Geschäftsstellen kostenlos mündlich erteilen lassen. Die Bonitätsauskunft kann gegen Zahlung von 18,50 eingeholt werden. Bei Registrierung zum Online-Zugang der SCHUFA werden für den unbefristeten Online-Zugang einmalig 18,50 Euro verlangt. Bonitätsauskünfte werden dann gegen Zahlung in Höhe von 7,80 Euro erteilt. Adresse: SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, Wiesbaden, Tel. 0611/9278-0, meineschufa@schufa.de. 8. Was tun bei falschen Eintragungen? Sofern Eintragungen nicht mehr stimmen oder von Anfang an falsch sind, muss der Verbraucher gegenüber dem Vertragspartner der SCHUFA verlangen, dass dieser den Eintrag bei der SCHUFA widerruft. Schließlich hat er den Eintrag verursacht und haftet somit für eventuelle Schäden, die aus den unrichtigen Angaben entstehen. Gleichzeitig sollte er bei der für ihn zuständigen SCHUFA-Stelle unter Hinweis auf 33 BDSG die Löschung, Sperrung oder Berichtigung seiner Daten verlangen. Führen diese Wege nicht zum Erfolg, kann man sich mit einer Beschwerde an den SCHUFA- Vertrauensmann unter der -Adresse: info@schufa-ombudsmann.de wenden. Seite 4 von 5

5 9. Dürfen auch unberechtigte Forderungen der SCHUFA mitgeteilt werden? Die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes sieht nicht nur eine Stärkung der Rechte des Verbrauchers vor. Beispielsweise kann seit dem die Nichtzahlung unberechtigter Forderungen unter Umständen zu einem negativen SCHUFA-Eintrag führen. DENN: die SCHUFA prüft nicht, ob eine Forderung eines Vertragspartners existiert oder nicht. Einwendungen gegen unrechtmäßige Ansprüche sollten daher schnellstmöglich gegenüber dem Anspruchsteller geltend gemacht werden. Nur bei bestrittenen und nicht rechtskräftig gewordenen Forderungen darf eine Datenübermittlung an die SCHUFA nicht erfolgen 10. Gibt es zwischen der SCHUFA und anderen Auskunftteien einen Datenaustausch? Davon ist nicht auszugehen, da diese Unternehmen (z. B. Creditreform, Informa, Infoscore, Bürgel ) zueinander in Konkurrenz stehen. Die in diesem Material beschriebenen Rechte und Pflichten gelten im Übrigen nicht allein für die SCHUFA, sondern für sämtliche Auskunfteien. Verbraucherzentrale Sachsen Stand: 06/2014 Seite 5 von 5

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