RECHT UND WETTBEWERB INKASSO
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- Elisabeth Jaeger
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1 Berlin, 22. März 2012 Herausgeber: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.v. Am Weidendamm 1A Berlin Telefon Telefax Autoren: RAin Dr. Helena Melnikov Recht und Wettbewerb RECHT UND WETTBEWERB 1. Einleitung 1.1. BGA 1.2. Zielsetzung des Entwurfs 2. Seriöse Inkassounternehmen 2.1. Partner der Wirtschaft 2.2. Kalkulierbare Kosten 2.3. Schadensbegrenzung 2.4. Entlastung der Justiz 3. Problem und Ziel 3.1. Informationspflichten 3.2. Gebührendeckelung 4. Lösungsvorschlag 4.1. Effektivere Aufsicht 4.2. Sanktionskatalog 5. Schlusswort 5.1. Gesprächsbedarf 1. Einleitung 1.1. BGA Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.v. (BGA) ist die Spitzenorganisation des Groß- und Außenhandels. Er vertritt die Interessen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen in Deutschland. Der BGA steht für 1,2 Millionen Beschäftigte in Deutschland und einen, durch die Unternehmen erwirtschaften, Jahresumsatz von 1,3 Billionen Euro. Vor diesem Hintergrund begrüßt und unterstützt er ausdrücklich das Ziel des Bundesministeriums für Justiz, gegen unseriöse Geschäftspraktiken vorzugehen. Eine breite Mehrheit unter den Groß- und Außenhändlern ist auf die Dienstleistung von Inkassounternehmen angewiesen, um berechtigte Forderungen geltend zu machen und Außenstände zu begleichen. Der BGA wird deshalb insbesondere auf die Regelungen zur Eindämmung unseriöser Geschäftspraktiken im Inkassowesen eingehen Zielsetzung des Entwurfs Der Referentenentwurf dient dem Ziel, die Bürgerinnen und Bürger besser vor unseriösen Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen zu schützen. Seite 1 von 6
2 Der Referentenentwurf möchte verhindern, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger durch unseriöse Praktiken einzelner unseriöser Inkassounternehmen erhebliche materielle oder immaterielle Verluste hinnehmen müssen. 2. Seriöse Inkassounternehmen 2.1. Partner der Wirtschaft Seriöse Inkassounternehmen sind Partner der Wirtschaft. Sie realisieren offene Forderungen im außergerichtlichen Inkasso und bieten ihren Auftraggebern in unserem Fall den Groß- und Außenhändlern umfangreiche Beratungsleistungen, die den weiteren positiven Geschäftskontakt mit dem jeweiligen Schuldner sicherstellen. Als erfahrene Dienstleister im Forderungsmanagement helfen sie vor allem Unternehmen aus margenschwachen Bereichen der Wirtschaft, ihre Liquidität zu sichern und so im Wettbewerb zu bestehen. Neben den Groß- und Außenhändlern zählen zu den Auftraggebern die Telekommunikationsbranche, der Versandhandel, Energieversorger, Versicherungen, Verlage und zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen. Viele Unternehmen übertragen ihr gesamtes Forderungsmanagement an Inkassounternehmen, um sich dem zu widmen, was sie besser können: ihrem Kerngeschäft. Um dem gerecht zu werden beschäftigen Inkassounternehmen mehrere qualifizierte Mitarbeiter/-innen und spielen als Arbeitgeber und Ausbilder eine erhebliche volkswirtschaftliche Rolle Kalkulierbare Kosten Der Schuldner muss bereits heute keine beliebig hohen Kosten, sondern die übliche Inkassovergütung als Verzugsschadenersatzanspruch des Gläubigers erstatten. Die Höhe orientierte sich ungeachtet der regelmäßig weit umfangreicheren Tätigkeiten des Forderungseinzuges durch Inkassounternehmen, im Gegensatz zur Tätigkeit von Rechtsanwälten, nach seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung an den Vergütungssätzen der Rechtsanwälte Schadensbegrenzung Die seriösen Inkassounternehmen tragen erheblich dazu bei, die volkswirtschaftlichen Schäden, die durch Zahlungsverzug und Zahlungsausfälle entstehen, zu begrenzen. Auf diesem Wege werden dem Wirtschaftskreislauf in Deutschland jährlich zwischen fünf und zehn Milliarden Euro Liquidität wieder zugeführt. In Deutschland summierten sich 2010 nach Berechnungen der Creditreform Wirtschaftsforschung allein die Zahlungsausfallschäden auf rund 23,3 Milliarden Euro. Hinzu kommen die durch Zinsausfälle, Beitreibungskosten, Finanzierungskosten usw. entstehenden Verzugskosten in ebenfalls erheblicher Höhe. Das macht deutlich, wie erheblich Inkassounternehmen dazu beitragen, der Wirtschaft und der Gesamtheit der Verbraucher immense Kosten zu ersparen. Seite 2 von 6
3 2.4. Entlastung der Justiz Die Inkassounternehmen entlasten die Justiz in kaum abschätzbarem Ausmaß, da sie die übergroße Mehrheit der ihnen übertragenen Forderungsfälle einer außergerichtlichen Klärung zuführen. Die Ziviljustiz würde kollabieren, wenn sich die schon heute erhebliche Zahl von rund neun (!) Millionen Mahnbescheidsverfahren pro Jahr um mehrere Millionen erhöhte oder sogar verdoppelte. Durch die Arbeit von Inkassounternehmen werden durch die Entlastung der Justiz auch die Steuerzahler in großem Umfang entlastet. Würde nur ein Teil der o.g. Forderungen, die Inkassounternehmen übernehmen und außergerichtlich regulieren, vor Gericht geklärt werden, würde die Ziviljustiz vor eine Klageflut und eine nicht zu bewältigende personelle und finanzielle Herausforderung gestellt. 3. Problem und Ziel 3.1. Informationspflichten Den diskutierten Informationspflichten kommen seriös arbeitende Inkassounternehmen bereits nach, sowohl was die Haupt- als auch die Nebenforderung betrifft. Bestreitet ein Schuldner die Forderung, ist das Inkassounternehmen schon heute verpflichtet, dem Schuldner nach Rücksprache mit dem Gläubiger weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Die im Referentenentwurf vorgesehenen Informationspflichten sind zwar differenzierter, jedoch ist es ein Fehler davon auszugehen, dass dem Schuldner dadurch eine Schlüssigkeitsprüfung der geltend gemachten Forderung ermöglicht wird. Das ist umso zweifelhafter, wenn es sich um rechtlich unbegründete Forderungen, z.b. aus sog. Abo-Fallen handelt, da die formalen Anforderungen auch dabei erfüllbar sind. Problematisch ist es, wenn registrierte Personen sowie Rechtsanwälte die Inkassodienstleistungen erbringen, verpflichtet werden, den Schuldner mit der ersten Geltendmachung der Forderung über den Auftraggeber, den Forderungsgrund, die Zinsberechnung, deren Grundlage und die Höhe der Vergütung sowie die ggf. fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung des Auftraggebers zu informieren. Der Bevollmächtigte wäre demnach verpflichtet anzugeben, ob die Forderung aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung stammt (Forderungsgrund). Bei einem vertraglichen Anspruch soll der Gegenstand (Miete, Darlehen, Werkvertrag, Dienstvertrag etc.), das Datum des Vertragsschlusses und die näheren Umstände des Vertragsschlusses (telefonisch, per Internet, mündlich an der Haustür etc.) angegeben werden. Dies verursacht bei unbestrittenen Forderungen, die im Wege des Masseninkassos (z.b. im Versandhandel, im Telekommunikationsbereich, bei der Energieversorgung, sowie im Versicherungs- und Bankbereich) geltend gemacht werden einen erheblichen Mehraufwand. Der Referentenentwurf berücksichtigt nicht, dass der Schuldner dort regelmäßig um die Berechtigung der Forderung weiß und sie nicht bestreitet. Deshalb werden diese Angaben regelmäßig erst dann vom Gläubiger an den Rechtsdienstleister weiter gegeben, wenn der Schuldner Einwendungen erhebt. Das dient auch dem Grundsatz der Datensparsamkeit, was der Referentenentwurf ebenfalls außer Acht lässt. Seite 3 von 6
4 3.2. Gebührendeckelung Eine Kostendeckelung in Form pauschaler Höchstbeträge, die unabhängig vom Wert der Hauptforderung gelten sollen, ist rechtlich nicht haltbar. Die ständige und gesicherte Rechtsprechung berücksichtigt schon lange nicht nur die Besonderheiten des Einzelfalls und lässt damit sowohl eine Erhöhung wie auch eine Senkung der als Verzugsschaden zu ersetzenden Kosten zu und sie greift in einer Reihe von Entscheidungen auch auf das Regulativ der Schadensminderungspflicht des 254 BGB zurück und nivelliert damit mögliche Spitzen im Schadensersatzrecht. Das vorwerfbare Verhalten Einzelner, unzulässig hohe Vergütungen abzurechnen, kann nicht mit der Praxis einer ganzen Branche verwechselt werden, deren Angehörige den Rahmen der zulässigen Vergütung einhalten zumal die Erfahrung aus anderen Branchen zeigt, dass eine gesetzliche Regelung nicht verhindert, dass Missbrauch betrieben wird. Das ist umso bedenklicher, wenn sich das Bundesministerium der Justiz durch den Referentenentwurf selbst ermächtigt, eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, welche die Höhe der Vergütung und die sonstigen Inkassokosten, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson in der Regel höchstens verlangen kann, regelt. Unseres Erachtens ist eine grundsätzliche Prüfung des gesetzgeberischen Verfahrens, welches so weit reichende Konsequenzen für eine dermaßen breite Branche hat, dringend geboten. Es wird auch die Einführung sog. Inkassoregelsätze für einzelne Handlungen gegenüber dem Schuldner vorgeschlagen, von denen nur abgewichen werden darf, wenn im Einzelfall besondere Beitreibungsaufwendungen entstanden sind, die die Beachtung des Höchstbetrages als grob unbillig erscheinen lassen. Kriterien, wann dies der Fall ist, gibt der Referentenentwurf aber nicht vor. Hier wird so lange Rechtsunsicherheit bestehen, bis die Rechtsprechung klärt, ob 14 RVG nutzbar gemacht werden kann, d.h. die grobe Unbilligkeit dann gegeben ist, wenn die Bearbeitung schwierig oder umfangreich ist, da etwa der Aufenthalt durch einen Außendienst ermittelt werden muss, weil der Schuldner seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist und über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln war. Häufig müssen Ratenzahlungsvereinbarungen immer wieder aktualisiert werden, weil sich der Schuldner wiederholt nicht daran hält oder es werden gemeinsam mit dem Schuldner individuelle Zahlungspläne erstellt. Der Referentenentwurf berücksichtigt auch nicht die Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Zustandekommen einer Ratenzahlungsvereinbarung sowie die Überwachung der Zahlungseingänge auf einen einzigen Regelbetrag, auch wenn die ursprüngliche Ratenzahlungsvereinbarung scheitert und eine neuerliche Vereinbarung mit dem Schuldner zustande kommt. 4. Lösungsvorschlag 4.1. Effektivere Aufsicht Das Ziel unseriöses Inkasso zu bekämpfen wird durch den Referentenentwurf nicht erreicht. Das ist umso tragischer, als die seriösen Inkassounternehmen ebenfalls Schutz vor unseriösem Inkasso verdienen, da eine ganze Branche, Seite 4 von 6
5 die von anderen Branchen, wie z.b. dem Groß- und Außenhandel benötigt wird, unnötig in Verruf gerät. Das einzig wirksame Mittel gegen unseriöse Inkassounternehmen besteht unseres Erachtens in einer effizienten Aufsicht und in der (Wieder-)Einführung eines abgestuften Sanktionskataloges. Eine Aufsicht, wie sie noch vor Einführung des RDG ausgeübt wurde, ist aus Gründen der Kostenersparnis stark zurückgefahren worden, was wir als Fehler erachten. Wir plädieren deshalb dafür, eine Stelle zu schaffen oder eine bestehende Behörde mit entsprechenden Befugnissen auszustatten, die eine strengere Aufsicht ermöglicht Sanktionskatalog Das RDG sieht als Sanktion derzeit allein den Widerruf der Registrierung vor, der aufgrund der Schärfe dieses Eingriffs nur bei erheblichen Rechtsverstößen in Betracht gezogen wird. Der Widerrufstatbestand des 14 Nr. 3 RDG, der für den Widerruf der Registrierung wegen dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen bisher zwei Regelbeispiele enthält, soll voraussichtlich um einen weiteren Regelfall ergänzt werden, um die Durchsetzung der neuen Darlegungs- und Informationspflichten nach 11a zu gewährleisten. Bei beharrlichen Verstößen gegen die neuen Darlegungs- und Informationspflichten nach 11a RDG hat die zuständige Behörde die Registrierung einer Person, die Inkassodienstleistungen erbringt, zu widerrufen. Diese Regelung ist völlig ungeeignet, dem Unwesen unseriöser Inkassounternehmen beizukommen. So fehlt eine Regelung im Gesetz, dass Rügen ausgesprochen oder Auflagen erteilt werden können, wenn beispielsweise festgestellt wird, dass ein Inkassounternehmen wiederholt für Auftraggeber tätig geworden ist, die ihm unberechtigte Forderungen zum Einzug übergeben haben. Durch die Normierung einer Pflicht zur stichprobenweisen Schlüssigkeitsprüfung bei Auftragsannehme könnte dieses Problem bereits eingegrenzt werden. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang eine effizientere Aufsicht notwendig. 5. Schlusswort 5.1. Gesprächsbedarf Das Ziel unseriöses Inkasso zu bekämpfen wird durch den Referentenentwurf leider nicht erreicht, da dafür keine Gebührenregelung, sondern eine Aufsichtsregelung notwendig ist. Der BGA begrüßt das Ziel des Bundesministeriums für Justiz, gegen unseriöse Geschäftspraktiken vorzugehen und er begrüßt auch das Ziel, die Bürgerinnen und Bürger davor zu schützen. Gleichzeitig geben wir jedoch zu bedenken, dass das vorwerfbare Verhalten Einzelner gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht mit der Praxis einer solide arbeitenden Branche verwechselt werden darf, die von anderen Wirtschaftsbranchen dringend benötigt wird. Gegen das geplante Vorgehen werden sich deshalb nicht nur die seriös arbeitenden Inkassounternehmen, Seite 5 von 6
6 sondern auch die zahlreichen Auftraggeber aus der Wirtschaft wenden, die ihr Forderungsmanagement auslagern und auf die Dienstleistung von Inkassounternehmen vital angewiesen sind. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Probleme ist dringend Nachbesserung geboten. Der BGA bietet gegenüber dem Gesetzgeber, dem Bundesministerium für Justiz und dem intern zuständigen Referat deshalb ausdrücklich seine Unterstützung bei der Lösung der geschilderten Herausforderungen an und ist jederzeit bereit, die Arbeit der beteiligten Personen zu begleiten. Wir würden die Problematik auch sehr gern in einem persönlichen Gespräch erläutern und würden uns freuen, wenn Sie uns die Möglichkeit dazu geben würden. Für Rückfragen und Anregungen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung. Wir freuen uns jederzeit, von Ihnen zu hören. Seite 6 von 6
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