Friedhof-Reglement der Gemeinde Wincrange. Extrait du registre aux délibérations Auszug aus dem Beratungsregister

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1 Friedhf-Reglement der Gemeinde Wincrange Extrait du registre aux délibératins Auszug aus dem Beratungsregister Grand- Duché de Luxemburg Grßherzgtum Luxemburg du Cnseil cmmunal de W i n c r a n g e des Gemeinderates vn Séance publique du 07 ctbre 1983 secrète Cmmune de Date de l'annnce publique de la séance: Gemeinde Date de la cnvcatin des cnseillers: WINCRANGE Présents M.M. Arend, Dupnt, Haag, Lallemand, Lmmer, Neser, Neser P., Neuman, Reckinger, Reiners, Schickes, Schickes P., Pint de l'rdre du jur: Wenkin. Absents: a) excusé b) sans mtif OBJET: Gegenstand Le Cnseil Cmmunal Der Gemeinderat Nach Einsicht des Gesetzes vm 31. Oktber 1977 über die Fusin der Gemeinden Asselbrn, Begen, Helzingen und Oberwampach; Erwägend, dass die in den früheren Gemeinden bestehenden Reglemente über die Friedhöfe zu vereinheitlichen und den heutigen Verhältnissen anzupassen sind. Nach Einsicht des Dekretes vm 14. Dezember 1789 über die Bildung der Gemeindebehörden; Nach Einsicht des Dekretes vm August 1790 über das Gerichtswesen; Nach Einsicht des Dekretes vm 23. Prairial, Jahr XII; Nach Einsicht des Artikels 36 des Gesetzes vm 24. Februar 1843 über die Einrichtung der Gemeinden und Distrikte; Nach Einsicht der Artikel 1 und 5 des Gesetzes vm 27. Juni 1906 betreffend den Schutz der öffentlichen Gesundheit; Nach Einsicht des Grßherzglichen Beschlusses vm 14. Februar 1913 betreffend den Transprt vn Leichen; Nach Einsicht des Gesetzes vm 29. Juli 1930 über die Verstaatlichung der Lkalplizei, abgeändert durch das Gesetz vm 19. Nvember 1975 über die Erhöhung der Geldbußen; Nach Einsicht des Gesetzes vm 31. Dezember 1952 betreffend die Einsetzung vn Sanitätsinspektren, swie des Gesetzes vm über die Organisatin der Direktin des öffentlichen Gesundheitswesens; Nach Einsicht des Gesetzes vm 0l. August 1972 betreffend die Beerdigung und die Einäscherung vn Leichen; Nach Einsicht des Gutachtens des für die Sanitätsinspektin zuständigen Arztes der Direktin des öffentlichen Gesundheitswesens vm 5. Juli 1982;

2 Beschließt einstimmig: Nachflgendes Reglement über die Friedhöfe der Gemeinde Wincrange zu erlassen. A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1.- Die Friedhöfe vn Allerbrn, Asselbrn, Bevange, Bxhrn, Brachtenbach, Crendal, Derenbach, Dennange, Hachiville, Hamiville, Lullange, Niederwampach, Oberwampach, Rumlange, Stckem, Trine, sind Eigentum der Gemeinde und sind zur Bestattung bestimmt: 1. Der Persnen welche in den bezeichneten Ortschaften gestrben sind; 2. Der Persnen welche ihren Whnsitz in den genannten Ortschaften hatten, jedch außerhalb derselben gestrben sind; 3. Der Persnen welche ein Recht haben in einer Knzessin bestattet zu werden. Art. 2.- Keine Beerdigung kann hne die schriftliche Erlaubnis des Zivilstandsbeamten stattfinden. Für die Persnen welche auf dem Gebiete der Gemeinde gestrben sind, wird diese Bescheinigung auf Vrlage eines ärztlichen Zeugnisses ausgestellt; Für die Leichen welche aus einer anderen Gemeinde kmmen, wird die Erlaubnis auf Vrlage der Transprt- Erlaubnis dieser Gemeinde ausgestellt; Für Persnen, die außerhalb der Gemeinde bestattet werden sllen, wird der Transprtschein durch den Zivilstandsbeamten ausgestellt, auf Vrlage eines ärztlichen Zeugnisses nach den Bestimmungen des Artikels 9 des Grßherzglichen Beschlusses vm 14. Februar 1913, betreffend den Transprt vn Leichen. Art. 3.- Art. 4.- Innerhalb vn 24 Stunden nach dem Tdesfall ist derselbe dem Zivilstandsbeamten gemäß den Bestimmungen der Artikel 78 und 85 des Cde Civil zu erklären. Gleichzeitig rdnen der Deklarant mit dem Zivilstandsbeamten die Fragen des Transprtes respektiv der Beerdigung des Leichnams. Die Beerdigungen müssen zwischen der 36. und der 72. Stunde nach Eintritt des Tdes erflgen. Die Leichen der Persnen welche außerhalb der Gemeinde beerdigt werden, müssen vr der 72. Stunde abgehlt sein. Nach Ablauf dieser Frist vn 72 Stunden wird dieselbe auf dem Gemeindefriedhf beigesetzt. Die durch Artikel 77 des Cde Civil swie durch gegenwärtiges Reglement vrgesehenen Beerdigungsfristen können vm Bürgermeister abgekürzt werden in den vm Gesetz der den Plizeireglementen vrgesehenen Fällen. Die Frist der Beerdigung kann durch den Bürgermeister über 72 Stunden verlängert werden, auf Vrlage einer Bescheinigung des Sanitätsinspektrs des Bezirkes durch welche festgestellt ist dass die öffentliche Gesundheit nicht gefährdet ist. Vrstehende Bestimmungen sind ebenfalls anwendbar auf diejenigen Leichen welche zur Einäscherung bestimmt sind in dem Sinne dass dieselben vr der 72. Stunde zur Verbrennung abgehlt sein müssen, andernfalls die Beerdigung auf einem der Gemeindefriedhöfe vn Amtswegen vrgenmmen wird.

3 B. DER LEICHENTRANSP0RT ZU UND AUF DEN FRIEDHÖFEN Art. 5.- Art. 6.- Art. 7.- Der Transprt der Leichen zu den Friedhöfen der Gemeinde muss in einem Leichenwagen erflgen. Die Benutzung eines Leichenwagens ist nicht bligatrisch wenn es sich um die Leiche eines ttgebrenen Kindes handelt, der um Aschen welche vn der Verbrennung eines menschlichen Körpers herstammen. Nichtsdestweniger muss auch dieser Transprt allen Umständen Rechnung tragen welche der Würde und dem Respekt der Tten entsprechen. lm Innern des Friedhfs geschieht der Leichentransprt entweder durch Leichenwagen der durch Träger. C. DIE GRABK0NZESSI0NEN Art. 8.- Grabknzessinen können auf den genannten Friedhöfen bewilligt werden in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikel l0 des Gesetzes vm 0l über die Beerdigung und die Einäscherung vn Leichen. Vrbehaltlich spezieller Ausnahmefälle, welche der ausdrücklichen Genehmigung durch den Gemeinderat unterliegen können vrgenannte Knzessinen nur erteilt werden im Falle einer Beerdigung der der Depnierung vn Aschen: a) Vn Persnen welche ihren letzten Whnsitz in der Gemeinde hatten, selbst wenn sie außerhalb der Gemeinde verstrben sind. b) Vn Persnen welche ihren gewöhnlichen Whnsitz in der Gemeinde hatten, und welche dieselbe verlassen mussten, sei es aus dienstlichen Gründen, sei es um in eine Klinik der in ein Altersheim aufgenmmen zu werden, sei es um Unterkunft bei einem nahen Verwandten zu finden. c) Vn Persnen welche auf dem Gebiete der Gemeinde Wincrange verstrben sind. Art. 9.- Die Grabknzessinen werden vm Gemeinderat erteilt auf Vrschlag des Schöffenkllegiums, welcher auch die Lage der Knzessin bestimmt. In dringenden Fällen kann der Bürgermeister eine Knzessin erteilen, jedch unter der Bedingung dass der Gemeinderat in der nächsten Sitzung hiervn in Kenntnis gesetzt wird. Jede Grabstätte welche mehr als 2 Quadratmeter misst, muss eine Knzessin bilden. Die Größe der Grabknzessinen wird vm Schöffenkllegium festgelegt; sie kann vn Friedhf zu Friedhf verschieden sein. Art Art Die Gemeindeverwaltung übernimmt keinerlei Verpflichtung über die Beschaffenheit des Untergrundes der knzedierten Fläche. Die Erteilung einer Grabknzessin schließt für den Empfänger keinesfalls das Eigentumsrecht des knzedierten Terrains ein, sndern sie gibt lediglich das Recht die Mitglieder seines Haushaltes drt beerdigen zu lassen. Weder der Grabknzessinär nch seine Nachflger können das knzedierte Terrain einem anderen Zwecke zuführen, weder vermieten nch veräußern. Art Die Grabknzessinen werden für einen Zeitraum vn 30 Jahren erteilt.

4 Nach Ablauf der Knzessin kann der Nutznießer diese erneuern, unter der Bedingung dass er seine Absicht im Laufe des Jahres nach der Ablaufzeit bekundet. Findet die Erneuerung nicht in der festgesetzten Frist statt, kann die Gemeindeverwaltung, nach gehöriger Benachrichtigung, über das knzedierte Terrain verfügen. Diese Benachrichtigung muss in der durch Artikel 11, Abschnitt 5 des Gesetzes vm 0l vrgesehenen Frm geschehen. Art Art Art Art Die auf Grund des kaiserlichen Dekretes vm 23. Prairial 12ten Jahres ( ) erteilten ewigen Grabknzessinen behalten ihre Gültigkeit hne dass hierfür eine erneute Faxe geschuldet ist, unter der Bedingung jedch dass sie erneuert werden in der vm Art 11 des Gesetzes vm 0l vrgeschriebenen Frm. In einem separaten Taxenreglement werden die Taxen für die Grabknzessinen festgelegt. Nach Ablauf eines Zeitraumes vn 5 Jahren kann die Gemeindeverwaltung über jede Grabstätte hne Knzessin verfügen. In eine Grabknzessin können beerdigt werden: a) der Knzessinär und seine Ehepartner; b) seine Nachkmmen und Vrfahren mit ihren Ehepartnern, seine Adptivkinder und deren Ehepartner; c) mit Einwilligung des Grabknzessinärs jede andere ihm vertraute Persn. Art Wenn bei Umänderungen, Vergrößerungen der Verlegung eines Friedhfes, das zur Verfügung gestellte Terrain seine Bestimmung nicht behalten kann, hat der Grabknzessinär nur ein Anrecht auf ein Terrain vn derselben Ausdehnung, an einem anderen Orte der einem neuen Friedhfe. Eintretendenfalls trägt die Gemeindeverwaltung die Ksten der Umbettung. Art Art Ist eine Knzessin unter falschen Angaben erwrben wrden, wird diese sfrt in den Registern der Gemeinde annulliert. Übernimmt die Gemeindeverwaltung wieder das Verfügungsrecht über eine Grabstätte mit der hne Knzessin, s werden die Interessenten aufgefrdert die Grabsteine binnen Jahresfrist vm Datum der Zustellung an zu entfernen. Geschieht dies nicht während der festgesetzten Frist, s wird die Gemeinde Eigentümer dieser Mnumente, es sei denn dass das Schöffenkllegium diese Frist verlängert hat. Die im Abschnitt 1 dieses Artikels vrgesehene Auffrderung muss in der durch Artikel 11, Abschnitt 5 des Gesetzes vm 0l vrgeschriebenen Frm geschehen. Art Einzig und allein der Knzessinär kann ein Mnument auf seine Grabstätte errichten. Errichtet jedch eine andere Persn als der Grabknzessinär ein Mnument, entstehen dieser dadurch keinerlei Anspruchsrechte auf die Knzessin. Art Der Grabknzessinär ist gehalten dem knzedierten Terrain seine Zweckbestimmung zu erhalten. Erfüllt er diese Bedingung nicht, kann die Auflösung der Knzessin bei Gericht eingeklagt werden.

5 Art Befindet sich ein Grab während 3 Jahren in verwahrlstem Zustand, lässt die Gemeindeverwaltung darüber Prtkll errichten. Dem Grabknzessinär wird dieses Prtkll durch Brief zugestellt. Hat derselbe weder bekanntes Dmizil nch Whnsitz der kmmen mehrere in Frage, wird dieses Prtkll durch die Presse bekannt gemacht. Ist nach Ablauf vn 3 Mnaten nach der Benachrichtigung der der Veröffentlichung kein Einspruch gegen das Prtkll erhben wrden, kann die Gemeinde wieder über das Terrain verfügen. In allen Fällen macht sie vn diesem Recht erst Gebrauch fünf Jahre nach der letzten Beerdigung. Art Alle Grabknzessinen werden in ein Spezialregister eingetragen. Dieselben können, falls der Knzessinär dies beantragt, überschrieben werden zu Gunsten seiner Erben, seines Ehepartners der zu Gunsten der Gemeinde. Art Bei Eröffnung eines Nachlasses, kann die de cujus Überschreibung auf den Erben nur erflgen, wenn dieser durch einen Ntrietätsakt nachweist, dass er der einzige Anspruchsberechtigte ist. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vrhanden, müssen diese sich mit der Übertragung schriftlich einverstanden erklären. Bei einer testamentarischen Verfügung, kann die Grabknzessin dem Universal-Erben nur übertragen werden, wenn keine Verwandten vrhanden sind, die Anspruch auf die Familienknzessin haben, gemäß den Bestimmungen vn Art. 16. sub. a) und b). D. DIE LEICHENHALLEN Art Art Art Die Aufnahme der Leichen in die Leichenhallen unterliegt der Genehmigung durch den Bürgermeister. Diese Erlaubnis kann verweigert der verschiedenen Bedingungen unterwrfen werden, wenn der Td auf Grund einer ansteckenden Krankheit erflgt ist. In diesem Falle muss ein Gutachten des für die Sanitätsinspektin zuständigen Arztes vrliegen. Die Erlaubnis muss vr der Einlieferung des Sarges in die Leichenhalle vrliegen. Bei der Aufnahme der Leichen in das Leichenhaus muss der Sarg den Namen des Verstrbenen tragen. Die für die Benutzung der Leichenhallen geschuldeten Taxen werden durch ein separates Taxenreglement festgelegt. E. DIE BEERDIGUNGEN Art Art Die Persnen welche auf dem Gebiet der Gemeinde Wincrange gestrben sind, werden auf einem Gemeindefriedhf beerdigt, es sei denn dass die Beerdigung in dem bestehenden Privatfriedhf vn Fünfbrunnen der außerhalb der Gemeinde stattfindet. Die Persnen welche außerhalb der Gemeinde gestrben sind und weder ihren Whnsitz nch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hatten, können nur auf einem Gemeindefriedhf begraben werden, wenn sie drt Nutznießer einer Grabknzessin sind. Dieselben Bestimmungen sind anwendbar bei der Beerdigung der der Depnierung vn Aschen welche vn der Verbrennung eines menschlichen Körpers herstammen.

6 Art Die Särge müssen aus Hlz der einem anderen leicht zersetzbaren Material sein, außerdem müssen sie in starker Ausführung und garantiert dicht sein. Die maximalen Abmessungen sind flgende: Länge: 2 Meter, Breite: 0,80 Meter. Höhe: 0,65 Meter. Der Bden der Särge muss mit einer Lage Sägemehl der Trf vn 0,05 Meter bedeckt sein. In dem Sarg darf die Leiche nicht in einer Hülle aus Plastik. Bei der Öffnung eines Grabes werden die Überreste der alten Särge durch die Gemeinde zerstört. Art Art Art Die Graburnen müssen vn slider Herstellung und garantiert dicht sein. Die Höhe der Urnen darf 0,30 Meter nicht überschreiten. Grabstätten als Gruft ausgestattet sind nicht erlaubt. Ein Grab kann erst nach Ablauf vn 5 Jahren nach der letzten Beerdigung wieder aufgewrfen werden. Wenn es die Bdenverhältnisse erlauben müssen die Gräber eine Tiefe vn 2,40 Metern aufweisen damit 2 Särge übereinander gestellt werden können. Für Persnen über 2 Jahre beträgt die Mindesttiefe 1,50 Meter, bei 2 Meter Länge und 0,80 Meter Breite. Für die Kinder unter diesem Alter beträgt die Tiefe 1,20 Meter, die Länge 1 Meter und die Breite 0,40 Meter. Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar für die Beerdigung vn Aschen welche vn der Verbrennung eines menschlichen Körpers herstammen. Art Art Die bei der Beerdigung zu entrichtenden Taxen werden in einem separaten Taxenreglement festgehalten. Die Gräber werden ausschließlich vn den Gemeindearbeitern der vn den mit dieser Aufgabe beauftragten Persnen aufgewrfen. Das Zuwerfen der Gräber darf erst erflgen nachdem die Assistenz den Friedhf verlassen hat. Die Arbeiter müssen dafür Srge tragen dass sich keine allzu grßen Steine unter der Erde befinden die den Sarg zerstören können. Sie srgen dafür dass das Einbringen der Särge in die Gruft mit Anstand erflgt und die angrenzenden Gräber nicht beschädigt werden. Bei Feststellung eines Schadens müssen sie die Gemeindeverwaltung unverzüglich davn unterrichten. F. DIE BEERDIGUNG V0N EMBRY0NEN UND KÖRPERTEILEN Art Mit Einverständnis der Gemeindebehörde können Embrynen, die weniger als 6 Mnate alt sind, begraben werden hne diesbezügliche Erklärung beim Zivilstandsbeamten, jedch gegen Vrlage eines ärztlichen Attestes. Dieselben müssen in Särgen der Kisten vn ehrbarem Aussehen enthalten sein. Diese Beerdigungen müssen im Beisein eines vn der Gemeinde dazu bestellten Arbeiters erflgen.

7 Das Datum, der Ort der Bestattung, swie der Name der Persn welche die Bestattung angefragt hat, werden in ein Spezialregister eingetragen. Abgetrennte Gliedmassen werden ebenfalls unter den Bestimmungen der vrstehenden Absätze beerdigt. Art Die für die Beerdigung vn Embrynen und Gliedmaßen zu erhebenden Taxen werden in einem separaten Taxenreglement festgelegt. G. DAS AUSSTREUEN DER ASCHEN Art Art Art Art Art Art Das Ausstreuen der Aschen ist eine Begräbnisart welche erlaubt ist gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vm 0l über die Beerdigung und die Verbrennung vn Leichen, swie des Grßherzglichen Reglements vm 21. Juni 1978 über das Ausstreuen vn Aschen. Die Aschen werden ausgestreut auf einem hierzu hergerichteten Grundstück und gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 des Grßherzglichen Reglements vm 21. Juni Das Ausstreuen der Aschen wird in einem hierzu bestimmten Register eingetragen. Der Unterhalt des für das Ausstreuen der Aschen vrgesehenen Grundstücks bliegt der Gemeinde. Der Bürgermeister kann, entsprechend dem Willen des Verstrbenen erlauben, dass die Aschen auf dem Privatgrundstück einer Persn, der an jedem beliebigen Ort ausgestreut werden. Die Taxe für das Ausstreuen der Aschen wird in einem Taxenreglement festgelegt. H. DIE WIEDERAUSGRABUNGEN Art Art Art Wiederausgrabungen können nur mit einer besnderen Erlaubnis des Bürgermeisters erflgen, nach Einhlung des Gutachtens des Herrn Sanitätsinspektrs gemäß Art. 11 und 12 des Grßherzglichen Beschlusses vm 14. Februar 1913, betreffend den Transprt der Leichen, und des Art. 1 des Gesetzes vm 29. Juli 1930 über die Verstaatlichung der Lkalplizei. Für den Transprt vn Leichenresten vn einem Friedhf zu einem anderen, ist die Vrlage einer Transprtermächtigung erfrderlich wie es Art. 12 des Grßherzglichen Beschlusses vm 14. Februar 1913 vrschreibt. Die Gemeindeverwaltung setzt Zeit und Stunde der Wiederausgrabung fest und bestimmt die Maßnahmen welche der Anstand und die öffentliche Gesundheit verlangen. Befindet sich der Sarg bei der Wiederausgrabung in gutem Zustande, darf er nicht geöffnet werden. Ist der Sarg jedch beschädigt, werden die sterblichen Überreste, je nach dem Zersetzungszustande in einen anderen Sarg der in eine Gebeinkiste gelegt. Art Unbeschadet der Bestimmungen der vrstehenden Artikel 44, 45 und 46 werden keine Wiederausgrabungen durch das Gemeindepersnal vrgenmmen. Die Antragsteller müssen ein hierzu spezialisiertes Unternehmen mit der Wiederausgrabung befassen, wbei sämtliche Ksten zu ihren Lasten sind. 1. GRABDENKMÄLER

8 Art Auf jede Grabstätte darf nur ein Denkmal errichtet werden. Ist bereits eines vrhanden, muss dieses vrerst entfernt werden. Um eine Verlagerung der Mnumente und Brdsteine zu vermeiden, müssen dieselben auf Betnfundamente angelegt werden. Diese Fundamente müssen die Tiefe der Gräber erreichen. Art Die Grabdenkmäler dürfen eine Höhe vn 2 Metern nicht übersteigen. Vrstehender Absatz findet nur Anwendung auf die neu zu errichtenden Mnumente. Bei der Neueinteilung der Friedhöfe sllen die bestehenden Denkmäler bei der Versetzung sweit wie möglich, auf die Höhe vn 2 Meter gebracht werden. Die Umarbeitung dieser Denkmäler ist jedch zu Lasten des Grabknzessinärs. Auf den renvierten der neu angelegten Friedhöfen sind Grabeinfassungen (Brdüren) nicht zugelassen. Hier besrgt die Gemeindeverwaltung die Abgrenzung der Familiengrabstätte in einheitlicher Natursteineinfassung. Die Abdeckung der Grabstätte ist jedch erlaubt, dch muss die einheitliche Umrandung erhalten bleiben. Art Art Die Grabdenkmäler swie die Anpflanzungen dürfen über die Umrandungen in keinerlei Weise hinausragen. Das Errichten, die Umänderung der die Reparatur eines Grabsteines durch einen vn der Gemeindeverwaltung hierzu ermächtigten Unternehmer, unterliegt der Genehmigung durch den Bürgermeister. Der entsprechende Antrag mit den dazugehörigen Plänen ist auf dem Gemeindesekretariat einzureichen. Art Art Der Grabknzessinär ist gehalten das Grab und das Mnument in einem dem Ort entsprechenden würdigen Zustande zu halten. Das Prtkll der Gemeindeverwaltung durch welches festgelegt wird dass ein Mnument baufällig der entwürdigend ist, wird dem Grabknzessinär durch Brief mitgeteilt, bei mehreren Knzessinären, einem vn ihnen. Hat der Knzessinär weder Dmizil nch bekannten Whnsitz swie bei mehreren Knzessinären, wird dieses Prtkll durch Anschlag und durch die Presse bekannt gemacht. Das Prtkll enthält die Einladung das Mnument in einem Zeitraum vn 3 Mnaten zu reparieren der zu entfernen. Unterlassen es die Interessenten dieser Auffrderung nachzukmmen der im Dringlichkeitsfalle, wird vn Amtswegen auf Anrdnung des Bürgermeisters, zur Entfernung des beanstandeten Objektes geschritten. Art Weder Grabinschrift, nch jedes andere Sinnbild, welcher Art es auch sei, außer Name, Vrname, Beruf, Datum der Geburt und des Ablebens, dürfen auf dem Grabdenkmal erneuert der abgeändert werden, hne Ermächtigung der Gemeindeautritäten. J. S0NSTIGE BESTIMMUNGEN

9 Art Art Art Art Die Gemeinde unterhält die Zugangswege des Friedhfes in sauberem Zustand, desgleichen deren Umgebung und Dependenzen. Die Türen der Friedhöfe sind beim Eintritt und beim Austritt swie beim Durchgang zu schließen. Die Ersteigung der Überschreitung der Mauern der anderer Umzäunungen des Friedhfes und der Grabdenkmäler ist untersagt. Das Betreten des Friedhfes ist Persnen in betrunkenem Zustand untersagt, swie Kindern unter 12 Jahren hne Begleitung vn Erwachsenen, swie allen Persnen in Begleitung vn Hunden der anderen Haustieren. Art Persnen welche den Friedhf betreten müssen sich ehrfurchtsvll benehmen. Es ist verbten die Gräber zu besteigen, die Abfälle an eine andere Stelle als die zu diesem Zwecke angerdnete zu werfen der aufzustapeln. Jede Art vn Spielen swie Handlungen die dem Respekt und der Würde der Tten zuwiderlaufen müssen unterbleiben. Art Art Es ist verbten die Wege, Alleen, die Mnumente, Bäume, Anpflanzungen, Grababzeichen usw. zu beschädigen. Die Gemeinde ist nicht haftbar für Diebstähle die drt geschehen. Es wird empfhlen keinerlei Gegenstände auf den Gräbern anzubringen, welche zur Habsucht verleiten. Art Anpflanzungen, die als schädlich erkannt der schlecht unterhalten sind, werden vn der Gemeindeverwaltung, nach vrheriger Benachrichtigung der interessierten Eigentümer beschnitten der entfernt, jedch auf Ksten der Säumigen. Hchstämmige Anpflanzungen sind nicht gestattet. Art Art Art Die nach den Begräbnissen auf den frisch aufgewrfenen Gräbern sich befindlichen Kränze und Blumengebinde sind vn den Familienangehörigen binnen 6 Wchen zu entfernen, andernfalls dies auf Anrdnung der Gemeindeverwaltung geschieht. Während des ganzen Jahres hindurch kann die Gemeindeverwaltung jeden verwelkten Blumenschmuck entfernen lassen, welcher dem Friedhf einen vernachlässigten der unwürdigen Aspekt gibt. Vr Beginn der Arbeiten an einem Denkmal muss der Unternehmer die Gemeindeverwaltung davn in Kenntnis setzen, desgleichen bei Abschluss der Arbeiten. Art Das Baumaterial swie die Bausteine selbst müssen außerhalb des Friedhfes zubereitet werden. Der Bauunternehmer muss das nicht gebrauchte Material sfrt entfernen, andernfalls es auf seine Ksten vn der Gemeinde entfernt wird. Übriggebliebene Erde ist sfrt zu entfernen.

10 Art Art Art Zuwiderhandlungen gegen das gegenwärtige Reglement werden sweit kein anderes Gesetz eine höhere Strafe vrsieht, mit einer Geldstrafe vn 250 bis Franken und mit einer Gefängnisstrafe vn 1 bis 7 Tagen der einer diesen Strafen geahndet. Nach Inkrafttreten des vrstehenden Reglements sind alle diesbezüglichen, in den vier Fusinsgemeinden bestehenden Reglemente außer Kraft gesetzt. Vrstehendes Reglement tritt nach gehöriger Genehmigung durch die Oberbehörde und Veröffentlichung in Kraft. S beschlssen zu Wincrange, Datum wie Eingangs. Flgen die Unterschriften, Für gleichlautenden Auszug, der Bürgermeister, der Sekretär, Bescheinigung Der unterzeichnete Bürgermeister der Gemeinde Wincrange bescheinigt hiermit, dass das vrstehende Reglement an den rtsüblichen 5tellen in allen Sektinen der Gemeinde nach Vrschrift des Art. 4 des Kgl. Ghzgl. Beschlusses vm veröffentlicht und angeschlagen wrden ist. Wincrange, den Der Bürgermeister,

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