Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen sowie vergleichbaren Einrichtungen im Gesundheitswesen

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1 Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen sowie vergleichbaren Einrichtungen im Gesundheitswesen Urteilssammlung und aktuelle methodische Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung 16. Auflage Oliver Frielingsdorf, Dipl.-Wirtschaftsingenieur von der IHK Köln öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen und von vergleichbaren Einrichtungen des Gesundheitswesens Günther Frielingsdorf, Betriebswirt Sachverständiger für die Bewertung von Arzt-/Zahnarztpraxen, Apotheken, klinischen Einrichtungen sowie vergleichbaren Einrichtungen im Gesundheitswesen Gründungsmitglied der AG Europäischer zertifizierter Sachverständiger AEXEA Mitglied bei INTEREXPERT Zentrale: Köln Kaiser-Wilhelm-Ring 50 Tel / Fax 0221 / Kostenlose Rufnummer: 0800 / info@frielingsdorf.de

2 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG VEREINHEITLICHUNG / FORTENTWICKLUNG VON PRAXISBEWERTUNGS-METHODEN GEMEINSAMKEIT ZWISCHEN VERSCHIEDENEN BEWERTUNGSMETHODEN Praxis-Analyse und Objektivierung Berücksichtigung eines Inhaberentgeltes VOM PRAXISERGEBNIS ZUM PRAXISWERT Bewertungs-Prinzip der Bundesärztekammer (BÄK) Bewertungs-Prinzip der klassischen Ertragswertmethode Bewertungs-Prinzip der modifizierten Ertragswertmethode Fazit und Hinweise zur Auswahl einer Bewertungsmethode HINWEISE DER BUNDESÄRZTEKAMMER ZUR PRAXISBEWERTUNG EVOLUTION DER PRAXISBEWERTUNGS-METHODEN KLASSISCHE ERTRAGSWERTMETHODE Betriebsertrag Kapitalisierungs-Zinssatz Interpretation des Ergebnisses als Unternehmenswert Eignung zur Praxisbewertung MODIFIZIERTES ERTRAGSWERTVERFAHREN FESTLEGUNG DES INDIVIDUELLEN ARZTLOHNES DAS SACHVERSTÄNDIGENINSTITUT FRIELINGSDORF & PARTNER LEISTUNGSSPEKTRUM FRIELINGSDORF UND PARTNER BUNDESWEITE TÄTIGKEIT OHNE ZUSATZKOSTEN FERTIGSTELLUNGS-GARANTIE 10 WOCHEN LITERATUR ZU PRAXISWERT UND APOTHEKENWERT REFERENZEN URTEILE MIT RELEVANZ FÜR DIE ÄRZTLICHE PRAXISBEWERTUNG... 44

3 Seite 2 1. Einleitung 1.1 Vereinheitlichung / Fortentwicklung von Praxisbewertungs-Methoden Gerichte aller Instanzen, aber auch private Auftraggeber sind in konkreten Fällen auf die Sach- und Fachkenntnis öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger angewiesen, wenn die exakte Bestimmung des Wertes freiberuflicher Einrichtungen gefordert wird. Dass dabei unterschiedliche Meinungen über die konkret anzuwendende Bewertungs-Methode geäußert werden, liegt in der Natur der Sache. Der BGH stellte mit verschiedenen Urteilen fest, [ ] dass es keine einhellig gebilligte Bewertungsmethode gibt und dass eine solche rechtlich auch nicht vorgeschrieben ist. 1 An anderer Stelle findet sich: Es gibt in der Betriebswirtschaftslehre keine einhellig gebilligte Bewertungsmethode. 2 In der Tat sind Sachverständige bundesweit uneins über die bevorzugt zu verwendende Methode zur Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen. Teilweise herrscht nicht einmal Einigkeit über methodische Fragen innerhalb ein und derselben Methodik (bspw. im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode, in der von den meisten Sachverständigen die persönlichen Ertragssteuern berücksichtigt werden, von wenigen anderen Sachverständigen hingegen nicht). Diese Situation war für das Sachverständigeninstitut Frielingsdorf & Partner Anlass, im vorliegenden Leitfaden gängige Bewertungsmethoden gegenüberzustellen, auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede hin zu untersuchen und bestehende Mängel zu benennen und ggf. Wege zur Lösung aufzuzeigen. 1 BGH-Urteil vom IV ZR 142/70; so auch BGH-Urteil vom XII ZR 40/09. 2 BGH-Urteil vom IX ZR 34/81 1.

4 Seite Gemeinsamkeit zwischen verschiedenen Bewertungsmethoden Stellt man gängige Methoden zur Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen einander gegenüber, 3 fällt auf, dass praktisch alle eingesetzten Bewertungs-Methoden zu Beginn der Bewertung dem Sachverständigen identische Arbeitsschritte abverlangen Praxis-Analyse und Objektivierung Grundsätzlich sind zunächst die relevanten betriebswirtschaftlichen Praxisdaten zu erheben. Meist werden rückwirkend über drei oder fünf Jahre die Einnahmen, die Ausgaben und die damit erzielten Überschüsse aus den Jahresabschlüssen der zu bewertenden Praxis sowie im Stichtagsjahr ggf. aus einer betriebswirtschaftlichen Auswertung zusammengestellt. Regelmäßig müssen auch die Abrechnungsbescheide der kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigung desselben Zeitraumes betrachtet werden. Die solchen Unterlagen zu entnehmenden (steuerlich relevanten) Zahlen müssen sodann zum Zwecke der Objektivierung um außerordentliche, nicht originär dem regelmäßigen Praxisbetrieb zuzuordnende oder grundsätzlich nicht übertragbare Positionen bereinigt werden. Beispiele für solche Korrekturposten sind: Ausschließlich personengebundene Umsätze Anlagenverkäufe Größere Renovierungen Ggf. Ehegatten-Gehälter Sonder-Abschreibungen Etc Berücksichtigung eines Inhaberentgeltes Der zuvor objektivierte (auch als übertragbar bezeichnete) finanzielle Überschuss aus dem Praxisbetrieb wird sodann innerhalb der betrachteten Methoden zur Praxisbewertung gleichermaßen um ein Inhaberentgelt reduziert. Dieses 3 Vgl. Frielingsdorf, PraxisFreiberuflerBeratung (PFB), Ausgabe März 2008, S

5 Seite 4 Inhaberentgelt spiegelt den persönlichen Arbeitseinsatz des Praxisinhabers wieder, da dieser persönliche Arbeitseinsatz als wertmäßige Größe in der steuerlichen Buchhaltung nicht enthalten sein kann. Die Höhe des kalkulatorisch anzusetzenden Inhaberentgeltes orientiert sich in der Praxis häufig an den Gehältern von Oberärzten in Krankenhäusern, aber auch am wirtschaftlichen Erfolg der zu bewertenden Praxis und an Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Die Berücksichtigung eines individuellen Inhaberentgeltes ist eine der vom BGH 4 erhobenen Forderungen, der alle hier behandelten (und somit BGH-konformen) Bewertungs-Methoden entsprechen. 1.3 Vom Praxisergebnis zum Praxiswert Die Ermittlung eines objektivierten (übertragbaren) Praxisüberschusses nach Inhaberentgelt stellt in allen wichtigen Methoden zur Praxisbewertung gleichermaßen einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Ermittlung des Praxiswertes dar. Unterschiede zwischen den verschiedenen Methoden werden offenbar, wenn es im zweiten Schritt darum geht, den Praxisüberschuss in einen Praxiswert zu übersetzen. Um dies zu bewerkstelligen, werden unterschiedliche sogenannte Bewertungs-Prinzipien angewendet (s. folgende Abbildung). 4 BGH-Urteil vom XII ZR 45/06.

6 Seite Bewertungs-Prinzip der Bundesärztekammer (BÄK) Ein ermittelter objektivierter (übertragbarer) Praxisüberschuss wird nach den aktuellen Hinweisen der Bundesärztekammer zur Praxisbewertung mit dem Faktor 2 multipliziert, um zu einem immateriellen Praxiswert zu gelangen. 5 Die BÄK weist selber darauf hin, dass ihre Hinweise nur Anhaltspunkte seien, jedoch keine Grundlage für eine abschließende Bewertung im Einzelfall darstellen. Folgende Aspekte spielen bei der tatrichterlichen Würdigung dieser Bewertungs- Methodik eine wichtige Rolle: Die BÄK erteilt Ihren Vorgaben zur Praxisbewertung keine Legitimation zur Anwendung im konkreten Einzelfall. Erfassung zahlreicher wertbeeinflussender Faktoren nicht konkret geregelt. Keine Unterscheidung nach Fachgruppen. Keine Hinweise zur Bewertung des Sachvermögens einer Praxis. Detaillierte Hinweise und eine Bewertung der Empfehlungen der Bundesärztekammer finden sich in Kapitel 2 dieses Leitfadens. 5 Das LSG BWB kritisiert mit Urteil vom (AZ L 5 KA 1323/09) diesen Faktor als frei angesetzte Größe, die ebenso mit 1, 1,5 oder 2,5 hätte angesetzt werden können.

7 Seite Bewertungs-Prinzip der klassischen Ertragswertmethode Die normierte Referenz für die klassische Ertragswertmethode bildet die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) beschriebene Vorgehensweise 6. Es handelt sich hierbei um ein standardisiertes, branchenübergreifendes Verfahren zur Unternehmensbewertung. Das grundlegende Bewertungs-Prinzip des klassischen Ertragswertverfahrens besteht in der Diskontierung (Abzinsung) der ermittelten objektivierten künftigen finanziellen Überschüsse des zu bewertenden Unternehmens auf den Bewertungsstichtag. In der Praxis zeigt sich, dass mittels des klassischen Ertragswertverfahrens nach IDW S 1 i.d.f insbesondere für mittlere und große gewerbliche Unternehmen marktgerechte Unternehmenswerte zuverlässig ermittelt werden können. Dort aber, wo der Bewertungsauftrag die Bewertung einer freiberuflichen Einrichtung (wie etwa einer Arzt- oder Zahnarztpraxis) vorsieht, entfernen sich die Bewertungsergebnisse, die mit dem klassischen Ertragswertverfahren erzielt werden können, weit von den tatsächlichen Marktgegebenheiten. Die Ursache liegt u.a. darin, dass die Umsatzrendite medizinischer Einrichtungen (aber auch die Umsatzrenditen anderer freiberuflicher Einrichtungen) mitunter um ein Zehn- bis Hundertfaches über der Umsatzrendite von Industrie- und Handelsunternehmen liegt. Es herrscht daher in Fachkreisen Einigkeit darüber, dass die klassische Ertragswertmethode nach IDW S 1 i.d.f für die Bewertung von Freiberuflerpraxen ungeeignet ist (vgl. auch BGH 7 ). Das LSG BWB urteilt hierzu: Die Anwendung der Ertragswertmethode für die Wertberechnung von freiberuflich betriebenen Praxen oder Kanzleien ist seit jeher umstritten (vgl. BVerfG, Beschluss vom BvL 17/80; BGH, Urteil vom XII ZR 101/89; BFH, Urteil vom II R 87/88; Juris: Cramer/Maier, Praxisübergabe und Praxiswert, medr 2002, S. 549 ff. und S. 616 ff.; G. Frielingsdorf/O. Frielingsdorf, Praxiswert/Apothekenwert, 2007, S. 109 ff.) 8 6 IDW S 1 i.d.f verabschiedet vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW. 7 BGH-Urteil vom 24. Oktober 1990 XII ZR 101/89. 8 LSG BWB-Urteil vom L 5 KA 1323/09.

8 Seite Bewertungs-Prinzip der modifizierten Ertragswertmethode In der Praxis wird in der Regel für die Bewertung von Arztpraxen von der in der Richtlinie des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) beschriebenen Vorgehensweise (IDW S 1 i.d.f. 2008) abgewichen, um zu marktgerechten Ergebnissen zu kommen. Man spricht daher von sogenannten modifizierten Ertragswertverfahren. Eingeführt wurde dazu eine sogenannte (allerdings fiktive) Goodwill-Reichweite (auch Kapitalisierungszeitraum oder Ergebniszeitraum ), die in der Praxis nach Schätzwerten des Sachverständigen meist mit Werten zwischen 2 und 5 Jahren angesetzt wird. 9 Nur die finanziellen Praxis-Überschüsse dieses Ergebniszeitraumes werden im Rahmen des modifizierten Ertragswertverfahrens auf den Bewertungsstichtag abgezinst und stellen (zusammen mit dem betriebsnotwendigen Vermögen) den Praxiswert dar. Folgende Aspekte spielen bei der tatrichterlichen Würdigung dieser Bewertungs- Methodik eine wichtige Rolle: Objektive Ermittlung wichtiger Einflussgrößen (bspw. der Goodwill-Reichweite) ist schwierig, da diese in der Praxis nicht real vorkommen (sondern fiktiven Charakter haben) vgl. u.a. BGH und LSG BWB 10. Verschiedene Sachverständige können für dieselbe Praxis zu unterschiedlichen Werten kommen. Bis heute erfolgte keine standardisierte Beschreibung der Methodik, verschiedene Sachverständige wenden unterschiedliche Rechenwege an. Legitimation dieser Methodik aufgrund der Ableitung aus der klassischen Ertragswertmethode (IDW S 1 i.d.f. 2008). Das Sachverständigeninstitut Frielingsdorf & Partner hat auf der Basis seiner Bewertungs- und Branchen-Erfahrung aus rund drei Jahrzehnten ein mathematisches Modell entwickelt, mit dessen Hilfe ausgehend von bis zu 24 Einflussfaktoren die wichtigen Bewertungsfaktoren (Kapitalisierungszeitraum und 9 Das LSG BWB kritisiert in seinem Urteil vom (Az: L 5 KA 1323/09) die teilweise geübte Praxis, diese wichtige Einflussgröße als Sachverständigen-Schätzung ohne konkrete Herleitung festzulegen. 10 BGH-Urteil vom XII ZR 101/89 und LSG BWB-Urteil vom L 5 KA 1323/09.

9 Seite 8 Risikozinssatz) der modifizierten Ertragswertmethode nachvollziehbar und begründet hergeleitet werden können. Diese Vorgehensweise stellt die Verwertbarkeit der auf diese Weise erstellten Praxiswertgutachten insbesondere in streitigen (gerichtlichen) Verfahren sicher und bietet folgende Vorteile: Die Bewertungs-Methodik enthält keine nicht-messbaren Faktoren. Lediglich zu schätzende Einflussfaktoren sind weitestgehend ausgeschaltet. Unterschiedliche Sachverständige kommen zum selben Wert. Volle Übereinstimmung mit einschlägigen BGH-Urteilen. Berücksichtigung des Preisniveaus am Markt für Praxisübergaben. Bestmögliche Zuverlässigkeit und Tragfähigkeit der mit dieser Bewertungsmethodik erstellten Praxiswertgutachten in gerichtlichen Verfahren. Detaillierte Hinweise und eine Bewertung der modifizierten Ertragswertmethode finden sich in Kapitel 3.2 dieses Leitfadens.

10 Seite Fazit und Hinweise zur Auswahl einer Bewertungsmethode In allen betrachteten Methoden zur Praxisbewertung wird gleichermaßen zunächst der objektivierte (übertragbare) Praxisüberschuss der zu bewertenden Praxis ermittelt. Um diesen Praxisüberschuss in den immateriellen Praxiswert zu übersetzen, werden unterschiedliche Bewertungs-Prinzipien angewendet, die zuvor beschrieben wurden. Auf diese Art und Weise ergeben sich individuelle Faktoren, mit denen der objektivierte Praxisüberschuss in den Praxiswert umzurechnen ist. Je nach verwendetem Bewertungs-Prinzip können die Faktoren innerhalb von mehr oder weniger großen Bandbreiten liegen. Methode BÄK-Hinweise Modifizierte Ertragswertmethoden Vergleichswertverfahren Bewertungsprinzip Fester, jedoch freihändig angesetzter Faktor Abzinsung über einen festzulegenden Ergebniszeitraum Nutzung von Marktinformationen über gezahlte Praxiswerte Typischer Faktor zur Umrechnung von Praxisüberschuss in Praxiswert 2,0 2,0 5,0 0,75 9,0 Als das Verfahren der Wahl ist heute das modifizierte Ertragswertverfahren zu bezeichnen, welches der BGH für die Bewertung von freiberuflichen Einrichtungen als "vorzugswürdig" einstuft. Vielmehr ist das modifizierte Ertragswertverfahren für die Bewertung inhabergeprägter Einrichtungen im Zugewinnausgleich generell vorzugswürdig. 11 Die Festlegung der Bewertungsfaktoren innerhalb dieser Methodik setzt spezifische Branchenkenntnis im Gesundheitswesen und Erfahrung bei der Bewertung von Arztund Zahnarztpraxen voraus. 11 BGH, Urteil vom , XII ZR 185/08 Rn. 28.

11 Seite Hinweise der Bundesärztekammer zur Praxisbewertung Bis zum existierte eine sogenannten Richtlinie der Bundesärztekammer zur Bewertung von Arztpraxen (1987) 12. Nach der BÄK-Richtlinie 1987 sollte der Goodwill einer Praxis im Wesentlichen anhand einer festen Quote vom Praxis- Umsatz bestimmt werden. Eine Bestimmung des Goodwills einer Praxis ist jedoch ohne Berücksichtigung individueller Praxisbesonderheiten, vor allem ohne die Prognose der nachhaltig erzielbaren Praxisüberschüsse, nach allgemein anerkannter Meinung nicht durchführbar. Auch der BGH ist von der sogenannten Bundesärztekammer-Methode abgerückt. 13 Einhellig wird die Bundesärztekammer-Methode von 1987 heute von allen mit Praxisbewertungen befassten Gutachtern abgelehnt. Weder in der Berufsordnung, noch in Heilberufegesetzen, die die Grundlage für die Kammergesetze bilden, gibt es einen Hinweis, dass es zur Aufgabe der Ärztekammern gehöre, sich im Bedarfsfall gutachterlich zur Bewertung von Arztpraxen zu äußern oder eine derartige Kompetenz aufzubauen oder vorzuhalten. Aufgrund dieser fehlenden Legitimation haben BÄK und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mittlerweile sogenannte Hinweise zur Praxisbewertung 14 erarbeitet, die die bisherige BÄK-Richtlinie von 1987 aus der vermeintlichen Verbindlichkeit erlösen. Hierzu wurden die neuen Hinweise zur Praxisbewertung von ihren Verfassern mit der Einschränkung versehen, dass es sich nur um Anhaltspunkte handelt, die keine Grundlage für die konkrete Bewertung im Einzelfall darstellen 15. Allenfalls solle sich die im konkreten Einzelfall von einem Sachverständigen angewendete Bewertungs-Methode an den Hinweisen zur Praxisbewertung messen lassen. Im Hinblick auf die somit in den Hinweisen der BÄK und der KBV gegebene Aufgabe der Verbindlichkeit kann von einer durch die Körperschaften des Gesundheitswesens legitimierten Bewertungsmethode nicht mehr gesprochen werden. 12 Veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 84, Heft 14, 2. April 1987, S. B Vgl. BGH-Urteil vom XII ZR 45/ Veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt Heft 51/52 vom Ebd., S. A4.

12 Seite 11 Sie ist ausdrücklich außer Vollzug gesetzt und wird an dieser Stelle nicht weiter vertieft. Erwähnenswert ist abschließend das Urteil des LSG BWB (Urteil vom L 5 KA 1323/09 vgl. auch Urteilssammlung in Kapitel 6 dieses Leitfadens): In den Hinweisen der Bundesärztekammer zur Bewertung von Arztpraxen vom 9. September 2008 (a.a.o.) wird die Problematik der Übertragbarkeit einer Praxis ebenfalls aufgegriffen und ihr dadurch Rechnung getragen, dass nach Ziff zur Ermittlung des ideellen Wertes ein Prognosemultiplikator von in der Regel zwei Jahren angesetzt werden soll. Dieser Faktor wird damit begründet, dass die Patientenbindung zum Praxisinhaber erfahrungsgemäß mit dessen Ausscheiden ende, wodurch sich der ideelle Wert in kurzer Zeit verflüchtige. Auch dieser Wert erscheint aber als frei angesetzte Größe, die ebenso mit 1, 1,5 oder 2,5 Jahren hätte angesetzt werden können.

13 Seite Evolution der Praxisbewertungs-Methoden Beim Kauf oder Verkauf von Praxen 16 im Nachbesetzungsverfahren, aber auch im familien- und erbrechtlichen Rechtsstreit ist es vielfach unumgänglich, den Verkehrswert einer medizinischen Einrichtung zu ermitteln. Bei der Nachbesetzung von Vertragsarztpraxen werden die wirtschaftlichen Interessen des abgebenden Arztes vom Zulassungsausschuss jedenfalls bis zum Verkehrswert beachtet. 17 Insoweit stellt der Verkehrswert bei der Auswahlentscheidung von Bewerbern eine Mindestgarantie dar. Unter Verkehrswert versteht man den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder allein in der Person des Inhabers begründete Verhältnisse zu erzielen wäre. Der Verkehrswert entspricht also dem Marktwert einer Praxis. Die Frage nach dem Verkehrswert stellt sich Gerichten und Rechtsanwälten sowie dem Arzt oder Zahnarzt sowie sonstigen Freiberuflern in all jenen Situationen, in denen man auf korrekte, nachvollziehbare Werte angewiesen ist, die jeder Beurteilung standhalten, also gerichtsfest sein müssen. In dem folgenden Kapitel werden die verschiedenen gängigen Methoden zur Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen beschrieben und gegenübergestellt. In der Einleitung zu diesem Leitfaden wurde bereits dargestellt, dass praktisch alle gängigen Methoden zur Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen gleichermaßen zu Beginn der Bewertung die Ermittlung eines objektivierten (übertragbaren) Praxisüberschusses fordern. Hierzu sind die folgenden Arbeitsschritte auszuführen (vgl. auch Kapitel 1): Erhebung von Praxis- und Umfelddaten Praxis-Analyse und Objektivierung Abzug eines individuell zu bestimmenden Inhaberentgeltes Prognose der künftigen objektivierten finanziellen Überschüsse 16 Gilt synonym auch für den Aufbau von Kooperationen, MVZ, Zugewinnausgleichsrechnungen etc. 17 Vgl. 103 Abs. 4 SGB V.

14 Seite 13 Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Methoden werden offenbar, wenn es darum geht, den objektivierten künftigen Praxisüberschuss in einen Praxiswert zu übersetzen. Um dies zu bewerkstelligen, werden unterschiedliche sogenannte Bewertungs-Prinzipien angewendet. Die folgende Gegenüberstellung verschiedener Methoden für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen arbeitet insbesondere die Unterschiede in dem jeweils zugrunde liegenden Bewertungs-Prinzip heraus und verweist auf Schwierigkeiten oder Vorteile bei der Umsetzung dieser Bewertungs-Prinzipien im Rahmen eines Praxiswert-Gutachtens.

15 Seite Klassische Ertragswertmethode Die normierte Referenz für die klassische Ertragswertmethode bildet die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) beschriebene Vorgehensweise. 18 Es handelt sich hierbei um ein standardisiertes, branchenübergreifendes Verfahren zur Unternehmensbewertung. Das grundlegende Bewertungs-Prinzip des klassischen Ertragswertverfahrens besteht in der Diskontierung (Abzinsung) der ermittelten objektivierten künftigen finanziellen Überschüsse des zu bewertenden Unternehmens auf den Bewertungsstichtag. Für den Spezialfall einer unendlichen Rente berechnet sich der Gesamtwert des zu bewertenden Unternehmens nach der folgenden einfachen Formel: U = Betriebsertrag 100 λ U = Gesamtwert des Unternehmens (inkl. betriebsnotwendiges Vermögen) Betriebsertrag = durchschnittlicher prognostizierter künftiger Betriebsertrag λ = Kapitalisierungs-Zinssatz Die Herleitung der beiden Einflussgrößen Betriebsertrag und Kapitalisierungs- Zinssatz wird nachfolgend zusammenfassend beschrieben. 18 IDW S 1 i.d.f verabschiedet vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW.

16 Seite Betriebsertrag Das klassische Ertragswertverfahren ermittelt den Wert eines Unternehmens durch Kapitalisierung (Abzinsung) der künftigen finanziellen Überschüsse auf den Bewertungsstichtag. Es ist daher erforderlich, eine Planungsrechnung für die künftigen Überschüsse des zu bewertenden Unternehmens zu erstellen. Hierbei wird meist von den Vergangenheitszahlen des Unternehmens ausgegangen. Die Vergangenheitszahlen werden zunächst um außerordentliche bzw. nicht fortführbare Bestandteile bereinigt (objektiviert). Unter Berücksichtigung von im Bewertungsstichtag bekannten Veränderungen im Umfeld und mit Kenntnis der bereits im Unternehmen angelegten Entwicklungen wird eine Prognose der künftig erzielbaren Überschüsse erzielt. Die Notwendigkeit, eine Zukunfts-Prognose für das zu bewertende Unternehmen zu erstellen, findet sich in allen gängigen Methoden zur Praxisbewertung wieder nicht nur in denjenigen, die sich aus der klassischen Ertragswertmethode ableiten. Die Prognose der künftigen Unternehmens-Überschüsse ist daher keineswegs ein Charakteristikum des klassischen Ertragswertverfahrens, sondern ein Charakteristikum aller gängigen Methoden zur Praxisbewertung.

17 Seite Kapitalisierungs-Zinssatz In den Vorgaben des IDW (IDW S 1 i.d.f. 2008) heißt es: Die finanziellen Überschüsse aus dem Unternehmen sind mit dem Kapitalisierungs- Zinssatz auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen, um sie mit der dem Investor zur Verfügung stehenden Anlagealternative vergleichbar zu machen. 19 Es ist also derjenige Zinssatz zu finden, den bspw. ein Wertpapier aufweisen müsste, dessen Erträge hinsichtlich Höhe und Ausfallwahrscheinlichkeit den Erträgen aus dem zu bewertenden Unternehmen (hier einer Praxis) entsprechen. Es liegt auf der Hand, dass die Erträge aus einer Anleihe der Bundesrepublik Deutschland (Rendite im Jahr 2011 etwa 3,2 %) wesentlich sicherer und stabiler sind, als die Erträge aus einer Arztpraxis. Für diese Unsicherheit, die bspw. auf Mitbewerb oder auf gesetzliche Veränderungen zurückzuführen ist, muss folglich ein Risikoaufschlag auf den Zinssatz vorgenommen werden. Anders formuliert: Würde es auf den Kaufpreis für eine Arztpraxis nur eine Verzinsung von 3,2 % geben, würde jeder rationale Käufer sein Geld lieber in Bundes-Anleihen investieren. Die Festlegung des angemessenen Risiko-Zinssatzes, der für die Abzinsung der prognostizierten Praxiserträge benötigt wird, ist tatsächlich alles andere als einfach. In der Praxis der Unternehmensbewertung geht man üblicherweise so vor, dass auf einen sicheren Basiszins (bspw. die Verzinsung einer Bundesanleihe) mutmaßlich angemessene Aufschläge zur Abdeckung des unternehmerischen Risikos des zu bewertenden Unternehmens vorgenommen werden. Dass diese letztlich fiktive Risikobewertung mit Unsicherheiten belastet ist, erschließt sich unmittelbar und ist einer der Kritik-Punkte an dem klassischen (wie auch allen abgeleiteten) Ertragswertverfahren. 19 IDW S 1 i.d.f. 2008, Satz 113, S. 23.

18 Seite Interpretation des Ergebnisses als Unternehmenswert Nach der oben dargestellten Formel wird im Rahmen des klassischen Ertragswertverfahrens eine Größe berechnet, die als Gesamtwert eines Unternehmens zu verstehen ist. Der Gesamtwert umfasst sowohl den immateriellen Unternehmenswert, als auch den Verkehrswert des betriebsnotwendigen Sachvermögens. Sofern im konkreten Fall eine Aufspaltung des Gesamtwertes in diese beiden Teilwerte erforderlich ist, kann dies durch separate Bewertung des betriebsnotwendigen Sachvermögens vorgenommen werden. Die Differenz zwischen Gesamtwert und Verkehrswert des Sachvermögens ist der immaterielle Unternehmenswert. In besonderen Fällen (bspw. einer hoch-investiven radiologischen Praxis) kann es vorkommen, dass der Verkehrswert des betriebsnotwendigen Sachvermögens höher ist, als der mittels der klassischen Ertragswertmethode errechnete Gesamtwert des Unternehmens. In diesem Fall würde sich nach der zuvor beschriebenen Vorgehensweise ein negativer immaterieller Wert ergeben. Da dieser per definitionem nicht vorkommt, gilt der Verkehrswert des betriebsnotwendigen Sachvermögens innerhalb des klassischen Ertragswertverfahrens als Untergrenze für den Unternehmenswert.

19 Seite Eignung zur Praxisbewertung In der Praxis zeigt sich, dass mittels des klassischen Ertragswertverfahrens nach IDW S 1 i.d.f insbesondere für mittlere und große gewerbliche Unternehmen marktgerechte Unternehmenswerte zuverlässig ermittelt werden können. Dort aber, wo der Bewertungsauftrag die Bewertung einer kleinen, zumal freiberuflichen Einrichtung (wie etwa einer Arzt- oder Zahnarztpraxis) vorsieht, entfernen sich die Bewertungsergebnisse, die mit dem klassischen Ertragswertverfahren erzielt werden können, weit von den tatsächlichen Marktgegebenheiten. Die Ursache liegt u.a. darin, dass die Umsatzrendite medizinischer Einrichtungen (aber auch die nahezu aller übrigen freiberuflichen Einrichtungen) mitunter um ein Zehn- bis Hundertfaches über der von Industrie- und Handelsunternehmen liegt. Großhandels-Unternehmen erwirtschaften zumeist Umsatzrenditen unter 1 %, Industriebetriebe in der Regel 2 % bis maximal 10 %, selten mehr. Im Vergleich dazu liegt die Umsatzrendite einer betriebswirtschaftlich gut geführten ambulanten medizinischen Einrichtung bei mehr als 50 % also um das 10 bis 100fache höher. Wie kann also bei Verwendung der für Industrieunternehmen entwickelten Ertragswertmethode und der dort zum Ansatz gelangenden Berechnungsschlüssel ein korrekter Praxiswert ermittelt werden, obwohl der zu kapitalisierende finanzielle Überschuss um ein Vielfaches höher liegt? Die Antwort ist eindeutig: Die klassische Ertragswertmethode nach IDW S 1 i.d.f ist hierfür ungeeignet, was allgemein anerkannt ist. Weil die unmittelbare Anwendung des IDW Standards 1 i.d.f zur Bewertung von Freiberuflerpraxen und vergleichbaren Einrichtungen sachlich also ausgeschlossen ist, wird die Ertragswertmethode unter Aufgabe ihrer klassischen Grundstruktur durch zeitliche Eingrenzungen und eine für die klassische Ertragswertmethode wesensfremde Aufteilung in materiellen und immateriellen Firmenwert modifiziert.

20 Seite Modifiziertes Ertragswertverfahren Da sich bei Abzinsung aller künftigen Überschüsse ein nicht marktkonformer Praxiswert errechnen würde, wird in der Praxis für die Bewertung von Arztpraxen von der in der Richtlinie des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) beschriebenen Vorgehensweise (IDW S 1 i.d.f. 2008) abgewichen. Man spricht daher vom sogenannten modifizierten Ertragswertverfahren. Die wichtigste Modifikation im Vergleich zum klassischen Ertragswertverfahren (s. vorangegangenes Kapitel) ist die Begrenzung des Kapitalisierungszeitraumes. Das klassische Ertragswertverfahren geht von einer unbegrenzten Lebensdauer des zu bewertenden Unternehmens aus und kapitalisiert folgerichtig alle künftig anfallenden finanziellen Überschüsse (ohne zeitliche Begrenzung). Diese Vorgehensweise würde jedoch bei der Bewertung einer Freiberufler-Praxis (bspw. einer Arzt- oder Zahnarztpraxis) zu deutlich übersetzten Ergebnissen führen, die am Markt nicht darstellbar wären. Um die Bewertungsergebnisse auf ein gängiges Marktniveau zu bringen, wird daher im Rahmen der Gruppe der modifizierten Ertragswertmethoden der Kapitalisierungszeitraum begrenzt (übliche Werte liegen zwischen 2 und 5 Jahren). Nur die Überschüsse dieses Ergebniszeitraumes werden im Rahmen des modifizierten Ertragswertverfahrens auf den Bewertungsstichtag abgezinst. Wie entscheidend und grundlegend der Einfluss des gewählten Kapitalisierungszeitraumes auf das Bewertungsergebnis tatsächlich ist, zeigt die folgende Tabelle, in der ausgehend von einer typischen Beispiel-Praxis verschiedene Einflussgrößen der modifizierten Ertragswertmethode (u.a. der Kapitalisierungszeitraum) variiert werden.

21 Ergebnis der Praxisbewertung nach der Ertragswertmethodee Fachrichtung Orthopädie Basisdaten Fachrichtung: Orthopädie Umsatz: ,-- nachhaltig erzielbarer, bereinigter Gewinn ,-- Anzahl Ärzte: 1 Kosten: ,-- Inhaberentgelt ,-- Am Beispiel eines Kapitalisierungs-Zinssatzes von 6,0% %: Auswirkungen unterschiedlich langer Kapitalisierungszeiträume auf den Praxiswert. Überschuß ,-- Zins (%) inkl. Risikozuschlag gemäß Zeile 1, Spalten A - M Spalte A Zeile 1 Laufzeit Jahre 5, B C 5,5 6,0 D 6,5 7,0 7, E F G 8,0 H I K 8,5 9,0 9, L M 10,0 10, G. + O. Frielingsdorf und Partner GbR Seite 20

22 Seite 21 Die Festlegung dieses begrenzten Kapitalisierungszeitraumes (auch Goodwill- Reichweite genannt) bereitet aufgrund seines letztlich fiktiven Charakters in der Praxis Schwierigkeiten und erfordert die Festlegung durch einen Sachverständigen. 20 Zur Herleitung dieser Größe werden hilfsweise folgende Gedankenmodelle genutzt: Gedanken-Modell 1: Unternehmens-Rekonstruktion Der begrenzte Kapitalisierungszeitraum wird in diesem Gedankenmodell erklärt als derjenige Zeitraum, in dem ein Gründer eine identische Einrichtung neu gründen und aufbauen könnte. Nur innerhalb dieses Zeitraumes steht sich der Übernehmer eines laufenden Betriebes annahmegemäß besser, danach liefern Neugründung und übernommener Betrieb annahmegemäß identische Erträge. Gedanken-Modell 2: Goodwill-Verflüchtigung Der begrenzte Kapitalisierungszeitraum wird in diesem Gedankenmodell erklärt als derjenige Zeitraum, in dem sich der von dem früheren Inhaber aufgebaute Goodwill der Einrichtung (bspw. der Ruf und der Bekanntheitsgrad) verflüchtigt und sich der neue Inhaber einen eigenen Goodwill aufbaut. Mit dem Begriff der Goodwill- Reichweite soll also der Besonderheit der Verflüchtigung der Marktbeziehungen von inhabergeprägten Einrichtungen Rechnung getragen werden. Gedanken-Modell 3: Steuerliche Äquivalenz Steuerlich ist ein erworbener immaterieller Unternehmenswert (analog zu abnutzbaren Vermögenswerten) abschreibbar 21. Diese vom BFH eingeführte rein steuerliche Abschreibbarkeit des Goodwills einer medizinischen Einrichtung wird in diesem dritten Gedanken-Modell herangezogen, um die Abnutzbarkeit (Verflüchtigung) des immateriellen Unternehmenswertes zu begründen. 20 Kritik übt das LSG BWB in seinem Urteil vom (Az: L 5 KA 1323/09) an einer vereinfachten Vorgehensweise, bei der diese wichtige Einflussgröße im Wege der Schätzung, also ohne konkrete Herleitung festgelegt wird. 21 BFH, Urteil vom IV R 38/94 und BFH, Urteil vom IV R 33/93.

23 Seite 22 Im Rahmen der sogenannten modifizierten Ertragswertmethode muss zu dem so errechneten Ertragswert abweichend vom klassischen Ertragswertverfahren noch der Wert des betriebsnotwendigen Sachanlagevermögens hinzu gerechnet werden. In der modifizierten Ertragswertmethode wird daher der Unternehmenswert U nach der folgenden Formel errechnet: U = T FÜ t BV + t (1+ i) t = 1 T T (1+ i) BV = Betriebsnotwendiges Vermögen der Praxis FÜ = Finanzielle Überschüsse pro Jahr U = Unternehmenswert i = Kapitalisierungszinssatz t = Periodenindex T = Begrenzter Kapitalisierungszeitraum Anders als das durch IDW-Veröffentlichungen 22 normierte klassische Ertragswertverfahren unterliegt das vom BGH für die Bewertung von Freiberufler-Praxen als vorzugswürdig eingestufte modifizierte Ertragswertverfahren keiner wissenschaftlichen Standardisierung. In der Praxis haben sich daher unterschiedliche Vorgehensweisen etabliert, was zu erheblichen Bewertungsspielräumen führt. Insbesondere in streitigen Fällen reduziert die bis heute fehlende Standardisierung der modifizierten Ertragswertmethode die Validität der mit ihrer Hilfe ermittelten Praxiswerte. 22 IDW-Standard S 1 (2008)

24 Seite 23 Keine Normierung der modifizierten Ertragswertmethode besteht derzeit u.a. hinsichtlich der folgenden Punkte: Berücksichtigung oder Vernachlässigung von Ertragssteuern. Abzug des Inhaberentgeltes vor Steuern oder nach Steuern. Interpretation des Ergebniswertes als Gesamtwert der Praxis oder Interpretation lediglich als immaterieller Teil des Praxiswertes (mit der Erfordernis, den Wert des Sachvermögens noch hinzu zu addieren). Ansatz des vollen Wertes des Sachvermögens oder Abzinsung des Sachvermögens über den Kapitalisierungszeitraum. Abzinsung des Sachvermögens mit einem Risikozins oder mit einem sicheren Basiszins. Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes durch Addition eines Risikoaufschlages zum Basiszins oder durch Multiplikation eines Risikoaufschlages mit dem Basiszins.

25 Seite Festlegung des individuellen Arztlohnes 23 Der BGH fordert in familienrechtlichen Auseinandersetzungen, diesen Arztlohn nicht pauschal festzugelegen, sondern den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entsprechend zu bemessen. 24 Darauf aufbauende BGH-Rechtsprechung bestätigt und erweitert diese Auffassung. 25 Weiterhin hat sich der BGH mit den Kriterien zur Festlegung des individuell angemessenen Unternehmerlohnes befasst. 26 Demnach hat der Sachverständige bei der Bemessung des Unternehmerlohnes insbesondere die berufliche Erfahrung des Praxisinhabers, dessen unternehmerische Verantwortung und seine Kosten für eine angemessene soziale Absicherung zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des im Einzelfall angemessenen individuellen Arztlohnes existieren mittlerweile zahlreiche Rechenmodelle mit zum Teil stark unterschiedlichen Ergebnissen für ein und dieselbe Praxis. Die sich hieraus ergebenden Bewertungsspielräume sind beträchtlich. Betriebswirtschaftlicher Hintergrund: Abzug eines Arztlohnes Bei Praxisverkäufen, bei Kooperationsgründungen oder in familienrechtlichen Auseinandersetzungen ist der Praxiswert als Unternehmenswert zu bestimmen. Der Unternehmenswert entspricht in der Betriebswirtschaftslehre dem wirtschaftlichen Nutzen (dem sogenannten Unternehmergewinn), den der Inhaber aus seinem Unternehmen ziehen kann. Die Ermittlung des künftigen Unternehmergewinnes ist also die Grundlage für die Bewertung einer Arzt- oder Zahnarztpraxis. Diese Aufgabe ist jedoch alles andere als einfach. Insbesondere ist der für die Bewertung maßgebliche künftige Unternehmergewinn nicht identisch mit dem steuerlichen Gewinn der Praxis. Denn der steuerliche Gewinn entspricht nicht dem betriebswirtschaftlichen Begriff des Unternehmergewinnes. Vielmehr handelt es sich bei dem steuerlichen Praxisgewinn um eine Art Unternehmereinkommen. Das sogenannte Unternehmereinkommen umfasst gemäß betriebswirtschaftlicher Definition 27 neben dem gesuchten Unternehmergewinn noch weitere Anteile, z.b. den sogenannten Unternehmerlohn (vgl. Abbildung). Das Unternehmereinkommen wird also erzielt sowohl durch Kapital-, als auch durch Arbeitseinsatz des Praxisinhabers. 23 aus FamRZ 2011, 1911 ff. 24 BGH, Urteil vom , XII ZR 45/06 Rdnr z.b. BGH, Urteil vom , XII ZR 40/09 Rdnr BGH, Urteil vom , XII ZR 185/08 Leitsatz E. Carell, Unternehmergewinn und Arbeitslohn, 1968, S. 9.

26 Seite 25 Unternehmerlohn (Gegenleistung für Arbeitseinsatz) Unternehmergewinn (Gegenleistung für Unternehmerrisiko und Investition) Unternehmereinkommen (Summe aller Unternehmenserträge) Relevant für Praxisbewertung vergleichbar mit steuerlichem Praxisgewinn Bestandteile des Unternehmereinkommens bzw. des steuerlichen Praxisgewinnes Der Unternehmerlohn (in der Abbildung oben links) ist der Gegenwert für den Arbeitsaufwand des Praxisinhabers, den er (anders als etwa der GmbH- Gesellschafter) sich nicht selber über einen steuerlich abzugsfähigen Arbeitslohn vergüten kann. Um die für die Praxisbewertung betriebswirtschaftlich relevante Größe (also den künftigen Unternehmergewinn in der Abbildung oben rechts) isoliert darzustellen, muss also vom künftigen steuerlichen Praxisgewinn u.a. der Unternehmerlohn abgezogen werden. Eine der wesentlichen Korrekturen der steuerlichen Zahlen einer Praxis besteht also in der ergänzenden Berücksichtigung des sogenannten Inhaberlohnes oder Arztlohnes. Die vom Steuerberater gebuchten steuerlich absetzbaren Praxiskosten werden dabei in der Vergangenheitsanalyse ergänzt um eine Aufwandsposition, die die vom Praxisinhaber eingebrachte Arbeitsleistung angemessen widerspiegelt: Den sogenannten Unternehmerlohn. Denn aus betriebswirtschaftlicher Sicht (und diese ist für die Praxisbewertung maßgeblich) handelt es sich bei der vom Praxisinhaber erbrachten Arbeitsleistung um einen zu berücksichtigenden Arbeitsaufwand. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Unternehmensbewertung. Auch im Rahmen der Preiskalkulation ist in der Betriebswirtschaftslehre allgemein anerkannt, dass die von dem Inhaber einer Personengesellschaft selber erbrachte Arbeitsleistung in Form eines sogenannten kalkulatorischen Unternehmerlohnes zu berücksichtigen ist Fandel, Fey, Heuft, Pitz, Kostenrechnung, 2004.

27 Seite 26 Nach Abzug des Arztlohnes vom steuerlich ermittelten Praxisgewinn verbleibt der praxiswertprägende künftige Unternehmergewinn, der als Gegenwert für die Unternehmer-Eigenschaft des Praxisinhabers zu verstehen ist (also u.a. für den Kapitaleinsatz und das unternehmerische Risiko). Überblick BGH-Rechtsprechung Der Unternehmerlohn wurde über viele Jahre hinweg bei der Praxisbewertung als pauschale Größe vom steuerlichen Praxisgewinn abgezogen, um so den Unternehmergewinn darzustellen. Häufig orientierten sich Sachverständige an einem einfach zu praktizierenden Vorschlag der Bundesärztekammer und legten den Arztlohn in Anlehnung an das Jahresgehalt eines Oberarztes fest (nach BAT I b, brutto, verheiratet, zwei Kinder, Endstufe, ohne Mehrarbeitsvergütung) 29. In der Literatur finden sich daneben Hinweise, dass der anzusetzende Arztlohn zusätzlich zum Tarif-Bruttogehalt auch die Mehrarbeitsvergütung sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung umfassen müsse. 30 Einen Einschnitt stellt das Urteil des BGH aus dem Jahre 2008 dar. In diesem Urteil befasste sich der BGH im Rahmen eines familienrechtlichen Falles mit der Frage des Arztlohnabzuges und führte hierzu wie folgt aus: Der Goodwill wird allerdings für die Vermögensbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleiches nur dann zutreffend ermittelt, wenn von dem zunächst festgestellten Ausgangswert nicht ein pauschaler Unternehmerlohn, sondern der den individuellen Verhältnissen entsprechende Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird. 31 Hierdurch sollte eine doppelte Teilhabe eines geschiedenen Ehepartners (durch Zugewinnausgleich einerseits und Unterhalt andererseits) an einer Arzt- oder Zahnarztpraxis verhindert werden. Mit dieser Rechtsprechung des BGH war die bis dahin übliche Bewertungs-Praxis, den Arztlohn pauschal zu ermitteln und vom steuerlich ermittelten Praxisgewinn abzusetzen, zumindest in familienrechtlichen Auseinandersetzungen hinfällig. Die seither in familienrechtlichen Auseinandersetzungen für die Praxisbewertung verbindlichen Vorgaben des BGH bzgl. des individuellen Arztlohn-Abzuges wurden jedoch von vielen Sachverständigen auch auf andere Bewertungsanlässe übertragen. Dem schließt sich der BGH in jüngerer Rechtsprechung an Richtlinie zur Bewertung von Arztpraxen, Dt. Ärzteblatt 84, Heft 17, 2. April 1987, Seite A Knief, Betriebswirtschaft im Blickpunkt 3/ Vgl. Fußnote BGH, Urteil vom , XII ZR 185/08 Rdnr. 32.

28 Seite 27 Darauf aufbauende BGH-Rechtsprechung beschäftigt sich mit den Kriterien zur Festlegung des individuell angemessenen Unternehmerlohnes. Demnach hat der Sachverständige bei der Bemessung des Unternehmerlohnes insbesondere die berufliche Erfahrung des Praxisinhabers, dessen unternehmerische Verantwortung und seine Kosten für eine angemessene soziale Absicherung zu berücksichtigen. 33 Arztlohn-Modelle auf Basis eines Tarifgehaltes Grundsätzlich gilt, dass der individuell angemessene Arztlohn abhängig ist von personengebundenen Erfolgsfaktoren (wie Qualifikation, Berufserfahrung, individueller Arbeitsleistung etc.) sowie von der zu tragenden Verantwortung im Vergleich zu angestellten Mitarbeitern. Auch spielt die häufig verlängerte Arbeitszeit eines Praxisinhabers bei der Ermittlung des individuell angemessenen Arztlohnes eine Rolle. Unmittelbar einsichtig wird dies an einer Überlegung des BGH: Einer freiberuflichen Praxis, deren Ertrag mit einem geringeren zeitlichen Aufwand des Inhabers aufrechterhalten werden kann, kommt stets ein höhere Goodwill zu als einer Praxis mit gleichem Ertrag, die einen erheblich höheren Einsatz des Inhabers erfordert. 34 Für die konkrete Ermittlung des individuell angemessenen Arztlohnes existieren zahlreiche verschiedene Rechenmodelle. 35 Eine Orientierung des individuellen Arztlohnes etwa an den getätigten Privatentnahmen eines Praxisinhabers scheidet grundsätzlich aus 36, da ansonsten zum Beispiel durch Überentnahmen der Arztlohn in die Höhe (und damit der Praxiswert in die Tiefe) manipuliert werden könnte. Relativ weit verbreitet ist hingegen der Ansatz, das früher verwendete pauschale Oberarztgehalt nach BAT bzw. TV-Ärzte/VKA (Eingruppierung nach der individuellen Berufserfahrung des Praxisinhabers) weiterhin als Grundlage der Arztlohn-Ermittlung heran zu ziehen, diese Größe jedoch in einem zweiten Schritt individuell anzupassen. Sofern in der zu bewertenden Praxis angestellte Ärzte arbeiten, kann anstelle des Oberarztgehaltes auch das Gehaltsniveau für angestellte Ärzte in der zu bewertenden Praxis als pauschalierte Ausgangsbasis für die Individualisierung des Inhaberlohnes dienen. 33 Vgl. Fußnote BGH, Urteil vom , XII ZR 40/09 Rdnr G. Krentscher-Peus, Der Sachverständige 12/2010, S BGH, Urteil vom , XII ZR 185/08 Rdnr. 36.

29 Seite 28 Je nach individuellem Arbeitsumfang oder eingesetzter Qualifikation des Praxisinhabers (abhängig bspw. von Patientenzahl, operativer Tätigkeit etc.) kann dieser Vergleichslohn reduziert oder beaufschlagt werden. An die Person des Praxisinhabers gebundener Arbeitsaufwand, der von einem Übernehmer (samt der damit erzielten Umsätze) nicht fortgeführt werden kann, ist auszusondern. Der individualisierte Vergleichslohn kann zur Ermittlung des individuellen Inhaberlohnes einer ambulanten medizinischen Einrichtung sodann um eine Chefzulage aufgestockt werden, um die Leitungsverantwortung und die erforderliche Mehrarbeit eines Praxisinhabers abzubilden. Ein solches Vorgehen wurde vom BGH gebilligt. 37 Kosten der sozialen Absicherung Ein nach dieser Methode ermittelter individuell angemessener Inhaberlohn ist abschließend daraufhin zu untersuchen, ob in ihm die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung berücksichtigt sind. 38 Hierzu sind zunächst zu dem zuvor ermittelten Vergleichsbetrag die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (nach geltenden Sätzen zum Bewertungsstichtag) hinzu zu addieren. Der BGH führt jedoch aus, dass einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen für die primäre Altersversorgung ein Betrag von etwa 20% seines Bruttoeinkommens zuzubilligen sei. 39 Das Richtmaß von 20% wurde dabei in Hinblick auf die Beitragssätze zur gesetzlichen Altersversorgung festgelegt. Denn angemessen soll auch für einen Selbständigen derjenige Betrag sein, den auch ein Nichtselbständiger für seine Altersversorgung entrichtet. Darüber hinaus könne ein Betrag von bis zu 4% des Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersversorgung aufgewandt werden. 40 Die rechnerisch im Vergleichsentgelt enthaltenen Abgaben an die Rentenversicherung sind daher ggf. soweit aufzustocken, bis eine BGH-konforme Quote für die Altersabsicherung des Praxisinhabers erreicht ist. 37 BGH, Urteil vom , XII ZR 185/08 Rdnr. 33, IDW-Standard S 1 i.d.f. 2008, Tz BGH, Urteil vom , XII ZR 67/00 und BGH, Urteil vom , XII ZR 51/ BGH, Urteil vom , XII ZR 211/02, BGH, Urteil vom , XII ZR 24/04, BGH, Urteil vom , XII ZR 37/05.

30 Seite 29 Die Folgen fehlender Standardisierung bei der Ermittlung des Arztlohnes Trotz der Vorgaben des BGH zu den angemessenen Kosten der sozialen Absicherung (s.o.) stellt das Fehlen eines verbindlichen Standards für die Festlegung des individuell angemessenen Arztlohnes auch heut noch ein Problem bei der Praxisbewertung dar. Denn die Auswirkung der Einflussgröße Arztlohn auf den berechneten Praxiswert ist beträchtlich, wie das folgende Beispiel anhand einer Beispielpraxis und zwei verschiedenen Arztlöhnen zeigt: 41 Auswirkungen einer Veränderung des Arztlohnes auf den Wert einer Praxis Eine Erhöhung des angesetzten Arztlohnes um 25% (um pro Jahr) führt in diesem Beispiel zu einem Absinken des Praxiswertes um 50% (um rund ). In familienrechtlichen Auseinandersetzungen und allen anderen streitigen Bewertungsanlässen ist dies nicht zufriedenstellend, denn jede der beiden Parteien findet an dieser Stelle einen Angriffspunkt gegen das erstellte Gutachten. Ein Gegengutachten kann trotz Anwendung derselben Bewertungsmethodik zu einem unter Umständen deutlich abweichenden Ergebnis kommen, sofern ein abweichender (jedoch ebenso gut begründeter) Arztlohn angesetzt wird. Diese Problematik wurde bereits gerichtlich bemängelt Vgl. Fußnote LSG BWB, Urteil vom L 5 KA 1323/09.

31 Seite 30 Zusammenfassung An der Notwendigkeit, das steuerliche Praxisergebnis zum Zwecke der Praxisbewertung um einen Unternehmerlohn zu bereinigen, gibt es unter Experten einen breiten Konsens. 43 Auf welche Weise der Arztlohn festzulegen sei, darüber gibt es jedoch divergierende Auffassungen. Die meisten Rechenmodelle basieren weiterhin auf einem pauschalierten ärztlichen Tarif-Gehalt, welches durch betriebswirtschaftliche Kenngrößen der zu bewertenden Praxis (z.b. Umsatz, Patientenzahl) individualisiert wird. Da die Höhe des angesetzten Arztlohnes im Rahmen der meisten Bewertungsmethoden erhebliche Auswirkung auf den ermittelten Praxiswert hat, stellt die Bandbreite der Rechenmodelle für den Arztlohn ein Problem dar. Den Auftraggebern insbesondere einer streitigen Praxisbewertung ist wenig mit einem Gutachten gedient, dessen wichtigste Einflussgrößen erhebliche Angriffsfläche bieten. Auch die Festlegung des individuellen Arztlohnes gehört daher in die Hände eines branchenkundigen Sachverständigen. 43 vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, Prozeß, Methoden und Probleme, 2007, S. 89.

32 Seite Das Sachverständigeninstitut Frielingsdorf & Partner Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Sachverständigeninstitutes Frielingsdorf & Partner verstehen sich seit rund 3 Jahrzehnten als spezialisierte und neutrale Institution, die sich ausschließlich mit der Bewertung medizinischer Einrichtungen beschäftigt. Zahlreiche Spezialisten entwickeln die Bewertungs-Methodik auf wissenschaftlicher Basis und anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung unablässig weiter und sind somit Garant für zutreffende Praxis- und Apothekenbewertungen sowie Bewertungen vergleichbarer medizinischer Einrichtungen. Es stehen hochqualifiziertes Personal, umfangreiche Datenbanken und Erfahrung aus der Bewertung von mehreren tausend Praxen und Apotheken zur Verfügung. Mit einem Expertenbeirat werden zusätzlich die spezifischen Belange der einzelnen Fachrichtungen diskutiert und spezifische Lösungen entwickelt. Für die Bewertung moderner Versorgungsformen stehen Spezialisten zur Verfügung. Diese stehen u.a. für die Analyse und Einschätzung von Gesundheitszentren, MVZ, überörtlichen Kooperationen und Filialpraxen bereit. In einer eigenen Akademie werden Schulungen durchgeführt und Zertifizierungen gemeinsam mit öffentlichen Körperschaften vorgenommen. Durch jährlich bis zu 100 Vorträge bundesweit wird Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Rechtsanwälten, Steuerberatern etc. stets neuestes Bewertungs-Know-how vermittelt.

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