Frage 1: Bringt durch das derzeitige unterschiedliche Niveau des auf nationaler Ebene gewährten Schutzes Vorteile oder Nachteile mit sich?

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1 GRUR Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Konrad- Adenauer-Ufer 11. RheinAtrium Köln Europäische Kommission Réponse de Konrad-Adenauer-Ufer 11 RheinAtrium Köln Telefon (0221) Telefax (0221) Marina Kreis Assistant du Secrétaire général Konrad-Adenauer-Ufer 11 RheinAtrium Cologne 28. Oktober 2014 Association allemande pour la protection de la propriété intellectuelle IIC-office Per Grünbuch vom , COM(2014) 469 final Sehr geehrte Damen und Herren, unter Bezugnahme auf unsere Registrierung im Transparenzregister der Europäischen Kommission und auf das Grünbuch zur möglichen Ausdehnung des Schutzes geografischer Angaben auf nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie die darin enthaltenen Fragen erlauben wir uns, wie folgt Stellung zu nehmen. Frage 1: Bringt durch das derzeitige unterschiedliche Niveau des auf nationaler Ebene gewährten Schutzes Vorteile oder Nachteile mit sich? Das jetzige System hat sowohl Vorteile als auch Nachteile. Das jetzige System erlaubt den Staaten, den Schutz jeweils so zu gestalten, wie er auf ihrem Gebiet und für die auf ihrem Gebiet hergestellten oder gehandelten nicht landwirtschaftlichen Produkte mit g. A. am ehesten geeignet ist. Ein europaweit einheitliches Schutzniveau kann für die Gegebenheiten eines Staates zu streng, für die Gegebenheiten eines anderen Staates zu milde sein. Die Ausrichtung des Schutzniveaus in jedem Staat am je Erforderlichen ist ein Vorteil der jetzigen Situation. Der Nachteil der jetzigen Situation ist, dass sowohl die Hersteller als auch die Händler von nicht landwirtschaftlichen Produkten mit g. A. ihr Marktverhalten und die Verteidigung der g. A. in jedem Staat den dort geltenden Schutzssytem anpassen müssen. Das macht den Vertrieb von Erzeugnissen mit g. A., sofern er die Grenzen eines Staates überschreitet, schwieriger. Frage 2, 3: Postive Auswirkungen eines verbesserter harmonisierter Schutz durch g. A. auf EU- Ebene? Eine positive Auswirkung könnte sein, dass der grenzüberschreitende Handel von solchen Produkten erleichtert werden könnte. Eine negative Auswirkung könnte sein, dass ein Schutzniveau etabliert wird, das der Situation in machen Staaten nicht gerecht wird, weil es zu niedrig oder zu hoch ist. Bankverbindung Sparkasse KölnBonn BLZ Konto-Nr.: Die Zeichen GRUR und die grüne Farben sind eingetragene Marken der Vereinigung. 1 / 7

2 Fragen 4, 5: Harmonisierter Schutz als Vorteil für Verbraucher? Negative Auswirkungen auf Verbraucher? Ein Vorteil für Verbraucher wäre es, wenn ein solcher Schutz dazu führen würde, dass bessere Produkte für denselben Preis oder gleich gute Produkte für einen geringeren Preis erhältlich sind. Der Schutz von Marken entfaltet diese wettbewerbsfördernde Wirkung, weil der Verbraucher den Markeninhaber dadurch für dessen Qualitätsanstrengungen belohnen oder bestrafen kann, dass er das Produkt noch einmal kauft oder nicht mehr kauft. Die g. A. bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann diese Aufgabe mit erfüllen, weil - so das Konzept der betreffenden EU-Regelungen - bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Qualität durch Umstände beeinflusst wird, die an den betreffenden Herstellungsort gebunden sind. Das Authentizitätsversprechen einer g. A. bei landwirtschaftlichen Produkten ist darum, so die Vorstellung der Regelungen, für die Konsumentscheidung relevant, weil die lokal verankerten Umweltbedingungen auf die Qualität des Produktes einen Einfluss haben. Solche lokal verankerte Umweltbedingungen gibt es bei g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse in vielen Fällen (außer bei Produkten mit geografisch spezifischen Rohstoffen wie Steinfliesen und dergleichen) nicht. Das kann dafür sprechen, dass der Schutz von g. A. bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er überhaupt einen Effekt hat, die Hersteller in die Lage versetzen wird, für ihre Produkte mit g. A. höhere Preise zu nehmen als für andere, gleichwertige Produkte, welche die g. A. nicht tragen. Wenn das so wäre, ohne dass der höhere Preis über das Authentizitätsversprechen auch durch ein höheres oder besser gesichertes Qualitätsniveau gerechtfertigt wird, wäre dies ein Nachteil für die Verbraucher. Ein Vorteil für die Verbraucher kann indes auch bei g. A. ohne geografisch definierte Rohstoffe daraus entstehen, dass die Hersteller unter dem gemeinsamen Dach einer g. A. ein Bewusstsein für die Qualität ihrer Erzeugnisse entwickeln, das sie zu gemeinsamen Qualitätsanstrengungen verlassen wird, welche am Ende bei Produkten mit der g. A. zu einer höheren Durchschnittsqualität führen, als ohne den Schutz der g. A. eintreten würde. Frage 6: Effekte harmonisierten Schutzes auf EU-Handelsbeziehungen mit Drittländern? Hierzu können wir keine Prognose abgeben. Frage, 7, 8: Beitrag harmonisierten Schutzes zur Bewahrung des traditionellen kulturellen und künstlerischen Erbes? Beitrag zur Schaffung sozialen Kapitals in den Produktionsgebieten? Fragen 9,10: Durchsetzung des harmonisierten Schutzes durch die Erzeuger möglich? Können konkurrierende Hersteller sich selbst vor einer zu weiten Ausdehnung des Schutzbereichs einer g. A. schützen? Für kleinere Erzeuger würde zwar der harmonisierte Schutz die Durchsetzung auch außerhalb der Grenzen ihres Staates insofern erleichtern, weil überall dieselben Schutzstandards gelten würden. Angesichts der Tatsache, dass aber weiterhin in den Staaten unterschiedliche zivilprozessuale Systeme gelten und die Tätigkeiten von Rechtsanwälten normalerweise auf den Staat beschränkt sind, in dem der Rechtsanwalt seine Zulassung hat, wird die Durchsetzung des Schutzes außerhalb der Grenzen der Herkunftsstaates aufwendig bleiben, weil für die praktische Durchsetzung jeweils lokale Besonderheiten zu beachten blieben. Diesen Aufwand zu erbringen wird für kleinere Erzeugergemeinschaften schwierig bleiben. 2 / 7

3 Frage 11: Einschätzung der derzeitigen Alternativen zum harmonisierten Schutz? Theoretisch schaffen der derzeitige Stand des Wettbewerbsrechts und die Möglichkeiten, für Kennzeichen registerrechtlichen Schutz zu erwerben, die Möglichkeit, den Schutz von g. A. für nicht landwirtschaftliche Produkte europaweit durchzusetzen. Angesichts der Rechtszersplitterung ist das vorhandene Schutzinstrumentarium aber für kleinere Erzeugergemeinschaften noch schwerer zu handhaben, als es ein Schutz wäre, der europaweit harmonisiert wäre. Fragen 12, 13,14: Schutz auch für g. A., die keine geografischen Namen enthalten? Wie kann ein solcher Schutz die Rechte anderer nicht beeinflussen? Sollte ein solcher Schutz auch Symbole wie die Konturen eines geografischen Gebietes umfassen? Wenn ein Produktname, der keine geografischen Bestandteile enthält, trotzdem eindeutig die Herkunft des damit gekennzeichneten Produktes aus einem bestimmten Ort angibt, sollte - falls ein neues System auf EU- Ebene eingerichtet wird - dieses System auch die Möglichkeit eröffnen, einen solchen Namen zu schützen. Das System muss dann sicherstellen, dass der fragliche Name, wenn er auch in anderen Staaten benutzt wird und dort die geografische Bedeutung nicht hat, in diesen anderen Staaten auch weiter von Herstellern benutzt werden darf, die nicht spezifikationskonform produzieren. Der betreffende Schutz sollte auch Symbole wie die Konturen eines geografischen Gebietes umfassen, wenn die Benutzung solcher Symbole in dem betreffenden Benutzungsgebiet als Hinweis darauf verstanden wird, dass das Produkt, bei dessen Vermarktung das fragliche Symbol benutzt wird, aus dem Gebiet stammt. Frage 15: Erachten Sie es für erforderlich, den bereits im TRIPS-Abkommen vorgesehenen Ausnahmen weitere Ausnahmen in Bezug auf den Schutz durch g. A. hinzuzufügen? Insbesondere infolge der Kriege in Europa ist es in vielen Staaten zur Verschiebung von Grenzen und zur Wanderung von Bevölkerungsgruppen gekommen, wobei teilweise auch angestammte Herstellungsweisen mitgenommen und die Produktion unter dem angestammten Produktnamen in einem anderen Gebiet wieder aufgenommen wurde. Ein harmonisiertes Schutzsystem könnte versuchen, Vorschriften zu formulieren, die für solche Fälle einen gerechten Ausgleich schaffen, indem entweder den Herstellern im angestammten Produktionsgebiet oder denen im neuen Produktionsgebiet oder aber auch beiden Herstellergruppen die Benutzung der g. A. nur unter der Voraussetzung erlaubt wird, dass sie mit einem Zusatz erfolgt, der klarstellt, auf welches der mehreren Herstellungsgebiete die Verwendung des geografischen Namens im jeweiligen Fall verweist. Fragen 16, 17: Differenzierung der Schutzregelungen nach Kategorie der betroffenen Erzeugnisse? Ausschluss von bestimmten Produkten aus dem harmonisierten Schutzsystem? Wir teilen die Auffassung der Kommission, dass die Differenzierung nach Produkten in den Schutzsystemen für Weine, Spirituosen, aromatisierte Weine und Lebensmittel sowie Agrar-Erzeugnisse historische Gründe hat. Wir kennen keinen Grund, für verschiedene Kategorien nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse verschiedene Schutzregelungen zu schaffen oder bestimmte Produkte aus dem Schutzsystem auszuschließen. 3 / 7

4 Fragen 18, 19, 20: Intensität der Beziehung zwischen Produkt und Herkunftsort, die für die Schutzfähigkeit erforderlich ist? Sollte das System eine engere und eine weniger enge Beziehung zwischen Produkt und Herkunftsgebiet vorsehen? Sollten solche Unterschiede von der Art des jeweiligen Erzeugnisses abhängen? Wir meinen, dass der Schutz als g. A. bei einem nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnis in keinem Fall davon abhängen sollte, dass Rohstoffe für das Erzeugnis aus dem betreffenden Gebiet stammen. Es sollte aber möglich sein, in Spezifikationen für solche g. A. von Fall zu Fall vorzusehen, dass der Rohstoff aus dem betreffenden Gebiet oder einem davon abweichenden, aber ebenfalls definierten Gebiet stammen muss (so wie etwa bei Produkten, die aus Steinen herstellt werden). Fragen 21 bis 24: Einführung eines Qualitätsmaßstabs sinnvoll? Wie sollte er definiert werden? Prüfung der Einhaltung der Qualitätsstandards während des Schutzes der g. A. erforderlich? Wie erfolgt die Definition der spezifischen Produktmerkmale, die eine Qualität und geografische Herkunft sicherstellt, ohne die Innovation zu behindern? Wenn ein harmonisiertes System zum Schutz der g. A. eingeführt wird, dann sollte dieses System den Schutz davon abhängig machen, dass in einer Spezifikation Qualitätsstandards für das betreffende Produkt definiert werden. Die Einhaltung dieser Qualitätsstandards sollte - ggf. unter Mitwirkung der betreffenden Herstellervereinigung - überprüft werden, solange die g. A. geschützt ist. Diese Prüfung müsste durch eine Stelle erfolgen, die von den Herstellern oder ihrer Vereinigung unabhängig ist. Die Stelle müsste bei Verstößen befugt sein, selbst Maßnahmen wegen des Verstoßes zu ergreifen oder den Verstoß an eine andere Stelle zu melden, welche Maßnahmen ergreifen kann. Die Meldung sollte auch an die Herstellervereinigung erfolgen, damit diese Maßnahmen wegen des Verstoßes und zu seiner Abstellung ergreifen kann. Die Definition solcher Merkmale sollte in einer Spezifikation erfolgen, die öffentlich zugänglich ist. Damit Innovation möglich bleibt, muss es die Möglichkeit geben, diese Spezifikation zu ändern. Diese Möglichkeit muss - das zeigt die Erfahrung mit Anträgen auf Schutz von g.g.a./g.u. bei Lebensmitteln - auch bestehen, um Fehler, die bei der Formulierung der Spezifikation vorgekommen sind, zu korrigieren. Die Formulierung einer Spezifikation stellt die Hersteller erfahrungsgemäß vor große Schwierigkeiten. Sie können in vielen Fällen nicht absehen, welche Folgen die Definition eines Merkmals in der Zukunft hat. Es kommt auch zu Fehlern bei der Messung von Produktmerkmalen, so dass Merkmale in der Spezifikation verankert werden, welche die Produkte eigentlich gar nicht erfüllen können. Solche Vorgaben der Spezifikation müssen änderbar sein. Fragen 25, 26: Welche Merkmale muss ein Produkt haben, damit sein Name den Schutz als g. A. erlangen kann? Was sollte eine Produktspezifikation umfassen? Für den Schutz sollte es ausreichend sein, wenn Produkte mit dem fraglichen Namen wegen ihrer geografischen Herkunft über ein besonderes Ansehen verfügen. Es sollte nicht vorgesehen werden, dass bestimmte objektiv messbare Qualitäten aus der Herkunft des Produktes resultieren. Die Spezifikation kann dies vorsehen, das Vorliegen herkunftsbedingter Qualitäten sollte aber nicht Schutzvoraussetzung sein. Davon unabhängig erscheint es sachgerecht, wenn Spezifikationen in geeigneten Fällen messbare Produktparameter definieren, welche entweder qualitätsrelevant oder herkunftsbedingt sind. 4 / 7

5 Fragen 27, 28: Wäre die Harmonierung nationaler Rechtsvorschriften ausreichend oder ist ein einziges EU-weites Schutzsystem erforderlich? Falls ein EU-weites System erforderlich ist: sollten die nationalen Schutzsysteme fortgeführt werden? Sofern eine g. A. für ein nicht landwirtschaftliches Erzeugnis Schutz im gesamten Binnenmarkt benötigt, weil sie im gesamten Binnenmarkt benutzt und im gesamten Binnenmarkt bekannt ist, dürfte für eine solche Bezeichnung die Harmonisierung der nationalrechtlichen Schutzsysteme ausreichend sein. Denn die Hersteller einer solchen bekannten Bezeichnung werden plausiblerweise auch über die Mittel verfügen, den Schutz in den nationalen Schutzsystemen durchzusetzen. Soweit die Hersteller über diese Mittel nicht verfügen, wird dies normalerweise daran liegen, dass ihre Bezeichnung nur regional bekannt ist. Für eine solche Bezeichnung ist aber ein Schutz im gesamten Binnenmarkt nicht sinnvoll, weil er Bürokratiekosten auslöst, die den Ertrag übersteigen. Grundsätzlich erscheint es also vorstellbar, dass eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ausreicht. Fragen 29, 30: Eintragungsverfahren? Kosten eines Eintragungssystems höher als Kosten eines Systems ohne Eintragung? Sollte das Eintragungsverfahren ein nationales Element umfassen? Weil - wie im Lebensmittelbereich - auch bei nichtlandwirtschaftlichen g. A. die meisten der Bezeichnungen über die Region hinaus nicht bekannt sein werden, ist ein europaweiter Schutz solcher unbekannter Bezeichnungen ohne eine Registrierung kaum denkbar. Denn die Marktbeteiligten in den Regionen, in denen die Bezeichnung nicht bekannt ist, können ohne Registrierung nicht wissen, ob und wie die fragliche Bezeichnung geschützt ist. Die Kosten eines Eintragungssystems werden die Kosten eines Systems ohne Eintragung übersteigen. Das Eintragungsverfahren sollte ein nationales Element umfassen. Fragen 32, 33: Antragsberechtigung? Es sollten nur Hersteller und deren Vereinigungen zur Erstellung von Anträgen berechtigt sein. Es erscheint nicht sinnvoll, öffentlichen Stellen eine Antragsbefugnis zu geben. Denn wenn sich ein privater Antragsteller nicht findet, ist dies ein kaum widerlegliches Indiz dafür, dass die Bezeichnung nicht die Bedeutung hat, welche die Bürokratiekosten einer Eintragung rechtfertigen würde. Einzelne Erzeuger sollten zur Antragstellung befugt sein. Ob der Schutz von einem oder mehreren Herstellern begehrt wird, spielt für die Sinnhaftigkeit des Schutzes keine Rolle. Wollte man eine solche Antragsbefugnis ausschließen, würde dies voraussichtlich nur dazu führen, dass der einzelne Erzeuger durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen erreicht, dass er juristisch als Personenmehrheit agieren kann, um dann den Antrag zu stellen. Denkbare Missbräuche durch Einzelpersonen werden in Einspruchsverfahren zu bekämpfen sein. Frage 34: Müsste ein System ein Verfahren zur Erhebung von Einwänden enthalten? Ein solches Einspruchsverfahren wäre aus rechtsstaatlichen Gründen zwingend erforderlich. Das Einspruchsrecht sollte als eigenes Verfahrensrecht für die Personen mit berechtigten Interessen ausgestaltet sein, damit diese Personen im Falle einer Ablehnung ihres Einspruchs die Überprüfung der Ablehnungsentscheidung durch die je zuständigen Gerichte erreichen können. 5 / 7

6 Fragen 35, 36: Gebühren und deren Höhe? In Deutschland werden im Bereich der Verordnung 1151/2012 Gebühren von 900,00 erhoben. Das erscheint angemessen. Fragen 37, 38: Schutzbereich? Schutzbereich wie bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen? Der Schutzbereich sollte im Prinzip derselbe sein wie bei landwirtschaftlichen g. A. Beim Schutz vor Rufausbeutung und Verwässerung sollte klargestellt werden, dass dieser voraussetzt, dass in dem Gebiet, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, tatsächlich ein Ruf der betreffenden g. A. besteht, der ausgenutzt bzw. verwässert werden kann. Frage 39: System zur Überwachung und Durchsetzung? Empfehlenswert erscheint ein System, das Befugnisse sowohl öffentlicher Stellen als auch privater Stellen (der Hersteller im geografischen Gebiet, deren Herstellervereinigung oder Herstellervereinigungen, Verbände zum Schutz der Interessen von Verbrauchern oder Wettbewerbern) Befugnisse gibt. Öffentliche Stellen sollten ein Ermessen haben, ob sie bei Verstößen gegen den Schutz von g. A. vorgehen. Es sollte vorgesehen werden, dass dann, wenn Private zur Durchsetzung des Schutzes einer g. A. tätig werden, diesen Privaten die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens erstattet werden, wenn sie darin obsiegen. Diese Kostenerstattungsregelung stellt sicher, dass die berechtigten Benutzer der g. A. tatsächlich gegen Verstöße vorgehen. Diese Kostenregelung stellt zugleich sicher, dass die öffentlichen Stellen sich beim Vorgehen gegen Verstöße zurückhalten können, weil sie darauf vertrauen können, dass die klagebefugten Privaten gegen Verstöße, die ein nennenswertes Gewicht haben, selbst vorgehen. Insgesamt hat die schwerpunktmäßig private Durchsetzung des Schutzes den Vorteil, dass die Kosten für die Durchsetzung des Schutzes für die g. A. bei den Wirtschaftsbeteiligten bleiben, die den fraglichen geografischen Namen zu Recht oder zu Unrecht nutzen. Frage 40: Zeitliche Befristung des Schutzes? Das Schutzsystem sollte versuchen, sicherzustellen, dass nur wirklich benutzte g. A. geschützt sind. Darum sollte der Schutz zeitlich befristet sein. Angesichts des Arbeitsaufwandes, der in einem Eintragungsverfahren betrieben werden muss und der den Aufwand eines Verfahrens auf Eintragung einer Marke normalerweise um ein vielfaches übersteigt (Formulierung der Spezifikation, Beantwortung von Anfragen etc.), sollte der Schutz länger sein als der Schutz einer eingetragenen Marke. Als Schutzfrist kämen etwa 20 Jahre in Betracht. Die Verlängerung sollte von der Zahlung einer geringen Gebühr abhängig sein, weil dies sicherstellt, dass an der Schutzverlängerung ein wirtschaftliches Interesse besteht. Fragen 41,42,43: Aufhebung des Schutzes? Die Aufhebung des Schutzes einer g. A. sollte unter denselben Voraussetzungen möglich sein wie in der Verordnung 1151/ / 7

7 Fragen 44, 45: Prioritätsgrundsatz beim Verhältnis zwischen g. A. und Marken? Der Prioritätsgrundsatz sollte nicht schrankenlos gelten. Inhaber von Marken sollten primär durch Weiterbenutzungsrechte dann geschützt werden, wenn sie das Recht an der betreffenden Marke gutgläubig erworben haben. Aus dem Lebensmittelbereich sind Konflikte zwischen g. A. und Marken bekannt, die sich schon über Jahrzehnte hinziehen. Soweit es solche Konflikte bekanntermaßen auch bei nicht landwirtschaftlichen Produkten gibt, deren Namen für eine Eintragung als g. A. in Betracht kommen kann, muss das System Regelungen enthalten, die einen Ausgleich der Interessen von Markeninhabern und Nutzern der g. A. ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Würtenberger Präsident Prof. Dr. Loschelder Generalsekretär

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