Wegleitung zur Steuererklärung Steuerverwaltung

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1 Wegleitung zur Steuererklärung 2013 Steuerverwaltung

2 Provisorische Rechnung für das Jahr 2014 Sollten Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung feststellen, dass das Einkommen und Vermögen des Jahres 2014 wesentlich von demjenigen des Vorjahres abweicht, ist es empfehlenswert, eine Änderung der provisorischen Rechnung 2014 bei der Steuerverwaltung zu beantragen. Damit vermeiden Sie unliebsam hohe definitive Nachrechnungen mit entsprechenden Zinsfolgen wie auch zu hohe provisorische Zahlungen. Kantonale Steuerverwaltung Obwalden St. Antonistrasse Sarnen Telefon Telefax steuerverwaltung@ow.ch Schalteröffnungszeiten: Sarnen: Montag bis Freitag: Vor Feiertagen: ; Uhr bis Uhr Aussenstelle Engelberg: Montag bis Donnerstag: ; Uhr Freitag: ; Uhr Termine ausserhalb der Schalteröffnungszeit sind vorgängig mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder der Sachbearbeiterin zu vereinbaren.

3 Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeines Wer hat eine Steuererklärung 2013 einzureichen Grundsätze der Gegenwartsbesteuerung Heirat, Scheidung oder Trennung, Tod Zu- oder Wegzug Einkommen und Vermögen von Kindern Seite 1 der Steuererklärung Personalien Kapitalabfindungen Seite 2 der Steuererklärung Einkünfte im In- und Ausland Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen Übrige Einkünfte Einkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftsunterhalt Seite 3 der Steuererklärung Berufsauslagen Schuldzinsen Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen Beiträge an anerkannte Formen der Selbstvorsorge Versicherungsabzug Weitere Abzüge Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehepartner Krankheits- und Unfallkosten/Invaliditätskosten Steuerfreie Beträge im Einkommen Seite 4 der Steuererklärung Bewegliches Privatvermögen Liegenschaften im Privatbesitz Geschäftsaktiven Selbstständiger Schulden Steuerfreie Beträge im Vermögen Wertschriftenverzeichnis Ermittlung der Steuerwerte Besonderheiten bei Tod, Wegzug oder Zuzug Werte mit Verrechnungssteuerabzug Werte ohne Verrechnungssteuerabzug Vermögensverwaltungskosten Steuerberechnung/Steuerbezug Steuerberechnung Provisorische/Definitive Veranlagung Steuerbezug Tarifauszug

4 Sehr geehrte Damen und Herren Vorliegende Wegleitung will Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern. Sie würde jedoch zu umfangreich, wenn darin jeder mögliche Tatbestand erläutert würde. Zusätzliche Informationen wie Steuergesetz, Vollziehungsverordnung sowie verschiedene Anleitungen (z.b. Krankheitskosten, Liegenschaftsunterhaltskosten etc.) und ein Steuererklärungsprogramm finden Sie auch im Internet unter der Adresse Bei Unklarheiten steht Ihnen die Kantonale Steuerverwaltung gerne zur Verfügung (Tel. 041/ ). Mit freundlichen Grüssen Kantonale Steuerverwaltung Obwalden Allgemeine Hinweise Wer hat eine Steuererklärung 2013 einzureichen Grundsatz Jugendliche Sekundär Steuerpflichtige mit Wohnsitz Schweiz Sekundär Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland Eine Steuererklärung 2013 haben alle volljährigen, natürlichen Personen einzureichen, die am 31. Dez im Kanton Obwalden Wohnsitz hatten. Ferner erhalten auch 17jährige Jugendliche eine Steuererklärung. Inwieweit diese bereits die Steuererklärung auszufüllen haben, orientiert das beigelegte Blatt «Beilage zur Steuererklärung von jugendlichen Steuerpflichtigen». Wer im Kanton Obwalden nur eine Liegenschaft oder einen Geschäftsbetrieb (bzw. Betriebsstätte) besitzt, hat ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen. In diesem Falle genügt auch eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons. Personen mit Wohnsitz im Ausland und Grundeigentum oder Geschäftsbetrieben im Kanton Obwalden haben die Steuererklärung 2013 auszufüllen. Sofern ausländische Steuerpflichtige nur Grundeigentum im Kanton besitzen, können sie auch eine vereinfachte Deklaration wählen (separates Formular!) Grundsätze der Gegenwartsbemessung Einkommen Vermögen Änderung der Erwerbstätigkeit / Pensionierung Selbstständige Erwerbstätigkeit mit Geschäftsabschluss Schenkung, Erbvorbezug, Erbschaft Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. In der Steuererklärung 2013 sind demnach die im Kalenderjahr 2013 tatsächlich erzielten Einkünfte einzutragen. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. In der Steuererklärung 2013 ist demnach das Vermögen am 31. Dezember 2013 einzutragen (Normalfall). Bei Beendigung der Steuerpflicht infolge Tod oder Wegzug ins Ausland ist das Vermögen per Todestag bzw. per Wegzugsdatum einzutragen. Auch bei Aufnahme oder Aufgabe einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit, bei Wechsel von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit oder umgekehrt, bei Pensionierung und allen anderen Änderungen der Einkommensverhältnisse ist stets das im Kalenderjahr 2013 tatsächlich erzielte Einkommen massgebend. Für das Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist auf das Ergebnis des im Kalenderjahr 2013 abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen; ebenso bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende dieses Geschäftsjahres. Bei Anfall einer Schenkung, eines Erbvorbezugs und/oder einer Erbschaft im Jahre 2013 sind die Erträge zu deklarieren, die ab Erhalt bis Ende 2013 erzielt wurden. Das gilt auch, wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist. In diesem Fall ist der Ertrag der anspruchsberechtigten Erbquote zu versteuern. 2

5 Bei Erbanfall von Todes wegen (und nur bei diesem, also nicht bei Schenkung, Erbvorbezug oder Vermächtnis) wird eine Vermögenssteuer erhoben für die Zeit ab Beginn 2013 bzw. der Steuerpflicht bis Erbgang ab Erbgang bis Ende 2013 Die zeitliche Abgrenzung der Vermögenssteuerveranlagung erfolgt durch die Steuerbehörden aufgrund Ihrer Angaben auf Seite 4 des Wertschriftenverzeichnisses. Heirat, Scheidung oder Trennung, Tod Bei Heirat im Kalenderjahr 2013 werden die Ehegatten für das ganze Jahr 2013 gemeinsam besteuert. Die Ehegatten haben eine gemeinsame Steuererklärung 2013 einzureichen. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode 2013 getrennt besteuert. Sie haben je eine separate Steuererklärung einzureichen. Alleinstehende: Für im Kalenderjahr 2013 verstorbene alleinstehende Steuerpflichtige ist von den Hinterbliebenen eine Steuererklärung 2013 einzureichen, in welcher das ab 1. Januar 2013 bis zum Todestag erzielte Einkommen und das Vermögen per Todestag einzutragen sind. Heirat Scheidung / Trennung Todesfall Ehegatten: Ehegatten werden bis zum Tod des einen Ehegatten gemeinsam veranlagt und besteuert. In der Steuererklärung ist das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2013 bis und mit Todestag sowie das gemeinsame Vermögen am Todestag einzutragen. Ab Todestag bis Ende 2013 ist der überlebende Ehegatte als Alleinstehende/r selbstständig einzuschätzen. In der Steuererklärung 2013 ist das Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2013 sowie das Vermögen Ende 2013 einzutragen. Zu- oder Wegzug im Kalenderjahr 2013 Erfolgt in der Steuerperiode 2013 ein Zuzug von einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im Kanton Obwalden. Das Einkommen ist für das ganze Kalenderjahr 2013 und das Vermögen per 31. Dezember 2013 zu deklarieren. Erfolgt in der Steuerperiode 2013 ein Zuzug aus dem Ausland beginnt die Steuerpflicht im Kanton Obwalden ab Zuzugsdatum. In der Steuererklärung 2013 ist demnach das Einkommen ab Zuzug bis Ende 2013 und das steuerbare Vermögen nach dem Stand per 31. Dezember 2013 in die Steuererklärung einzutragen. Bei Wegzug in einen anderen Kanton besteht die Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im neuen Kanton. Im Kanton Obwalden muss keine Steuererklärung mehr eingereicht werden (Ausnahme: Geschäftsbetrieb oder Liegenschaft in Obwalden). In der Steuererklärung ist das ab 1. Januar 2013 bis zum Wegzug ins Ausland erzielte Einkommen und das Vermögen am Tage des Wegzugs einzutragen. Zuzug von anderem Kanton Zuzug aus dem Ausland Wegzug in anderen Kanton Wegzug ins Ausland Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge Einkommen aus Erwerbstätigkeit von Kindern unter elterlicher Sorge wird selbstständig besteuert, übriges Einkommen und Vermögen dagegen sind vom Inhaber der elterlichen Sorge in dessen Steuererklärung anzugeben. Einkommen Kinder 3

6 Als Erwerbseinkommen gelten ausser dem Arbeitseinkommen und dem Lehrlingslohn auch Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Invalidenversicherung, SUVA- und Invalidenrenten sowie Ersatzleistungen für bleibende Nachteile. Dagegen ist das Ersatzeinkommen, das nicht mit der Erwerbstätigkeit des Kindes selber zusammenhängt, sondern aus der Erwerbstätigkeit des Vaters oder der Mutter herrührt, vom Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Volljährige Kinder haben die Waisenrenten selbstständig zu versteuern. Für Waisenrenten aus der 2. Säule (BVG) gilt die gleiche Besteuerungsregel. Beachten Sie bitte auch die folgenden Hinweise und Ratschläge Frist zur Abgabe der Steuererklärung Fristerstreckungsgesuche Steuervertretung Unterschrift Vollständigkeit Steuererklärung mit EDV ausgefüllt Ausdruck auf neutrales Papier 2-D-Barcode Steuererklärung online einreichen Die Steuererklärung 2013 ist bis zum 30. April 2014 bei der Kantonalen Steuerverwaltung in Sarnen oder bei der Aussenstelle in Engelberg einzureichen. Bei Wegzug ins Ausland und bei Tod ist die Steuererklärung 30 Tage nach Zustellung einzureichen. Allfällige Gesuche um Fristerstreckung sind schriftlich und begründet der Steuerverwaltung einzureichen. Fristerstreckungen über den sind kostenpflichtig. Steuerpflichtige, die für ihre Steuerangelegenheiten eine Vertretung bestimmen, haben auf Seite 1 der Steuererklärung die vollständige Adresse der Vertretung anzugeben sowie die Art der Vertretung anzukreuzen. Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland haben eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, die legitimiert ist, alle steuerrechtlichen Zustellungen in Empfang zu nehmen. Die Steuererklärung und das Wertschriftenverzeichnis sind durch die Steuerpflichtigen, bei Verheirateten von beiden Ehegatten, zu unterzeichnen. Je vollständiger und genauer Sie Ihre Steuererklärung und die Beilagen dazu erstellen, desto weniger haben wir Anlass, weitere Überprüfungen vorzunehmen. Sie entlasten damit nicht nur uns, sondern auch sich selbst. Die kantonale Steuerverwaltung bietet Ihnen ein Steuerberechnungsprogramm an, welches kostenlos ab Internet ( kopiert werden kann. Das gleiche Programm ist auch in einer CD-Version erhältlich. Diese CD kann bei der kantonalen Steuerverwaltung Sarnen und bei der Steuerverwaltung Engelberg abgeholt werden. Sie können die Steuererklärung inklusiv Belege auch online übermitteln und können dabei auf den Ausdruck auf Papier verzichten. Wenn Sie Ihre Steuererklärung mit dem Steuer-Programm erstellen, gilt Folgendes zu beachten: 1. Das von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte EDV-Programm ermöglicht nur den Ausdruck auf neutrales Papier. Die ausgedruckten und unterschriebenen Papiere sind zusammen mit dem offiziellen Hauptformular und Wertschriftenverzeichnis einzureichen. 2. Wir bitten Sie, das Datenblatt mit dem «2-D-Barcode» zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Dies ermöglicht der Steuerverwaltung das automatische Einlesen aller Daten. 3. Wenn Sie auf den Ausdruck der Formulare verzichten wollen, kann die Steuererklärung mit Unterlagen auch online eingereicht werden. Die mit dem EDV- Programm ausgefüllte Steuererklärung ist dabei mittels im Programm integrierten Verfahren online der Steuerverwaltung zu übermitteln. Sie erhalten dann umgehend eine Freigabequittung, welche Sie ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit allfällig nicht elektronisch übermittelten Belegen der Steuerverwaltung einreichen. 4

7 Die gesetzlichen Bestimmungen sehen im Veranlagungsverfahren eine ausgeprägte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen vor. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere: Das fristgerechte Einreichen einer korrekt und vollständig ausgefüllten Steuererklärung samt den erforderlichen Belegen; Das Einreichen von zusätzlichen Unterlagen und Beweismitteln bei entsprechender Aufforderung der Steuerbehörde. Wird die Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen oder liegen unzuverlässige Unterlagen vor, erfolgt eine Einschätzung nach amtlichem Ermessen der Steuerbehörde. Zusätzlich muss in der Regel eine Busse ausgesprochen werden. Der Versuch einer Steuerhinterziehung wird mit einer Busse geahndet. Wer in der Steuererklärung unrichtige und unvollständige Angaben macht und damit erreicht, dass er zu niedrig eingeschätzt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Versteuerung neben der Nachsteuer samt Zins eine Busse. Macht aber jemand eine Selbstanzeige, mit welcher die steuerlichen Verfehlungen den Steuerbehörden in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht werden, wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. Bei einer erstmaligen Selbstanzeige wird nur die Nachsteuer (max. 10 Jahre) erhoben, auf eine Busse wird verzichtet. Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden (Lohnausweise, Geschäftsbücher, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zweck der Steuerhinterziehung wird als Vergehen mit Busse oder Gefängnis bestraft. Mitwirkungspflicht Ermessenseinschätzung Steuerhinterziehung Selbstanzeige Steuerbetrug So gehen Sie am besten vor Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Formulare beginnen, prüfen Sie, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen haben, insbesondere Zuerst Unterlagen beschaffen das Doppel der letzten Steuererklärung und die definitive Veranlagung 2012 (wurden evtl. Korrekturen vorgenommen!); die Lohnausweise der Arbeitgeber für das Jahr 2013; Bescheinigungen über die Erwerbsausfallentschädigungen; die AHV/IV-Rentenbestätigungen sowie andere Rentenausweise; die Auszüge der Bankkonti (Sparkonti, Lohnkonto etc.) mit den Zinsgutschriften für das vergangene Jahr (2013); die Bankbelege über Schulden und Schuldzinsen 2013 für das Schuldenverzeichnis; die Wertschriftenverzeichnisse der Depotbanken; die Bescheinigungen von Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a); Bescheinigungen der Versicherungen über Rückkaufswerte der Lebensversicherungen. Liegen diese Papiere vor, ist zu empfehlen: Zuerst die Hilfsformulare auszufüllen (Wertschriftenverzeichnis, Schuldenverzeichnis, Berufsauslagen etc.) Übertragung der Hilfsformulare auf die Steuererklärung (wobei die Vorjahres- Steuererklärung als Muster dient) Benutzen Sie die Wegleitung, wenn Fragen auftauchen. Die Wegleitung ist nach der Ziffernfolge der Steuererklärung angeordnet. Sie finden damit ausgehend von der Steuererklärung die entsprechende Ziffer in der Wegleitung einfach und schnell. Wegleitung 5

8 Steuererklärung 2013 für natürliche Personen Kantons- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuern PID-Nr.: Vers.-Nr.: Die Steuererklärung ist bis am 30. April 2010 der Kantonalen Steuerverwaltung in Sarnen einzureichen. Bei Zustellung des Formulars im Jahr 2013 (wegen Beendigung der Steuerpflicht im Verlaufe des Jahres 2013) beträgt die Einreichungsfrist 30 Tage. Bei Trennung oder Scheidung im Jahr 2013 hat jede(r) Steuerpflichtige eine separate Steuererklärung einzureichen. Vertretungsvollmacht Adresse Nur Rückfragen/Belegeinforderungen an Vertreter Rückfragen/Belegeinforderungen und Veranlagung an Vertreter Rückfragen/Belegeinforderungen, Veranlagung und Rechnung an Vertreter Telefon Die Auf eingetragene diese Auszahlungen wird gleichgeschlecht- eine ge- Partnerschaft Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2013 licher Paare wird gleich sonderte Jahressteuer Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger Steuerpflichtige Ehefrau behandelt wie die Ehe. Die Geburtsdatum Geburtsdatum in der Steuererklärung erhoben. und Zivilstand der Wegleitung verwendeten Begriffe (verheiratet, Konfession röm.-kath. reformiert andere/ohne Konfession röm.-kath. reformiert andere/ohne getrennt, geschieden, verwitwet, Ehe, Ehegatte, Beruf Beruf Arbeitgeber seit Arbeitgeber seit Ehemann, Ehefrau) gelten Telefon G. P. Telefon G. sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft. Minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder, Nur bei getrennt besteuerten deren Unterhalt Sie bestreiten: Eltern auszufüllen: (ohne Kinder, für die Sie unter Ziffer 10.2 Unterhaltsbeiträge abziehen) Unterhalts- Gemein- Gemein- Alternierende Vorname Geburts- Schule Ausbildungs- Konfes- In Ihrem beiträge vom sames Kind sames Obhut jahr Lehrfirma ende sion Haushalt andern mit Konkubi- Sorgerecht lebend Elternteil natspartner 1) ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja 1) Konkubinatspartner (Name, Vorname, Geburtsdatum): Erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige Personen (ohne Ehegatten und oben aufgeführte Kinder), die Sie mit einem jährlichen Beitrag von mindestens Fr unterstützen Vorname, Name Geburtsdatum In Ihrem Haushalt? Adresse Unterstützungsbetrag pro Jahr ja nein Fr. ja nein Fr. Kapitalleistungen aus Vorsorge (Auszahlungsbelege beifügen) Im Jahr 2013 habe/n ich/wir folgende Kapitalleistungen erhalten: Betrag Fr. Auszahlungsdatum: Bezeichnung: (siehe unten) Auf Betrag Fr. Auszahlungsdatum: Bezeichnung: (siehe unten) diese Auszahlungen wird eine gesonderte Betrag Fr. Auszahlungsdatum: Bezeichnung: (siehe unten) Jahressteuer erhoben. A = aus AHV/IV/Unfallversicherung D = Leistung des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter B = aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge E = Leistung infolge Todes oder für bleibende körperliche oder B =(Personalvorsorgestiftung/Freizügigkeitskonto) E = gesundheitliche Nachteile C = aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) F = Weitere Kapitalabfindungen Personalien Füllen Sie bitte auch die erste Seite der Steuererklärung sorgfältig aus. Damit helfen Sie, Rückfragen zu vermeiden und tragen dazu bei, dass die Ihnen zustehenden Sozialabzüge gewährt und damit die Steuern richtig berechnet werden können. Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember Als unterstützungsbedürftig gelten Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten können und für deren Unterhalt die Steuerpflichtigen ganz oder zu einem wesentlichen Teil (mit mindestens Fr. 2' pro Jahr) aufkommen. Dazu gehören auch erwerbsunfähige Kinder über 18 Jahre, die nicht über genügend eigenes Einkommen und Vermögen verfügen. Familienmitglieder, die im Haushalt der Steuerpflichtigen arbeiten oder regelmässig zu Dienstleistungen herangezogen werden, können nicht als unterstützungsbedürftig betrachtet werden, auch wenn sie ohne Einkommen und Vermögen sind. Kapitalleistungen aus Vorsorge Kapitalabfindungen Hier sind erhaltene Kapitalabfindungen und -leistungen zu deklarieren. Kapitalabfindungen werden in der Regel gesondert vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Tarif besteuert. Unter Umständen erfolgt aber auch eine Zusammenrechnung mit den übrigen Einkünften. Der Steuererklärung sind in jedem Fall die entsprechenden Auszahlungsbelege beizufügen. Gegebenenfalls sind ergänzende Hinweise zu den Kapitalleistungen zu machen, damit die Veranlagungsbehörde eine korrekte Besteuerung vornehmen kann. Folgende Kapitalabfindungen und -leistungen sind in dieser Rubrik zu deklarieren: 1. Kapitalabfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sondersteuer auf Kapitalleistungen Einmalprämienversicherung 2. Kapitalleistungen aus Vorsorge Unter diesen Begriff fallen Kapitalleistungen aus AHV/IV; beruflicher Vorsorge (2. Säule); anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); Zahlung bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. Die Besteuerung dieser Leistungen erfolgt getrennt vom übrigen Einkommen, wobei die Steuer zu einem Bruchteil (Kanton: 2 /5, Bund: 1 /5) der ordentlichen Tarife berechnet wird. Es erfolgt keine Berücksichtigung von Sozialabzügen. Fallen mehrere Kapitalleistungen im selben Jahr an, so sind diese zusammenzurechnen. Zusammenzurechnen sind insbesondere auch die Leistungen aus 2. und 3. Säule sowie die Kapitalleistungen der Ehepartner, die gemeinsam besteuert werden. Leistungen aus Einmalprämienversicherungen sind steuerfrei, sofern die Vertragsdauer 5 Jahre oder mehr betrug, die Versicherten bei der Auszahlung mindestens 60 Jahre alt sind und bei Abschluss des Vertrags noch nicht 66 Jahre alt waren. Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen Vertragsverhältnisse. 6

9 1.1 Lohnausweis 1.2 u.a. Vergütungen für Behördentätigkeit, Verwaltungsratshonorare, Tantièmen, Lizenzen, Autorenrechte usw inkl. Liquidationsgewinne bei Veräusserung von Geschäftsvermögen, Überführung ins Privatvermögen oder Wegzug ins Ausland im Jahre 2013 Rentenbescheinigungen beilegen! 3.2 Bei weiteren Renten: Aufstellung beilegen! Betreffend steuerbarem Anteil: Siehe Wegleitung! 3.4 Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- oder Arbeitslosenversicherung, soweit nicht im Lohnausweis enthalten 5.1 und 5.2 Alimente sind bis zum Monat der Mündigkeit des Kindes als Einkommen zu versteuern. Name/Adresse Alimentenzahler(in) 5.5 Kapitalleistungen aus Vorsorge sind auf Seite 1 der Steuererklärung einzutragen. 6. Bei mehreren Liegenschaften ist das Hilfsblatt auszufüllen. Bei Mehrfamilienhäusern ist eine detaillierte Aufstellung über die Erträge beizulegen. 6.5 Pauschalabzug 10% für Liegenschaften mit Baujahr 2003 und jünger. Pauschalabzug 20% für Liegenschaften mit Baujahr 2002 und älter. Die Abschreibungssätze sind aus dem Merkblatt über Abschreibungen ersichtlich ( und betragen bspw. für Mobiliar 25% Fahrzeuge 40% Maschinen 30% EDV 40% Es sind auch Sofortabschreibungen gemäss dem «Merkblatt über Abschreibungen» möglich. Liegenschaftsunterhaltskosten Liegenschaftsunterhaltskosten Mobiliar und Einrichtungen EDV Geschäftsfahrzeuge Geschäftsliegenschaft Maschinen / Apparate Einkünfte im In- und Ausland EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND Code 2 der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder, ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder 1. Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit 1.1 Aus Haupterwerbstätigkeit der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis 100 Nettolohn der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis 101 Einkünfte 2013 bzw. bis Datum Wegzug ins Ausland/Tod 1.2 Aus Nebenerwerbstätigkeit der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis 104 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 2.1 Aus Haupterwerbstätigkeit aus Handel, Gewerbe, freien Berufen oder Landwirtschaft der/des Steuerpflichtigen Buchhaltung 110 der steuerpflichtigen Ehefrau oder Fragebogen Aus Nebenerwerbstätigkeit der/des Steuerpflichtigen Buchhaltung 114 der steuerpflichtigen Ehefrau oder Fragebogen Aus Kollektiv- oder der/des Steuerpflichtigen Fragebogen Kommanditgesellschaft der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen Grundsatz Tragen Sie Ihr gesamtes Einkommen (im In- und Ausland), das gesamte Einkommen Ihres Ehegatten und den Vermögensertrag Ihrer minderjährigen Kinder auf den entsprechenden Zeilen ein. 1. Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit 3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen 3.1 AHV-/IV-Renten (zu 100 %) der/des Steuerpflichtigen Bescheinigung der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung Code % 3.2 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen 132 der steuerpfl. Ehefrau Renten aus privaten Ver- der/des Steuerpflichtigen 136 sicherungen und Leibrenten der steuerpfl. Ehefrau Erwerbsersatz/Taggelder Arbeitslosenentschädigung der/des Steuerpflichtigen Bescheinigung der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung Übrige Taggelder der/des Steuerpflichtigen Bescheinigung der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung 3.5 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Kinder- und Familienzulagen, Erwerbsausfallentschädigung (EO) sowie Mutterschaftsentschädigung 4. Wertschriftenertrag 4.1 Ertrag aus Wertschriften, Guthaben, Lotterien Wertschriftenverzeichnis 4.2 Davon aus qualifizierten Beteiligungen Übrige Einkünfte 5.1 Unterhaltsbeiträge/Alimente vom geschiedenen oder getr. lebenden Ehegatten 5.2 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder 5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Abrechnung 5.4 Weitere Einkünfte wie Wohnrecht, Bürgernutzen, WEG-Beiträge etc.; nähere Bezeichnung: 5.5 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre (ohne Vorsorge) Zwischentotal Einkünfte 6. Einkünfte aus Liegenschaften Übertrag 6.1 Eigenmietwert Wohnung/Einfamilienhaus 6.2 Miet- und Pachtzinseinnahmen Liegenschaften OW 6.3 Mietwert der eigenen Geschäftsräume 6.4 Miet- und Pachtzinseinnahmen ausserhalb OW 6.5 Pauschalabzug Liegenschaften OW 6.6 Pauschalabzug Liegenschaften ausserkantonal 6.7 oder Abzug der tatsächlichen Kosten OW 6.8 oder Abzug der tatsächl. Kosten ausserk. 7. Total der Einkünfte Code Kanton Code Bund Haupterwerbstätigkeit Bruttolohn, einschliesslich weiterer Leistungen gemäss offiziellem Lohnausweis, abzüglich AHV/IV/EO/ALV/UVG sowie 2. Säule (BVG laufende und Erhöhungsbeiträge) = Nettolohn. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Lohnausweis auszustellen. Dabei sind in dem im Lohnausweisformular näher beschriebenen Umfang auch die Spesenvergütungen anzugeben. Als Spesenvergütungen gelten alle vom Arbeitgeber ausgerichteten Entschädigungen für Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei dienstlichen Verrichtungen erwachsen. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen der Veranlagungsbehörde nachzuweisen, in welchem Ausmass er die ihm vom Arbeitgeber ausgerichteten Spesenvergütungen tatsächlich zur Deckung ihm entstandener Auslagen benötigt hat. Für die Bewertung des Naturallohnes (Verpflegung und Unterkunft) sind in der Regel die im Merkblatt N2/2007 aufgeführten Ansätze zu beachten. Das Merkblatt, das für das Steuerjahr 2013 gültig ist, kann bei der kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden. Lohnausweis immer beilegen! Naturallohn 1.2 Nebenerwerb Als Nebenerwerb gilt jede gelegentliche nebenberufliche Erwerbstätigkeit. Dafür können von den Nettoeinkünften 20 % (mindestens Fr , höchstens Fr. 2' im Jahr) für Auslagen abgezogen werden (siehe Formular Berufsauslagen). Fragebogen für Selbstständigerwerbende Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 2.1. Haupterwerbstätigkeit aus Handel, Gewerbe, freien Berufen, Landwirtschaft Das Formular «Fragebogen für Selbstständigerwerbende 2013» oder der Fragebogen für die Landwirtschaft ist auszufüllen. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit umfasst alle Einkünfte aus Handel, Gewerbe, freien Berufen, Landwirtschaft und dem gewerbsmässigen Handel mit Liegenschaften und Wertschriften usw. Dazu zählen auch Kapitalgewinne aus Veräusserung und Überführung, Verwertung und buchmässiger Aufwertung des Geschäftsvermögens. Name/Vorname: Adresse: PID-Nr.: Vers.-Nr.: Führen Sie eine kaufmännische Buchhaltung? Ja Bei «Ja» sind die Ziffern 1, 2 und 3 auszufüllen. Das Ausfüllen erübrigt sich, sofern die entsprechenden Daten bereits aus der eingereichten Buchhaltung ersichtlich sind. Nein Bei «Nein» sind die Ziffern 1, 4 und 5 auszufüllen. Geschäftsjahr vom bis Bilanzstichtag Branche 1. Abschreibungstabelle Wert Anfang des Geschäftsjahres Neuanschaffungen Abzüglich Verkäufe Wert vor Abschreibungen Abschreibungen Wert Ende des Geschäftsjahres Wert Anfang des Geschäftsjahres Neuanschaffungen Abzüglich Verkäufe Wert vor Abschreibungen Abschreibungen Wert Ende des Geschäftsjahres 7

10 Ebenso zählen zum Einkommen Naturalbezüge aus dem eigenen Geschäft Mietwert der Wohnung im eigenen Geschäftshaus Leistungen des eigenen Betriebs für private Zwecke Naturalbezüge Aufzeichnungen Die Naturalbezüge aus dem eigenen Betrieb sind mit dem Betrag anzurechnen, den der Steuerpflichtige ausserhalb seines Geschäfts dafür hätte zahlen müssen. Das Merkblatt N1/2007 enthält für die Bewertung der Privatanteile nähere Angaben. Nicht buchführungspflichtige Selbstständigerwerbende sind aufzeichnungspflichtig. Sie haben Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen vollständig aufzuzeichnen. Die Anforderungen an diese Aufzeichnungen sind: Die Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sind täglich, lückenlos und wahrheitsgetreu vorzunehmen, Bleistifteintragungen sind nicht zulässig; Bei allen Einnahmen und Ausgaben sind ausser den entsprechenden Daten auch die Namen der Leistenden und Empfänger anzugeben. Bei den Ausgaben ist immer der Zahlungsgrund zu vermerken (z.b. Miete, Löhne etc.); Die Inventare über die Warenvorräte und angefangenen Arbeiten müssen detaillierte Angaben über die Menge, die Werte und Warenarten umfassen; Die Verzeichnisse über Vermögenswerte sowie der Schulden müssen die für eine zuverlässige Überprüfung notwendigen Einzelheiten enthalten. Die Angabe von Globalbeträgen genügt nicht. So ist beispielsweise in den Aufstellungen über die Debitoren und Kreditoren jeder einzelne Schuldner/Gläubiger mit Namen und Adresse, Forderungs-/Schuldbetrag anzugeben. Aufbewahrungspflicht Verlustverrechnung Wertschriften und Guthaben des Geschäftsvermögens im Wertschriftenverzeichnis aufführen! Beiträge an berufliche Vorsorge Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben Urkunden und sonstige Belege, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während 10 Jahren aufzubewahren. Vom Einkommen der Steuerperiode 2013 können Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, d.h. ab dem Jahr 2006, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten. Die Erträge der zum Geschäftsvermögen gehörenden Wertschriften und Guthaben sind im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen, dort am Rande mit G zu bezeichnen und auf Ziffer 5 des Wertschriftenverzeichnisses (unten) wieder in Abzug zu bringen. Entspricht das Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr, so sind im Wertschriftenverzeichnis trotzdem nicht die im massgebenden Geschäftsjahr, sondern die im Kalenderjahr 2013 fällig gewordenen Kapitalerträge des Geschäftsvermögens anzugeben. Unter Ziffer 5 des Wertschriftenverzeichnisses dürfen aber nicht diese Beträge, sondern nur die im massgebenden Geschäftsjahr 2012/2013 verbuchten Kapitalerträge abgezogen werden. Gehören Selbstständigerwerbende einer beruflichen Vorsorge der Säule 2 an, so können sie der Buchhaltung nur den sogenannten Arbeitgeberanteil belasten. Als Arbeitgeberanteil gilt derjenige Anteil, den der Arbeitgeber übli- 8

11 cherweise, d.h. im Fall unabhängiger Dritter, für sein Personal leistet. Ist kein Personal vorhanden, gilt die Hälfte der Beiträge als Arbeitgeberanteil. Der Arbeitnehmeranteil ist unter Ziffer 13.1 in Abzug zu bringen. Beiträge an die Säule 3a sind unter der Ziffer 11 zu deklarieren Nebenerwerbstätigkeit Bei selbstständigem Nebenerwerb wird eine Zusammenstellung über Einnahmen und Ausgaben verlangt, die Anforderungen an diese Zusammenstellung sind analog der Umschreibung in vorstehender Ziffer Einkommen aus Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften und einfachen Gesellschaften Der Anteil am Einkommen von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Gesellschaften ist nach den Angaben zu deklarieren, welche die Gesellschaft in ihrem Fragebogen gemacht hat. Selbstständiger Nebenerwerb Fragebogen Kollektivgesellschaft ausfüllen 3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen 3.1 AHV-/IV-Renten Die ordentlichen und ausserordentlichen AHV- und IV-Renten sind zu 100% steuerpflichtig. 3.2 Renten und Pensionen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) Diese sind wie folgt steuerpflichtig: Wenn die Rente vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begann und der Versicherte mindestens 20% der gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat zu 80% Wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann und auf einem Vorsorgeverhältnis beruht, das am 31. Dez bereits bestand und der Versicherte mindestens 20% der gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat zu 80% In allen übrigen Fällen, insbesondere bei Renten die erst nach dem zu laufen begannen zu 100% 3.3 Renten aus privaten Versicherungen und Leibrenten Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung zu 100% Renten aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zu 100% Haftpflichtrenten zu 100% Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung sofern die Rente nach dem 1. Jan zu laufen begonnen hat zu 100% Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung zu 40% Überbrückungsrenten zu 100% Steuerfrei sind: Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu AHV, IV und andere Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, wie Stipendien; die Hilflosenentschädigungen der AHV oder IV und die Hilflosenrenten der SUVA; Militärversicherungsrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen. Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen sind steuerfrei 9

12 Arbeitslosentaggelder 3.4 Erwerbsersatz / Taggelder Taggelder aus obligatorischen und privaten Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherungen sowie aus Arbeitslosenversicherung sind vollumfänglich steuerbar. Soweit sie nicht durch die Arbeitgeberschaft im Lohnausweis bescheinigt und von dort mit dem Lohn in die Steuererklärung übertragen worden sind, sind solche Leistungen unter Ziffer 3.4 einzutragen. Verlangen Sie bei der Versicherungseinrichtung eine Bescheinigung über diese Einkünfte und reichen Sie diese mit der Steuererklärung ein. 3.5 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Kinder- und Familienzulagen, Erwerbsausfallentschädigung (EO) sowie Mutterschaftsentschädigung Steuerbar sind Familien- und Kinderzulagen für Selbstständigerwerbende (Landwirte, mitarbeitende Familienangehörige im Landwirtschaftsbetrieb) sowie Erwerbsausfallentschädigungen für geleistete Militär- und Zivilschutzdienstleistungen. Steuerpflichtig ist auch die Mutterschaftsentschädigung (bezahlter Mutterschaftsurlaub). 4. Wertschriftenertrag Bitte lesen Sie die Erläuterungen auf den Seiten dieser Wegleitung. 5. Übrige Einkünfte 5.1 Unterhaltsbeiträge von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltsbeiträge (Alimente), die den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten persönlich zukommen, sind von diesen als Einkommen anzugeben. Alimente für volljährige Kinder sind steuerfrei 5.2 Unterhaltsbeiträge / Alimente für Kinder Unterhaltsbeiträge (Alimente), die geschiedene, gerichtlich oder getrennt lebende Ehegatten oder ledige Steuerpflichtige für Kinder erhalten, sind bis und mit dem Monat als Einkommen in der Steuererklärung zu deklarieren, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Nicht mehr als Einkommen zu deklarieren sind somit Alimente, welche Sie nach dem Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt geworden ist, weiter erhalten. 5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Das Einkommen aus unverteilten Erbschaften ist ab dem Todestag folgenden Tag von den einzelnen Erben anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) zu versteuern. 5.4 Weitere Einkünfte wie Wohnrecht, Bürgernutzen, WEG-Beiträge etc. Hier sind weitere Einkünfte einzutragen, die der Steuerpflicht unterliegen und unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie zum Beispiel im Lohnausweis nicht ausgewiesene Trinkgelder, Nutzungsrechte etc. Einkommen aus Wohnrecht ist mit einem Eigenmietwert von den Wohnrechtsberechtigten zu versteuern. Die vom Kanton und vom Bund gewährten Zusatzverbilligungen I und II WEG sind steuerpflichtig. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die im Jahr 2013 erhaltenen Zusatzverbilligungen beizulegen. 10

13 Zu deklarieren sind Mieteinnahmen ohne Nebenkosten Kanton: 4% vom Steuerwert Bund: 4.3% vom Steuerwert 3Massgebend für die Berechnung des Pauschalabzugs der Unterhaltskosten. Siehe Rückseite. Berechnung: Übertrag 4% resp. 4.3% x nicht vermieteter Wochen 52 Wochen Für jede Liegenschaft innerhalb und ausserhalb des Kantons ist ein separater Fragebogen auszufüllen. Ausgenommen sind Geschäftsliegenschaften und selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Heimwesen. 5.5 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre (ohne Vorsorge) Anzugeben sind Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, die nicht aus beruflicher Vorsorge stammen (Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung eines Rechts, Abfindungssummen aus Arbeitsvertrag). Diese Abfindungen sind zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern. Sie werden bei der Ermittlung des Steuersatzes zu dem Betrag eingesetzt, welcher der jährlichen Leistung entspricht. Kapitalleistungen aus Vorsorge sind auf Seite 1 (unten) der Steuererklärung zu deklarieren. 6. Einkünfte aus Liegenschaften Falls Sie eine Liegenschaft besitzen ist das Formular «Hilfsblatt Liegenschaften» auszufüllen. Name/Vorname: Adresse: Hilfsblatt Liegenschaften Einkünfte 2013 PID-Nr.: Vers.-Nr.: Standortsgemeinde: Kanton/Staat: Strasse und Nr.: Steuerwert: Parzelle/GB-Nr.: Anteil Steuerwert bei teilweiser Selbstnutzung: Baujahr: Anzahl Wohnungen: Einkünfte aus der Liegenschaft Stock- Anzahl Zimmer Mieter bzw. Pächter Mietdauer Miet- und Pachtwerk auszimmer der Liegenschaft Name und Vorname von bis zinseinnahmen Einkünfte 1.1 Garage etc. Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel Eigenmietwert Wohnung/Einfamilienhaus Der Mietwert selbstbenutzter nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke oder selbstbenutzter Anteile daran beträgt in der Regel 4% des Steuerwertes (ordentliche Bemessung). Direkte Bundessteuer: Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Eigenmietwert 4.3% des Steuerwertes. Der Eigenmietwert wird vom Steuerwert der Liegenschaft berechnet. Die Dauer der tatsächlichen Benützung ist dabei unerheblich. Nur ausnahmsweise wird der Mietwert durch Vergleich mit Mietzinsen ähnlicher Objekte in gleicher Lage ermittelt: Etwa wenn der nach der Methode der ordentlichen Bemessung berechnete Mietwert offensichtlich von 70% der Marktmiete abweicht oder eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus mit mindestens vier Wohnungen selbst benützt wird, wobei der Eigenmietwert 70% des durch Marktvergleich bestimmten Mietwerts beträgt. 1. Total Mieterträge 1.1 Ferienwohnungen/-häuser Abzug für möblierte Wohnung: 20% der Mieterträge - Abzug für Wäsche: 13% der Mieterträge Total Mieterträge nach Ferienwohnungsabzug 2. Mietwert selbstbenützter Wohnungen 2.1 Einfamilienhaus/Stockwerkeigentum 2.2 Eigene Wohnung in Mehrfamilienhaus 2.3 Ferienhaus/Ferienwohnung 3. Mietwert selbstbenützter Geschäftsräume 3.1 Dem Geschäft belasteter Betrag 4. Total Miet- und Pachtzinserträge inkl. Mietwerte 5. Andere Erträge z. Beispiel Ertrag aus Baurecht oder Nutzniessungsrecht, Waldertrag usw. Bez.: Kanton Bund Zahlen 3 in den farbig unterlegten Feldern sind in die Steuererklärung auf Seite 2, Ziffer zu übertragen. Der Mietwert der landwirtschaftlichen Wohnung wird im Fragebogen Landwirtschaft erfasst und ist dort zu deklarieren. Man erhält ihn, indem man in der Regel den Mietwert des Gebäudes gemäss Protokoll der letzten amtlichen Grundstückschatzung mit dem Faktor 2.1 multipliziert. Der Kanton Obwalden erhebt eine Mindeststeuer auf Grundstücken, sofern diese Mindeststeuer (2 Promille vom Steuerwert) höher ausfällt, als die Gesamtheit der durch die entsprechenden Grundstückeigentümer im Kanton zu entrichtenden ordentlichen Steuern. Von der Mindeststeuer ausgenommen sind Grundstücke, auf denen der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird oder mit denen Aufgaben im sozialen Wohnungsbau erfüllt werden. Auf den errechneten Eigenmietwerten kann in Ausnahmefällen ein Einschlag gewährt werden, wenn der Eigentümer einer Liegenschaft zufolge Verminderung des Wohnbedarfs (z.b. Wegzug Kinder) nur noch einen Teil seines Wohneigentums nutzt. Die Praxis geht davon aus, dass bei Wohneigentum mit vier bis sechs Zimmern eine Unternutzung nicht vorliegt, wenn zwei oder mehrere Personen darin wohnen. Die Steuerpflichtigen haben nachzuweisen, dass die geltend gemachten «untergenutzten» Räume in keiner Art und Weise genutzt werden. Mindeststeuer auf Liegenschaften Unternutzung 11

14 gemacht werden. Dieser beträgt 10% bei Gebäuden mit Baujahr 2003 und jünger; bei Gebäuden mit Baujahr 2002 und älter beträgt der Abzug 20%. Unterhalt von Grundstücken und Gebäuden, nicht aber Auslagen, die eine Wertvermehrung der Liegenschaft bewirken. Massgebend für die Geltendmachung ist das Datum der Zahlung! Zu übertragen auf Seite 2 der Steuererklärung, Ziffer 6.5 resp. 6.6 Zu übertragen in Ziffer 6.7 resp. 6.8 der Steuererklärung. Ertrag aus Liegenschaften = Mieteinnahmen ohne Nebenkosten Abzug bei möblierter Ferienwohnung mit Wäschegebrauch 6.2 Miet- und Pachtzinseinnahmen Liegenschaften OW 6.3 Mietwert der eigenen Geschäftsräume 6.4 Miet- und Pachtzinseinnahmen ausserhalb OW Die Einnahmen aus den übrigen Liegenschaften, auch aus jenen ausserhalb des Kantons, sind unter den Ziffern 6.2 bis 6.4 anzugeben. Vom Ertrag aus der Vermietung möblierter Ferienwohnungen sind in der Regel 20% für allgemeine Kosten abzuziehen (wenn der Vermieter auch die Wäsche zur Verfügung gestellt hat, weitere 13%), um der Abnützung der Wohnungseinrichtung und den höheren Unterhaltskosten Rechnung zu tragen. Zu den Pachtzinsen gehören auch die Naturalleistungen des Pächters. Pauschalabzug Liegenschaftsunterhaltskosten 6.5 Liegenschaftsunterhalt Pauschalabzug auf Liegenschaften in OW 6.6 Liegenschaftsunterhalt Pauschalabzug auf Liegenschaften ausserkantonal 6.7 Effektiver Liegenschaftsunterhalt auf Liegenschaften in OW 6.8 Effektiver Liegenschaftsunterhalt auf Liegenschaften ausserkantonal Für die Geltendmachung der Liegenschaftsunterhaltskosten besteht die Wahlmöglichkeit zwischen dem Pauschalabzug anstelle der effektiven Aufwendungen und dem Abzug der effektiven Aufwendungen In jeder Periode und für jede Liegenschaft kann zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und der Pauschalierung gewählt werden. Die Pauschalabzüge werden in Prozenten des deklarierten Bruttomietertrages (bei vermieteten Liegenschaften abzüglich Entschädigung für Nebenkosten wie Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung) berechnet und betragen: 10% des Mietertrages bzw. Eigenmietwertes, wenn das Erstellungsjahr der Gebäude zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt; 20% für ältere Gebäude (Baujahr 2002 und älter) Anstelle 3 der tatsächlichen Kosten kann ein Pauschalabzug Zum 3 Abzug zugelassen werden tatsächliche Kosten für den Die 3 Einforderung von Belegen bleibt vorbehalten. 6. Pauschaler Liegenschaftsunterhaltskostenabzug 10%, resp. 20% vom Total des Gebäudeertrags gemäss Ziffer 4 der Vorderseite Liegenschaftsunterhaltskosten Abzug der tatsächlichen Kosten 7.1 Unterhalt und Betrieb 2013 Datum der Ausführende Firma Art der Arbeit Kanton Zahlung Bund Kanton Zwischentotal abzüglich wertvermehrender Teil und Leistungen Dritter, sofern oben nicht bereits ausgeschieden - abzüglich Förderbeiträge oder Entschädigungen von Bund, Kanton, Gemeinde oder Privaten Sachversicherungsprämien Brand-, Wasserschaden-, Gebäude-Haftpflichtversicherungen (nicht abziehbar: Hausratversicherung, Privathaftpflichtversicherung) 7.3 Kosten der Verwaltung (durch Dritte) Porto, Telefone, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse, Entschädigungen an den Liegenschaftsverwalter Total Unterhaltskosten Bund Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für: Grundstücke, für die die steuerpflichtige Person einen Baurechtszins erhält Liegenschaften, die zu einem von der steuerpflichtigen Person geführten Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb oder zu einem verpachteten Geschäftsbetrieb gehören: Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden. Tatsächliche Liegenschaftsunterhaltskosten Zum Abzug zugelassen sind nur die tatsächlichen Kosten für den Unterhalt von Grundstücken und Gebäuden, nicht aber Auslagen, die eine Wertvermehrung der Liegenschaft zur Folge haben. Energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen sind abziehbar. Als Zeitpunkt der Geltendmachung gilt das Datum der Zahlung. Somit kommen nur Kosten in Frage, die 2013 effektiv bezahlt wurden. Als Unterhaltskosten gelten: a) Wiederkehrende Ausbesserungsarbeiten (Reparaturen und Renovationen) sowie Ersatz von Einrichtungen, soweit sie keinen Mehrwert der Liegenschaft zur Folge haben; 12

15 b) Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für Gemeinschaftsanlagen verwendet werden; c) Unterhaltsperimeter (Liegenschaftssteuer in Giswil), Kosten der Wartungsabonnemente für Heizungsanlagen und Waschmaschinen, Kosten der Trennung von Meteowasser und Abwasser; d) Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschäden-, Glas- und Gebäudehaftpflichtversicherung, nicht aber für die Hausratversicherung); e) Bei Miethäusern: Die vom Hauseigentümer bezahlten Kosten für Reinigung, Beleuchtung und Heizung gemeinsamer Räume und des Treppenhauses, soweit sie von den Mietern nicht vergütet werden, Verwaltungskosten (Inserate, Inkasso der Mietzinsen) und der Verwaltung und Wartung der Liegenschaft durch Drittpersonen; f) Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Darunter fallen: Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern, Decken. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster; Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Sonnen- und Windenergie, Umgebungswärme); Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen (thermostatische Heizkörperventile, Messeinrichtungen); Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme g) Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit Behörden oder auf deren Anordnung hin an Gebäuden vorgenommen hat. Die Kosten sind um die erhaltenen Subventionen zu kürzen. Nicht abzugsfähig sind dagegen: a) Einmalige Baubeiträge des Grundeigentümers, wie Strassen-, Trottoir-, Schwellen-, Werkleitungsbeiträge, Bauperimeter, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernsehund Gemeinschaftsantennen; b) Wiederkehrende Kosten für Kehricht- und Abwasserentsorgung, Kaminfegerkosten, Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, Wasser- und Stromkosten (Ausnahme: Wenn bei vermieteten Liegenschaften der Vermieter diese Kosten selbst trägt und nicht dem Mieter überwälzt, können diese Kosten abgezogen werden!); c) Wertvermehrende Investitionen für Neueinrichtungen und die Verbesserung von Liegenschaften. 13

16 Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden. Kilometeransatz Auto = Fr..70 ab Kilometer = Fr..50 Kilometeransatz Motorrad = Fr..40. Für die Berechnung gelten 220 Tage. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können maximal diejenigen Kosten abgezogen werden, welche für die Verpflegung abzugsberechtigt sind (Fr ). Dafür entfällt der Verpflegungsabzug (Ziffer 2.1). Keine Mehrkosten entstehen, wenn die Auslagen für eine Mahlzeit Fr. 10. oder weniger betragen. Kursbeschrieb, Rechnungen und Quittungen einreichen. Arbeitgeberbeiträge sind abzuziehen. Als Fahrkosten der wöchentlichen Heimkehr an den Wohnort sind in der Regel die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel einzutragen. Sofern die Benützung dieser nicht zumutbar ist, kann für die wöchentliche Heimkehr Fr je Fahrkilometer abgezogen werden. Wird geltend gemacht, dass die tatsächlichen Auslagen die Pauschale übersteigen, können anstelle der Pauschale die tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Die Auslagen sind auf einem Beiblatt detailliert aufzulisten und auf Verlangen in vollem Umfange nachzuweisen. Name/Adresse Alimenten-/ Rentenempfänger(in) Code der/des Steuerpflichtigen gen Ehefrau der steuerpflichti Code Fr. Fr. Zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 8.1 resp ABZÜGE 8. Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit 8.1 der/des Steuerpflichtigen Berufsauslagen 8.2 der steuerpflichtigen Ehefrau Berufsauslagen 9. Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffer 2 abgezogen) Schuldenverzeichnis Code Abzüge 2013 bzw. bis Datum Wegzug ins Ausland/Tod Kanton Bund Abzüge 10. Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 10.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getr. lebenden Ehegatten Unterhaltsbeiträge/Alimente für minderjährige Kinder Dauernde Lasten/Rentenleistungen Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) 11.1 der/des Steuerpflichtigen Bescheinigung der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Versicherungsabzug Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffern 1+2 abgezogen) 13.1 Beiträge an Einrichtungen der berufliichen Vorsorge inkl. Einkaufsbeiträge der/des Steuerpflichtigen Bescheinigung 280 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung Weitere Abzüge wie AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen etc.; Bezeichnung: Zuwendungen und Beiträge an politische Parteien Auflistung Abzug für Drittbetreuung der Kinder bis max (Bund ) für jedes Kind Belege Abzug auf qualifizierten Beteiligungen des Privatvermögens Kanton 50%, Bund 40% Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten Kanton: Fr vom niedrigeren Erwerbseinkommen Bund: 50% des niedrigeren Erwerbseinkommens, min. 8100, max Total Abzüge 299 EINKOMMENSBERECHNUNG Code Kanton Bund 16. Total der Einkünfte (Übertrag von Seite 2, Ziffer 7) Total der Abzüge (Übertrag von Ziffer 15) Nettoeinkommen Zusätzliche Abzüge 19.1 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten Krankheitskosten Gemeinnützige Zuwendungen Auflistung Reineinkommen Steuerfreie Beträge Kanton Kanton Bund 21.1 für verheiratete Personen, die in 20% der Ziffer 20 minimal 4300 ungetrennter Ehe leben maximal für Einelternfamilien 20% der Ziffer 20 minimal 4300 maximal für jedes nicht erwerbstätige Kind gemäss Seite 1, dessen Unterhalt Sie bestreiten zusätzlich für jedes Kind, das aus Ausbildungsgründen auswärts wohnen muss Abzug pro unterstützungsbedürftige Person gemäss Seite Sonderabzug für Steuerpflichtige mit Kindern und einem Reineinkommen unter Fr : 10% der Differenz zwischen Reineinkommen (Ziffer 20) und Fr Sonderabzug für Ehepaare ohne Kinder und einem Reineinkommen unter Fr : 10% der Differenz zwischen Reineinkommen (Ziffer 20) und Fr Sonderabzug für Alleinstehende ohne Kinder und einem Reineinkommen unter Fr : 10% der Differenz zwischen Reineinkommen (Ziffer 20) und Fr Abzug für die Steuerberechnung Steuerbares Einkommen (Ziffer 20 abzüglich Ziffer 21.1 bis 21.9) 380 Name/Vorname: Adresse: PID-Nr.: Vers.-Nr.: Berufsauslagen 2013 Kantons- und Gemeindesteuer 1. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte 1.1 Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel Fahrrad, Kleinmotorrad (gelbes Schild) Pauschal Fr Auto Motorrad (weisses Schild) Geleastes Fahrzeug Einzelweg Fahrten Anzahl Total Rappen Arbeitsort in km pro Tag Tage km pro km Mehrkosten der Verpflegung 2.1 bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht ermöglicht: pro Arbeitstag Fr. 15. / im Jahr Fr wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird und dem Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten entstehen: pro Arbeitstag Fr. 7.50/im Jahr Fr bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht-/Nachtarbeit: pro ausgewiesenem Schichttag Fr.15. /Jahr Fr Weiterbildungs- und Umschulungskosten im Zusammenhang mit der Berufsausübung Abzüglich Arbeitgeberbeitrag Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt 4.1 Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer Ohne Nachweis werden Fr im Jahr akzeptiert Fahrkosten der wöchentlichen Heimkehr (täglicher Arbeitsweg unter Ziffer 1 erfassen) Verpflegung (analog Ziffer 2.1): bei Verbilligung pro Arbeitstag Fr /im Jahr Fr , andernfalls Fr. 30. /Fr Zwischentotal der Berufsauslagen zu übertragen auf die Berufsauslagen direkte Bundessteuer (Ziffer 8 auf Rückseite) Berechnung der 10%-Pauschale übrige Berufskosten Nettolohn gemäss Ziffer 1.1 der Steuererklärung abzüglich Berufsauslagen gem. Ziffer Massgeblicher Nettolohn % 10 % % vom massgeblichen Nettolohn (maximal Fr ) Gesamttotal aller Berufskosten 7.1 Ziffer 6.1, 10%-Pauschale zuzüglich Ziff. 5, Zwischentotal der Berufsauslagen 7.2 Auslagen bei Nebenbeschäftigung: 20% der Nettoeinkünfte gem. Ziffer 1.2 der Steuererklärung, mindestens Fr / maximal Fr pro Jahr Total der Berufsauslagen Ziffer 7.1 und Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit 8.1 Berufsauslagen der/des Steuerpflichtigen 8.2 Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau Unselbständigerwerbende haben der Steuererklärung das vollständig ausgefüllte Formular «Berufsauslagen» beizulegen und können ihre Berufsauslagen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden, mit den nachstehenden Beträgen geltend machen. Die nachfolgenden Nummerierungen und Überschriften beziehen sich auf das Formular «Berufsauslagen»! 1. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte Abziehbar sind die notwendigen Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, sofern es sich um eine beachtenswerte Entfernung handelt, in der Regel: 1.1 die notwendigen Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel; 1.2 bei ständiger Benützung eines eigenen Fahrrades oder Kleinmotorrades (gelbes Schild) Fr im Jahr; 1.3 bei ständiger Benützung eines eigenen Motorrades oder Autos sind in der Regel auch nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig. Wenn hingegen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht besteht oder aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann (z.b. Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels weit entfernt etc.), sind folgende Kosten abziehbar: 40 Rp. pro Fahrkilometer für Motorräder (mit weissem Kontrollschild); 70 Rp. pro Fahrkilometer für ein Auto bis Fahrkilometer. Ab 15'000 Kilometer reduziert sich der Ansatz auf 50 Rp. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können jedoch zusammen höchstens Fr im Tag (max. Fr. 3' im Jahr) berechnet werden. 2. Mehrkosten der Verpflegung Bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht ermöglicht, beträgt der Abzug: Wenn die Verpflegung in anderen Gaststätten voll zu Lasten des Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin geht, pro Arbeitstag Fr , bei ständiger auswärtiger Verpflegung im Jahr Fr. 3' Wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und dem Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen, pro Arbeitstag Fr. 7.50, bei ständiger auswärtiger Verpflegung im Jahr Fr. 1' Keine Mehrkosten entstehen, wenn die Auslagen für eine Mahlzeit Fr oder weniger betragen. Bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit, pro ausgewiesenem Schichttag Fr , bei ständiger Schichtoder Nachtarbeit im Jahr Fr. 3' Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden. 14

17 3. Weiterbildungs- und Umschulungskosten Abziehbar sind Weiterbildungskosten, die mit dem gegenwärtigen Beruf unmittelbar zusammenhängen. Es sind Auslagen, die der Erhaltung oder Sicherung einer erreichten, beruflichen Stellung dienen (z.b. Kursgelder, Auslagen für Kursunterlagen, Fremdsprachenaufenthalte nur Kurskosten ohne Reise- und Pensionskosten). Ferner gelten als Weiterbildungskosten auch Auslagen, die den Aufstieg im angestammten Beruf ermöglichen. Dies ist der Fall bei einer Weiterbildung vom Maurer zum Maurerpolier, vom Elektriker zum Elektrotechniker, vom Buchhalter zum dipl. Experten in Rechnungswesen und Controlling usw. Allfällige Beiträge des Arbeitgebers sind von den Weiterbildungskosten abzuziehen. Nicht abzugsfähig sind reine Ausbildungskosten, insbesondere Erstausbildungskosten. Darunter fallen Aufwendungen für das Studium oder das Erlernen eines Berufes. Umschulungskosten werden als solche anerkannt, wenn Steuerpflichtige geltend machen können, dass sie infolge wirtschaftlicher oder technologischer Entwicklung oder aus gesundheitlichen Gründen gezwungen sind, sich einem anderen Beruf zuzuwenden. Was sind Weiterbildungskosten Arbeitgeberbeiträge Ausbildungskosten Umschulungskosten 4. Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende oder an den freien Tagen nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen. In der Regel können folgende Abzüge vorgenommen werden: Für die notwendigen Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar. Ohne Nachweis werden Fr. 4' im Jahr akzeptiert. Die Fahrkosten der wöchentlichen Heimkehr an den Wohnort sind hier einzutragen in der Regel nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels. Sofern die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, kann für die wöchentliche Heimkehr je Fahrkilometer Fr abgezogen werden. Die Fahrkosten zwischen Wochenaufenthalts- und Arbeitsort sind unter Ziffer 1 des Berufsauslagenblatts zu deklarieren. Für die Mehrkosten des auswärtigen Nachtessens können Fr pro Mahlzeit, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt Fr. 3' im Jahr abgezogen werden. Muss auch das Mittagessen auswärts eingenommen werden, erhöht sich der Abzug analog Ziffer 2 hievor auf Fr. 6' resp. 4' (bei Verbilligung durch Arbeitgeber). Verfügt die Unterkunft am Wochenaufenthaltsort über eine Kochgelegenheit, kann der Abzug nicht gewährt werden. 6. Berechnung der 10%-Pauschale übrige Berufskosten Vom Nettolohn nach Abzug vorstehender Berufsauslagen können 10%, höchstens jedoch Fr. 4' in Abzug gebracht werden. Der Abzug umfasst alle Auslagen für die zur Berufsausübung notwendigen Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), für Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider etc. Privates Arbeitszimmer und EDV-Hard- und Software sind mit der Berufspauschale abgegolten Auf der nächsten Seite ist ein Berechnungsbeispiel abgebildet! 15

18 Pauschalabzug von 20% bei unselbstständiger Nebenbeschäftigung 7.2 Auslagen bei Nebenbeschäftigung Für die mit gelegentlichem, unselbstständigen Nebenerwerb verbundenen Berufsauslagen kann ein Pauschalabzug von 20% der Nebeneinkünfte, mindestens Fr (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht), maximal Fr. 2' im Jahr geltend gemacht werden. Werden die höheren tatsächlichen Kosten abgezogen, so ist der Steuererklärung eine separate Aufstellung beizufügen. Der 20%-Pauschalabzug kann nicht zusätzlich zum 10%-Pauschalabzug geltend gemacht werden. 9. Berufspauschale direkte Bundessteuer (Rückseite Berufsauslagenblatt) Der Pauschalabzug beträgt 3% des Nettolohnes, mindestens aber Fr. 2' bzw. maximal Fr. 4' im Jahr. Beträgt das Arbeitspensum Tage. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können maximal diejenigen Kosten abgezogen werden, welche für die Verpflegung abzugsberechtigt sind (Fr ). Dafür entfällt der Verpflegungsabzug (Ziffer 2.1). Keine Mehrkosten entstehen, wenn die Auslagen für eine Mahlzeit Fr. 10. oder weniger betragen. Kursbeschrieb, Rechnungen und Quittungen einreichen. Arbeitgeberbeiträge sind abzuziehen. Als Fahrkosten der wöchentlichen Heimkehr an den Wohnort sind in der Regel die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel einzutragen. Sofern die Benützung dieser nicht zumutbar ist, kann für die wöchentliche Heimkehr Fr je Fahrkilometer abgezogen werden. Wird geltend gemacht, dass die tatsächlichen Auslagen die Pauschale übersteigen, können anstelle der Pauschale die tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Die Auslagen sind auf einem Beiblatt detailliert aufzulisten und auf Verlangen in vollem Umfange nachzuweisen. Luzern '468 Kerns Mehrkosten der Verpflegung 2.1 bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht ermöglicht: pro Arbeitstag Fr. 15. / im Jahr Fr wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird und dem Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten entstehen: pro Arbeitstag Fr. 7.50/im Jahr Fr bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht-/Nachtarbeit: pro ausgewiesenem Schichttag Fr.15. /Jahr Fr Weiterbildungs- und Umschulungskosten im Zusammenhang mit der Berufsausübung Abzüglich Arbeitgeberbeitrag Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt 4.1 Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer Ohne Nachweis werden Fr im Jahr akzeptiert Fahrkosten der wöchentlichen Heimkehr (täglicher Arbeitsweg unter Ziffer 1 erfassen) Verpflegung (analog Ziffer 2.1): bei Verbilligung pro Arbeitstag Fr /im Jahr Fr , andernfalls Fr. 30. /Fr Zwischentotal der Berufsauslagen zu übertragen auf die Berufsauslagen direkte Bundessteuer (Ziffer 8 auf Rückseite) Berechnung der 10%-Pauschale übrige Berufskosten Nettolohn gemäss Ziffer 1.1 der Steuererklärung abzüglich Berufsauslagen gem. Ziffer Massgeblicher Nettolohn 242 3' '668 1'076 58'210 32'481 9'668 1'076 48'542 31' % 10 % % vom massgeblichen Nettolohn (maximal Fr ) 244 4'100 3' Gesamttotal aller Berufskosten 7.1 Ziffer 6.1, 10%-Pauschale 4'100 3'140 zuzüglich Ziff. 5, Zwischentotal der Berufsauslagen 7.2 Auslagen bei Nebenbeschäftigung: 20% der Nettoeinkünfte gem. Ziffer 1.2 der Steuererklärung, mindestens Fr / maximal Fr pro Jahr 250 9'668 1' Total der Berufsauslagen Ziffer 7.1 und '768 4' Zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 8.1 resp

19 Zu übertragen in die Steuererklärung Seite 4, Ziffer 27.1 Es sind die im Jahr 2013 fällig gewordenen Zinsen anzugeben. (ohne Amortisation) Zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 9 weniger als 100% oder wird die unselbstständige Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Jahres ausgeübt, so ist der Pauschalabzug angemessen zu kürzen. Berufsauslagen 2013 Direkte Bundessteuer Arbeitspensum in Prozent Code 001 der/des Steuerpflichtigen 99 % der steuerpflichtigen Ehefrau % Code 002 Bei reduziertem Arbeitspensum sind die Pauschalen entsprechend zu kürzen. 8. Zwischentotal der Berufsauslagen gemäss Ziffer 5 aufvorderseite 9. Berufspauschale direkte Bundessteuer: 3% des Nettolohnes, mindestens Fr und höchstens Fr Auslagen bei Nebenbeschäftigung: 20% der Nettoeinkünfte gem. Ziffer 1.2 der Steuererklärung, mindestens Fr / maximal Fr pro Jahr 11. Total der Berufsauslagen Ziffer 8 bis Ziffer 10 Code der/des Steuerpflichtigen Fr. der steuerpflichtigen Ehefrau Fr. 9'668 1'076 2'000 1'200 11'668 2'276 Code Zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 8.1 resp Schuldzinsen Name/Vorname: Schuldenverzeichnis 2013 Abziehbar sind Schuldzinsen, die aus dem Schuldenverzeichnis zu übertragen und dort unter Angabe der Gläubiger einzeln aufzuführen sind. Die Schuldzinsen auf Privatvermögen können von den steuerbaren Einkünften soweit in Abzug gebracht werden, als sie den Bruttoertrag aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen und weiterer Fr. 50' nicht übersteigen. Nicht abzugsberechtigt sind insbesondere: Baukreditzinsen Schuldenrückzahlungen (Amortisationen) Leasingraten und darin enthaltene Zinsanteile Baurechtszinsen bei selbstbewohntem Grundeigentum Adresse: Privatschulden Name, Vorname und Adresse des Gläubigers Zwischentotal Schulden Total Privatschulden bzw. Schuldzinsen PID-Nr.: Vers.-Nr.: Schuld am 31. Dezember 2013 Grundpfandschuld Andere Schulden Fr. Fr. Code 460 Zinssatz % Code 260 Schuldzinsen 2013 Fr. 17

20 Nebenstehende Kolonne ist mit effektiven Beiträgen auszufüllen. Bei fehlender Eintragung erfolgen Kürzungen der Maximalansätze. Überschreitet das Total der Maximalansätze (Punkt B) die effektiv bezahlten Beiträge (Total unter Punkt A), sind die Maximalansätze auf Höhe der effektiven Beiträge zu kürzen. Zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 10.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten Periodische Unterhaltsbeiträge, die dem geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten bezahlt wurden, können vollständig abgezogen werden Unterhaltsbeiträge / Alimente für minderjährige Kinder Für Kinder bestimmte Unterhaltsbeiträge (Alimente) können bis und mit dem Monat abgezogen werden, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht Dauernde Lasten / Rentenleistungen Leibrenten sind nur zu 40% steuerbar (siehe Ziffer 3.3). Dementsprechend kann der Schuldner auch nur 40% der bezahlten Rente als dauernde Last von seinem Einkommen abziehen. 11. Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) Säule 3a Bescheinigungen der Versicherung oder Bankstiftung sind beizulegen. Einzutragen sind die von Erwerbstätigen geleisteten Prämien und Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge. Für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, höchstens Fr. 6'739.--; für Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, höchstens 20% des Erwerbseinkommens, maximal aber Fr. 33' Name/Vorname: Adresse: Versicherungsabzug 2013 PID-Nr.: Vers.-Nr.: A. Prämien für private Personenversicherungen, sowie Sparzinsen Sparzinsen gemäss Wertschriftenverzeichnis Prämien für Kranken- und Unfallversicherungen Prämien für Lebens- und Rentenversicherungen Zwischentotal: 272 abzüglich Prämienverbilligungs-Beiträge des Kantons 273 A. Total bezahlte Versicherungsprämien sowie Sparzinsen 274 B. Maximaler Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen Ansätze 1. Für Verheiratete: Kanton Bund a) Wenn im Jahr 2013 Beiträge an die Säule 2 oder 3a erfolgten b) Wenn keine Beiträge an die Säule 2 oder 3a geleistet wurden Für übrige Steuerpflichtige a) Wenn im Jahr 2013 Beiträge an die Säule 2 oder 3a erfolgten b) Wenn keine Beiträge an die Säule 2 oder 3a geleistet wurden Kinderabzug Für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen aufkommen B. Total Versicherungsabzug 275 Kanton 2013 Fr. Bund 12. Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Das Formular «Versicherungsabzug» ist auszufüllen! Bezahlte Prämien für persönliche Versicherungen, wie Lebens-, Unfallund Krankenversicherungen der Steuerpflichtigen und deren Kinder, sowie Zinsen von Sparkapitalien sind abzugsfähig. Der Abzug für Versicherungsbeiträge und Sparzinsen ist im Formular «Versicherungsabzug» zu ermitteln. 13. Weitere Abzüge 13.1 Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge inkl. Einkaufsbeiträge Abzugsfähig sind geleistete Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule), soweit die unter Ziffern 1 2 der Steuererklärung deklarierten Einkünfte nicht bereits um diese Beiträge gekürzt worden sind. 18

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