SITZUNGSVORLAGE DER STADT NETTETAL

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1 SITZUNGSVORLAGE DER STADT NETTETAL Nr. 443/ Betreff: 3. Änderung des Flächennutzungsplanes (Bereich Bebauungsplan Ka-223); a) Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (1) BauGB und der Beteiligung der Behörden gemäß 4 (1) BauGB b) Offenlegungsbeschluss Vorlage: öffentlich Datum: Federführend: FB 61/61 Beratungsverlauf: Gremium Termin Behandlung Ausschuss für Stadtplanung Ö Beschlussvorschlag: a) Der Ausschuss für Stadtplanung nimmt Kenntnis von den Ergebnissen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (1) BauGB sowie der Behörden gemäß 4 (1) BauGB und schließt sich den Stellungnahmen der Verwaltung an. b) Er beschließt; 1. den Geltungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes (Bereich Bebauungsplan Ka-223) entsprechend der Darstellung im beigefügten Lageplan festzusetzen, 2. die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes (Bereich Bebauungsplan Ka-223) nebst Erläuterungsbericht gemäß 3(2) BauGB öffentlich auszulegen. Begründung der Vorlage: Die Planungen für das Gewerbegebiet VeNeTe und damit der Bebauungsplan Ka-223 VeNeTe I und die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden in den vergangenen Jahren insbesondere wegen der fehlenden Anschlussmöglichkeiten an das überörtliche Straßenwegenetz nicht weitergeführt. Neuere Entwicklungen lassen einen absehbaren Baubeginn der Autobahn 61 erkennen. Die o. g. Bauleitplanverfahren sollen daher nun zügig weiter bearbeitet werden. Aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Stadtplanung vom zum Bebauungsplan Ka-223 VeNeTe I und des Beschlusses des Ausschusses für Stadtplanung vom zur 3. Seite 1/7

2 Änderung des Flächennutzungsplanes (Bereich Bebauungsplan Ka-223 VeNeTe I ) hat in der Zeit vom bis die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (1) BauGB stattgefunden. Im gleichen Zeitraum wurden die Behörden gemäß 4 (1) BauGB an der Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes und der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes beteiligt. Zur Vorbereitung der Offenlegung der Bauleitpläne wurden die Unterlagen auf den neuesten rechtlichen Stand gebracht. So wurde eine nun geforderte Artenschutzprüfung (ASP) unter Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis Viersen durchgeführt. Die Artenschutzprüfung ergänzt die Umweltprüfung zu den Bauleitplänen. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit sind folgende Stellungnahmen eingegangen: Bürgerversammlung am Herr Schaudig eröffnet die Bürgerversammlung und begrüßt die Anwesenden. Zunächst verweist er darauf, dass der Städtebauliche Rahmenplan für die Entwicklung des VeNeTe Bereiches bereits im November 2004 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Heute geht es um die konkrete Darstellung eines ersten Bauabschnittes für das Gewerbegebiet und den rechtlichen Rahmen mit der Anpassung des Flächennutzungsplanes und mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Er berichtet in Grundzügen über das Zustandekommen eines Bebauungsplanes und stellt heraus, dass zum jetzigen Planungsund Verfahrensstand noch bis zum Anregungen vorgebracht werden können. Herr Grühn erläutert im Detail die vorliegenden Planentwürfe anhand aushängender und projizierter Pläne. Der Entwurf des Flächennutzungsplanes berücksichtigt die Planfeststellungsunterlagen der Autobahnverknüpfung mit der neuen Anschlussstelle. Der Entwurf des Bebauungsplanes konkretisiert den Rahmenplan mit einem neuen Standort für die Regenwasser Rückhaltung und mit dem zentralen Platzbereich mit Ansprüchen an die städtebauliche Gestaltung. Dieser Anspruch findet sich auch bei der Erschließung der Hauptachsen mit den prägenden Baumreihen wieder. Herr XXX fragt nach dem Anschluss der Steyler Straße an das Gebiet. Herr Schaudig berichtet, dass wegen der Größe des Gesamtgebietes nur eine abschnittsweise Realisierung in Frage kommen kann. Der Anschluss der Steyler Straße nach den Darstellungen im Städtebaulichen Rahmenplan kann daher noch nicht in diesem ersten, sondern erst in einem späteren Bauabschnitt erfolgen. Herr XXXXXXXX fragt nach dem zeitlichen Rahmen der Realisierung. Herr Schaudig erklärt, dass die Bauleitplanung in Zusammenhang mit der Entwicklung der Autobahnverknüpfung steht. Zwar erscheint es denkbar, die Bauleitplanverfahren möglichst zügig zu den Satzungsbeschlüssen zu führen, allerdings fehle für eine geordnete Erschließung die Autobahnverknüpfung und die neue Anschlussstelle. Herr XXXXXX erkundigt sich nach dem Stand der Autobahnverknüpfung. Herr Schaudig verweist auf den Deutsch / Niederländischen Staatsvertrag und das laufende Planfeststellungsverfahren auf deutscher Seite. Erklärtes Ziel der zuständigen Behörden auf beiden Seiten ist, dass die Autobahnverknüpfung bis Ende 2008 fertig sein soll. Herr XXXXXXXX fragt nach Lärmschutzmaßnahmen der neuen A 61. Herr Schaudig verweist auf die Planfeststellung für die Autobahnverknüpfung. Der Bebauungsplan Ka-223 kann für die Autobahn keine Lärmschutz- oder minderungsmaßnahmen festlegen. fragt, Herr XXXXXX erkundigt sich nach Gastronomiemöglichkeiten an dem zentralen Platz und ob nicht auch Kreisverkehrsplätze an der neuen Abfahrt und der Kreuzung zum Gewerbegebiet sinnvoller sind. Herr Grühn berichtet, dass an dem zentralen Platzbereich gastronomische Aktivitäten durchaus möglich sind. In dem Bebauungsplan können solche Nutzungen allerdings nicht festgeschrieben werden. Zu der Verkehrsführung verweist er auf die ausführlichen Untersuchungen sowohl des Landesbetriebes als auch des Kreises Viersen als Baulastträger der Basistrasse, die sowohl für die neue Abfahrt als auch die Kreuzung zum Gewerbegebiet gekoppelte Lichtsignalanlagen vorsehen. Seite 2/7

3 Herr XXXXXX fragt nach Lärmschutzmaßnahmen und der Anbindung der Venloer Straße an Juiserfeld oder den neuen Kreisverkehrsplatz. Herr Grühn erwidert, dass für das Bebauungsplangebiet eine Lärmschutzuntersuchung vorliegt und daher eine abgestufte Nutzung der Grundstücke festgesetzt werden soll. Negative Auswirkungen auf den Stadtteil Kaldenkirchen können ausgeschlossen werden. Eine mögliche Anbindung der Venloer Straße ist nicht Gegenstand der Bauleitpläne. Herr XXXXXX fragt, warum die Entwicklung dieses großzügigen Gewerbegebietes nur in kleinen Schritten erfolgen soll, was mit der Autobahnverknüpfung passiert und wie sich der Verkehr entwickelt. Herr Schaudig erklärt, dass eine Realisierung des VeNeTe-Gebietes in Abschnitten nach allen Erfahrungen der geeignete Weg ist. Zu der Autobahnverknüpfung hat er schon im Laufe der Diskussion auf den Staatsvertrag verwiesen. Auch zu der Entwicklung des Straßenverkehrs wurde schon im Laufe des Abends Stellung bezogen. Im übrigen können die Verkehrsuntersuchungen bei dem Planungsamt eingesehen werden. Herr XXX fragt, warum die Steyler Straße nicht sofort an das Gewerbegebiet angeschlossen wird. Herr Schaudig wiederholt, dass der gesamte VeNeTe Bereich nur abschnittsweise realisiert werden kann, die Verbindung zur Steyler Straße erfolgt in einem nächsten Bauabschnitt. Auf Nachfrage betont er, dass diese Straßenverbindung ein ganz wichtiges Element der VeNeTe-Entwicklung ist und daher in der Zukunft in jedem Falle kommen wird. Herr XXX bemängelt die Beschilderung der Anschlussstellen der A 61 und hält eine Verbesserung für dringend notwendig. Herr Lange berichtet über diesbezügliche Erörterungen mit dem zuständigen Landesbetrieb, deren Ergebnis nicht absehbar ist. Herr XXXXXX fragt nach der Situation des ehemaligen Grenzübergangs Schwanenhaus. Herr Lange erläutert, dass auch nach Absprache mit der Gemeente Venlo eine Veränderung des heutigen Zustandes nicht eintreten wird. Herr XXXXXXXX fragt nach der Anzahl der neuen Arbeitsplätze in dem Plangebiet und möglichen negativen Auswirkungen auf das Stadtgebiet. Herr Grühn trägt vor, dass aufgrund bisheriger Erfahrungen je nach Betriebsart mit 35 bis 100 Beschäftigten je ha gerechnet werden kann. Bei den Untersuchungen des Gesamtgebietes für die Erschließung und verkehrlichen Anbindung wurde jeweils von der Höchstzahl ausgegangen Herr XXXXXX meint, dass der geplante Kreisverkehrsplatz Juiserfeld / Poststraße für große Transporter zu klein ist und fragt weiter, ob es überhaupt Interessenten für dieses Gewerbegebiet gibt. Herr Schaudig erklärt, dass der angesprochene Kreisverkehrsplatz den heutigen Anforderungen des Transportgewerbes in vollem Umfang entspricht. Weiterhin berichtet er, dass die Vermarktung des Gebietes durch die Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Viersen mbh erfolgt, von dort werden deutliche Interessensbekundungen vermeldet. Nachdem weitere Wortmeldungen nicht vorliegen, schließt Herr Schaudig um die Bürgerversammlung. In der Bürgerversammlung wurden zu dem Entwurf des Bebauungsplanes Stellungnahmen / Anregungen nicht formuliert. Eine Änderung des Entwurfes ist daher nicht erforderlich. Forstamt Mönchengladbach, vom Aus Sicht des Forstamtes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Allerdings Seite 3/7

4 sind geringfügige Waldinanspruchnahmen nicht aufgeführt und in der Planung nicht durch einen entsprechenden Ersatz wiedergegeben. Im Rahmen der 3. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Nettetal sind in großem Umfang Suchräume für Ausgleichsmaßnahmen dargestellt, in denen ein derartiger Ersatz und Ausgleich natürlich stattfinden könnte, theoretisch auch im Bereich der dargestellten Ausgleichsflächen, die aber alle als Grünflächen und damit nicht als Wald dargestellt sind und insofern auch nicht Wald im Sinne des Gesetzes werden könnten. Dies ist aus der Sicht des Forstamtes eine besondere Schwäche der Planung, zumal die als Suchraum für Ausgleichsmaßnahmen dargestellten Teilräume, die im Wesentlichen parallel zur geplanten Autobahntrasse liegen, letztlich in erster Linie Abschirmfunktion zur Autobahn als Immissionsschutzwald wahrnehmen, aber im Sinne eine Biotopverbindung durch den Zerschnitt der Autobahntrasse nur in eingeschränktem Maße überhaupt wirksam werden können und durch die Autobahn selber natürlich in hohem Maße wiederum selber beeinträchtigt werden. Nur wenn auf niederländischem Gebiet ergänzend Maßnahmen nördlich der dargestellten Ausgleichsflächen getroffen werden, ist eine Wirksamkeit eines Biotopverbundes nördlich der Autobahn sinnvoll darstellbar. Der Bebauungsplan Nr. Ka-223 nimmt in geringfügigem Umfang im Bereich der ehemaligen Kleinbahn Bahnhofsanlagen Kaldenkirchen durch Sukzession entstandene Waldflächen in Anspruch, die wie schon beim Flächennutzungsplan vorstehend bemerkt, in der Planung nur im Bereich der Suchräume für Ausgleichsmaßnahmen ersetzt werden könnten. Textlich müsste im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen die Waldfläche im Gebiet ersetzt werden bzw. an anderer Stelle aus dem Öko-Konto der Stadt abgebucht werden. Die genaue Flächengröße der Waldflächen lässt sich aus dem Luftbild nicht abgrenzen. Hierzu ist ein Ortstermin erforderlich, den das Forstamt dann mit der Stadt durchführen müsste, um diese Verlagerungsmodifikation vorzunehmen. Insgesamt gesehen bestehen keine gravierenden Bedenken gegen die Planung. Ich bitte jedoch die Anmerkungen des Forstamtes zum notwendigen Waldausgleich umzusetzen und vielleicht zu überlegen, ob in bestimmten Flächen im Rahmen des Erläuterungsberichtes klar dort herausgearbeitet wird, gerade bei der Flächennutzungsplanung, dass die Kennziffer J,,Randeingrünung Nord" auf Seite 49, bei der eine Bepflanzung mit Gehölzen von 80 % vorgeschlagen wird, Waldflächen im Sinne des Landesforst bzw. Bundeswaldgesetzes entstehen, außer die Flächen werden ausdrücklich in einer Bebauungsplanung oder in der Planfeststellung der Autobahn als Nichtwaldflächen erfasst und als öffentliche Grünflächen ausgewiesen. Dann sind diese aber, aufgrund ihrer Charakteristik, sicherlich noch weiter abzuwerten und dem Öko-Konto sicherlich für die Gemeinde nicht derartig gut nutzbar, wie wenn es tatsächlich Waldflächen mit Biotopverbindungsfunktion werden, die in naturnahe Offenlandbereiche überleiten oder auch anbinden an vorhandene Gehölzpflanzungen oder Planungen in den Niederlanden. Im Rahmen der Minimierung von Flächeninanspruchnahmen bei Ausgleichsflächen, sollte dies von Seiten der Gemeinde beachtet werden. Soweit in der Planung erläutert, gibt es nur indirekte Hinweise in der Flächennutzungsplanung auf die Anlage von Wald. Insbesondere die Verantwortung der Gemeinde Nettetal für großräumigen Biotopverbund des Grenzwaldes nach Norden in Verbindung mit den Flächen weiter westlich kann man in der Planung nicht wieder finden, auch nicht ansatzweise (argumentativ), sodass bestimmte Maßnahmen in keinen Zusammenhang gesetzt werden und die Logik der Anordnung von Flächen aus der Planung heraus nicht erkennbar und damit auch deren langfristige Entwicklung nicht klar ist. Abschließend möchte ich noch einmal betonen, dass seitens des Forstamtes keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Der Teilraum aber, soweit es die Flächennutzungsplanung betrifft, hier sind ja große Flächen erfasst, eine besondere Bedeutung auch in der Vernetzung Grenzwald, Leuther Raum, besitzt. Die gesamte Grünkonzeption zur Rahmenplanung VeNeTe wurde dem Landesbetrieb Wald und Holz in einem Besprechungstermin am erläutert. Sie ist Ergebnis des grenzübergreifenden Entwicklungskonzeptes VeNeTe, einer gemeinsamen Planung mit der Stadt Venlo, die Ende der 90er Jahre erarbeitet wurde. Diese sieht wenn auch durch Bahn und Autobahn gestört - Grünverbindungen entlang der Grenze vor. Die in der Stellungnahme des Landesbetriebes angesprochene Randeingrünung J befindet sich im mittlerweile rechtskräftigen Bebauungsplan Ka-230 VeNeTe Hotel. In diesem Bebauungsplan ist diese Fläche als Grünfläche festgesetzt. Die entstandenen Waldflächen im Bereich des ehemaligen Kleinbahnhofs waren am Seite 4/7

5 Gegenstand eines Ortstermins. Nach gemeinsamer Ortsbesichtigung der Flächen an der Kleinbahn wurde die Waldeigenschaft gemeinsam festgehalten. Gleichzeitig wurden die in Rede stehenden Ersatzflächen in Leuth in Augenschein genommen und als solche für die bevorstehenden Eingriffe im Bereich des Bebauungsplanes Ka-223 VeNeTe I anerkannt. Die Bedenken konnten somit ausgeräumt werden. IHK, vom Die Stadt Nettetal beabsichtigt, im Rahmen des Bebauungsplanes Ka-223 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den 1. Bauabschnitt des Gewerbegebietes VeNeTe zu schaffen. Wie bereits im Bebauungsplanverfahren Ka-230 ausgeführt wird diese Planung seitens der Industrie- und Handelskammer ausdrücklich begrüßt und unterstützt. Zu den vorliegenden Plan unterlagen geben wir folgende Stellungnahme ab: 1. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Mischgebiet wird unsererseits unterstützt. 2. In den Gewerbegebieten GE 2a (E) und GE 3a (E) sollen ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung der Beschäftigten im Gewerbegebiet und der dort ansässigen Betriebe dienen, zulässig sein. Als Beispiele werden der Bürobedarf und der Kiosk angeführt. Der Bürobedarf als Einzelhandelsbetrieb ist zentrenrelevant und sollte aus unserer Sicht dort nicht zugelassen werden. Der Bürobedarf zur Deckung der Versorgung der Unternehmen gehört zum Großhandel. Wie Sie uns auf Nachfrage erläutert haben, soll in diesem Bereich ein üblicher Copy-Shop entstehen. Gegen diesen Dienstleistungsbetrieb, zu dessen Tätigkeit auch der Verkauf von Bürobedarf gehört, bestehen unsererseits keine Bedenken. Wir regen an, den Begriff "Copy-Shop" statt des Begriffs "Bürobedarf' aufzunehmen. Im Hinblick auf die Zulässigkeit des Kiosk-Betriebes gibt es zwischenzeitlich eine einheitliche Definition im Katalog E des Instituts für Handelsforschung. Wir regen an, diese in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen. 3. Die Fläche GE 4 (T) soll der Ansiedlung einer Tankstelle dienen. Insofern ist auf eine entsprechende Erschließung zu achten. Wir regen an, für diesen Betrieb eine breitere Zufahrt, als in dem Gewerbegebiet allgemein vorgesehen, zuzulassen. 4. Auf Seite 13 der Begründung wird dargestellt, dass Einzelhandelsbetriebe in den Industriegebieten ausgeschlossen sind. Ausgenommen hiervon sollen die Einzelhandelsbetriebe sein, die in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit einem produzierenden oder weiterverarbeitenden Gewerbe - oder Handwerksbetrieb - stehen. Diese planerische Absicht findet sich bislang noch nicht in den textlichen Festsetzungen wieder. Wir regen eine entsprechende Aufnahme an. Gleiches gilt für die Vergnügungsstätten, die ebenfalls bislang unter Ziffer 3.2 der textlichen Festsetzungen nicht ausgeschlossen werden. 5. Die zentrale Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Plangebiet wird befürwortet. Für die Unternehmen bedeutet dies im Hinblick auf die Ausnutzung des eigenen Grundstückes und den anstehenden Pflegeaufwand einen erheblichen Vorteil. Das Ziel der dauerhaften Kompensation wird aus Erfahrungen in anderen Gewerbegebieten mittels dieser Lösung auch besser einzuhalten sein. In einem Besprechungstermin am bei der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein wurden nachfolgende Eckpunkte zum Bebauungsplanentwurf Ka-223 VeNeTe I gemeinsam erarbeitet: Die in Ziffer 2 angesprochene textliche Festsetzung wird konkretisiert. Danach sind in den Gewerbegebieten GE 2a (E) und G E3a (E) ausnahmsweise Kioske und Betriebe des Lebensmittelhandwerks zulässig. Durch die Lage angrenzend zum zentralen Platz, der einen städtebaulichen Kristallisationspunkt der beiden verkehrlichen Hauptachsen darstellt, kann eine Versorgung der Beschäftigten im Gewerbegebiet dargestellt werden. Einzelhandelsbetriebe in denen Artikel des Bürobedarfes angeboten werden, wurden gestrichen. Die Fläche GE 4 (T) (Ziffer 3), in der auch eine Tankstelle angesiedelt werden kann, weißt keine Seite 5/7

6 Beschränkungen bei der Zufahrt auf. Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt sind für diesen Bereich nicht definiert worden. Die in Ziffer 4 formulierten Anregungen werden aufgenommen. Danach sind auch in den Industriegebieten Verkaufsflächen von produzierenden, ver- und bearbeitenden oder Handwerksbetrieben ausnahmsweise zulässig, sofern das angebotene Sortiment in einem betrieblichen Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung der Produkte oder der Reparatur- und Servicedienstleistung eines Handwerksbetriebes steht, die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet und im betrieblichen Zusammenhang errichtet ist, die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb flächenmäßig und umsatzmäßig untergeordnet ist und die Grenze der Großflächigkeit gem. 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird. Ebenso werden auch für die Industriegebiete Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Netteverband, vom Wir weisen darauf hin, dass eine Änderung der angeschlossenen Flächengröße bei der Beurteilung der Gewässerverträglichkeit der Einleitung Berücksichtigung finden muss. Bei der Ermittlung der Einleitungsmengen wurden die derzeit beplanten Flächen zugrunde gelegt. Bei einer Veränderung, Vergrößerung bzw. Verkleinerung der überplanten Flächen würden unter Einbindung des Netteverbandes die anfallenden Niederschlagswassermengen neu ermittelt und die Verträglichkeit nachgewiesen. Kreis Viersen, Amt für Planung und Umwelt vom Naturschutz / Landschaftspflege Auf Grundlage der einvernehmlichen Ergebnisse des gemeinsamen Gesprächs zwischen Stadt, beauftragtem Umweltplaner und Unterer Landschaftsbehörde vom werden keine Anregungen gemacht. Wasserschutz / Altlasten In dem Bereich liegt die ehemalige Altlastverdachtsfläche Ne 48 (ehem. Sandgrube am Kleinbahnhof). Diese wurde untersucht und aus dem Altlast-/Verdachtsflächenkataster entlassen. Sie stellt bei der jetzigen Nutzung keine Gefahr für Schutzgüter dar. Sollten sich bei zukünftigen Verfahren doch Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist der Kreis wegen bodenschutzrechtlicher Belange zu beteiligen. Gesundheitsvorsorge Es wird darauf hingewiesen, dass für die ehemalige Altlastverdachtsfläche Ne 48 (ehem. Sandgrube am Kleinbahnhof) keine Untersuchungen für den Wirkungspfad Boden-Mensch auf Grundlage der BBodSchV durchgeführt wurden. Daher kann keine Bewertung dieses Wirkungspfades für die Fläche im derzeitigen Zustand erfolgen. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit im Plangebiet im Grundwasser Werte für einige Stoffe nachgewiesen wurden, die über den Grenzwerten der Trinkwasserverordnung (TVO) liegen. Aktuelle Untersuchungsergebnisse hierzu liegen nicht vor. Deshalb ist keine Aussage zur derzeitigen Beschaffenheit des Grundwassers im Hinblick auf die Eignung im Sinne der TVO möglich. Die Altlastverdachtsfläche Ne 48 (ehem. Sandgrube am Kleinbahnhof) ist untersucht und aufgrund der Ergebnisse aus dem Altlastenverdachtsflächenkataster ausgetragen worden. Nach Aussage der zuständigen Bodenschutzbehörde stellt die Fläche keine Gefahr für Schutzgüter dar. Die Hinweise des Bereiches Gesundheitsvorsorge werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Danach sind bei Anzeichen von fester, flüssiger oder gasförmiger Kontamination während der Tiefbauarbeiten die Stadt Nettetal oder das Amt für technischen Umweltschutz beim Kreis Viersen umgehend zu informieren. Seite 6/7

7 Keine Anregungen äußerten: - Stadt Straelen - PrimaCom Nettetal GmbH & Co. AG - Erftverband - DB Services Immobilien GmbH - Niersverband - RWE Westfalen-Weser-Ems - Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbh - Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Mönchengladbach - Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Krefeld - Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 59 Luftverkehr- - Wehrbereichsverwaltung West - Staatliches Umweltamt Krefeld - Handwerkskammer Düsseldorf - Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein K.d.ö.R - Venlo, Stadsbeleid - Gemeinsame Stellungnahme: E.ON Ruhrgas AG, Essen und GasLINE GmbH&Co.KG, Straelen - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen / Haushaltswirtschaft Produktbezeichnung Produkt Nr. Haushaltsjahre (Lfd.) (Lfd. +1) (Lfd. +2) (Lfd. +3) Ergebnisrechnung Aufwand Ertrag Finanzrechnung Auszahlungen Einzahlungen Die Abwicklung erfolgt über die Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Viersen (WFG). Anlagen: Geltungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes (Bereich Bebauungsplan Ka-223). Teilnehmerliste der Bürgerversammlung vom Seite 7/7

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