Liegemietwagen und KTW: Mangelnde Trennschärfe, Tarnen und Täuschen

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1 Liegemietwagen und KTW: Mangelnde Trennschärfe, Tarnen und Täuschen Autor: Peter Poguntke M.A. Landhausstr. 263, Stuttgart Abb. 1: Wo endet die Krankenfahrt, wo beginnt der Krankentransport? Diese zentrale Frage ist nicht immer leicht zu beantworten (Foto: Müller) Eigentlich klare Definitionen Ein facettenreiches Thema also, obwohl doch nach den Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten für gesetzlich Versicherte alles eigentlich gar kein Problem sein sollte. 6 Krankentransporte (1) Ein Krankentransport kann verordnet werden, wenn der Versicherte während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen des KTW bedarf oder deren Erforderlichkeit aufgrund seines Zustandes zu erwarten ist. 7 Krankenfahrten (1) Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen z.b. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-fachliche Betreuung des Versicherten findet in diesen Fällen nicht statt. In den Richtlinien sind die Unterschiede zwischen Krankentransport und Krankenfahrt klar definiert. Ein Krankentransport durch den Rettungsdienst ist nach Paragraph 6 dann geboten, wenn der Patient während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen des Krankentransportwagens (KTW) bedarf. Ist eine medizinisch-fachliche Betreuung hingegen nicht erforderlich, dann liegt eine Krankenfahrt nach Paragraph 7 vor, die mit Mietwagen, Taxi, aber auch genauso gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten Familien-Pkw erfolgen kann, kurzum mit einem Fahrzeug, das von vornherein überhaupt gar nicht darauf ausgelegt sein muss, irgendeine Form der medizinischen Betreuung bieten zu können. Eindeutiger hätte das Votum der Leserinnen und Leser wohl kaum ausfallen können: 87 Prozent aller derjenigen, die sich an der Umfrage zum Thema Liegemietwagen in der Oktober-Ausgabe beteiligt hatten, sahen von dieser Form des Patiententransports negative Auswirkungen auf den Rettungsdienst ausgehen. Vielschichtig sind die Gründe, die diesen Befürchtungen zugrunde liegen. Was beispielsweise die einen als Gefahr sehen einen durch Liegemietwagen verursachten starken Rückgang der qualifizierten Krankentransporte, sehen die anderen gerade als Vorteil: Durch den Wegfall überflüssiger Taxifahrten könne sich der Rettungsdienst in einer Zeit immer knapper werdender Ressourcen endlich auf das konzentrieren, was primär von ihm erwartet werde, die Notfallrettung auf technisch und medizinisch höchstem Niveau. In die entgegengesetzte Richtung gehen die Bedenken derjenigen, die in den Liegemietwagen-Diensten ein grobes Werkzeug sehen, um den Krankentransport aus dem Rettungsdienst heraus zu brechen und damit dessen organisatorische Einheit zu beseitigen, was gravierende Auswirkungen auf dessen Finanzierung hätte. Auch das darin tätige Personal würde die daraus resultierenden Konsequenzen deutlich zu spüren bekommen, denn Rettungsassistenten sind nur dort gefragt, wo auch Rettung stattfindet. Probleme in der Praxis Dennoch, so konstatierte der renommierte Notfallmediziner Dr. Bodo Gorgaß erst jüngst in einem Gutachten, bereite die Abgrenzung der Krankenfahrten mit Mietwagen oder Taxen vom Krankentransport mit Krankentransportwagen in der Umsetzungspraxis zunehmend Schwierigkeiten. Dies führe wiederum häufig dazu, dass Patienten nicht vorschriftsgerecht befördert I 22 I I 29. Jahrgang I Rettungsdienst I 1198

2 rettungsdienst würden. Wird dieser Gedanke weitergeführt und auf die jeweiligen Extreme zugespitzt, ergeben sich daraus zwei mögliche Formen der Krankenbeförderung, die nicht richtlinienkonform sind: der wirtschaftlich völlig widersinnige, aber medizinisch unbedenkliche Fall, dass ein Patient, dem ein Taxi genügen würde, in einem medizintechnisch hoch gerüsteten und mit zwei Rettungsassistenten besetzten KTW gefahren wird, und der Fall, in dem ein Patient auf die denkbar billigste, aber alle seine medizinischen Bedürfnisse außer Acht lassende Art und Weise transportiert wird. Der erste Fall muss angesichts der permanenten Finanzprobleme des Gesundheitswesens die Kostenverantwortlichen auf den Plan rufen, der zweite allerdings kann den Gesundheitszustand eines Menschen dauerhaft schädigen und damit eine Existenz vernichten. Durch Mietwagen zum Pflegefall Was dies in der Umsetzungspraxis bedeuten kann, zeigt der Fall von V. N. (Name und Anschrift der Redaktion bekannt), einer 75-jährigen Hannoveranerin, die nach dem Einsetzen eines neuen Hüftgelenks in Deutschland eigentlich ein Routineeingriff von der Klinik zur Reha- Einrichtung gebracht werden sollte. Aus Gründen, die im Nachhinein nicht nachvollziehbar sind, absolvierte sie diesen Transport schließlich nicht liegend in einem KTW, sondern sitzend in einem Mietwagen. Die Folge: Beim Eintreffen in der Reha-Einrichtung war sie weder aus eigener Kraft noch mit fremder Hilfe in der Lage, das Fahrzeug zu verlassen. Mit zusätzlich herbeigeholter fachkundiger Hilfe gelang es dann schließlich, die Rentnerin mehr oder weniger schonend aus ihrer Zwangslage zu befreien. Die Folge allerdings: Ihre frisch operierte Hüfte wurde durch den unsachgemäßen Transport so sehr geschädigt, dass die Reha erfolglos blieb und auch ein zweiter Eingriff zur Korrektur keinen Erfolg verspricht. Die 75-jährige, die bei einer Betriebskrankenkasse pflichtversichert ist, wurde über diese missglückte Aktion zur gehbehinderten Dauerpatientin, die nun regelmäßig zur ambulanten Behandlung gefahren werden muss übrigens mit dem KTW. Aber auch vom volkswirtschaftlichen Blickwinkel aus betrachtet ist der Fall von V. N. ein Desaster: Die Kosten für Hüft-OP und Reha wurden in den Sand gesetzt, erhebliche Kosten für die laufende Behandlung sind neu entstanden. Auf der Haben-Seite stehen lediglich ein paar Euro eingesparter Transportkosten. Abgrenzungsunschärfe Es stellt sich die Frage nach der Ursache für solche von wem auch immer verursachten Fehlleistungen, die stets zu Lasten des Patienten gehen. Dr. Gorgaß sieht die Hauptursache in der Abgrenzungsunschärfe zwischen Krankentransport und Krankenfahrt, die aus dem unzureichenden Wissen über die spezifischen Aufgaben und Möglichkeiten der beiden Transportarten resultiere: Die begriffliche Verwandtschaft ist ein Grund dafür, dass nicht für jeden verordnenden Arzt offensichtlich ist, dass die in den Richtlinien als Krankenfahrten aufgeführten Transporte in Taxen oder Liegendmietwagen (häufig als unqualifizierter Krankentransport bezeichnet) von Personen ohne jegliche medizinische Qualifikation durchgeführt werden, und dass in diesen Fahrzeugen keinerlei medizinische Ausstattung verfügbar ist. Eine Ansicht, die auch die AOK Hessen teilt, in deren Einzugsbereich neben Rettungs- und Hilfsorganisationen auch mehrere Privatunternehmer im Liegemietwagentransport tätig sind: Was wir beobachten ist, dass die verordnenden Ärzte zum Teil nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweisen, um die notwendige Differenzierung vornehmen zu können. An keine Regelwerke gebunden Zwei beunruhigende Analysen und Auskünfte angesichts der Tatsache, dass die Form des Patiententransports ja schließlich ebenso vom Arzt verschrieben werden sollte wie Therapie oder Medikation. Nicht jedem Mediziner scheinen aber offenbar die Differenzierungen in dieser Hinsicht geläufig zu sein: Wer (qualifizierte) Krankentransporte durchführt, unterliegt den Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer, untersteht der Fachaufsicht der dafür an seinem Unternehmenssitz zuständigen Behörden, benötigt von diesen Behörden Lizenzen für seine Fahrzeuge, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, und darf nur Personal einsetzen, dessen Ausbildung als Rettungsassistent, Rettungssanitäter oder Rettungshelfer genau festgeschrieben ist und das der medizinischen Schweigepflicht unterliegt. Die Ausrüstung seiner Fahrzeuge ist in EN-Normen geregelt, Fahrzeug und Equipment sind nach genauen Regeln regelmäßig zu desinfizieren. Wer hingegen Krankenfahrten unternimmt, der kann dies getrost alles vergessen: Er arbeitet nach dem im Gegensatz zu den Rettungsdienstgesetzen bundeseinheitlichen Personenbeförderungsgesetz, unterliegt weder medizinischer Fachaufsicht noch sonstigen Regelwerken im Umgang mit Patienten und braucht lediglich geeignete Kraftfahrer zu beschäftigen. Aufgrund des niedrigeren Aufwands hat er einen Kostenvorteil und kann in derselben Zeit mehr Transporte durchführen als der Rettungsdienst, auch wenn er dafür natürlich wesentlich niedrigere Sätze von den Kassen erstattet bekommt. Lukratives Geschäft Und genau hier liegt auch ein weiterer wesentlicher Aspekt der Liegemietwagen-Problematik: Krankenfahrten mit Liegemietwagen vorausgesetzt, sie werden nach den oben zitierten Richtlinien korrekt verordnet können Abb. 2: Dr. Bodo Gorgaß: Patienten werden häufig nicht vorschriftsgerecht befördert (Foto: privat) Abb. 3: Patiententransport in Hameln: Beladerampen enden auf der Fahrbahn unqualifizierter geht s kaum (Fotos: Archiv) I 29. Jahrgang I Rettungsdienst I 1199 I 23 I

3 Abb. 4: Patiententransport der JUH in den Osterferien: ein Schüler im weißen Hemd, eine Person mit der Rückenaufschrift Rettungswache Hannover sowie ein Patient auf dem Rettungstuch vor einem Krankenhaus (Foto: Archiv) sich durchaus rentieren: Für die Krankenkassen wegen der niedrigen Kosten und für die Durchführenden wegen des damit verbundenen niedrigen logistischen Aufwands. Diesen Vorteil können sich sogar Rettungsorganisationen zu Nutze machen, besonders wenn es ihnen gelingt, sich am selben Ort ihrer Tätigkeit auch als Anbieter für Krankenfahrten zu etablieren und dabei von ihren Synergien zu profitieren. So beklagte sich im Verbandsorgan Taxi ein Liegemietwagen-Unternehmer aus Nordrhein-Westfalen über Konkurrenz seitens der am selben Ort befindlichen Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), die vor kurzem in dieses Geschäft eingestiegen sei und nun seine Preise unterbieten könne, da sie auf einen gewaltigen Unterstützungsapparat im Hintergrund zurückgreifen könne, über den er nicht verfüge. Bei der JUH-Bundesgeschäftsstelle stoßen solche Klagen allerdings auf Unverständnis: Der Transport liegender Patienten nach Mietwagenrecht bilde keine Domäne der Taxiunternehmen. Allein im Jahr 2005 seien die Johanniter bundesweit mit Krankenfahrten bei Notfallrettungen und Krankentransporten im gleichen Zeitraum beauftragt worden. Wenn es auch ähnlich gelagerte Aktivitäten von Taxi- und Mietwagenunternehmern auf diesem Gebiet gebe, dann konzentrierten sich diese zumindest nach Wahrnehmung der JUH auf die Beförderung sitzender Patienten. Schon die sachgemäße Lagerung eines liegenden Patienten auf eine Trage kann eine qualifizierte medizinische Leistung darstellen, die eigentlich dem Rettungsdienst vorbehalten bleibt Abb. 5: Multifunktionsfahrzeug nichts ist sicher, aber alles geht: Beachtenswert ist das Schienensystem zum schnellen Umrüsten auf Sitzbänke für den Transport von Schulkindern, Kleinreisegruppen etc. (Foto: Archiv) Unterschiedliche Interessen Mag nun die Wahrnehmung des Liegemietwagen-Geschäfts auch von Organisation zu Organisation und von Firma zu Firma unterschiedlich sein, so ist der JUH doch in einem Punkt uneingeschränkt zuzustimmen: Schon die sachgemäße Lagerung eines liegenden Patienten auf eine Trage kann ja eine qualifizierte medizinische Leistung darstellen, die eigentlich dem Rettungsdienst vorbehalten bleibt. Wieder wäre also, wie das Beispiel zeigt, eine exakte Abgrenzung zum Krankentransport nötig. Diese ist aber eben in der Praxis nur zu erreichen, wenn alle Beteiligten ständig daran arbeiten und vor allem auch, wenn das Personenbeförderungsgesetz des Bundes mit allen Rettungsdienstgesetzen der Länder abgestimmt ist. Der Bundesverband des Arbeiter-Samariter-Bundes sieht deshalb eine Stellungnahme zum Thema Liegemietwagen mit bundesweitem Anspruch als nicht möglich an, und für den Malteser Hilfsdienst (MHD) stellt diese Problematik aus denselben Gründen kein Thema dar. MHD-Rettungsdienstleiter Dr. Klaus Runggaldier weist zudem darauf hin, dass hier zudem sehr unterschiedliche Interessen aufeinanderprallen. zwangsläufig daran interessiert sein, die Transportkosten von Patienten niedrig zu halten, für Taxi- und Liegemietwagenunternehmer können die Krankenfahrten eine sichere Einnahmequelle bilden, für Rettungsorganisationen eine ergänzende zu den bereits vorhandenen aus dem Rettungsdienst, die in den vergangenen Jahren nicht gewachsen sind. Das Deutsche Rote Kreuz hat deshalb eine eigene Strategie zu diesem Thema erarbeitet, deren Eckpunkte in dem Positionspapier Patientenfahrt verankert sind. Zum einen werden darin ganz eindeutig die unter diesem Begriff zu transportierenden Patienten als Erkrankte definiert, die keiner medizinischen, wohl aber einer sozial-logistischen Betreuung bedürfen, andererseits wird der Ausbau des Patientenfahrtsektors als professionelles Geschäft empfohlen: Der Abschluss von Vereinbarungen von Krankenhäusern und Kliniken zur Anforderung, Durchführung und Abrechnung der Patientenfahrten ist sinnvoll. Vorteilhaft ist die Bildung von überregionalen Patientenfahrt-Leitstellen, gegebenenfalls ist auch die Aufschaltung auf eine genossenschaftliche Mietwagenzentrale denkbar. Eigene Strategie Festmachen lassen sich aber wohl alle diese unterschiedlichen Interessen am Geld: Die Krankenkassen müssen I 24 I I 29. Jahrgang I Rettungsdienst I 1200

4 rettungsdienst Zu betreiben sei dieses Geschäft, so das DRK-Strategiepapier, grundsätzlich in einem eigenen Wirtschaftsbetrieb. Ein solcher Betrieb unterläge dann natürlich nicht den jeweiligen Rettungsdienstgesetzen, ebenso wenig aber Die Form des Krankentransports nach medizinischen Kriterien wird vom Arzt festgelegt und verschrieben, nicht vom Krankenkassen-Sachbearbeiter dürften in ihm da keine Gemeinnützigkeit vorliegt beispielsweise Zivildienstleistende eingesetzt werden eine Sorge häufig von Mietwagenunternehmern, die von Rettungsorganisationen preislich unterboten werden. Dass diese ausgeklügelte Strategie in der Umsetzungspraxis aber ebenfalls ihre Tücken aufweisen kann, zeigt ein Beispiel aus Oberbayern: Wie ein dort tätiges Rettungsdienstunternehmen berichtet, riefen dort zwei benachbarte Kreisverbände des Roten Kreuzes eine gemeinsame Organisation zur Abwicklung von Patientenfahrten ins Leben. Nun boome dieses Geschäft im gleichen Maße, wie der Bedarf an qualifizierten Krankentransporten zurückgehe. Es dränge sich somit der Verdacht auf, dass nicht allein medizinische, sondern vermehrt auch wirtschaftliche Erwägungen bei der Vergabe und Beurteilung von Krankenbeförderungen eine Rolle spielten. aufgefallen sei und sich nun in seinem Bereich niedergelassen habe offenbar mit Unterstützung einer großen Krankenkasse, die in dem Bestreben gehandelt hätte, die Krankentransportkosten zu senken. Beispielsweise sind von knapp 30 liegend und nach unserer Einschätzung immer qualifiziert zu transportierenden Dialysepatienten seitdem nur noch zwei geblieben, so der Rettungsdienstleiter. Die Haltung der Kostenträger bezeichnet er deshalb als kurzsichtig: Durch die geringere Zahl der Transporte entsteht eine Unterdeckung im Rettungsdienst, die wieder ausgeglichen werden muss. Letztlich wird also zweimal bezahlt. Abb. 6: Wo bleibt die Sicherheit? Tragenbefestigung durch Spanngurte, Trage Ferno Typ 30/19 ohne Crashtest und ohne GS/CE- Zeichen (Foto: Archiv) Abbau beim Krankentransport Wo nun in einem nächsten Schritt der Wirtschaftlichkeit das alleinige und absolute Primat eingeräumt wird, da fängt es an gefährlich zu werden, für den Patienten ebenso wie für den Bestand des Rettungsdienstes. So berichtet ein Rettungsdienstleiter einer Hilfsorganisation in Nordhessen (Name und Anschrift sind der Redaktion bekannt) über einen Liegemietwagenunternehmer, der im Rahmen seiner Tätigkeit schon an anderen Orten in Deutschland negativ In manchen Fällen schrecken Kassen auch offenbar nicht davor zurück, sich in geharnischten Worten über Mediziner zu beschweren, die in ihren Augen zu viele qualifizierte Krankentransporte verschreiben. Ein eklatantes Beispiel dafür stellt das Schreiben einer norddeutschen Ersatzkassen-Geschäftsstelle an die Kassenärztliche Vereinigung dar, das der RETTUNGSDIENST-Redaktion vorliegt. Die GSG I 29. Jahrgang I Rettungsdienst I 1201 I 25 I

5 Kasse führt darin Klage über einen namentlich genannten niedergelassenen Arzt, der grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Krankheitsbild eine Verordnung (eines Krankentransports, Anm. d. Red.) auf Wunsch ausstelle, obwohl er bereits von der Kasse mehrere Male auf die Möglichkeit von Sondermietwagen hingewiesen worden sei: Dieses Verhalten ist nicht vertragskonform. Selbst wenn in diesem Fall zugunsten der Kasse angenommen werden sollte, dass es dieser nur darum ging, zu verhindern, dass Krankenfahrten mit Liegemietwagen pauschal ignoriert werden, muss das Schreiben dennoch für Befremden sorgen, wird doch darin schlicht und ergreifend ignoriert, dass die Form des Krankentransports nach medizinischen Kriterien vom Arzt festgelegt und verschrieben wird und nicht vom Krankenkassen-Sachbearbeiter. Auch die Überschrift des Schreibens Umdeutung auf Sondermietwagen gibt zu Kopfschütteln Anlass ein Krankentransport ist ein medizinischer Sachverhalt, kein semantischer. Landeshauptstadt in ein Klinikum nach Hamburg gebracht werden sollte. Obwohl der Transport unter medizinischer Betreuung stattfinden sollte beispielsweise war ständige Sauerstoffzufuhr verordnet, übernahm ein Mietwagen die Fahrt. Das Fahrzeug verfügte zwar nach Beobachtung der Ehefrau des Rentners über eine Trage, aber über keine Sauerstoffeinrichtung stattdessen trug das Fahrpersonal Einsatzkleidung mit der Rückenaufschrift Krankentransport und beschied die wegen des Sauerstoffs nachfragende Ehefrau mit dem Hinweis auf die frische Luft, an die man den herzkranken Patienten während der Pausen bringen würde. Auch, so wurde ihr mitgeteilt, könne sie ihren Ehemann nicht begleiten, da man noch einen weiteren Patienten mitzunehmen habe. Der Transport endete für den Rentner schließlich im Hamburger Klinikum, allerdings auf der Intensivstation. Seine Ehefrau wandte sich schließlich an Hille, der das Ganze dem zuständigen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales zur Kenntnis brachte. Abb. 7 bis 10: Karneval oder verdeckte Operation? Zwei vermummte Liegemietwagenfahrer, gefilmt mit versteckter Kamera, beim Transport eines offensichtlich infektiösen Patienten ein klarer Verstoß gegen bestehende Richtlinien und ein verantwortungsloses Handeln (Fotos: Archiv) Frische Luft statt Sauerstoff Eine ganz andere Qualität kann die Frage der Krankenfahrten per Liegemietwagen noch einmal annehmen, wenn dabei die Trennschärfe zum Krankentransport nicht nur undeutlich, sondern wegen vordergründiger finanzieller Vorteile ganz bewusst außer Acht gelassen wird. Günter Hille, Inhaber der Firma Krankenbeförderung KBH in Hannover und zugleich Vorsitzender des Landesverbandes Privater Rettungsdienste in Norddeutschland e.v., ist besonders sensibel, was dieses Thema anbetrifft, seitdem ihm der Fall eines Rentners aus Laatzen (Name und Anschrift der Redaktion bekannt) mitgeteilt wurde, der zu einer Herzoperation von einer Klinik nahe der niedersächsischen Für Hille ist dieser Fall exemplarisch: Er zeigt, mit welcher Sorglosigkeit die Krankentransportrichtlinie angewandt wird. Niemals hätte dieser Transport seitens der Klinik als Krankenfahrt bestellt werden dürfen, niemals hätte der Liegemietwagenunternehmer ihn annehmen dürfen. Völlig irreführend sei zudem die Aufschrift Krankentransport auf der Kleidung des Personals, denn dazu seien weder die Träger der Kleidung noch ihr Unternehmen nach dem niedersächsischen Rettungsdienstgesetz überhaupt befugt. In diesem Punkt sieht auch Hilles Dachverband, der Bundesverband Privater Rettungs- und Krankentransportdienste (BKS), eine große Gefahr: Es werden in verschiedenartigen Pkw besondere Bestandteile des Krankenkraftwagens verbaut und ver- I 26 I I 29. Jahrgang I Rettungsdienst I 1202

6 rettungsdienst wendet. Hierbei wird gegen einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen und die so ausgerüsteten Fahrzeuge werden weiter nach dem Personenbeförderungsgesetz betrieben und mit Personal ohne medizinische Ausbildung besetzt. Nicht nur die Behörden sind aufgerufen, die bereits bestehenden Gesetze strikter als bisher zu überwachen und deren Einhaltung durchzusetzen Vermummte Taxifahrer Der Hamburger Rettungsdienstunternehmer Sven Jarmuth sieht hinter solchem Vorgehen in einigen Fällen blanke Absicht: Häufig ist das vorrangige Ziel der Liegemietwagen ganz einfach, das Rettungsdienstgesetz zu umgehen. Auf den Punkt gebracht: Wenn Liegemietwagenunternehmer die mangelnde Trennschärfe zwischen Krankenfahrt und Krankentransport für sich nicht nur ausnutzen, sondern sogar noch fördern, indem sie ihre Fahrzeuge und ihr Personal äußerlich dem Erscheinen und Auftreten des Rettungsdienstes anpassen und mit Absicht nicht auf die Unterschiede hinweisen, dann verstoßen sie damit ganz klar gegen bestehende Gesetze. Geradezu gespenstisch muss dabei die von einem Bochumer Rettungsdienstunternehmer gedrehte Videoaufnahme anmuten, die zwei mit Mundschutz und Schutzkitteln versehene Fahrer eines Liegemietwagens beim Transport eines offensichtlich infektiösen Patienten zeigt. Da ihr Fahrzeug nicht den Hygienevorschriften des Rettungsdienstes unterliegt, hätten diese theoretisch im Anschluss daran sofort Schulkinder und den ganzen restlichen Tag hindurch ganz gewöhnliche Fahrgäste befördern können. Es darf da durchaus ein Zusammenhang zwischen solchen Praktiken und der Tatsache gesehen werden, dass in Deutschland MRSA (Methicillin-resistente Staphylococcus aureus) 20-mal häufiger auftreten als beispielsweise in den Niederlanden. Auch sei darauf hingewiesen, dass das oben genannte Unternehmen mit seiner Vorgehensweise ganz eindeutig gegen die Anweisung des nordrhein-westfälischen Ministeriums vom 24. August 2006 verstieß, wonach Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden, ausschließlich vom Rettungsdienst zu befördern sind. Das Video datiert nämlich vom 26. September Behörden sind gefordert Um solche und ähnliche Beobachtungen nicht mehr machen zu müssen, sind nicht nur die Behörden aufgerufen, die bereits bestehenden Vorschriften zum Personenbeförderungsgesetz, aber auch zu den Rettungsdienstgesetzen strikter als bisher zu überwachen und deren Einhaltung durchzusetzen, es muss auch die bereits mehrmals zitierte Trennschärfe zwischen Krankenfahrt und Krankentransport noch deutlicher werden. Es gibt Transporte, die von Mietwagenunternehmen erledigt werden können, und es gibt Krankentransporte, die in die Hände von qualifizierten Leuten gehören. Und hier müssen die Fachleute eine klare Linie ziehen. Dieser Aussage eines Lehrrettungsassistenten aus Niedersachsen ist kaum ein Wort hinzuzufügen, denn auch darin sind die meisten Beteiligten einig beide Transportmöglichkeiten haben ihren Sinn und ihre Daseinsberechtigung, wie die AOK Hessen betont. Nach Gorgaß Meinung ist es deshalb entscheidend, die in den Krankentransport-Richtlinien nicht definierten Begriffe fachliche Betreuung bzw. medizinisch-fachliche Betreuung bei der Verordnung einer Krankenbeförderung richtig zu verstehen, um wiederum entscheiden zu können, welche Beförderungsart für welchen Patienten adäquat erscheint. Präzisere Transportverordnung In dieselbe Richtung gehen die Vorschläge von Prof. Dr. Dr. Alex Lechleuthner, Leiter des Instituts für Notfallmedizin der Berufsfeuerwehr Köln, für eine verbesserte Anwendung der Krankentransportrichtlinien. Um dem Arzt die Auswahl des Transportmittels zu erleichtern und diese Auswahl für den Kostenträger transparent zu machen, empfiehlt Lechleuthner, die zwingende medizinische Notwendigkeit, die einer Transportleistung zugrunde liegen muss, wenn sie von den Kassen bezahlt werden soll, viel genauer als bisher zu präzisieren. Jede Transportnotwendigkeit wäre dann mit der Diagnose und den individuellen medizinischen Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen Zustand des Patienten ergeben, begründet. Das geeignete Transportmittel würde sich da in einigen Fällen fast von selbst erschließen, die Sachbearbeiter bei den Kassen hätten ein Stück zusätzliche Orientierung gewonnen. Alle Vorschläge und Forderungen zusammengenommen wäre schließlich das zu erreichen, was das zentrale Anliegen der gesamten Debatte bildet: Jedem Patienten die Gewissheit zu geben, im Bedarfsfall auf die richtige Art transportiert zu werden und nicht auf die billigste. Abb. 11: Prof. Dr. Dr. Alex Lechleuthner: Die zwingende medizinische Notwendigkeit, die einer Transportleistung zugrunde liegt, muss präzisiert werden (Foto: Archiv) I 29. Jahrgang I Rettungsdienst I 1203 I 27 I

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